Beschluss
1 Ws 679/09
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr nach §112a Abs.1 Nr.2 StPO sind nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades in Betracht zu ziehen.
• Frühere Verurteilungen zu Arrest oder Freizeitarrest begründen allein keine Wiederholungsgefahr, wenn daraus kein besonderes Gewicht an Schuld oder schädlicher Neigung ersichtlich ist.
• Wiederholungsgefahr muss durch bestimmte Tatsachen belegt sein, die eine starke innere Neigung zu weiteren schweren Straftaten erkennen lassen.
Entscheidungsgründe
Keine Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei bloßen Arreststrafen • Zur Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr nach §112a Abs.1 Nr.2 StPO sind nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades in Betracht zu ziehen. • Frühere Verurteilungen zu Arrest oder Freizeitarrest begründen allein keine Wiederholungsgefahr, wenn daraus kein besonderes Gewicht an Schuld oder schädlicher Neigung ersichtlich ist. • Wiederholungsgefahr muss durch bestimmte Tatsachen belegt sein, die eine starke innere Neigung zu weiteren schweren Straftaten erkennen lassen. Der Angeklagte wurde am 30.07.2009 aufgrund eines Haftbefehls vom 28.07.2009 vorläufig festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Ihm wird gemeinschaftlich mit Mitangeklagten eine schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen mehrere Beschuldigte am 30.09.2009. Das Landgericht hielt den Haftbefehl mit Eröffnungsbeschluss aufrecht und wies einen Antrag auf Aufhebung sowie die Beschwerde des Angeklagten zurück. Amtsgericht und Landgericht stützten die Haftfortdauer auf die angenommene Wiederholungsgefahr nach §112a Abs.1 Nr.2 StPO und verwiesen dabei auf frühere Verurteilungen des Angeklagten. Das OLG prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft. • Die Beschwerde des Angeklagten ist begründet; Haftbefehl und Haftfortdauerentscheidung sind aufzuheben. • Es kann offenbleiben, ob dringender Tatverdacht besteht, weil jedenfalls kein Haftgrund vorliegt: Beide Vorinstanzen stützten die Haft auf Wiederholungsgefahr nach §112a Abs.1 Nr.2 StPO. • Die Norm erfasst nur Taten von überdurchschnittlicher Schwere; die Formulierung "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend" ist einschränkend auszulegen, sodass nur erhebliche Unrechtsgehalte in Betracht kommen. • Frühere Verurteilungen des Angeklagten (2008: vierwöchiger Dauerarrest; 2005: zwei Freizeitarreste) zeigen keinen überdurchschnittlichen Schweregrad und keine schädlichen Neigungen im Sinne der erforderlichen Kriterien. • Die Vorschrift ist als eingriffsintensive Ausnahme eng auszulegen; Wiederholungsgefahr setzt bestimmte Tatsachen voraus, die eine starke innere Neigung zu weiteren einschlägigen Taten erkennen lassen. • Solche konkreten Anhaltspunkte fehlen im Haftbefehl und im Haftfortdauerbeschluss; den Arreststrafen kann eine solche Neigung nicht entnommen werden. • Folglich fehlt der erforderliche Haftgrund, sodass die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt ist. Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte Erfolg: Der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 28.07.2009 und die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts vom 09.11.2009 wurden aufgehoben. Der Angeklagte ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen, weil die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr nach §112a Abs.1 Nr.2 StPO nicht erfüllt sind. Frühere Verurteilungen zu Arrest bzw. Freizeitarrest rechtfertigen allein keine Wiederholungsgefahr, da sie keinen überdurchschnittlichen Schweregrad oder eine starke innere Neigung zu weiteren schweren Straftaten erkennen lassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.