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Grund- und Teilurteil

I-15 U 282/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2011:0713.I15U282.09.00
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Tenor

Das Verfahren gegen die Beklagten zu 3) und zu 4) wird abgetrennt.

Das Versäumnisurteil des 24. Zivilsenats vom 21. März 2006 (Az: I-24 U 266/03) wird aufgehoben und auf die Berufung des Klägers das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2003 (Az: 1 O 564/00) abgeändert und als Grund- und Teilurteil wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger 18.260,79 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 18. Februar 2002 zu zahlen.

Die Zinsforderungen werden insgesamt abgewiesen, soweit der Kläger vom Beklagten zu 2) Zinsen vor Rechtshängigkeit (18. Februar 2002) geltend macht und soweit Verzugszinsen in einer Höhe geltend gemacht werden, die 4 % p.a. übersteigen.

Im Übrigen ist die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, wobei im Umfang der bereits erfolgten Verurteilung des Beklagten zu 1) die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner haften.

Zur Entscheidung über die Höhe der weiteren Klageforderung wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel und der Säumnis des Klägers im Termin vom 21. März 2006- an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren gegen die Beklagten zu 3) und zu 4) wird abgetrennt. Das Versäumnisurteil des 24. Zivilsenats vom 21. März 2006 (Az: I-24 U 266/03) wird aufgehoben und auf die Berufung des Klägers das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2003 (Az: 1 O 564/00) abgeändert und als Grund- und Teilurteil wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger 18.260,79 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 18. Februar 2002 zu zahlen. Die Zinsforderungen werden insgesamt abgewiesen, soweit der Kläger vom Beklagten zu 2) Zinsen vor Rechtshängigkeit (18. Februar 2002) geltend macht und soweit Verzugszinsen in einer Höhe geltend gemacht werden, die 4 % p.a. übersteigen. Im Übrigen ist die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, wobei im Umfang der bereits erfolgten Verurteilung des Beklagten zu 1) die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner haften. Zur Entscheidung über die Höhe der weiteren Klageforderung wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel und der Säumnis des Klägers im Termin vom 21. März 2006- an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er macht sein angeblich ausstehendes Honorar sowie verauslagte Kosten geltend für anwaltliche Tätigkeiten in den Jahren 1997 bis 1999. Das Berufungsverfahren betrifft ausschließlich die Haftung des Beklagten zu 2). Gegen den Beklagten zu 1) ist in erster Instanz am 15.2.2002 ein in Rechtskraft erwachsenes Teil-Versäumnisurteil ergangen. Gegen die Beklagten zu 3) und zu 4) soll das Verfahren nach dem Beschluss des Landgerichts vom 27.10.2003 nur auf gesonderten, vom Kläger nicht gestellten Antrag fortgesetzt werden, da die Rechtsfähigkeit und Existenz der Beklagten zu 3) nicht nachgewiesen und die ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu 4) unbekannt sei. Der Beklagte zu 2) war zum Zeitpunkt der Klageerhebung deutscher Staatsangehöriger. Er wohnte zumindest zeitweilig auf Tahiti und ist mit der Tahitianerin D. verheiratet. Die Beklagten zu 3) und 4) sind angeblich in Singapur und Tahiti ansässige Unternehmen, von denen zwischen den Parteien streitig ist, ob sie zumindest auch vom Beklagten zu 2) von Deutschland aus geführt wurden. Die Parteien streiten hauptsächlich darüber, ob der Beklagte zu 2) persönlich den Kläger mandatiert oder sich auf sonstige Weise zur Begleichung des Honorars verpflichtet hat und ob er in einer Funktion als Handelnder bzw. Geschäftsführer oder als Gesellschafter für ein Mandat der Beklagten zu 3) oder der Beklagten zu 4) oder als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Beklagten zu 1) haftet. Das vom Kläger bearbeitete Mandat hatte folgenden Hintergrund: In Be. im Landkreis Bf. sollte durch Umwidmung eines Militärflughafens ein Verkehrsflughafen entstehen. Das Projekt wurde durch drei Flughafen-Entwicklungs-Gesellschaften (nachfolgend: FE-Gesellschaften) betrieben, nämlich die FE-Gesellschaft 1, die FE-Gesellschaft 2 und die FE-Gesellschaft 3. Das Flughafenprojekt betrieb maßgeblich ein Herr E., der Beteiligungen an allen drei FE-Gesellschaften besaß. Es bestand eine Zusammenarbeit mit der F. mbH, an der wiederum die Gesellschaft für Wirtschaftsförderung des Landkreises Bf. beteiligt war. Auf der Grundlage eines befristeten Kooperationsvertrages hatte das Land Fördermittel zugesagt. Jedoch deckten diese den Finanzbedarf nicht ab, weshalb Herr E. private Investoren suchte. Zu diesem Zweck kam es zu Kontakten mit den Beklagten zu 1) und 2). Welche Rolle der Beklagte zu 2) dabei spielte, ist streitig. Er selbst stellt unstreitig, sich unter bestimmten Voraussetzungen bereit erklärt zu haben, sich um eine Finanzierung zu bemühen. Herr E. verpflichtete sich durch einen am 5. Mai 1997 vor dem Notar Dr. G. in Düsseldorf (UR-Nr. 599/1997 B) geschlossenen Kaufvertrag, seine sämtlichen Geschäftsanteile an den FE-Gesellschaften auf die Beklagte zu 3) zu übertragen. Die Übertragung selbst wurde noch nicht vorgenommen, da sich die Geschäftsanteile des Herrn E. durch noch nicht zum Handelsregister angemeldete Übertragungen von Kommanditbeteiligungen Dritter auf ihn erhöhen sollten. Der Kaufpreis von 708.300 DM entsprach dem Nominalwert der zu übertragenden Beteiligungen. Nach Darstellung des Klägers sollte Herr E. –was aus dem Kaufvertrag jedoch nicht hervorging- als Gegenleistung für die Übertragung seiner Geschäftsanteile über den Kaufpreis von 708.300 DM hinaus Geschäftsanteile an der Beklagten zu 4) erhalten. Da die bei Vertragsschluss anwesenden „offiziellen“ Geschäftsführer der Beklagten zu 3), nämlich die Ehefrau des Beklagten zu 2) und Herr H., ihre Vertretungsbefugnis nicht nachweisen konnten, trat für sie der Bürovorsteher des Notariats als vollmachtloser Vertreter auf. Am 11. Juni 1997 beurkundete der Notar Dr. G. die Genehmigungserklärung der Geschäftsführer. Diese waren –was bei der am selben Tage stattfindenden Beurkundung in Düsseldorf nicht bekannt war- am 5. Mai 1997 in Singapur in das zuständige Register eingetragen worden, nachdem die Beklagte zu 3) aus Anlass des Vertragsschlusses mit Herrn E. als unter „I.“ firmierende Vorratsgesellschaft erworben und in „J.“ umfirmiert worden war. Durch einen Vertrag vom 10. November 1997 („sale and purchase of shares agreement“, Anlage K3, Übersetzung Bl. 213 ff.) verpflichteten sich die Beklagte zu 4) und zwei weitere Gesellschaften als Verkäuferinnen dazu, 100 % der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 3) auf die K. als Käuferin zu übertragen, die eine der größten malaiischen Gesellschaften ist. Aus der Anlage A zu diesem Vertrag geht hervor, dass die Beklagte zu 4) 50 % der Geschäftsanteile der Beklagten zu 3) halte und die beiden anderen Verkäuferinnen zu jeweils 25 % Gesellschafter seien. Statt eines Kaufpreises wurde ein Aktientausch (Share-Swap) vereinbart. Dieser Vertrag setzt den Erwerb der Geschäftsanteile des Herrn E. an den FE-Gesellschaften durch die Beklagte zu 3) voraus. Ferner geht der Vertrag davon aus, dass die Beklagte zu 4) zur Finanzierung des Flughafenprojekts 21.742,88 DM beisteuert („J. S.C. shall procure financing for the balance sum of 21.742,88 DM“ = Die J. S.C. besorgt die Finanzierung für den Differenzbetrag in Höhe von 21.742,88 DM). Der Beklagte zu 2) unterzeichnete diesen Vertrag für die Beklagte zu 4). Dem Vertrag war eine rechtlich nicht bindende Absichtserklärung (memorandum of understanding) in englischer Sprache vom 4. Juni 1997 vorausgegangen, die für die Beklagte zu 4) ebenfalls durch den Beklagten zu 2) als Vertreter („representative“) unterzeichnet wurde. Diese Absichtserklärung sah den Verkauf von 55 % der Geschäftsanteile der Beklagten zu 3) durch die Beklagte zu 4) an die K. zum Preis von 108.350.000,00 DM vor. Anlass für die Beauftragung des Klägers gab der Umstand, dass sich Herr E. im Nachhinein weigerte, seine Geschäftsanteile an den FE-Gesellschaften auf die Beklagte zu 3) zu übertragen. Mit an den Beklagten zu 2) unter der Anschrift der Beklagten zu 3) gerichtetem Schreiben vom 21.9.1997 (Anlage K5) vertrat Herr E. die Ansicht, für den Kaufvertrag vom 5. Mai 1997 fehle die Geschäftsgrundlage bzw. dieser sei infolge Anfechtung wegen artlistiger Täuschung nichtig, da der Vertrag auf der unzutreffenden Zusage beruhe, die Finanzierung des Flughafenprojektes sei sichergestellt. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe sich auf Empfehlung von Rechtsanwalt L. zugleich im Namen des Beklagten zu 2) an ihn gewandt. Bereits in dem ersten Gespräch mit dem Beklagten zu 1) sei ein Stundenhonorar in Höhe von 450 DM vereinbart worden. Mit der Beklagten zu 3), so hat der Kläger vorgetragen, sei er erst „deutlich später“ in Kontakt gekommen. Am 10.12.1997 sei mit der Beklagten zu 3) die als Anlage K1 überreichte Honorarvereinbarung getroffen worden, der der Beklagte zu 1) auf Seiten der Beklagten zu 3) als Bürge beigetreten sei. Der vereinbarte Stundensatz von 450 DM sei angemessen. Mindestens hätten die gesetzlichen Gebühren gezahlt werden sollen. Zum Abschluss der Honorarvereinbarungen hat der Kläger zunächst vorgetragen: „Die Mandatserteilung war zunächst mündlich seitens der beiden Privatpersonen der Beklagten zu 1) und zu 2) erfolgt. Erst später nach entsprechender Durchsicht der umfangreichen Unterlagen bot sich an, einzelne Rechtsstreitigkeiten direkt über die Beklagte zu 3) durchzuführen. Deshalb hatten die Rechtsanwälte zur Vermeidung von Abrechnungseinwendungen bei der Zuordnung einzelner Beratungsteile zu den Beklagten zu 1) und zu 2) einerseits oder zu der Beklagten zu 3) die Mithaft Vorgenannter in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft des Beklagten zu 1) für sämtliche von der Beklagten zu 3) geschuldeten Honorare erbeten und erhalten. Die schriftliche Mitverpflichtung des Beklagten zu 2) unterblieb alleine aus dem Grunde, weil dieser seinerzeit monatelang nicht in Deutschland anwesend war und mündlich ausdrücklich zugesichert hatte, dass „natürlich alles von uns beiden gezahlt wird“, gemeint waren die Beklagten zu 1) und zu 2).“ Als Anlage zum Schriftsatz vom 28.5.2002 hat der Kläger eine von ihm erstellte Gesprächsnotiz zur Akte gereicht, wonach ihn am 10.12.1997 – dem Tag der Unterzeichnung der Honorarvereinbarung – die Beklagten zu 1) und zu 2) aufgesucht hätten, wobei sich der Beklagte zu 2) als Partner des Beklagten zu 1), als Gesellschafter der K. der Beklagten zu 4) sowie als Repräsentant der Beklagten zu 3) vorgestellt habe. In der Gesprächsnotiz steht u.a.: „Herr M. bittet mich um eine legal opinion zur Vorlage bei den Wirtschaftsprüfern in deutscher Sprache, aus welcher hervorgeht, unter welchen Bedingungen die Übertragung der Anteile entsprechend dem geschlossenen Notarvertrag zu erfolgen hat. Herr Dr. N. überreicht zwei unterzeichnete Prozessvollmachten, blanko von dem Geschäftsführer der J. Singapur, Herrn H. unterzeichnet, von der eine für die Rechtsverfolgung aus dem Anteilskaufvertrag auf Erfüllung, Schadensersatz und vorläufigen Rechtsschutz verwandt werden soll, die andere blanko bei der Akte bleibt. Ferner übereichen Herr M. und Herr Dr. N. eine von letzterem für die J. wie auch für sich als Bürgen unterzeichnete Honorarvereinbarung mit der Zusage, a cto. unseres Honorars einen Betrag von DM 11.500,-- zu überweisen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gesprächsvermerks (Bl. 136 f. GA) Bezug genommen. Der Kläger hat außerdem vorgetragen, mündlich sei mit dem Beklagten zu 1) über den Inhalt der Vereinbarung hinaus vereinbart worden, dass der Beklagte zu 2) wie der Beklagte zu 1) selbstschuldnerisch als Bürge hätte haften sollen. Der Kläger meint, die Bürgschaft sei nicht formbedürftig gewesen, da der Beklagte zu 2) Vollkaufmann sei. Den Beklagten zu 1) und zu 2) sei es darum gegangen, dass die Beklagte zu 4) den Vertrag mit der K. erfüllen könne, da sich die Beklagten zu 1) und 2) aus dem beabsichtigten Börsengang in Malaysia einen Millionengewinn erhofft hätten. Für beide seien über 30 Mio. DM „eingeplant“ gewesen. Sie seien als Gesellschafter der Beklagten zu 4) aufgetreten, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach französischem Recht mit Sitz auf Tahiti/Französisch Polynesien. Gesellschafter der Beklagten zu 4) seien die Beklagten zu 1) und zu 2). Die Gesellschaft verfüge über zahlreiche Grundstücke im In- und Ausland. Sie sei u.a. Eigentümerin des Hauses, in welchem der Beklagte zu 2) und seine Familie in O. wohnten. Die Beklagte zu 4) halte 100 % der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 3). Soweit aus dem „sale and purchase of shares agreement“ vom 10.11.1997 hervorgehe, dass zwei weitere Gesellschaften namens P. und Q. Gesellschafter der Beklagten zu 3) seien, hätte dies –so hat der Kläger zunächst vorgetragen- unter der „aufschiebenden Bedingung der Erfüllung dieses Agreement gestanden.“ Später hat er vorgetragen, die Gesellschaften hätten als Treugeber für die Beklagte zu 4) fungiert. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 3) sei eine Scheinauslandsgesellschaft, die in Deutschland als GbR zu behandeln sei. Die Beklagte zu 3) sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Republik Singapur ausschließlich zum Abschluss des Vertrages mit der K. genutzt worden. Dies sei von den Beklagten zu 1) und 2) gegenüber den Zeugen E., R., S. und T. bekundet worden. Das einzige Vermögen der Beklagten zu 3) habe in den durch Vertrag vom 5. Mai 1997 erworbenen Ansprüchen auf Übertragung der Geschäftsanteile an den FE-Gesellschaften bestanden. Geschäftsführer der Beklagten zu 3) seien pro forma die auf Tahiti wohnende Ehefrau des Beklagten zu 2) sowie der in Singapur lebende Herr H., ein Strohmann vor Ort, gewesen. Tatsächlich seien die Geschäfte durch die Beklagten zu 1) und zu 2) von deren Büro auf der U. in Düsseldorf aus geführt worden. In Singapur sei die Gesellschaft unter der Adresse Bg., Singapur, nicht zu ermitteln. Sie verfüge in Singapur auch nicht über Telefon. Weiter hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe ihn die Beklagte zu 3) betreffend informiert ohne Rücksprache mit der Geschäftsführung zu nehmen. Auf Fragen, „ob die Geschäftsführung da wohl zustimme“, habe er gesagt: „Das lassen Sie meine Sorge sein, das geht in Ordnung. Ich besorge Ihnen von der Beklagten zu 3) was Sie brauchen“. Informationen seien ihm –dem Kläger- grundsätzlich mündlich wie schriftlich durch den Beklagten zu 1) erteilt worden. Dieser habe zunächst unter der Adresse U. mit dem Beklagten zu 2) gemeinsame Büroräume unterhalten, auch für die V.. Die Schwester des Beklagten zu 2) habe dort das Sekretariat erledigt. Die Beklagten hätten Briefpapier der V. genutzt. Später hat der Kläger vorgetragen, die Informationserteilung sei durch die Beklagten zu 1) und 2) erfolgt bzw. der Beklagte zu 2) sei regelmäßig und dauernd in die Beratungen eingebunden gewesen. Beispielsweise habe er sich über den „dummen“ E. lustig gemacht, der auf das von ihm –dem Beklagten zu 2)- eingestielte Geschäft „hereingefallen“ sei. Der Kläger bzw. dessen Kanzlei hätten –dies ist unstreitig- vor dem Landgericht Magdeburg für die Beklagte zu 3) zwei einstweilige Verfügungsverfahren gegen Herrn E. geführt und das „Hinterherschieben“ eines Hauptsacheverfahrens empfohlen. Ferner seien im Dezember 1998 und Januar 1999 Gespräche des Klägers mit Herrn W., dem Bevollmächtigten des Herrn E., geführt worden. Insgesamt seien, „auch z.B. für strafrechtliche Beratung im Zusammenhang mit zu erstellenden Strafanzeigen sowie mit sonstigen Beratungsthemen“ sieben Akten angelegt worden mit den Bezeichnungen 97F1/167 J. ./. E. Feststellungsklage beim LG Magdeburg 97F1/179 J. ./. E. e.V.-Verfahren bei dem LG Magdeburg 98F1/115 J. ./. E. e.V.-Verfahren beim LG Magdeburg 98F1/105 J. ./. E. e.V.-Verfahren 98F1/136 J. ./. E. e.V.-Verfahren beim LG Magdeburg 98F/223 J. Strafrechtliche Beratung 98 F1/229 J. ./. T.. Unstreitig hielt sich der Beklagte zu 2) bei Terminen vor Gericht als präsenter Zeuge vor Ort zur Verfügung, wobei streitig ist, ob er gemeinsam mit Rechtsanwalt X. aus der Kanzlei des Klägers anreiste. Ebenfalls unstreitig hat der Beklagte zu 2) zur Glaubhaftmachung in den einstweiligen Verfügungsverfahren die als Anlage K21 überreichte eidesstattliche Versicherung abgegeben, die zumindest teilweise durch den im Büro des Klägers tätigen Rechtsanwalt X. formuliert wurde, nach Darstellung des Klägers nach stundenlangen Gesprächen mit dem Beklagten zu 2). Der Kläger hat behauptet, das Interesse an der Durchführung des Vertrages mit der K. sei mit 30 Mio. DM zu bewerten. Er stützt sich auf ein Schreiben des Beklagten zu 1) vom 14.12.1998, in dem von einem entgangenen „Nettogewinn aus dem Malaysia-Deal“ von „mindestens DM 22 Mio.“ die Rede ist. Mündlich, so hat der Kläger zunächst vorgetragen, sei „sogar von 23 bis 30 Mio. DM“ die Rede gewesen. Später hat der Kläger behauptet, die in dem Schreiben vom 14.12.1998 erwähnten 22 Mio. DM bezeichneten nur 2/3 des -sich folglich auf mindestens 33 Mio. DM belaufenden- Gewinns, da Herr E. mit 1/3 am Gewinn hätte beteiligt werden müssen. Zum Hintergrund hat er vorgetragen, aufgrund des „Sale and purchase of shares agreement“ vom 10.11.1997 hätte die K. Aktienanteile im Wert von 168.000.000 malaiischen Riggit = ca. 86.738.400 DM an die Beklagte zu 4) übertragen müssen. Darüber hinaus hätte „die Beklagte zu 3)“ an der Börse platziert werden sollen, „wovon sich die Beklagten zu 1) und 2) als Gesellschafter der Beklagten zu 4) und – so war es zumindest geplant – auch Herr E. einen zusätzlichen Kursgewinn bezüglich ihrer Akten bei der K. in Höhe von rund 30.000.000 DM versprachen“. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 23 Mio. DM hat der Kläger –unstreitig- am 9.11.1999 eine an die Beklagten zu 1) und zu 2) „als J. GbR“ gerichtete Kostenrechnung über 192.255,50 DM erteilt, wegen deren Inhalts auf die Anlage K15 verwiesen wird. Diese Rechnung ist in die Berechnung der Klageforderung nicht eingeflossen; der Kläger macht jedoch statt des Zeithonorars hilfsweise die gesetzlichen Gebühren geltend. Die Klageforderung setzt sich zusammen aus dem Honorar und verauslagten Gerichtskosten aus den als Anlagenkonvolut K8 überreichten Rechnungen zuzüglich verauslagter Kosten für Übersetzungen und Registerauskünfte gemäß den als Anlagen K9 und K10 überreichten Rechnungen abzüglich gezahlter 156.711,97 DM. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt acht und neun sowie auf Blatt 12 der Klageschrift (Bl. 8 f. GA) sowie auf Bl. 15 f. des Schriftsatzes vom 12.6.2006 (Bl. 42 f. GA) Bezug genommen. Der Kläger macht mit dem Klageantrag zu 1) das Honorar ohne Mehrwertsteuer geltend. Mit dem Klageantrag zu 2) verlangt er die Mehrwertsteuer. Der Kläger hat weiter behauptet, die Rechnungen seien „auf Wunsch der Beklagten zu 1) und zu 2)“ mit der Rechnungsadresse der Beklagten zu 3) versehen worden, da diese die Kosten hätte absetzen können. Sie seien jedoch jeweils an das Büro der Beklagten zu 1) und 2) in der U. gerichtet worden. Der Kläger hat sich weiter auf eine Art Genehmigung seiner Abrechnung berufen. Hierzu hat er zunächst vorgetragen, dem Beklagten zu 1) seien die Kostenrechnungen am 12.11.1999 im Büro des Klägers erläutert worden. Dem sei –was unstreitig ist- ein Brief des Beklagten zu 1) vom 27.9.1999 vorausgegangen, in dem dieser behauptet habe, nach Darstellung des Beklagten zu 2) seien durch die Beklagte zu 3) bis einschließlich März 1999 alle Rechnungen bezahlt worden. Auf den als Anlage K11 zur Klageschrift überreichten Brief wird Bezug genommen. In dem Gespräch vom 12.11.1999 sei von Seiten des Klägers nachgewiesen worden, dass dies nicht stimme. Übereinstimmend habe man ohne die Gutachterkosten, Kosten für Handelsregisterauszüge und Übersetzerkosten ein Honorar von 432.000 DM errechnet. Es sei für den Fall der Zahlung bis Jahresende ein Nachlass in Aussicht gestellt worden. In diesem Gespräch habe der Beklagte zu 1) gerügt, „dass die Rechtsanwälte die nicht mit den Prozessen zusammenhängenden Fragen mit Mehrwertsteuer belastet hätten“. Da dem Beklagten zu 2) - wie der Beklagte zu 1) telefonisch mitgeteilt habe- die Rechnungen zu hoch erschienen, sei es nach dem Gespräch vom 12.11.1999 Ende 1999 zu einer weiteren Besprechung gekommen, an der nunmehr auch der Beklagte zu 2) teilgenommen habe. Die Beklagten hätten gerügt, es seien Kopier- bzw. Sekretariatsarbeiten durch Rechtsanwälte ausgeführt worden. In dieser Besprechung hätten die Beklagten ferner erklärt, es könne nur die Beklagte zu 3) in Singapur verklagt werden, die ohnehin kein Vermögen habe. Ferner habe der Beklagte zu 2) genuschelt: „Das ist aber trotzdem zu teuer“. Später hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte zu 2) persönlich habe um einen Besprechungstermin zur Höhe der Kostennoten nachgesucht. In diesem Gespräch, das nach Erhalt des Schreibens des Beklagten zu 1) vom 27.9.1999 und vor Erstellung der Kostenrechnung vom 9.11.1999 im großen Besprechungssaal der klägerischen Kanzlei stattgefunden habe, sei von Seiten des Klägers dargelegt worden, welche Zahlungen eingegangen seien. Es sei : „Es wurde jede Position, zu denen er [der Beklagte zu 2)] oder der Beklagte zu 1) Fragen hatte, durchgegangen und es blieb nichts unbeantwortet“. Von Seiten der Beklagten zu 1) und zu 2) seien insbesondere die Kopierkosten für zu hoch befunden worden. Schon im Hinausgehen begriffen habe der Beklagte zu 2) „in den Bart genuschelt“: Das müssen wir mal sehen“. Das Mandat habe durch die Aufforderung der Beklagten zu 1) und zu 2) geendet, alle Gerichtsverfahren zu beenden, „man habe sich geeinigt“. Anschließend habe sich der Beklagte zu 2) nach Tahiti abgesetzt. Zum Wohnsitz hat der Kläger anschließend vorgetragen, der Beklagte halte sich seit jeher überwiegend in Deutschland auf, ziehe jedoch aus steuerlichen Gründen einen angeblichen Wohnsitz in Tahiti vor. Seinen Zinsantrag (12 % p.a.) begründet der Kläger damit, er nehme einen in dieser Höhe verzinslichen Kredit in Anspruch, den er im Falle der Zahlung zurückgeführt hätte. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 363.780,31 DM nebst 12 % Zinsen hierauf seit dem 3.12.1999 zu zahlen; 2 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, auf die Hauptforderung zu Ziffer 1 ferner 15 % Mehrwertsteuer von 39.063,50 DM mithin 5.859,53 DM sowie 16 % Mehrwertsteuer von 439.207,98 DM mithin 70.273,28 DM an ihn zu zahlen. Der Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gerügt. Er hat behauptet, den Kläger überhaupt nur zweimal bzw. viermal gesehen zu haben. Dabei habe er den Kläger nicht beauftragt, mit ihm keine Honorarfragen besprochen und auch nicht den Ausgleich von Forderungen zugesagt. Auch habe er den Beklagten zu 1) nicht bevollmächtigt, den Kläger zu beauftragen. Rechtsanwalt L., der den Kläger empfohlen haben soll, kenne er nicht. Der Kläger sei von ihm weder mit der Erwirkung einstweiliger Verfügungen, noch mit Vergleichsgesprächen betraut worden. Er sei lediglich als Zeuge benannt, jedoch als solcher nie angehört worden. Er sei Geschäftsführer der Beklagten zu 4) gewesen. Diese habe jedoch –dies hat der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 6.5.2003 vorgetragen- seit über einem Jahr keinen Geschäftsführer mehr. Für die Beklagte zu 4) meint er gleichwohl nicht zu haften, da er –auch in der Zeit von 1998 bis 2001- nicht deren Gesellschafter gewesen sei. Soweit der Kläger sich auf seine –des Beklagten zu 2)- entgegenstehenden eidesstattlichen Versicherungen berufe, habe der Kläger bzw. Rechtsanwalt X. diese nach Angaben des Beklagten zu 1) verfasst. Er –der Beklagte zu 2)- sei zur Unterschriftsleistung mit der Begründung gedrängt worden, er werde ohnehin als präsenter Zeuge zu hören sein und seine mündlichen Ausführungen seien maßgeblich. Später hat der Beklagte zu 2) unter Vorlage einer handschriftlich korrigierten Entwurfsfassung vorgetragen, er habe an der vorformulierten eidesstattlichen Versicherung Änderungen vorgenommen. Gesellschafter der Beklagten zu 4) seien die Y. bzw. Y. Ltd. und der Beklagte zu 1) zu je 50 %. Alleinige Gesellschafterin der Y. Ltd sei die Nina SC, die drei Gesellschafter habe: Den Beklagten zu 1) mit 40 %, die „J. SC“ mit 40 % und einen Herrn Z. mit 20 %. Es gebe „keine Verpflichtung gegenüber einer malaysischen Staatsholding“; zwar existiere das sale and purchase of shares agreement, jedoch habe dies mit dem Mandat des Klägers nichts zu tun. Er sei „persönlich“ an keinem der vom Kläger zitierten Verträge „beteiligt“. Alleiniger Gesellschafter der Beklagten zu 3) sei die Beklagte zu 4). Die Beklagte zu 3) sei nicht –schon gar nicht durch ihn- von Düsseldorf aus geführt worden. Er habe auch nicht den Eindruck erweckt, deren Geschäftsführer zu sein. Die Beklagte zu 3) sei in Singapur registriert und „tätig“. Der Erwerb von Geschäftsanteilen deutscher Gesellschaften sei ein völlig normaler Vorgang. Die V. „befinde sich nicht“ in seinem „Einflussbereich“. Es könne keine Rede davon sein, dass er sich nach Tahiti „abgesetzt“ habe; er wohne dort mit seiner Familie seit 1982 und sei dort polizeilich gemeldet. Er halte sich bis auf zwei bis drei Monate im Jahr, in denen er auf Reisen sei und auch Deutschland besuche, in Tahiti auf. Der Beklagte bestreitet die Rechnungen einschließlich der Angemessenheit des Stundensatzes nach Grund und Höhe. In dem zweiten mit dem Kläger geführten Gespräch habe er diesem gesagt, die Rechnungen seien viel zu hoch; letztlich gehe ihn dies jedoch nichts an, da kein Mandatsverhältnis bestehe. Verhandlungen über die Rechnungshöhe hätten nie stattgefunden. Ein Gespräch mit dem Kläger im Zeitraum 27.9.1999 bis 9.11.1999 könne nicht stattgefunden haben, da er –der Beklagten zu 2)- in diesem Zeitraum nicht in Deutschland gewesen sei. Im August 1999 sei er von Papeete/franz. Polynesien in die U.S.A. gereist, von dort am 2.10.1999 nach Singapur, von Singapur am 8.10.1999 wieder nach Papeete und von dort am 10.11.1999 nach Deutschland, wo er am 13.11.1999 eingetroffen sei. In rechtlicher Hinsicht hat der Beklagte zu 2) vorgetragen, das Schriftformerfordernis des § 3 BRAGO sei hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Ansprüche nicht erfüllt. Überdies sei die Honorarvereinbarung unwirksam, da sie eine Empfangsquittung und damit eine über die Honorarvereinbarung hinausgehende Abrede enthalte. Schließlich beruft sich der Beklagte zu 2) auf die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat den Kläger im Termin vom 7.4.2003 darauf hingewiesen, dass der Sachvortrag zu einer Äußerung des Beklagten zu 2), er werde gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) alles bezahlen, nach Ort und Zeit der Erklärung unsubstantiiert sei. In seinem Urteil vom 27.10.2003 hat es die Klage abgewiesen. Zwar sei es nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ i.V.m. § 29 ZPO örtlich und international zuständig. Die Klage sei aber unbegründet. Das über der gesetzlichen Vergütung liegende Stundenhonorar