Beschluss
10 B 1827/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0112.10B1827.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 100.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 100.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist unbegründet. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. I. Das Zulassungsvorbringen des Antragstellers ergibt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Oktober 2000 - mit der der Antragsgegner dem Antragsteller aufgegeben hat, nicht mehr als 200 Personen gleichzeitig Einlass in die Diskothek "Am K. 1-7" zu gewähren - rechtmäßig ist. a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Gegenstand der dem Antragsteller am 19. August 1999 erteilten Baugenehmigung eine Diskothek für jedenfalls nicht mehr als 200 Besucher ist. Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsteller keinen Bauantrag für eine Diskothek mit einer größeren Besucherzahl als 200 Personen gestellt und infolgedessen auch keine derartige Baugenehmigung erhalten hat. aa) Bei einer Baugenehmigung handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Sie ergeht nur auf Antrag (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Antragsteller bestimmt somit selbst, was Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist. Es ist daher seine Sache, durch seinen Bauantrag den Verfahrensgegenstand festzulegen, namentlich eine genehmigungsfähige Art der Betriebsführung zu entwickeln und zur Genehmigung zu stellen, sowie hierzu klar und eindeutig alle für die Genehmigung notwendigen Angaben zu machen, von denen die Bauaufsichtsbehörde auszugehen hat. Der Antrag, der den Anforderungen der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) zu genügen hat, muss so klar sein, dass auf ihn, wird ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1991 - 11 A 1604/89 - BRS 52 Nr. 144 mwN. und Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Stand Juli 2000, § 69 Rn. 13 ff. u. § 75 Rn. 20 ff. Ein Bauantrag ist als Willenserklärung des Bürgers gegenüber der Behörde nach dem erklärten Willen auszulegen, d. h. danach, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1991, aaO, mwN. Für die Auslegung eines Bauantrags als Willenserklärung ist zum einen auf die Angaben des Bauherrn in dem Bauantragsformular, zum anderen auf die von ihm eingereichten Bauvorlagen abzustellen. Soweit diese von der Behörde mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen sind, werden sie zum inhaltlichen Bestandteil der Baugenehmigung und haben Anteil an ihren Rechtswirkungen. Ohne Zugehörigkeitsvermerk nehmen sie nicht an der gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung und damit an ihrer Beweisfunktion teil. Mündliche Absprachen zwischen Bediensteten der Bauverwaltung und dem Bauwilligen bzw. seinem Architekten sind somit für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 10 A 4248/92 - BRS 58 Nr. 216. Jedenfalls vermögen sie weder fehlende Bauvorlagen zu ersetzen noch gar den Inhalt vorhandener Bauvorlagen zu verändern. bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Baugenehmigung vom 19. August 1999 in Verbindung mit der Nachtragsgenehmigung vom 20. Juli 2000 auf der Grundlage des Bauantrags des Antragstellers in Verbindung mit den durch Zugehörigkeitsvermerk gekennzeichneten Bauvorlagen dahin auszulegen, dass der Antragsteller nicht mehr als 200 Personen gleichzeitig Zugang zur Diskothek gewähren darf. In seinem Bauantrag vom 12. April 1999 hat der Antragsteller das zur Genehmigung gestellte Vorhaben, soweit es das hier interessierende Obergeschoss betrifft, wie folgt umschrieben: "Umbau des Obergeschosses: Nutzung als Tanzlokal, Diskothek ...". Weder im Bauantrag noch in der Bau- oder Betriebsbeschreibung findet sich ein Hinweis auf die Zahl der geplanten Nutzer. Bei der Berechnung der erforderlichen Stellplätze geht der Antragsteller offenbar von (nur) ca. 100 Diskothekenbesuchern aus. Er ermittelt den Stellplatznachweis wie folgt: "ca. 100 Sitzplätze/1 Stellplatz/5 Sitzplätze = 20 Stellplätze". Die Zahl der Sitzplätze ist von dem Antragsgegner auf der Grundlage des Bestuhlungsplans mit Grüneintrag in 102 geändert worden. Es kann dahinstehen, ob - wofür einiges spricht - die höchst zulässige Zahl der Diskothekenbesucher damit 102 beträgt oder ob - wovon der Antragsgegner zugunsten des Antragstellers ausgegangen ist - 200 gleichzeitige Nutzer zugelassen sind (dann wäre die Baugenehmigung allerdings mangels Nachweises der erforderlichen Stellplätze rechtswidrig). Eine über 200 Personen hinausgehende Zahl von