Leitsatz: Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.11.2011 I-23 U 208/10 (3 O 268/10, LG Wuppertal) L e i t s ä t z e 1. Eine den Anforderungen des § 14 StBGebV entsprechende, wirksame Pauschalvereinbarung bzw. ein Anerkenntnis des Beklagten folgt nicht aus im Wege des Lastschriftverfahrens monatlich vom Steuerberater eingezogenen Beträgen. 2. Eine vorbehaltlose Zahlung einer Schuld enthält grundsätzlich kein Anerkenntnis. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen. Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass mit der unbeanstandeten Zahlung einer Vielzahl von Rechnungen in der Vergangenheit Einwendungen hinsichtlich künftiger Rechnungen hinsichtlich zusammenhängender Arbeiten ausgeschlossen sind 3. Soweit eine Zahlung "unter Vorbehalt" nicht erkennbar ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtbestehen von ihm zuvor vorbehaltlos erfüllter Honorarforderungen und einen durch ihn auf- bzw. verrechenbaren Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. 4. Die StBGebV kennt den Begriff der „Mittelgebühr“. Noch weniger knüpft sie hieran eine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessensausübung im Sinne des § 11 StBGebV an. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung, insbesondere jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung. Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater aber nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat. Handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt. 5. Bei einer aus einer Mehrzahl von Einzelforderungen zusammengesetzten Gesamtforderung ist im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides jede Einzelforderung zu bezeichnen ist. Dabei genügt bei einem solchen Gesamtanspruch eine Bezugnahme auf eine Anlage bzw. Forderungsaufstellung nur dann, wenn diese dem Antrag beigefügt wird oder dem Antragsgegner vorher zugegangen ist. Der im Mahnbescheid bezeichnete (Gesamt)-Anspruch muss im Falle eines späteren Vollstreckungsbescheids die Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung der Forderung in einem Vollstreckungstitel zur Klarstellung bzw. Abgrenzung dessen Rechtskraftwirkungen erfüllen und soll dem Antragsgegner eine Entscheidung über die Einlegung eines Widerspruchs ermöglichen. Auf die Berufung des Klägers wird das das Urteil der Einzelrichterin der3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. Oktober 2010 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neugefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 148,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf restliches Honorar für seine Leistungen als Steuerberater in Höhe von 148,11 EUR nebst Prozesszinsen zu (§§ 611, 288, 291 BGB). Die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). I. Für die vom Kläger - unter Abzug von 3.049,74 EUR (dazu unter 1.) - weiterverfolgten 34 Rechnungen in einer Gesamthöhe von 7.350,77 EUR (dazu unter 2.-35.) gilt im Einzelnen Folgendes: 1. Die Forderung aus der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA) bzw. aus einer Rechnung (ohne Rechnungsnummer) vom 31.12.2007 in Höhe von 3.049,74 EUR (fünftletzte Position der Aufstellung) verfolgt die Berufung des Klägers unter entsprechender Reduzierung der erstinstanzlichen Klageforderung in Höhe von 10.400,51 EUR auf verbleibende 7.350,77 EUR nicht mehr weiter. 2. Rechnung Nr. 2008/3 vom 25.01.2008 über 412,34 EUR (17/17R GA) a. Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, nach Zahlung des Rechnungsbetrages von 412,34 EUR durch den Beklagten einen Betrag in Höhe von restlichen 8,11 EUR geltend, die im Kontoauszug (14R GA) als "Zinsen" bezeichnet werden. Diese Restforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus der Rechnung Nr. 2008/3 in Höhe von 127,27 EUR (dazu unter aa.) und dem Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung seiner auf die Rechnung Nr. 2008/3 geleisteten Zahlung von 412,34 EUR in Höhe einer rechtsgrundlosen Überzahlung in Höhe von 285,07 EUR (dazu unter bb.) zu. aa. Der Kläger hat nunmehr eine beiderseits (vom Beklagten am 28.08.1995) unterschriebene Honorarvereinbarung vorgelegt (287 ff. GA), die den Anforderungen des § 14 Abs. 1 StBGebVO entspricht. Danach ist im Rahmen von § 33 StBGebV für die Buchhaltung mit Debitoren/Kreditoren mindestens 10/10 der Gebühr gemäß Tabelle C - Jahresumsatz - wirksam vereinbart worden, so dass bei einem vom Beklagten dargelegten und vom Kläger nicht hinreichend bestrittenen Gegenstandswert bis 35.000 EUR (vgl. 64/ GA) die 10/10 Gebühr sich auf 93 EUR beläuft und der Kläger somit zzgl. der Post- und Telekommunikationspauschale von 15 % (13,95 EUR) und zzgl. 19 % Mwst. (20,32 EUR) einen Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 127,27 EUR hat. Einen Anspruch auf eine Pauschalvergütung von 160 EUR hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte von 1995 bis 2004 monatlich netto 146,23 EUR und ab 28.05.2004 monatlich 160,00 EUR (so 92/159/199 GA) bzw. 46,23 EUR und später 60 EUR (so 257 GA unten) gezahlt hat. Es kann auch dahinstehen, ob und in welchem Umfang es sich dabei lediglich um durch den Kläger im Lastschriftverfahren eingezogene Vorschusszahlungen (d.h. zur späteren Abrechnung gemäß StBGebV) gehandelt hat, wie die Berücksichtigung von Vorschusszahlungen in Höhe von 1.860,00 EUR netto in einzelnen Rechnungen des Klägers vermuten lässt (vgl. 25 R GA). Eine wirksame Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist in dem nunmehr vorgelegten beidseitig unterzeichneten Exemplar der Gebührenvereinbarung/Auftrag vom 23.08.1995 (287 ff. GA) nicht enthalten, sondern dort ist vielmehr eine 7/10 bzw. 10/10 Gebühr für die Buchhaltung gemäß § 33 StBGebV ohne bzw. mit Debitoren/Kreditoren vereinbart worden. Der Kläger trägt auch im Übrigen weder eine den