schulde der Beklagte zu 2) schon deshalb nicht, weil die durch § 3 BRAGO geforderte Schriftlichkeit nicht gewahrt sei. Dass für außergerichtliche Tätigkeiten ein Honorar unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Gebühren berechnet sei (§ 3 Abs. 5 S. 1 BRAGO), könne nicht festgestellt werden. Der in der Anlage K15 aufgeführte Streitwert sei nicht nachvollziehbar. Dahinstehen könne, ob der Beklagte zu 1) als Vertreter des Beklagten zu 2) aufgetreten sei, da der Beklagte zu 2) dessen Vertreterhandeln mangels Vertretungsmacht hätte genehmigen müssen. Dass dies der Fall gewesen sei, habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Zur Begründung der mangelnden Substantiierung hat das Landgericht auch auf den Widerspruch hingewiesen, dass die Genehmigung einmal 1997 und einmal 1999 habe stattfinden sollen. Nicht hinreichend substantiiert sei auch der Vortrag, die Beklagten zu 1) und 2) seien in einer GbR nach deutschem Recht verbunden gewesen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2) für die Beklagten zu 3) oder 4) hafte. Die Beklagte zu 4) halte, wie sich aus den zur Akte gereichten Unterlagen ergebe, nicht 100 %, sondern nur zu 50 % der Geschäftsanteile der Beklagten zu 3). Aus der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) ergebe sich nichts anderes, da darin nicht stehe, wer welche Anteile halte, sondern lediglich, wer die Beklagte zu 4) „kontrolliere“. Als „möglicherweise 50 %iger Anteilsinhaber“ an der Beklagten zu 4) sei der Beklagte zu 2) nicht bereichert bzw. profitiere er wirtschaftlich nicht. Dass der Beklagte zu 2) sich als Gesellschafter der Beklagten zu 3) vermittels der Beklagten zu 4) geriert habe, mache die Beklagte zu 4) nicht zur Alleingesellschafterin der Beklagten zu 3). Schließlich sei für eine deliktische Haftung des Beklagten zu 2) nicht hinreichend vorgetragen. Die Aufenthalte des Beklagten zu 2) auf Tahiti stellten sich im Hinblick auf den dort nachgewiesenen Wohnsitz nicht als Flucht dar und lägen zeitlich so weit hinter dem Vertragsschluss, dass ein Eingehungsbetrug sich damit nicht begründen lasse. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seine Anträge aus erster Instanz weiter verfolgt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger umfassend neu vorgetragen: Der Beklagte sei von 1988 bis 1992 in O. gemeldet gewesen und wohne dort nach eigenen Angaben wieder seit 2003. Obwohl er zwischenzeitlich oft im Ausland gewesen sei und seinen Wohnsitz offiziell aufgegeben habe, habe er tatsächlich stets in O. gewohnt. Das Haus Aa. in O. gehöre der Y. SC Immobilière/Tahiti, das Grundstück Aa. der Ab. SC/Tahiti. Zum wirtschaftlichen Hintergrund der Vereinbarung mit Herrn E. führt er unter Bezugnahme auf bereits erstinstanzlich vorgelegte Anlagen ergänzend aus, E. hätte infolge der Finanzierung seines Projektes eine Vergütung in Höhe von 6 Mio. DM für die von ihm erbrachten Planungsleistungen zu erwarten gehabt. Die in Aussicht gestellte Beteiligung an der Beklagten zu 4) sei ein Übriges gewesen. Der Kläger legt in englischer Sprache den Treuhand-Vertrag vor, wonach die Gesellschaften P.und Q. ihre Geschäftsanteile an der Beklagten zu 3) treuhänderisch für die Beklagte zu 4) halten. Bei der Besprechung vom 10.12.1997 mit den Beklagten sei der Beklagte zu 2) vor dem Beklagten zu 1) gegangen. Hieraus sei der Umstand erklärlich, dass in die Vergütungsvereinbarung nur der Beklagte zu 1) aufgenommen worden sei. Über diese Besprechung hinaus hätten am 18.3.1998 und 10.6.1998 Besprechungen stattgefunden, bei denen der Beklagte zu 2) die vertretungsweise Mandatierung durch den Beklagten zu 1) bestätigt habe („alles werde von uns bezahlt“). Besprechungen mit dem Beklagten zu 2) hätten ferner am 6.10.1998 um 17:00 Uhr, am 9.11.1998 um 16:30 Uhr und am 14.11.1999 um 15:00 Uhr stattgefunden. Der Kläger vertritt die Ansicht, der Beklagte zu 2) hafte nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht für den vom Beklagten zu 1) erteilten Auftrag. Der Beklagte zu 2) hafte zudem deshalb, weil die Beklagten zu 1) und 2) das Flughafenprojekt betrieben hätten und das Betreiben eines gemeinsamen Projekts auch formlos eine GbR begründe. Zu der Tätigkeit dieser GbR habe auch das Handeln im Namen der V. gehört. Zudem habe die Geschäftsadresse der Beklagten zu 3) in Singapur übereingestimmt mit der Adresse von Büroräumen, die der Beklagte zu 2) dort unterhalten habe. Der Kläger hat unter dem 1.1.2001 eine neue, an „Dr. N., M., in GbR J. GbR Tahita, U. , 40210 Düsseldorf“ adressierte Kostenrechnung erstellt, wegen deren Inhalt auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 4.8.2010 überreichte Kopie Bezug genommen wird. Das Handeln über Projektgesellschaften sei eine Masche der Beklagten zu 1) und 2). Bei der Sanierung der V. hätten sie sich in gleicher Weise zweier Y.-Gesellschaften (Y. Limited und Y. Sci) bedient, wobei allerdings noch eine „Zwischenholding“ eingeschaltet worden sei. Wenn auch formal Dritte Gesellschafter seien, sei der Beklagte zu 2) „wirtschaftlich“ zu 100 % Gesellschafter der Beklagten zu 4), zumal bei der Société Civile das Prinzip der Selbstorganschaft bestehe, wonach nur Gesellschafter Geschäftsführer sein dürften. Die Beklagte zu 4) habe –dies ist unstreitig- für das Flughafenprojekt im Januar 1998 einen Kredit in Höhe von 22 Mio. DM erhalten. Der Kläger meint, maßgeblich für den seiner Abrechnung zugrunde zu legenden Geschäftswert sei der Gewinn, der aus dem Verkauf der Geschäftsanteile der Beklagten zu 3) an die malayische Staatsholding hätte erzielt werden können. Der Geschäftswert von 23 Mio. DM setze sich zusammen aus dem zu erwartenden Gewinn von 22 Mio. DM zuzüglich Kosten von 900.000 US-Dollar und 40.000 DM. Alternativ berechnet er den Gewinn aus dem Verkauf der Geschäftsanteile der Beklagten zu 3) aus der Differenz des „Kaufpreises“ und der Kosten des Flughafenprojekts. Auf Blatt 10 des Schriftsatzes vom 20.8.2004 (Bl. 566 GA) wird insoweit Bezug genommen. Der Beklagte könne seine Kaufmanns-Eigenschaft nicht bestreiten, nachdem er sich selbst im Geschäftsverkehr als Kaufmann bezeichne. Weiter teilt der Kläger mit, das Privatvermögen des Beklagten zu 2) belaufe sich auf mindestens 100 Mio. €. Mit seiner Berufung hat der Kläger seine Anträge aus erster Instanz weiter verfolgt. Der zunächst mit der Berufung befasste 24. Zivilsenat hat die Berufung des Klägers durch sein am 21. März 2006 verkündetes Versäumnisurteil zurückgewiesen. Auf den Einspruch des Klägers hin hat der 24. Zivilsenat durch Urteil vom 14. November 2006 darauf erkannt, das Versäumnisurteil werde aufrecht erhalten. Die Revision hat er nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger unter dem 12. Dezember 2006 beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, auf die durch Beschluss vom 8.10.2009 die Revision zugelassen und das Urteil des 24. Zivilsenats vom 14. November 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Senat zurückverwiesen worden ist. Der Kläger beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Versäumnisurteils des 24. Zivilsenats vom 21. März 2006 (I-24 U 266/03) das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27.10.2008 (1 O 464/00) abzuändern und den Beklagten zu 2) zu verurteilen, 1 an ihn 185.998,12 € nebst 12 % Zinsen seit dem 3. Dezember 1999 zu zahlen 2 an ihn auf die Hauptforderung zu Ziff. 1 ferner 15 % Mehrwertsteuer von 19.972,85 € (39.063,50 DM) mithin 2.995,93 € (5.859,53 DM) sowie 16 % Mehrwertsteuer von 224.563,47 € (439.207,98 DM) mithin 35.930,16 € (70.273,28 DM) zu zahlen. Der Beklagte zu 2) beantragt, das Versäumnisurteils des 24. Zivilsenats vom 21. März 2006 (I-24 U 266/03) aufrecht zu erhalten. Er hält die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit aufrecht. In der Sache macht er geltend, als Vertreter einer malayischen Investorengruppe an den Gesprächen über das Flughafenprojekt teilgenommen zu haben. An der Beklagten zu 3) halte er weder direkt, noch indirekt Anteile. Diese sei auch keine Scheinauslandsgesellschaft. Sie verfüge über Büroräume in Singapur. Dort würden die Entscheidungen der Geschäftsleitung getroffen. Die Gesellschaft verfüge in Singapur über 5 „Angestellte“, nämlich die beiden Direktoren, einen Sekretär, eine Bürokraft und eine Boten. Ferner werde sie von örtlichen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern beraten. Ohnehin seien die Geschäftsanteile an der Beklagten zu 3) bereits vor der Beauftragung des Klägers durch die Beklagte zu 4) und die für diese als Treuhänder fungierenden Unternehmen gehalten worden. Allenfalls diese könnten daher dem Kläger haften. Er selbst habe sich über ein Jahr in Singapur aufgehalten. „In diesen Zeitraum“ fielen auch die „hier vorgetragenen Äußerungen des Beklagten zu 1“ (Bl. 555 GA). Später hat er unter Vorlage von Belegen erneut vorgetragen, „durchgehend“ seit 1982 auf Tahiti wohnhaft gewesen zu sein. Der Beklagte meint, für eine GbR ohnehin allenfalls anteilig zu haften, da das französische Recht nur eine anteilige Haftung der Gesellschafter kenne. Es treffe auch nicht zu, dass bei einer Société Civile der Geschäftsführer Gesellschafter sein müsse. Jede volljährige Person könne als „gérant“ die Gesellschaft vertreten. Weiter hält er die Einrede der Verjährung aufrecht. Im Anschluss an den Verhandlungstermin vom 1. Juni 2011 hat der Beklagte zu 2) wie folgt weiter vorgetragen: Die Beklagte zu 3) sei keine Scheinauslandsgesellschaft, sondern in Singapur operativ tätig geworden. Sämtliche Entscheidungen seien dort getroffen worden. Er selbst habe im zweiten Quartal 1997 seinen Wohnsitz nach Singapur verlegt und dort mit seiner Frau und seiner Tochter ein Jahr lang gewohnt. Die Beklagte zu 3) habe in Singapur unter der Anschrift Ac. ein luxuriöses Büro angemietet. Dort seien bis zum Verkauf der Geschäftsanteile 25 board meetings abgehalten worden. Teilweise habe auch die Beklagte zu 4) dort ihre meetings abgehalten. Die Ad.-Bank habe sich vor Ort von der Existenz der Beklagten zu 3) überzeugt. Dass Beratungsleistungen in Singapur ansässiger Anwaltskanzleien in Anspruch genommen worden seien, sei aus dem sale and purchase of shares agreement vom 10. November 1997 ersichtlich. Zudem seien in Singapur zwecks Vornahme von Ak.-Geschäften Verhandlungen mit der Ae. Malaysia, der Af. Ltd. Singapur, der Ag. Ldt. Singapur, der Ah. Ltd. Singapur und der Ai. Ltd. Singapur geführt worden. Er sei auch nicht Gesellschafter der Beklagten zu 3). Dies seien vielmehr zunächst die Direktoren zu je 50 % gewesen, dann die Beklagte zu 4) zu 5/6 und die Direktoren zu je 1/12 und schließlich die Beklagte zu 4) zu 50 % und die Aj. Ltd. und die P. zu je 25 %. An dem Projekt V. sei er nicht beteiligt gewesen. Ähnlichkeiten zu dem Flughafenprojekt bestünden nicht, zumal die handelnden Firmen verschiede seien. Strukturelle Ähnlichkeiten folgten zwangsläufig daraus, dass es sich ebenfalls um ein Ak.-Geschäft gehandelt habe. Derartige Geschäfte seien international üblich. Dem Kläger sei aufgrund eines von Herrn Z. erteilten Mandats bekannt, dass sich hinter dem Projekt V. keine GbR der Beklagten zu 1) und 2) verberge. Zutreffend sei, dass er –der Beklagte zu 2)- im Rahmen des Projektes V. angefallene Notarkosten per Scheck beglichen habe. Dabei sei er jedoch als Bote des Beklagten zu 1) tätig geworden. Das Flughafenprojekt sei auch nicht von ihm betrieben worden. Er habe den Flughafen lediglich zweimal besucht, nämlich einmal mit Herrn E., als dieser ihn in das Flughafenprojekt habe „ziehen“ wollen, und einmal mit dem Präsidenten der K.. Bei dieser Gelegenheit mögen ihm auch Politiker vorgestellt worden sein; eine Person mit langem Al.em Mantel und Turnschuhen möge der Wirtschaftsminister gewesen sein. Verhandelt habe er mit den Politikern jedoch nicht. Wenn sich der Beklagte zu 1) oder Herr E. seines –des Beklagten zu 2)- Namens bedient hätten, dann nur, um sich Vertrauen zu erschleichen. Den Beklagten zu 1) habe das Flughafenprojekt interessiert, da er Strom von Berlin nach Magdeburg habe durchleiten wollen. Er sei es auch gewesen, der Herrn H., einem Mitarbeiter der Ab. Trading Ptc. Ltd., vorgeschlagen habe, sich an dem Projekt zu beteiligen. Ihm –dem Beklagten zu 2)- sei es hingegen ausschließlich auf den Aktienverkauf an die K. angekommen, nicht aber auf den Betrieb des Flughafens. Er habe es auch abgelehnt, finanzielle Mittel zu beschaffen, die für die Auszahlung der öffentlichen Fördermittel erforderlich gewesen seien. Lediglich für die Beklagte zu 4) habe er als der K. nachzuweisende Sicherheit ein Darlehen der Ad.-Bank über 22 Mio. DM aufgenommen. Nach dem Verkauf der Geschäftsanteile sei die K., die die „Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten zu 1) und Herrn E.