Urteil
I-6 U 201/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:1222.I6U201.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. August 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von indexorientierten Wertpapier-Zertifikaten der mittlerweile insolventen Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (nachfolgend: Lehman B.V.) mit Sitz in Amsterdam in Anspruch. 4 Die am 03. Oktober 1941 geborene Klägerin ist eine langjährige Kundin der Beklagten. Mit Antrag vom 04. Juli 1997 (Anlage B 1) eröffnete sie bei der Beklagten ein Wertpapierdepot mit der Nr. … (Depot Nr. 1). Spätestens seit dem Jahre 2007 wurde für sie bei der Beklagten daneben auch noch ein weiteres Wertpapier-Depot mit der Nr. … (Depot Nr. 2) geführt, auf das mehrere der zuvor in dem zuerst genannten Depot geführten Papiere übertragen wurden. 5 Für beide Depots erwarb sie in der Folgezeit eine Reihe von Wertpapieren, wobei wegen der Einzelheiten auf die Umsatzaufstellungen für die Zeit vom 16. September 2005 bis 12. Oktober 2009 für das Depot Nr. 1 (Anlage B 9.2) und für das Depot Nr. 2 (Anlage B 9.2) - letztere teilidentisch mit der Umsatzaufstellung für das Depot Nr. 2 für die Zeit vom 01. März 2007 bis 21. April 2009 (Anlage B 7) - sowie auf die Depotauszüge der Jahre 2007 (Anlage B 10.2) und 2008 (Anlage B 10.3) für das Depot Nr. 1 und auf den Depotauszug des Jahres 2008 für das Depot Nr. 2 (Anlage B 10.1) Bezug genommen wird. Insbesondere erwarb die Klägerin demnach für ihre Depots unter anderem auch Aktien und verschiedene Fondsbeteiligungen sowie gemäß der Kauforder vom 22. März 2006 (Anlage B 11) für das Depot Nr. 1 insgesamt 28 Stück Zertifikate des Typs "Premium Express 15" der Emittentin Allegro Investment Corporation S.A. in Luxemburg (WKN CG0EBV = ISIN DE000CGEBV5), die am 20. März 2007 auf das Depot Nr. 2 übertragen wurden. 6 Mit Wertpapiersammelorder vom 24. Mai 2007 (Anlage B 5) erwarb die Klägerin in einer Zweigstelle der Beklagten in Düsseldorf nach einem Beratungsgespräch mit dem Kundenberater A. der Beklagten neben Anteilen an dem Immobilienfonds "SEB ImmoInvest" der SEB Immobilien-Investment GmbH (WKN 980230 = ISIN DE0009802306) - Risikoklasse 1 nach der Klassifikation der Beklagten - zu einem Gesamtpreis von 10.096,12 € und sechzehn Zertifikaten des Typs "Alpha Express Anleihe auf DivDax/Dax" - Risikoklasse 2 nach der Klassifikation der Beklagten - zu einem Gesamtpreis von 16.480,00 € auch die hier streitgegenständlichen dreizehn "Alpha Express"-Zertifikate der Emittentin Lehman B.V. (WKN A0N6GH = ISIN DE000A0N6GH8) zu einem Gesamtpreis von 13.260,00 € [= (1.000,00 € Kaufpreis + 20,00 € Ausgabeaufschlag) x 13 Stück], wobei der Erwerb der Zertifikate nach dem - von der Klägerin allerdings bestrittenen - Vortrag der Beklagten im Wege eines Festpreisgeschäftes erfolgte. Die maschinenschriftliche Angabe des Ausgabeaufschlages für die Anteile an dem Immobilienfonds auf der Wertpapiersammelorder ist durchgestrichen und durch die handschriftliche Angabe "4 %" ersetzt worden. 7 Als Ergebnis des Beratungsgesprächs wurde ein auf den gleichen Tag datiertes Risikoprofil (Anlage B 2) erstellt, das – ebenso wie die Wertpapiersammelorder – in der jeweils für die Bank bestimmten Ausfertigung sowohl von der Klägerin persönlich wie auch von dem Kundenberater unterschrieben ist. Als Ergebnis der anhand dieses Risikoprofils vorgenommenen Exploration ist dort eine der Klägerin empfohlene Anlagestrategie des Typs "ausgewogen" mit einem maximalen Risikoanteil von bis zu 55 % angegeben. Stattdessen ausgewählt wurde danach von der Klägerin jedoch eine Anlagestrategie des Typs "Ertrag" mit einem maximalen Risikoanteil von bis zu 70 %. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Risikoprofils wird auf die vorgenannte Anlage Bezug genommen. 8 Bei den von der Klägerin erworbenen "Alpha Express"-Anleihen handelt es sich um indexorientierte Wertpapier-Zertifikate ohne Kapitalschutz zum Laufzeitende, wobei als Basiswert die Differenz zwischen der Entwicklung des Dax- und des DivDax-Index dient. 9 Wegen aller weiteren Einzelheiten zu der Funktionsweise der genannten Papiere wird auf die von der Beklagten zu den Akten gereichten Produktinformationen (Anlage B 7) Bezug genommen, welche der Klägerin allerdings nach ihrem Vortrag niemals überlassen und bis zu ihrer Einführung in das Verfahren ebenso unbekannt gewesen sind wie der ausführliche Verkaufsprospekt, dessen Übergabe an sie in der Wertpapiersammelorder vom 24. Mai 2007 (Anlage B 5) darüber hinaus noch ebenfalls vermerkt ist. Auch die dort ebenfalls als "ausgehändigt" angegebenen "Basisinformationen über Vermögensanlagen", welche die Beklagte in ihrer zum Zeitpunkt der Klageerwiderung aktuell geltenden Fassung auszugsweise als Anlage B 8 zu den Akten gereicht hat, will die Klägerin nach ihrem Vortrag von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erhalten haben. 10 Das Landgericht hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 26. Januar 2010 Beweis über den Verlauf des Beratungsgesprächs vom 24. Mai 2007 durch die Vernehmung des Zeugen A. erhoben und dazu gemäß § 141 ZPO außerdem die Klägerin als Partei angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06. Juli 2010 Bezug genommen. 11 Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, soweit die hier getroffenen Feststellungen davon nicht abweichen, hat das Landgericht die zuletzt auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 13.260,00 € nebst Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten seit dem 13. Mai 2007, Zug um Zug gegen die Rückübertragung der streitgegenständlichen Wertpapiere, auf die Zahlung von weiteren 899,40 € außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 und auf die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten in Bezug auf die Rücknahme der Zertifikate gerichtete Klage abgewiesen. 12 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht außerdem geltend: 13 1. Das Landgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es wesentliche Teile ihres erstinstanzlichen Tatsachenvortrages unberücksichtigt gelassen und sich damit in den Gründen seiner Entscheidung noch nicht einmal auseinander gesetzt habe. 14 a) Insbesondere betreffe dies zunächst ihren Vortrag über das interne Vergütungssystem der Beklagten und die Auswirkungen des sich daraus ergebenden Verkaufsdrucks auf die Qualität der Beratungsleistungen. 15 b) Weiter habe das Landgericht ihren Vortrag dazu übergangen, dass ihr die Bedeutung der angeblich unter ihrer Mitwirkung erstellten Risikoprofile überhaupt nicht bekannt gewesen sei und wie es zu ihren Angaben in den beiden - erst nach der hier streitgegenständlichen Beratung erstellten - Risikoprofilen vom 19. Dezember 2008 (Anlage K 9) und vom 31. August 2009 (Anlage K 10) gekommen sei, aus denen für sie nachteilige Rückschlüsse im Hinblick auf die auch dort noch von ihr angegebenen Vorerfahrungen und auf ihre Risikoeinstellung entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht gezogen werden könnten. Außerdem habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass die von der Beklagten verwendeten Risikoprofile - abgesehen von ihrer fehlerhaften Erstellung im konkreten Einzelfall - aus den von ihr näher dargelegten Gründen bereits ihrer Struktur nach für eine sachgerechte Anlageberatung nicht geeignet seien. 16 c) Ebenso sei das Landgericht auch über ihren Vortrag hinweggegangen, dass die hier streitgegenständlichen Papiere nicht - wie tatsächlich erfolgt - in die Risikoklasse 3, sondern in die Risikoklasse 5 nach dem eigenen Klassifikationsschema der Beklagten hätten eingeordnet werden müssen. 17 Dabei sei ihr erstinstanzlicher Vortrag in diesem Zusammenhang noch dahingehend zu ergänzen, dass diese Einschätzung zwischenzeitlich auch in einem Sachverständigengutachten geteilt werde, das in dem Parallelverfahren 11 O 121/09 ebenfalls von der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf eingeholt worden sei. Wie der Sachverständige B. in jenem Gutachten überzeugend ausgeführt habe, handele es sich bei den "Alpha-Express"-Zertifikaten um eine reine Spekulation auf die Entwicklung von Aktienkursen, deren Gewinnchancen überdies schon durch die Auswahl der als Basiswerte herangezogenen Indizes zu Lasten der Anleger erheblich beeinträchtigt seien. 18 d) Weiter habe sich das Landgericht nicht mit ihrem Vortrag beschäftigt, dass die Beratungsleistung der Beklagten insgesamt Mängel aufgewiesen habe, wie sich schon aus dem zu hohen Risikoanteil in der Beratung vom 24. Mai 2007 ergebe. Die Beratungssituation sei deswegen eine völlig andere gewesen, als sie von dem Zeugen A. in der Beweisaufnahme dargestellt worden sei. 19 e) Auch mit ihrer wirtschaftlichen Situation, mit ihrem Alter und mit ihrer sich daraus ergebenden Sicherheitsorientierung habe sich das Landgericht nicht in der gebotenen Art und Weise auseinandergesetzt, obwohl sie auch hierzu schon in der ersten Instanz umfassend vorgetragen habe. 20 f) Bei der Annahme des Landgerichts, wonach der Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate im Wege eines Festpreisgeschäfts erfolgt und die Beklagte daraus daher keine Provision, sondern lediglich eine Gewinnmarge gezogen habe, handele es sich um eine bloße Unterstellung, bei der völlig außer Betracht bleibe, dass sie den Vortrag der Beklagten über das angebliche Vorliegen eines derartige Geschäftes ausdrücklich bestritten habe. 21 g) Ebenso übergangen habe das Landgericht auch ihren weiteren Vortrag, wonach sich die Beklagte bei ihrer Beratung nicht auf die Einschätzung fremder Rating-Agenturen habe verlassen, sondern die Bonität der Emittenten von ihr empfohlener Anleihen habe selbständig ermitteln müssen. 22 h) Nicht auseinandergesetzt habe sich das Landgericht sodann auch mit ihrer Argumentation, dass der Vertrieb der streitgegenständlichen Zertifikate rechtlich als die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels im Sinne der §§ 284 ff. StGB zu werten sei, für die es der Beklagten unstreitig an der dafür erforderlichen Erlaubnis der zuständigen Genehmigungsbehörde gefehlt habe. 23 i) Schließlich sei das Landgericht auch ohne die gebotene Auseinandersetzung mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag zu der unzutreffenden Feststellung gelangt, der frühe Anstieg der CDS-Spreads schon im März 2007 sei als Indikator für das konkrete Insolvenzrisiko von Lehman Brothers ungeeignet gewesen. Das dies nicht zutreffe, könne unter anderem bereits dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für das Jahr 2004 entnommen werden. 24 2. Das Landgericht habe eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf ihren Schriftsatz vom 05. August 2010 zu Unrecht abgelehnt. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe der genannte Schriftsatz sehr wohl neuen Tatsachenvortrag enthalten, aus dem sich ergebe, dass der Zeuge A. in strafbarer Weise falsch ausgesagt habe. Wegen des damit sogar gegebenen Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes nach § 580 Abs. 1 ZPO hätte die mündliche Verhandlung in jedem Falle wieder eröffnet werden müssen. Auf eine etwaige Verzögerung des Rechtsstreits als Folge der Wiedereröffnung komme es in dieser Hinsicht nicht an. Im Übrigen sei die Verspätung im Sinne von § 296 Abs. 1 Halbsatz 2, 2. Alt. ZPO hinreichend entschuldigt gewesen. 25 3. Weiterhin habe das Landgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme in mehrfacher Hinsicht unrichtig gewürdigt und sei deshalb zu einer unrichtigen Entscheidung gelangt. Die Auffassung des Landgerichts, dass sie - die Klägerin - die verschiedenen Risikoprofile und Wertpapiersammelorders durch ihre Unterschrift genehmigt habe, interpretiere die Bedeutung der Unterschriften falsch und lasse außer Betracht, dass die Beklagte ihren Kunden von vornherein keine Gelegenheit lasse, die genannten, teilweise umfangreichen Schriftstücke inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Unterschrift auf der Wertpapiersammelorder vom 24. Mai 2007 (Anlage B 5) sei ohnehin ausdrücklich als reine "Unterschrift für Kauf und Verkauf oben genannter Wertpapiere" gekennzeichnet und umfasse den übrigen Teil des über der Unterschrift befindlichen Textes schon aus diesem Grunde von vornherein nicht mit. Auch aus dem Risikoprofil vom gleichen Tage (Anlage B 2) könnten entgegen der Ansicht des Landgerichts keine nachteiligen Schlüsse zu ihren Lasten gezogen werden. Wie schon ausgeführt, sei dieses methodisch untauglich, in sich widersprüchlich und in jeder Hinsicht mangelhaft. Der Rückschluss aus den dort angeführten Wertpapiergeschäften auf eine angebliche Vorerfahrung mit vergleichbaren Geschäften sei unzulässig. Auch das Ergebnis der Parteivernehmung und die Vernehmung des Zeugen A. würden in dem angefochtenen Urteil nicht zutreffend gewürdigt. Richtigerweise hätte ihren Angaben in der Parteivernehmung entnommen werden müssen, dass sie in der konkreten Beratungssituation keine Chance gehabt habe, die mit dem Erwerb der Zertifikate verbundenen Risiken zu verstehen. Entgegen den Gründen des angefochtenen Urteils sei auch die Aussage des Zeugen A. keineswegs glaubhaft. Die Aussage des Zeugen habe vielmehr ausgesprochen glatt und antrainiert gewirkt. 26 4. Schließlich seien auch die Ausführungen des Landgerichts zu der angeblich objektgerechten Beratung durch die Beklagte nicht überzeugend. Auf den Inhalt der Wertpapiersammelorder und der Produktinformationen komme es auch in diesem Zusammenhang aus den bereits ausgeführten Gründen nicht an. Ein Festpreisgeschäft habe hier - wie ebenfalls schon ausgeführt - nicht vorgelegen. Selbst wenn es sich jedoch um ein derartiges Geschäft gehandelt haben sollte, sei die sog. "Kick-Back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch darauf anzuwenden, denn der Interessenkonflikt der Bank sei in beiden Fällen vergleichbar. Dass dies auch der Gesetzgeber ebenso sehe, werde für aktuelle Fälle auch durch die Vorschrift des § 31d WpHG bestätigt. Im Übrigen sei auch die Feststellung des Landgerichts nicht zutreffend, dass ihr - der Klägerin - erklärt und dargelegt worden sei, dass der Beklagten eine Rückvergütung oder Gewinnmarge zusätzlich zu den Ausgabeaufschlägen zufließen würde. Jedenfalls auf die Aussage des Zeugen A. könne eine derartige Feststellung im Ergebnis nicht gestützt werden. 27 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), 28 unter Abänderung des angefochtenen Urteils 29 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 30 a) 13.260,00 € nebst Zinsen in Höhe von drei Prozent seit dem 31. Mai 2007 - Zug um Zug gegen die Übertragung von dreizehn Stück Zertifikaten der Emittentin Lehman Brothers Treasury B.V. des Typs "Alpha Express Zertifikat" (ISIN DE000A0N6GH8 = WKN A0N6GH) über einen Nominalbetrag von 13.000,00 € 31 b) außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 899,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. März 2009 32 zu zahlen. 33 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 a) genannten Zertifikate im Verzug befinde, 34 hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen. 35 Die Beklagte beantragt, 36 die Berufung zurückzuweisen. 37 Sie macht im Wesentlichen geltend: Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz auch unter Berücksichtigung ihres - zum Teil ohnehin verspäteten - Berufungsvortrages nicht zu. 38 1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin könne nicht festgestellt werden. Eine solche ergebe sich ohnehin noch nicht allein daraus, dass sich das Landgericht mit einem Teil des Klägervortrages nicht ausdrücklich befasst habe. Die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte seien aber auch in der Sache sämtlich nicht durchgreifend. 39 a) Die Behauptungen der Klägerin über ein internes, bei ihr angeblich bestehendes Vergütungssystem seien unsubstantiiert und sachlich falsch. Der Vortrag der Klägerin hierzu erfolge lediglich ins Blaue hinein. 40 b) Gleiches gelte für die Behauptung der Klägerin, ihr sei die Bedeutung der Risikoprofile nicht bekannt gewesen. Die abweichende Beweiswürdigung des Landgerichts in dieser Frage sei - auch im Hinblick auf die von dem Landgericht den beiden späteren Risikoprofilen vom 19. Dezember 2008 (Anlage K 9) und 31. August 2009 (Anlage K 10) beigemessene Bedeutung - nicht zu beanstanden. Die von ihr verwendeten Risikoprofile seien auch methodisch nicht zu beanstanden. Ihre Ermittlung anhand von Fragebögen mit differenzierten Beantwortungsmöglichkeiten unter Verwendung von sog. Likert-Skalen sei wissenschaftlich abgesichert und in der Rechtsprechung anerkannt. 41 c) Auch der - im übrigen zum Teil verspätet erst in der Berufungsinstanz erfolgte - Vortrag der Klägerin, die streitgegenständlichen Zertifikate seien von ihr - der Beklagten - in eine falsche Risikoklasse eingeordnet worden, lasse die erforderliche Substanz vermissen. Für die Zuordnung der verschiedenen Typen von Zertifikaten bediene sie sich der dazu durch den von der Herausgebergemeinschaft der Wertpapier-Mitteilungen betriebenen WM Datenservice bereitgestellten Basisinformationen. Die daraus abgeleitete Einordnung der Zertifikate in die Risikoklasse 3 sei nicht zu beanstanden. 42 Das Gutachten des Sachverständigen B. aus dem Parallelverfahren 11 O 121/09, auf das die Klägerin zur Begründung ihrer Behauptungen Bezug nehme, sei methodisch unbrauchbar und sowohl in der Begründung wie auch im Ergebnis in mehrfacher Hinsicht falsch. Es ergebe sich schon aus diesem Gutachten selbst, dass dem Sachverständigen augenscheinlich die erforderliche Sachkompetenz fehle. Wegen aller Einzelheiten in diesem Zusammenhang werde auf das in ihrem Auftrag für das Parallelverfahren erstellte Privatgutachten der Sachverständigen Prof. Dr. C. und Prof. Dr. D. vom 11. Oktober 2010 (Anlage BE 2) Bezug genommen, in dem die Gründe für die Untauglichkeit des Gutachtens B. im einzelnen dargelegt seien. 43 d) Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht auch von weiteren Ausführungen im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Mangelhaftigkeit ihrer Beratungsleistung "insgesamt" abgesehen. Maßgeblich sei allein der Inhalt des Beratungsgespräches vom 24. Mai 2007, als dessen Ergebnis der Risikoanteil in dem Depot der Klägerin sogar noch gesenkt worden sei. Wegen aller weiteren Einzelheiten in diesem Zusammenhang könne auf ihren - der Beklagten - erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen werden. 44 e) Nichts anderes gelte im Ergebnis auch für die Behauptung der Klägerin, das Landgericht habe sich mit ihrer wirtschaftlichen Situation nicht ausreichend auseinander gesetzt. Weiterer Ausführungen in diesem Zusammenhang habe es schon deshalb nicht bedurft, weil die wirtschaftliche Situation der Klägerin - jedenfalls soweit der Zeuge A. diese aus ihren Angaben im Rahmen des Beratungsgespräches habe entnehmen können - nicht gegen, sondern allenfalls für die Zulässigkeit eines Erwerbs der streitgegenständlichen Zertifikate gesprochen habe. Angeblich abweichende Angaben oder Wünsche der Klägerin im Rahmen des Beratungsgespräches seien durch die Beweisaufnahme gerade nicht bestätigt worden. 45 f) Die Behauptung der Klägerin, sie habe die Zertifikate im Wege eines Kommissionsgeschäftes erworben, sei in dem angefochtenen Urteil zu Recht als nicht ausreichend substantiiert zurückgewiesen worden. Im Übrigen komme es auf die Einordnung des Erwerbs der Papiere als Festpreis- oder als Kommissionsgeschäft auch schon deshalb nicht entscheidend an, weil das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt sei, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass die Klägerin auch über die Höhe der ihr - der Beklagten - in diesem Zusammenhang zugeflossenen Kostenmarge in ausreichender Weise aufgeklärt worden sei. 46 g) Ferner seien in dem angefochtenen Urteil auch keine weitergehenden Ausführungen zu der Frage erforderlich gewesen, ob sie - die Beklagte - sich im Rahmen ihrer Beratung bei der Einschätzung der Bonität der Lehman-Bankengruppe auf die seinerzeit positiven Ratings der drei großen Rating-Agenturen habe verlassen dürfen. Dass dies zulässig gewesen sei, entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch die Entwicklung der CDS-Spreads könne dem im Ergebnis nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. 47 h) Erst recht seien weitergehende Ausführungen des Landgerichts zu dem - ohnehin vollkommen fernliegenden - Vortrag der Klägerin nicht erforderlich gewesen, bei dem Vertrieb der Zertifikate habe es sich um die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels gehandelt. Der Vertrieb der Papiere sei zulässig und von ihrer Banklizenz gedeckt gewesen. Dass sie diese an US-Bürger nicht habe verkaufen dürfen, sei nicht in der besonderen Gefährlichkeit der Zertifikate begründet gewesen, sondern habe zum Teil steuerrechtliche Hintergründe gehabt, zum Teil habe es sich daraus ergeben, dass man sich der nach dem US-Recht erforderlichen Genehmigungsprozedur nicht habe unterziehen wollen, weil eine Nachfrage für derartige Papiere in den USA nicht bestanden habe. 48 i) Zu der mangelnden Eignung der CDS-Spreads könne im Wesentlichen bereits auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen werden. Der ergänzende Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung sei - wenn es darauf überhaupt ankommen sollte - zumindest verspätet. Bei genauerer Betrachtung sei der Vortrag der Klägerin aber ohnehin bloß allgemeiner Natur und lasse jeden konkreten Aussagegehalt im Hinblick auf die etwaige Vorhersehbarkeit einer Insolvenz der Emittentin oder der Garantin vermissen. 49 2. Das Landgericht habe von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 05. August 2010 zu Recht abgesehen. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß den §§ 156 Abs. 2 Nr. 2, 580 Nr. 3 ZPO hätten nicht vorgelegen. Die Klägerin habe zwar das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes vorgetragen, ihre Behauptung einer angeblichen Falschaussage des Zeugen A. sei aber weder ausreichend substantiiert noch werde sie in der erforderlichen Art und Weise glaubhaft gemacht. 50 Im Übrigen sei das angefochtene Urteil in seinen tragenden Erwägungen auch gar nicht auf die angeblich unrichtige Aussage des Zeugen A. gestützt. Die Feststellungen, die das Landgericht dem Risikoprofil vom 24. Mai 2007 entnommen habe, seien von diesem zu Recht vorrangig bereits auf die materielle Beweiskraft des Risikoprofils als Privaturkunde gemäß § 416 ZPO gestützt worden. Außerdem habe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für eine fehlerhafte Anlage selbst dann nicht erbracht, wenn man die Aussage des Zeugen A. bei der Beurteilung vollständig außer Betracht lasse. Allein die unergiebigen Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Parteianhörung seien jedenfalls als Beweis für die behaupteten Aufklärungsfehler nicht ausreichend. Auch in Bezug auf die angebliche Nichtaufklärung über die Gewinnmarge - die aus den von ihr bereits erstinstanzlich dargelegten Gründen ohnehin nicht notwendig gewesen sei - seien die Feststellungen des Landgerichts nicht vorrangig auf die Aussage des Zeugen A., sondern auch und vor allem auf die Wertpapiersammelorder und auf die Produktinformationen gestützt. 51 3. Die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf eine "Genehmigung" der von der Klägerin unterschriebenen Unterlagen komme es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an. Maßgeblich sei vielmehr die materielle Beweiskraft der jeweiligen Privaturkunden gemäß § 416 ZPO, auf die sie bereits erstinstanzlich hingewiesen habe. Die Klägerin habe vor der Unterzeichnung des Risikoprofils und der Wertpapiersammelorder auch ausreichend Zeit gehabt. Wenn sie diese nicht genutzt und die von ihr unterschriebenen oder ihr - wie insbesondere die Produktinformationen - sonst überlassenen Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen habe, könne sie dies ihr - der Beklagten - nunmehr nicht entgegen halten. Auch die Unterschrift auf der Wertpapiersammelorder betreffe nach ihrem Sachzusammenhang nicht nur den "Kauf oder Verkauf" der Papiere, sondern den gesamten Inhalt des von der Klägerin unterzeichneten Dokuments. 52 4. Endlich seien auch die Ausführungen des Landgerichts über das Vorliegen einer objektgerechten Beratung in jeder Hinsicht überzeugend und rechtsfehlerfrei. Wie schon dargelegt, sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin die detaillierten Produktinformationen (Anlage B 7) ebenso wie auch die "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" (Anlage B 8) ausgehändigt worden seien. Wie der Senat bereits entschieden habe, seien die dort und in der Wertpapiersammelorder enthaltenen Hinweise auf das Insolvenz- und das Totalverlustrisiko ausreichend gewesen. Auch in diesem Zusammenhang sei außerdem nochmals darauf hinzuweisen, dass die sog. "Kick-Back"-Rechtsprechung des BGH auf den hier vorliegenden Fall der Gewinnspanne in einem Festpreisgeschäft nicht anzuwenden sei. 53 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 54 II. 55 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Lehman-Zertifikate unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 56 Eine Verletzung von Pflichten der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bei dem Erwerb der Zertifikate aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zustande gekommenen Beratungsvertrag kann nicht festgestellt werden. 57 1. Inhalt und Umfang der sich aus diesem Beratungsvertrag für die Beklagte ergebenden Pflichten sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören dabei insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorliegenden Art und seine Risikobereitschaft. Zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel er verfolgt. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (z.B. Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (z.B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig sein und zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (BGH DB 2011, 2649 ff. = juris Rn 22; BGHZ 123, 126 ff. = WM 1993, 1455 ff. = juris Rn 14 ff., jeweils m.w.N.). 58 2. Nach den sich daraus ergebenden Maßstäben hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten im Wesentlichen bereits nicht schlüssig dargelegt, zumindest jedoch nicht beweisen können. 59 a) Dass die Beratung der Klägerin nicht anlegergerecht gewesen ist, kann nicht festgestellt werden. 60 aa) Durch das von der Klägerin selbst unterschriebene Risikoprofil vom 24. Mai 2007 (Anlage B 2) ist schriftlich dokumentiert, dass sich für diese auf der Grundlage ihrer Antworten zu ihrer Vermögenssituation, ihrer Risikoeinstellung und ihrer Vorerfahrungen mit anderen Wertpapiergeschäften als Ergebnis der Beratungsgespräche eine ihr von der Beklagten empfohlene Anlagestrategie des Typs "ausgewogen" mit einem Gesamt-Risikoanteil an Wertpapieren bis zu einer Produktrisikoklasse 4 von bis zu 55 % ergeben hat, während sich die Klägerin ungeachtet dessen allerdings abweichend von der Empfehlung der Beklagten für eine Anlagestrategie des Typs "ertragreich" mit einem Gesamt-Risikoanteil von bis zu 70 % entschieden hat. 61 aaa) Hierbei hat die Klägerin bereits die fünf ihr zur Exploration ihrer Risikoeinstellung gestellten Fragen, (1) ob bei ihren Anlagen ausschließlich die Sicherheit im Vordergrund stehe, (2) ob sie in Geldanlagen nur ungern ein Risiko eingehe, (3) ob sie auch kurzfristige Verlustmöglichkeiten auf jeden Fall vermeiden wolle, (4) ob sie zur Erzielung höherer Renditen auch bereit sei, Risiken einzugehen und (5) ob es sie stark belasten würde, wenn auch nur ein Teil ihres Vermögens verloren ginge, sämtlich keineswegs eindeutig, sondern jeweils nur mit einer der vorgegebenen Zwischenstufen beantwortet und dabei insbesondere bei der Frage nach ihrer Bereitschaft, zur Erzielung von höheren Renditen auch Risiken einzugehen, sogar angeben, sie sei zur Inkaufnahme der zweithöchsten, in dieser Hinsicht in Betracht kommenden Risikostufe bereit. Außerdem hat sie bei der Auswahl dreier unterschiedlicher, ihr vorgegebener Anlageformen sogar selbst ausdrücklich die Anlageform mit den höchsten Gewinnchancen und Verlustrisiken in einer Bandbreite von immerhin "-20 % bis 30 %" gewählt und somit sogar ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Inkaufnahme auch größerer Verluste bekundet. 62 bbb) Jedenfalls mit diesem Risikoprofil waren die auf der Grundlage der Beratung durch die Beklagte ausgeführten Wertpapiergeschäfte gemäß der Wertpapiersammelorder vom 24. Mai 2007 (Anlage B 5) vereinbar. Denn der zuvor - selbst für eine Anlagestrategie des Typs "ertragreich" - deutlich zu hohe Risikoanteil von 90,9 % ist durch die genannten Wertpapiergeschäfte immerhin auf 72,2 % und mithin auf einen nur noch geringfügig über dem nach der eigenen Entscheidung der Klägerin zulässigen Prozentsatz liegenden Wert verringert worden, wobei zugleich keines der betroffenen Papiere in einer höheren als der Risikoklasse 3 - zur Richtigkeit dieser Klassifizierung siehe weiter unten - eingestuft war. 63 Die leichte, dabei immer noch vorliegende Überschreitung des maximal zulässigen Risikoanteils macht die Beratung durch die Beklagte schon deswegen nicht fehlerhaft, weil sie sich nicht als das Ergebnis dieser Beratung darstellt, sondern ihre Ursache in der vorherigen, erheblich weitergehenden Überschreitung des zulässigen Risikoanteils besaß. Im Übrigen war die Beratung der Beklagten für die Anlageentscheidung zumindest in diesem Punkt ohnehin nicht kausal, weil sich die Klägerin bereits bei der Wahl des für sie zulässigen Risikoanteils nicht an die Empfehlungen der Beklagten gehalten hat. 64 bb) Das Landgericht hat dieses Risikoprofil seiner Entscheidung zu Recht und aus zutreffenden Gründen zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin greifen nicht durch. Die Klägerin hat das Risikoprofil persönlich unterschrieben und muss sich an der so von ihr abgegebenen Erklärung im Rechtsverkehr festhalten lassen. Es wäre erforderlichenfalls in ihren Verantwortungsbereich gefallen, sich das Profil vor der Unterschrift noch einmal vollständig durchzulesen und die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen. 65 Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihr dessen Inhalt überhaupt nicht bekannt gewesen, dass dieses nur "Hopp-hopp" erstellt, dass sie mithin gar nicht gewusst habe, was sie unterschreibe und dieses auch nicht in Ruhe habe überprüfen können und dass auch ihre Vermögenssituation nicht in der erforderlichen Art und Weise mit ihr erörtert worden sei. 66 aaa) Die Behauptungen der Klägerin in diesem Zusammenhang widersprechen bereits der durch das Profil selbst dokumentierten Urkundenlage. Der sich daraus ergebenden Indizwirkung kann die Klägerin weder im Hinblick auf das Urkundenprofil noch im Hinblick auf die von ihr außerdem unterzeichnete Wertpapiersammelorder vom 24. Mai 2007 (Anlage B 5) mit Erfolg entgegen halten, sie habe die "Kreuzchen" auf dem Risikoprofil für unerheblich und die Bedeutung ihrer rechtsverbindlichen Unterschrift auf den verschiedenen, von ihr unterzeichneten Papieren nicht erkannt. Selbst wenn man außerdem unterstellen wollte, dass die Klägerin die genannten Dokumente mehr oder weniger blind unterschrieben hat, ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auch der Zeuge A. erkannt haben müsste und erst recht stehen entsprechende Tatsachen auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Selbst dann, wenn die Klägerin das Risikoprofil und die Wertpapiersammelorder nicht gelesen hätte, durfte sich die Beklagte daher auf die damit dokumentierten Erklärungen dennoch verlassen. 67 bbb) Entgegen der unzutreffenden Rechtsansicht der Klägerin steht der Beweiserheblichkeit der von der Klägerin unterzeichneten Unterlagen die Vorschrift des § 309 Nr. 12 b) BGB nicht entgegen. Zum einen handelt es sich in den in Frage stehenden Passagen des Risikoprofils weitgehend bereits nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Durch das von den Kundenberater nach den entsprechenden Anweisungen der Klägerin vorgenommene und sodann durch deren anschließende Unterschrift bestätigte Ankreuzen der jeweils einschlägigen auf die verschiedenen, ihr zum Zwecke der Ermittlung ihrer Vermögenssituation und ihrer Risikoeinstellung gestellten Fragen Antworten hat die Klägerin vielmehr in jedem Einzelfalle eigene Individualerklärungen abgegeben, für die als solche der Anwendungsbereich einer AGB-Kontrolle von vornherein nicht eröffnet ist. Zum anderen betrifft die - in diesem Zusammenhang in dem angefochtenen Urteil zu Recht angeführte - Vorschrift des § 416 ZPO ohnehin nur die Frage, ob man davon ausgehen kann, dass die Klägerin Erklärungen mit dem von ihr jeweils unterschriebenen Inhalt tatsächlich abgegeben hat. Diese ist jedoch unabhängig von der weiteren, sich im Zusammenhang mit einer möglichen AGB-Kontrolle lediglich stellenden Frage, ob sie sich durch die von ihr abgegebenen Erklärungen rechtlich in irgendeiner Weise wirksam verpflichten konnte, so dass der Inhalt des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien - insbesondere auch im Hinblick auf eine vertragliche Regelung der geltenden Beweislastverteilung - dadurch beeinflusst worden sein könnte. Darum geht es hier jedoch nicht. Durch das Eingreifen der Beweisregel des § 416 ZPO wird nämlich an der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin überhaupt nichts geändert. Diese liegt vielmehr im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen der beratenden Bank ohnehin auf der Seite des betroffenen Anlegers. 68 ccc) Der dem Inhalt des Risikoprofils entgegenstehende Vortrag der Klägerin ist auch durch die in der ersten Instanz durchgeführte Beweisaufnahme nicht widerlegt worden. 69 Wie das Landgericht hält auch der Senat die Angaben des Zeugen A. über das Zustandekommen des Risikoprofils als Ergebnis einer entsprechenden Befragung der Anleger - ungeachtet der mangelnden Erinnerung des Zeugen an etwaige Einzelheiten des konkreten Beratungsgespräches - für jedenfalls ausreichend glaubhaft und die eigenen Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Parteianhörung jedenfalls nicht für derart überzeugend, dass deshalb die Unrichtigkeit der sich aus den von ihr selbst unterzeichneten Dokumenten ergebenden Erklärungen festgestellt werden könnte. 70 (1) Die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Parteianhörung sind nämlich, wenn schon nicht unglaubhaft, so doch in mehrfacher Hinsicht wenig verständlich und durch den Senat nur schwer nachzuvollziehen. 71 (a) So hat die Klägerin z.B. erklärt, es sei in dem Risikoprofil angekreuzt worden, dass sie über Vorkenntnisse mit Wertpapiergeschäften in verschiedenen Risikoklassen verfüge, die sie tatsächlich nicht gehabt habe. Dass sie aber in Wahrheit sehr wohl über umfangreiche Vorerfahrungen mit Wertpapiergeschäften der in dem Risikoprofil angekreuzten Art verfügte, ist durch die von der Beklagten vorgelegten Umsatz- und Depotaufstellungen nachgewiesen und für den Fall, dass die Klägerin mit ihrer Aussage zum Ausdruck bringen wollte, dass sie zwar die angegebenen Geschäfte getätigt, aber dennoch deren wirtschaftliche Hintergründe bis zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs noch nicht verstanden hatte, wäre es unverständlich, warum sie dies im Rahmen des Beratungsgespräches nicht zum Ausdruck gebracht, sondern die demnach schon aus ihrer eigenen damaligen Kenntnis heraus wissentlich unrichtige Erklärung abgegeben hat, dass die in Frage stehenden Vorkenntnisse bei ihr doch vorhanden waren. 72 (b) Wenig glaubhaft ist es weiter, wenn die Klägerin sich zwar noch an einen Teil der ihr gestellten Fragen zu ihrer Risikoeinstellung erinnern und in dieser Hinsicht noch wissen will, dass sie dem Kundenberater geantwortet habe, sie wolle natürlich keine Verluste erleiden und in jedem Falle eine sichere Anlage tätigen, aber dennoch unmittelbar am Ende des gleichen Beratungsgespräches - wiederum ohne jede Irritation und ohne jede Rückfrage bei dem Kundenberater - das Risikoprofil unterschrieben haben will, wonach sie nicht nur in gewissem Maße sehr wohl ihre Risikobereitschaft bekundet, sondern darüber hinaus sogar angegeben hat, sie sei bereit eine Anlageform mit einer Renditeerwartung von "-20 % bis 30 %" zu wählen, erwarte also außergewöhnlich hohe Gewinne und sei im Gegenzug dazu bereit, auch ungewöhnlich hohe Verluste hinzunehmen. 73 (c) Entscheidend ist außerdem schließlich die Gesamtbeurteilung der Angaben der Klägerin, die darauf hinauslaufen, dass diese trotz ihrer langjährigen Erfahrungen mit Wertpapiergeschäften der verschiedensten Art bereits so grundlegende Tatsachen, wie diejenige, dass es auch geringere, im Gegenzug dafür aber sicherere Renditen also solche von "-5 % bis 12 %" überhaupt gibt - siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06. Juli 2010, Seite 3 - nicht gekannt haben will oder ihr - siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06. Juli 2010, Seite 4 - selbst der bisherige Inhalt ihres Depots zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches noch nicht einmal hinreichend genau bekannt gewesen sein soll. 74 Hier wie an anderer Stelle zeichnet die Klägerin damit von sich insgesamt das Bild einer ungewöhnlich kenntnisarmen, wenn nicht sogar regelrecht weltfremden Anlegerin, deren dokumentiertes Anlageverhalten zu dem von ihr geschilderten Unwissen in keiner Weise passt. Dass eine Anlegerin, die wie die Klägerin ausweislich der in diesem Punkt von ihr nicht angegriffenen Aussage des Zeugen A. ihr Depot im Jahre 2005 eröffnet hat, indem sie mit einem Betrag von 20.000,00 € in bar in einem Umschlag in die Zweigstelle der Beklagten kam und dabei bereits wusste, dass sie diesen Betrag in einen Aktienfonds investieren wollte, bereits die grundlegendsten Kenntnisse über die mit jedem Wertpapiergeschäft immer verbundenen Chancen und Risiken nicht besessen haben will, erscheint dem Senat im Ergebnis als so wenig wahrscheinlich, dass jedenfalls ausreichend sichere Feststellungen im Sinne des Klägervortrages auf der Grundlage des Ergebnisses der erstinstanzlichen Anhörung der Klägerin nicht getroffen werden können. 75 (d) Auf das in dem angefochtenen Urteil außerdem noch gewürdigte, erst nach dem streitgegenständlichen Beratungsgespräche erstellte Risikoprofil vom 31. August 2009 (Anlage K 10) aus einem späteren Geschäft der Parteien kommt es damit für die Entscheidung noch nicht einmal maßgeblich an. Auch die dort erneut gemachten Angaben zu den Vorerfahrungen der Klägerin und die ungeachtet der mittlerweile erlittenen Verluste aus dem Erwerb der streitgegenständlichen Wertpapiere selbst dort immer noch zum Ausdruck gebrachte Erwartung einer angesichts der bestehenden Marktsituation ohne die gleichzeitige Inkaufnahme gewisser Risiken nicht realistischen Gewinnerwartung von bis zu 12 % sprechen aber jedenfalls nicht für, sondern allenfalls gegen die Richtigkeit des Klägervortrages. Ganz davon abgesehen würde es außerdem nicht ausreichen, wenn die Risikoeinstellung der Klägerin tatsächlich eine andere als die sich aus dem von ihr unterzeichneten Risikoprofil gewesen wäre, weil es im Zweifel auch dann jedenfalls an einer hinreichend eindeutigen Verlautbarung dieser Risikoeinstellung gegenüber dem Kundenberater der Beklagten fehlen würde, der davon deshalb zumindest im Rahmen des streitgegenständlichen Beratungsgespräches nicht ausgehen musste. 76 (2) Auf die Aussage des Zeugen A. kommt es nach alledem bereits noch nicht einmal in entscheidungserheblicher Weise an. Denn selbst wenn man diese für die Beurteilung vollständig außer Betracht lassen würde, wären die Angaben der Klägerin in deren Parteianhörung nicht ausreichend, um den Senat von ihrer Richtigkeit zu überzeugen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat aber auch keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage dieses Zeugen. Insbesondere hat die Klägerin auch in ihrem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 05. August 2010 nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass der Zeuge in der ersten Instanz vorsätzlich falsch ausgesagt hat. 77 Allein aus der unsubstantiierten und im Übrigen mit den stereotyp gleichen Textbausteinen (Beratung nur "husch husch" und "pro forma") wie in der Klageschrift im Hinblick auf die eigene Beratung der Klägerin vorgetragenen Behauptung, dass auch andere, in dem genannten Schriftsatz als Zeugen angebotene Kunden der Beklagten mit ihrer Beratung durch den Zeugen A. unzufrieden gewesen seien, kann auf eine - noch dazu vorsätzliche - Unrichtigkeit von dessen Aussage nicht zurückgeschlossen werden. Abgesehen von dieser Unsubstantiiert des Klägervortrages gilt dies schon deshalb, weil der Senat auch die Aussage des Zeugen A. schon nicht dahingehend versteht, dass dieser zum Ausdruck bringen wollte, seine Beratungsgespräche seien ohne jede Ausnahme stets fehlerlos, sondern dass er lediglich seine allgemein übliche Vorgehensweise bei den Beratungsgesprächen geschildert hat. Die grundsätzliche Richtigkeit dieser Schilderung würde aber selbst durch die von der Klägerin angeführten Einzelbespiele noch nicht widerlegt, so dass es auf die weiteren, von der Klägerin benannten Zeugen auch aus diesem Grunde im Ergebnis nicht ankommt. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den Schriftsatz der Klägerin vom 05. August 2010 war daher nicht geboten und auch eine Vernehmung der weiteren, von der Klägerin benannten Zeugen in der Berufungsinstanz kommt somit nicht in Betracht. 78 cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin bietet der Sachverhalt schließlich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beratung durch die Beklagte deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, weil die Ermittlung der Risikoprofile zur Schaffung einer tragfähigen Beratungsgrundlage bereits methodisch von vornherein nicht geeignet war. 79 Die Fragetechnik der Beklagten bei der Ermittlung der Anlageziele und der Risikoeinstellung der Klägerin ist nicht zu beanstanden, und zwar insbesondere auch nicht, soweit die Beklagte bei der Beantwortung der fünf bei der Erstellung der Risikoprofile vorgesehenen Fragen zur Ermittlung der Risikoeinstellung vorgesehenen Einzelfragen keine bloßen Antworten mit "ja" oder "nein" zugelassen, sondern unter Verwendung von sog. "Likert"-Skalen eine abgestufte Beantwortung mit jeweils vier Zwischenstufen vorgesehen hat. 80 Eine solche Befragungstechnik ist auch in der empirischen Sozialforschung, in der Markt- und in der Wahlforschung üblich, in der Bevölkerung allgemein bekannt und schon aus sich selbst heraus für jedermann verständlich. Einer eigenen Überschrift für die beiden zwischen den äußeren Spalten "stimme nicht zu" und "stimme voll zu" angeordneten Zwischenstufen bedarf es insoweit nicht, ganz davon abgesehen, dass die Fragebögen der Beklagten unstreitig auch nicht von dem jeweiligen Anleger ausgefüllt werden, sondern dieser jeweils nur mündlich die an ihn gerichteten Fragen des Beraters beantwortet. Eine besondere Erläuterung der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten durch den Berater kann dabei nicht verlangt werden (Senat, Urteil vom 16. Dezember 2010, I-6 U 200/09 = WM 2011, 399 ff. = juris Rn 61 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Oktober 2010, I-9 U 21/10 = juris Rn 24; OLG Köln, WM 2010, 2035 ff. = juris Rn 15). 81 dd) Vor dem Hintergrund des schriftlich dokumentierten Risikoprofils ebenso wie vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann sich die Klägerin nach alledem auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe eine "sichere" Anlage - ein "Zertifikat" - erworben, was der Beklagten nach ihren Angaben aus dem Beratungsgespräch auch hätte deutlich sein müssen. Selbst wenn die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag tatsächlich aus der lateinischen Etymologie des Begriffes "Zertifikat" in unrichtiger Weise auf den angeblich absolut sicheren Charakter der streitgegenständlichen Papiere zurückgeschlossen hätte, wäre eine solche falsche Schlussfolgerung für den Zeugen A. nach den Umständen weder naheliegend noch erkennbar gewesen. Dass die Klägerin ein derartiges Begriffsverständnis nämlich auch dem Zeugen gegenüber offen gelegt hätte, hat selbst die Klägerin im Verlaufe ihrer erstinstanzlichen Anhörung nicht behauptet. 82 Auch die Berufungsrüge der Klägerin, wonach sich das Landgericht nicht mit ihrem Vortrag auf den Seiten 8 f. ihres Schriftsatzes vom 01. August 2009 sowie den Seiten 11 f. ihres Schriftsatzes vom 01. Dezember 2009 beschäftigt habe, die Beratungsleistung der Beklagten sei insgesamt mangelhaft gewesen, wie sich schon aus dem zu hohen Risikoanteil in der Beratung vom 24. Mai 2007 ergebe und dass sich demzufolge die Beratungssituation völlig anders dargestellt habe, als sie von dem Zeugen A. in der Beweisaufnahme geschildert worden sei, kann vor dem bereits dargelegten Hintergrund im Ergebnis nicht durchgreifen. Zur Höhe des Risikoanteils kann auf die Ausführungen zu oben II 2 a) aa) Bezug genommen werden. Dem übrigen Vortrag der Klägerin in diesem Zusammenhang fehlt es ohnehin an einem konkret nachvollziehbaren Inhalt. 83 ee) Ebenso kann sich die Klägerin vor dem genannten Hintergrund schließlich auch nicht darauf berufen, das Landgericht habe sich mit ihrem Alter, ihrer wirtschaftlichen Situation und mit der sich daraus ergebenden Sicherheitsorientierung nicht in der gebotenen Art und Weise auseinandergesetzt, obwohl sie hierzu beispielsweise auch schon in ihrem Schriftsatz vom 01. Dezember 2009 ausführlich vorgetragen habe. 84 Die hier angesprochene Ermittlung der Risikotragfähigkeit ist ausweislich des dokumentierten Risikoprofils im Falle der Klägerin ordnungsgemäß vorgenommen worden. Allein auf das Alter der Klägerin und auf die Tatsache, dass diese aus dem Erwerbsleben bereits ausgeschieden war, kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht nicht an. Im Übrigen kann bei der Gesamtbeurteilung nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin zu ihrer Vermögenssituation in dem Risikoprofil vom 24. Mai 2007 bereits nur lückenhafte Angaben gemacht hat - die Felder Gesamtvermögen bei anderen Banken und durchschnittliches Nettoeinkommen sind hier jeweils nur mit "k.A." ausgefüllt - und dass sie ausweislich der auch in diesem Punkt zumindest unwiderlegten Aussage des Zeugen A. diesem darüber hinaus berichtet hatte, sie besitze auch noch bei anderen Banken Aktien und Rentenfondsanteile sowie weitere Papiere, die als Tafelpapiere in ihrem Depot hinterlegt seien. Abgesehen davon, das auch der Besitz von Tafelpapieren wiederum nicht zu dem von der Klägerseite gezeichneten Bild der völlig unerfahrenen Anlegerin passt, kann die Klägerin sich auf eine nicht ausreichende Exploration ihrer Vermögenssituation in den genannten Punkten ohnehin auch schon deshalb nicht berufen, weil sie durch das Unterlassen entsprechender Angaben bereits selbst deutlich gemacht hat, dass sie an einer umfassenden Beratung durch die Beklagte jedenfalls im Hinblick auf ihre Risikotragfähigkeit offenbar nicht interessiert gewesen ist. 85 ff) Mit dem so ermittelten Risikoprofil der Klägerin war auch die Empfehlung gerade eines Erwerbs der streitgegenständlichen Zertifikate vereinbar. 86 aaa) Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei Indexzertifikaten auf Standardindizes der hier in Frage stehenden Art nicht um hochriskante Anlagen wie etwa bei einem Options- oder Termingeschäft, sondern um allenfalls mäßig riskante Wertpapiere, die in ihren Chancen und Risiken einer deutschen Standardaktie durchaus vergleichbar sind und bei denen die Gefahr eines Totalverlustes schon wegen der Bezugnahme auf einen ganzen "Korb" verschiedener Aktien jedenfalls nicht höher, sondern sogar niedriger liegt als bei dem Direkterwerb einer einzelnen, in dem als Basiswert zugrunde liegenden Index gelisteten Aktie (BGHZ 160, 58 ff = WM 2004, 1774 ff = juris Rn 18). 87 bbb) Erst recht handelte es sich bei dem Vertrieb der streitgegenständlichen Zertifikate entgegen der unzutreffenden Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht um ein ohne besondere staatliche Genehmigung unerlaubtes Glücksspiel im Sinne der §§ 284 ff. StGB. 88 (1) Das spekulative, jedem Indexzertifikat innewohnende Element der Wette auf einen bestimmten Kursverlauf des zugrundeliegenden Basiswerts steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Ein Glücksspiel im strafrechtlichen Sinne ist dadurch gekennzeichnet, dass sein Zweck allein in der Unterhaltung oder Gewinnerzielung ohne die gleichzeitige Verfolgung einer ernsthaften Absicht besteht und die Entscheidung über Gewinn und Verlust darüber hinaus nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage, § 762 BGB Rn 2; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Auflage, § 284 StGB Rn 4, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen bei der Ausgabe von Indexzertifikaten der hier in Rede stehenden Art ersichtlich nicht vor. 89 (2) Tatsächlich handelt es sich bei dem Erwerb solcher Wertpapiere rechtlich noch nicht einmal um - allenfalls in Betracht kommende - unvollkommene Verbindlichkeiten im Sinne von § 762 BGB. Denn allein der spekulative oder gewagte Charakter eines Rechtsgeschäfts reicht für eine derartige Einordnung nicht aus, sofern die Vertragsparteien darüber hinaus - wie hier - wirtschaftliche oder sonst anerkennenswerte Ziele verfolgen (Beck’scher Online Kommentar zum BGB/Janoschek, Stand: 01. März 2011, § 762 BGB Rn 5 m.w.N.). Selbst als Termingeschäfte im Sinne des § 764 BGB a.F. oder des heutigen § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG können Geschäfte mit Indexzertifikaten nicht eingeordnet werden, weil es bei ihnen mangels eines hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts an der für derartige Geschäfte spezifischen Gefährlichkeit und der sich daraus ergebenden, besonderen Schutzbedürftigkeit der Anleger fehlt (Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Auflage, Rn 415; BGH WM 2004, 1774 ff = juris Rn 16 m.w.N.). 90 ccc) Die von der Beklagten vorgenommene Einstufung der streitgegenständlichen Zertifikate in die Risikoklasse 3 ihres Klassifikationsrasters ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der dahingehende Vortrag der Klägerin nicht nachvollzogen werden kann und auch unter Berücksichtigung der in der Berufungsbegründung zitierten Passagen aus dem Gutachten (Anlage BB 5), das der von dem Landgericht Düsseldorf herangezogene Sachverständige B. unter anderem über die Risikoeinstufung der streitgegenständlichen Wertpapiere in dem Parallelverfahren 11 O 121/09 LG Düsseldorf erstattet hat, nach wie vor der erforderlichen Substanz entbehrt. Das angeführte Gutachten ist zum Beleg einer angeblich falschen Risikoeinstufung der Zertifikate nicht brauchbar und gibt daher auch für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch den Senat keinen Anlass. 91 (1) Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Sachverständige, auf dessen Gutachten aus dem Parallelverfahren sich die Klägerin beruft, auch nur über die erforderliche Unvoreingenommenheit und Sachkompetenz für die Beurteilung der ihm vorgelegten Beweisfragen verfügt. Auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang hervorgehobene Tatsache der öffentlichen Vereidigung des Herrn B. ändert daran im Ergebnis nichts. 92 (a) Beispielhaft wird dies schon aus der im ersten Absatz des Gutachtenhauptteils unter Ziffer 3.1.1 zum Ausdruck gebrachten - auch von der Klägerin selbst in ihrem letzten Schriftsatz vom 07. November 2011 erneut aufgegriffenen - Auffassung des Sachverständigen deutlich, Emittenten und Käufer seien "im Prinzip Kontrahenten mit gegensätzlichen Interessen, nicht Partner mit gleichgerichteten Interessen" wie es für Aktiengesellschaften oder Investmentfonds unterstellt werden dürfe. Eine ähnliche Betrachtungsweise klingt zwar - ohne Entscheidungserheblichkeit und in anderem Zusammenhang - möglicherweise auch in den beiden jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Lehman-Zertifikaten an (BGH Urt. vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10 = DB 2011, 2649 ff. = juris Rn 54 und XI ZR 178/10 = Rn 57), bleibt aber jedenfalls in dieser Allgemeinheit allenfalls an der Oberfläche und wird auch in den beiden genannten BGH-Urteilen durch die sich anschließenden Ausführungen sogleich wieder relativiert. 93 Wie die Beklagte unter Verweis auf das überzeugende, von ihr beigebrachte Privatgutachten C./D. (Anlage BE 3) zutreffend ausführt, halten die Emittenten von (Index-)Zertifikaten nämlich keineswegs eine wirtschaftliche Gegenposition zu der von den Anlegern durch den Erwerb der Zertifikate eingegangen Spekulation auf den jeweiligen Basiswert, sondern sie sichern das Risiko einer für sie nachteiligen Entwicklung dieses Basiswertes durch ein sog. Hedging-Geschäft ab und der Gewinn ihres Geschäftsbetriebes liegt in der Differenz zwischen ihren Einnahmen aus der Emission der Zertifikate und den Kosten der Absicherung durch das Hedging-Geschäft. Ein pauschales Interesse der Emittenten an einem Scheitern der Anleger kann daher entgegen der Ansicht des Sachverständigen B. und der Klägerin nicht von vornherein unterstellt werden. Ein derartiger Pauschalvorwurf wäre vielmehr ebenso unzutreffend, wie wenn man z.B. dem Verkäufer einer Maschine pauschal unterstellen würde, er sei an einer möglichst schlechten Qualität der verwendeten technischen Komponenten dieser Maschine interessiert, weil dann seine Einkaufskosten sinken und seine Gewinnspanne steigen und er wegen des erhofften schnellen Versagens der Maschine überdies eine größere Stückzahl verkaufen könnte. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen B. liegt es daher keineswegs zwangsläufig im Interesse des Emittenten, dass die Konstruktion der Zertifikate einseitig auf ein Scheitern der Anleger ausgerichtet ist. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch dem entgegenstehende Faktoren wie die Kundenzufriedenheit und -bindung, aufgrund derer es durchaus auch im Interesse des Emittenten liegen kann, dass den Erwerbern der Zertifikate eine reale Erfolgschance verbleibt. Für die Annahme einer bewusst zum Nachteil des Kunden gestalteten Risikostruktur bedürfte es daher des Hinzutretens besonderer Umstände (so im Übrigen ausdrücklich auch BGH Urt. vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10 = DB 2011, 2649 ff. = juris Rn 54 und XI ZR 178/10 = Rn 57), für die hier jedoch jeder Anhaltspunkt fehlt. 94 (b) Ein weiteres Beispiel der unzureichenden Sachkenntnis und gleichzeitigen Voreingenommenheit des Sachverständigen B. zeigt sich in der offenbar unrichtigen Aussage zu Ziffer 3.2.1.2 auf der Seite 10 des Gutachtens aus dem Parallelverfahren, wonach der Bezeichnung der streitgegenständlichen Wertpapiere als "Express"-Zertifikate in den Produktinformationen (Anlage B 7) nur eine "werbliche Wirkung" beizumessen sei, was durch den Suggestiv-Satz "Wer möchte also nicht in die fünfzehn dividendenstärksten Unternehmen des Dax-Index investieren?" auf der Seite 3 der Produktinformationen noch unterstrichen, durch die entgegenstehende Aussage auf der Seite 6 der Produktinformationen, dass eine Ausschüttung der Dividenden an die Anleger nicht stattfinde, jedoch bereits wieder eingeschränkt werde. 95 Wie sich bereits aus den - siehe unten - auch an die Klägerin ausgehändigten, dem Senat aber darüber hinaus sonst aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren (Anlage B 8) entnehmen lässt, wird der Begriff "Expresszertifikate" vielmehr spezifisch nur für solche Zertifikate verwendet, die mit einer oder mehreren vorzeitigen Rückzahlungsmöglichkeiten ausgestattet sind, hat also keineswegs die Funktion einer bloßen Werbeaussage, sondern einen klar definierten Begriffsinhalt, an dem sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch dadurch nichts ändert, dass die zugrunde liegende Begrifflichkeit möglicherweise von der Kreditwirtschaft geprägt worden sein mag. Wie z.B. auch der Tagespresse - siehe z.B. FAZ vom 02. März 2010 "Expresszertifikate: Für vorsichtige Anleger" (sic!) - entnommen werden kann, ist diese Begrifflichkeit selbst unter Journalisten allgemein bekannt. Die - durch nichts gerechtfertigte - Verknüpfung des Begriffs der "Express-Zertifikate" mit den in den Tat reinen Werbeaussagen in dem Abschnitt "Die Crème de la Crème" der Produktinformationen beinhaltet zudem auch eine latente Tendenz der "Stimmungsmache" die neben der Sachkompetenz des Sachverständigen auch dessen Unvoreingenommenheit nicht mehr in der erforderlichen Weise als gewährleistet erscheinen lässt. 96 (2) Darüber hinaus sind die Ausführungen des Sachverständigen B. in entscheidenden Punkten auch methodisch unzulässig und sachlich offenbar fehlerhaft. 97 (a) Unzutreffend sind insbesondere die von der Klägerin immer wieder in den Mittelpunkt ihres Vortrages gerückten und für das gefundene Gesamtergebnis zentralen Ausführungen des Sachverständigen B. - siehe S. 11 ff. des Gutachtens vom 29. Juli 2010 - über die angeblichen strukturellen Nachteile der streitgegenständlichen Zertifikate, die sich daraus ergeben sollen, dass diese auf die Entwicklung des Verhältnisses zwischen einem Preisindex - dem DivDax - einerseits und einem Performance-Index - dem Dax - andererseits abstellen, mithin also eines Index, in dem die Auswirkungen von Dividendenausschüttungen auf die in den Index eingehenden Aktienkursverläufe außer Betracht gelassen und eines anderen Index, in dem diese Auswirkungen finanzmathematisch berücksichtigt werden. 98 (aa) In diesem Zusammenhang ist es zunächst schon im theoretischen Ansatz nicht nachzuvollziehen, warum es im Hinblick auf die Entwicklung des für die Ertragschancen maßgeblichen Verhältnisses zwischen den beiden Indizes darauf ankommen soll, dass es sich im Falle des DivDax um einen Preis- und im Falle des Dax um einen Performance-Index handelt und warum sich diese Tatsache für den Anleger von vornherein nachteilig auswirken muss. Die in die Performance-Indizes mit eingehenden Dividenden und somit auch diese Indizes selbst mögen in dem von dem Sachverständigen untersuchten Zeitraum stärker gestiegen sein als die reinen Aktienkurse. Dass allein deshalb aber etwaige Gewinne der Anleger strukturbedingt bereits von vornherein unwahrscheinlich gewesen sind, kann nicht angenommen werden. Für einen derartigen Rückschluss reicht jedenfalls allein die Tatsache, dass sich der DivDax-Performanceindex in dem von dem Sachverständigen untersuchten Zeitraum noch besser als der DivDax-Preisindex entwickelt hat, nicht aus. 99 (bb) Der Versuch des Sachverständigen B. zur Untermauerung dieser These anhand einer Auswertung der Entwicklung der verschiedenen Indizes für den Zeitraum vom 25. Mai 2007 bis 13. Juli 2010 ist bereits deshalb methodisch nicht unproblematisch, weil er sich auf eine reine ex-post-Betrachtungsweise beschränkt. Darüber hinaus und vor allem ist jedoch die Behauptung des Sachverständigen, der DivDax-Preisindex habe sich in dem genannten Zeitraum um mehr als 50 % schlechter entwickelt als der Dax-Performanceindex - Gutachten Seite 14 oben - schon auf der Grundlage der von dem Sachverständigen selbst zugrunde gelegten Zahlen bereits rein rechnerisch eindeutig falsch. 100 Denn wenn die Veränderung des DivDax-Preisindex in dem genannten Zeitraum bei ca. -36 % gelegen hat, die Veränderung des Dax-Performance-Index aber nur bei ca. -20 % - Gutachten Seite 13 unten -, dann hat sich der DivDax-Preisindex im Verhältnis zu dem Dax-Performance-Index nur um die Differenz dieser beiden Prozentsätze, mithin also nur um ca. 16 % nach den ungenaueren Zahlen des Sachverständigen B. und um ca. 15,9 % nach der genaueren Berechnung in dem Privatgutachten C./D. - siehe dort Seite 8 unten - schlechter entwickelt. Der in den Ausgabebedingungen für die Zertifikate vorgesehene "Puffer" einer nicht gewinnschädlichen Schwelle für die Renditedifferenz der beiden Indizes von - 15 % ist daher im Ergebnis nur ganz geringfügig überschritten worden. 101 Auch die aus der genannten Berechnung des Sachverständigen B. gezogene Schlussfolgerung, durch die tatsächliche Entwicklung in dem genannten Zeitraum habe sich das von ihm zuvor theoretisch abgeleitete Verlustrisiko der Anleger "in der Praxis eindrucksvoll bewahrheitet" ist damit ebenfalls unzutreffend. 102 (b) Wie in dem Privatgutachten C./D. - siehe dort z.B. Seite 13 überzeugend näher ausgeführt, ist der einseitig auf einzelne, willkürlich herausgegriffene Faktoren des von den Anlegern übernommenen Risikos abstellende Methodenansatz des Sachverständigen B. darüber hinaus auch in sonstiger Hinsicht als Grundlage einer aussagekräftigen Risikoanalyse ungeeignet. Ohne weiteres nachzuvollziehen und anhand objektiver Kriterien auch für Dritte überprüfbar ist demgegenüber der in dem Gutachten C./D. gewählte Ansatz einer umfassenden Wahrscheinlichkeitsrechnung unter Heranziehung des "Value at Risk" - siehe dort Seite 13 ff. - aus der ex-ante-Perspektive mit dem dort ausführlich näher dargestellten Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Zertifikate auch bei einer Einstufung nach dem allgemein anerkannten Risikoklassifikationsschema des Deutschen Derivate-Verbandes (DDV) nur in eine verhältnismäßig niedrige Risikoklasse fallen und ihre Einstufung in die Risikoklasse 3 von insgesamt fünf Risikoklassen durch die Beklagte sogar noch als verhältnismäßig konservativ anzusehen ist. Diese Darstellung wird zudem durch die ergänzende Szenarien-Analyse unter Ziffer 3.5 des Gutachtens C./D. noch einmal überzeugend bestätigt, wonach die statistische Wahrscheinlichkeit, mit dem Erwerb der Zertifikate einen Gewinn zu erzielen, für die Anleger keineswegs nachteilig war, sondern vielmehr bei einem rechnerischen Wert von rund 81 % gelegen hat. 103 (c) Diesen Darlegungen, durch die im Übrigen auch die allgemein für den Typus der Indexzertifikate durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 160, 58 ff = WM 2004, 1774 ff = juris Rn 18) bereits getroffene Feststellung einer allenfalls mäßigen und im Verhältnis zu einer unmittelbaren Spekulation auf die in die zugrunde liegenden Indizes einfließenden Einzelwerte sogar geringeren Gefährlichkeit - siehe oben - für die hier streitgegenständlichen Zertifikate noch einmal konkret bestätigt werden, hat die Klägerin nachvollziehbare Gegenargumente nicht entgegen gesetzt. Im Ergebnis verbleibt es daher auch für die konkret hier streitgegenständlichen Zertifikate bei der allgemeinen, durch den Bundesgerichtshof bereits getroffenen Feststellung. Ein weiteres Sachverständigengutachten über die angebliche Gefährlichkeit der Zertifikate muss deshalb auch unter Berücksichtigung des Gutachtens B. aus dem Parallelverfahren durch den Senat nicht eingeholt werden. 104 b) Auch eine nicht objektgerechte Beratung ist von der Klägerin zumindest im Wesentlichen bereits nicht ausreichend dargelegt, jedenfalls aber aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils im Ergebnis nicht bewiesen worden. 105 aa) Die erforderliche Aufklärung über das Anlageobjekt muss nicht ausschließlich mündlich erfolgen, sondern sie kann wahlweise auch oder sogar ausschließlich in schriftlicher Form durchgeführt werden (BGH NJW-RR 2006, 1345 f. = WM 2006, 1288 f. = juris Rn 9; OLG Frankfurt WM 2010, 2111 ff. = juris Rn 61 m.w.N.). 106 Die Beweislast für die Nichtaushändigung der schriftlichen Informationen mit den erforderlichen Risikohinweisen liegt dabei entgegen der Ansicht der Berufung nicht bei der Beklagten, sondern bei der Klägerin. Denn der Anleger, der nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Anlageberaters oder der beratenden Bank als Voraussetzung für das Bestehen eines von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruches trägt, muss im Streitfall beweisen, dass ihm ein Prospekt mit Risikohinweisen - so wie hier vor allem die Produktinformationen für die streitgegenständlichen Zertifikate (Anlage B 7) - nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind, sofern die Bank - so wie hier die Beklagte - im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die behauptete fehlerhafte Beratung oder Aufklärung substantiiert bestritten und konkret dargelegt hat, wann, wo und wie die gebotene Beratung oder Aufklärung erfolgt ist. Eine für einen Schadensersatzanspruch ausreichende Pflichtverletzung kann dabei erst dann festgestellt werden, wenn sowohl feststeht, dass die schriftlichen Risikohinweise nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig übergeben worden sind, wie auch zusätzlich, dass die entsprechenden Risikohinweise - mit oder ohne Zuhilfenahme der schriftlichen Produktinformationen - auch nicht im Verlaufe des Beratungsgesprächs mündlich erfolgt sind (OLG Frankfurt, WM 2010, 2111 ff. = juris Rn 61 m.w.N.). 107 bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung und Beratung der Klägerin über die Chancen und Risiken der streitgegenständlichen Zertifikate aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. 