OffeneUrteileSuche
Urteil

I-23 U 167/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0830.I23U167.10.00
24Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. August 2010 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neugefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.972,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2011 abzüglich am 25.09.2008 gezahlter 18,89 EUR, abzüglich am 12.01.2009 gezahlter 50,00 EUR, abzüglich am 29.01.2009 gezahlter 50,00 EUR, abzüglich am 27.02.2009 gezahlter 50,00 EUR, abzüglich am 31.03.2009 gezahlter 50,00 EUR, abzüglich am 30.04. 2009 gezahlter 50,00 EUR, abzüglich am 29.05.2009 gezahlter 50,00 EUR, abzüglich am 30.06.2009 gezahlter 50,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 79 % der Beklagten und zu 21 % der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger macht Steuerberaterhonorar aus 14 Rechnungen aus dem Zeitraum 12/2005 bis 05/2007 geltend. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 3 Das Landgericht hat der Klage vollständig entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei mit ihren Einwendungen infolge ihrer handschriftlichen Erklärung auf dem Schreiben des Klägers vom 01.08.2008 ausgeschlossen, in der ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis enthalten sei. Denn die Beklagte habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Berechtigung der Forderungen des Klägers ausgehe und sie entsprechende Zahlungen lediglich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht vorgenommen habe. Insbesondere habe sie - trotz Aufforderung des Klägers vom 11.03.2008 (56 GA) - bezüglich der streitgegenständlichen Rechnungen keine spezifizierten Beanstandungen vorgenommen. Ihr Anerkenntnis habe sie durch Aufnahme der darin in Aussicht gestellten Ratenzahlungen bestätigt. Das Anerkenntnis beziehe sich auf alle streitgegenständlichen Forderungen, wie sich aus der Bezugnahme des zeitlich nachfolgenden Schriftverkehrs auf die Aufstellung der offenen Posten gemäß Schreiben des Klägers vom 11.03.2008 ergebe, zumal die Beklagte nicht konkret vortrage, auf welche abweichenden Forderungen sich ihre Erklärung beziehen solle. 4 Die nunmehr von der Beklagten erhobenen Einwendungen beruhten auf Umständen, die ihr bei Abgabe der Erklärung bekannt gewesen seien bzw. hätten bekannt sein müssen. Dies gelte für Einwendungen gegen die Erbringung bzw. den Umfang der angesetzten Stunden sowie die Stundensätze, die Rügen gegen die Nachvollziehbarkeit der Rechnungen bzw. gegen Tätigkeiten außerhalb steuerberatender Natur, da sich diese Umstände ausnahmslos aus den der Beklagten im Zeitpunkt der Erklärung vorliegenden Rechnungen nebst Anlagen ergäben. Die Forderungen seien auch nicht verjährt, da mit dem Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB die bis dahin gemäß §§ 195, 199 BGB noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu begonnen habe. Zinsen schulde die Beklagte unter Annahme eines Zugangs der Rechnungen zwei Tage nach Rechnungsdatum aus Verzug. 5 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt: Das Landgericht habe ihre Erklärung fehlerhaft als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet. Die von ihr geäußerte Ansicht, dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Anspruch zu, reiche dafür nicht aus. Sie habe in der Erklärung weder die Höhe des Anspruchs festgelegt, noch eine konkrete Summe anerkannt. Auch in der Aufnahme der Ratenzahlungen liege keine Bestätigung der Höhe der Forderung. Das Landgericht habe nicht festgestellt, welche konkreten Forderungen im Zeitpunkt der Erklärung bestanden hätten. Die Erklärung vom 01.08.2008 nehme lediglich auf ein Schreiben des Klägers vom 16.07.2008 Bezug. Darin sei eine Forderung zahlenmäßig nicht aufgeführt worden und ihm sei auch keine Liste mit offenen Forderungen beigefügt gewesen. Dass sich die Erklärung vom 01.08.2008 auf das Forderungsschreiben des Klägers vom 11.03.2008 beziehe, habe der Kläger weder vorgetragen noch habe sie dies zugestanden. Zudem sei die mit Schreiben des Klägers vom 11.03.2008 erhobene Forderung mit der streitgegenständlichen Forderung nicht identisch. Der Kläger habe zudem im Schreiben vom 11.03.2008 selbst ausgeführt, dass sie - die Beklagte - Einwendungen gegen die dort erhobene Forderung geltend gemacht habe, so dass auch deswegen ihre Erklärung vom 01.08.2008 für den Kläger erkennbar kein Anerkenntnis habe darstellen können. 