Diskothekennutzern ist jedenfalls in keinem Fall Inhalt der Baugenehmigung geworden. Etwas anderes wäre nur anzunehmen, wenn der Antragsteller in dem Bauantragsformular die Rubrik I.A.16. ("Bauvorlagen für besondere Bauvorhaben") angekreuzt, die insoweit erforderlichen zusätzlichen Bauvorlagen beigefügt hätte und diese Bauvorlagen mit dem Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung versehen worden wären. In der erwähnten Rubrik werden die besonderen Bauvorhaben durch einen Klammerzusatz dahin erläutert, dass dazu u.a. auch Vorhaben gehören, auf die § 106 Versammlungsstättenverordnung (VStättVO ) Anwendung findet. Diese Vorschrift ist auf das Vorhaben des Antragstellers anwendbar, wenn die Zahl der Besucher über 200 hinausgehen soll. Diskotheken zählen begrifflich zu den Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungsstättenverordnung. Nach § 2 Abs. 1 VStättVO sind Versammlungsstätten nämlich bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen ... geselliger, ... oder unterhaltender Art bestimmt sind. Diese Voraussetzungen erfüllt eine Diskothek in gleicher Weise wie ein Kino oder ein Konzertsaal. Vgl. zu letzteren Beispielen: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 54 Rn. 65; Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO NRW, 9. Auf., 1998, § 54 Rn. 27. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 VStättVO gelten die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung für den Bau und Betrieb von (u. a.) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen, also auch für die von dem Antragsteller nach eigenen Angaben von vornherein geplante "große" Diskothek (mehr als 200 gleichzeitige Besucher). Ist damit auf das Vorhaben des Antragstellers der bei Antragstellung noch geltende § 106 VStättVO (i.d.F. vom 1. Juli 1969, GV.NRW. S. 548) anzuwenden (vgl. hierzu nunmehr § 12 Abs. 2 BauPrüfVO), wären u.a. Angaben über die Zahl der Besucher erforderlich gewesen (§ 106 Abs. 1 Nr. 2 VStättVO). Des Weiteren hätte der Antragsteller im Lageplan gemäß § 106 Abs. 2 VStättVO die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege im Freien und die Bewegungsflächen für die Feuerwehr angeben müssen. Da der Antragsteller die hiernach erforderlichen Angaben nicht gemacht und die danach erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hat, hat er lediglich eine Diskothek mit bis zu 200 Besuchern zur Genehmigung gestellt. Demzufolge bezieht sich auch die erteilte Genehmigung nur hierauf. Was sich der Antragsteller darüber hinaus vorgestellt hat, ist rechtlich unerheblich. Des Weiteren hätte der Antragsteller in dem Bauantragsformular die Rubrik I.A.16. auch unter dem Gesichtspunkt des dort ausdrücklich genannten § 29 Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) ankreuzen und die gemäß der genannten Vorschrift erforderlichen zusätzlichen Bauvorlagen einreichen müssen. Erforderlich gewesen wären gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 GastBauVO (in der seinerzeit maßgeblichen Fassung vom 9. Dezember 1983, GV.NRW. 1984 S. 4; vgl. nunmehr § 12 Abs. 5 BauPrüfVO) u.a. Angaben über die Zahl der Gastplätze (zu denen gemäß § 2 Abs. 6 GastBauVO Sitz- und Stehplätze für Gäste gehören) und gemäß § 29 Abs. 2, 3 GastBauVO Lagepläne über Anordnung und Verlauf der Rettungswege. Hat der Antragsteller es aber versäumt, in seinem Bauantrag kenntlich zu machen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben auf Grund der beabsichtigten Besucherzahlen den weiter gehenden Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung bzw. der Gaststättenbauverordnung unterliegt, konnte die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag nur so verstehen, dass er sich auf ein Vorhaben mit einer Nutzerzahl unterhalb der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 VStättVO genannten Nutzerzahl (200 Besucher) bezieht. Der mangelnde Hinweis im Bauantragsformular, dass ein besonderes Bauvorhaben im Sinne des § 106 VStättVO bzw. § 29 GastBauVO geplant sei, sowie die insoweit fehlenden besonderen Bauvorlagen werden auch nicht etwa dadurch ersetzt, dass die eingereichten allgemeinen Bauvorlagen wegen der dargestellten Größe des Gastraums (280 m²), des Umfangs der Thekenanlage, der Zahl der sanitären Anlagen, der Entlüftungsanlagen, der Fluchttür- und Fluchtwegbreiten sowie der Einrichtung einer Standleitung zur Feuerwehr Rückschlüsse auf beabsichtigte größere Nutzerzahlen (über 200) zuließen. Es ist Sache des Bauherrn zu entscheiden, ob er eine an den rechtlichen Mindestanforderungen orientierte oder eine in räumlicher und