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Urteil

2 O 221/09 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2010:0414.2O221.09.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.100,- nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 20.03.2008 bis zum 09.07.2009 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2009, Zug um Zug gegen Abtretung der M-Zertifikate mit der $$$$ && ### $#$$$$# im Nominalwert von EUR 5.000,- und aller sich daraus ergebener Rechte, sowie weiterer EUR 546,69 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zertifikate mit der $$$$ && ### $#$$$$# und aller sich daraus ergebender Rechte in Verzug befindet.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.100,- nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 20.03.2008 bis zum 09.07.2009 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2009, Zug um Zug gegen Abtretung der M-Zertifikate mit der $$$$ && ### $#$$$$# im Nominalwert von EUR 5.000,- und aller sich daraus ergebener Rechte, sowie weiterer EUR 546,69 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zertifikate mit der $$$$ && ### $#$$$$# und aller sich daraus ergebender Rechte in Verzug befindet. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND Die Klägerin war seit 20## Kundin der Beklagten. In diesem Jahr investierte sie einen Betrag von EUR 11.633,40 in einen Rentenfonds. Nachdem sich hier nach einem anfänglichem Kursanstieg Kursverluste abzeichneten, veräußerte die Klägerin am ##.##.20## die Anteile an dem Rentenfonds zu einem Preis von EUR 11.138,67. Am ##.##.20## erschien die Klägerin, zu diesem Zeitpunkt Rentnerin, in Begleitung ihres Ehemanns in der Filiale der Beklagten in T. Die Klägerin, die zuvor keinen Termin vereinbart hatte, bestand auf einer sofortigen Beratung. Es kam zu einem Beratungsgespräch der Klägerin mit der zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten beschäftigten Zeugin N, dessen Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Im Laufe des Gesprächs zwischen der Klägerin und der Zeugin N füllte diese an ihrem Computer einen Fragekatalog aus, der dem als Anlage B 5 vorgelegten Dokument "Die individuelle Finanzplanung der D" zu Grunde liegt. Hierin wird die Risikoeinstellung der Klägerin als "ausgewogen" bezeichnet. Als maximal gewünschte Wertpapierrisikoklasse wird "Klasse 3" angegeben, zu der auch Investitionen bspw. in Aktienfonds auf Euro-Basis in globalen "Emerging Markets" und auch in Zertifikate gehören. Hinsichtlich der diesbezüglich vorhandenen Vorerfahrungen und –kenntnisse wird angegeben, dass die Klägerin bereits über eingeschränkte Vorerfahrungen ("selten") verfüge. Auch in Bezug auf "komplexe Produkte" werden entsprechende Vorerfahrungen der Klägerin dokumentiert. Weiter heißt es in dem Dokument, dass eine "ausgewogene" zukünftige Anlagestrategie gewünscht sei mit einem maximalen Risikoanteil von 55 %. In dem Abschnitt "Wertpapiersammelorder" ist dann der Erwerb von 5 Stk. "G Zertifikaten" vorgesehen. Hierzu ist angemerkt: "Entspricht nicht Beratung / individueller Kundenwunsch (komplexes Produkt)". Die Klägerin orderte dementsprechend am ##.##.20## für EUR 5.100,- (inkl. EUR 100,- Agio) die genannten Zertifikate. Weitere EUR 5.900,- investierte die Klägerin in eine von der Beklagten angebotenen Festgeldanlage. Emittentin des genannten Zertifikats ist die Oischen M Co. B.V., bei der es sich um eine Tochtergesellschaft der im Jahr 20## insolvent gewordenen Bischen Investmentbank M Inc. handelt. Bei dem genannten Zertifikat handelt es sich um eine indexabhängige Inhaberschuldverschreibung, wobei der Dow Jones EURO STOXX 50 den Basiswert darstellt. An insgesamt fünf "Beobachtungstagen", dem ##.##.2009, dem ##.##.2009, dem ##.##.2010, dem ##.##.2011 und dem ##.##.2012 sowie an einem "abschließenden Beobachtungstag" am ##.##.2013 sollte der Kurs des Indexes geprüft werden. Für den Fall, dass der Dow Jones EURO STOXX 50 an einem der genannten "Beobachtungstage" die Grenze von 90 % seines Schlusskurses vom ##.##.20## erreicht oder übersteigt, sollte es zu einer vorzeitigen Auszahlung kommen. Für den ersten "Beobachtungstag" war hierbei ein Gewinn von 10 %, am zweiten "Beobachtungstag" von 20 %, am dritten "Beobachtungstag" von 30 %, am vierten Beobachtungstag von 40 % und am fünften "Beobachtungstag" von 50 % – jeweils bezogen auf das Nominalkapital – vorgesehen. Für den Fall des Unterschreitens dieser Grenze sollte das Zertifikat bis zum jeweils nächsten Beobachtungstag, maximal jedoch bis zum ##.##.2010, weiterlaufen. Im Falle des Vorliegens der o.g. Bedingung am "abschließenden Bewertungstag" am ##.