Beschluss
I-20 W 141/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2011:0203.I20W141.10.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. September 2011 geändert. Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsmittels wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. September 2011 geändert. Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsmittels wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. G r ü n d e Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen hat in der Sache Erfolg. Das beantragte Zwangsgeld zur Erzwingung der Handlung, zu der die Schuldnerinnen unter I. des Beschlusses des Landgerichts vom 10. März 2010 verpflichtet worden sind, ist nicht festzusetzen. Tituliert ist dort die Verpflichtung der Schuldnerinnen, sämtliche Zugangsdaten für die Internetseite www.g...com an die Gläubigerin herauszugeben. Der Sache nach ist dies ein Anspruch auf Auskunft über die aktuellen Zugangsdaten. Die Schuldnerinnen haben bereits eine derartige Auskunft erteilt, nämlich Zugangsdaten mitgeteilt, wie zwischen den Parteien nicht streitig ist. Sie haben zu diesem Zwecke eine "Technical Documentation" genannte Aufstellung übergeben (im vorliegenden Verfahren z. B. Bl. 64 GA), die derartige Zugangsdaten enthält. Das stellt auch die Gläubigerin nicht in Abrede, behauptet aber, dass ihr mit diesen Daten ein Zugang zu ihrer Internetseite nicht möglich sei. Sie behauptet, dass die mitgeteilten Daten nicht dem aktuellen Stand entsprächen, sondern von den Schuldnerinnen geändert worden sein müssten. Die Schuldnerinnen behaupten, die Daten nicht geändert zu haben und über andere Daten nicht zu verfügen. Es spricht viel dafür, dass die Schuldnerinnen – wie vom Landgericht angenommen – der titulierten Verpflichtung tatsächlich noch nicht in vollem Umfang nachgekommen sind. Dass die mitgeteilten Daten nicht den aktuellen Stand darstellen, legt schon der Umstand nahe, dass sie – wie in der Aufstellung ausdrücklich angegeben – den "Stand 2.09.2008" betreffen. Dass die Kennwörter demgegenüber geändert worden sein können, findet sich sogar als ausdrücklicher Hinweis am Ende der Aufstellung. Das Unternehmen C., das die Internetseite erstellt und betreut hatte, verweist in seinem Schreiben vom 5. Februar 2010 (Anlage A 3, Bl. 75 GA) zudem darauf, dass die anfänglichen Kennwörter von dem Kunden zeitnah sogar geändert werden "sollen". Eine Auflistung, die einen aktuellen Stand ausweist, liegt gleichwohl nicht vor. Dass zumindest in gewissem Umfang Manipulationen hinsichtlich des Zugangs vorgenommen wurden, legt zudem der von der Gläubigerin vorgelegte Ausdruck einer E-Mail des Herrn S. vom 20. März 2010 (Bl. 284 f. GA) nahe, wenngleich die dortigen Äußerungen nicht völlig eindeutig sein mögen. Die Schuldnerinnen verhalten sich auch widersprüchlich. Obgleich sie eine Erfüllung des titulierten Anspruchs einwenden, haben sie ihren Widerspruch gegen die Beschlussverfügung auf die Kosten beschränkt. Hier stellt sich zudem die Frage, inwieweit der Erfüllungseinwand unter diesen Umständen im Zwangsvollstreckungsverfahren noch berücksichtigt werden kann, da die Titulierung bereits auf dem Erkenntnis beruht, dass die Zugangsdaten nicht in ausreichendem Umfang herausgegeben worden sind. Die Gläubigerin hat außerdem Indizien vorgetragen, die dafür sprechen, dass die Schuldnerinnen noch im Jahre 2010 Zugriff auf die fragliche Internetseite der Gläubigerin hatten. So sei insbesondere auf den Copyright-Vermerk zugunsten der Schuldnerin zu 1. verwiesen, der sich unter Angabe der Jahreszahl 2010 noch im März 2010 auf der Internetseite der Gläubigerin befand (Bl. 86 GA). Weitere Feststellungen zum Sachverhalt sind indes entbehrlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem vergleichbaren, die Erteilung einer Auskunft betreffenden Fall nämlich eine Zwangsgeldfestsetzung des erkennenden Senats aufgehoben, obwohl der Senat seinerzeit die tatsächliche Feststellung getroffen hatte, dass die Auskunft unvollständig erteilt worden sei (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2010, 2 BvR 535/10, juris). Dort ging es um eine Auskunft, von der der Schuldner bereits im Erkenntnisverfahren, dann wiederholt im Vollstreckungsverfahren vorgetragen hatte, zu ihrer Erteilung nicht in der Lage zu sein. In entsprechender Weise wenden die Schuldnerinnen im vorliegenden Verfahren Unmöglichkeit ein, indem sie vortragen, weitere Zugangsdaten nicht herausgeben zu können, weil sie über geänderte Daten nicht verfügten. Das Bundesverfassungsgericht hat keine eigenen tatsächlichen Feststellungen hierzu getroffen, sondern einen Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG mit der folgenden Erwägung bejaht: "Es ist aber zu berücksichtigen, dass es prinzipiell stets im Bereich des Möglichen liegt, dass prozessuale und materielle Wahrheit nicht übereinstimmen ...". Bezieht man danach die Möglichkeit einer "prinzipiell stets" möglichen Unrichtigkeit einer Erkenntnis mit ein, sind die tatsächlichen Feststellungen im Zwangsmittelverfahren des § 888 ZPO, jedenfalls soweit es die Erteilung einer Auskunft betrifft, weitgehend ohne Belang. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr vor diesem Hintergrund weitere Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit in derartigen Fällen angestellt, die nicht selten dazu führen dürften, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht mehr in Betracht kommen wird, weil "prinzipiell stets" zu berücksichtigen ist, dass der Schuldner zur Erteilung einer ihm nicht möglichen Auskunft gezwungen wird. Nur für die Konstellationen, in denen die Erzwingung der Auskunftserteilung im Wege des § 888 ZPO ausnahmsweise als verhältnismäßig anzusehen wäre, spielt weiter die tatsächliche Feststellung einer unzureichend erteilten Auskunft eine Rolle. Im vorliegenden Fall ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes – legt man die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde – unverhältnismäßig. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Möglichkeit, gemäß den §§ 259, 260 BGB die Abgabe eines eidesstattlichen Versicherung zu verlangen, als ein gegenüber dem Zwangsgeld milderes Mittel an, um den Schuldner zur Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen zu veranlassen. Dieser Weg steht der Gläubigerin auch im vorliegenden Fall offen. Soweit man den Anspruch auf "Herausgabe" der Zugangsdaten nicht ohnehin inhaltlich als einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Auskunft ansieht, wäre von den Schuldnerinnen jedenfalls ein "Inbegriff von Gegenständen" im Sinne des § 260 Abs. 1 BGB herauszugeben. Die Gläubigerin hat dann einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 260 Abs. 2 BGB. Aber auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn ist hier – den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts folgend –zu verneinen. Auch im vorliegenden Fall behaupten die Schuldnerinnen, zur Herausgabe bzw. Auskunftserteilung nicht in der Lage zu sein. Sollte dies zutreffen, wäre der mit einem Zwangsgeld verbundene Eingriff erheblich. Demgegenüber ist der effektive Gewinn an Rechtsschutz auf Seiten der Gläubigerin gering. Die Gläubigerin hat nämlich ausdrücklich eingeräumt, aufgrund einer Anfrage bei dem Provider inzwischen über Zugangsdaten zu verfügen. Ihrem Vortrag zufolge kann sie mit diesen Daten allerdings lediglich auf eine "Kontroll-Ebene", nicht dagegen auf eine "CMS-Ebene" zugreifen. Ihr ist es damit – so versteht der Senat ihren Vortrag – möglich, die Seite insgesamt zu löschen und – unter derselben Domain – durch eine neu gestaltete zu ersetzen, dann auch mit neuen Zugangsdaten bezogen auf die CMS-Ebene. Die Gläubigerin hat damit bereits jetzt die Möglichkeit, ihre Internetseite – nach einer Neugestaltung – unter Ausschluss der Schuldnerinnen zu betreiben und ist hierfür nicht mehr auf die Angaben der Schuldnerinnen angewiesen. Soweit die Neuerstellung der Internetseite mit Kosten verbunden ist, kommt ein Schadensersatzanspruch der Gläubigerin gegen die Schuldnerinnen in Betracht, wenn die Neuherstellung tatsächlich dadurch erforderlich wurde, dass die Schuldnerinnen der Gläubigerin pflichtwidrig Zugangsdaten vorenthielten. Soweit die Gläubigerin geltend macht, mit einer Löschung der alten Internetseite sei auch eine Löschung von Datenbanken, insbesondere der Kundendatenbank, verbunden, ist dies nicht nachzuvollziehen. Es geht ausweislich des Titels lediglich um die Herausgabe von Zugangsdaten für die Internetseite, mit deren Hilfe also Zugang zu Gestaltungsmöglichkeiten der Seite erreicht wird. Dass auch Daten für den Zugang zu Datenservern herausgegeben werden sollen, ist weder dem Titel noch der Begründung des Verfügungsantrags zu entnehmen. Dass auf der Internetseite selbst, etwa nach einer Registrierung, Kundendaten in nennenswertem, nicht rekonstruierbarem Umfang vorhanden sein könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal auf der Seite zur Kontaktaufnahme nur eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse genannt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 7.500,-- € (Schuldnerin zu 1.: 5.000,-- €; Schuldnerin zu 2.: 2.500,-- €).