6 Die Beklagte beantragt, 7 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Der Kläger trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor: Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Erklärung der Beklagten vom 01.08.2008 als deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstelle, dessen Bezug auf die offenen Posten gemäß Schreiben vom 11.03./16.07.2008 eindeutig sei, die - abgesehen von der betragsmäßigen Aufsplittung einzelner Rechnungen und der Berücksichtigung von erfolgten Zahlungen und Zinsen - mit der Klageforderung identisch seien. Insoweit läge der Einwand der Beklagten, dass der Gesamtbetrag nicht identisch sei, neben der Sache. Auch in ihrem Vermerk auf dem Schreiben vom 06.05.2008 (Einverständnis mit der Übersendung der OPOS-Liste an ihre Mutter) und in ihrem späteren Schreiben vom 03.08.2009, mit dem sie ein vorheriges Anerkenntnis ohnehin nicht nachträglich wieder habe beseitigen können, habe die Beklagte keinerlei Einwendungen erhoben und das Anerkenntnis zudem durch die Aufnahme der Ratenzahlungen bestätigt. Die Einwände, mit denen die Beklagte infolge ihres Anerkenntnisses ausgeschlossen sei, seien zudem jedenfalls nicht berechtigt, wie bereits in erster Instanz im Einzelnen dargelegt worden sei. 11 Nach Hinweis des Senats (186 ff. GA) haben der Kläger (210 ff. GA) und die Beklagte (229 ff. GA) ergänzend Stellung genommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise in dem aus den Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). 14 I. 15 Die handschriftlichen Erklärungen der Beklagten auf dem Schreiben des Klägers vom 1.8.2008 (Anlage K 14) 16 "Lieber W, leider kann und weiß ich nicht, wie ich Deine Verbindlichkeiten bezahlen kann. Würde Dir eine Ratenzahlung von 50 EUR monatlich anbieten. Falls es mir möglich ist eine höhere Summe zu bezahlen, werde ich dieses unaufgefordert tun. Es ist für mich sehr schwer, dass ich in so eine bescheidene Situation gekommen bin. Leider weiß ich keinen Ausweg, als weiter fleißig zu arbeiten, damit ich meine Verpflichtungen nachkommen kann. Ich hoffe, Du gibst mir eine Chance. Vielen Dank für Dein Verständnis. Liebe Grüße C. H" 17 beinhalten lediglich ein gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2007, VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843), nicht dagegen ein zum Ausschluss auch der Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Honorarforderungen führendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich dahingehend einigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2007, VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530). Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lässt (vgl. BGH a.a.O.). Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen (vgl. BGH a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 08.03.1979, VII ZR 35/78, BauR 1979, 249). Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass mit der unbeanstandeten Zahlung einer Vielzahl von Rechnungen in der Vergangenheit Einwendungen hinsichtlich künftiger Rechnungen über zusammenhängende Arbeiten ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1995, X ZR 42/93, NJW 1995, 3311). Die Beklagte hat mit ihrer handschriftlichen Erklärung auf dem Schreiben des Klägers vom 01.08.2008 für diesen erkennbar lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass sie nicht über die notwendigen Mittel verfüge, die Honorarforderungen des Klägers vollständig zu begleichen, vielmehr nur Ratenzahlung von 50,00 Euro monatlich anbieten könne. Dagegen konnte der Kläger dem Unterlassen der Wiederholung der vorangegangenen Einwände der Beklagten gegen die Höhe seiner Honorarforderungen keinen Erklärungswert beimessen. Wer schweigt, setzt im Allgemeinen keinen Erklärungstatbestand, er bringt weder Zustimmung noch Ablehnung zum Ausdruck (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2002, Z VB 37/02, NJW 2002, 3629). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erklärungsempfänger angesichts der Gesamtumstände nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine gegenteilige Äußerung des Schweigenden erwarten durfte (vgl. BGH a.a.O.). Der Kläger konnte aber von der Beklagten persönlich keine Stellungnahme zur Berechtigung ihrer vorangegangenen Einwände gegen die Höhe seiner Forderungen erwarten, da die Beklagte für ihn erkennbar nicht über das notwendige Fachwissen verfügte, um beurteilen zu können, ob dieser seine Honorarforderungen zutreffend berechnet hatte. 18 Selbst bei Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses der Beklagten wäre diese nicht mit den unter III. erörterten Einwänden gegen die Honorarforderungen des Klägers ausgeschlossen, da nicht feststellbar ist, dass sie diese Einwände im Zeitpunkt ihrer handschriftlichen Erklärung auf dem Schreiben des Klägers vom 01.08.2008 kannte oder zumindest mit ihnen rechnete. Unbekannte Einwände schließt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis in der Regel nicht aus, 19 Der nach dem Hinweis des Senats (186 ff. GA) erfolgte Vortrag des Klägers (210 GA) rechtfertigt keine von den vorstehenden Feststellungen abweichende Beurteilung. 20 II.Da die handschriftlichen Bemerkungen der Beklagten auf dem Schreiben des Klägers vom 1.8.2008 gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einem Neubeginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß §§ 195 ff. BGB führte, hat die Verjährungseinrede der Beklagten keinen Erfolg. 21 Der Einwand der Beklagten (234 GA), ihr sei im Zeitpunkt ihrer handschriftlichen Bemerkungen das Bestehen des Anspruchs mangels Existenz der nunmehr vorgelegten Abrechnungen nicht bewusst gewesen, ist unbegründet. Der Beklagten war bekannt, dass sich der Kläger ausweislich der OPOS-Liste vom 11.03.2008 (57 ff. GA) als Anlage zu seinem Schreiben vom 11.03.2008 (56 GA) offenen Honorarforderungen ihr gegenüber von über 20.000 EUR berühmte, welche die Beklagte in ihrer handschriftlichen Bemerkung selbst als offene "Verbindlichkeiten" bezeichnet hat. 22 III.Dem Kläger steht aus den streitgegenständlichen Rechnungen Honorar für seine Leistungen als Steuerberater in einer Gesamthöhe von 18.972,09 EUR zu. 23 1. Finanzbuchhaltung 2002 und 2003 (zunächst Rechnungen 12.12.2005: 2.668,00 Euro + 3.654,00 Euro, K1, K1a; nunmehr Rechnungen vom 25.03.2011: jeweils 4.827,46 EUR, Anlagen K 30): 24 a. 25 Soweit sich der Kläger zur Begründung des geltend gemachten Pauschalhonorars für Buchhaltungsarbeiten für das Jahr 2002 von 2.300 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zunächst auf seinen entsprechenden "Vorschlag" eines Pauschalhonorars für das Jahr 2002 im Schreiben vom 15.11.2005 (63 GA) gestützt hat (51/112 GA), hat die Beklagte das Zustandekommen einer diesbezüglichen Vereinbarung bzw. ihre Zustimmung wirksam bestritten (35/108 GA). Eine solche Vereinbarung lässt sich - schon im Hinblick auf die Nichteinhaltung der für eine wirksame Pauschalvereinbarung notwendigen Schriftform gemäß § 14 StBGebV (vgl. Senat, Urteil vom 20.11.2001, 23 U 21/01, zitiert nach juris) - auch nicht im Sinne einer konkludenten Erklärung der Beklagten daraus herleiten, dass sie das ebenfalls im Schreiben des Klägers vom 15.11.2005 (63 GA) vorgeschlagene Pauschalhonorar für Buchhaltungsarbeiten für das Jahr 2001 von 2.900 EUR zzgl. Mehrwertsteuer ohne Einwände gezahlt hat. Der Bezahlung früher berechneter Pauschalhonorare kann nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des BGH kein Anerkenntnis entnommen werden. 26 b. 27 Nach Hinweis des Senats an den Kläger, dass er mangels wirksamer Vereinbarung eines Pauschalhonorars die Buchhaltungsarbeiten nur gemäß §§ 32 ff. StBGebV abrechnen kann und dass bislang prüffähige Berechnungen i.S. von § 9 StBGebV fehlten, hat der Kläger ergänzend vorgetragen und neue Rechnungen vom 25.03.2011 (Anlagen K 30) in einer die bisherigen Rechnungen für 2002 und 2003 übersteigenden Höhe von jeweils 4.827,48 EUR vorgelegt. 28 Soweit der Kläger dabei den nunmehr im Rahmen der Gebühr des § 33 Abs. 1 StBGebV (2/10 bis 12/10) geltend gemachten Höchstsatz von 12/10 in einer Anlage zu den Rechnungen begründet hat, rechtfertigen seine dortigen - von der Beklagten bestrittenen - Ausführungen auch bei Wahrunterstellung nicht die Geltendmachung des Höchstsatzes von 12/10, sondern nur die Mittelgebühr von 7/10. Die StBGebV kennt den Begriff der „Mittelgebühr“ nicht. Noch weniger knüpft sie hieran eine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessensausübung im Sinne des § 11 StBGebV an. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt vielmehr der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1983, VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777). Dies gilt im Streitfall für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung (Senat, Urteil vom 14.09.2010,I-23 U 1/10, n.v.; vgl. bereits Senat, Urteil vom 02.10.2001, 23 U 25/01, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 19.08.1998, 25 U 42/98, NJW-RR 1999, 510). 