sonstiger Hinsicht großzügige Ausgestaltung der Grundstücks- und Gebäudenutzung beabsichtigt. Dies entbindet ihn aber nicht von der Verpflichtung, detaillierte Angaben zu dem geplanten Nutzungsumfang jedenfalls dann zu machen, wenn dies für die Art des Vorhabens rechtlich bedeutsam ist und sich gerade hieraus weitergehende rechtliche Anforderungen ableiten. Erst recht ist - nach der eingangs erwähnten Rechtsprechung - für die Auslegung der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung unerheblich, ob er während des Bauantragsverfahrens die Dimensionierung des Vorhabens mit dem Antragsgegner - was dieser im Übrigen bestreitet - und/oder dem vorbeugenden Brandschutz des Kreises M. abgestimmt hat. Derartige Gespräche wären nicht geeignet, einen unvollständigen Bauantrag zu ergänzen oder gar die fehlenden Bauvorlagen zu ersetzen. b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner mit der angefochtenen Bauordnungsverfügung den Antragsteller als ordnungspflichtigen Störer in Anspruch genommen hat. Der Antragsgegner durfte in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber entscheiden, ob er den Antragsteller gleichzeitig als Eigentümer des Grundstücks, als Inhaber der Baugenehmigung und als Bauherrn oder den Pächter als den Betreiber der Diskothek als Ordnungspflichtigen in Anspruch nehmen wollte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war dessen Inanspruchnahme durchaus geeignet, rechtmäßige Zustände herzustellen und Gefahren für Leib und Leben der Diskothekenbesucher abzuwehren. Sie drängte sich hier insoweit geradezu auf, als es um die inhaltliche Konkretisierung und Durchsetzung der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung und im Weiteren um bauliche Veränderungen (Anlegung eines zweiten Treppenraumes als Rettungsweg) geht, die in erster Linie Sache des Eigentümers sind. Dieser hatte zudem die vorzeitige Ingebrauchnahme der Diskothek beantragt. Weiterhin ist nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller - sei es über vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten, sei es auf sonstigem Wege - Einfluss auf die maximale Besucherzahl nehmen kann. Dies wird, wie die von dem Antragsteller erwähnte Schadensersatzdrohung des Betreibers belegt, durch den tatsächlichen Geschehensablauf bestätigt. c) Die Inanspruchnahme des Antragstellers ist schließlich entgegen seiner Auffassung nicht unter dem Aspekt unverhältnismäßig, dass ihm nach eigenen Angaben durch eine Beschränkung der Besucherzahl auf 200 wirtschaftliche Nachteile - wegen der von dem Diskothekenbetreiber angekündigten Auflösung des langfristigen Pachtvertrages - in einer Größenordnung zwischen 1,2 und 1,5 Millionen DM drohen. Angesichts der Erfahrungen mit Diskothekenbränden in der Vergangenheit, bei denen auf Grund brandschutztechnischer Mängel immer wieder zahlreiche Todesopfer zu beklagen waren, wäre es geradezu unverantwortlich, wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers oder Betreibers Vorrang vor dem Sicherheitsinteresse der Diskothekenbesucher einzuräumen. d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen auch nicht deshalb, weil das Vorhaben des Antragstellers in dem von ihm beabsichtigten Nutzungsumfang ohne weiteres genehmigungsfähig wäre und deshalb anstelle der angefochtenen Ordnungsverfügung genau so gut eine Nachtragsgenehmigung ergehen könnte. Abgesehen davon, dass Gegenstand einer Nachtragsgenehmigung nur kleinere Änderungen des Bauvorhabens, nicht aber - wie hier - ein aliud, sein dürfen, vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 75 Rn. 75 ff., fehlt es (nach wie vor) an den erforderlichen Bauvorlagen für ein Bauvorhaben, das nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 7, 11 BauO NRW in der ab 1. Juni 2000 gültigen Fassung des Art. I Nr. 46, III des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesbauordnung vom 9. November 1999 (GV.NRW. S. 622) im normalen Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen ist. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue Bauordnung in NRW, 2. Aufl., § 68 Rn. 15 u. 19. Insbesondere hat der Antragsteller kein Brandschutzkonzept gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, § 9 BauPrüfVO (in der Fassung der Verordnung vom 20. Februar 2000 - GV.NRW. S. 226) vorgelegt. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller den in §§ 11, 12 Abs. 2 und 5 BauPrüfVO normierten Anforderungen bezüglich der Einreichung zusätzlicher Bauvorlagen bei Sonderbauten genügt hätte. Derzeit spricht im Übrigen vieles dafür, dass das Vorhaben in dem von dem Antragsteller beabsichtigten Nutzungsumfang die brandschutztechnischen Anorderungen nicht erfüllt, insbesondere nicht den Anforderungen des § 23 VStättVO, § 37 BauO NRW an notwendige Treppen und Treppenräume entspricht. Dem lassen sich nicht die Ausführungen in dem von dem Antragsteller überreichten Gutachten eines Ingenieurbüros für Brandschutz und Bauwesen vom 18. September 2000 entgegenhalten. Denn auch dort wird die Forderung erhoben, dass die vorhandenen Notleitern durch eine Nottreppe in den erforderlichen Ausmaßen ersetzt (und weitere brandschutztechnische Vorkehrungen getroffen) werden. Eine in dem Gutachten für einen Übergangszeitraum für vertretbar gehaltene Nutzung der Diskothek durch ca. 500 Besucher, die durch ein Abstellen auf die geschätzte Rettungskapazität der vorhandenen Notleitern begründet wird, steht ersichtlich nicht im Einklang mit den oben genannten Rechtsvorschriften. Weiterhin ist der Nachweis der gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erforderlichen Stellplätze für eine über 102 Besucher hinausgehende Nutzerzahl bislang nicht erbracht worden. Auch die von dem Antragsgegner angeführten planungsrechtlichen Bedenken hat der Antragsteller mit seinem Zulassungsvorbringen nicht entkräftet. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen auch insoweit nicht, als das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt hat, ihm im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die vorzeitige Ingebrauchnahme der Diskothek durch gleichzeitig mindestens 500 Personen zu gestatten. Abgesehen davon, dass bereits die Erteilung einer Baugenehmigung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen der darin liegenden Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich unzulässig ist, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 1979 - I B 83/79 -BRS 35 Nr. 174; OVG Berlin, Beschlüsse vom 14. März 1989 - 2 S 35.88 - BRS 49 Nr. 162 und vom 11. März 1991 - 2 S 1.91 - BRS 52 Nr. 167; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. September 1993 - 6 M 3885/93 - BRS 55 Nr. 155, hat der Antragsteller im vorliegenden Fall jedenfalls das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht dargetan. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur mangelnden gegenwärtigen Genehmigungsfähigkeit des beabsichtigten Vorhabens Bezug genommen werden. II. Da nach den vorstehenden Darlegungen die Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem etwaigen Hauptsacheverfahren derzeit zu verneinen sind, ist auch der Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) nicht gegeben. III. Schließlich greift auch der von dem Antragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruht) nicht durch. 1. Der Antragsteller rügt das Ergehen einer Überraschungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht und damit eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil er keine Gelegenheit gehabt habe, zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. November 2000 Stellung zu nehmen. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung bis zum Eingang einer Stellungnahme des Antragstellers hätte zuwarten müssen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der - hier unterstellte - Verfahrensmangel Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hat. Die im Zulassungsverfahren nachgeholte Stellungnahme und die in diesem Zusammenhang überreichte eidesstattliche Versicherung des Architekten Lucht wären für den Ausgang des Verfahrens rechtlich unerheblich gewesen. Denn die behaupteten mündlichen Erläuterungen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wären nicht geeignet gewesen, den Umfang der Baugenehmigung auszudehnen, da dieser, wie dargelegt, maßgeblich durch den Inhalt der schriftlichen Bauvorlagen bestimmt wird. 2. Ein Verfahrensmangel ist auch nicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht den Betreiber der Diskothek in dem vorliegenden Verfahren nicht beigeladen hat. Die angefochtene Ordnungsverfügung richtet sich ausschießlich an den Antragsteller. Damit liegen die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 VwGO, wonach ein Dritter, der an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung), beizuladen ist, nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat hat den Streitwert im Hinblick auf das erhebliche wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an dem Ausgang des Verfahrens, das von ihm in der Größenordnung zwischen 1,2 und 1,5 Millionen DM beziffert wird, angemessen heraufgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.