“ gekannt habe, für das Projekt zuständig gewesen, wohingegen für ihn –den Beklagten zu 2)- kein Anlass mehr bestanden habe, sich damit zu befassen. Es habe daher auch nicht seinem Interesse entsprochen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, noch dazu den ihm unbekannten Kläger. Er habe sich lediglich bereit erklärt, als Zeuge auszusagen. In dieser Funktion habe er an Besprechungen mit dem Kläger teilgenommen. Die Interessenlage des Beklagten zu 1) hingegen sei eine ganz andere gewesen, da dieser Geschäftsführer der Betreibergesellschaft des Flughafens gewesen sei. Der Beklagte zu 1) sei ein ehemaliger Rechtsanwalt, der wegen gewerbsmäßigen Herstellens von Betäubungsmitteln, Umsatzsteuerhinterziehung, Beihilfe zum Betrug und Urkundenfälschung verurteilt sei. Auch im Zusammenhang mit dem Projekt V. fielen dem Beklagten zu 1) Fälschungen und Betrugshandlungen zur Last. Dieser habe Schreiben ohne seine –des Beklagten zu 2)- Beteiligung verfasst. Viele der vom Kläger vorgelegten Schreiben bzw. „die vom Kläger vorgelegten Schreiben, die teilweise an ihn unter der Anschrift U. gerichtet“ worden seien, habe er –der Beklagte zu 2)- nicht erhalten. Insoweit sei auf häufige Asienaufenthalte zu verweisen. Der Beklagte zu 1) sei unter der Anschrift U. für die Al. Immobilien GmbH tätig gewesen, deren Geschäftsführerin Frau Am. gewesen sei. Dort habe sich der Beklagte zu 1) einmal pro Woche –regelmäßig Freitags- um die Verwaltung seiner rund 30 Wohnungen gekümmert. Dies sei auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages allein zwischen dem Beklagten zu 1) und der Al. Immobilien GmbH erfolgt. Sollte der Beklagte zu 1) sich dorthin Post habe schicken lassen, die auch den Beklagten zu 2) betroffen habe, begründe dies keine GbR. Dass der Beklagte zu 1) Dokumente gefälscht habe, sei ihm -dem Beklagten zu 2)- erstmalig bekannt geworden, nachdem seine Ehefrau das Hausgrundstück des Beklagten zu 1) in der An. im Wege der Zwangsversteigerung erworben habe. Dort seien in einem Schrank hinter dem Kamin Briefe und sonstige Unterlagen aufgefunden worden, aus denen hervorgehe, dass sich der Beklagte zu 1) im Zusammenwirken mit seiner Sekretärin Frau Ao. –der Schwester des Beklagten zu 2)- als Fälscher betätigt habe. Zwar beträfen diese Fälschungen nicht das Flughafenprojekt. Sie müssten jedoch bei der Würdigung der Angaben des Beklagten zu 1) beachtet werden. Der Beklagte bestreitet vor diesem Hintergrund die Echtheit der vom Kläger mit Schriftsatz vom 24. Mai 2011 vorgelegten Prozessvollmacht (Bl. 1459 GA). Am 5. Juni 1998 habe sich Frau D. nicht in Deutschland befunden. Sie sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr Director der Beklagten zu 3) und damit ohne Genehmigung der K. nicht mehr zeichnungsbefugt gewesen. Zudem hätte Frau D. eine Vollmacht in Englisch und nicht auf dem vom Kläger präsentierten Vordruck erteilt. Offensichtlich sei zudem die Unterschrift des Directors H. gefälscht. Die handschriftlichen Eintragungen auf der Vollmacht stammten vom Beklagten zu 1). Vollmachten vom 8.12.1997 und 14.9.1998 seien ihm unbekannt, müssten jedoch ebenfalls Fälschungen sein, da sich die Zeugin D. an beiden Tagen nicht in Deutschland befunden habe. Ebenfalls gefälscht sei die mit Schriftsatz vom 24. Mai 2011 vorgelegte (Bl. 1470 GA) Eidesstattliche Versicherung der Frau D.. Auch die Honorarvereinbarung vom 10. Dezember 1997 erwecke den Eindruck, nachträglich verfälscht worden zu sein. Die Honorarvereinbarung sei zudem unwirksam, da sie eine Bürgschaftserklärung des Beklagten zu 1) und eine Abtretung von Erstattungsansprüchen gegen Dritte enthalte und da der Stundensatz sittenwidrig überhöht sei. Er –der Beklagte zu 2)- habe sich am 10.12.1997 in Singapur befunden. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schriftsatzes vom 15. Juni 2011 wird auf Blatt 1570 bis 1.625 GA Bezug genommen. II. Das Verfahren gegen die Beklagten zu 3) und 4) trennt der Senat nach Anhörung der Parteien im Termin vom 1. Juni 2011 zur Verhandlung in getrennten Prozessen gemäß § 145 ZPO ab. III. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und die Klageforderung dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Beklagte schuldet dem Kläger restliches Anwaltshonorar und die Erstattung verauslagter Kosten. Insoweit besteht dem Grunde nach auch Entscheidungsreife, so dass der Senat über das Bestehen der Klageforderung im Wege des Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO entscheiden kann. Die dafür notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Klageforderung in irgendeiner Höhe besteht (Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 304 Rz. 6 m.w.N.), liegt vor. Nur die genaue Anspruchshöhe, mit der sich das Landgericht als Folge der von ihm vertretenen Rechtsauffassung bislang nicht befassen musste, steht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand noch nicht fest, so dass wegen der insoweit fehlenden Aufklärung die vom Kläger beantragte Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung vor dem Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO angezeigt erscheint. Danach kann auf Antrag die Zurückverweisung erfolgen, wenn –wie vorliegend- Grund und Betrag streitig sind, die Klage abgewiesen worden ist und das Berufungsgericht den Grund bejaht, wohingegen der Streit über den Betrag nicht zur Entscheidung reif ist. 1. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte seit Klageerhebung dauerhaft in O. oder überwiegend in Tahiti wohnhaft war, da das Landgericht Düsseldorf in jedem Fall örtlich und international zuständig ist. Wohnte der Beklagte bei Klageerhebung in O., folgten die örtliche und internationale Zuständigkeit aus § 13 ZPO. Wohnte er hingegen –wovon der Kläger zunächst ausgegangen ist- zumindest zeitweilig auf Tahiti, folgten die örtliche und internationale Zuständigkeit aus Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, da der Beklagte zu 2) zumindest im Jahr 2003 einen Wohnsitz in O. begründet hat. In dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren hat er mit Schriftsätzen vom 15. August und 26. November 2003 gegenüber der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vortragen lassen, er wohne in der Aa. in O.. Hieran muss er sich festhalten lassen, zumal er eine plausible Erklärung für seine im vorliegenden Verfahren abweichenden Behauptungen schuldig geblieben ist. Hierauf hat bereits der 24. Zivilsenat in seinem Urteil vom 14. November 2006 abgestellt, ohne dass der Beklagte zu 2) dies zum Anlass genommen hätte, seinen Vortrag diesbezüglich zu ergänzen. Das EuGVÜ findet ungeachtet seiner Ersetzung durch die EG-Verordnung 44/2001 (EuGVVO) Anwendung. Die EuGVVO gilt gemäß Art. 66 Abs. 1, 76 Abs. 1 EuGVVO für nach ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 erhobene Klagen. Vorliegend ist die Klage dem Beklagten zu 2) im Februar 2002 zugestellt worden, sodass noch das EuGVÜ Anwendung findet. Der Anwendungsbereich des EuGVÜ erstreckte sich nach seinem Art. 60 über das gesamte französische Hoheitsgebiet einschließlich der überseeischen Gebiete, mithin auch auf Französisch-Polynesien. Ob der Beklagte zu 2) seinen Wohnsitz nach 2003 in das Ausland verlegt hat, kann dahinstehen, da nach dem in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der perpetuatio fori die einmal entstandene auch internationale Zuständigkeit durch eine Änderung der tatsächlichen Umstände nicht nachträglich entfällt (BayObLG Beschl. v. 9.6.1993, 3Z BR 45/93 = FamRZ 1993, 1469 = juris Rz. 10). 2. Die Klageforderung ist dem Grunde nach aus dem Anwaltsvertrag i.V.m. §§ 11 Abs. 2 GmbHG, 41 Abs. 1 S. 2 AktG analog begründet. Auf das Rechtsverhältnis ist deutsches Recht anwendbar (nachfolgend unter a)). Ansprüche aus einem unmittelbar mit dem Beklagten zu 2) geschlossenen Vertrag bestehen nicht (nachfolgend unter b)). Der Kläger kann den Beklagten zu 2) jedoch im Wege der Handelndenhaftung analog §§ 11 Abs. 2 GmbHG, 41 Abs. 1 S. 2 AktG in Anspruch nehmen, da dieser für die in Deutschland nicht rechtsfähige Beklagte zu 3) aufgetreten ist (nachfolgend unter c)). Die Honorarvereinbarung mit der Beklagten zu 3) vom 10. Dezember 1997 ist wirksam; sie verstößt weder gegen § 3 BRAGO, noch ist der vereinbarte Stundensatz sittenwidrig (nachfolgend unter d)). Der Höhe nach ist die Klageforderung nur im tenorierten Umfang entscheidungsreif. Darüber hinaus besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (nachfolgend unter e)). Schließlich ist die Klageforderung nicht verjährt (nachfolgend unter f)). a) Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist deutsches Recht anwendbar. Auch insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte nur scheinbar einen Wohnsitz auf Tahiti begründet hat, denn die Anwendung deutschen Rechts folgt für vertragliche Ansprüche aus dem in Art. 41 Abs. 1 EGBGB normierten Prinzip der engsten Verbundenheit. Der Kläger ist in Düsseldorf beauftragt worden, wo sich auch seine Kanzlei befindet. Der Beklagte zu 1) ist Deutscher, der Beklagte zu 2) war jedenfalls seinerzeit deutscher Staatsbürger. Die Verhandlungen wurden auf Deutsch geführt. Gegenstand des Mandates war die Nichterfüllung des in Deutschland geschlossenen Vertrages vom 5. Mai 1997. Dieser Vertrag enthält keine Vereinbarung, wonach ausländisches Recht gelten soll. Er betrifft die Veräußerung von Geschäftsanteilen an in Deutschland residierenden Gesellschaften, deren Gegenstand der Betrieb eines in Deutschland belegenen Flughafens ist. Gegenstand des Mandats waren vor deutschen Gerichten geführte einstweilige Verfügungsverfahren nebst Hauptsacheverfahren sowie Verhandlungen mit den deutschen Verkäufern. Dass die Beklagte zu 3) als Käuferin eine nach dem dortigen Recht in Singapur gegründete Gesellschaft ist, vermag angesichts der vorgenannten Umstände die engste Verbundenheit mit Deutschland nicht entfallen zu lassen, zumal aus den nachfolgend unter c) angegebenen Gründen vom Vorliegen einer Scheinauslandsgesellschaft auszugehen ist. Soweit der Kläger die Klageforderung auch auf Deliktsrecht (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB) stützt, folgt die Anwendung deutschen Rechts aus Art. 40 Abs. 1 EGBGB. Da sowohl die angebliche Täuschungshandlung und die hierauf beruhende Vermögensverfügung in Deutschland verübt worden sein sollen als auch das geschädigte Vermögen in Deutschland belegen ist, liegen sowohl der Tatort (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) als auch der Erfolgsort (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) in Deutschland. Im Übrigen haben die Parteien selbst ihrer Rechtsbeziehung ausschließlich deutsches Sachrecht zugrunde gelegt, so dass im Zweifel auch von einer stillschweigenden Rechtswahl ausgegangen werden kann (Art. 27, 42 EGBGB). Zutreffend haben daher –von den Parteien unbeanstandet- das Landgericht und der 24. Zivilsenat stillschweigend deutsches Sachrecht zugrunde gelegt. b) Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) als direktem Mandanten oder Bürgen sind nicht schlüssig vorgetragen. Ein von den Beklagten zu 1) und 2) gemeinsam erteiltes Mandat ist ebenso wenig schlüssig dargetan, wie ein vom Beklagten zu 1) auch im Namen des Beklagten zu 2) erteiltes und nachträglich genehmigtes Mandat. Die Darstellung des Klägers ist hierzu in sich widersprüchlich. Hierauf hat wiederholt der Beklagte zu 2) hingewiesen und haben das Landgericht und ihm folgend der 24. Zivilsenat in ihren Entscheidungen abgestellt. Gleichwohl hat der Kläger die inneren Widersprüche in seinem Vortrag nicht ausgeräumt. Unstreitig hat die als Anlage K1 überreichte Honorarvereinbarung vom 10.12.1997 nur der Beklagte zu 1) unterschrieben, und zwar als Vertreter der Beklagten zu 3) und als Bürge. Es ist daher nur folgerichtig, dass Rechnungen zunächst nur der Beklagten zu 3) erteilt wurden. Dass zu Beginn des Mandats ernsthaft eine Rechnungsstellung den Beklagten zu 1) und/oder 2) gegenüber in Rede gestanden hätte, ist nicht vorgetragen. Dass der Beklagte zu 2) die Honorarvereinbarung nicht unterschrieben hat, hat der Kläger zunächst damit erklärt, der Beklagte zu 2) habe sich seinerzeit monatelang nicht in Deutschland aufgehalten. Die Bitte um eine „legal opinion“ im Termin vom 10.12.1997 wurde folglich als Auftrag des Beklagten zu 1) dargestellt, der zunächst als der Informant des Klägers bezeichnet wurde. Mit diesem sei zudem die selbstschuldnerische Haftung auch des Beklagten zu 2) als Bürge vereinbart worden. All dies sei jedoch „auf Wunsch der Beklagten zu 1) und zu 2)“ erfolgt. Da aus dem als Anlage zum Schriftsatz vom 28.5.2002 überreichten Gesprächsvermerk indes hervorgeht, dass der Beklagte zu 2) in dem Termin vom 10.12.1997 anwesend war, vermochte der Kläger diesen Vortrag nicht aufrecht zu erhalten. Er behauptete nunmehr, der Beklagte zu 2) habe in diesem Gespräch um die „legal opinion“ gebeten. Einen persönlichen Auftrag des Beklagten zu 2) hat der Kläger hierin jedoch offensichtlich nicht gesehen, denn die „legal opinion“ ist, wie sich aus der zur Akte gereichten Kopie ergibt, an die Beklagte zu 3) adressiert worden. Sie ist auch nicht dem Beklagten zu 2), sondern –so der Kläger- „per reitendem Boten“ dem Beklagten zu 1) geschickt worden, wobei dem Beklagten zu 2) lediglich Grüße ausgerichtet wurden. Eine Erklärung dafür, warum der nach der geänderten Darstellung des Klägers anwesende Beklagte zu 2), obwohl er die Honorarvereinbarung „gewünscht“ haben soll, diese nicht unterzeichnet hat, suchte der Kläger darin, der Beklagte zu 2) habe das Gespräch vor dem Beklagten zu 1) verlassen. In dem zur Akte gereichten Gesprächsvermerk heißt es indes: „Ferner überreichen Herr M. [Beklagter zu 2)] und Dr. N. [Beklagter zu 1)] eine von letzterem für die J. wie auch für sich als Bürgen unterzeichnete Honorarvereinbarung mit der Zusage, a cto. unseres Honorars einen Betrag von 11.500 DM zu überweisen.