Beschluss
I-6 W 221-11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0118.I6W221.11.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 04. November 2011 gegen den Beschluss der Zivilkammer 14e des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen, mit der diese und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann die Antragsgegnerin auf Schadensersatz und/oder Rückabwicklung oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung im Zusammenhang mit einem von ihnen gemeinsam im Jahre 2002 aufgenommenen und sodann mehrfach umgeschuldeten Verbraucherdarlehen in Anspruch nehmen wollen. 4 Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, Ansprüche auf Schadensersatz seien nicht gegeben, weil die Antragsgegnerin ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Antragstellerin und ihrem Ehemann nicht verletzt habe. Etwa dennoch denkbare Ansprüche auf Schadensersatz seien außerdem verjährt. Darüber hinaus stünden der Antragstellerin und ihrem Ehemann auch keine Rückzahlungsansprüche gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 346 ff. BGB gegen die Antragsgegnerin zu. In diesem Zusammenhang könne dahinstehen, ob die mit der Antragsgegnerin geschlossenen Darlehensverträge überhaupt noch widerrufen werden könnten, weil die Darlehensnehmer darin auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs der mit ihnen verbundenen Restschuldversicherungsverträge nicht hingewiesen worden seien. Selbst wenn man einen wirksamen Widerruf der Darlehensverträge unterstelle, stünden der Antragstellerin und ihrem verstorbenen Ehemann aus deren Rückabwicklung keine Zahlungsansprüche zu. Die Antragstellerin habe bei der Darlegung ihrer Ansprüche nicht beachtet, dass die Rückabwicklung der widerrufenen Verträge auch im Hinblick auf die Kosten der Restschuldversicherungen ausschließlich zwischen den Parteien der Darlehensverträge stattzufinden habe und in deren Verhältnis zueinander auch Gegenansprüche der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin und ihren Ehemann zu berücksichtigen seien. Die Ansprüche der Antragsstellerin seien außerdem auch der Höhe nach nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Auch Ansprüche der Antragstellerin und ihres Ehemannes unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung seien nicht schlüssig vorgetragen. Eine Nichtigkeit der Darlehens- oder der Restschuldversicherungsverträge wegen Sittenwidrigkeit sei aus dem Vortrag der Antragstellerin ebenfalls nicht zu entnehmen. 5 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Sie macht geltend: Das Landgericht habe verkannt, dass dem Darlehensnehmer nach der aktuellen, in dem angefochtenen Beschluss jedoch übersehenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr wohl ein Anspruch gegen den Darlehensgeber auf die Rückzahlung der Prämie für eine mit dem Darlehensvertrag verbundene Restschuldversicherung zustehe. Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches lägen vor. Zu Unrecht habe es das Landgericht für unstreitig gehalten, dass die Antragsgegnerin von ihr und ihrem Ehemann den Abschluss einer Restschuldversicherung nicht zwingend verlangt und dass es keine Möglichkeit einer Tilgungsstreckung oder Zinsstundung gegeben habe. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne erst mit der Kenntnis von dem Vorliegen einer Pflichtverletzung. Diese habe sie aber erst durch die in ihrem Auftrag erstellte Kreditanalyse der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. vom 20. Juni 2007 erlangt. Die Verjährungsfrist sei daher zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides noch nicht abgelaufen gewesen. 6 Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren mit Beschluss vom 08. Dezember 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 7 II. 8 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. 9 1. Die Antragstellerin hat schon nicht dargelegt, weshalb sie allein zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder sonstigen Zahlungsansprüchen aus den von ihr lediglich zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann abgeschlossenen Darlehensverträgen mit der Antragsgegnerin berechtigt sein soll. Wer der Erbe des verstorbenen Ehemannes der Antragstellerin ist, wird von dieser nicht mitgeteilt. Auch zu einer Abtretung der in Betracht kommenden Ansprüche unter Lebenden wird von der Antragstellerin nichts vorgetragen. 10 2. Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Antragsgegnerin wegen der Verletzung von Vertragspflichten bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nicht. 