##.2013 sollte es zu einer Auszahlung von 160 % des Nominalkapitals kommen. Bei einem schlechteren Kurs sollte dennoch eine Auszahlung in dieser Höhe erfolgen, wenn der Kurs des Indexes während der Laufzeit "bei kontinuierlicher Betrachtung" stets über der "Barriere" von 50 % des Ausgangswerts vom ##.##.20## lag. Für den Fall, dass beide Bedingungen nicht erfüllt werden sollten, war eine Rückzahlung des angelegten Kapitals im Verhältnis zur Entwicklung des Indexes vorgesehen. Die Auszahlung der geschuldeten Beträge wurde durch die M Inc. garantiert. In den dem Zertifikat zugrunde liegenden "endgültigen Bedingungen" heißt es auf S. 2, dass die "Schuldverschreibungen (…) keinem Kapitalschutz" unterlägen und ein "teilweiser Verlust oder ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals" möglich sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Bedingungen wird auf die Anlage KS 1 verwiesen. Weiterhin lag dem Zertifikat der Basisprospekt der M Co. B.V. zu Grunde. Diesbezüglich wird auf die Anlage KS 2 verwiesen. Die genannten Bedingungen wurden der Klägerin von der Beklagten nicht übergeben. Darüber hinaus gab es für das streitgegenständliche Zertifikat einen "Flyer" mit einer Kurzbeschreibung der Anlagebedingungen. Neben einer kurzen Beschreibung der wesentlichen Funktionsweise des Zertifikats findet sich auf S. 4 der Hinweis: "Man sollte nur in das Produkt investieren, wenn man die finanziellen Risiken vollkommen versteht und es sich finanziell erlauben kann, einen Teil, im Extremfall sogar die gesamte Investition, zu verlieren". Es wird weiterhin auf die Risiken des Kursverlustes, das "Marktrisiko", das "Totalverlustrisiko" und das "Kreditrisiko" in Bezug auf die Emittentin und die Garantin hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 7 verwiesen. Der Anleger trägt bei dem genannten Zertifikat das Insolvenzrisiko hinsichtlich der Emittentin der Schuldverschreibung bzw. hinsichtlich der Garantiegeberin. Eine Absicherung durch den Einlagensicherungsfonds der Eschen Privatbanken oder eine anderweitige vergleichbare Absicherung des investierten Kapitals im Falle der Insolvenz der genannten Gesellschaften besteht nicht. Ein ausdrücklicher mündlicher Hinweis auf diesen Umstand erfolgte in dem Gespräch vom ##.##.20## nicht. Mit Schreiben vom ##.##.20## verlangte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Rückzahlung des investierten Betrages nebst Zinsen und bot die Übertragung der von ihr erworbenen Wertpapiere Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrages an. Die Klägerin hätte nach ihrem unwidersprochenen Vortrag bei einer Investition in eine sichere Anlage ohne Verlustgefahr Zinsen in Höhe von 4 % erzielt. Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Gespräch am ##.##.20## gegenüber der Zeugin N gesagt, dass sie die bislang in dem Rentenfonds angelegten Gelder fortan in Festgeld anlegen wolle, weil aufgrund der zu diesem Zeitpunkt negativen Kursentwicklung ansonsten die Gefahr drohe, das eingesetzte Kapital teilweise zu verlieren, was sie keinesfalls riskieren wolle. Hierauf habe die Zeugin N erwidert, dass sie "etwas Besseres als Festgeld" habe. Diese Anlage biete höhere Zinsen, sei aber genauso sicher wie Festgeld. Um welche Anlage es sich dabei genau handeln sollte, sei in dem Gespräch unklar geblieben. Die Zeugin N habe die Anlage lediglich allgemein beschrieben. Der Name "M" sei in dem Gespräch nicht gefallen. Die Zeugin N habe erklärt, dass es sich um eine Anlage handele, in der 50 Firmen enthalten seien, wobei es sich hierbei sowohl um Esche als auch ausländische Firmen handele. Daraufhin habe sie – die Klägerin – deutlich gemacht, dass sie in keinem Falle etwas mit Aktien zu tun haben wolle. Dieser Einwand sei von der Zeugin N mit der Bemerkung entkräftet worden, dass es sich nicht um eine Anlage in Aktien, sondern um eine Anlage handele, die so sicher wie Festgeld sei. Hierzu habe die Zeugin N weiter ausgeführt, dass lediglich ein Verlust der Zinsen eintreten könne, wenn sämtliche 50 an der Anlage beteiligten Firmen "Pleite" gingen, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Die Klägerin behauptet weiter, sie und ihr Ehemann hätten bei dem Gespräch mit der Zeugin N deutlich gemacht, dass sie keinesfalls etwas mit ausländischen Firmen zu tun haben wollten. Weiterhin hätten sie und ihr Ehemann darauf hingewiesen, dass das Geld wegen erforderlicher Investitionen in ihr Haus kurzfristig verfügbar sein müsse. Hierauf habe die Zeugin N erwidert, dass es sich bei der vorgeschlagenen Anlage um eine neue Variante einer Festgeldanlage handele. Hierbei werde nicht unmittelbar in ausländische