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Urteil

5 U 33/10

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2010 - Geschäftsnummer: 24 O 269/09 - wird mit der Maßgabe, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz trägt, zurückgewiesen. 2. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: 246.629,95 EUR Klageantrag Ziff. 1 Herausgabe und Räumung: Jahresnettomietzins zuzüglich Vorauszahlungen: 6.180,00 EUR x 12 + 2.013,00 EUR x 12 = 98.316,00 EUR Klageantrag Ziff. 2: Rückständige Mietzinsen von Oktober 2006 bis Juni 2009: 132.598,85 EUR Klageantrag Ziff. 3: 15.715,10 EUR Summe der insgesamt hinterlegten Beträge Gründe I. 1 Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren auf Räumung und Mietzinszahlung weiter. 2 Die Beklagte ist in Rechtsnachfolge Mieterin bzw. Pächterin von 33 Hotelappartements in dem Anwesen R., das von ihr als „Hotel Garni“ betrieben wird. An den im Gebäude befindlichen insgesamt 33 Hotelzimmern im 2. bis 4. OG war aufgrund Teilungserklärung vom 07.12.1988 (siehe K 1 des Anlagenbandes) jeweils Teileigentum gebildet worden. Die Appartements wurden damals an verschiedene Kapitalanleger, die zum Teil auch mehrere erworben haben, veräußert, die in der Folge im Rahmen eines „Miet-Pools“ den Verwalter auch mit der Verwaltung und Vermietung ihres Teileigentums beauftragten, zeitweise daneben auch einen besonderen „Miet-Pool-Verwalter“. Der mit dem Rechtsvorgänger W. der Beklagten ursprünglich geschlossene Mietvertrag führt zu einem Gesamtmietzins von zuletzt 6.180,00 EUR netto zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 2.013,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach Abzug aller Unkosten, auch soweit sie auf das jeweilige Teileigentum entfielen, überwies der Verwalter den einzelnen Appartementeigentümern den verbleibenden Anteil am Miet-/Pachtzins (vgl. z.B. Abrechnung K 22, B 1, Bl. 78 d.A.; K 73, Bl. 79 d.A.). Alle ursprünglichen Eigentümer haben zwischenzeitlich ihre Appartements verkauft. Das Ehepaar Ch. und deren Tochter haben insgesamt 22 Appartements erworben, 11 Appartements gehören zwischenzeitlich der Gesellschafterin der Beklagten, der A. GmbH. Wegen des Inhalts der gleichlautenden, einzelnen Kaufverträge mit der Familie Ch., insbesondere zu den im Zusammenhang mit dem Übergang der Pacht-/Mietverträge in § 3 Nr. 2 getroffenen Regelungen, wird exemplarisch auf Anl. K 4 Bezug genommen. Sowohl die Familie Ch. als auch die Beklagte sind an dem Betrieb des Hotels interessiert. 3 Die Parteien stimmen in der rechtlichen Bewertung, wonach der „Miet-Pool“ in Form einer Außen-BGB-Gesellschaft organisiert gewesen sei, überein. 4 In einem Vorprozess hat die Familie CH. diejenigen früheren Eigentümer, die nicht an sie veräußert haben, auf Zustimmung zur Beendigung aller Miet-/Pachtverhältnisse und gerichtlichen Geltendmachung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs hinsichtlich aller Appartements und zum Einzug und zur gerichtlichen Geltendmachung von Miet-/Pachtzinsrückständen und zukünftiger Miete/Pacht bezüglich aller Appartements verklagt. Das Landgericht Stuttgart (Az. 24 O 91/08) hat die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Juli 2008 (siehe Bl. 144 der zu Informationszwecken beigezogenen Akte) im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Mitglieder der Familie CH. seien nicht Gesellschafter der Vermietungs-GbR geworden, weshalb sie die ehemaligen Eigentümer auch nicht als Gesellschafter auf Zustimmung in Anspruch nehmen könnten. 