29 Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater aber nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat (z.B. das Fertigen einer einfachen Einkommenssteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind). Handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 06.07.2000, IX ZR 210/99, NJW-RR 2001, 494; Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 4. Auflage 2003, § 11 StBGebV Anm. 3.3). 30 Ein solcher „Durchschnittsfall“ liegt hier vor. Es ist anhand der Ausführungen des Klägers nicht festzustellen, dass es sich bei den Arbeiten im Rahmen der Finanzbuchhaltung bei der Beklagten um besonders bedeutungsvolle, umfangreiche und schwierige Angelegenheiten handelte. Es handelte sich bei dem Unternehmen der Beklagten um einen kleinen Betrieb mit höchstens 14 Mitarbeitern. Dass die Buchhaltung für 2001 bis 2003 nach den ergänzenden Angaben des Klägers im Rahmen einer Betriebsprüfung als unzureichend und nicht ordnungsgemäß verworfen worden sein sollen und überarbeitet werden mussten, rechtfertigt nicht die Annahme überdurchschnittlicher oder gar an der Höchstgrenze liegender Leistungsanforderungen. Ob die Beklagte so nachlässig bei der Vorlage der benötigten Unterlagen war, dass die Arbeiten des Klägers unzumutbar erschwert wurden, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, da er keine konkreten Beispiele nennt, sondern nur eine pauschale Behauptung ( "... unzutreffend aufbereitet", "basierten ... im Wesentlichen ... auf Excel-Tabellen ...", "...zusätzliche Buchungsbelege der Buchhalterin ...") aufstellt. Die Angaben des Klägers sind auch nach erfolgter Ergänzung zu unbestimmt, um gesicherte Rückschlüsse auf die Bedeutung und den Umfang der Finanzbuchhaltung zu ziehen. 31 Es ist anhand der Ausführungen der Beklagten indes auch nicht festzustellen, dass es sich um eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für die Beklagte nur geringe Bedeutung hatte. 32 Selbst wenn der Senat das erstmalige Bestreiten des Gegenstandswerts von 260.000 EUR für 2002 durch die Beklagte (229 GA) entgegen §§ 529, 531 ZPO im Berufungsverfahren zulassen wollte, wäre es mangels Substantiierung unbeachtlich, da es insoweit einem unzulässigen Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) gleichsteht, als der Beklagten die für die Bemessung des Gegenstandswerts maßgeblichen Zahlen ihrer Buchhaltung bekannt bzw. daraus hinreichend zugänglich waren und sind. 33 Somit berechnen sich die Gebühren wie folgt: 34 Buchhaltung 2002 (§ 33 Abs. 1 StBGebV) 35 Gegenstandswert 260.000 EUR 36 07/10 = 202,30 EUR per Monat = per anno 2.427,60 EUR 37 zzgl. 16 % Mwst. 388,42 EUR 38 Summe 2002 2.816,02 EUR 39 Buchhaltung 2003 (§ 33 Abs. 1 StBGebV) 40 Gegenstandswert 290.000 EUR 41 07/10 = 202,30 EUR per Monat = per anno 2.427,60 EUR 42 zzgl. 16 % Mwst. 388,42 EUR 43 Summe 2003 2.816,02 EUR 44 2. Lohnbuchhaltung IV. Quartal 2005, I. Quartal 2006 (zunächst Teil der Rechnungen vom 31.12.2005 und 31.3.2006: 210,00 Euro + Mwst. und 135 Euro + Mwst., Anlagen K 2, K 3; nunmehr Rechnungen vom 25.03.2011, Anlagen K 31/32): 45 Auch insoweit war die Klageforderung zunächst unbegründet, weil prüffähige Berechnungen i.S.v. § 9 StBGebV fehlten. Die Parteien haben keine wirksame Gebührenvereinbarung getroffen. Nach Hinweis des Senats an den Kläger, dass er mangels wirksamer Gebührenvereinbarung Lohnbuchhaltungsarbeiten nur gemäß §§ 32 ff. StBGebV abrechnen kann und bislang prüffähige Berechnungen i.S. von§ 9 StBGebV fehlten, hat der Kläger ergänzend vorgetragen und neue Rechnungen vom 25.03.2011 (Anlagen K 31) in der bisherigen Höhe von 210 EUR bzw. 135 EUR (jeweils zzgl. Mwst.) vorgelegt. 46 Soweit der Kläger dabei den nunmehr geltend gemachten Höchstsatz von 15 EUR in jeweils gleichlautenden Anlagen zu den beiden Rechnungen begründet hat, rechtfertigen seine dortigen - von der Beklagten bestrittenen - Ausführungen auch bei Wahrunterstellung nicht die Geltendmachung des Höchstsatzes. Der Kläger kann für die Lohnbuchhaltung vielmehr gemäß § 34 Abs. 2 StBGebV ebenfalls nur die Mittelgebühr von 8,80 EUR pro Arbeitnehmer, somit für das 4. Quartal 2005 insgesamt 123,20 EUR (8,80 EUR x 14 AN) zzgl. 16 % Mwst. = 142,91 EUR und für das 2. Quartal 2006 insgesamt 79,20 EUR (8,80 EUR x 9 AN) zzgl. 16 % Mwst. = 91,87 EUR verlangen. Mangels feststellbarer Einigung der Parteien bestimmt sich der Lohn nach dem gesetzlichen Rahmen des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 11 StBGebV. Danach kann der Steuerberater eine Gebühr für seine Tätigkeit von 2,60 bis 15 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum verlangen. Nach den obigen Ausführungen zur Bestimmung der Gebühren kann der Kläger unter Berücksichtigung seines Vortrags lediglich die Mittelgebühr verlangen, da hier von einem Durchschnittsfall auszugehen ist. Der Kläger hat Erschwernisse, die eine erhöhte Gebühr anfallen lassen, nicht hinreichend vorgetragen. Beispielsweise wäre dies der Fall bei stets wechselnden Vergütungen, der Bezahlung von „ sonstigen Bezügen“, die Sonderberechnungen erforderlich machen, ob Lohnteile steuerfrei bleiben oder Besonderheiten der Branche zu berücksichtigen sind (Eckert, a.a.O.