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Beschluss

1 BvR 409/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe darf nicht dazu dienen, schwierige oder noch nicht geklärte Rechtsfragen im summarischen Verfahren bereits zu Lasten des Unbemittelten zu entscheiden. • Bei Beurteilung menschenunwürdiger Haftunterbringung sind Bodenfläche pro Gefangenen und Beschaffenheit/Abtrennung der sanitären Anlagen maßgebliche Indizien; Unterschreiten üblicher Mindestflächen mit integrierter nicht abgetrennter Toilette kann bereits Menschenwürdeverletzung begründen. • Die Behauptung, der Betroffene habe auf Rechtsbehelfe verzichtet, enthebt nicht ohne weiteres von der Haftung; das Gericht muss die hypothetische Verhinderung des Schadenseintritts durch die rechtzeitige Einlegung konkret prüfen und das Land substantiiert darlegen lassen.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe bei Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung • Die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe darf nicht dazu dienen, schwierige oder noch nicht geklärte Rechtsfragen im summarischen Verfahren bereits zu Lasten des Unbemittelten zu entscheiden. • Bei Beurteilung menschenunwürdiger Haftunterbringung sind Bodenfläche pro Gefangenen und Beschaffenheit/Abtrennung der sanitären Anlagen maßgebliche Indizien; Unterschreiten üblicher Mindestflächen mit integrierter nicht abgetrennter Toilette kann bereits Menschenwürdeverletzung begründen. • Die Behauptung, der Betroffene habe auf Rechtsbehelfe verzichtet, enthebt nicht ohne weiteres von der Haftung; das Gericht muss die hypothetische Verhinderung des Schadenseintritts durch die rechtzeitige Einlegung konkret prüfen und das Land substantiiert darlegen lassen. Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen angeblich menschenunwürdiger Unterbringung in mehreren Hafträumen der JVA K. und H. Er machte vor, insgesamt 151 Tage in engen Zellen (8–24 m³ bzw. etwa 8 m²) mit integrierter, nicht abgetrennter Toilette und wechselnden Mitgefangenen verbracht zu haben, wodurch erhebliche Beeinträchtigungen entstanden seien. Das Land räumte die räumliche Ausstattung ein, bestritt aber Umfang und Dauer einzelner Unterbringungen und verwies auf Gründe wie Suchtgefährdung und Verlegungswünsche. Landgericht und Oberlandesgericht lehnten Prozesskostenhilfe ab mit der Begründung, eine Menschenwürdeverletzung sei nicht hinreichend substantiiert nachgewiesen und der Beschwerdeführer habe erforderliche Rechtsbehelfe nicht gem. StVollzG bzw. StPO eingelegt, sodass § 839 Abs. 3 BGB greife. Der Beschwerdeführer rügte hiergegen Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG). • Annahme der Verfassungsbeschwerde in dem angezeigten Umfang; Prüfung nach Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG war geboten. • Grundsatz: Prozesskostenhilfe darf nicht dazu führen, dass schwierige, entscheidungserhebliche Rechtsfragen im summarischen Verfahren bereits zu Lasten des Unbemittelten abschließend entschieden werden. • Rechtliche Maßstäbe zur Menschenwürdeverletzung: Maßgeblich sind u.a. Bodenfläche pro Gefangenen und Abtrennung/Belüftung der Toilette; Unterschreitung üblicher Mindestflächen (z.B. unter 6–7 m²) bei integrierter nicht abgetrennter Toilette kann bereits menschenunwürdig sein. • Das Landgericht wich von der betreffenden ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, indem es zusätzliche Voraussetzungen für eine Menschenwürdeverletzung verlangte, ohne dies tragfähig zu begründen. • Die vom Landgericht angeführte Milderung der Haftbedingungen (z. B. Arbeit, Hofgang) ist für die vorgetragenen Zeiträume nicht substantiiert festgestellt oder reicht nicht, um die menschenunwürdige Wirkung auszuschließen. • Zum Vorwurf der Nichtgeltendmachung von Rechtsbehelfen (§ 839 Abs.3 BGB): Das Landgericht hat die hypothetische Kausalität unzureichend geprüft und die Darlegungs- und Beweislast zulasten des Beschwerdeführers verlagert; das Land hätte konkret darlegen müssen, dass und ab welchem Zeitpunkt ein Rechtsbehelf den Schaden gänzlich verhindert hätte. • Auch zur Frage der Geldentschädigung hat das Landgericht eine schwierige, nicht abschließend geklärte Rechtsfrage im PKH-Verfahren vorweggenommen; die BGH-Entscheidung zur Junktim-Situation ist auf die hier längeren Aufenthaltsdauern nicht ohne Weiteres übertragbar. • Wegen der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Mängel ist nicht ausgeschlossen, dass das Ausgangsgericht bei rechtlich korrekter Prüfung anders entschieden hätte; deshalb Aufhebung und Zurückverweisung. • Weitere Rügen wurden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidungen des Landgerichts Köln (18.08.2008) und des Oberlandesgerichts Köln (27.01.2009) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit und werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht Köln zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerde wurde insoweit angenommen, als die PKH-Versagungsbeschlüsse verfassungsrechtlich zu beanstanden sind; im Übrigen wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass bei der Prüfung von Prozesskostenhilfe in Fällen menschenunwürdiger Haftbedingungen die Gerichte die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen sorgfältig und unter Beachtung der Darlegungs- und Beweislast prüfen müssen; insoweit kann die Frage der Menschenwürdeverletzung und der Wirkung unterlassener Rechtsbehelfe nicht bereits im PKH-Verfahren zu Lasten des unbemittelten Anspruchsführers abschließend beantwortet werden.