5 Nach Vortrag der als „Vermietungs-GbR i.L.“ auftretenden Klägerin verweigern ihr die 5 der im Rubrum aufgeführten Gesellschafter, die an die Gesellschafterin der Beklagten verkauft haben - es handelt sich hierbei um die Eigentümer K., K. -…., M., Sch. und R. -, die Zustimmung zur hiesigen Prozessführung. Die übrigen hätten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unmittelbar Vollmacht erteilt (so die früheren Eigentümer F., W. und S., s. K 5 - K 7) oder aber in den Kaufverträgen den Mitgliedern der Familie CH. umfassende Vollmachten erteilt, die dann, hiervon abgeleitet, den Anwalt mit der Prozessführung für die GbR beauftragt hätten. Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart verwiesen. 6 Das Landgericht hat mit Urteil vom 22. Januar 2010 (Bl. 154 ff d.A.), der Klägerin zugestellt am 29.01.2010, die Klage als unzulässig abgewiesen, da sie mangels Prozessvollmacht aller Gesellschafter der Klägerin nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 253 ZPO erhoben sei. Wegen weiterer Ausführungen des Landgerichts wird auf die Urteilsgründe der Entscheidung verwiesen. 7 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 25.02.2010 (Bl. 197 d.A.), die sie nach am 26.03.2010 beantragter Verlängerung innerhalb der bis zum 06.04.2010 bewilligten Berufungsbegründungsfrist am 06.04.2010 unter Vertiefung und Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Rechtsauffassung begründet hat. 8 Die Klägerin beantragt: 9 Unter Abänderung des angefochtenen Urteils des LG Stuttgart vom 22.1.2010 - 24 O 269/09 - wird die Beklagte dazu verurteilt, 10 a) die von ihr innerhalb des Gebäudes R.(Straße) in … genutzten 33 Einzelzimmer-Appartements (11 Boarding-Appartements im 2. OG, 11 Boarding-Appartements im 3. OG und 11 Boarding-Appartements im 4. OG) sowie die drei von ihr genutzten Service-Räume jeweils mit WC (ein Raum im 2. OG, ein Raum im 3. OG und ein Raum im 4. OG) und die von ihr im 1. OG genutzten Räumlichkeiten, bestehend aus einer Rezeption, Frühstücksraum mit Teeküche, einem Personalraum und einem Herren- sowie einem Damen-WC und den im Untergeschoß von ihr benutzten Abstellraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben, 11 b) an die Klägerin 132.598,85 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 4.6.2009 zu bezahlen, 12 c) gegenüber der Hinterlegungsstelle des AG Stuttgart ihre Zustimmung zu erklären, daß die dort von ihr unter dem AZ HL 61/09 hinterlegten Beträge - nämlich am 18.2.2009 6.000,00 EUR, am 3.3.2009 4.710,00 EUR, am 7.4.2009 2.547,55 EUR und am 6.5.2009 2.547,55 EUR - an die Klägerin auszubezahlen sind. 13 Die Beklagte beantragt 14 Zurückweisung der Berufung. 15 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und das Protokoll der Sitzung vom 14.06.2010 (Bl. 289 ff d.A.) verwiesen. II. 16 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. A. 17 Sie ist zwar zulässig. Für die Zulässigkeit ist dabei unerheblich, ob die Klägerin ordnungsgemäß vertreten ist und der Klägervertreter ausreichende Vollmacht hat, da im Streit um die richtige rechtliche Vertretung der vermeintliche gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte vertretungsbefugt und rechtsmittelbefugt ist (Zöller-Vollkommer, § 51 Rdn. 12 und § 56 Rdn. 13 m.w.N.). B. 18 Die Berufung ist aber nicht begründet. 1. 