Urteil
23 U 25/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist ein Werkvertrag über Entsorgung zu einem vereinbarten Einheitspreis von 24,50 DM pro m3 wirksam zustande gekommen.
• Der Auftragnehmer hat seine Leistung vertragsgemäß erbracht, ohne verpflichtet gewesen zu sein, den Boden ausschließlich auf einer öffentlichen Deponie zu entsorgen.
• Soweit die Auftraggeberin abweichende schriftliche Bedingungen vorlegte, sind diese nicht Bestandteil des Vertrags geworden; die Auftragsbestätigung ist als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu werten.
• Die noch offene Forderung kann gegenüber der Beklagten zu 2) aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 128, 161 Abs. 2 HGB geltend gemacht werden.
• Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 352 HGB a.F.
Entscheidungsgründe
Werkvertragliche Vergütung für Erdaushub: Anspruch auf Restzahlung und Zinsen • Zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist ein Werkvertrag über Entsorgung zu einem vereinbarten Einheitspreis von 24,50 DM pro m3 wirksam zustande gekommen. • Der Auftragnehmer hat seine Leistung vertragsgemäß erbracht, ohne verpflichtet gewesen zu sein, den Boden ausschließlich auf einer öffentlichen Deponie zu entsorgen. • Soweit die Auftraggeberin abweichende schriftliche Bedingungen vorlegte, sind diese nicht Bestandteil des Vertrags geworden; die Auftragsbestätigung ist als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu werten. • Die noch offene Forderung kann gegenüber der Beklagten zu 2) aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 128, 161 Abs. 2 HGB geltend gemacht werden. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 352 HGB a.F. Der Kläger führte für die I GmbH & Co. KG Erdarbeiten und die Entsorgung von Aushub durch. Er bot zunächst zu 25,00 DM/m3 an; in der Auftragsbestätigung der Auftraggeberin ist jedoch ein Einheitspreis von 24,50 DM/m3 vermerkt. Der Kläger behauptet, telefonisch mit einem Mitarbeiter der KG den Preis von 24,50 DM vereinbart zu haben. Die Auftraggeberin zahlte einen Teilbetrag von 13.474,56 DM, behauptet aber, die vereinbarte Entsorgungsart und etwaige Deponiekosten seien anders zu verstehen gewesen. Streitig ist die restliche Vergütung in Höhe von 14.036,00 DM sowie Zinsen. Das LG hatte ursprünglich anders entschieden; der Kläger hat Berufung eingelegt und seine Zinsforderung reduziert. Das OLG prüft, ob Vertrag, Erfüllung und Fälligkeit der Forderung vorliegen. • Vertragsschluss und Preisvereinbarung: Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass es zwischen ihm und dem Mitarbeiter C telefonisch zur Vereinbarung eines Einheitspreises von 24,50 DM/m3 kam. Die Beklagte hat dieses Vorbringen nur unsubstantiiert bestritten; daher trifft sie die Darlegungslast und das Gericht geht von wirksamem Vertragsschluss aus. • Erfüllung der Leistung: Der Kläger hat die vereinbarte Entsorgung erbracht; er war nicht verpflichtet, ausschließlich auf einer öffentlichen Deponie abzukippen oder besondere öffentlich-rechtliche Gebühren zu entrichten. Für die Deklaration des Bodens war die Auftraggeberin verantwortlich; es lagen keine Hinweise auf Gefährdung vor. • Auslegung des Angebots: Die Aufschlüsselung des Angebots in Positionen wie "Deponie" oder "Deponiegebühr" begründet keine Selbstbindung des Klägers, den Aushub ausschließlich auf einer zugelassenen Deponie zu entsorgen. Nach §§ 133, 157 BGB ist das Angebot im Sinne eines Marktpreises für ordnungsgemäße Entsorgung zu verstehen. • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Die schriftliche Auftragsbestätigung vom 16.09.1999 ist kein abweichendes Angebot nach § 150 Abs. 2 BGB, sondern eine kaufmännische Bestätigung; die Beklagte durfte nicht stillschweigend annehmen, der Kläger habe die weiteren schriftlichen Bedingungen (z. B. VOB) akzeptiert. • Forderung und Einreden: Die Menge von 968 m3 ist unstreitig; die verbleibende Forderung von 14.036,00 DM (Rechnungsbetrag abzüglich Teilzahlung) ist fällig und nicht durch Einreden oder Einwendungen der Beklagten ausgeschlossen. Die VOB/B wurde nicht Vertragsbestandteil. • Zinsen: Der Zinsanspruch wird auf § 352 HGB a.F. gestützt. • Prozesskosten: Der Kläger hat sein substantiiertes Vorbringen erst in der Berufungsinstanz vorgebracht; deshalb trägt er die Kosten der zweiten Instanz trotz Obsiegens gegenüber Beklagter zu 2). Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte zu 2) wird zur Zahlung von 14.036,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 07.04.2000 sowie 5 % Zinsen für den Zeitraum 19.11.1999 bis 06.04.2000 verurteilt; der Vollstreckungsbescheid bleibt entsprechend aufrecht. Die Kostenverteilung berücksichtigt teilweise die erstinstanzlichen Kosten und die Kosten der Vollstreckungsbescheide sowie die Kosten des Berufungsverfahrens; der Kläger trägt die Kosten der zweiten Instanz, da er entscheidungsrelevante Ausführungen erstmals in der Berufung gemacht hat. Die Entscheidung stellt klar, dass der Kläger wegen wirksamen Werkvertragsabschlusses und ordnungsgemäßer Leistungserbringung Anspruch auf die restliche Vergütung samt Zinsen hat.