108 Denn selbst abgesehen von ihrer Vorerfahrung aus dem noch nicht lange zurückliegenden Kauf der ganz ähnlich strukturierten "Premium Express 15"-Zertifikate gemäß der Kauforder vom 22. März 2006 (Anlage B 11) sind der Klägerin danach jedenfalls unwiderlegt auch die Produktinformationen für die streitgegenständlichen Zertifikate (Anlage B 7) überlassen und auch rechtzeitig vor ihrer Anlageentscheidung zumindest mit ihrem wesentlichen Inhalt zur Kenntnis gebracht worden. 109 aaa) Von der Überlassung der Produktinformationen an die Klägerin als solche ist hier schon deshalb auszugehen, weil die Klägerin diese wiederum durch ihre Unterschrift auf dem für die Bank bestimmten Exemplar der Wertpapiersammelorder vom 24. Mai 2007 selbst bestätigt hat und diese Bestätigung darüber hinaus auch mit der Aussage des Zeugen A. übereinstimmt. Vor diesem Hintergrund steht jedenfalls das Gegenteil des von der Klägerin selbst Unterschriebenen noch nicht allein deswegen fest, weil diese in ihrer Anhörung als Partei angegeben hat, ein Produktinformationsblatt oder eine Verkaufsbroschüre habe sie überhaupt nicht erhalten. Eine Beschränkung der Unterschrift nur auf die Tatsache des "Kaufes oder Verkaufes" der Papiere vermag der Senat nicht zu erkennen. Trotz der entsprechenden Überschrift über dem Namenszug der Klägerin ist es nach dem Sinnzusammenhang für jeden Anleger offenkundig, dass die von ihm hier zu leistende Unterschrift den gesamten - in dieser Hinsicht auch inhaltlich gar nicht teilbaren - Inhalt der von ihm auf diese Weise in Auftrag gegebenen Sammelorder betreffen muss. 110 bbb) Außerdem ist auf der Grundlage des substantiierten und durch die vorgelegten Unterlagen untermauerten sowie ebenfalls auch durch den Zeugen A. noch einmal ausdrücklich bestätigten Vortrages der Beklagten zu Lasten der für ihre nicht ausreichende Aufklärung darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin ebenfalls unwiderlegt auch davon auszugehen, dass die in den schriftlichen Produktinformationen enthaltenen Erklärungen und Hinweise jedenfalls auch schon Gegenstand des Beratungsgespräches gewesen und bei dieser Gelegenheit der Klägerin in ihren wesentlichen Grundzügen auch mündlich erläutert worden sind, so dass sie davon auch auf diese Weise schon vor dem Abschluss der Kaufverträge über die Zertifikate in ausreichender Form rechtzeitig Kenntnis nehmen konnte. 111 Die entgegenstehende Pauschalbehauptung der Klägerin, eine Aufklärung über die Funktionsweise und die Risiken der Zertifikate sei überhaupt nicht erfolgt, ist schon deshalb widersprüchlich, weil die Klägerin auch in dieser Hinsicht durch ihre Unterschrift auf den jeweiligen Sammelorders ausdrücklich bestätigt hat, dass die Risiken und die Funktionsweise der Anlage mit ihr jedenfalls im Grundsatz sehr wohl besprochen worden sind. Im Übrigen hat sogar die Klägerin selbst in ihrer Parteianhörung bestätigt, dass ihr "anhand des Bildschirms" die Funktionsweise der Zertifikate als solche erläutert worden ist. 112 ccc) Hinzu kommt, dass die Klägerin durch ihre Unterschrift in dem Risikoprofil vom 24. Mai 2007 weiter auch ausdrücklich bestätigt hat, die von der Beklagten auszugsweise als Anlage B 8 zu den Akten gereichten Broschüre "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren ausgehändigt bekommen zu haben. Hierbei steht es der Aussagekraft der vorgenannten Anlage auch nicht entgegen, dass diese lediglich in ihrer zum Zeitpunkt der Abfassung der Klageerwiderung aktuellen Fassung zu den Akten gereicht worden ist. Denn es ist aus einer Vielzahl von Verfahren senatsbekannt und von der Klägerin im Übrigen auch nicht bestritten worden, dass sich die unterschiedlichen Auflagen der in Rede stehenden Broschüre jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitraum allenfalls in redaktioneller Hinsicht geringfügig unterscheiden. 113 ddd) Damit war der Klägerin unwiderlegt jedenfalls die allgemeine Funktionsweise von Indexzertifikaten schon aus ihrem früheren Zertifikatekauf im März 2006 oder aus den "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" - siehe dort zu Ziffer B 4.1., wobei die maßgebliche Passage zwar nicht in dem vorliegenden Verfahren zu den Akten gereicht, aber z.B. aus dem Parallelverfahren I-6 U 174/10 senatsbekannt ist - bekannt oder deren Kenntnis ist ihr zumindest spätestens anlässlich des Erwerbs der streitgegenständlichen Zertifikate am 25. April 2007 vermittelt worden. Darüber hinaus ist ihr auch in dem Beratungsgespräch an diesem Tage die konkrete Funktionsweise gerade der streitgegenständlichen Zertifikate anhand der in den Produktinformationen enthaltenen Schaubilder und Grafiken noch einmal näher erläutert und vor Augen geführt worden. 114 cc) Weiterhin ist die Klägerin damit unwiderlegt auch auf das mit dem Erwerb der Zertifikate verbundene Risiko eines Totalverlustes in ausreichender Weise hingewiesen worden. 115 aaa) Abgesehen davon, dass auch der Zeuge A. bekundet hat, dass er die Klägerin wie alle anderen Kunden jeweils mündlich jedes Mal auf das Risiko eines vollständigen Kapitalverlustes hingewiesen habe, war ein solcher Hinweis in allgemeiner Form bereits in der Broschüre "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" (Anlage B 8) enthalten, wo unter Ziffer D 4.1 auf das mit dem Erwerb von Indexzertifikaten immer verbundene "Risiko des Wertverfalls" mit den Worten 116 "Mit dem Erwerb der Zertifikate ist kein Anrecht auf einen schon heute feststehenden Abrechnungsbetrag am Fälligkeitstag verbunden. Vielmehr orientiert sich der Abrechnungsbetrag ausschließlich an dem am Fälligkeitstag ermittelten Wert des Basiswerts. Daher kann auch der Abrechnungsbetrag erheblich unter dem Erwerbspreis liegen. Dies kann im Extremfall zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen." 117 eindeutig hingewiesen wird. 118 bbb) Ein weiterer Hinweis war außerdem in den Produktinformationen (Anlage B 7) enthalten, wo auf der Seite 7 ausdrücklich auf ein "Markt-" und ein "Kursrisiko" hingewiesen wird und es außerdem unter dem Stichwort "kein Kapitalschutz" ausdrücklich heißt: 119 "Sollte am Laufzeitende die Wertentwicklung des DivDAX Index im Vergleich zur Wertentwicklung des DAX Index unter - 15 % liegen, so kann es zu Verlusten des eingesetzten Kapitals kommen." 120 ccc) Schließlich und insbesondere waren auch in der Wertpapiersammelorder vom 24. Mai 2007 (Anlage B 5) in dem Abschnitt "Hinweis allgemein" jeweils nochmals folgende Ausführungen enthalten: 121 (...) Die Performance der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung zu. Der Wert der Anlagen unterliegt den Schwankungen des Marktes, welche zum ganzen oder teilweisen Verlust des Investments führen können." 122 ddd) Insgesamt ist die Klägerin daher jedenfalls bei einer Zusammenschau der ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen ausreichend über das bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt worden. 123 dd) In ähnlicher Weise ist die Klägerin auch auf das allgemeine, mit einer möglichen Insolvenz des Emittenten bei einem Zertifikat stets verbundene Verlustrisiko hingewiesen worden. 124 aaa) Schon in den "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" (Anlage B 8) heißt es dazu unter Ziffer D 4.1 ausdrücklich: 125 Emittentenrisiko Neben das Insolvenzrisiko der Unternehmen, deren Wertpapiere dem Index zu Grunde liegen, tritt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten des Indexzertifikats. 126 bbb) Auch dieser Hinweis wird in den Produktinformationen (Anlage B 7) noch einmal wiederholt, wo es unter der Überschrift "Kreditrisiko" eindeutig und unter Einbeziehung auch der als Garantin fungierenden Muttergesellschaft Lehman Brothers Holding Inc. jeweils heißt: 127 "Der Anleger trägt das Kreditrisiko der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V. bzw. der Garantin, Lehman Brothers Holding Inc." 128 ccc) Ein allgemeiner Hinweis auf das Emittentenrisiko in dieser Form war jedenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs der streitgegenständlichen Wertpapiere im Mai 2007 ausreichend, weil es sich bezogen auf die Lehman B.V. und ihre Garantiegeberin aus der damaligen Sicht um ein lediglich theoretisches Risiko handelte. 129 (1) Konkrete Umstände, die eine Insolvenz der Lehman-Bankengruppe hätten als ernstlich denkbar erscheinen lassen und die für die Beklagte bei der gebotenen Überprüfung der von ihr empfohlenen Kapitalanlagen in irgendeiner Weise zu erkennen gewesen wären, können auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivortrages weder festgestellt werden, noch sind sie von der Klägerin auch nur in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden (vgl. für Parallelverfahren z.B. auch schon Senat, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I-6 U 191/09 - = juris Rn 87; OLG Dresden, WM 2010, 1403 ff = juris Rn 32; OLG Frankfurt WM 2010, 613 ff = juris Rn 64 ff; OLG Bamberg WM 2010, 1354 ff = juris Rn 62; OLG Köln WM 2010, 1354 ff = juris Rn 20 sowie - für ein anderes Kreditinstitut - jetzt auch BGH DB 2011, 2649 ff. = juris Rn 24). 130 Denn das Rating der Garantin bei den drei maßgeblichen Ratingagenturen Fitch, Standard & Poors und Moody’s lag sogar noch bis zum Tage der Insolvenzantragstellung am 15. September 2008 im Bereich des sog. "Investment Grade", so dass bei einem Investment in Lehman-Papiere von einer spekulativen Anlage insoweit auch in der ersten Jahreshälfte 2008 und selbst noch unmittelbar bis kurz vor dem tatsächlichen Zusammenbruch der Lehman-Bankengruppe noch keine Rede sein konnte (Witte/Mehrbrey, ZIP 2009, 744, 746). 131 Die Beklagte durfte sich zum Zwecke der Anlegerberatung auf die Einschätzung der anerkannten Rating-Agenturen verlassen und musste eine eigenständige Überprüfung nicht vornehmen. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, hat die Klägerin außerdem jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, welche weitergehenden Erkenntnisse sie mit welchen konkreten Mitteln aus einer eigenständigen Überprüfung hätte ziehen können. 