19 Es ist schon nicht selbstverständlich, dass die Klägerin überhaupt als BGB-Außen-Gesellschaft existent ist. Zwar können Mietpools als solche organisiert werden (vgl. Jäckel, ZMR 2004, 393; BGH NJW-RR 2009, 1666; BGH NJW 2007, 2396; Drasdo DWW 2003, 110; Münchener Kommentar/Ulmer, § 705 Rn. 279). Die Klägerseite vermag jedoch weder einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag vorzulegen noch darzulegen, wie die Verwaltung und die rechtlichen Verhältnisse sich darzustellen, etwa ob es Gesamthandsvermögen gibt, ob eine ausreichende Teilnahme am Rechtsverkehr nach außen vorliegt, wie die steuerliche Behandlung sich darstellt u.dgl. Eine reine Innengesellschaft wäre von vornherein nicht klagebefugt, weshalb schon deshalb die Klage - eine nichtexistente BGB-Gesellschaft kann keine Prozessvollmacht erteilen - unzulässig wäre. 2. 20 Die Berufung ist jedoch auch dann unbegründet, wenn von der Existenz einer Außen-BGB-Gesellschaft ausgegangen wird, da dann die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zur Prozessführung notwendig ist. Die Zustimmung der „Verweigerer“ ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nicht entbehrlich. 21 Wird die Existenz einer Außen-BGB-Gesellschaft unterstellt, so gilt für diese BGB-Gesellschaft hier, nachdem es anderweitige Regelungen über die Vertretungsmacht und die Geschäftsführung nicht gibt, die gesetzlich normierte Gesamtvertretungsregelung im Sinne der §§ 714, 709 BGB. Dies hat zur Folge, dass der Grundsatz der Einstimmigkeit gilt: Einstimmigkeit bedeutet, dass jede Geschäftsführungsmaßnahme der Billigung aller Gesellschafter bedarf. a) 22 Nach Kündigung der Gesellschaft, sei es durch den früheren Miteigentümer Sch..... (vgl. K 24, Bl. 80 d.A.), sei es konkludent durch Veräußerung der Appartements (vgl. zu dieser Konstellation BGH NJW 2003, 1729 bei einer Publikumsgesellschaft), und Annahme eines Gesellschaftsvermögens in Form von durch die Gesellschafter übertragenen Nutzungsrechten an den einzelnen Appartements, bedarf es einer Auseinandersetzung nach §§ 731ff BGB. Die veräußernden Gesellschafter sind denknotwendigerweise noch Mitglieder dieser Abwicklungsgesellschaft. Ist für die Abwicklung die Führung eines Prozesses notwendig, bedarf es grundsätzlich eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses, um eine Meinungsbildung über die Prozessführung herbeizuführen. Eine solche Entschließung der früheren Eigentümer aller Appartements - sei es im Rahmen einer Gesellschafterversammlung, sei es etwa im Rahmen einer schriftlichen Umlaufentscheidung - gibt es nach dem Vortrag der Klägerin nicht. Die früheren Eigentümer stellen sich offensichtlich auf den Standpunkt, nach Veräußerung ihrer Appartements mit der Angelegenheit nicht mehr befasst zu sein (vgl. beispielhaft die Stellungnahmen der früheren Eigentümer R., K 31, Bl. 162 d.A. und M., K 32, Bl. 163 d.A.). Wird von einer Außen-BGB-Gesellschaft ausgegangen, so handelt es sich hierbei um eine irrtümliche Rechtsauffassung, nachdem die Klägerin nicht vorträgt, es gebe einen Gesellschaftsvertrag mit einer anderweitigen Regelung, etwa über ein Ausscheiden des veräußernden Eigentümers verbunden mit einem Eintritt des Erwerbers als Gesellschafter der „Vermietungs-GbR“. Gerade um diese irrtümliche Rechtsauffassung - auch die Gesellschafter, die veräußert haben und dadurch möglicherweise die Gesellschaft gekündigt haben, sind noch Mitglied der Abwicklungsgesellschaft -, zu korrigieren, wäre eine dies berücksichtigende Beschlussfassung vor Klageerhebung, am besten im Rahmen einer Gesellschafterversammlung, umso dringlicher gewesen. Auch ist bei der gegebenen Sachlage unklar, wie sich die Gesellschafter bei Kenntnis der Rechtslage verhalten hätten, welcher Gesellschafter dann im Einzelnen aus welchen Gründen nun gegen die beabsichtigte Prozessführung ist und wessen Zustimmung daher - unter Treuwidrigkeitsgesichtspunkten - möglicherweise ersetzbar und zu ersetzen ist. Es kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass alle Eigentümer, die an die Gesellschafterin der Beklagten veräußert haben, einer Prozessführung durch die Klägerin rechtsmissbräuchlich widersprechen. 