11 a) Eine Pflichtverletzung anlässlich des Abschlusses der verschiedenen Darlehensverträge ist von der Antragstellerin bereits nicht schlüssig dargetan worden. Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sie sich insbesondere auch weder aus einer wie auch immer gearteten Falschberatung oder unrichtigen Auskunft der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Abschluss der Restschuldversicherungen noch aus einem angeblich unterbliebenen Hinweis auf die Möglichkeit einer Stundung oder Tilgungsstreckung. 12 aa) An dem schlüssigen Vortrag einer Pflichtverletzung fehlt es bereits deshalb, weil die Antragstellerin zu den Umständen des Abschlusses der Darlehensverträge keinerlei Einzelheiten mitteilt. Bereits das Zustandekommen eines Beratungs- oder auch nur eines Auskunftsvertrages der Parteien miteinander kann daher nicht festgestellt werden. Die - in der Beschwerdebegründung erstmals zumindest ansatzweise aufgestellte - Behauptung, der Abschluss der Restschuldversicherungen sei von der Antragstellerin zwingend verlangt worden, ist unsubstantiiert. Gegen sie spricht im Übrigen bereits, dass der Antragstellerin und ihrem Ehemann jedenfalls das letzte, vom 30. November 2006 datierende Umschuldungsdarlehen gerade ohne den Abschluss einer gleichzeitigen Restschuldversicherung bewilligt worden ist. 13 bb) Wie das Landgericht sieht auch der Senat keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür, warum die Antragsgegnerin gehalten gewesen sein sollte, der Antragsgegnerin eine Stundung oder Tilgungsstreckung zu bewilligen. Wie sich schon aus den jeweiligen Darlehenssummen ergibt, diente die mehrfache Umschuldung durch den Abschluss immer wieder neuer Kreditverträge am 08. Juli 2003, 23. Juni 2004 und 12. Juli 2005 zumindest vorrangig nicht einer Anpassung der Darlehensbedingungen an sonstige veränderte Umstände, sondern lediglich an einen gestiegenen Kreditbedarf der Darlehensnehmer. Wenn sich die Vertragsparteien dabei entschieden haben, diesen zusätzlichen Kreditbedarf nicht durch den Abschluss weiterer Darlehensverträge neben dem ursprünglich bereits bestehenden Kreditvertrag zu bedienen, sondern jeweils den bereits bestehenden Vertrag vorzeitig zu beenden und durch einen neuen Vertrag mit einer entsprechend erweiterten Kreditsumme zu ersetzen, so war ein derartiges Vorgehen nicht zu beanstanden. Besondere Hinweispflichten der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit einer derartigen Vorgehensweise oder auf die sich daraus ergebenden Kosten bestehen grundsätzlich nicht (OLG Köln, Urteil vom 21. Juli 2004 - 13 U 8/04 = OLGR 2004, 385 ff. = juris Rn 13 m.w.N.). Besondere Gründe, weshalb es sich hier anders verhalten könnte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. 14 b) Zu Recht ist das Landgericht weiterhin davon ausgegangen, dass auch ein dennoch unterstellter Anspruch gegen die Antragsgegnerin wegen der Verletzung von Vertragspflichten bei Stellung des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides im Januar 2010 zumindest bereits verjährt wäre. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB hat spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 zu laufen begonnen und die Verjährung war daher spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 2009 vollendet. Denn der Antragstellerin waren die anspruchsbegründenden Tatsachen einer etwaigen Pflichtverletzung der Antragsgegnerin, die sich spätestens aus einer Verletzung von Beratungs- oder Hinweispflichten bei dem Abschluss des letzten Darlehensvertrages vom 30. November 2006 ergeben haben müsste, bereits seit dem Abschluss der jeweiligen Verträge bekannt. Wieso sie die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen für eine etwaige Pflichtverletzung der Antragsgegnerin erst aus der von ihr vorgelegten "Kreditanalyse" der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. vom 20. Juni 2007 (Anlage K 9) entnommen haben will, ist für den Senat nicht nachzuvollziehen. Es ist bereits unklar, welche für die Begründung der Klage erheblichen Informationen sich aus den genannten Berechnungsblättern der Verbraucherzentrale überhaupt ergeben sollen. Auf die Möglichkeit einer Bezifferung der geltend gemachten Schadenshöhe kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist ohnehin nicht an. Es reicht bereits, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage in der Form einer Feststellungsklage in Erfolg versprechender, wenn auch nicht risikoloser Art und Weise möglich wäre (BGH, Urteil vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09 = juris 52; Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, § 199 BGB Rn 28, jeweils m.w.N.). Im Übrigen hätten die von der Verbraucherzentrale vorgenommenen Berechnungen ohne weiteres auch schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen werden können. 