Anforderungen des § 14 StBGebV entsprechende weitere Pauschalvereinbarung vor noch ergibt sich eine wirksame Pauschalvereinbarung bzw. ein Anerkenntnis des Beklagten durch die im Wege des Lastschriftverfahrens monatlich vom Kläger eingezogenen Beträge (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2008, VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580; BGH, Urteil vom 11.01.2007, VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530; BGH, Urteil vom 11.07.1995, X ZR 42/93, NJW 1995, 3311; vgl. BGH, Urteil vom 08.03.1979, VII ZR 35/78, BauR 1979, 249; Palandt-Sprau, a.a.O., § 781, Rn 3 mwN). Die Einwände des Klägers gegen eine Pauschalvereinbarung sind unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und Umstände auch nicht infolge Treuwidrigkeit ausgeschlossen (§ 242 BGB). Die von der Berufung des Klägers zitierten Entscheidungen des LG Düsseldorf (Urteil vom 15.09.2009, 2b 112/06, GI 2010, 27; OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1997, 25 U 137/95, StB 1998, 322) betreffen abweichende Fallgestaltungen einer ausdrücklichen mündlichen Pauschalhonorarvereinbarung. Einen Anspruch auf einen "Vorschuss für Abschlussarbeiten in Arbeit" in Höhe von 155,00 EUR steht dem Kläger nach Mandatsbeendigung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht mehr zu; er ist vielmehr zu einer Endabrechnung verpflichtet. Der Berufungseinwand des Klägers, dass das Mandatsverhältnis, insbesondere die Verpflichtung des Steuerberaters, auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses fortbestehe (260 GA unten), ist - soweit überhaupt verständlich - unbegründet. Einen Anspruch auf ein Honorar für "Steuerterminverwaltung, Fälligkeitsmitteilungen aus Steuern und Abgaben gemäß Vereinbarung" i.S.v. § 33 Abs. 7 StBGebVO hat der Kläger nach substantiiertem Bestreiten des Beklagten (65 GA) auch im Berufungsverfahren im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht hinreichend substantiiert dargetan. Daran vermag auch der erstinstanzliche Beweisantritt des Klägers (111 GA) nichts zu ändern. Dementsprechend verbleibt insoweit eine Überzahlung des Beklagten von 285,07 EUR (412,34 EUR ./. 127,27 EUR) zur Auf-/Verrechnung mit anderen Forderungen des Klägers. bb. Der Beklagte ist zur Auf- bzw. Verrechnung von solchen Überzahlungen gegen bzw. mit anderen Forderungen des Klägers berechtigt Zwar sind die Voraussetzungen eines Kontokorrentverhältnisses i.S.v. § 355 HGB (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage 2008, § 355, Rn 1-6 mwN) durch Vorlage eines "Kontoauszuges" vom 13.11.2008 (14 ff. GA) bzw. durch Vorlage einer "Forderungsaufstellung" vom 04.12.2008 (16 ff. GA) nicht hinreichend dargetan. Auch wenn eine Kontokorrentabrede regelmäßig formfrei möglich und im Einzelfall auch stillschweigend möglich ist, genügt es nicht, dass einmalig oder von Zeit zu Zeit die (ggf. beiderseitigen) Ansprüche (bzw. Zahlungen) verrechnet werden (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 355, Rn 5 mwN) bzw. der Gläubiger vorprozessual einmalig einen "Kontoauszug" bzw. eine "Forderungsaufstellung" erstellt. Ansprüche des Beklagten auf Rückerstattung von Überzahlungen sind gleichwohl nicht ausgeschlossen, da auch eine vorbehaltlose Zahlung einer Schuld grundsätzlich kein Anerkenntnis enthält (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2008, VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580; Palandt-Sprau, a.a.O., § 781, Rn 3 mwN). Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich dahingehend einigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2007, VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530). Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lässt (vgl. BGH a.a.O.). Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen (vgl. BGH a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 08.03.1979, VII ZR 35/78, BauR 1979, 249). Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass mit der unbeanstandeten Zahlung einer Vielzahl von Rechnungen in der Vergangenheit Einwendungen hinsichtlich künftiger Rechnungen hinsichtlich zusammenhängender Arbeiten ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1995, X ZR 42/93, NJW 1995, 3311). Da eine Zahlung des Beklagten "unter Vorbehalt" (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2006, LWZR 7/05, NJW 2007, 1269; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 362, Rn 14) nicht erkennbar ist, trägt er indes die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtbestehen von ihm zuvor vorbehaltlos erfüllter Honorarforderungen und einen durch ihn auf- bzw. verrechenbaren Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 812, Rn 19 ff. mwN), der er hier - wie bereits ausgeführt - im Umfang einer Überzahlung in Höhe von 285,07 EUR nachgekommen ist. 3. Rechnung Nr. 2005/14 vom 26.01.2005 über 81,85 EUR (18/18R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, den vollen Rechnungsbetrag in Höhe von 81,85 EUR geltend. Das Landgericht hat diesen Honoraranspruch zutreffend wegen mit Ablauf des 31.12.2007 eingetretener Verjährung abgewiesen (§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 2 StBGebV, 195, 199 BGB). Der Beginn der Verjährung ist unabhängig davon, ob der Steuerberater seinem Mandanten bereits eine Rechnung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.1996, IX ZR 159/95, DStR 1997, 514; Eckert, StBGebV, 5. Auflage, § 7, Anm. 4 mwN). Insoweit enthält die Berufung des Klägers - weder hinsichtlich des Zeitpunkts der Erledigung des Auftrags bzw. der Beendigung der Angelegenheit i.S.v. § 7 StBGebV bereits im Dezember 2004 noch im Übrigen - einen hinreichenden Angriff gegen die angefochtene Entscheidung. Auf die Frage der Hemmung der Verjährung durch den erst am 22.12.2008 eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kommt