23 Soweit die Klägerin darauf verweist, die „Verweigerer“ seien durch RA Dr. W. in dem im Tatbestand aufgeführten Vorprozess vertreten gewesen, so ist darauf hinzuweisen, dass sie sich dort mit der Klage eines Nichtgesellschafters konfrontiert sahen und sich deshalb gegen die Klage gewehrt haben. b) 24 Unabhängig davon ist die Zustimmung zur Prozessführung verweigernder Gesellschafter grundsätzlich in einer gesonderten Klage herbeizuführen. Die Voraussetzungen, unter denen die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist, können nicht inzident in dem Prozess mit der Beklagten geklärt werden kann. Grundsätzlich haben die übrigen Gesellschafter, über deren gesellschaftswidriges Verhalten zu befinden ist, ein berechtigtes Interesse daran, dass in einem Rechtsstreit zwischen den Gesellschaftern, in dem sie rechtliches Gehör finden, und nicht im Verhältnis zwischen Gesellschafter bzw. klagender Gesellschaft und einem Dritten, der Gesellschaftsschuldner ist, festgestellt wird, ob die Gesellschaftsforderung geltend gemacht werden kann. Würde die Frage, ob ein Gesellschafter bzw. die Gesellschaft bei an sich gebotener Vertretung durch alle Gesellschafter dennoch ohne die Mitwirkung einiger Gesellschafter die Forderung einziehen darf, in diesem Prozess entschieden, so müsste der klagende Gesellschafter (bzw. die klagende BGB-Gesellschaft) zwar die Tatsachen dartun, aus denen sich ein eigenes, berechtigtes, mit den Belangen der Gesellschaft übereinstimmendes Interesse hieran ergibt. Es bestünde aber die Gefahr, dass diese Frage nicht erschöpfend geprüft werden könnte, da der Dritte diese Tatsachen, die eine interne Angelegenheit der Gesellschaft darstellen, nicht kennt und sich darauf beschränken muss, die Behauptung des Klägers zu bestreiten, also nicht in der Lage ist, seinerseits Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergeben könnte, dass der einzelne Gesellschafter bzw. die BGB-Gesellschaft doch kein berechtigtes Interesse daran habe, die Forderung allein bzw. ohne die Mitwirkung aller Gesellschafter geltend zu machen. Die Klagepartei könnte dann einen unvollständigen Sachverhalt vortragen, der, für sich allein genommen, ein solches Interesse begründete. Vor allem würde über Rechte von Gesellschaftern bestimmt, die am Verfahren gar nicht beteiligt sind. Diese Gefahr besteht hingegen nicht, wenn die Klägerin hier darauf verwiesen wird, zunächst die anderen Gesellschafter zu verklagen, an der Geltendmachung der Forderung mitzuwirken. Denn nur diese sind in der Lage, die Sachargumente zu liefern, die aus Sicht der Gesellschaft gegen die Prozessführung sprechen (vgl. BGHZ 39, 14). 25 Zwar gibt es Fallkonstellationen, in denen ein Gesellschaftsschuldner nicht in seinem Interesse schutzwürdig ist, dass der Rechtsstreit, der seine Verpflichtung zur Leistung an alle Gesellschafter bzw. die Gesellschaft zum Gegenstand hat, nicht mit der Frage belastet wird, ob der Kläger ein eigenes, mit den Belangen der Gesellschaft übereinstimmendes Interesse daran hat, die Gesellschaftsforderung ohne die an sich erforderliche Mitwirkung aller Gesellschafter geltend zu machen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten der anderen Gesellschafter beteiligt ist und daher die Tatsachen kennt, die das Recht des Klägers zur selbstständigen Einbeziehung der Forderung begründen können (vgl. BGHZ 39, 14; 102, 152; NJW 2000, 734, NJW-RR 2008, 1484). 26 Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch, worauf das Landgericht zu Recht abgehoben hat, nicht vor. 27 Diejenigen Eigentümer, die an eine Gesellschafterin der Beklagten veräußert haben, verhalten sich hier nicht per se gesellschaftswidrig, wenn sie der Prozessführung im konkreten Fall durch die GbR, vertreten durch Rechtsanwalt K., nicht zustimmen. Es gibt vielmehr denkbare nachvollziehbare Gründe für diese Gesellschafter, einer Prozessführung zu widersprechen, die jedenfalls nicht von vornherein so abwegig sind, dass sie als treuwidrig erscheinen. Dies folgt bereits aus den Unstimmigkeiten auch unter den Gesellschaftern über das Vorliegen von Mängeln an den von der Beklagten angemieteten Appartements. Wie sich aus dem Protokoll über eine außerordentliche Eigentümerversammlung vom 08.10.2007, TOP 6, K 29, Bl. 91 d.A. ergibt (vgl. auch die Gesprächsnotiz des derzeitigen Wohnungseigentumsverwalters Helwig, B 3, Bl. 37 d.A.), sind solche Mängel durchaus bereits Gegenstand der Eigentümerversammlung gewesen, weshalb für eine - ungeachtet möglicher Minderungsrechte der Beklagten - auf Zahlung des vollständigen Miet-/Pachtzinses gerichtete Klage nicht ohne weiteres die Zustimmung von Gesellschaftern ersetzt werden kann, zumal diese mit dem Kostenrisiko der Klage mitbelastet sind. Darüber hinaus ist auch die Prozessführung durch einen Interessenvertreter der Familie CH. nicht ohne weiteres geboten. 28 Hinzukommt, dass die „Verweigerer“ im Rahmen des Verkaufs ihrer Appartements sich verpflichtet haben, diese dem Erwerber, der Gesellschafterin der Beklagten, zur Verfügung zu stellen, so dass sie Gefahr laufen, durch die Mitwirkung an einer Klage, die der Beklagten gerade die Appartements entziehen soll, sich in diesem Verhältnis schadensersatzpflichtig zu machen. Dass die Klägerin nach Besitzerlangung im Rahmen der Liquidation wieder verpflichtet ist, die Appartements an die Eigentümer herauszugeben, ist kein ausreichender Schutz, zumal die hinter der Klage stehende Familie CH. sie in ein von ihr zu betreibendes Hotel einbeziehen will und deshalb nicht sicher ist, ob die Appartements tatsächlich umgehend den Eigentümern zurückgegeben werden. Wäre dies beabsichtigt, hätten jedenfalls die Appartements der Verweigerer gar nicht erst herausgeklagt werden müssen. 29 Über die fehlende Bevollmächtigung von Rechtsanwalt K. durch die früheren Eigentümer, die nicht an die Familie CH. veräußert haben, kann hier also nicht unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten hinweggegangen werden. C. 30 Im Ergebnis ist der Klägerin bzw. den jetzigen Eigentümern zuzugeben, dass es eine rechtliche Möglichkeit geben muss, den Mietvertrag zumindest bzgl. der Appartements zu beenden und die Appartements herauszuverlangen, die nicht dem Eigentum der Beklagtenseite zuzuordnen sind. Auf dem hier eingeschlagenen Weg ist dies aus den angeführten Gründen nicht möglich. Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn gar keine Außen-BGB-Gesellschaft bestünde, sondern möglicherweise Einzelmietverträge mit den jeweiligen Eigentümern, die hinsichtlich der Mietzinsforderungen dann ggf. über Gemeinschaftsrecht miteinander verbunden wären, vorlägen, kann in diesem Verfahren dahinstehen. D. 31 Der Schriftsatz der Klägerin vom 06.07.2010 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. III. 1. 