132 (2) Hinzu kommt, dass sich nach der bis dahin angenommenen Regel des "too big to fail" auch unter dem Eindruck der konkreten Betroffenheit der Lehman Brothers Holding Inc. von der sich zuspitzenden Immobilienkrise in den USA auch aus politischen Gründen eine Insolvenz dieser Bank praktisch noch bis unmittelbar zur Stellung des Insolvenzantrages niemand ernstlich vorstellen konnte (OLG Bamberg WM 2010, 1354 ff. = juris Rn 54). Für einen besonderen Wissensvorsprung gerade der Beklagten in diesem Zusammenhang, wie ihn die Klägerin unter Berufung auf eine angeblichen unternehmerischen Verflechtung der Beklagten mit der "Lehman Brothers Investmentbank" - zu dieser siehe auch noch weiter unten - pauschal behauptet, fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt. 133 Die dieser Überlegung von der Klägerin entgegengehaltenen Argumente greifen nicht durch. Es geht nicht darum, dass sich die Beklagte aus heutiger Sicht im Ergebnis zu Unrecht auf eine Rettung aller systemrelevanten Banken durch den Staat verlassen hat, sondern darum, ob der Beklagten wegen dieser Annahme unter Berücksichtigung der gebotenen ex-ante-Perspektive ein Vorwurf der nicht ausreichenden Beratung über ein konkretes Emittentenrisiko der Lehman Brothers Holding Inc. gemacht werden kann. Ein derartiger Vorwurf ist aber schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Möglichkeit des Zusammenbruches einer derartig großen Bank wie im Falle der Lehman Brothers zum damaligen Zeitpunkt nicht nur von der Beklagten, sondern von der großen Mehrheit der Marktteilnehmer sowohl auf der Anlegerseite wie auch auf der Seite der beratenden Kreditinstitute überhaupt für unmöglich gehalten wurde und es für eine abweichende Erwartung auch in der gesamten Finanzgeschichte noch keine Präzedenzfälle gab. 134 (3) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang unter anderem auch auf die Entwicklung der Prämien für sog. Credit Default Swaps in der Zeit seit dem Monat März 2007 als angeblich aussagekräftigem Frühindikator für ein konkretes Insolvenzrisiko der Lehman Brothers Holding Inc.. Denn die Entwicklung der CDS-Prämien wird nicht allein durch die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens bestimmt, sondern auch durch eine Vielzahl von nicht unternehmensspezifischen Faktoren wie z.B. einer allgemeinen Veränderung des Marktumfeldes oder einer veränderten Risikoaversion der Anleger. Einem Anstieg des CDS-Niveaus, wie er im Übrigen im Falle der Beklagten jedenfalls nachhaltig über einen längeren Zeitraum im Frühjahr 2007 auch selbst nach dem eigenen Vortrag der Klägerin noch überhaupt nicht erfolgt ist, kann daher, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, nur dann eine maßgebliche Bedeutung für die Bonität eines bestimmten Unternehmens beigemessen werden, wenn es entgegen der allgemeinen Markttendenz für einen Einzelschuldner signifikant ansteigt (OLG Bamberg WM 2010, 1354 ff. = juris Rn 53). Wie die Beklagte unter anderem durch die Vorlage eines als Anlage B 19 zu den Akten gereichten Schaubildes - das dem Senat im Übrigen aus dem Parallelverfahren I-6 U 185/10 auch in einer besser lesbaren, farbigen Version bekannt ist - überzeugend dargelegt hat, kann von einer derartigen Sonderentwicklung im Falle der Beklagten aber selbst noch bis Mitte des Jahres 2008 keine Rede sein. Erst recht war eine derartige Sonderentwicklung zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beratungsgespräches im Mai 2007 nicht abzusehen. 135 ee) Durch einen entsprechenden Hinweis in den jeweiligen Wertpapiersammelorders - siehe dort wiederum in dem Abschnitt "Hinweis allgemein" - war die Klägerin schließlich auch darüber aufgeklärt, dass es sich bei den von ihr erworbenen Zertifikaten nicht um Bankeinlagen handelt und diese daher auch nicht der - sei es deutschen oder auch niederländischen - Einlagensicherung unterliegen. Tatsächlich wäre ein derartiger Hinweis noch nicht einmal erforderlich gewesen, da ihm neben dem allgemeinen Emittentenrisiko der Lehman B.V. und ihrer Muttergesellschaft - siehe oben - eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung ohnehin nicht zukam (BGH DB 2011, 2649 ff. = juris Rn 32 m.w.N.). Umgekehrt ergibt sich allerdings auch aus diesem Hinweis noch einmal das notwendige Bestehen eines Insolvenzrisikos, da ansonsten dessen Absicherung durch eine Einrichtung zur Einlagensicherung schon von vornherein nicht erforderlich wäre. 136 c) Der Beklagten ist schließlich auch nicht vorzuwerfen, dass sie ihrer Verpflichtung zur Vermeidung oder zumindest zur Offenlegung von Interessenkonflikten nicht ausreichend nachgekommen ist. 137 aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte zu einem Hinweis auf den ihr von der Lehman B.V. auf den Ankaufspreis für die streitgegenständlichen Zertifikate gewährten Rabatt nicht verpflichtet. Eine aufklärungspflichtige Rückvergütung im Sinne der von der Klägerin in diesem Zusammenhang für sich in Anspruch genommenen "Kick-Back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eine versteckte Innenprovision im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben im Streitfall von vornherein nicht vorgelegen. 138 aaa) Die genannte Rechtsprechung ist auf das hier vorliegende Wertpapiergeschäft der Beklagten für eigene Rechnung (Wertpapier-Eigengeschäft) nicht übertragbar. Der hier vorliegende Fall einer bloßen Gewinnmarge im Festpreisgeschäft kann keiner der beiden genannten Fallgruppen zugeordnet werden und löst eine eigene Aufklärungspflicht der Bank nicht aus (BGH DB 2011, 2649 ff. = juris Rn 37 ff.; ebenso z.B. auch schon Senat, Urt. vom 16. Juni 2011, I-6 U 104/10, Seite 25 f., jeweils m.w.N.). In welchem Umfang ein entsprechender Hinweis tatsächlich dennoch erteilt worden ist - wie das Landgericht angenommen hat - braucht schon aus diesem Grunde nicht mehr näher erörtert zu werden. 139 bbb) Dass in dem hier vorliegenden Fall tatsächlich ein Festpreis- und kein Kommissionsgeschäft vorgelegen hat, steht hier im Ergebnis trotz des entgegenstehenden Bestreitens der Klägerin fest. 140 (1) Denn gemäß dem von der Klägerin selbst unterzeichneten Depoteröffnungsantrag vom 04. April 1997 (Anlage B 1) wie auch erneut nochmals gemäß der Wertpapiersammelorder vom 24. Mai 2007 (Anlage B 5) war zwischen den Parteien die Geltung der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (AGB-WPGeschäfte) in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbart, bezogen auf das hier in Rede stehende Geschäft als in der seit dem Jahre 2007 geltenden Neufassung der AGB-WPGeschäfte vom Beginn dieses Jahres. Gemäß Ziffer 1 Abs. 3 AGB-WPGeschäfte (2007) handelt es sich bei einem Wertpapiergeschäft aber definitionsgemäß bereits dann um ein Festpreisgeschäft und somit um einen Kaufvertrag und nicht um ein bloßes Kommissionsgeschäft, wenn die Bank und der Kunde miteinander einen festen oder bestimmbaren Preis vereinbart haben. Von einer wirksamen Einbeziehung der AGB-WPGeschäfte in das Vertragsverhältnis der Parteien durch die Klägerin ist angesichts der genannten Vertragsurkunden trotz deren Bestreitens auch in dieser Hinsicht auszugehen. Soweit die Klägerin selbst noch die Möglichkeit einer Einsichtnahme in den Text dieser - branchenüblichen und in jedem einschlägigen Kommentar abgedruckten - Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen der Beklagten pauschal bestritten hat, erfolgt dieses Bestreiten offenkundig ins Blaue hinein und ist deshalb unbeachtlich. 141 (2) Dass hier demnach ein Festpreisgeschäft vereinbart gewesen ist, ergibt sich eindeutig sowohl aus der Wertpapiersammelorder vom 24. Mai 2007 (Anlage B 5) wie auch aus der nachfolgenden Effektenabrechnung vom 30. Mai 2007 (Anlage K 2), wonach für die Papiere nämlich eindeutig ein fester Preis von 13.260,00 € vereinbart war und eine Vermittlungsprovision - wie sie zu einem Kommissionsgeschäft gepasst hätte - gerade nicht abgerechnet worden ist. Auf den irreführenden - und im Übrigen auch zu der ausdrücklichen Kennzeichnung als "Kauf aus Emission" auf der Effektenabrechnung kommt es nach alledem nicht an. Mit der Beklagten ist im Ergebnis davon auszugehen, dass es sich dabei um die bloß irrtümliche Verwendung eines falschen elektronischen Formulars handeln dürfte, die jedoch den bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Charakter des Geschäftes der Parteien im Nachhinein nicht mehr ändern kann. 142 bb) Schließlich kann auch eine Pflicht der Beklagten zu einer Aufklärung der Klägerin über einen sich aus einem angeblichen Punkte- und Vergütungssystem für ihre Verkaufsberater ergebenden Verkaufsdruck und einem sich daraus für die Berater ergebenden Interessenkonflikt im Ergebnis nicht angenommen werden. 143 aaa) Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist jedenfalls zu Beginn des Rechtsstreits und insbesondere im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse in der hier maßgeblichen Zweigstelle der Beklagten in Köln zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs offenbar lediglich ins Blaue hinein erfolgt. Trotz seiner mehrfachen Wiederholung und Ergänzung durch die Klägerin ist er darüber hinaus auch noch bis heute nach wie vor nicht ausreichend substantiiert. 144 bbb) Auf die von der Klägerin auszugsweise zitierte und ausweislich des Schriftsatzes vom 04. Januar 2010 angeblich als Anlage K 11 zu den Akten gereichte, als solche jedoch nicht auffindbare Werbebroschüre der Beklagten aus dem Jahre 2006 kommt es in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich an. Aus der von der Klägerin zitierten Passage in dieser Broschüre ergibt sich lediglich das allgemeine Bestehen von Incentive-Programmen auf der Ebene der Zweigstelle, der Abteilung oder des einzelnen Mitarbeiters. Ein besonderer finanzieller Anreiz gerade zum Vertrieb der streitgegenständlichen Zertifikate ergibt sich daraus jedoch nicht. 145 Auch die - im Übrigen aus dem sachlichen Zusammenhang gerissene Passage aus einem Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. April 2010 - 2 O 221/09 - (= juris Rn 43), auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter beruft, ändert an dem Fehlen eines ausreichenden Vortrages der Klägerin zu dem von ihr behaupteten Punkte- und Vergütungssystem nichts. Denn abgesehen davon, dass sie ohnehin eine andere als die hier maßgebliche Zweigstelle der Beklagten und auch einen anderen als den hier tätig gewordenen Kundenberater betrifft, hat die dort vernommene Zeugin lediglich bestätigt, dass es der von ihr ausgeübten Beratungspraxis entsprochen habe, dem Kunden unabhängig von seinem jeweiligen Beratungsziel zunächst einmal die "bankeigenen Produkte" vorzuschlagen. Um ein bankeigenes Produkt der Beklagten ging es bei den streitgegenständlichen Zertifikaten aber bereits gerade nicht und im Hinblick auf besondere Vergütungsanreize für einen vorrangigen Vertrieb gerade der streitgegenständlichen Zertifikate ist die zitierte Zeugenaussage ohnehin nicht ergiebig. 146 ccc) Im Ergebnis können die Ausführungen der Klägerin daher einen konkreten und auf den vorliegenden Einzelfall bezogenen Tatsachenvortrag in diesem Zusammenhang nach wie vor nicht ersetzen. Es verbleibt dabei, dass jedenfalls nicht zu erkennen ist, warum und in welcher Weise gerade die konkrete und hier allein in Rede stehende Beratung der Klägerin durch den Zeugen A. durch die Art und Weise beeinflusst worden sein soll, in der dieser von der Beklagten für seine Tätigkeit vergütet wird. 147 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 148 4. Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. 149 Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.260,00 €