15 3. Ansprüche der Antragstellerin auf Rückabwicklung irgendeines der von ihr und ihrem Ehemann abgeschlossenen Darlehens- und Restschuldversicherungsverträge unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs bestehen ebenfalls nicht. 16 a) Ein Widerruf des letzten in Betracht kommenden Darlehensvertrages vom 30. November 2006 ist von der Antragstellerin bereits selbst nicht erklärt worden. Insbesondere war ein derartiger Widerruf weder bereits in der Klageschrift konkludent enthalten, noch wird der genannte Vertrag durch den Widerruf in dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 04. Februar 2011 erfasst, denn er ist überhaupt erst von der Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 10. März 2011 erstmals in das Verfahren eingeführt worden. Im Übrigen wäre auch ein Rechtsgrund für einen Widerruf des Darlehensvertrages vom 30. November 2006 von vornherein nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen Belehrungspflichten unter dem Gesichtspunkt eines verbundenen Geschäfts kann im Hinblick auf diesen Vertrag nämlich schon deshalb nicht vorliegen, weil das Darlehen vom 30. November 2006 anders als die früheren Darlehensverträge ohne den gleichzeitigen Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrages abgeschlossen worden ist. 17 b) Auch für die vorangegangenen Darlehensverträge vom 18. Juni 2002, 08. Juli 2003, 23. Juni 2004 und 12. Juli 2005 ist bereits das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Widerrufserklärung zweifelhaft, denn die Antragstellerin hat nicht hinreichend eindeutig klargestellt, auf welchen der genannten Verträge sich der von ihr in dem Schriftsatz vom 04. Februar 2011 erstmals überhaupt mit der erforderlichen Deutlichkeit erklärte Widerruf "des" (welches?) Darlehens- und des Restschuldversicherungsvertrages nun genau beziehen soll. 18 Schließlich und vor allem handelt es sich bei dem hier in Betracht kommenden Widerrufsrecht der Antragstellerin seiner Natur um ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 355 Rn 3 m.w.N.). Wie dieses dient es daher der Umgestaltung eines noch bestehenden Schuldverhältnisses und kann deshalb keine Anwendung finden, wenn der Vertrag, um dessen Widerruf es geht, bereits auf andere Weise zum Wegfall gekommen ist. Dies ist jedoch hier der Fall gewesen, denn sowohl der ursprüngliche Kreditvertrag vom 18. Juni 2002 wie auch die nachfolgenden Verträge vom 08. Juli 2003, 23. 2004 und 12. Juli 2005 sind immer wieder durch nachfolgende Verträge nicht nur erweitert, sondern vollständig ersetzt worden. Für ihren Widerruf ist daher schon deshalb kein Raum mehr, weil sie nach der ausdrücklichen, sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Ablösungsaufträgen ergebenden Kündigung der jeweiligen Altverträge durch die Antragstellerin und ihren Ehemann ohnehin keinen Bestand mehr haben. Soweit der Antragstellerin und ihrem Ehemann die zum Zeitpunkt der jeweiligen Umschuldungen noch nicht verbrauchten Teile der Prämien für die Restschuldversicherungen auch ohne Widerruf der Darlehensverträge bereits als Folge der Umschuldungen anteilig zu erstatten waren, hat die Antragsgegnerin unter Vorlage der jeweiligen Ablösungsaufträge substantiiert dargelegt, dass den Kreditnehmern entsprechende Gutschriften auf die Versicherungsprämien erteilt worden sind. Das dennoch aufrecht erhaltene Bestreiten dieser Gutschriften durch die Antragstellerin ist unsubstantiiert und daher im Ergebnis unbeachtlich. 19 4. Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung werden von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung bereits selbst nicht mehr weiter verfolgt. Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die Bezug genommen wird, sind solche Ansprüche auch nicht zu erkennen. Anhaltspunkte für eine etwaige Sittenwidrigkeit der in Betracht kommenden Verträge bestehen nicht. Abgesehen davon käme auch eine Rückabwicklung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nur dann in Betracht, wenn die etwa unwirksamen Verträge von den Vertragsparteien nicht bereits einverständlich aufgelöst und durch den - seinerseits wirksamen - Vertrag vom 30. November 2006 ersetzt worden wären.