“ Nach diesem Gesprächsvermerk, der offensichtlich im Anschluss an den Termin erstellt wurde und somit einen frischen, von dem späteren Rechtsstreit unbelasteten Eindruck vermittelt, war der Beklagte zu 2) noch anwesend, als die Honorarvereinbarung unterzeichnet und überreicht wurde. Davon, dass der Beklagte zu 2) das Gespräch vorzeitig verlassen habe, ist dort ebenso wenig die Rede, wie von der Anwesenheit des Zeugen X. oder der Haftung des Beklagten zu 2) als Bürge. Letzteres ergibt neben der vom Kläger behaupteten persönlichen Haftung als Mandant auch keinen Sinn. Schlüssiger Vortrag hätte nachvollziehbare Erklärungen für den Wechsel im Sachvortrag und die inhaltlichen Abweichungen von dem Gesprächsvermerk vorausgesetzt. Bereits der Beklagte zu 2) und ihm folgend 24. Zivilsenat haben auf diese offensichtlichen Widersprüche hingewiesen. Einen alternativen Begründungsansatz verfolgt der Kläger mit der Behauptung, die Beklagte zu 3) sei zunächst gar nicht Gegenstand der Beratung gewesen. Sofern dies suggerieren soll, der Beklagte zu 2) habe sich erst persönlich an ihn gewandt und nachträglich die Beklagte zu 3) vorgeschoben, wäre auch dies nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon, wer den Kläger wann beauftragt hat, stand unstreitig von vornherein die Durchsetzung des Vertrages vom 5. Mai 1997 in Rede. Da dieser Vertrag mit der Beklagten zu 3) geschlossen wurde, ist unverständlich, wie diese erst „deutlich später“ mit dem Kläger in Kontakt gekommen sein kann. Soweit ersichtlich bestand -abgesehen von der legal opinion- die erste Maßnahme denn auch im Erlass einer einstweiligen Verfügung für die Beklagte zu 3). Eine Auftragserteilung durch den Beklagten zu 2) im eigenen Namen folgt auch nicht daraus, dass mit diesem am 9. November 1999 über die Höhe der Rechnungen verhandelt worden sein soll. Verhandlungen mit der Beklagten zu 3) hat der Kläger nach eigenem Bekunden ausschließlich über die Beklagten zu 1) und zu 2) geführt. Der Kläger hat –einschließlich der Rechnung vom 19.11.1998 (Anlage K24)- vor dem 9.11.1999 ausschließlich gegenüber der Beklagten zu 3) abgerechnet. Verhandlungen über die Rechnungshöhe haben die Beklagten zu 1) und 2) daher im Zweifel für die Rechnungsempfängerin geführt. Noch mit seinem Schreiben vom 27.9.1999 (Anlage K11) formulierte der Beklagte zu 1) seine Einwendungen gegen die Rechnungen für die Beklagte zu 3) als Rechnungsempfängerin, nämlich „seitens der J.“ bzw. „laut Herrn M. … für J.“. Anhaltspunkte dafür, dass in den Verhandlungen die persönliche Haftung des Beklagten zu 2) vom Kläger gefordert oder vom Beklagten zu 2) angeboten worden wäre, sind nicht dargetan. Im Gegenteil sollen die Beklagten zu 1) und zu 2) erklärt haben, es hafte ohnehin nur die Beklagte zu 3), die kein Vermögen habe. Es ist auch nicht Beweis darüber zu erheben, ob der Beklagte zu 2) am 18.3.1998 oder 10.6.1998 bekundet habe, „alles werde von uns bezahlt.“ Diese vom Beklagten zu 2) bestrittene Behauptung ist unbeachtlich, weil sie erstmalig in zweiter Instanz aufgestellt wurde, ohne dass die Voraussetzungen dargetan wären, unter denen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise in zweiter Instanz neu vorgetragen werden darf. Diese Voraussetzungen liegen unzweifelhaft nicht vor. Im Gegenteil hat das Landgericht bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass der Sachvortrag zu einer Äußerung des Beklagten zu 2), er werde gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) alles bezahlen, nach Ort und Zeit der Erklärung nicht substantiiert sei. Schließlich bedarf es keiner Beweisaufnahme dazu, ob am 6.10.1998, 9.11.1998, 14.11.1999 oder an sonstigen Terminen Besprechungen im Beisein des Beklagten zu 2) stattgefunden haben. Der Beklagte zu 2) bestreitet gar nicht, an mehreren Gesprächen mit dem Kläger teilgenommen zu haben. Naturgemäß kann die Beklagte zu 3) als in einem untechnischen, nicht auf die Fragen der Partei- und Rechtsfähigkeit abstellenden Sinne „juristische“ Person, keine Informationen erteilen; sie bedarf hierzu handelnder „natürlicher“ Personen. Solange diese erkennbar für das Unternehmen und nicht im eigenen Namen auftreten, kommt mit ihnen kein Vertrag zustande. c) Der Beklagte zu 2) haftet dem Kläger jedoch analog § 11 Abs. 2 GmbHG, 41 Abs. 1 S. 2 AktG als für die Beklagte zu 3) Handelnder, da diese als Scheinauslandsgesellschaft in Deutschland nicht rechtsfähig ist. aa) Die Beklagte zu 3) stellt eine Scheinauslandsgesellschaft dar, die ob ihres effektiven inländischen Verwaltungssitzes dem deutschen Recht untersteht. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer ausländischen juristischen Person entsprechend der Sitztheorie das Recht des Staates maßgebend, in dem die juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, wobei es nicht auf den in der Satzung genannten, sondern auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (BGH Urt. v. 30.1.1970, V ZR 139/68 = BGHZ 5, 181 = juris Rz. 10). Diese Sitztheorie ist für Gesellschaften unter dem Regime der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit zugunsten der Gründungstheorie aufgegeben worden, soweit nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaften Niederlassungsfreiheit in Deutschland besitzen (BGH Urt. v. 27.10.2008, II ZR 158/06 = NJW 2009, 289, 290). Dies trifft auf die Beklagte zu 3) nicht zu, da eine in der Republik Singapur residierende Limited in Deutschland keine Niederlassungsfreiheit genießt. Hierauf hat der BGH in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 8.10.2009 (IX ZR 227/06) hingewiesen. Der Verwaltungssitz der Beklagten zu 3) befand sich in Deutschland. Der Senat ist aufgrund des durch zahlreiche Belege untermauerten klägerischen Vorbringens davon überzeugt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gemeinschaftlich handelnd den Verkauf der Geschäftsanteile der FE-Gesellschaften über die Beklagte zu 3) an die K. betrieben haben. Hierzu bedienten sie sich von einem Büro in der U. in Ap. aus handelnd der Beklagten zu 3) als „Vehikel“ für die Geschäftsanteile. Ihren fortwährenden Einfluss sicherten sie dadurch ab, dass die Ehefrau D. des Beklagten zu 2) sowie ein Mitarbeiter der Ab. Trading Private Limited zu Direktoren bestellt wurden. Die Räumlichkeiten der Ab. wurden zugleich zum Sitz der Beklagten zu 3) bestimmt, wie aus der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) vom 8. Juni 1998 hervorgeht. Die Entscheidungen wurden jedoch ausschließlich durch die Beklagten zu 1) und 2) getroffen. Der Beklagte zu 1) hat diese Funktion der Beklagten zu 3) in seinem Schreiben an den Kläger vom 8.6.1998 zutreffend wie folgt zusammengefasst: „Nicht nur in Singapur ist es Gang und Gäbe und tausendfach praktiziert, dass für ein bestimmtes Projekt eine eigene Gesellschaft gegründet bzw. eingeschaltet wird, um das Projekt in diese einzubringen und über die Gesellschaft abzuwickeln, die alsdann nach Abschluss des Projektes ihre Aufgabe erfüllt hat und wieder geschlossen wird. Die erforderliche Kapitalausstattung erfolgt, sobald dies notwendig ist, was hier beispielsweise frühestens mit Fälligkeit des Kaufpreises für die Anteile der Fall gewesen wäre.“ (Bl. 490 GA). Entsprechend ist in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Aq. von der As.-Bank von einer von Herrn M. eingeschalteten Objektgesellschaft (Bl. 704 GA) die Rede. Die Beklagte zu 3) war demzufolge keine am Markt aktive Gesellschaft, insbesondere nicht in Singapur tätig, sondern diente ausschließlich dazu, als Mantelgesellschaft erworben und nach Aufnahme der Geschäftsanteile der FE-Gesellschaften veräußert zu werden. Ein die Geschicke der Gesellschaft lenkendes, konkretes Handeln in Singapur vermag der Beklagte zu 2) hingegen auch in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Juni 2011 nicht nachvollziehbar aufzuzeigen. Im Einzelnen: Die Beklagte zu 3) ist im April 1997 als Mantelgesellschaft erworben worden. Unstreitig und durch das certificate of incorporation on change of name of company (Bl. 473 GA) belegt, hat die Beklagte zu 3) am 26.4.1997 in J. umfirmiert, nachdem sie zuvor als inaktive Vorratsgesellschaft unter I. firmierte. Der Umfirmierung gingen –wie unten näher ausgeführt wird- Anmeldungen der neuen Direktoren vom 5. April 1997 voraus, die am 5. Mai 1997 in das zuständige Register eingetragen wurden. Vor April 1997 sind Tätigkeiten der Beklagten zu 3) nicht ersichtlich. Streitig ist, wo sich der Verwaltungssitz der offiziell in Singapur ansässigen Beklagten zu 3) befand. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Verwaltungssitz in Düsseldorf in den Räumen der V. befand, wohingegen in Singapur keine für die Geschäftstätigkeit erheblichen Tätigkeiten entfaltet wurden. Er misst dabei der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) vom 5. Juni 1998 (Anlage K21) ganz wesentliche Bedeutung zu. Darin hat der Beklagte zu 2) selbst die zu dem Vertrag vom 5. Mai 1997 führenden Verhandlungen wie folgt zusammengefasst: Nach einer ersten Kontaktaufnahme Anfang 1997 habe sich Herr E. zunächst um eine anderweitige Finanzierung bemüht. Im März 1997 sei durch einen Anruf des Herrn As. erneut Kontakt aufgenommen worden. E. habe unter Zeitdruck gestanden, da der Landrat R. mit der Kündigung des Kooperationsvertrages gedroht habe. Am 15. April 1997 hätten die Beklagten zu 1) und zu 2) mit den Herren As. und E. in den Räumen der V. in der U. in Düsseldorf verhandelt. Anschließend sei er, der Beklagte zu 2), in Magdeburg gewesen. Dort sei er dem Wirtschaftsminister des Landes Sachsen-Anhalt vorgestellt worden und habe das „Projekt“ –wohl: das Flughafengelände- in Augenschein genommen. Aufgrund des starken Interesses der Politiker habe er das „Engagement“ der Beklagten zu 3) für vertretbar gehalten. Auf der mehrstündigen Rückfahrt nach O. habe er mit E. die Vertragsmodalitäten verhandelt. Während E. einen Kaufpreis in Höhe des Nominalwertes hätte erhalten wollen, habe er –der Beklagte zu 2)- der Wertlosigkeit der Geschäftsanteile wegen einen Erinnerungswert von einer DM ansetzen wollen. Am 25. April 1997 hätten der Beklagte zu 1) und er in Düsseldorf in den Räumen der V. mit dem Landrat R. ein Gespräch geführt. Der Notartermin sei dann auf den 5. Mai 1997 um 12:00 Uhr anberaumt worden. Vor dem Notartermin hätten sich Herr E., der Beklagte zu 1), die Direktoren der Beklagten zu 3) und er –der Beklagte zu 2)- im Büro der V. getroffen. Der Beklagte zu 1) habe bei dieser Gelegenheit Herrn E. unterrichtet, dass als Kaufpreis für die Geschäftsanteile anstelle des Erinnerungswertes von 1,00 DM –wie von E. ursprünglich gewünscht- doch die Nominalwerte vereinbart werden könnten. Diese vom Kläger übernommene Darstellung legt der Senat seiner Entscheidung als festgestellt zugrunde. Danach haben die Beklagten zu 1) und 2) vom Büro der V. in partnerschaftlichem Zusammenwirken die Verhandlungen mit den Verkäufern geführt und sich zur Umsetzung des „Projektes“ der Beklagten zu 3) als Vorratsgesellschaft bedient. Rechtsirrig geht der Beklagte zu 2) davon aus, die eidesstattliche Versicherung binde ihn nicht, da der im Büro des Klägers tätige Rechtsanwalt X. ihren Text verfasst habe. Es ist üblich, dass Rechtsanwälte bei der Erstellung von eidesstattlichen Versicherungen behilflich sind. Dies ändert indes nichts daran, dass es sich um eine Erklärung des Beklagten zu 2) handelt, sobald dieser sich ihren Inhalt durch seine Unterschrift zueigen macht. Dem Vortrag des Beklagten zu 2), er sei zur Unterschriftsleistung „überredet“ worden, vermag der Senat keinen Glauben zu schenken. Der Beklagte zu 2) selbst hat eine Entwurfsfassung der eidesstattlichen Versicherung überreicht, die er handschriftlich mit wenigen Korrekturen und dem Hinweis „Herr X. bitte E.V. ändern“ versehen hat (Bl. 255 ff. GA). Das als Anlage K21 in Kopie vorgelegte, vom Beklagten zu 2) unterschriebene Original der eidesstattlichen Versicherung weist die gewünschten Korrekturen auf. Davon, dass „Änderungen an den Erklärungen… von dem Kläger nicht umgesetzt wurden“, wie der Beklagte zu 2) erstmalig mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011 pauschal vortragen lässt, kann mithin keine Rede sein. Hat der Beklagte zu 2) die eidesstattliche Versicherung aber Korrektur gelesen und erst nach Verbesserung unterzeichnet, kann er sich von ihrem Inhalt nicht distanzieren. Aufgrund des von der eidesstattlichen Versicherung umfassten Hinweises auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung kann er auch nicht dem Irrtum unterlegen sein, es komme nicht auf den Inhalt der schriftlichen Erklärung an, sondern auf seine Aussage als präsenter Zeuge. Der trotz Bestreitens weder nach Anlass und Umständen substantiierten, noch unter Beweis gestellten Behauptung, er sei überredet worden, schenkt der Senat somit keinen Glauben. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011 sogar jedwede Verhandlung mit dem Veräußerer E. bestritten und den Beklagten zu 1) als denjenigen bezeichnet hat, der das Flughafenprojekt im Eigeninteresse betrieben habe. Wäre dies zutreffend, stellte sich die Darstellung der eidesstattlichen Versicherung als grob wahrheitswidrig dar. Der Beklagte vermag den Senat jedoch nicht Glauben zu machen, er habe sich mit der Beschwichtigung, maßgeblich sei nur der Inhalt seiner Aussage als Zeuge, dazu überreden lassen, an Eides statt wider besseres Wissen falsche Tatsachen zu behaupten. Der Senat sieht sich in der Richtigkeit dieser Wertung dadurch bestärkt, dass der Vortrag des Klägers zum Geschäftssitz der Beklagten zu 3) in sich schlüssig ist und durch eine Vielzahl von Belegen indiziell bestätigt wird, wohingegen sich das Vorbringen des Beklagten, soweit es nicht sogar wiederlegt bzw. unglaubhaft ist, durch seine Unschärfe und das Fehlen aussagekräftiger Belege auszeichnet. Dass der Beklagte zu 2) im Februar 1997 in Kontakt mit Herrn E. und dem Flughafenprojekt kam, wird bestätigt durch die zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherungen des Herrn E. vom 12. März 1998 („Ich lernte im Februar 1997 Herrn M. kennen“, Bl. 296 GA) und des Landrats R. des Landkreises Bf. vom 17. März 1998 („Ich bin im Februar 1997 von Herrn E. erstmalig darüber informiert worden, dass er Gesprächskontakte zu zwei Herren namens M. und Dr. N. aufgenommen habe“, Bl. 291 GA). Anlass, an deren Darstellung zu zweifeln hat der Senat nicht, zumal der Beklagte zu 2) keinen anderen Zeitpunkt behauptet, an dem er Herrn E. kennen gelernt haben will. Dass der Beklagte zu 2) am 19. Juni 1997 nicht in Singapur weilte, sondern mit dem Beklagten zu 1) an einer Besprechung im Ministerium für Wirtschaft und Technologie des Landes Sachsen-Anhalt teilnahm, geht aus der vom Kläger überreichten Teilnehmerliste (Bl. 274 GA) hervor, auf der der Beklagte zu 1) als „Vertretung Investor“ und der Beklagte zu 2) für „BRW“ (= V.) gezeichnet haben. Soweit der Beklagte zu 2) zuletzt hat vortragen lassen, er habe „wegen der Umsetzung des Flughafenprojektes“ keine Verhandlungen mit Politikern geführt, stellt dies kein taugliches Bestreiten der Echtheit seiner Unterschrift dar. Herr E. schildert in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. März 1998 (Bl. 296 ff. GA) ebenfalls Besprechungen mit den Beklagten zu 1) und 2) im April und Mai 1997. Dies stimmt mit der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) vom 5. Juni 1998 (Anlage K21) überein. Die Besprechung mit dem Landrat R. wird von diesem in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17. März 1998 nach Ort (Büro der V. in Düsseldorf), Zeit (25. April 1997) und Teilnehmern (Beklagte zu 1) und 2)) mit der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) übereinstimmend geschildert. Vor allem der Beklagte zu 2) habe auf seine Bonität und Erfahrung im internationalen Finanzierungsbereich verwiesen. Die Beklagte zu 3) hingegen war nach seiner –wie nach der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) vom 5. Juni 1998- nicht Gesprächsgegenstand. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn E. vom 12. März 1998 erwähnt dieses Treffen –vom Hören-Sagen- ebenfalls. Sogar die zur Gründung der Beklagten zu 3) in Singapur erforderlichen Schritte wurden zumindest teilweise in Deutschland unternommen: Am 5. April 1997 erschienen die Direktoren H. und D. im Notariat Dr. G. in Düsseldorf und ließen ihre Unterschriften unter den Anmeldungen als Direktoren beglaubigen. Dies ist aus den in Kopie überreichten Anmeldungen (Consent to act as director and satement of non disqualification to act as director) (Bl. 1335 f. GA und Bl. 1337 f. GA) ersichtlich. Soweit der Beklagte bestreitet, die Direktoren seien von einem deutschen Notar „bestellt“ worden, geht dies am Inhalt der Anmeldungen vorbei, die sich nicht auf die „Bestellung“ der Direktoren durch die Gesellschafter beziehen, sondern auf deren Anmeldung zur Registerbehörde, in der die Direktoren ihre Befähigung, das Direktorenamt bekleiden zu dürfen (Mindestalter von 21 Jahren, keine Verurteilung wegen Bankrotts etc.), versichern. Im Übrigen weisen die vom Kläger überreichten Kopien Unterschrift und Dienstsiegel des Notars auf. Ein wirksames Bestreiten durch den Beklagten hätte vorausgesetzt, die Echtheit dieser Dokumente zu bestreiten. Dies hingegen ist nicht erfolgt. Dem Beklagten kann weiter kein Glauben geschenkt werden, soweit er bestreitet, von den Räumen der V. aus tätig geworden zu sein. Unstreitig und durch eine Vielzahl von Briefen belegt ist, dass der Beklagte zu 1) in der U. ein Büro der V. betrieb. Auf dem Briefpapier der V. verfasste Schreiben des Beklagten zu 1) vom 15. Dezember 1997 (Bl. 138 GA), 6. Januar 1998 (Bl. 140 GA), 14. Dezember 1998 (Anlage K13) und 27. September 1999 (Anlage K11) sind ebenso Gegenstand der Akte, wie an die V. zu Händen des Beklagten zu 1) gerichtete Schreiben des Herrn T. vom 18. Juli 1997 (Bl. 361 GA), der FE-GmbH vom 5. September 1997 (Bl. 339 GA) und der F. mbH vom 17.11.1997 (Bl. 277 GA). Auch der Beklagte zu 2) ist jedoch nachweislich von der U. 30 aus tätig geworden. Dass dort das Treffen mit Herrn E. und dem Landrat R. stattgefunden hat, wurde bereits festgestellt. Ferner sind mehrere an den Beklagten zu 2), die Beklagte zu 3) oder die Beklagte zu 4) gerichtete Schreiben aktenkundig, die an die Anschrift der V. verschickt wurden, nämlich an den Beklagten zu 2) ein Schreiben der Notare Dr. G. und At. vom 25. August 1997 (Bl. 1321 GA), an die Beklagten zu 1) und 2) als „BRW“ ein Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.6.1997 (Bl. 273 GA), an die Beklagte zu 3) ein Schreiben des Herrn E. vom 5. September 1997 (Bl. 295 GA) , an die Beklagte zu 4) gerichtete Schreiben der Notare Dr. G. und At. vom 8. Dezember 1997 (Bl. 1324 GA), der As. vom 25. September 1997 (Bl. 340 GA) und des Herrn E. vom 12. September 1997 (Bl. 350 GA) sowie an den Beklagten zu 2) c/o V. zwei Schreiben der Bank S.A. vom 22. und 28. Mai 1997 (Bl. 345 und 347 GA). Hinsichtlich des Schreibens des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie des Landes Sachsen-Anhalt ist aufgrund der vorerwähnten Teilnehmerliste (Bl. 274 GA) belegt, dass der Beklagte zu 2) sich selbst als Vertreter der „BRW“ geriert hat. Soweit der Beklagte zu 2) behauptet, die Finanzierungsbestätigung der Bank S.A. hätten „die übrigen Beteiligten“ „erhalten“ und sie sei nicht von ihm „beschafft“ worden (Bl. 1593 GA), steht dies in unerklärlichem Widerspruch zu dem Inhalt der Schreiben, die jeweils an den Beklagten zu 2) persönlich gerichtet sind und auf mit Herrn Av. geführte Gespräche verweisen. Substantiierter Vortrag des Beklagten zu 2) hätte sich mit diesem Inhalt auseinandersetzen müssen, der an einer Kontaktaufnahme durch den Beklagten zu 2) keinen Zweifel lässt. Das Schreiben der As. vom 15. September 1997 betrifft offensichtlich die Finanzierung in Höhe von knapp 22 Mio. DM (21.742.880 DM), zu der sich die Beklagte zu 4) gemäß lit. H) des sale an purchase of shares agreement verpflichtet hatte. Eine „Sicherheit“ (Bl. 1593 GA) in dieser Höhe sieht dieser Vertrag hingegen nicht vor. Eine Sicherheit wird typischerweise auch nicht in Form eines Darlehens an den Sicherungsgeber geleistet. Entscheidend ist jedoch, dass der Beklagte zu 2) offensichtlich der As. für die Beklagte zu 4), den Notaren Dr. G. und At. für sich und die Beklagten zu 3) sowie den anderen vorgenannten Absendern die Adresse der V. genannt hat. Dies hat er nicht einmal bestritten, sondern ausgeführt: „Insoweit ist es auch ohne Bedeutung, wenn Herr Notar Dr. G. ein Schreiben an die Beklagte zu 3) an die Firma Al. GmbH richtet, damit diese es an die Beklagte zu 3) weiterleitet. Dasselbe gilt für das Schreiben des As. vom 15.9.1997. Die Weiterleitung einiger weniger Schreiben über das vorgenannte Büro an die Beklagte zu 3) begründet keinen dortigen Sitz der Gesellschaft. Sie stellt lediglich für die betreffenden Absender eine Vereinfachung dar, indem sich die Inhaberin des Büros auf der U.e, d.h. die Firma Al. Immobilien GmbH, um die Weiterleitung an die Organe der Beklagten zu 3) kümmerte“ (Bl. 1354 GA). Die demgegenüber zuletzt mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011 aufgestellte, ihrem Gegenstand nach nicht substantiierte Behauptung, wenn Briefe an die Adresse U. gegangen seien, habe er diese jedenfalls nicht erhalten, stellt sich vor dem Hintergrund dieses eigenen Vortrages als nicht glaubhaft dar. Diese Behauptung steht auch im Widerspruch dazu, dass die als Anlagenkonvolut K8 überreichten Rechnungen des Klägers ungeachtet ihrer Adressierung unstreitig nicht nach Singapur, sondern in die U. gesandt wurden und in Höhe von 156.711,97 DM bezahlt wurden. Ferner hat der Kläger ein Schreiben an die Aw. Bank vom 10. November 1998 vorgelegt (Bl. 268 GA), welches vom Beklagten zu 2) stammt und auf dem Briefpapier der V. verfasst wurde. Darin betitelt der Beklagte zu 2) sich als Partner des Beklagten zu 1); beide hätten sich gezwungen gesehen, Herr E. vor dem Landgericht Magdeburg auf Erfüllung zu verklagen. Weiter bezeichnet der Beklagte zu 2) sich und den Beklagten zu 1) als die Gesellschafter der Beklagten zu 3). Hiermit stimmt eine Faxnachricht des Beklagten zu 1) an das Büro des Klägers überein, wonach sich die Beklagten zu 1) und 2) am 19. November 1997 mit Herrn Ax. von der DKB getroffen haben (Bl. 289 GA). Der Beklagte zu 2) hat ferner unstreitig eine Rechnung der Notare Dr. G. und At. vom 18. März 1997 an die V. am 29. April 1998 per Scheck bezahlt. Soweit der Beklagte behauptet, er sei insoweit als Bote tätig geworden, kann dies für die Entscheidung des Senats dahinstehen, zumal der Gegenstand der Beurkundung durch die Notare nicht aktenkundig ist. Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Beklagte zu 2) sich zu diesem Zeitpunkt in Deutschland befand und nicht in Singapur. Außerdem hat der Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 4. August 2010 ein handschriftlich verfasstes Faxschreiben des Beklagten zu 2) an ihn vom 28. Dezember 1998 überreicht (Bl. 1275 GA), welches vom Faxanschluss Nr. 133673 der V. stammt. Daneben steht aufgrund eines vom Kläger beigebrachten Handelsregisterauszuges fest, dass der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Al. Immobilien GmbH eingetragen war. Diese firmierte bis Juni 1999 unstreitig ebenfalls unter der Adresse U. in Düsseldorf, was ein weiteres gewichtiges Indiz dafür ist, dass der Beklagte zu 2) von dort aus tätig geworden ist. Soweit er vorträgt, „nichts“ mit der Fa. Al. Immobilien GmbH zu tun zu haben bzw. dass diese sich nicht in seinem „Einflussbereich“ befinde, stellt dies keine nachvollziehbare Erklärung für die unstreitige Handelsregistereintragung dar. An anderer Stelle trägt der Beklagte zu 2) vor, „nicht mehr“ Geschäftsführer der Al. Immobilien GmbH zu sein (Bl. 688 GA) und bestätigt damit die zuvor bestehende Geschäftsführereigenschaft. Auch trägt er mit Schriftsatz vom 21.7.2003 vor (Bl. 252 GA), die Sekretärin der Al. Immobilien GmbH Frau Ao. könne bezeugen, dass er nach dem Umzug der Al. Immobilien GmbH nach O. am 18.6.1999 keinen Kontakt mehr zum Kläger gehabt habe. Dies ergibt naturgemäß nur dann einen Sinn, wenn die Sekretärin für den davor liegenden Zeitraum Kenntnis von Kontakten zum Kläger bezeugen könnte. Endlich ist zu konstatieren, dass der Beklagte zu 2) auch keinen anderen Ort zu benennen vermag, von dem aus er bei seinen angeblich nur sporadischen Aufenthalten in Deutschland tätig geworden sein will. Ist nach alledem der Vortrag des Klägers in sich schlüssig und durch zahlreiche Belege untermauert und das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten zu 2) aus den genannten Gründen zum Teil als wahrheitswidrig entlarvt, stellt sich der weitere Vortrag des Beklagten zu 2) als oberflächlich, vage und teilweise wahrheitswidrig dar: Welche Rolle, wenn nicht die vom Kläger beschriebene, er im Vorfeld und bei Abschluss des Vertrages vom 5. Mai 1997 gespielt haben soll, trägt er nicht konkret vor. Seine Beteuerung, nichts mit dem Flughafenprojekt zu tun gehabt zu haben, kann aufgrund des vorbeschriebenen Inhalts seiner eidesstattlichen Versicherung nicht überzeugen. Erstmalig im Schriftsatz vom 15. Juni 2011 hat der Beklagte zu 2) behauptet, er habe ab dem zweiten Quartal 1997 mit Ehefrau und Tochter Ab. für ein Jahr in Singapur gewohnt. Bereits in erster Instanz haben die Parteien über Zuständigkeitsfragen und in diesem Zusammenhang darüber gestritten, wo der Beklagte zu 2) wohne. Er selbst hat hierzu wiederholt vorgetragen, seit 1982 mit seiner Familie auf Tahiti zu wohnen (z.B. Bl. 103, 105, 150 GA). An diesem Vortrag hat er auch in zweiter Instanz festgehalten (z.B. Bl. 687, 805, 842 GA). Seine Ehefrau D. hat hiermit übereinstimmend den Vertrag vom 5. Mai 1997 am 11. Juni 1997 vor dem Notar Dr. G. in Düsseldorf unter Angabe einer Wohnanschrift in Tahiti genehmigt. Auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 2. April 2011 überreichte, notariell beglaubigte Genehmigungserklärung (Bl. 1334 GA) wird insoweit Bezug genommen. Wenn der Beklagte zu 2) nunmehr behauptet, 1997/1998 in Singapur gewohnt zu haben, steht dies im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen. Demgegenüber sieht der Beklagte zu 2) sein neues Vorbringen als durch seinen Schriftsatz vom 27. Juli 2004 angekündigt an, soweit es dort heißt: „Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte zu 2) sich unstreitig über ein Jahr lang in Singapur aufhielt. In diesen Zeitraum fallen auch die hier vorgetragenen Äußerungen des Beklagten zu 1). Es ist einsichtig, dass der Beklagte zu 2) bereits aus diesem Grund keine Möglichkeit hatte, irgendetwas zu erkennen, zu zerstreuen oder zu verhindern“ (Bl. 555 GA). Der Beklagte zu 2) verkennt dabei, dass ein einjähriger Aufenthalt in Singapur weder unstreitig ist, noch durch die vorzitierte Textstelle seiner Dauer nach substantiiert behauptet wird. Dabei will der Senat dem Beklagten zu 2), der eine Visitenkarte mit Anschrift in Singapur benutzte (Bl. 1271 GA) und in der als Anlage K7b überreichten Klageschrift mit dieser Adresse aufgeführt wurde, nicht absprechen, dass er sich gelegentlich geschäftlich in Singapur aufgehalten hat, wo auch das sale and purchase of shares agreement vom 10. November 1997 (Anlage K3) unterschrieben wurde. Dies mag auch Veranlassung dazu gegeben haben, sich mit der Beklagten zu 3) einer in Singapur gegründeten Gesellschaft zu bedienen. Dass damit ein Wohnsitz in Singapur dargetan wäre, ist indes nicht ersichtlich. Ungereimt bleibt ohnehin, weshalb der Beklagte zu 2) zeitlich nach dem vorzitierten Vortrag wiederholt und unter Vorlage eines „certificat des residence“ (Anlage BB4, Bl. 844 GA) vorgetragen hat, der Wohnsitz auf Tahiti bestehe seit 1982 „durchgehend“ (Bl. 843 GA). Eine andere Interpretation, als dass der Wohnsitz zwischenzeitlich nicht verlegt wurde, lässt dieses Vorbringen nicht zu. Hinzu kommt, dass die vom Beklagten zu 2) als Beleg vorgelegten Unterlagen seinen Vortrag nicht