es insoweit nicht an. 4. Rechnung Nr. 2007/56 vom 22.02.2007 über 20,59 EUR (19/19R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen Betrag in Höhe von 6,00 EUR geltend. a. Da ausweislich der weiteren Aufstellung vom 13.11.2008 (14R/15 GA) auf diese Rechnung 17,59 EUR gezahlt worden sind, handelt es sich bei dem geltend gemachten Betrag in Höhe eines Teilbetrages von 3,00 EUR offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung in Höhe von 3,00 EUR ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Das Landgericht hat einen restlichen Honoraranspruch von 3,00 EUR zutreffend wegen mit Ablauf des 31.12.2007 eingetretener Verjährung abgewiesen (§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 2 StBGebV, 195, 199 BGB). Insoweit enthält die Berufung des Klägers - weder hinsichtlich des Zeitpunkts der Erledigung des Auftrags bzw. der Beendigung der Angelegenheit i.S.v. § 7 StBGebV im Mai 2004 noch im Übrigen - einen hinreichenden Angriff gegen die angefochtene Entscheidung. Auf die Frage der Hemmung der Verjährung durch den erst am 22.12.2008 eingegangenen Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids kommt es insoweit nicht an. 5. Rechnung Nr. 2008/76 vom 25.03.2008 über 412,34 EUR (20/20R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen Betrag in Höhe von restlichen 6,83 EUR geltend. a. Da ausweislich der weiteren Aufstellung vom 13.11.2008 (14R/15 GA) auf diese Rechnung 412,34 EUR (in Teilzahlungen von 300,00 EUR und 112,34 EUR) gezahlt worden sind, handelt es sich bei dem geltend gemachten Betrag offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Soweit das Landgericht auch insoweit von einer Überzahlung in Höhe von 385,78 EUR ausgegangen ist, wird auf die o.a. Feststellungen des Senats zur Rechnung zu 2. Bezug genommen, die insoweit entsprechend geltend. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch aus der Rechnung Nr. 2008/76 in Höhe von 127,27 EUR und dem Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung seiner auf die Rechnung Nr. 2008/76 geleisteten Zahlung von 412,34 EUR in Höhe einer rechtsgrundlosen Überzahlung in Höhe von 285,07 EUR zu. 6. Rechnung Nr. 2007/97 vom 25.03.2007 über 412.34 EUR (21/21R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen Betrag in Höhe von restlichen 3,00 EUR geltend. a. Da ausweislich der weiteren Aufstellung vom 13.11.2008 (14R/15 GA) auf diese Rechnung 412,34 EUR gezahlt worden sind, handelt es sich bei dem geltend gemachten Betrag offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Soweit das Landgericht auch insoweit von einer Überzahlung in Höhe von 385,78 EUR ausgegangen ist, wird auf die o.a. Feststellungen des Senats zur Rechnung zu 2. Bezug genommen, die insoweit entsprechend geltend. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch aus der Rechnung Nr. 2007/97 in Höhe von 127,27 EUR und dem Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung seiner auf die Rechnung Nr. 2007/97 geleisteten Zahlung von 412,34 EUR in Höhe einer rechtsgrundlosen Überzahlung in Höhe von 285,07 EUR zu. 7. Rechnung Nr. 2007/98 vom 25.03.2007 über 83,97 EUR (22/22R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 86,97 EUR geltend. a. In Höhe einer Differenz von 3,00 EUR (86,97 EUR ./. 83,97 EUR) macht der Kläger diesen Anspruch offenbar als Zinsforderung geltend. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Ein Honoraranspruch in Höhe von 83,97 EUR ist vom Kläger nicht hinreichend dargetan. Der Kläger hat nach Bestreiten des Beklagten in beiden Instanzen nicht hinreichend vorgetragen, an welchem Tag im Februar 2007 und in welchem Zusammenhang 0,5 Stunden "Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten i.Z.m. der Buchführung/Sortieren der Buchhaltung" und 0,5 Stunden "Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten i.Z.m der Budhführung Fertigkung/Prüfung Kassenbericht" angefallen sein sollen. Ein erforderlicher Tätigkeits- und Stundennachweis zur Rechnung fehlt. Daran vermögen auch Beweisantritte des Klägers nichts zu ändern. 8. Rechnung Nr. 2007/99 vom 25.03.2007 über 20,59 EUR (23/23R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 23,97 EUR geltend. Das Landgericht hat diesen Honoraranspruch zutreffend wegen mit Ablauf des 31.12.2007 eingetretener Verjährung abgewiesen (§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 2 StBGebV, 195, 199 BGB). Insoweit enthält die Berufung des Klägers - weder hinsichtlich des Zeitpunkts der Erledigung des Auftrags bzw. der Beendigung der Angelegenheit im Juni 2004 i.S.v. § 7 StBGebV noch im Übrigen - einen hinreichenden Angriff gegen die angefochtene Entscheidung. Auf die Frage der Hemmung der Verjährung durch den erst am 22.12.2008 eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kommt es insoweit nicht an. 9. Rechnung Nr. 2008/109 vom 30.03.2008 über 151,94 EUR (24-25R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, den vollen Rechnungsbetrag in Höhe von 151,94 EUR geltend. Diese Rechnung ist - auch wenn dies nicht zur Unwirksamkeit der Rechnung führt - formal insoweit zu beanstanden, als darin die Darstellung des Satzrahmens bzw. des berechneten Zehntelsatzes fehlt und sich dieser nur mittelbar aus dem Vergleich von Rechnungsbetrag bzw. Tabellenbetrag erschließt (vgl. Eckert, StBGebV, 5. Auflage, § 9, Rn 2.b. mwN). Der Kläger ist - unter Berücksichtigung der als solchen unstreitigen Umstände des Mandats - berechtigt, jeweils den Mittelsatz geltend zu machen. Die StBGebV kennt zwar den Begriff der „Mittelgebühr“ nicht. Noch weniger knüpft sie hieran eine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessensausübung im Sinne des § 11 StBGebV an. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt vielmehr der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1093. VIII ZR 21/82, NJW 1983, 1777). Dies gilt im Streitfall für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung (Senat, Urteil vom 14.09.2010, I-23 U 1/10, n.v.; vgl. bereits Senat, Urteil vom 08.04.2005, I-23 U 190/04, NJW-RR 2005, 1152; Senat, Urteil vom 02.10.2001, 23 U 25/01, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 19.08.1998, 25 U 42/98, NJW-RR 1999, 510). Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater aber nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat (z.B. das Fertigen einer einfachen Einkommenssteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind). Handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 06.07.2000, IX ZR 210/99, NJW-RR 2001, 494; OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2009, 12 U 2/09, zitiert nach juris; Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 5. Aufl., § 11 StBGebV Anm. 3.3). Ein solcher „Durchschnittsfall“ liegt hier vor. Es ist anhand der als solchen unstreitigen Umstände des Mandats nicht festzustellen, dass es sich bei den Arbeiten des Klägers um unter- bzw. überdurchschnittliche, besonders bedeutungsvolle bzw. -lose, besondere umfangreiche bzw. geringfügige, besonders schwierige bzw. einfache Angelegenheiten handelte. Aus dieser Rechnung steht dem Kläger unter jeweiliger Berücksichtigung des Mittelsatzes somit Honorar in folgender Höhe zu 2401 ESt-Erklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte, 2006 § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV, 13.320 EUR, Tab. A, Satzrahmen 1/10-6/10, Mittelgebühr 3,5/10 198,10 2405 ESt-Erklärung zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag, 2006 § 24 Abs. 1 Nr. 5a StBGebV, 6.000 EUR, Tab. A, Satzrahmen 1/10-6/10, Mittelgebühr 3,5/10 118,30 2409 USt-Jahreserklärung einschl. erg. Anlage und Meldungen,2006 § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBGebV, 6.000 EUR, Tab. A Satzrahmen 1/10-8/10, Mittelgebühr 4,5/10 152,10 2701 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus selbst. Arbeit, 2006, § 27 Abs. 1 StBGebV, 6.000 EUR, Tab. A Satzrahmen 1/20-12/20, Mittelgebühr 6,5/20, berechnet 1,5/20 25,35 2702 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus Kapitalvermögen, 2006, 6§ 27 Abs. 1 StBGebV, 6.000 EUR, Tab. A, Satzrahmen 1/20-12/20, Mittelgebühr 6,5/20, berechnet 1,5/20 25,35 2703 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus VV, 2006, 6§ 27 Abs. 1 StBGebV, 9.381,00 EUR, Tab. A, Satzrahmen 1/20-12/20, Mittelgebühr 6,5/20, 157,95 2704 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus sonst. Eink./Spek-Gew., 2006, § 27 Abs. 1 StBGebV, 11.442 EUR, Tab. A, Satzrahmen 1/20-12/20, Mittelgebühr 6,5/20 170,95 2704 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus sonst. Eink./Spek-Gew., 2006, § 27 Abs. 1 StBGebV, 6.000 EUR, Tab. A, Satzrahmen 1/20-12/20, Mittelgebühr 6,5/20 109,85 3550 Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GuV), 2006, § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBGebV, 42.625,00 EUR, Tab. B, Satzrahmen 10/10-40/10, Mittelgebühr 25/10 525,00 3360 Anlagenbuchhaltung/Inventar Anlagenkonten/Anlagenspiegel GmbH = Brutto- anlagenspiegel, § 33 Abs. 1 StBGebV, 2006, 170.941 EUR, Tab. C, Satzrahmen 2/10-12/10, Mittelgebühr 7/10 (statt berechneter 12/10) 154,00 3570 Vergütung für die Datenverarbeitungskosten DATEV Rechenzentrum Nürn- berg sowie Datensicherung gem. den ges. Bestimmungen, §§ 670/675 BGB 35,47 Zwischensumme EUR 1.672,42 15 % Auslagenpauschale bzw. max. 20 EUR (§ 16 StBGebV) EUR 20,00 Zwischensumme EUR 1.692,42 19 % Mwst. EUR 321,56 Endsumme EUR 2.013,98 ./. vom Beklagten gezahlter Vorschüsse EUR 2.162,25 verbleibt zu vom Kläger erstattende Überzahlung des Beklagten EUR 148,27 10. Rechnung Nr. 2008/117 vom 21.04.2008 über 412,34 EUR (26/26R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 419,17 EUR geltend. a. Hinsichtlich einer Differenz von 6,83 EUR (419,17 EUR ./. 412,24 EUR) handelt es sich offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Senats zur Rechnung zu 2. die insoweit entsprechend gelten, steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch aus dieser Rechnung in Höhe von 127,27 EUR zu. 11. Rechnung Nr. 2008/118 vom 21.04.2008 über 83,97 EUR (27/27R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 90,80 EUR geltend. a. Hinsichtlich einer Differenz von 6,83 EUR (90,80 EUR ./. 83,97 EUR) handelt es sich offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Einen Honoraranspruch in Höhe von 83,97 EUR ist nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat nach Bestreiten des Beklagten in beiden Instanzen nicht hinreichend vorgetragen, an welchem Tag im März 2008 und in welchem Zusammenhang 2 x 0,5 Stunden "Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten i.Z.m. der Buchführung/Sortieren der Buchhaltung" angefallen sein soll. Ein erforderlicher Tätigkeits- und Stundennachweis zur Rechnung fehlt. Daran vermögen auch Beweisantritte des Klägers nichts zu ändern. 12. Rechnung Nr. 2005/142 vom 29.03.2005 über 81,85 EUR (28/28R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, den vollen Rechnungsbetrag in Höhe von 81,85 EUR geltend. Das Landgericht hat diesen Anspruch zutreffend wegen Verjährung abgewiesen (§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 2 StBGebV, 195, 199 BGB) und ist dabei aus mehrfachen und insgesamt zutreffenden Gründen (vgl. im Einzelnen zu 12.a.-d) davon ausgegangen, dass der vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2008 eingegangene Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids mangels hinreichender Individualisierung der Forderung durch die Formulierung "Dienstleistungsvertrag gem. Rechnungen vom 18.10.2008" (vgl. 3 GA) die Verjährung nicht wirksam gehemmt hat. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers haben keinen Erfolg. a. Der Einwand des Beklagten, den Anforderungen der Rechtsprechung an die Individualisierung der Forderung(en) im Mahnbescheid sei Genüge getan, da aus dem Schriftwechsel mit dem Beklagten ersichtlich sei, dass ihm die einzelnen Forderungen erläutert worden seien und dem Beklagten auch durch den Kontoauszug vom 13.11.2008 bewusst gewesen, was sich hinter der Anspruchsbezeichnung "Dienstleistungsvertrag gemäß Rechnung vom 18.10.2008" verborgen habe, hat keinen Erfolg. Dies gilt schon deswegen, weil jedenfalls bei einer aus einer Mehrzahl von Einzelforderungen zusammengesetzten Gesamtforderung jede Einzelforderung zu bezeichnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2008, VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage 2009, § 690, Rn 14 mwN). Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Antragsgegner/Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2000, XI ZR 312/99, NJW 2001, 305). Dabei genügt bei einem solchen Gesamtanspruch eine Bezugnahme auf eine Anlage bzw. Forderungsaufstellung nur dann, wenn diese dem Mahnbescheidsantrag beigefügt wird (BGH, Urteil vom 18.05.1995, VII ZR 191/94, NJW 1995, 2230) oder dem Antragsgegner vorher zugegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42; BGH; Urteil vom 23.01.2008, VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220; Zöller-Vollkommer a.a.O.). Diese Notwendigkeit einer hinreichenden Kennzeichnung/Individualisierung folgt jedenfalls bei einer aus mehreren Einzelforderungen bestehenden Gesamtforderungen auch schon daraus, dass der im Mahnbescheid bezeichnete (Gesamt)-Anspruch im Falle eines späteren Vollstreckungsbescheids die Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung der Forderung in einem Vollstreckungstitel zur Klarstellung bzw. Abgrenzung dessen Rechtskraftwirkungen erfüllen muss und dem Antragsgegner zudem dadurch eine Entscheidung über die Einlegung eines Widerspruchs ermöglichen soll (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 17.11.2005, IX ZR 8/04, NJW-RR 2006, 275; BGH, Urteil vom 30.11.1999, VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420; BGH, Urteil vom 08.05.1996, XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152; BGH, Urteil vom 05.12.1991, VII ZR 106/91, NJW 1992, 1111). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht eine hinreichende Individualisierung der (Gesamt-)Forderung des Klägers zutreffend unter Hinweis darauf verneint, dass die vom Kläger vorgelegte Forderungsaufstellungen vom 13.11.2008 (14 ff. GA) bzw. 04.12.2008 (16 ff. GA) datieren, keine einzige der streitgegenständlichen Rechnungen das im Mahnbescheid enthaltene Datum 8.10.2008 trägt, nur für zwei der in der Aufstellung enthaltenen Rechnungen (301/302) dort eine Fälligkeit zum 18.10.2008 dargestellt wird, zudem in der Aufstellung eine Rechnung ohne Rechnungsnummer vom 31.12.2007 in Höhe von 3.049,74 EUR enthalten ist und auch durch kapitalisierte Zinsen bzw. Zinseszinsen (so der Kläger 199 GA) bzw. Mahnkosten sowie die Endsalden "zu zahlen" bzw. "Kontosaldo" in rechnerischer Hinsicht nicht hinreichend nachvollziehbar ist. Der Kläger hat - nach Bestreiten des Beklagten - auch nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass, wann und in welcher Weise er dem Beklagten die einzelnen Forderungen erläutert haben will. Daher kann dahinstehen, ob solche vorherigen Erläuterungen überhaupt geeignet sein können, die Anforderungen an die Individualisierung einer Gesamtforderung im Mahnbescheid herabzusetzen. b. Der Einwand des Klägers, zudem sei die Verjährung gemäß § 203 BGB gehemmt worden, da die Parteien über die Höhe seiner Ansprüche verhandelt hätten, hat ebenfalls keinen Erfolg. Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB, wozu zumindest Erklärungen des Schuldners erforderlich sind, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, dieser lasst sich auf Erörterungen über die Berechtigung der Honoraransprüche ein (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 203, Rn 2 mwN) werden vom Kläger nicht einmal ansatzweise substantiiert vorgetragen. Diesbezüglicher vorgerichtlicher Schriftverkehr wird insoweit vom Kläger nicht vorgelegt; Beweisantritte können die notwendige Substantiierung angeblicher mündlicher Verhandlungen bzw. Erklärungen bzw. Erörterungen nicht ersetzen. 13. Rechnung Nr. 2008/147 vom 13.05.2008 über 142,34 EUR (29/29R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 150,45 EUR geltend. a. Hinsichtlich einer Differenz von 8,11 EUR (150,45 EUR ./. 142,34 EUR) handelt es sich offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Dem Kläger steht aus dieser Rechnung ein Honoraranspruch in Höhe von 88,95 EUR zu, da er für die Prüfung des ESt-Steuerbescheids 2006 vom 11.04.2008 0,5 Stunden zu einem mittleren Stundensatz von 32,50 EUR je angefangene halbe Stunde und für eine Anfrage Finanzamt/Stadt in Steuersachen vom 02.04.2008 wg. fehlender Unterschrift Ehefrau weitere 0,5 Stunden zu einem mittleren Stundensatz von 32,50 EUR je angefangene halbe Stunde, somit insgesamt 65,00 EUR zzgl.15 % Auslagenpauschale (9,75 EUR) zzgl. 19 % Mwst. (14,20 EUR) geltend machen kann. Die Berechtigung der weiteren Position der Rechnung hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Der Kläger hat nach Bestreiten des Beklagten in beiden Instanzen nicht hinreichend vorgetragen, an welchem Tag im Jahre 2008 und in welchem konkreten Zusammenhang 0,5 Stunden "Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten i.Z.m. der Buchführung/Sortieren der Buchhaltung" angefallen sein sollen. Ein erforderlicher Tätigkeits- und Stundennachweis zur Rechnung fehlt. Die Bezeichnung in der Rechnung "Formular Versicherungsmakler ausgefüllt und an MA verschickt" ist sachlich und zeitlich unzureichend und kann einen konkreten Tätigkeits- und Stundennachweis nicht ersetzen. Daran können auch Beweisantritte des Klägers nichts ändern. 14. Rechnung Nr. 2008/160 vom 26.05.2008 über 412,34 EUR (30/30R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 420,45 EUR geltend. a. Hinsichtlich einer Differenz von 8,11 EUR (420,45 EUR ./. 412,34 EUR) handelt es sich offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Senats zur Rechnung zu 2. , die insoweit entsprechend gelten, steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch aus dieser Rechnung in Höhe von 127,27 EUR zu. 15. Rechnung 2008/161 vom 26.05.2008 über 83,97 EUR (31/31 R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 92,08 EUR geltend. a. Hinsichtlich einer Differenz von 8,11 EUR (92,08 EUR ./. 83,97 EUR) handelt es sich offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Einen Honoraranspruch in Höhe von 83,97 EUR ist nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat nach Bestreiten des Beklagten in beiden Instanzen nicht hinreichend vorgetragen, an welchem Tag im April 2008 und in welchem Zusammenhang 2 x 0,5 Stunden "Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten i.Z.m. der Buchführung/Sortieren der Buchhaltung" angefallen sein soll. Ein erforderlicher Tätigkeits- und Stundennachweis zur Rechnung fehlt. Daran können auch Beweisantritte des Klägers nichts ändern. 16. Rechnung Nr. 2008/182 vom 29.05.2008 über 54,74 EUR (32/32R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 62,85 EUR geltend. a. Hinsichtlich einer Differenz von 8,11 EUR (62,85 EUR ./. 54,74 EUR) handelt es sich offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Dem Kläger steht aus dieser Rechnung ein Honoraranspruch in Höhe von 44,48 EUR zu, da er für die Prüfung des ESt-Steuerbescheids vom 08.05.2008 0,5 Stunden zu einem mittleren Stundensatz von 32,50 EUR je angefangene halbe Stunde zzgl. 15 % Auslagenpauschale (4,88 EUR) zzgl. 19 % Mwst. (7,10 EUR) geltend machen kann. 17. Rechnung Nr. 2008/193 vom 23.06.2008 über 412,34 EUR (33/33 R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 419,17 EUR geltend. a. Hinsichtlich einer Differenz von 6,83 EUR (419,17 ./. 412,34 EUR) handelt es sich offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Senats zur Rechnung zu 2. , die insoweit entsprechend gelten, steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch aus dieser Rechnung in Höhe von 127,27 EUR zu. 18. Rechnung Nr. 2008/194 vom 23.06.2008 über 83,97 EUR (34/34R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 90,80 EUR geltend. a. Hinsichtlich einer Differenz von 6,83 EUR (90,80 ./. 83,97 EUR) handelt es sich offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Einen Honoraranspruch in Höhe von 83,97 EUR ist nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat nach Bestreiten des Beklagten in beiden Instanzen nicht hinreichend vorgetragen, an welchem Tag im Mai 2008 und in welchem Zusammenhang 2 x 0,5 Stunden "Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten i.Z.m. der Buchführung/Sortieren der Buchhaltung" angefallen sein soll. Ein erforderlicher Tätigkeits- und Stundennachweis zur Rechnung fehlt. Daran können auch Beweisantritte des Klägers nichts ändern. 19. Rechnung Nr. 2004/196 vom 29.04.2004 über 384,92 EUR (35/35R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen Betrag in Höhe restlicher 328,38 EUR geltend. a. Hinsichtlich einer Differenz von 56,54 EUR (384,92 ./. 328,38 EUR) handelt es sich offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Das Landgericht hat diesen Honoraranspruch zutreffend wegen mit Ablauf des 31.12.2007 eingetretener Verjährung abgewiesen (§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 2 StBGebV, 195, 199 BGB). Insoweit enthält die Berufung des Klägers - weder hinsichtlich des Zeitpunkts der Erledigung des Auftrags bzw. der Beendigung der Angelegenheit i.S.v. § 7 StBGebV bereits im März 2004 noch im Übrigen - einen hinreichenden Angriff gegen die angefochtene Entscheidung. Auf die Frage der Hemmung der Verjährung durch den erst am 22.12.2008 eingegangenen Mahnbescheidsantrag kommt es insoweit nicht an. 20. Rechnung Nr. 2004/230 vom 30.04.2004 über 110,02 EUR (36-37R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, den vollen Rechnungsbetrag in Höhe von 110,02 EUR geltend. Das Landgericht hat diesen Honoraranspruch zutreffend wegen mit Ablauf des 31.12.2007 Verjährung abgewiesen (§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 2 StBGebV, 195, 199 BGB). Insoweit enthält die Berufung des Klägers - weder hinsichtlich des Zeitpunkts der Erledigung des Auftrags bzw. der Beendigung der Angelegenheit i.S.v. § 7 StBGebV bereits im Jahre 2004 noch im Übrigen - einen hinreichenden Angriff gegen die angefochtene Entscheidung. Auf die Frage der Hemmung der Verjährung durch den erst am 22.12.2008 eingegangenen Mahnbescheidsantrag kommt es insoweit nicht an. 21. Rechnung Nr. 2004/234 vom 30.04.2004 über 1.160,00 EUR (38 GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 1.163,00 EUR geltend. a. Hinsichtlich einer Differenz von 3,00 EUR (1.163,00 EUR ./. 1.160,00 EUR) handelt es sich offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Das Landgericht hat diesen Honoraranspruch zutreffend wegen mit Ablauf des 31.12.2007 eingetretener Verjährung abgewiesen (§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 2 StBGebV, 195, 199 BGB). Insoweit enthält die Berufung des Klägers - weder hinsichtlich des Zeitpunkts der Erledigung des Auftrags bzw. der Beendigung der Angelegenheit i.S.v. § 7 StBGebV bereits im Jahre 2004 noch im Übrigen - einen hinreichenden Angriff gegen die angefochtene Entscheidung. Auf die Frage der Hemmung der Verjährung durch den erst am 22.12.2008 eingegangenen Mahnbescheidsantrag kommt es insoweit nicht an. 22. Rechnung Nr. 2005/234 vom 29.04.2005 über 00,00 EUR (39-40R GA) Ansprüche aus dieser Rechnung macht der Kläger nicht mehr geltend. 