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Beschluss

I-3 Wx 329/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0302.I3WX329.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den auf das Versäumnisurteil des Landgerichts Duisburg vom 01. Dezember 2009 gestützten Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten zu 1 bis 4 vom 30. April/04. Mai 2010 nicht mit der Begründung abzulehnen, dass das Versäumnisurteil mit Blick auf ein am 04.02.2009 in England über das Vermögen des Beteiligten zu 5 eröffnetes Insolvenzverfahren unwirksam sei. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Beteiligten zu 1-5 sind bzw. waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen ist. 4 Die Beteiligten zu 1 - 4 erwirkten gegen den Beteiligten zu 5 am 01. Dezember 2009 ein Versäumnisurteil des Landgerichts Duisburg, das seit dem 05. Februar 2010 als rechtskräftig geführt ist, wonach der Beteiligte zu 5 verurteilt wird, die Berichtigung der beim Amtsgericht Dinslaken im Teileigentumsgrundbuch von Dinslaken Blatt 13357 verzeichneten Eigentumseintragung dahingehend zu bewilligen, dass er nicht mehr Mitglied der Gesellschaft und damit nicht mehr Miteigentümer zur gesamten Hand ist. 5 Durch Vertrag vom 26. März 2010 verkauften die Beteiligten zu 1 – 3 ihre Gesellschaftsanteile an den Beteiligten zu 4, an den sie zugleich rückwirkend zum 01. Januar 2010 ihre Gesellschaftsanteile an der GbR abtraten. 6 Die Beteiligten zu 1 - 4 haben am 30. April/04. Mai 2010 unter Bezug auf die Urkunde Nr. … der Urkundenrolle für 2010 vom 27. April 2010 des Notars S. in Dinslaken den Vollzug der Berichtigung der Eigentümereintragung bewilligt und beantragt und geltend gemacht, mit dem Ausscheiden des Beteiligten zu 5 aus der GbR infolge des mit Rechtskraftvermerk versehenen Versäumnisurteils des Landgerichts Duisburg vom 01. Dezember 2009 und dem Verkauf und der Abtretung der Gesellschaftsanteile an den Beteiligten zu 4 durch den notariellen Vertrag vom 26. März 2010 sei die Gesellschaft erloschen, mit der Folge, dass das Gesellschaftsvermögen gemäß § 738 BGB dem Beteiligten zu 4 ohne Übertragungsakt angewachsen sei. 7 Das Grundbuchamt hatte mit "Zwischenverfügung" vom 24. August 2010 gegenüber den Beteiligten zu 1 -5 ausgeführt: 8 Dem Antrag könne noch nicht entsprochen werden. 9 Das Grundbuchamt habe die Mitteilung erhalten, dass am 04. Februar 2009 in England das Konkursverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 5 eröffnet worden sei. Somit könne die Grundbuchberichtigung nicht auf das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 01. Dezember 2009 gestützt werden, da dieses erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens ergangen sei. Das Verfahren vor dem Landgericht sei somit zu diesem Zeitpunkt nach § 240 ZPO unterbrochen gewesen. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens im Ausland über das Vermögen einer Partei eines inländischen Rechtsstreits führe grundsätzlich zur Unterbrechung gemäß § 240 Abs.1 ZPO, wenn das fragliche Verfahren im Inland anerkennungsfähig ist. Gemäß Art. 16 Abs.1 EG-VO 1346/2000 entfalte grundsätzlich eine durch ein nach Art. 3 Abs.1 dieser Verordnung international zuständiges Gericht erfolgte Verfahrenseröffnung in jedem Mitgliedsstaat die Wirkungen nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung. Das Konkursverfahren nach englischem Recht werde von der EG-VO 1346/2000 erfasst, so dass die Unterbrechung von Amt wegen zu berücksichtigen gewesen sei und zur Unwirksamkeit des Urteils geführt habe (§ 249 Abs. 2 ZPO). Das Urteil sei mithin nicht rechtskräftig. Der englische Treuhänder sei gemäß Art. 18 Abs. 1 EG-VO 1346/2000 berechtigt, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates alle Befugnisse auszuüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen. Gemäß Schedule 5 - Powers of Trustee in Bankruptcy - des Insolvency Act 1986 sei der britische Treuhänder zur Aufnahme und Führung von Prozessen des Schuldners berechtigt. Der Treuhänder wäre mithin zur Einlegung eines Rechtsmittels oder Verzicht auf ein Rechtsmittel berechtigt. 10 Zur Behebung des Eintragungshindernisses werde eine Frist gemäß § 18 GBO 11 bis einschließlich 30. November 2010, später verlängert bis 30. Dezember 12 2010, gesetzt. 