§ 34 StBGebV Anm. 2 Abs. 2). Soweit sich der Kläger in den Anlagen zu den beiden Rechnungen darauf stützt, die Lohnbuchhaltung umfasse "bis zu max. sieben Arbeitsschritten", wodurch sich seines Erachtens der Ansatz der Höchstgebühr rechtfertigen lasse, handelt es sich dabei um Darstellungen zum "Regelfall" der monatlichen Lohnbuchhaltung, der daher mit der Mittelgebühr als Regelgebühr abzugelten ist. 47 Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe in unzulässiger Weise als Abrechnungszeitraum statt einen Monat ein Quartal zugrundegelegt (230 GA unten), ist unbegründet, da der Beklagten durch die quartalsbezogene Abrechnungsweise des Klägers kein Nachteil entsteht. 48 3. Jahresabschluss 2004 (zunächst Rechnung vom 19.4.2006: 3.486,50 Euro, Anlage K4/K 23, überreicht mit SS vom 21.6.2010; nunmehr Rechnung vom 26.04.2011, 3.304,54 EUR, Anlage K32a): 49 Nachdem die Beklagte dort berechnete Gebühren "lt. Anlage" zunächst mangels näherer Darstellung der Tätigkeit bestritten hat (36 GA), hat der Kläger die Anlage zur Rechnung vorgelegt (77 GA), wonach es sich um dort näher bezeichnete und aufgeschlüsselte Abschlussarbeiten 2004 handele. Nach Hinweis des Senats an den Kläger, dass seine Berechnung aus mehrfachen Gründen zu beanstanden sei, hat der Kläger ergänzend vorgetragen und eine neue Rechnungen vom 25.03.2011 (Anlagen K 32a) über 3.305,54 EUR vorgelegt. 50 a. 51 Soweit der Kläger dabei den Höchstsatz von 30/10 zu § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBGebV in einer Anlage zur Rechnung begründet hat, rechtfertigen seine dortigen - von der Beklagten bestrittenen - Ausführungen auch bei Wahrunterstellung nicht die Geltendmachung von Satzgebühren in dieser Höhe. Hinsichtlich der eingesetzten Sätze für die Gebühren wird auf die bereits oben getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Auch hier sind lediglich - soweit die neuen Rechnungen diese nicht unterschreiten - die Mittelgebühren anzusetzen. Dass die Prüferin nach Abschluss der Betriebsprüfung kurzfristig die Einreichung des Jahresabschlusses für 2004 verlangt haben soll und sich zusätzliche Abstimmarbeiten ergeben haben sollen, die bei der Erstellung der Buchführung nicht erkennbar gewesen seien, rechtfertigt nicht die Annahme überdurchschnittlicher oder gar an der Höchstgrenze liegender Leistungsanforderungen. 52 b. 53 Selbst wenn der Senat das erstmalige Bestreiten des Gegenstandswerts von 300.000 EUR durch die Beklagte (231 GA oben) entgegen §§ 529, 531 ZPO im Berufungsverfahren zulassen wollte, wäre es mangels Substantiierung unbeachtlich, da es insoweit einem unzulässigen Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) gleichsteht, als der Beklagten die für die Bemessung des Gegenstandswerts maßgeblichen Zahlen aus ihrer Buchhaltung bzw. aus ihrem Jahresabschlusses bekannt bzw. zugänglich waren und sind. 54 c. 55 Somit berechnen sich die Gebühren wie folgt: 56 Bilanz 2004 § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV (300.000 EUR) 25/10 1.285,00 EUR 57 Bericht § 35 Abs. 1 Nr. 5 StBGebV (300.000 EUR) 6/10 308,40 EUR 58 Anhang § 35 Abs. 1 Nr. 1b StBGebV (300.000 EUR) 3/10 154,20 EUR 59 Zwischensumme 1.747,60 EUR 60 zzgl. 16 % Mwst. 279,62EUR 61 Endsumme 2.027,22 EUR 62 b. 63 Soweit der Kläger weiterhin als Zeitgebühr für „Abstimmungsarbeiten Buchhaltung“ bzw. nunmehr "Abstimmungsarbeiten Abschlussbuchungsbelege" 13 Stunden zu je 65 EUR zzgl. Mwst. (§§ 13, 35 Abs. 3 StBGebVO) geltend macht, fehlt weiterhin in mehrfacher Hinsicht eine hinreichend substantiierte und schlüssige Begründung für die Geltendmachung eines solchen Zeithonorars. 