zu stützten vermögen, sondern im Gegenteil die Frage provozieren, warum ein Wohnsitz in Singapur über ein Jahr nicht durch zahlreiche geeignete Belege untermauert werden kann. Bei der angeblichen Inanspruchnahme der Beratungsleistungen von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern hätten sich insoweit beispielsweise Steuerunterlagen angeboten. Aus der stattdessen zur Akte gereichten Kopie des Reisepasses ist ersichtlich, dass der Wohnort „Singapur“ bereits kurz nach Ausstellung des Reisepasses am 20. November 1997 in „Papeete“ geändert wurde. Als Beleg für einen bis 1998 beibehaltenen Wohnsitz in Singapur ist der Reisepass somit untauglich. Das als Anlage B7 vorgelegte Zeugnis der Ab. M. lässt ebenfalls nicht auf einen Aufenthalt von Dauer schließen. Es handelt sich um ein im „Mi-Trimestre“ – d.h. in der Trimestermitte – erstelltes Zeugnis. Da ein Trimester typischerweise einen Vier-Monats-Zeitraum umfasst, vermag dieses Zeugnis keinen zwei Monate übersteigenden Aufenthalt zu belegen. Ein Studienaufenthalt dieser Länge belegt keinen Wohnsitzwechsel. Der Vortrag, „die Beklagte zu 3)“ habe unter der Anschrift Ac. in Singapur für 15.000 SIN $ / Monat ein luxuriöses Büro „angemietet“, steht im Widerspruch zu der Angabe in der eidesstattlichen Versicherung vom 8. Juni 1998 (Bl. 1651 GA), die Beklagte zu 3) habe wie der Beklagte zu 2) „in den Räumlichkeiten der Ab. Trading Group“ residiert. Dass zu den angeblich 1997/1998 in Singapur ausgeübten Tätigkeiten der Beklagten zu 3) jeglicher konkrete Vortrag fehlt, ist umso bemerkenswerter, als der Beklagte zu 2) in der gleichen Zeit von Deutschland aus geschäftlich aktiv war, indem er beispielsweise im Februar 1997 Kontakt zu Herrn E. aufnahm, am 29. April 1997 eine Scheckzahlung im Notariat Dr. G. und Ay. vornahm, am 5. Mai 1997 bei Abschluss des Kaufvertrages zugegen war, am 19. Juni 1997 Verhandlungen im Ministerium Ministerium für Wirtschaft und Technologie des Landes Sachsen-Anhalt führte oder am 10. November 1998 ein Schreiben auf dem Briefpapier der V. verfasste, Selbst die Direktoren der Beklagten zu 3) haben im April und Mai 1997 insgesamt dreimal den Notar Dr. G. in Düsseldorf aufgesucht, nämlich am 5. April 1997 bei der Beglaubigung ihrer Unterschriften unter der Anmeldung als Direktoren, bei dem Vertragsschluss vom 5. Mai 1997 und zwecks Abgabe der Genehmigungserklärung vom 11. Mai 1997. Der Vortrag, die Beklagte zu 3) habe in Singapur ein Büro mit fünf „Angestellten“ geführt und sei „bei ihren Geschäften von örtlichen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern beraten“ worden (Bl. 1353 GA), lässt hingegen nicht erkennen, welche geschäftlichen Aktivitäten entfaltet worden sein sollen. Er ist überdies wegen Verspätung unbeachtlich. Die Frage, ob die Beklagte zu 3) geschäftliche Aktivitäten ausschließlich in Deutschland entfaltet hat, stand bereits in erster Instanz im Streit. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in zweiter Instanz neu vorgetragen werden kann, sind nicht dargetan. Aus dem gleichen Grunde verspätet ist auch das neue Vorbringen im Schriftsatz vom 15. Juni 2011, wonach die Beklagte zu 3) in der Ac., Singapur sämtliche board meetings der Gesellschaft abgehalten habe, nämlich „insgesamt … in dem Zeitraum bis zum Verkauf der Anteile an der J. ca. 25 meetings“ (Bl. 1575 GA). Zudem lässt auch dieser Vortrag kein Verwaltungshandeln in Singapur erkennen, da ein die Beklagte zu 3) betreffender Inhalt dieser meetings nicht mitgeteilt wird. Der Beklagte zu 2) führt auf Blatt 8 des vorgenannten Schriftsatzes stattdessen aus: „Von ihrem Büro in Singapur führte die Beklagte zu 3) ferner Verhandlungen mit mehreren weiteren Unternehmen. In diesen Verhandlungen ging es um die Vornahme von so genannten RTO, Ak.-Geschäften, d.h. den Handel mit Unternehmensbeteiligungen und den Austausch von Aktienpaketen zwischen den Beteiligten zur Erzielung von Veräußerungsgewinnen. Neben Vertretern der beteiligten Unternehmen nahmen an den Verhandlungen in den Büroräumen der Beklagten zu 3) auch Berater, d.h. Wirtschaftsprüfer von Az., Ba., Bb. sowie verschiedenen Anwaltsbüros teil. Die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen örtlicher Anwaltskanzleien durch die Beklagte zu 3) zeigt sich bereits anhand der vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Anlage K3. Auf dem Deckblatt dieses Vertrages ist die Anwaltskanzlei Bc. als Verfasser des Vertrages genannt. So wurden Verhandlungen geführt mit folgenden Firmen: Ae. Malaysia Af. Ltd. Singapur Ag. Ldt. Singapur Ah. Ltd. Singapore Ai. Ltd. Singapur“ (Bl. 1577 GA). Hiermit werden offensichtlich die Verhandlungen der Beklagten zu 4) über den Verkauf der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 3) im Rahmen eines Ak.-Geschäftes und die in diesem Zusammenhang erbrachten Beratungsleistungen von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern beschrieben. Die Anwaltskanzlei Bc. hat ausweislich ihres Firmenaufdrucks auf dem Vertrag das sale and purchase of shares agreement vom 10. November 1997 verfasst. Dabei verkennt der Beklagte zu 2), dass die Beklagte zu 3) bei diesen Verhandlungen keine aktive Rolle gespielt hat, da sie nicht Vertragspartner des Kaufvertrages, sondern dessen Gegenstand –die Kaufsache- war. Wenn der Beklagte zu 2) die von ihm behaupteten Verhandlungen geführt hat, dann als Geschäftsführer der Beklagten zu 4). Die Entscheidung, die Beklagte zu 3) zu veräußern, war zu diesem Zeitpunkt längst getroffen, und zwar vor der Gründung der Beklagten zu 3) durch die Beklagten zu 1) und 2) von ihrem Geschäftssitz in Düsseldorf aus. Das spätere Aushandeln der Vertragsmodalitäten konnte überall erfolgen und stellt sich nicht als Verwaltungshandeln der Beklagten zu 3) dar. Tatsächlich und rechtlich unzutreffend ist obendrein die Behauptung, der K. seien die Auseinandersetzungen mit Herrn E. bekannt gewesen und es sei als Erwerberin der Beklagten zu 3) deren Sache gewesen, sich um den Erwerb der Geschäftsanteile zu bemühen, weshalb für ihn –den Beklagten zu 2)- keine Veranlassung bestanden habe, den Kläger zu beauftragen. In dem sale and purchase of shares agreement ist unter lit. F) die Erklärung enthalten, die Beklagte zu 3) habe durch Herrn E. als bisherigen Hauptgesellschafter am 5. Mai 1997 die Beteiligungen an den FE-Gesellschaften erworben. Vorbehalte enthält der Vertrag diesbezüglich nicht. Weiter enthält das sale and purchase of shares agreement lediglich das Angebot bzw. Einverständnis der Übertragung der Geschäftsanteile unter noch zu erfüllenden Voraussetzungen und Bedingungen (z.B. einer Due-Diligence-Prüfung, der Genehmigung der Wertpapier-Aufsichtsbehörde etc.), die unter Nr. 4. des Vertrages aufgeführt sind und innerhalb von 180 Tagen ab Vertragsschluss vorliegen müssen. Für den Fall, dass diese Voraussetzungen und Bedingungen nicht erfüllt sind, sieht der Vertrag unter Ziff. 4.5. ein beiderseitiges Kündigungsrecht vor. Sind die Vorbehalte und Bedingungen hingegen erfüllt, sieht der Vertrag die Erfüllung an einem Vollzugsstichtag 10 Werktage später vor (Ziff. 5). Von einem sofortigen Übergang der Anteile kann mithin keine Rede sein. 2003 war dies dem Beklagten zu 2) auch noch bewusst, denn er hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2003 vorgetragen: „Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat, ist der Vertrag ohnehin nicht zustande gekommen, weil er unter einer Bedingung abgeschlossen wurde, die nicht erfüllt wurde“ (Bl. 201 GA). Prozessual verspätet und falsch ist auch die in zweiter Instanz neue Behauptung, die Direktoren hätten in dem sale and purchase of shares agreement ihren Rücktritt erklärt. Richtig ist, dass der Vertrag unter Ziffer 5.II. vorsieht, dass die Verkäuferin am Vollzugsstichtag entsprechende Verzichtserklärungen nachzuweisen hat. Da der Eintritt der Voraussetzungen und Bedingungen und des Vollzugsstichtages jedoch bei Vertragsschluss nicht absehbar war, versteht es sich von selbst, dass die Direktoren ihr Amt bis dahin weiter zu erfüllen hatten. Der Beklagte zu 2) kann ferner nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beklagten zu 4) die Erfüllung dieses Vertrages unmöglich war, weil die Beklagte zu 3) eben nicht über die Geschäftsanteile an den FE-Gesellschaften verfügte. Zutreffend und vom Beklagten zu 2) an Eides statt versichert heißt es daher in der Anlage K21: „Das Verhalten des Herrn E. macht der J. S.C. eine Erfüllung des Vertrages mit der (KLIH) derzeit unmöglich.“ Hiermit stimmt es überein, dass die K. in ihrem Schreiben vom 12. November 1997 von einem beabsichtigten Ankauf („Proposed acuisition“) und die von ihr beauftragten Rechtsanwälte Bc. und Partner in ihrem Schreiben vom 30. Dezember 1997 von einem geplanten Vertrag („Intended agreement“) sprechen (Bl. 143 GA). bb) Der Sitztheorie folgend ist die Beklagte zu 3) nach deutschem Recht zu behandeln, was zur Anwendung der Vorschriften über die GmbH führt. Wie diese haftet auch die Limited grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Da es sich um eine „Private Limited“ handelt, sind ihre Aktien nicht –wie dies der AG entsprechen würde- börsennotiert. Dies eröffnet mangels Eintragung in das deutsche Handelsregister in Analogie zu den §§ 11 Abs. 2 GmbHG, 41 Abs. 1 S. 2 AktG die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der für die Gesellschaft Handelnden (MüKoBGB-Kindler, 5. Aufl., Bd. 11 IPR, IntGesR Rz. 496). „Handelnde“ im Sinne von § 11 Abs. 2 GmbHG sind Geschäftsführer oder Personen, die im Rechtsverkehr nach Art von Geschäftsführern auftreten (Michalski, GmbHG, § 11 Rz. 94). Der Beklagte zu 2) war „offiziell“ kein Geschäftsführer (Director) der Beklagten zu 3). Er hat jedoch aufgrund der vorstehend unter aa) getroffenen Feststellungen nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus durch eigenes Handeln im Innen- wie im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1005, III ZR 253/03 = BB 2005, 1869) und haftet aus diesem Grunde als Handelnder i.S.d. § 11 Abs. 2 GmbHG. Hierfür sind zusammengefasst folgende bereits unter aa) getroffene Feststellungen maßgeblich: Die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 3) beschränkte sich auf den Abschluss des Vertrages vom 5. Mai 1997, in dessen Durchsetzung das Mandat des Klägers bestand. Diesen Vertrag haben auf Käuferseite ausschließlich die Beklagten zu 1) und zu 2) ausgehandelt und sich der Beklagten zu 3) als „Vehikel“ für die Übertragung der Geschäftsanteile auf die K. bedient. Den als Direktoren ausgesuchten Vertrauten der Beklagten zu 1) und 2) –der Ehefrau des Beklagten zu 2) und einem Mitarbeiter der Ab.-Gesellschaft- kam dabei die Statistenrolle zu, den Vertrag formell zu zeichnen bzw. –da bei Vertragsschluss deren Vertretungsbefugnis noch nicht nachweisbar war- zu genehmigen. Während die Direktoren ansonsten nicht nach außen hervortraten, trat der Beklagte zu 2) bereits dadurch, dass er sich der Beklagten zu 3) wie eines Depots bediente, wie deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer auf. Er bezeichnete sich und den Beklagten zu 1) zudem mit Schreiben vom 10. November 1998 der Aw. Bankgegenüber als „Partner“ Gesellschafter der Beklagten zu 3) und er verwies in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5. Juni 1998 darauf, die Beklagte zu 3) werde zu 100 % durch die Beklagte zu 4) kontrolliert, deren Geschäftsführer er sei. Der Senat hält dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 2) das Klägervorbringen zum Teil wider besseres Wissen bestreitet und eine sinnvolle Erklärung für sein Handeln schuldig bleibt, in Summe für ausreichend, um die Handelnden-Eigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 2 GmbHG anzunehmen, zumal der Beklagte zu 2) nach außen die Abhängigkeit (§ 17 Abs. 2 AktG) der Beklagten zu 3) von der Beklagten zu 4) und seine Geschäftsführerstellung für letztere hervorgehoben hat. Es fehlt zudem nicht an einem entsprechenden Auftreten auch dem Kläger gegenüber. Zwar kann dem Vortrag des Klägers aus den oben unter b) dargestellten Gründen nicht verlässlich entnommen werden, ob der Auftrag durch die Beklagten zu 1) und 2) oder durch den Beklagten zu 1) erteilt wurde. Sicher feststellbar ist jedoch, dass der Beklagte zu 2) im Zuge des Mandats durch die Abgabe wenigstens zweier eidesstattlicher Versicherungen (Anlage K21 und Bl. 1651 GA) Hilfestellungen geleistet und bei Gerichtsterminen als präsenter Zeuge vor Ort war. Dabei gerierte er sich als Vertreter Beklagten zu 3) dieses Verfahrens. Als solcher hat er sich selbst auf Blatt 4 seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5. Juni 1998 (Anlage K21) bezeichnet und so ist er auch vom Kläger im Rubrum der Klageschrift vom 17. Januar 1998 (Anlage K7b) aufgeführt worden. Aufschlussreich ist nicht zuletzt, dass er selbst mit einem Faxschreiben vom 28. Dezember 1998 die im Gerichtsverfahren als Auslandssicherheiten hinterlegten Bürgschaften zurückgefordert hat („Bürgschaften zurück“, Bl. 1275 GA). d) Die mit der Beklagten zu 3) getroffene Honorarvereinbarung vom 10.12.1997 (Anlage K1) ist weder wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO unwirksam, noch sittenwidrig. Soweit der Beklagte zu 2) erstmalig mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011 die Echtheit der Honorarvereinbarung bestreitet, ist sein Vortrag nicht zuzulassen. Der Kläger beruft sich seit Klageerhebung auf die vor seinen Augen gezeichnete Honorarvereinbarung. Der Beklagte zu 2) hätte deren Echtheit somit bereits in erster Instanz bestreiten müssen. Die von ihm darzulegenden (Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 531 Rz. 34) Voraussetzungen, unter