Firmen investiert. Lediglich die Auszahlung der Zinsen sei von der Kursentwicklung einiger auch ausländischer Firmen abhängig. Ein Hinweis auf ein Verlustrisiko hinsichtlich des eingesetzten Kapitals sei nicht erfolgt. Vielmehr habe die Zeugin N versichert, dass man das eingezahlte Geld auch dann in voller Höhe zurückerhalte, wenn man nicht die gesamte Laufzeit ausschöpfen wolle. Die Klägerin behauptet weiter, dass sie daraufhin erklärt habe, es auch nicht riskieren zu wollen, für das gesamte eingesetzte Kapital keine Zinsen zu erhalten. Auf der anderen Seite habe sie den Fall eines Zinsausfalls nach den Schilderungen der Zeugin N für sehr unwahrscheinlich gehalten. Sie habe sich daher dazu entschlossen, etwa die Hälfte des zur Verfügung stehenden Betrages in eine konventionelle Festgeldanlage und die andere Hälfte in die von der Zeugin N vorgeschlagene Anlage zu investieren. Die in dem Dokument "Die individuelle Finanzplanung der D" enthaltenen Angaben, seien von der Zeugin N ohne ihr Wissen eingetragen worden. Sie – die Klägerin – habe keine Möglichkeit gehabt, den Eingaben der Zeugin in das EDV-Programm der Beklagten zu folgen. Die in dem Dokument enthaltenen Angaben entsprächen nicht ihrem ausdrücklich geäußerten Wunsch, dass ein sicherer Erhalt des Kapitals gewünscht sei. Weiterhin habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nicht über Kenntnisse im Bereich der Geldanlage verfüge. Die Klägerin behauptet, dass sie die Anlage in das streitgegenständliche Zertifikat nicht getätigt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass ein Verlustrisiko bestand. Weiterhin sei eine Investition nicht in Frage gekommen, wenn deutlich geworden wäre, dass die Bische Investmentbank M beteiligt war, da sie bereits aus den Medien von den Schwierigkeiten der B-Banken gehört habe. Das Geld wäre bei ordnungsgemäßer Aufklärung als festverzinsliches Festgeld angelegt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte u.a. deswegen zur Rückzahlung der EUR 5.100,- verpflichtet sei, da die Zeugin N sie nicht anlegergerecht beraten habe. Darüber hinaus ergebe sich diese Verpflichtung u.a. aus dem Umstand, dass die Beklagte – was als solches unstreitig ist - Rückvergütungen erhalten habe, worüber sie nicht aufgeklärt habe. Darüber hinaus sei die Beklagte zur Zahlung von EUR 908,68 vorgerichtlicher Anwaltskosten verpflichtet. Der klägerische Prozessbevollmächtigte sei aufgrund des erheblichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zur Berechnung einer 2,2-fachen Geschäftsgebühr berechtigt (EUR 908,68). Die Klägerin beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, an sie EUR 5.100,- nebst Zinsen in Höhe von 4 % Punkten seit dem 19.03.2008 bis zur Klageerhebung sowie 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung, Zug um Zug gegen Abtretung der M-Zertifikate mit der $$$$ && ### $#$$$$# im Nominalwert von EUR 5.000,- und aller sich daraus ergebener Rechte zu zahlen, die beklagte Partei zu verurteilen, an sie EUR 908,68 zu zahlen, festzustellen, dass sich die beklagte Partei mit der Annahme der Zertifikate mit der $$$$ && ### $#$$$$# und aller sich daraus ergebender Rechte in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass das mit der Klägerin und ihrem Ehemann geführte Beratungsgespräch gemäß ihrem allgemein gültigen Anlageberatungssystem erfolgt sei. Der zuständige Berater führe das Gespräch unter Einsatz des EDV-Programms "D Finanzplanung", wodurch sichergestellt sei, dass alle gesetzlichen Anforderungen an Inhalt und Umfang der Aufklärung und Beratung des Kunden berücksichtigt würden. Zunächst werde das "Risikoprofil" des Kunden ermittelt, indem die Risikoneigung des Kunden erforscht werde. Durch Erfragung der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden werde zudem die maximale Wertpapier-Risikoklasse des Kunden ermittelt. Aus den ermittelten Werten zur Risikotragfähigkeit und –einstellung und zur Wertpapier-Risikoklasse ergebe sich eine Gesamtkennzahl, die eine Unterteilung der Anlagestrategie in fünf Kategorien ("Sicherheit", "Konservativ", "Ausgewogen", "Ertrag" und "Wachstum") ermögliche. Der Kunde könne auch eine abweichende Einordnung wünschen. Nachdem die grundsätzliche Anlagestrategie festgelegt worden sei, werde dem Kunden in einem zweiten Schritt ein Vorschlag für eine "Allokation des Kundenvermögens" auf einzelne Wertpapiere unterbreitet. Die Beklagte behauptet weiter, dass die Klägerin bei dem Gespräch am ##.##.20## erklärt habe, dass sie das Geld aus kurz zuvor verkauften Rentenpapieren in "geeignete Wertpapiere" investieren wolle. Sie habe auf Frage der Zeugin N weiter angegeben, dass sie im Hinblick darauf, dass sie die Rentenpapiere mit einem geringfügigen Verlust verkauft habe, nicht einfach in Festgeld investieren wolle. Die als Beraterin tätige Zeugin N habe gesagt, dass man einen Teil des Geldes in Jahresfestgeld investieren und von da – je nach Börsenmarktsituation – in Wertpapiere wechseln und einen anderen Teil in eine Anlage in europäische Aktien legen könne. Die Zeugin habe dann gesagt, dass es ein attraktives Festgeldprodukt der Beklagten gebe und ein aktuell angebotenes, auf Aktienwerten basierendes Zertifikat. Die Zeugin habe ausgeführt, dass man insoweit die Wertbeständigkeit des Festgeldes mit der Renditechance an den Kapitalmärkten kombinieren könne. Die Klägerin habe sich an einer solchen Anlagemöglichkeit interessiert gezeigt. Die Zeugin N habe dann darauf hingewiesen, dass man ein Finanzplanungsgespräch nach dem genannten EDV-Programm durchführen müsse. Bei der entsprechenden Befragung zur Risikoeinstellung habe die Klägerin sich nicht streng sicherheitsorientiert gezeigt. Sie sei durchaus risikogeneigt und insoweit bereit gewesen, für höhere Renditen auch Risiken hinzunehmen. Auf Befragen hin habe die Klägerin weiterhin angeben, dass sie bereits über Erfahrungen und Kenntnisse mit Produkten bis zur Risikoklasse 3 verfüge. Die Klägerin habe sich mit der ermittelten "ausgewogenen" Anlagestrategie einverstanden erklärt. Im Anschluss hieran sei der Klägerin das streitgegenständliche Zertifikat erklärt worden. Die Erklärung sei mittels des als Anlage B 7 vorgelegten "Flyers" erfolgt, der der Klägerin auch ausgehändigt worden und von dieser auch mitgenommen worden sei. Die Zeugin N habe darauf hingewiesen, dass es bei starken Kursrückgängen bei dem zu Grunde liegenden Index auch zu einem teilweisen oder gänzlichen Verlust des investierten Kapitals kommen könne. Weiterhin habe die Zeugin auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die jeweiligen Rückzahlungen auch von der Zahlungsfähigkeit der Emittentin abhängig seien. Das auf Seite 9 des Flyers genannte "Kreditrisiko" sei hervorgehoben worden. Die Zeugin habe im Hinblick auf die Garantiegeberin gesagt, dass es sich hierbei um eine der größten Investmentbanken der E handele, die im sog. "Rating" sehr hoch eingestuft sei und damit das Risiko, dass eine solche Bank "einmal Pleite gehen würde" kaum vorstellbar und eher zu vernachlässigen sei. Die Klägerin habe daraufhin zum Ausdruck gebracht, dass sie daran interessiert sei, insgesamt EUR 10.200,- in diese Zertifikate zu investierten. Die Zeugin N habe darauf hingewiesen, dass dann der ermittelte maximale Risikoanteil von 55 % im Depot überschritten werde und daher eine entsprechende Entscheidung nur "auf eigenes Risiko" möglich sei. Auch eine hälftige Aufteilung zwischen Festgeldanlage und Zertifikat habe die Zeugin im Ergebnis nicht empfohlen, da auch hierbei der maximale Risikoanteil überschritten worden sei, da bei dieser Betrachtung allein das der Risikoklasse 3 zuzuordenden Wertpapier maßgeblich gewesen sei. Die Klägerin habe daraufhin ausdrücklich die Investition von EUR 5.100,- in die genannten M-Zertifikate gewünscht. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die fehlende Absicherung durch den Einlagensicherungsfonds der Eschen Privatbanken nicht erforderlich gewesen sei, da kein vernünftiger Anleger ernsthaft auf den Gedanken kommen könne, dass Wertpapiere wie Aktien etc. von diesem Einlagensicherungssystem erfasst werde. Dies sei hier bereits aufgrund des der Klägerin erteilten Hinweises auf die Fische Firmierung der Emittentin der Fall gewesen. Weiterhin sei ein entsprechender Hinweis in der "Wertpapiersammelorder" (Anlage B 8) und in der Produktinformation (Anlage B 7) enthalten. Die Klageschrift ist der Beklagten am 09.07.2009 zugestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2010 und 10.03.2010 Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen C und N. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2010 (Bl. 116 – 120 R d. A.) verwiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 5.100,- Zug um Zug gegen Abtretung der streitgegenständlichen "M-Zertifikate" aus § 280 Abs. 1 BGB zu. 1. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch, und lässt sich dieses auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande. Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits dann zu bejahen, wenn die Bank erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will, vgl. Palandt/ Grüneberg , BGB, 69. Auflage, § 280 Rn. 47 m.w.N. Die Klägerin wurde - nach dem insoweit unstreitigen - Parteivortrag von der Beklagten bei den am ##.