64 aa. 65 Aus § 35 Abs. 3 StBGebV lässt sich ein Zeithonorar nicht begründen. Erfolgt im Rahmen der Abschlusserstellung auftragsgemäß die Revision der Finanzbuchführung des Unternehmens, so kann eine Gebühr gemäß § 36 Abs. 1 StBGebV in Betracht kommen (vgl. Eckert, a.a.O., § 35, Anm. 16). Dies enthebt den Steuerberater aber nicht von einer substantiierten Darstellung, welche "Abstimmungsarbeiten" erforderlich waren. Dies gilt jedenfalls, soweit er die ggf. "abzustimmende" Buchhaltung ganz oder teilweise selbst geführt hat. Er kann die Beseitigung etwaiger selbst (mit-)verursachter Mängel bei der Buchhaltung grundsätzlich nicht als "Abstimmungsarbeiten" der Beklagten in Rechnung stellen, wenn er sich dabei lediglich pauschal auf eine "Überprüfung Abschlussbelege für 2004" stützt. 66 b. 67 Zudem fehlt weiterhin eine nachprüfbare Aufstellung der aufgewandten Zeit, da die nunmehr vorgelegte Stundenaufstellung (14 Stunden im Zeitraum 28.03.-06.04.2006) zu den dort genannten vier Terminen keine konkrete Tätigkeiten aufzeigt, so dass der Beklagten auch eine substantiierte Erwiderung hierauf nicht hinreichend möglich ist. Soweit der Kläger die Behauptung "deutlichen Mehraufwandes" darauf stützt, dass die Notwendigkeit bestanden habe, bei Rückfragen die Kommunikation jeweils mit der Beklagten, deren Mutter und ggf. der Buchhalterin zu führen, handelt es sich um eine unzureichende Pauschalbegründung. Ob die Beklagte so nachlässig bei der Vorlage von benötigten Unterlagen war, dass die Arbeiten des Klägers unzumutbar erschwert wurden, ergibt sich auch aus seinem ergänzten Vortrag nicht, da er keine konkreten Beispiele nennt, sondern nur pauschale Behauptungen aufstellt. 68 4. Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung 2004 (Rechnung vom 19.4.2006: 648,90 Euro, K5/24, überreicht mit SS vom 21.6.2010:) 69 Diese Rechnung ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Beklagte dort berechnete Gebühren "lt. Anlage" zunächst mangels näherer Darstellung der Tätigkeit bestritten hat (36 GA), hat der Kläger die Anlage zur Rechnung vorgelegt (79 GA), wonach es sich um die Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung für 2004 handelt. Das daraufhin weiterhin lediglich erfolgte einfache Bestreiten seitens der Beklagten (108 GA) ist - nach dem Grundsatz der Wechselwirkung von Parteivorbringen und Darlegungslast (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Auflage 2009, § 138, Rn 8a/b) unzureichend und unbeachtlich. Mangels konkreter Angriffe der Beklagten gegen die im Rahmen von §§ 24,27 StBGebV zugrundegelegten Wertansätze und Rahmengebühren sind diese zugrundezulegen und dem Kläger steht das von ihm berechnete Honorar in Höhe von 648,90 EUR zu. 70 5. Einkommensteuererklärung 2004 (Rechnung vom 19.4.2006: 263,78 Euro, K25, überreicht mit SS vom 21.6.2010): 71 Diese Rechnung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nachdem die Beklagte dort berechnete Gebühren "lt. Anlage" zunächst mangels näherer Darstellung der Tätigkeit bestritten hat (36 GA), hat der Kläger die Anlage zur Rechnung vorgelegt (80 GA), wonach es sich um die Einkommensteuererklärung für 2004 handelt. Das daraufhin weiterhin lediglich erfolgte einfache Bestreiten seitens der Beklagten (108 GA) ist - nach dem Grundsatz der Wechselwirkung von Parteivorbringen und Darlegungslast (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Auflage 2009, § 138, Rn 8a/b) unzureichend und unbeachtlich. Mangels konkreter Angriffe der Beklagten gegen die im Rahmen von §§ 24,27 StBGebV zugrundegelegten Wertansätze und Rahmengebühren sind diese zugrundezulegen und dem Kläger steht das von ihm berechnete Honorar in Höhe von 263,78 EUR zu. 72 6. Zu den Zeithonoraren für die Teilnahme an der Betriebsprüfung: 73 a. Betriebsprüfung 2001 bis 2003, IV. Quartal 2005 (zunächst Teil Rechnung vom 31.12.2005: 1.386 Euro + 103,00 Euro + MWSt, Anlage K21, nunmehr Rechnung vom 21.04.2011: 1.386 EUR + 92 EUR + Mwst., Anlage K 33) 74 b. Betriebsprüfung 2001 bis 2003, I. Quartal 2006 (zunächst Rechnung vom 31.3.2006: 1.694,00 Euro + 824,00 Euro + MWSt, K22, nunmehr Rechnung vom 21.04.2011, Anlage K 34) 75 c. Betriebsprüfung 2001 bis 2003, II. Quartal 2006 (zunächst Rechnung vom 30.6.2006: 1.232,99 EUR + 309,00 EUR + Mwst., Anlage K 7; nunmehr Rechnung vom 21.04.2011: 1.232 EUR + 276 EUR + Mwst., Anlage K 35) 76 d. Betriebsprüfung 2001 bis 2003, III. Quartal 2006 (zunächst Rechnung vom 30.9.2006: 1.078,00 EUR + 515 EUR + Mwst. Anlage K8, nunmehr Rechnung vom 21.04.2011: 616,00 EUR + 276,00 EUR + Mwst., Anlage K 36) 77 Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass auch die insoweit zunächst vorgelegten Rechnungen aus mehreren Gründen zu beanstanden waren. Durch die nach dem Hinweis des Senats vorgelegten abgeänderten Rechnungen hat der Kläger diesen Einwänden in folgendem Umfang Rechnung getragen: 78 aa. 79 Die die Betriebsprüfung für 2001 bis 2003 betreffenden Rechnungen enthalten nunmehr die Vorschrift des § 29 StBGebV. 