denen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO erstmalig in zweiter Instanz neu vorgetragen werden kann, sind nicht dargetan. Zwar beruft er sich darauf, von angeblichen Fälschungshandlungen durch den Beklagten zu 1) und seine Schwester erst nach dem Auffinden entsprechender Beweismittel erfahren zu haben. Zu der entscheidenden Frage, ob er diese Kenntnis erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erlangt hat, trägt er indes nichts vor. Die von ihm als Indiz für eine Fälschung gewerteten Besonderheiten im Aussehen der Urkunde liegen ohnehin seit Klageerhebung vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO darf die Honorarvereinbarung nicht in der Vollmacht „oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst“, enthalten sein. Vorliegend sind die Erklärungen nicht in einer Vollmacht enthalten. Die von der Honorarvereinbarung umfasste Empfangsquittung stellt zudem keine „andere Erklärung“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BRAGO dar. Entgegenstehende Judikate (OLG Düsseldorf Urt. v. 7.12.1999, 14 U 226/98 = MDR 2000, 420; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2010, I-24 U 183/05; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2006, I-24 U 183/05) vermögen nicht zu überzeugen und sind überholt. Die Aufnahme solcher Nebenabreden, die sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede selbst beziehen, ist unschädlich. Dies ist hinsichtlich eines Empfangsbekenntnisses, das sich auf die Honorarabrede bezieht, höchstrichterlich entschieden (BGH, Urt. v. 19.5.2009, IX ZR 174/06 = WM 2009, 1379 = juris Rz. 11). Auch die Sicherungsabtretung ist honorarbezogen und daher unschädlich (BGH a.a.O. = juris Rz. 12). Schließlich betrifft auch die Bürgschaftserklärung ausschließlich die Honorarfrage. Insoweit besteht kein relevanter Unterschied zu einer Honorarvereinbarung mit mehreren Auftraggebern. Da nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass der Kläger in seine Honorarvereinbarungen stets Bürgschaftserklärungen aufnimmt, stellt sich die Honorarvereinbarung insoweit zudem als Individualvereinbarung dar, zumal die Person des Bürgen handschriftlich eingetragen wurde. Es fehlt zudem schlüssiges Vorbringen des Beklagten dazu, der Stundensatz sei sittenwidrig überhöht. Dass die Honorarvereinbarung in einer Zwangslage unterzeichnet worden wäre (§ 138 Abs. 2 BGB), ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Dass andere Umstände, die unter § 138 Abs. 2 BGB subsumiert werden könnten, vorlagen, ist fern liegend. Der Beklagte zu 2) macht für sich geltend, international auf dem Gebiet von Ak.-Geschäften tätig, mithin lebenserfahren und geschäftsgewandt zu sein. Der Beklagte zu 1) ist Volljurist. Anhaltspunkte für mangelndes Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche sind mithin nicht erkennbar. Schließlich ist nicht feststellbar, dass der Stundensatz von 450 DM / 230,08 € sittenwidrig überhöht wäre (§ 138 Abs. 1 BGB). Soweit der Beklagte die „Angemessenheit“ des Stundensatzes bestritten hat, sagt dies über eine sittenwidrige Überhöhung nichts aus. Der insoweit darlegungsbelastete Beklagte trägt auch nicht dazu vor, welche Stundensatzhöhe üblich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang hätte es ihm oblegen, einen angemessenen Streitwert beispielsweise für die zum Umfang der Anwaltstätigkeit gehörigen Vergleichsgespräche zu benennen. Das Bestreiten der Ausführungen des Klägers reicht hierzu nicht aus, zumal die vom Kläger als Gebührenstreitwert für die Vergleichsgespräche als ein Bestandteil seiner Tätigkeit veranschlagten 22 Mio. DM durch Angaben des Beklagten zu 1) in dessen Schreiben vom 14.12.1998 gestützt werden und gemessen an dem im memorandum of understanding vom 4. Juni 1997 ursprünglich angedachten Kaufpreis von 108.350.000 DM für 55 % der Geschäftsanteile der Beklagten zu 2) auch nicht überhöht erscheinen. Der Beklagte nimmt endlich auch keine Vergleichsrechnung mit der gesetzlichen Vergütung vor, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu untermauern. e) In Höhe von 35.715 DM / 18.260,79 € ist die Klage entscheidungsreif. Es sind dies die vom Kläger verauslagten und mit der Rechnung Nr. 98-00279 vom 19. November 1998 geltend gemachten Gerichtskosten in gleicher Höhe. Die Beklagte zu 3) leistete Zahlungen nur bis zum 29.10.1998. Diese mangels vorgetragener oder ersichtlicher Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die ältesten Rechnungen anzurechnenden Zahlungen erreichten nicht die Höhe der bis dahin abgerechneten Honoraransprüche. Es ist daher festzustellen, dass auf die erst danach in Rechnung gestellten Gerichtskosten keine Zahlungen geleistet wurden. Gegen die Gerichtskosten hat der Beklagte zu 2) auch keine erheblichen Einwendungen geltend gemacht, weshalb Entscheidungsreife vorliegt. Hinsichtlich der übrigen Forderungen –hierzu zählen auch die Positionen Zeithonorar, Porto/Kurierdienste und Schreibgebühren/Kopien aus der Rechnung Nr. 98-00279 vom 19. November 1998- liegt aus den nachfolgenden Gründen keine Entscheidungsreife vor. Es besteht jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Klageforderung insoweit in irgendeiner Höhe besteht. Wie soeben festgestellt wurde, sind bestenfalls die bis zum 29. Oktober 1998 erstellten Rechnungen bezahlt. Der Kläger war jedoch auch danach bis weit in das Jahr 1999 hinein fortwährend weiter tätig und hat abgerechnet, ohne hierfür bezahlt worden zu sein. Der Kläger wird für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass er aufgrund des Bestreitens des Beklagten die in den Zeithonorarabrechnungen enthaltenen Leistungen im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen hat, soweit sie nicht bereits durch die Zahlungen erfüllt sind. Hierzu reicht die Vorlage der Zeithonorarrechnungen (Anlage K8) nicht aus. Das Landgericht wird dann bei der Feststellung der Anspruchshöhe zu prüfen haben, ob die Annahme einer Scheinauslandsgesellschaft den Anfall von Umsatzsteuer zur Folge hat, da eine „im Inland“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) erbrachte Leistung vorliegt. Auch in diesem Fall müsste der Beklagte zu 2) jedoch –ggf. im Wege einer Zug-um-Zug-Verurteilung- nur gegen Erteilung einer Rechnung unter Ausweis der Umsatzsteuer zahlen. Eine solche hat der Kläger zwar am 1. Januar 2001 erteilt (Bl. 1285 GA). Diese Rechnung weist jedoch „nur“ 58.212,85 DM Mehrwertsteuer aus und dies für einen nicht näher spezifizierten Teil des Honorars. Ob angesichts eines Gesamthonorars von angeblich 478.362,08 DM ein Teilbetrag in dieser Weise abgerechnet werden kann, erscheint fraglich. Hinzu kommt, dass mit der Klage insgesamt 76.132,81 DM Mehrwertsteuer geltend gemacht werden, nämlich 5.859,53 DM zu 15 % und 70.273,28 DM zu 16 %. Zinsen stehen dem Kläger erst ab Rechtshängigkeit zu, da ein vorheriger Zinsbeginn nicht ersichtlich ist. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des titulierten Betrages von 18.260,79 €, sondern hinsichtlich aller Zinsforderungen, weshalb die Zinsenforderungen insgesamt abzuweisen sind, soweit Zinsen vor Rechtshängigkeit geltend gemacht werden. Den angeblichen Zinsschaden von 12 % hat der Kläger trotz Bestreitens nicht unter Beweis gestellt, weshalb Zinsen nur in gesetzlicher Höhe zugesprochen werden können. Dies sind gemäß § 288 Abs. 1 BGB in seiner bis zum 30. April 2000 geltenden, alten Fassung 4 % pro Jahr. § 288 Abs. 1 BGB in seiner seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung, der Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht, findet gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB auf Forderungen, die vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind, keine Anwendung. Soweit die Zinsforderungen 4 % übersteigen, waren sie daher insgesamt abzuweisen. In welcher Höhe über den tenorierten Betrag hinaus Hauptforderungen bestehen, auf die 4 % Zinsen zu zahlen sind, ist im Höheverfahren zu klären. f) Schließlich ist die Klageforderung nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrug gemäß § 196 Abs. 1 BGB a.F. zwei Jahre. Sie begann gemäß § 201 BGB a.F. mit dem Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Die Stundenlohnvereinbarung enthält die Klausel: „Das Honorar ist fällig nach Anfall der jeweiligen Gebühr/Zeitabrechnung“. Aufgrund dieser Fälligkeitsvereinbarung hatten die Rechnungen nicht den Charakter von Vorschussrechnungen, sondern lösten abweichend von § 8 BRAGO die Fälligkeit aus (Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 8 Rz. 10). Die Verjährungsfrist für die ältesten, 1998 in Rechnung gestellten Honorare wäre demzufolge ohne Hemmung oder Unterbrechung am 31.12.2000 abgelaufen. Selbst diese ältesten Forderungen sind jedoch nicht verjährt. Gemäß § 209 Abs. 1 BGB in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden, vorliegend gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 3 EGBGB noch anwendbaren, alten Fassung wurde die Verjährung durch die Erhebung der Klage unterbrochen. Die Erhebung der Klage erfolgt durch deren Zustellung, § 253 Abs. 1 ZPO. Vorliegend ist die Zustellung an den Beklagten zu 2) am 18. Februar 2002 erfolgt. Für die Unterbrechung der Verjährung wirkt die Zustellung jedoch gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage zurück, wenn sie nach Anhängigkeit „demnächst“ erfolgt. Dies ist vorliegend der Fall mit der Folge, dass die Verjährungsfrist als zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht am 29. Dezember 2000 unterbrochen gilt. Zwar liegt zwischen der Klageerhebung und der Zustellung ein Zeitraum von rund 14 Monaten. Gleichwohl kann die Zustellung nach dem Normzweck des § 167 ZPO, den Kläger vor Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes zu schützen, noch als „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO angesehen werden, da es nicht zu Lasten des Klägers gehen kann, dass die öffentliche Zustellung bis zu der letztlich erfolgreichen Zustellung durch Übergabe im Inland keinen Erfolg hatte (ebenso AG Köln, Urt. v. 9.10.2003, 323 F 251/93 = FamRZ 2004, 468; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl. , § 167 Rz. 10). Der Kläger hat alles ihm zur Beschleunigung der Zustellung Mögliche getan: Er hat im Januar 2001 den Gerichtskostenvorschuss beglichen. Den im Rahmen der Auslandszustellung anfallenden Übersetzungskosten-Vorschuss von 2.000 DM hat er im März 2001 eingezahlt. Im Juni 2001 hat er einen Auslagenvorschuss in Höhe von 160 DM gezahlt, der im Mai 2001 für die Veröffentlichung der Mitteilung über die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 1) im Bundesanzeiger angefordert worden war. Zwar betrifft dies nicht den Beklagten zu 2). Der Kläger konnte jedoch aufgrund der Zahlungsaufforderung davon ausgehen, dass die Zustellung der Klageschrift insgesamt –mithin auch an den Beklagten zu 2)- weiter betrieben würde. Durch Schriftsatz vom 3. Juli 2001 hat er erstmalig eine Zustellung auch im Inland unter der Adresse Bd. in O. angeregt, worauf am 4. Juli 2001 dort die Zustellung durch Übergabe versucht worden ist. Im Dezember 2001 hat der Kläger für zwischenzeitlich angefallene Übersetzungskosten weiter angeforderte 2.093,41 DM gezahlt. Zuletzt hat er am 18. Februar 2002 die Zustellung durch Übergabe der Klageschrift an den Beklagten zu 2) auf dem Flughafen Düsseldorf angeregt. Der Kläger hat somit alles ihm zur Beschleunigung Mögliche getan und mit der öffentlichen Zustellung an den Beklagten zu 1) und der Anforderung von Übersetzungskosten durch das Gericht Rückmeldungen erhalten, die auf den fortwährenden Betrieb des Zustellungsverfahrens hindeuteten, so dass er trotz des Zeitablaufs auch keinen Anlass hatte, das Verfahren durch Rückfragen zu beschleunigen. Schließlich hat während des Rechtsstreits kein Wechsel des Streitgegenstandes stattgefunden mit der Folge, dass die Verjährungsfrist für nachträglich vorgebrachte Ansprüche später zu laufen begonnen hätte. Der Kläger hat sich von vornherein auf eine Haftung des Beklagten zu 2) nicht nur als Vertragspartner, sondern auch als desjenigen berufen, der die Beklagte zu 3) vermittels eines in Singapur lebenden Strohmanns und seiner Ehefrau als Vehikel für den Anteilsverkauf der Beklagten zu 4) genutzt hat. 3. Neues, dem Vortrag des Beklagten zu 2) entgegenstehendes tatsächliches Vorbringen aus den Schriftsätzen des Klägers vom 31. Mai, 20. Juni und 1. Juli 2011 hat der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Von dem Schriftsatz vom 31. Mai 2011 hat der Senat erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2011 Kenntnis erlangt. Neues Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist dem Kläger nicht nachgelassen worden, weshalb das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 20. Juni und 1. Juli 2011 gemäß § 296a ZPO keine Berücksichtigung findet. Sinngemäß dasselbe gilt hinsichtlich des Schriftsatzes des Beklagten zu 2) vom 8. Juli 2011. 4. Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits kann derzeit nicht ergehen, da das Ausmaß des endgültigen Obsiegens oder Unterliegens der Parteien noch nicht feststeht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bestand kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen. Soweit die Rechtssache wegen der Anwendung der Sitztheorie grundsätzliche Bedeutung hatte (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ist auf die Nichtzulassungsbeschwerde eine Entscheidung des BGH ergangen. Die nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des BGH zu ergehende Entscheidung weist keine grundsätzliche Bedeutung mehr auf. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Streitwert für die Berufung: 224.924 €.