##.20## getroffenen Anlageentscheidung beraten. Die Klägerin hat ihrer Anlageentscheidung hierbei erkennbar auf der Grundlage des mit der Zeugin N geführten Beratungsgesprächs getroffen. Dies ergibt sich bereits aus dem von der Beklagten erstellten Dokument mit der Überschrift " Die individuellen Finanzplanung der D", in dem das von der Klägerin tatsächlich gezeichnete Zertifikat genannt wird. 2. Es liegt eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB seitens der Beklagten vor. Die Beklagte hat gegen ihre aus dem Anlageberatungsvertrag resultierende Pflicht verstoßen, die Klägerin "anlegergerecht" und "objektgerecht" zu beraten. Eine Bank muss bei einer Anlageberatung den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft berücksichtigen. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht” sein, vgl. BGH NJW 1993, 2433 m.w.N. Weiterhin muss die Bank den Anleger über alle Umstände und Risiken richtig und vollständig ("objektgerecht") informieren, vgl. Palandt/ Grüneberg , BGB, 69. Aufl., § 280 Rn. 49 m.w.N. Das von der Zeugin N für die Beklagte am ##.##.20## durchgeführte Beratungsgespräch genügte diesen Anforderungen nicht. Die Beratung war bereits nicht anlegergerecht, da die Klägerin - nach der Überzeugung der Kammer - ausdrücklich eine Festgeldanlage wünschte. Der von der Zeugin N unterbreitete Vorschlag, in die streitgegenständlichen Zertifikate zu investieren, hat dem aus dem ausdrücklich geäußerten Kundenwunsch abzuleitenden Charakter des beabsichtigen Anlagegeschäfts nicht Rechnung getragen. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin und ihr Ehemann zu Beginn ihres Gesprächs mit der Zeugin N den ausdrücklichen Wunsch geäußert haben, den der Klägerin zur Verfügung stehenden Geldbetrag in "Festgeld" zu investieren. Der entsprechende Sachvortrag der Klagepartei, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom ##.##.20## im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nochmals bekräftigt hat, ist von dem Zeugen C bestätigt worden. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass er und seine Frau sich im Vorfeld des Beratungsgesprächs am ##.##.20## "tagelang" darüber unterhalten hätten, was mit dem frei gewordenen Geld geschehen solle. Der Zeuge hat nachvollziehbar geschildert, dass man sich im Ergebnis dafür entschieden habe, dass eine Anlage in Aktien oder vergleichbare Anlagen nicht erfolgen sollte. Er und seine Frau – so hat der Zeuge bekundet – hätten sich mit dem festen Vorsatz zur Beklagten begeben, den Geldbetrag als Festgeld anzulegen. Weiter hat der Zeuge angegeben, dass die Klägerin und er ohne Gesprächstermin in der Filiale erschienen seien und bereits vor dem Gespräch mit Frau N am "Schalter" erklärt hätten, dass sie das Geld in Festgeld anlegen wollten. Hierauf sei ihnen gesagt worden, dass für eine solche Anlage die Durchführung eines Beratungsgesprächs erforderlich sei. Nachdem zunächst kein Berater frei gewesen sei, sei schließlich Frau N gekommen, mit der über den Anlagewunsch gesprochen worden sei. Hier sei ausdrücklich der Wunsch geäußert worden, das zur Verfügung stehenden Geld als "Festgeld" anzulegen. Die Zeugin N habe darauf hin gesagt, dass sie etwas "besseres als Festgeld" habe. Hierbei habe sie 10 % Zinsen in Aussicht gestellt. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen sind – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge der Ehemann der Klägerin ist und daher ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang dieses Rechtsstreits haben dürfte – insgesamt glaubhaft. Der Zeuge hat das Geschehen im Zusammenhang mit dem Anlageberatungsgespräch detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Die Angaben des Zeugen C sind zudem vor dem Hintergrund der Aussagen der Zeugin N glaubhaft. Die Zeugin N hat zwar angegeben, dass sie sich an das konkrete Beratungsgespräch mit der Klägerin und dem Zeugen C nicht mehr erinnern könne. Die Zeugin hat jedoch ausdrücklich bekundet, dass es der von ihr ausgeübten Beratungspraxis entsprochen habe, dem Kunden die "bankeigenen Produkte" unabhängig vom jeweiligen Anlageziel vorzuschlagen. Dies sei – so die Zeugin N – eine Vorgabe der Beklagten gewesen, die die Berater "so zu machen" hatten. Ob das Produkt zum Kunden passe, sei dann nach dessen Vorstellung zu entscheiden gewesen. Nach den Angaben der Zeugin N entsprach es der bei der Beklagten üblichen Vorgehensweise, auch einem Kunden, der ausdrücklich den Wunsch äußerte, eine Festgeldanlage zu tätigen, das streitgegenständliche M-Zertifikat vorzustellen. Weiter hat die Zeugin angegeben, dass diese Anlageform auch dann von ihr ins Gespräch gebracht worden wäre, wenn der Kunde nach der Erfassung des Kundenwunsches eine "absolut sichere Anlage" gewünscht habe. Auf Befragen hat die Zeugin N hinsichtlich dieser Vorgehensweise angegeben, dass diese nach ihrer Auffassung nicht problematisch sei, da der Kunde ja nicht "genötigt" werde, die vorgestellte Anlage zu zeichnen. Der Kunde könne ja wählen, wofür ihm auch ausreichend Zeit gegeben worden sei, da es insbesondere nach der Erstellung des Risikoprofils eine Pause gegeben habe. Diese Angaben der Zeugin N sind glaubhaft. Es war insbesondere keine Aussagetendenz der Zeugin zulasten der Beklagten erkennbar. Hinsichtlich anderer Fragestellungen hat die Zeugin Angaben auch zugunsten der Beklagten gemacht. Die Aussage der Zeugin erscheint angesichts ihres letztlich selbst aufgezeigten fehlenden "Problembewusstseins" bzgl. der von ihr geschilderten generellen Vorgehensweise bei Beratungsgesprächen als glaubhaft. Vor dem Hintergrund der von der Zeugin N geschilderten Beratungspraxis vermag die Kammer keinen Grund zu erkennen, die in sich glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen C in Zweifel zu ziehen. Vielmehr hat die Kammer vor dem genannten Hintergrund den Eindruck gewonnen, dass der von der Klägerin und dem Zeugen C geschilderte Ablauf der Beratung tatsächlich der üblichen Vorgehensweise zumindest der Zeugin N bei Beratungsgesprächen entsprach. Der Vorschlag, das Geld in die streitgegenständlichen Zertifikate zu investieren, entsprach nicht dem von der Klägerin gewünschten Charakter des Anlagegeschäfts. Aus dem von der Klägerin geäußerten Wunsch, ein Festgeldgeschäft abschließen zu wollen, war für die Zeugin N bereits ohne weiteres erkennbar, dass die Klägerin eine sichere Anlage ohne Verlustrisiko wünschte. Eine Investition in Festgeld wird – auch nach einer laienhaften Vorstellung – als äußerst sichere Anlage angesehen. Dem somit erkennbaren Anlagewunsch wurde die von der Zeugin N vorgeschlagene Investition in das genannte Zertifikat nicht gerecht. Wie sich bereits aus dem von der Beklagten vorgelegten "Produktflyer", aber auch aus den dem Zertifikat zu Grunde liegenden Bedingungen ergibt, bestand bei einer Investition in das Zertifikat ein Verlustrisiko – bis hin zu der Gefahr eines Totalverlustes. Die Beklagte selbst hat dementsprechend das Zertifikat selbst in eine höhere Risikoklasse eingeordnet und insgesamt als "komplexes Produkt" klassifiziert, was sich aus dem als Anlage B 5 vorgelegten Dokument zur Finanzplanung (Abschnitt "Wertpapiersammelorder") ergibt. Eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB scheidet auch nicht unter dem Gesichtspunkt aus, dass es dem Kunden letztlich frei stand, die von der Beraterin ins Gespräch gebrachte Anlage im Ergebnis nicht zu tätigen. Im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages nimmt der Bankkunde gerade den Fachverstand der ihn beratenden Bank bei der Auswahl der für ihn passenden Anlageprodukte in Anspruch. Dementsprechend schuldet die Bank eine anlegergerechte Beratung (s.o.). Die Bank befindet sich im Rahmen eines Beratungsgesprächs nicht in einer Verkaufssituation, bei dem einem potentiellen Käufer auch ein ganz anderes Produkt als das von ihm ursprünglich gewollte offeriert werden darf. Im Rahmen einer Anlageberatung kann es sich bereits als pflichtwidrig darstellen, einen nicht zum Kundenwunsch passenden Anlagevorschlag "ins Gespräch" zu bringen und den Kunden so zu einem weit riskanteren Investment zu veranlassen, als er es seinem geäußerten Wunsch entspricht. Jedenfalls ist die Bank aber verpflichtet, bei einem nicht zum Kundenwunsch passenden Anlagevorschlag auf diesen Umstand entsprechend deutlich hinzuweisen und dem Kunden die maßgeblichen Unterschiede zwischen dem gewünschten und dem vorgeschlagenen Anlagegeschäft aufzuzeigen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis auf das bei den genannten Zertifikaten vorhandene – gegenüber einer Investition in Festgeld gesteigerte – Verlustrisiko im Rahmen des Beratungsgesprächs am ##.