23. Rechnung Nr. 2004/276 vom 28.05.2004 über 401,94 EUR (41/41R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 404,97 EUR geltend. a. Hinsichtlich einer Differenz von 3,03 EUR (404,97 EUR ./. 401,94 EUR) handelt es sich offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Das Landgericht hat diesen Honoraranspruch zutreffend wegen mit Ablauf des 31.12.2007 eingetretener Verjährung abgewiesen (§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 2 StBGebV, 195, 199 BGB). Insoweit enthält die Berufung des Klägers - weder hinsichtlich des Zeitpunkts der Erledigung des Auftrags bzw. der Beendigung der Angelegenheit i.S.v. § 7 StBGebV bereits im Jahre 2004 noch im Übrigen - einen hinreichenden Angriff gegen die angefochtene Entscheidung. Auf die Frage der Hemmung der Verjährung durch den erst am 22.12.2008 eingegangenen Mahnbescheidsantrag kommt es insoweit nicht an. 24. Rechnung Nr. 2006/311 vom 06.07.2006 über 105,31 EUR (42-44R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 105,97 EUR geltend. a. Hinsichtlich einer Differenz von 0,66 EUR (105,97 EUR ./. 105,31 EUR) handelt es sich offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Das Landgericht hat diesen Honoraranspruch zutreffend wegen mit Ablauf des 31.12.2007 eingetretener Verjährung abgewiesen (§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 2 StBGebV, 195, 199 BGB). Die Berufung des Klägers stützt sich insoweit ohne Erfolg auf eine Hemmung der Verjährung durch Erlass des Mahnbescheides bzw. durch Verhandlungen. Insoweit gelten die Feststellungen des Senats zur Rechnung zu 12. entsprechend. Auf die Frage der Hemmung der Verjährung durch den erst am 22.12.2008 eingegangenen Mahnbescheidsantrag kommt es insoweit nicht an. 25. Rechnung Nr. 2006/316 vom 24.07.2006 über 81,85 EUR (45/45 R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 84,85 EUR geltend. a. Hinsichtlich einer Differenz von 3,00 EUR (84,85 EUR ./. 81,85 EUR) handelt es sich offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Ein Honoraranspruch in Höhe von 81,85 EUR ist nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat nach Bestreiten des Beklagten in beiden Instanzen nicht hinreichend vorgetragen, an welchem Tag im Juni 2006 und in welchem Zusammenhang 2 x 0,5 Stunden "Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten i.Z.m. der Buchführung/Sortieren der Buchhaltung" angefallen sein soll. Ein erforderlicher Tätigkeits- und Stundennachweis zur Rechnung fehlt. Beweisantritte des Klägers können daran nichts ändern. 26. Rechnung Nr. 2004/316 vom 29.05.2004 über 608,71 EUR (46/46R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 611,71 EUR geltend. Das Landgericht hat diesen Honoraranspruch zutreffend wegen mit Ablauf des 31.12.2007 eingetretener Verjährung abgewiesen (§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 2 StBGebV, 195, 199 BGB). Insoweit enthält die Berufung des Klägers - weder hinsichtlich des Zeitpunkts der Erledigung des Auftrags bzw. der Beendigung der Angelegenheit i.S.v. § 7 StBGebV bereits im Jahre 2003 bzw. 2004 noch im Übrigen - einen hinreichenden Angriff gegen die angefochtene Entscheidung. Auf die Frage der Hemmung der Verjährung durch den erst am 22.12.2008 eingegangenen Mahnbescheidsantrag kommt es insoweit nicht an. 27. Rechnung Nr. 2004/343 vom 28.06.2004 über 401,94 EUR (47/47R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 404,94 EUR geltend. Das Landgericht hat diesen Honoraranspruch zutreffend wegen mit Ablauf des 31.12.2007 eingetretener Verjährung abgewiesen (§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 2 StBGebV, 195, 199 BGB). Insoweit enthält die Berufung des Klägers - weder hinsichtlich des Zeitpunkts der Erledigung des Auftrags bzw. der Beendigung der Angelegenheit i.S.v. § 7 StBGebV bereits im Mai 2004 noch im Übrigen - einen hinreichenden Angriff gegen die angefochtene Entscheidung. Auf die Frage der Hemmung der Verjährung durch den erst am 22.12.2008 eingegangenen Mahnbescheidsantrag kommt es insoweit nicht an. 28. Rechnung Nr. 2006/366 vom 25.08.2006 über 81,85 EUR (48/48R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 84,85 EUR geltend. Das Landgericht hat diesen Honoraranspruch zutreffend wegen mit Ablauf des 31.12.2007 eingetretener Verjährung abgewiesen (§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 2 StBGebV, 195, 199 BGB). Insoweit enthält die Berufung des Klägers - weder hinsichtlich des Zeitpunkts der Erledigung des Auftrags bzw. der Beendigung der Angelegenheit i.S.v. § 7 StBGebV bereits im Juli 2004 noch im Übrigen - einen hinreichenden Angriff gegen die angefochtene Entscheidung. Auf die Frage der Hemmung der Verjährung durch den erst am 22.12.2008 eingegangenen Mahnbescheidsantrag kommt es insoweit nicht an. 29. Rechnung Nr. 2004/418 vom 29.07.2004 über 81,85 EUR (49/49R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen Betrag in Höhe restlicher 45,55 EUR geltend. Das Landgericht hat diesen Honoraranspruch zutreffend wegen mit Ablauf des 31.12.2007 eingetretener Verjährung abgewiesen (§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 2 StBGebV, 195, 199 BGB). Insoweit enthält die Berufung des Klägers - weder hinsichtlich des Zeitpunkts der Erledigung des Auftrags bzw. der Beendigung der Angelegenheit i.S.v. § 7 StBGebV bereits im Juni 2004 noch im Übrigen - einen hinreichenden Angriff gegen die angefochtene Entscheidung. Auf die Frage der Hemmung der Verjährung durch den erst am 22.12.2008 eingegangenen Mahnbescheidsantrag kommt es insoweit nicht an. 30. Rechnung Nr. 2004/474 vom 28.04.2004 (Rechnungskopie ist unvollständig) über netto 2 x 30,68 EUR und offenbar weitere Positionen, 50 GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen Betrag in Höhe von 81,85 EUR geltend. Das Landgericht hat diesen Honoraranspruch zutreffend wegen mit Ablauf des 31.12.2007 eingetretener Verjährung abgewiesen (§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 2 StBGebV, 195, 199 BGB). Insoweit enthält die Berufung des Klägers - weder hinsichtlich des Zeitpunkts der Erledigung des Auftrags bzw. der Beendigung der Angelegenheit i.S.v. § 7 StBGebV bereits im Jahre 2004 noch im Übrigen - einen hinreichenden Angriff gegen die angefochtene Entscheidung. Auf die Frage der Hemmung der Verjährung durch den erst am 22.12.2008 eingegangenen Mahnbescheidsantrag kommt es insoweit nicht an. 31. Rechnung Nr. 2004/719 vom 30.12.2004 über 81,85 EUR (51/51R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, den vollen Rechnungsbetrag in Höhe von 81,85 EUR geltend. Das Landgericht hat diesen Honoraranspruch zutreffend wegen mit Ablauf des 31.12.2007 eingetretener Verjährung abgewiesen (§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 2 StBGebV, 195, 199 BGB). Insoweit enthält die Berufung des Klägers - weder hinsichtlich des Zeitpunkts der Erledigung des Auftrags bzw. der Beendigung der Angelegenheit i.S.v. § 7 StBGebV bereits im Jahre 2004 noch im Übrigen - einen hinreichenden Angriff gegen die angefochtene Entscheidung. Auf die Frage der Hemmung der Verjährung durch den erst am 22.12.2008 eingegangenen Mahnbescheidsantrag kommt es insoweit nicht an. 32. Rechnung Nr. 2008/233 vom 23.07.2008 über 412,32 EUR (52/52 R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 420,45 EUR geltend. a. Hinsichtlich einer Differenz von 8,11 EUR (420,45 ./. 412,34 EUR) handelt es sich offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Senats zur Rechnung zu 2. , die insoweit entsprechend gelten, steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch aus dieser Rechnung in Höhe von 127,27 EUR zu. 33. Rechnung Nr. 2008/292 vom 31.08.2008 über 714,00 EUR (53 GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, den vollen Rechnungsbetrag in Höhe von 714,00 EUR geltend. Insoweit fehlt - offenbar wegen eines Schreib-/Übertragungsfehlers - eine vollständige und nachvollziehbare Begründung der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger hat nach hinreichendem Bestreiten des Beklagten in beiden Instanzen nicht hinreichend vorgetragen, wann und in welchem konkreten Zusammenhang er im Jahre 2008 6 Stunden Beratung geleistet haben will. Die Bezeichnung der Leistung in der Rechnung ""Beratungen zu Finanzierungen und Beteiligungen (steuerlich) keine Kreditvermittlung wg. Darl. W gf. F W Fr. L B 07 + 08 wg. WFr. L B wg. W dif. Telefonate etc.)" ist - soweit überhaupt verständlich - unzureichend und kann einen Tätigkeits- und Stundennachweis nicht ersetzen. Auch ein Beweisantritt des Klägers auf Vernehmung eines Zeugen der Fa. W (94 GA) ändert daran nichts. Die Frage der Berechtigung eines Stundensatzes von 100 EUR (vgl. auch 287 GA: Wirtschaftsberatung: 75 DM je angef. halbe Stunde) ist insoweit nicht entscheidungserheblich. 34. Rechnung Nr. 2008/301 vom 22.09.2008 über 412,34 EUR (54/54R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 420,45 EUR geltend. Auch insoweit fehlt - offenbar wegen eines Schreib-/Übertragungsfehlers - jedwede Begründung der angefochtenen Entscheidung. a. Hinsichtlich einer Differenz von 8,11 EUR (420,45 ./. 412,34 EUR) handelt es sich offenbar um eine Zinsforderung. Eine solche Zinsforderung ist vom Kläger in beiden Instanzen nicht schlüssig begründet worden, da weder Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin noch Zinsbeginn bzw. Zinshöhe im Rahmen der Kapitalisierung einer etwaigen Zinsforderung des Klägers dargelegt wird. b. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Senats zur Rechnung zu 2. , die insoweit entsprechend gelten, steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch aus dieser Rechnung in Höhe von 127,27 EUR zu. 35. Rechnung Nr. 2008/302 vom 22.09.2008 über 83,97 EUR (55/55R GA) Hieraus macht der Kläger ausweislich der Aufstellung vom 04.12.2008 (16 GA), auf deren Basis er die Klage-/Berufungsforderung von 7.350,77 EUR weiterhin errechnet, einen übersteigenden Betrag in Höhe von 92,08 EUR geltend. Auch insoweit fehlt - offenbar wegen eines Schreib-/Übertragungsfehlers - jedwede Begründung der angefochtenen Entscheidung. Einen Honoraranspruch hat der Kläger insoweit nicht hinreichend dargetan. Der Kläger hat nach Bestreiten des Beklagten in beiden Instanzen nicht hinreichend vorgetragen, an welchem Tag im August 2008 und in welchem Zusammenhang 2 x 0,5 Stunden "Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten i.Z.m. der Buchführung/Sortieren der Buchhaltung" angefallen sein soll. Ein erforderlicher Tätigkeits- und Stundennachweis zur Rechnung fehlt. Beweisantritte des Klägers können daran nichts ändern. Zusammenfassend berechnet sich der Anspruch des Klägers bzw. der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Erstattung von Überzahlungen somit wie folgt: Anspruch des Klägers Anspruch des Beklagten auf Honorar auf Erstattung Überzahlung Rechnung zu 2. 127,27 EUR 285,07 EUR Rechnung zu 5. 127,27 EUR 285,07 EUR Rechnung zu 6. 127,27 EUR 285,07 EUR Rechnung zu 9. 148,27 EUR Rechnung zu 10 127,27 EUR Rechnung zu 13. 88,95 EUR Rechnung zu 14. 127,27 EUR Rechnung zu 16. 44,48 EUR Rechnung zu 17. 127,27 EUR Rechnung zu 32. 127,27 EUR Rechnung zu 34. 127,27 EUR 1.151,59 EUR 1.003,48 EUR verbleiben zugunsten des Klägers 148,11 EUR II. Zinsen schuldet der Beklagte dem Kläger als Prozesszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 97 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. V. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.350,77 EUR festgesetzt. VI. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.