32 Die Kostenentscheidung ergibt sich, abweichend von §§ 91ff ZPO, aber in Übereinstimmung mit dem Grundgedanken dieser Vorschriften, aus dem Veranlassungsprinzip (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 88 Rn. 11). Ergeht gegen die wegen eines Vollmachtmangels nicht wirksam vertretene Partei eine Endentscheidung, so sind die Kosten des Rechtsstreits demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der das Auftreten des falschen Vertreters veranlasst hat, also ggf. auch dem (vollmachtlosen) Vertreter selbst (vgl. BGHZ 121, 400; Musielak, ZPO, § 88 Rn. 14; Thomas/Putzo, ZPO, § 89 Rn. 11) 33 Da Rechtsanwalt K. hier wissentlich ohne die erforderliche Prozessvollmacht der „Vermietungs-GbR i.L.“ - bei deren Nichtexistenz bzw. wegen fehlender Vollmachtserteilung durch die Gesellschafter K., Ki. usw. - gehandelt hat, sind ihm die Kosten der Berufung aufzuerlegen. 34 Dasselbe gilt für die 1. Instanz, da die Kostenentscheidung insoweit von Amts wegen zu korrigieren ist. 35 Diejenigen Gesellschafter, die an die A. GmbH veräußert haben, haben die Klage von vornherein nicht veranlasst. Nachdem ihre Zustimmung nach dem Vortrag der Klägerin gerade außerhalb der Beschlussfassung der Gesellschafter ersetzt werden sollte, steht nicht einmal fest, ob diese Gesellschafter vom vorliegenden Prozess überhaupt Kenntnis hatten. Aber auch die anderen Gesellschafter, die an die Familie CH. veräußert haben, haben die Klage nicht veranlasst. An sie haben sie in den Kaufverträgen alle Rechte und Pflichten aus der Vermietung ihres Hotel-Appartements, auch soweit die Führung von Prozessen notwendig sein sollte, übertragen und sind daher von vornherein an einer Prozessführung nicht interessiert. Soweit sie in den Kaufverträgen pauschal die Erwerber bevollmächtigt haben, das Pachtverhältnis zu beenden und anschließend die Räumung, „einschließlich einer etwaigen gerichtlichen und zwangsweisen Durchsetzung“ durchzuführen, ist dies zu allgemein gehalten, um hieraus eine Bevollmächtigung für die hier konkret vorliegende Klage im Namen einer „aufgelösten Vermietungs-Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ - zudem trotz Mitwirkungsverweigerung einzelner Gesellschafter - anzunehmen. Dasselbe gilt für die Gesellschafter W. u.a., die in Ziff. 4 ihrer Zustimmungserklärung (s. K 5 - K 7) ihr Einverständnis mit der Prozessführung durch die Familie CH. gegeben haben. Auch sie kommen als Kostenschuldner nicht in Betracht, da auch sie einer solchen Klage der GbR nicht zugestimmt haben. Sie haben - mittelbar - lediglich eine Klage der Familie CH. veranlasst, nicht aber eine Klage der GbR. Wirtschaftlich stehen die Mitglieder dieser Familie hinter der Klage. Da die Mitglieder der Familie CH. mangels Gesellschafterstellung in keiner Weise an einem Prozess der „Vermietungs-GbR i.L.“ beteiligt sind, kommen aber auch sie als Kostenschuldner nicht in Betracht, obgleich sie dem Klägervertreter ausdrücklich Prozessvollmacht erteilt haben. Nicht Gegenstand der prozessualen Kostenentscheidung ist die Frage, im Verhältnis zu welchen hinter der Klägerseite stehenden Personen sich der Innenausgleich vollzieht, den der Klägervertreter aufgrund der ihm erteilten Anwaltsaufträge nehmen kann. 2. 36 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. 37 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.