80 bb. 81 Der Kläger hat durch die nunmehr ergänzten Zeitaufstellungen belegt, dass ihm gemäß § 29 Nr. 1 StBGebV Zeitgebühren für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts zustehen. Die Stundenaufstellungen enthalten nunmehr eine ausreichende Beschreibung des Leistungsgegenstandes und eine nachprüfbare Zeiterfassung, so dass der Beklagten ohne weitere Nachfrage die Prüfung der abgerechneten Dienstleistung möglich geworden ist. Die Stundenaufstellungen enthalten nunmehr die von der Rechtsprechung geforderte konkrete zuzuordnende Beschreibung dessen, was der Dienstleister für welche Auftragsangelegenheit erarbeitet hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006,24 U 196/04, NJW-RR 2007, 129, Rn 110). Den Zeitaufwand hat der Kläger nunmehr hinreichend nachprüfbar in einer Zeiterfassungsliste dargelegt werden, in welcher der jeweilige Bearbeiter, der Tag, die Arbeitsstunden und die konkrete Leistung aufgeführt sind. Das einfache Bestreiten seitens der Beklagten (108/231 ff. GA) ist - nach dem Grundsatz der Wechselwirkung von Parteivorbringen und Darlegungslast (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Auflage 2009, § 138, Rn 8a/b) - unzureichend und unbeachtlich, zumal die Beklagte zugesteht, dass der Kläger für sie laufend "steuerberatend" tätig geworden ist" (37 GA) und auch die Teilnahme des Klägers an der Betriebsprüfung nicht in Abrede stellt 82 cc. 83 Der Kläger hat klargestellt, dass er für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfbericht kein Zeithonorar mehr geltend macht, wobei er für diesbezügliche Leistungen in der nunmehr präzisierten Zeiterfassung für den 01./02.08.2006 keinen Zeitaufwand mehr ansetzt (vgl. Anlage zur Rechnung, insoweit jeweils "0"). Der Kläger macht nunmehr - entsprechend dem Hinweis des Senats - die Satzgebühren gemäß § 29 Nr. 2 StBGebV von 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1) berechtigtermaßen durch eine gesonderte Rechnung vom 26.04.2011 (Anlage K 37) mit der Mittelgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.300 EUR bzw. brutto 457,62 EUR geltend. 84 dd. 85 Der Kläger hat mit jeweils gleichlautenden Begründungen als Anlage zu den 4 Rechnungen die Überschreitung der mittleren Rahmengebühr gemäß § 13 StBGebV von 65 Euro pro Stunde nicht hinreichend begründet, da eine Vereinbarung nicht wirksam zu Stande gekommen ist und aus früheren Zahlungen der Beklagten auf entsprechend hohe Zeitgebühren kein Anerkenntnis der jetzt streitigen Zeitgebühren hergeleitet werden kann (siehe bereits oben). Der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass die Betriebsprüferin während der gesamten Zeit in seinem Büro untergebracht war und zwecks Vermeidung eines drohenden zweiten Steuerstrafverfahrens die permanente Betreuung der Prüferin vorrangige Priorität gehabt haben soll, rechtfertigt keine Überschreitung der Mittelgebühr, da es sich dabei nicht um ohne weiteres ungewöhnliche Begleitumstände einer Betriebsprüfung handelt. Der Kläger kann daher insoweit nur eine personenunabhängige, einheitliche "Mittelgebühr" des § 13 StBGebV von 65 EUR je Stunde geltend machen (vgl. Eckert, StBGebV, 4. Auflage 2003, § 13, Anm. 4/5 mwN). Somit kann der Kläger insoweit für Leistungen während der Betriebsprüfung insgesamt folgendes Zeithonorar geltend machen: 86 IV. Quartal 2005 19 Stunden á 65 EUR 87 1. Quartal 2006 30 Stunden á 65 EUR 88 2. Quartal 2006 19 Stunden á 65 EUR 89 3. Quartal 2006 11 Stunden á 65 EUR 90 79 Stunden á 65 EUR 5.135,00 EUR 91 + 16 % Mwst. 821,60 EUR 92 Gesamt 5.956,60 EUR 93 7. Zu den Zeithonoraren für sonstige Beratungsleistungen: 94 a. Rechnung vom 3.11.2006/26.04.2011: 1.719,41 Euro, Anlagen K9/38, Zeithonorar Beratung Oktober 2006) 95 b. Rechnung vom 30.11.2006/26.04.2011: 1.607,76 Euro, Anlagen K10/39; Zeithonorar Beratung November 2006) 96 c. Rechnung vom 31.12.2006/26.04.2011: 66,99 Euro, Anlagen K 28/40, Zeithonorar Beratung Dezember 2006) 97 d. Rechnung vom 31.1.2007/26.04.2011: 962,12 Euro, Anlagen K12/41, Zeithonorar Beratung Januar 2007) 98 e. Rechnung vom 31.5.2007/26.04.2011: 183,26 Euro, Anlagen K13/42, Zeithonorar Beratung Mai 2007) 99 Der Senat hat den Kläger durch Beschluss vom 01.03.2011 (186 ff. GA) darauf hingewiesen, dass auch die insoweit zunächst vorgelegten Rechnungen aus mehreren Gründen zu beanstanden sind. Durch die nach dem Hinweis des Senats vorgelegten Rechnungen nebst Anlagen, die den Beratungsaufwand hinsichtlich des Gegenstandes und der benötigten Zeit ergänzend klarstellen, hat der Kläger diesen Einwänden in folgendem Umfang Rechnung getragen: 100 a. 101 Hinsichtlich der Darstellung der Gegenstände und der jeweils benötigten Zeit sind die vorgelegten, nunmehr z.T. ergänzten Aufstellungen - mit Ausnahme der Rechnung zu c. (Beratung im Dezember 2006), zu der weiterhin eine hinreichende Darstellung fehlt - nicht zu beanstanden. Das weiterhin lediglich erfolgte einfache Bestreiten seitens der Beklagten (108 GA) ist - nach dem Grundsatz der Wechselwirkung von Parteivorbringen und Darlegungslast (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Auflage 2009, § 138, Rn 8a/b) unzureichend und unbeachtlich, zumal die Beklagte zugesteht, dass der Kläger für sie laufend "steuerberatend" tätig geworden ist" (37 GA). 102 b. 103 Als Stundensatz kann der Kläger - entsprechend den vorstehenden Feststellungen - nur eine personenunabhängige, einheitliche "Mittelgebühr" des § 13 StBGebV von 65 EUR je Stunde geltend machen. Die jeweils gleichlautende Begründung für die Überschreitung der Mittelgebühr, eine "kommunikative Vermittlung zwischen der Beklagten, deren Mutter und der Buchhalterin der Mutter hätten zu einem erheblichen Mehraufwand geführt" , ist unzureichend, da es sich dabei nicht um außergewöhnliche Umstände einer Steuerberatermandats handelt, die die Annahme einer erheblichen Abweichung von dem von der Mittelgebühr erfassten Regelfall rechtfertigt. Der Anspruch des Klägers aus den o.a. Rechnungen berechnet sich daher wie folgt: 104 Oktober 2006 19,25 Stunden 105 November 2006 18,00 Stunden 106 Dezember 2006 00,00 Stunden 107 Januar 2007 10,50 Stunden 108 Mai 2007 2,00 Stunden 109 Summe Stunden 49,75 Stunden x 65 EUR = 3.233,75 EUR 110 zzgl. 16 % Mwst. 517,40 EUR 111 Gesamt 3.751,15 EUR 112 8. 113 Die Beklagte kann den Rechnungen des Klägers nicht mit Erfolg entgegenhalten (234 GA), sie seien fehlerhaft erstellt, da entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG der Zeitpunkt der Leistungen teilweise (End-Nr. 23/24/18/26) nicht angegeben sei. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar, da die genannten Rechnungen jeweils Bezugs- bzw. Bearbeitungszeiträume beinhalten (End-Nr. 23: IV. Quartal 2005, End-Nr. 24: I. Quartal 2006, End-Nr. 18: III. Quartal 2006, End-Nr. 26: Dezember 2006). 114 Zusammenfassend gilt somit folgendes: 115 1. Rechnung vom 25.03.2011 über 4.827,46 EUR (Anlage K 30): 2.816,02 EUR 116 (Finanzbuchhaltung 2002) 117 Rechnung vom 25.03.2011 über 4.827,46 EUR (Anlage K 30): 2.816,02 EUR 118 (Finanzbuchhaltung 2003) 119 2. Rechnung vom 25.03.2011 über 243,60 EUR (Anlagen K 31): 142,91 EUR 120 (Lohnbuchhaltung 4. Quartal 2005): 121 Rechnung vom 25.03.2011 über 1.970,84 EUR (Anlage K 32): 91,87 EUR 122 (Lohnbuchhaltung 1. Quartal 2006) 123 3. Rechnung vom 26.04.2011 über 3.305,54 EUR (Anlage K 32a) 124 (Jahresabschluss 2004) 2.027,22 EUR 125 4. Rechnung vom 19.4.2006 über 648,90 Euro, (Anlagen K5/24) 648,90 EUR 126 (Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung 2004) 127 5. Rechnung vom 19.4.2006 über 263,78 Euro (Anlage K25) 263,78 EUR 128 (Einkommensteuererklärung 2004) 129 6. Rechnungen vom 21.04.2011 (Anlagen K 33-36) 130 (Zeitgebühr für Betriebsprüfung IV. Quartal 2005- III.Quartal 2006) 5.956,60 EUR 131 Rechnung vom 26.04.2011 (Anlage K 37) 132 (Satzgebühr für schriftliche Einwendungen gegen BP-Bericht) 457,62 EUR 133 7. Rechnungen vom 26.04.2011 (Anlagen K 38-42) 134 (Zeitgebühren für Beratung von 10/2006-01/ 2007 + 05/2007) 3.751,15 EUR 135 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 136 Summe brutto 18.972,09 EUR 137 IV. 138 Zinsen schuldet die Beklagte dem Kläger als Verzugszinsen gemäß § 286 BGB in Höhe von 8 % ab dem Zeitpunkt des Zugangs der gemäß den Anforderungen der StBGebV ergänzten Rechnungen (vgl. Senat, Urteil vom 20.11.2001, 23 U 26/01, GI 2002, 117; Eckert, a.a.O., § 8, Anm. 4, § 9, Anm. 4 jeweils mwN). 139 V. 140 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO. 141 VI. 142 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 143 VII. 144 Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 25.000 EUR festgesetzt. 145 VIII. 146 Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.