Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 21.04.2011 – 1 O 459/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T… in B… zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts für nachfolgende Klageanträge bewilligt: 1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Antragsteller eine Geldentschädigung in Höhe von 1.455,- € auf Grund der Unterbringung in der JVA G… in der Zeit vom 05.10.2006 bis zum 09.01.2007 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2008 zu zahlen. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Antragsteller von dessen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Anwaltssozietät S… u.a. aus deren Kostenrechnung vom 01.12.2008 in Höhe eines Betrages von 186,24 € freizustellen. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. G r ü n d e : Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.05.2011 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Kleve vom 21.04.2011 hat in der Sache selbst teilweise, und zwar im Umfang der vorstehend bewilligten Prozesskostenhilfe, Erfolg. Der Senat gibt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22.02.2011 - 1 BvR 409/09, NJW-RR 2011, 1043 ff.) seine bisherige Rechtsprechung zur Haftentschädigung bei menschunwürdiger Unterbringung auf, soweit bislang darauf abgestellt worden ist, dass ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle dann noch nicht anzunehmen ist, wenn sich der Gefangene nach einer entsprechenden schriftlichen oder mündlichen Beschwerde damit zufrieden gegeben hat, auf die Warteliste gesetzt zu werden. Ferner sind die streitigen Fragen der Kausalität im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären. Er folgt der Rechtsprechung des OLG Hamm, wie sie sich insbesondere aus den Entscheidungen I-11 U 340/09 (BeckRS 2010 27684) und I -11 U 367/09 (BeckRS 2010 24526) ergibt. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Umstände, die zur Annahme einer menschenunwürdigen Unterbringung führen, sind die Haftraumgröße (wenn jedem Gefangenen weniger als 5 qm Grundfläche zur Verfügung stehen) sowie die Toilettensituation (unzureichende akustische, olfaktorische und optische Abtrennung vom übrigen Haftraum). Die Unterbringung von Strafgefangenen, die menschenwürdigen Bedingungen nicht genügt, ist mangels Disponibilität der Menschenwürde auch dann rechtswidrig, wenn sie vom Einverständnis des Gefangenen getragen ist. Das beklagte Land kann sich nur dadurch entlasten, dass es dem Gefangenen als Alternative eine menschenwürdigen Bedingungen entsprechende Unterbringung anbietet. An dem Organisationsverschulden des Landes gibt es keine ernsthafte Zweifel. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Land aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen außerstande gewesen ist, menschenunwürdige Haftbedingungen durch rechtzeitig veranlasste bauliche Maßnahmen und/oder organisatorische Maßnahmen abzuwenden. Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung bei einer schuldhaften Verletzung der Menschenwürde besteht bei einer länger als 14 Tage andauernden menschenunwürdigen Unterbringung. Wird dieser Zeitraum unterschritten, kann ein weiterer Zeitraum hinzugerechnet werden, wenn zwischen den beiden kurzfristigen menschenunwürdigen Unterbringungen lediglich eine Unterbrechung von in der Regel weniger als 1 Monat menschenwürdiger Unterbringung liegt. Der Eintritt psychischer und/oder physischer Schäden ist für den Entschädigungs-anspruch nicht erforderlich, da ein solches Erfordernis dazu führen würde, dass neben der eigenständigen Verletzung der Rechtsgüter der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts die Verletzung eines weiteren Rechtsguts hinzutreten müsste, was auch unter dem Gesichtspunkt der Sanktion und Prävention den zu gewährleistenden Schutz der Menschenwürde unangemessen einschränken würde. Unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 3 BGB ist die Nichtergreifung eines zur Verfügung stehenden Rechtsmittels regelmäßig als schuldhaft anzusehen. Etwas anderes gilt, wenn dem Gefangenen auf einen von ihm gestellten Verlegungsantrag durch Bedienstete der JVA vermittelt worden ist, jedes Bemühen um eine sofortige Verlegung in die Einzelunterbringung sei aussichtslos, da die Vergabe von Einzelhafträumen ausschließlich nach Maßgabe einer Warteliste erfolge. Die Unzumutbarkeit weiterer Rechtsmittel muss der Gefangene darlegen und beweisen. Soweit sich der Gefangene auf die Beiziehung der Personalakte und/oder das Zeugnis namentlich nicht benannter Mitgefangener beruft, die vom Land namhaft gemacht werden sollen, liegt kein zulässiger Beweisantritt vor. Für die Kausalität zwischen der (Nicht-)Einlegung eines zumutbaren Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt kommt es darauf an, wie sich das Land tatsächlich verhalten hat oder – falls zumutbare Rechtsmittel nicht ergriffen worden sind – wie es sich bei Anbringung gebotener Rechtsmittel verhalten hätte. Diese Fragen, für die das Land die Beweislast trägt, sind – soweit streitig - nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Senat hält mit dem OLG Hamm ein Tagessatzsystem zwischen 10,- € bis 30,- € als Entschädigung in der Regel für angemessen, wobei für die Unterbringung in einem Haftraum mit unzureichender Größe 10,- €, bei ungenügender optischer, akustischer und olfaktorischer Abtrennung der Toilette 15,- € angemessen sind. Liegen beide Umstände vor, rechtfertigt sich eine Entschädigung von 20,- € pro Tag. Ist allein zu beanstanden, dass die Entlüftung der Toilette über den Haftraum erfolgt, sind 10,- € angemessen. Sollte einer der Gefangenen einer Arbeitstätigkeit nachgehen, erfolgt ein Abschlag von 25%. Bei zusätzlicher Verletzung des Nichtraucherschutzes kann der Betrag angemessen erhöht werden, jedoch nur dann, wenn der Gefangene sich gegen eine Unterbringung mit einem Raucher konkret beschwert hat. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt im Streitfall eine Entschädigung im Umfang der durch diesen Beschluss für den Klageantrag zu 1) bewilligten Prozesskostenhilfe in Betracht, weil insoweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet. Die Unterbringung des Antragstellers in den Hafträumen Nrn. A 1/20 und A 1/07 der JVA G… vom 05.10.2006 bis zum 09.01.2007 verstieß gegen die Menschenwürde, da diese Hafträume, in denen der Antragsteller mit einem weiteren Gefangenen inhaftiert war, jeweils nur ca. 8 m² groß waren. Da die Toilette nur mit einer Schamwand von der übrigen Haftzelle abgetrennt war und über keine gesonderte Ablufteinrichtung verfügte, kann dies nach den vorstehend aufgeführten Grundsätzen einen Anspruch von 20,- € pro Tag, mithin für den genannten Zeitraum von 97 Tagen einen Betrag von 1.940,- € rechtfertigen. Dass in den Hafträumen vom Antragsteller selbst und dem jeweiligen Mitgefangenen geraucht wurde und dadurch die Raumluft entsprechend belastet war, führt zu keiner Erhöhung dieses Betrages, da der Antragsteller selbst Raucher ist und im übrigen nicht ersichtlich ist, dass sich der Antragsteller gegen die Unterbringung mit einem Raucher konkret beschwert hat. Dagegen ist der in Frage kommende Entschädigungsbetrag von 1.940,- € um 25 % auf 1.455,- € zu reduzieren, weil der Antragsteller während der gesamten Haftdauer an einer beruflichen Ausbildungsmaßnahme zum Buchbinder teilgenommen hat, so dass er sich wochentags von Montag bis Freitag tagsüber außerhalb des Haftraums aufhielt. Möglich ist jedoch, dass der Entschädigungsanspruch des Antragstellers deshalb ausgeschlossen ist, weil das antragsgegnerische Land seinem Vorbringen zu Folge dem Antragsteller bereits im Oktober 2006 als Alternative zu dem menschenunwürdigen Haftraum eine menschenwürdigen Bedingungen entsprechende Unterbringung in einer anderen Anstalt des geschlossenen Vollzuges angeboten hat, der Antragsteller dieses Angebot aber abgelehnt hat; das Land hat dies durch Zeugnis der Zeugin RAFr G… unter Beweis gestellt. Da der Antragsteller in Abrede stellt, dass eine derartige anderweitige Unterbringung tatsächlich möglich war, handelt es sich damit um eine im Wege der Beweiserhebung und damit im Hauptsacheverfahren zu klärende Frage, so dass das Vorbringen des antragsgegnerischen Landes einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen steht. Der Entschädigungsanspruch des Antragstellers ist schließlich nicht schon von Vornherein deshalb gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil der Antragsteller kein Rechtsmittel gegen die menschenunwürdige Unterbringung ergriffen hat. Die Nichtergreifung eines solchen Rechtsmittels ist vorliegend nicht als schuldhaft anzusehen, weil der Antragsteller unter Benennung mehrerer Bediensteter der JVA G… als Zeugen unwidersprochen vorgetragen hat, er habe bereits unmittelbar nach der Verlegung in den Haftraum bei den benannten Zeugen beantragt, ihn auf einen Einzelhaftraum zu verlegen; ihm sei jedoch seitens der von ihm angesprochenen Zeugen mitgeteilt worden, dass in der JVA G… keine Einzelhafträume frei seien und er, der Antragsteller, deshalb innerhalb der Anstalt auch nicht verlegt werden könne, sondern auf eine Warteliste gesetzt werde. Da bei dieser Sachlage für den Antragsteller kein Anlass dafür bestand, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, war es ihm nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen. Denn die Eintragung in die Warteliste und die Mitteilung dieses Umstandes beinhaltet die Erklärung, dass eine zeitnahe anderweitige Unterbringung in einem Einzelhaftraum oder in einen menschenwürdige Haftbedingungen gewährleistenden Gemeinschaftsraum innerhalb der betreffenden JVA aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei (BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 (BeckRS 2009, 06398) und vom 12.03.2009 (BeckRS 2009, 09182), jeweils zu dem Az. - III ZR 182/08 -), weshalb die Herbeiführung einer gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung dem Gefangenen nicht zumutbar ist. Da das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers aus den vorstehend dargestellten Gründen nur hinsichtlich einer Geldentschädigung in Höhe von 1.455,- € hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO hat, kann der Antragsteller Prozesskostenhilfe für das mit dem beabsichtigten Klageantrag zu 2) verfolgte Begehren auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß der Kostenrechnung der Rechtsanwälte S…u.a. vom 01.12.2008 nur teilweise, nämlich bezogen auf einen Gegenstandswert von 1.455,- € beanspruchen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 186,24 €, der sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 136,50 € netto zuzüglich der Pauschale von 20,- € für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7008 VV RVG und den auf diese Beträge entfallenden Umsatzsteuerbetrag von 29,74 € errechnet. Die erforderliche Bedürftigkeit des Antragstellers im Sinne des § 114 ZPO ergibt sich aus seinen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Einer Kostenentscheidung bedarf es gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht.