Urteil
I-15 U 130/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0222.I15U130.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In dem Rechtsstreit der Frau Rechtsanwältin A. Beklagten, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. der Frau Rechtsanwältin A. als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der B. GmbH Berufungsklägerin, als Prozessbevollmächtigte auftretend: Rechtsanwälte C. g e g e n die Firma D. GmbH Klägerin und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2012 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und den Richter am Landgericht … für R e c h t erkannt: Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das am 12.04.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 6 O 370/10) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Rechtsanwälte C. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagten und den Rechtsanwälten C. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 I. 2 Die Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 01.04.2006 (Aktenzeichen: 3 IN 6/06) zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma B. GmbH aus F. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), einem Speditionsbetrieb, bestellt. 3 Die Beklagte führte den Geschäftsbetrieb in Sanierungsabsicht fort. Sie schloss in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin am 31.07./03.08.2007 mit der Klägerin einen Mietkaufvertrag über einen Anhänger. Die Beklagte zahlte die monatlichen Raten bis einschließlich Dezember 2008, seit dem 01.01.2009 war die Beklagte nicht mehr in der Lage, die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen; sie zeigte die Masseunzulänglichkeit an. 4 Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche gemäß § 61 InsO in Höhe von 7.247,57 € gegen die Beklagte persönlich geltend. Im Rubrum der Klageschrift ist als Beklagte "Frau RAin. A." aufgeführt. 5 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch den Vertrag vom 31.07./03.08.2007 habe die Beklagte eine Masseverbindlichkeit begründet, die aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden könne, so dass die Beklagte ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Beklagte sei für vier Jahre eine Verbindlichkeit eingegangen, ohne annehmen zu können, dass der Geschäftsbetrieb für diese Zeit fortgeführt und die Verpflichtungen erfüllt werden könnten. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.247,57 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus 591,83 € seit dem 02.01.2009 und aus 6.655,74 € seit dem 13.07.2010 zu zahlen, 8 die Beklagte zu verurteilen, an sie 287,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit Klagezustellung zu zahlen. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 6.645,36 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2010 und 263,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2010 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Im Rubrum hat es als Beklagte "Frau Rechtsanwältin A." aufgeführt. Eine Ausfertigung des Urteils wurde der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 129 d.A.) am 20.04.2011 zugestellt. 12 Am 20.05.2011 ging beim Oberlandesgericht eine aus zwei Seiten bestehende Berufungsschrift – verfasst von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten – per Telefax ein, in deren Rubrum als Beklagte und Berufungsklägerin "Rechtsanwältin A. als IV über das Vermögen der B. GmbH" aufgeführt war. Ferner findet sich der Zusatz "wegen Insolvenzverwalterhaftung". Das erstinstanzliche Urteil wird mit Aktenzeichen, Gericht und Verkündungsdatum benannt, eine Abschrift war jedoch entgegen der Ankündigung dem Berufungsschriftsatz nicht beigefügt. 13 Sodann ging am 23.05.2001 das Original der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht ein. Diesem Schriftsatz war das Urteil des Landgerichts in Abschrift beigefügt. 14 Die Berufungsbegründung ging nach Fristverlängerung bis zum 04.07.2011 am 01.07.2011 ein. 15 Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten bzw. Berufungsklägerin vertritt die Auffassung, Berufungsklägerin sei die Beklagte, so dass die Berufung zulässig sei. Aus dem Zusatz "wegen Insolvenzverwalterhaftung" werde deutlich, dass es um die persönliche Haftung der Beklagten gehe. Soweit in einem Rechtsstreit die Insolvenzmasse in Anspruch genommen werden solle, werde die Formulierung "Haftung der Insolvenzmasse" verwendet. § 60 InsO sei zudem mit der gesetzlichen Überschrift "Haftung des Insolvenzverwalters" überschrieben. Der Begriff "Insolvenzverwalterhaftung" werde nur in Bezug auf die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters verwandt. Die Rechtssicherheit sei daher zu keiner Zeit beeinträchtigt gewesen. 16 Sie beantragt, 17 unter Abänderung des am 12.04.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 6 O 370/10) die Klage vom 13.09.2010 vollumfänglich abzuweisen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen. 20 Die Klägerin ist der Auffassung die Berufung sei unzulässig, jedenfalls können sie aber in der Sache keinen Erfolg haben. 21 II. 22 Die Berufung ist unzulässig. 23 Nach § 519 Abs. 2 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung enthalten, dass dagegen Berufung eingelegt werde. 24 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO – neben den gesetzlich ausdrücklich normierten Voraussetzungen – weiterhin die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371; jeweils zum insoweit identischen § 518 Abs. 2 ZPO a.F.). Bei der Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung – ohne rein formalistische Anforderungen zu stellen – in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGH, jeweils a.a.O.). 25 Diesem Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann genüge getan, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift – aus dieser allein oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen – sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 31.03.1992, VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371). 26 In der Berufungsschrift ist nicht die Beklagte der ersten Instanz, "Frau A.", aufgeführt, sondern "Rechtsanwältin A. als IV über das Vermögen der B. GmbH". Der Insolvenzverwalter persönlich und der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes sind unterschiedliche Rechtssubjekte und eigenständige Vermögensträger (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 319, Rn. 14; vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2011, IX ZR 233/09, ZInsO 2011, 388). Es fehlt also an einer zutreffenden Bezeichnung der Berufungsklägerin. 27 Es genügt für die Zulässigkeit der Berufung nicht, wenn in der Berufungsschrift nicht der in erster Instanz verklagte und verurteilte Insolvenzverwalter persönlich aufgeführt wird, sondern die Partei kraft Amtes, die tatsächlich existierte und zu Verwechslungen Anlass geben konnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.02.1985, a.a.O. m.w.N.). 28 Dass es sich dabei um eine unrichtige Bezeichnung handelte und Berufungsklägerin in Wirklichkeit Frau A. (persönlich) sein sollte, konnte der Senat nach den getroffenen Feststellungen innerhalb der Berufungsfrist weder der Berufungsschrift noch den Begleitumständen entnehmen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils war entgegen der Bestimmung des § 519 Abs. 3 ZPO bei Einlegung der Berufung nicht mitvorgelegt worden und wurde auch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 31.03.1992, VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371). Eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils wurde der Beklagten am 20.04.2011 (Bl. 129 d.A.) zugestellt. Die Berufungsfrist lief damit am 20.05.2011 ab. Am 20.05.2011 ging beim Oberlandesgericht ein Telefax mit der auf zwei Seiten bestehenden Berufungsschrift ein (Bl. 133f. d.A.). Eine hierzu als Anlage beigefügte Ausfertigung oder Abschrift des erstinstanzlichen Urteils befindet sich nicht in der Akte, ausweislich des Aufdrucks auf dem Telefax sind insgesamt auch nur 2 Seiten eingegangen. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch zugestanden, dass die Übermittlung einer Ausfertigung oder Abschrift des erstinstanzlichen Urteils nicht erfolgt sei. 29 Das Original der Berufungsschrift nebst der beigefügten Abschrift des Urteils wie auch die Akten des Landgerichts sind beim Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. 30 Auch aus dem Zusatz (Betreff) "wegen Insolvenzverwalterhaftung" konnte der Senat nicht den Schluss ziehen, dass Berufungsklägerin entgegen der insoweit klaren und eindeutigen Bezeichnung im Rubrum die Insolvenzverwalterin persönlich sein sollte. Selbst wenn man – was durchaus zutreffend sein kann – unterstellt, dass der Begriff "Insolvenzverwalterhaftung" in der juristischen Fachliteratur und der Rechtsprechung ausschließlich für die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters verwendet wird, konnte der Senat gleichwohl nicht den hinreichend sicheren Schluss ziehen, dass im Rubrum der Insolvenzverwalter persönlich gemeint war. Denn unter dieser Prämisse findet sich im Rubrum ein Widerspruch zwischen der Bezeichnung der Partei und dem Betreff. Der Senat vermag aber nicht zu erkennen, ob die Parteibezeichnung oder der Betreff fehlerhaft ist. Es wäre durchaus möglich, dass die Parteibezeichnung richtig, der Betreff aber fehlerhaft war. Dies wäre auch eher naheliegend. Denn auf die richtige Fassung des Rubrums ist höchste Sorgfalt zu legen, weil die korrekte Parteibezeichnung – insbesondere für die Zustellung und die Zwangsvollstreckung – unabdingbar ist, während der Betreff keine rechtliche Relevanz hat und eigentlich auch entbehrlich ist. Die Angabe des Gegenstands des Verfahrens kann allenfalls unverbindliche Anhaltspunkte für die Zuordnung des Berufungsverfahrens zu dem geschäftsplanmäßig zuständigen Senat liefern. Ein Fehler im Betreff ist daher unschädlich. Da bei der bestehenden Divergenz aber nicht erkennbar ist, ob die Parteibezeichnung oder der Betreff fehlerhaft ist, konnte der Senat nicht erkennen, dass entgegen der Bezeichnung im Rubrum tatsächlich die Insolvenzverwalterin persönlich Berufungsklägerin sein sollte. 31 Da die wahre Partei dem Senat bei Einlegung der Berufung unbekannt und bis zum Ablauf der Berufungsfrist – dem allein maßgeblichen Zeitpunkt – auch nicht bekannt geworden ist (vgl. BGH, a.a.O.), ist Berufungsklägerin die Partei kraft Amtes. Die Berufung vom 20.05.2011 ist mangels Beschwer unzulässig, da gegen die Partei kraft Amtes kein Urteil ergangen ist. 32 III. 33 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Rechtsanwälten C. aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung ergibt sich, abweichend von §§ 91 ff. ZPO, aber in Übereinstimmung mit dem Grundgedanken dieser Vorschriften, aus dem Veranlassungsprinzip. Es bestehen keine Zweifel, dass die Rechtsanwälte C. nicht bevollmächtigt waren, für die Insolvenzverwalterin als Partei kraft Amtes Berufung einzulegen. Ein vollmachtloser Vertreter kann selbst mit den Kosten einer unzulässigen Prozesshandlung belastet werden (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 91, Rn. 2; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.05.2009, 5 W 286/09 für eine unzulässige Klage). Ergeht gegen die wegen eines Vollmachtmangels nicht wirksam vertretene Partei eine Endentscheidung, so sind nach dem sog. Veranlassungsprinzip die Kosten des Rechtsstreits demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der das Auftreten des falschen Vertreters veranlasst hat, also ggf. auch dem (vollmachtlosen) Vertreter selbst (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2010, 5 U 33/10; NJW-RR 2011, 40; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 88, Rn. 11). So liegt der Fall hier. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. 35 Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO. 36 Streitwert für die zweite Instanz: 6.645,36 €