##.20## nicht erfolgte. Der Zeuge C hat angegeben, dass die Zeugin N auf den von der Klägerin geäußerten Wunsch, eine Festgeldanlage tätigen zu wollen, entgegnet hat, dass sie "etwas Besseres als Festgeld" habe und dass das Geld "sicher" sei. Die Aussage des Zeugen C war auch insoweit glaubhaft. Der Zeuge hat das Gespräch mit der Zeugin N auch diesbezüglich plastisch und widerspruchsfrei geschildert. Der Aussage der Zeugin N kann die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C nicht erschüttern. Die Zeugin hat angegeben, dass sie in ihrer generellen Beratungspraxis einen Vergleich mit Unternehmensanleihen gezogen und "üblicherweise" auch darauf hingewiesen habe, dass die Anlage nicht am Einlagensicherungsfonds teilnehme. Mit letzterem geht die Zeugin sogar über den Vortrag der Beklagten hinaus. An das konkrete Beratungsgespräch vermochte die Zeugin sich jedoch nicht mehr erinnern. Ihre Ausführungen hinsichtlich eines "üblichen" Hinweises bzgl. der nicht bestehenden Absicherung durch den Einlagensicherungsfonds erscheinen der Kammer zudem so vage, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Hinweis konkret gegenüber der Klägerin auch tatsächlich erfolgte. Die genannten Äußerungen der Zeugin N mussten bei einem – nicht näher mit der streitgegenständlichen Anlageform vertrauten – Bankkunden den Eindruck erwecken, dass mit der vorgeschlagenen Investition keine wesentlich größeren Risiken in Bezug auf das eingesetzte Kapital verbunden sind, als dies bei Festgeld der Fall ist. Ein ausdrücklicher Hinweis der Zeugin auf den Umstand, dass das investierte Geld nicht von dem von den Eschen Privatbanken eingerichteten Einlagensicherungsfonds erfasst wird, erfolgte unstreitig nicht. Die Ansicht der Beklagten, dass ein entsprechender ausdrücklicher mündlicher Hinweis nicht erforderlich gewesen sei, da kein vernünftiger Anleger annehmen durfte, dass eine solche Anlage von diesem Sicherungssystem erfasst werde, trifft jedenfalls bei der hier gegebenen Sachlage nicht zu: Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit für die Beklagte im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs mit der Klägerin bereits erkennbar war, dass die Solvenz der Investmentbank M und ihrer Tochterfirmen in Frage stehen könnte, war das von dem Anleger getragene Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin ein entscheidender Unterschied zu einer Investition in eine von dem Einlagensicherungsfonds erfasste Festgeldanlage. Vor diesem Hintergrund wäre angesichts des unmissverständlich geäußerten Kundenwunsches, dass eine Investition in Festgeld gewünscht sei, ein ausdrücklicher und unmissverständlicher Hinweis darauf erforderlich gewesen, dass die Anlage keiner dem Festgeld vergleichbaren Absicherung unterliegt. Selbst eine Hinweis auf eine bestehendes Emittentenrisiko und ein Vergleich mit einer Unternehmensanleihe wäre in einer solchen Situation gegenüber der in Anlagefragen erkennbar nicht versierten Klägerin und ihrem Ehemann nach Auffassung der Kammer daher nicht ausreichend gewesen. Ein schriftlicher Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung in der vorgelegten "Finanzplanung" der Beklagten kann bei dieser Sachlage den Pflichtverstoß der Beklagten ebenfalls nicht beseitigen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Klägerin den Inhalt dieses mehrere Seiten umfassenden Dokuments vor der - sofort getroffenen - Anlageentscheidung zur Kenntnis nehmen konnte bzw. zur Kenntnis genommen hat. Weiterhin war die Beklagte auch nicht im Hinblick auf das in der "Finanzplanung" angegebenen Risikoprofil der Klägerin berechtigt, ein von dem anfänglich genannten Kundenwunsch erheblich abweichendes Geschäft vorzuschlagen. Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass das in dem genannten Dokument erfasste Risikoprofil der Klägerin nicht ihren tatsächlichen Angaben in dem Beratungsgespräch entsprach. Nach der von der Zeugin N geschilderten Praxis war es gerade nicht so, dass zunächst ein Risikoprofil des Kunden erfasst wurde und dass dann ein diesem Profil entsprechendes Anlageprodukt empfohlen wurde. Die Zeugin hat vielmehr bekundet, dass das Zertifikat unabhängig hiervon vorgeschlagen wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es kaum glaubhaft, dass die Erfassung des Risikoprofils der Klägerin völlig unabhängig von den "Erfordernissen" der bereits konkret vorgeschlagenen Anlage erfolgte. Darüber hinaus hätte die Zeugin N auch bei der Erfassung des Risikoprofils dem ausdrücklich geäußerten Kundenwunsch, dass eine Investition in Festgeld erfolgen sollte, erkennbar Rechnung tragen müssen, was angesichts des Inhalts der als Anlage B 5 vorgelegten "Finanzplanung" nicht erkennbar ist. Weiterhin scheidet ein Pflichtverstoß gemäß § 280 Abs. 1 BGB nicht aus, weil in dem Beratungsgespräch im Ergebnis von der schließlich getätigten Anlage ausdrücklich wieder abgeraten wurde. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Zeugin N im Ergebnis die Investition in das Zertifikat empfohlen und nicht von einer entsprechenden Anlage wieder abgeraten hat, weil diese nicht zu dem mit Hilfe des EDV-Programms ermittelten Risikoprofil der Klägerin passte. Es ist bereits widersprüchlich, dass die Zeugin N das Zertifikat zunächst vorgestellt haben soll, im Ergebnis dann aber davon abgeraten haben soll. Dies gilt erst recht, wenn die Beklagte ausführt, dass die Zeugin N selbst eine hälftige Aufteilung des Gesamtbetrages in Festgeld und in die genannten Zertifikate vorgeschlagen haben soll. Auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks von der Klägerin und dem Zeugen C in der mündlichen Verhandlung vermag sich die Kammer kaum vorstellen, dass die Klägerin und ihr Ehemann entgegen einem ausdrücklichem Rat der Zeugin N auf einer – ihnen noch kurz zuvor unbekannten – Anlageform bestanden haben sollen. 3. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die aufgezeigte Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Zeugin N generellen Vorgaben der Beklagten zur Beratungspraxis gefolgt ist. Auch eine individuelle Falschberatung durch die Zeugin muss sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen. 4. Der Schaden der Klägerin in Höhe von EUR 5.100,- ist kausal auf die fehlerhafte Anlageberatung zurückzuführen. Bei der Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten besteht die Vermutung, dass der Geschädigte sich "aufklärungsrichtig" verhalten hätte, vgl. Palandt/ Grüneberg , BGB, 69. Aufl., § 280 Rn. 39 m.w.N. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer richtigen Belehrung hinsichtlich der unterschiedlichen Risikosituation bei der gewünschten Festgeldanlage im Vergleich zu dem genannten Zertifikat eine Investition in Höhe von EUR 5.100,- in das Zertifikat nicht vorgenommen hätte. II. Der Klägerin steht weiterhin ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 20.03.2008 aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin hätte bei einer Investition in eine von ihr gewünschte sichere Anlage unstreitig einen Zinssatz von 4 % erlangen können. Mithin ist ihr ein entsprechender Gewinn entgangen, den die Beklagte im Rahmen der bestehenden Schadensersatzverpflichtung (s.o.) gemäß § 252 BGB zu ersetzen hat. Der Tag der Zeichnung selbst muss jedoch außer Betracht bleiben, da für diesen Tag keine Zinsen gezahlt worden wären. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2009 ergibt sich aus §§ 291, 281 BGB. III. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren EUR 546,69 aus § 280 Abs. 1 BGB als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung zu. Die Beklagte ist der Klägerin im Rahmen der bestehenden Schadensersatzverpflichtung (s.o.) zum Ersatz der angefallenen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG verpflichtet. Hierbei ist jedoch – entgegen der Ansicht der Klägerin – lediglich eine Geschäftsgebühr von 1,3 der Gebühr nach § 13 RVG anzusetzen. Eine hierüber hinausgehende Gebühr kann gemäß Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts "umfangreich oder schwierig" war. Dies ist hier nicht ausreichend ersichtlich. Die Sache entspricht nach der Auffassung der Kammer dem durchschnittlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad von Klagen wegen fehlerhafter Anlageberatung. Bei Klagen dieser Art ist stets eine Auseinandersetzung mit den individuellen Angaben des Mandanten hinsichtlich des konkreten Beratungsgesprächs erforderlich. Auch eine Auseinandersetzung mit dem Anlageprodukt ist bei diesen Rechtsstreitigkeiten stets erforderlich. Hierbei hat die Kammer auch dem gerichtsbekannten Umstand Rechnung getragen, dass die "Analyse" des Anlageprodukts nicht allein im Hinblick auf die Klägerin erfolgte, sondern dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Vielzahl von Anlegern vertritt, die die streitgegenständliche Anlage gezeichnet haben. Der Betrag von EUR 546,69 ergibt sich aus dem anzusetzenden Streitwert von EUR 5.100,-. Er umfasst auch die anzusetzenden Auslagenpauschale von EUR 20,- und die zu zahlende Mehrwertsteuer von 19 %. IV. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet. Die Klägerin befindet sich seit dem Anwaltsschreiben vom 09.12.2008, mit dem die Übertragung der von ihr erworbenen Wertpapiere Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 5.100,- angeboten wurde, in Annahmeverzug, §§ 293, 295 BGB. V. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO aufgrund des nicht nachgelassenen Sachvortrags der beklagten Partei in Schriftsatz vom 23.03.2010 und der Klagepartei vom 31.03.2010 und 08.04.2010 ist schon deshalb nicht veranlasst, da hier keine neuen entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte vorgetragen werden. VI. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin hat zu keinen höheren Kosten geführt, da sie lediglich nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen betrifft. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: EUR 5.100,-