13 Hiergegen hatten sich die Beteiligten mit (Beschwerde-) Schrift vom 30. November 2010 gewandt, mit der sie geltend gemacht haben, solange die Führung eines englischen Insolvenzverfahrens nicht in der gebotenen Form nachgewiesen sei, könne das Landgericht Duisburg im Klageverfahren und das Grundbuchamt im Berichtigungsverfahren die Existenz eines Insolvenzverfahrens nicht unterstellen. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs sei auch nicht erschüttert; das Grundbuchamt könne die Existenz eines Insolvenzverfahrens zwar vermuten, habe hierüber aber ebenso wenig eine sichere Überzeugung wie der Erwerber. 14 Mit Beschluss vom 15. Februar 2011 hatte das Amtsgericht – Rechtspflegerin – der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung über das Rechtsmittel übersandt. 15 Der Senat hatte am 07. Juli 2011 die Zwischenverfügung aufgehoben und ausgeführt, das Grundbuchamt habe zwar Bedenken gegen die nachgesuchte Eintragung des Eigentümerwechsels geäußert, weil die Grundbuchberichtigung nicht auf das erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in England über das Vermögen des Beteiligten zu 5 (04. Februar 2009) ergangene Urteil des Landgerichts Duisburg vom 01. Dezember 2009 gestützt werden könne, nicht aber habe das Grundbuchamt die Mittel zur Beseitigung dieses angeblichen Hindernisses aufgezeigt. 16 Mit weiterer Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 hat das Grundbuchamt auf die vom Senat aufgehobene Zwischenverfügung Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es sei nachzuweisen, dass der englische Treuhänder durch Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels das landgerichtliche Urteil gegen sich in Rechtskraft habe erwachsen lassen und sodann eine Klauselumschreibung gemäß § 727 ZPO und die Zustellung des umgeschriebenen Titels an den englischen Treuhänder erfolgt sei. Als weitere Lösungsmöglichkeit biete sich eine durch den Treuhänder abzugebende Abtretungserklärung der Gesellschaftsanteile an die GbR mit einer entsprechenden Berichtigungsbewilligung an. Dies setze aber voraus, dass der Treuhänder nach englischem Recht hierzu auch berechtigt sei. Die Erklärung müsse dann den Formvorschriften des § 29 GBO entsprechen und in deutscher Sprache – ggf. als Übersetzung – vorliegen. Die Legitimation des Treuhänders sei ebenfalls in entsprechender Form nachzuweisen. 17 Gegen diese Zwischenverfügung wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde und machen wiederum geltend, ein gegen den Beteiligten zu 5 in England geführtes Insolvenzverfahren sei bislang nicht in der gebotenen Form nachgewiesen. Weder unter dem angegebenen Aktenzeichen, noch unter dem Namen des Gemeinschuldners sei ein Insolvenzverfahren registriert. 18 Deshalb dürfe die deutsche Gerichtsbarkeit - das Landgericht Duisburg im erstinstanzlichen Klageverfahren und das Amtsgericht im Grundbuchverfahren - nicht die Existenz eines Insolvenzverfahrens unterstellen. Das Landgericht Duisburg habe daher zu Recht das Urteil vom 01. Dezember 2009 erlassen. 19 Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts sei der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht erschüttert. Nach § 892 BGB gelte zu Gunsten Desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des Grundbuches als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. 20 Bislang sei indes ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches nicht eingetragen und die Unrichtigkeit dem Erwerber auch nicht bekannt. 21 Gegenüber dem Erwerber sei - ebenso wie gegenüber dem Grundbuchamt - bislang kein Nachweis über das Bestehen eines Insolvenzverfahrens geführt. Der Erwerber habe deshalb keine sichere Kenntnis von dem Bestehen eines Insolvenzverfahrens. Die sich auf einfache, d. h. nicht beglaubigte Unterlagen stützende Vermutung könne den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht erschüttern. 22 Im Übrigen könne die gesetzliche Vermutung des § 892 BGB nicht durch einfache Gegenvermutungen "ausgehebelt" werden. So dürfe das Grundbuchamt einen Eintragungsantrag nicht deshalb ablehnen, weil eine gesetzliche Vermutung, auf die sich der Antragsteller grundsätzlich stützen könne, erschüttert sei, sondern nur bei sicherer Überzeugung, dass die gesetzliche Vermutung der Wahrheit widerspricht [OLG Köln - 2 Wx 42/82 – vom 12.01.1983 MittRheinNotKammer 1983,52 = BeckRS 1983, 31146012]. 23 Das Grundbuchamt könne aber in Ermangelung der Einhaltung formeller Anforderungen zwar die Existenz eines Insolvenzverfahrens vermuten, habe jedoch hierüber ebenso wenig wie der Erwerber eine sichere Überzeugung. 24 Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hat am 01. Dezember 2011 der Beschwerde nicht abgeholfen, weil "keinerlei Gründe vorgetragen (worden seien), die eine Abänderung der Verfügung vom 30. Juni 2011 rechtfertigen". 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen. 26 II. 27 1. 28 Das Rechtsmittel der Beteiligten ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde zulässig und nach der vom Grundbuchamt - formal - ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO. Der Ablauf der gesetzten Frist berührt die Zulässigkeit nicht (vgl. Demharter, GBO 27. Auflage 2010 § 18 Rdz. 55). Gegenstand der Beschwerde ist nur das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis (BayObLG 1986, 212; Demharter, a. a. O. § 71 Rdz. 74). 29 2. 30 Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die - weitere - Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 hat keinen Bestand. 31 a) 32 Die Zwischenverfügung ergeht auch im Grundbuchverfahren durch förmlichen Beschluss. Dieser muss gemäß § 38 Abs. 2 FamFG die Beteiligten, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten sowie die an der Entscheidung mitwirkenden Gerichtspersonen, eine Beschlussformel und eine Begründung enthalten (Zeiser in BeckOK - Hügel GBO Stand 01.09.2011 § 18 Rdz. 30; für das Vereinsregisterverfahren: Senat FGPrax 2010, 247, für das Registerverfahren im Übrigen: vgl. I-3 Wx 293/11 vom 06. Dezember 2011 ; I-3 Wx 314/11 vom 20.12.2011; OLG Schleswig ZiP 2011, 662 ; Keidel/Heinemann, FamFG 17. Auflage 2011 § 382 Rdz. 25; a. A. Krafka in Münchner Kommentar 3. Auflage 2010 § 382, Rdz. 23). 33 b) Dem genügt die "Verfügung" des Grundbuchamts vom 30. Juni 2011 nicht. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die nachfolgende Nichtabhilfeentscheidung förmlich einwandfrei durch Beschluss ergangen ist. Hinzu tritt hier allerdings, dass die gegebene Blankettbegründung nicht erkennen lässt, dass das Grundbuchamt sich mit dem Beschwerdevorbringen auseinander gesetzt hat. 34 c) 35 Abgesehen von den zu beanstandenden förmlichen Mängeln war das Grundbuchamt zum Erlass bzw. zur Bestätigung seiner Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 auch inhaltlich nicht berechtigt. 36 aa) 37 Die Beteiligten zu 1 bis 4 erstreben auf dem Weg zu ihrem Ziel, den Beteiligten zu 4 anstatt der GbR einzutragen zu lassen, zunächst die Grundbuchberichtigung dahin, dass der Beteiligte zu 5 nicht mehr Mitglied der Gesellschaft und damit nicht mehr Miteigentümer zur gesamten Hand sei. 38 (a) 39 Die Berichtigung bezüglich des Ausscheidens des Beteiligten zu 5 aus der Gesellschaft und seiner Miteigentümerstellung zur gesamten Hand setzt grundsätzlich dessen Bewilligung voraus, § 19 GBO. Das rechtskräftige Versäumnisurteil des Landgerichts Duisburg vom 01. Dezember 2009 (1 O 399/08), wonach der Beteiligte zu 5 verurteilt wird, die Berichtigung der beim Amtsgericht Dinslaken im Teileigentumsgrundbuch von Dinslaken Blatt 13357 verzeichneten Eigentumseintragung dahin zu bewilligen, dass er nicht mehr Mitglied der Gesellschaft und damit nicht mehr Miteigentümer zur gesamten Hand ist, fingiert grundsätzlich dessen Bewilligung als abgegeben, § 894 ZPO. 40 (b) 41 Der Annahme einer solchen Bewilligung als Eintragungsvoraussetzung stehen die von der Rechtspflegerin aufgezeigten, aus einem am 04. Februar 2009 in England eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 5 abgeleiteten Hindernisse nicht entgegen. 42 bb) 43 (aa) 44 Nach sec. 306 (2) des englischen Insolvency Act 1986 geht in der Insolvenz des Schuldners dessen Eigentum auf den Insolvenzverwalter ("trustee") über. Der Verwalter tritt im Zeitpunkt seiner Bestellung hinsichtlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens in die Rechtsnachfolge des Schuldners ein. Das englische Recht verschafft somit dem Insolvenzverwalter eine Rechtsposition, die über die in § 80 InsO begründete Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach deutschem Recht hinausgeht. Selbst bei Verneinung des Eigentumsübergangs stünde jedenfalls die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis über den Vermögensgegenstand dem englischen Insolvenzverwalter zu (BGH NZI 2011, 420, 421). 45 (bb) 46 Das Grundbuchamt hat zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 5 Eigentümer und verfügungsbefugt ist. Das in § 19 GBO niedergelegte formelle Konsensprinzip verlangt allerdings auch die Prüfung, ob der die Eintragung Bewilligende zur Verfügung über das betroffene Grundbuchrecht befugt ist (BGH NJW 1961, 1301). Die Verfügungsbefugnis ist daher von Amts wegen zu prüfen (KG NJW 1973, 428). 47 Das Grundbuchamt muss also prinzipiell unter Anwendung der englischen Insolvenzordnung untersuchen, ob der Beteiligte zu 5 hinsichtlich seiner eingetragenen Rechte noch verfügungsbefugt ist oder seine Verfügungsbefugnis bereits auf den englischen Insolvenzverwalter übergegangen ist. 48 Hierbei streitet jedoch für den Beteiligen zu 5 als eingetragenen Eigentümer die Rechtsvermutung des § 891 BGB, die auch vom Grundbuchamt zu beachten ist und die nur durch den vollen Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs widerlegt werden kann. Demnach darf sich das Grundbuchamt nicht schon über die Vermutung des § 891 BGB hinwegsetzen, wenn bloße Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs aufgetreten sind (KG, a.a.O.). Die Vermutung des § 891 BGB ist nur widerlegt, wenn dem Grundbuchamt Tatsachen bekannt sind oder nachgewiesen werden, die die Unrichtigkeit zweifelsfrei ergeben (OLG München, FGPrax 2011, 17). 49 (cc) 50 Hier ist nicht mehr als das Eintragungsersuchen des englischen Treuhänders vom 27. Juli 2010 bekannt. Über den Antrag hat jedoch nicht das Grundbuchamt zu entscheiden, das denselben deshalb mit Beschluss vom 30. Juni 2011 zu Recht aus den Gründen seiner Zwischenverfügung vom 24. August 2010 zurückgewiesen hat, sondern das Insolvenzgericht. Ihm allein obliegt die gesamte Prüfung der kollisions- und insolvenzrechtlichen Voraussetzungen des beantragten Insolvenzvermerks, namentlich der Einordnung und Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Verfahrens sowie der Auswirkungen auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners; dem Insolvenzgericht sind insoweit abgespaltene Teilfunktionen des Grundbuchamtes exklusiv zugewiesen (OLG Dresden, RPfleger 2011, 27; AG Duisburg, ZIP 2010, 594). 51 Dies hat zur Folge, dass vor dessen Entscheidung (und anschließender Eintragung durch das Grundbuchamt) die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens nicht anerkannt (§ 343 InsO ) und daher vom Grundbuchamt nicht berücksichtigt werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass die lediglich der Sicherheit des Rechtsverkehrs dienende Eintragung eines Insolvenzvermerks in die Register keine Voraussetzung für die Anerkennung der ausländischen Insolvenzeröffnungsentscheidung ist, die nach Art. 16, 17 EuInsVO automatisch erfolgt (Kindler in MünchKomm-BGB 5. Auflage 2010 VO (EG 1346/2000 Art 22 Rn. 3; Pannen, NZI 2004, 301, 304). 52 d) 53 Hiernach bleibt festzuhalten, dass die die Bewilligung ersetzende Wirkung des landgerichtlichen Versäumnisurteils vom 01. Dezember 2009 durch bloße Zweifel des Grundbuchamts am Bestand bzw. Fortbestand der Verfügungsbefugnis des Beteiligten zu 5 mit Blick auf ein am 04. Februar 2009 in England über das Vermögen des Beteiligten zu 5 eröffnetes Insolvenzverfahren nicht relativiert oder gar überwunden wird. Das Grundbuchamt sieht sich demnach an der grundbuchlichen Vollziehung des auf das Versäumnisurteil gestützten Grundbuchberichtigungsantrages der Beteiligten zu 1 bis 4 vom 30. April/04. Mai 2010 derzeit zu Unrecht durch die Wirkungen eines in England über das Vermögen des Beteiligten zu 5 eröffneten Insolvenzverfahrens im Sinn seiner Zwischenverfügung gehindert. 54 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.