1. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeschuldigten G. S. wird der Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 16. Februar 2012 teilweise geän-dert und neu gefasst: Der frühere Angeschuldigte ist wegen der Sicherstellung seines Pkw T. C., amtl. Kennzeichen K-…, für die Zeit vom 31. August bis zum 28. Oktober 2011 zu entschädigen. Der weiter gehende Entschädigungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 3. Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gebühr wird auf ein Viertel ermäßigt. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des früheren Angeschuldigten fallen zu drei Viertel der Staatskasse und im Übrigen dem früheren Angeschuldigten zur Last. Gründe Gründe Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer ausgesprochen, dass dem früheren Angeschuldigten S. keine Entschädigung "für die … Durchsuchung" seines Fahrzeugs gewährt werde. Die sofortige Beschwerde des früheren Angeschuldigten (fortan: Beschwerdeführer) hat teilweise Erfolg. Wegen der Sicherstellung seines Pkw ist der Beschwerdeführer für die Zeit vom 31. August (Abschlussverfügung und Anklage) bis zum 28. Oktober 2011 (Freigabe des Fahrzeugs) antragsgemäß zu entschädigen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. I. 1. Am 10. August 2011 reiste der Angeklagte Kedziorczyk mit dem Pkw T. C. des Beschwerdeführers aus den Niederlanden nach Deutschland ein. Bei einer polizeilichen Kontrolle kurz hinter der Grenze wurden in dem – anschließend sichergestellten – Pkw knapp 8 kg Kokain (Wirkstoffgehalt fast 6,5 kg CHC) gefunden, die in acht Paketen fachmännisch (geruchhemmend) verpackt in einem Versteck unterhalb der Verkleidung des Armaturenbretts verborgen waren. Im Verlauf der Kontrolle gab K. an, den Wagen habe der Beschwerdeführer ihm geliehen. Dieser machte bei einer Durchsuchung seiner Wohnung am nächsten Tag nach Belehrung als Beschuldigter ("Verstoß gegen das BtMG; nicht geringe Menge") keine Angaben zur Sache, erklärte im Gespräch mit den Beamten aber, dass er "einem Freund den Wagen geliehen habe; man könne den Leuten ja nur vor die Stirn sehen", und fragte, "ob im Auto was zu rauchen gefunden worden sei". 2. Die Ergebnisse der Untersuchung des Fahrzeugs waren in Bildmappen und einem Spurensicherungsbericht enthalten, die der Staatsanwaltschaft mit dem polizeilichen Schlussvermerk vom 24. August und der gleichzeitigen Anfrage übersandt wurden, ob der Pkw sichergestellt bleiben solle. Am 31. August vermerkte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Ermittlungen. Unter diesem Datum erhob sie Anklage gegen K. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. und gegen den Beschwerdeführer wegen Beihilfe. Zu dem Pkw teilte sie der Polizei mit, er solle weiterhin sichergestellt bleiben; er komme als Verfallsgegenstand in Betracht. 3. Die Anklage gegen den Beschwerdeführer nahm die Staatsanwaltschaft unter dem 24. Oktober zurück, nachdem dessen Verteidiger Einwendungen gegen den hinreichenden Tatverdacht erhoben und die Strafkammer mitgeteilt hatte, sie erwäge, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer abzulehnen. Zugleich wurde das Verfahren gegen ihn nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Polizei angewiesen, den Pkw an ihn herauszugeben. II. Für die Zeit vom Abschluss der Ermittlungen bis zur Mitteilung der Freigabe des Fahrzeugs (29. Oktober 2011) hat die nach § 9 Abs. 2 StrEG statthafte und rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde Erfolg. Für diese Zeit hat das Landgericht die Entschädigungspflicht wegen der Sicherstellung des Pkw – über die es zwar nicht in der Entscheidungsformel, aber nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses entschieden hat – zu Unrecht verneint. 1. Wer durch eine Sicherstellung oder Beschlagnahme einen Schaden erlitten hat, wird nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG aus der Staatskasse entschädigt, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Die Entschädigung ist – soweit hier von Interesse – nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG nur ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. 2. Die Frage, ob der Beschuldigte eine Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, stellt sich nur, wenn und solange die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Anordnung oder Fortdauer vorgelegen haben. Wenn das nicht oder nicht mehr der Fall war, dann war das Verhalten des Beschuldigten für die Strafverfolgungsmaßnahme nicht oder nicht mehr ursächlich (vgl. BVerfG, 2 BvR 2475/94 vom 12. September 1995, Rdnr. 40; BGH, 1 StR 765/94 vom 14. Februar 1995, Rdnr. 5 f <Juris>). 3. Bei Abschluss der Ermittlungen lag offen zutage, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherstellung des Pkw nicht mehr vorlagen. Als Beweismittel wurde der Pkw nicht mehr benötigt, und seine Einziehung schied nach Lage des Falles aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus. a) Nach § 94 StPO können Gegenstände sichergestellt werden, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Bei Abschluss der Ermittlungen traf das auf den Pkw nicht mehr zu. Alle Spuren waren beweiskräftig und "gerichtsfest" gesichert, was schon damit belegt ist, dass der Pkw im Hauptverfahren gegen K. nicht als Beweismittel benötigt wurde. Das hat offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft so gesehen, denn nach der Abschlussverfügung sollte der Pkw nicht als Beweismittel, sondern als möglicher Verfallsgegenstand sichergestellt bleiben. b) Nach § 111b StPO können Gegenstände sichergestellt werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen. Bei Abschluss der Ermittlungen war Beides nicht der Fall: (1) Verfall, §§ 73 ff StGB, und Einziehung, § 74 StGB, können nur gegenüber einem Täter oder Teilnehmer angeordnet werden. Bei Abschluss der Ermittlungen ergab auch eine nur vorläufige Bewertung der vorhandenen Beweise keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an der Tat des Angeklagten K. beteiligt gewesen war. Die Anklage zeigt zwar, dass die Staatsanwaltschaft das zunächst anders gesehen hat. Entscheidend ist aber die tatsächliche objektive Beweislage zu diesem Zeitpunkt (vgl. BGH, aaO). Sie ergab – auch aus der Sicht des Senats – keinen hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Das weitere Verfahren belegt diese Bewertung, denn bei unveränderter Beweislage hat die Staatsanwaltschaft die Anklage gegen den Beschwerdeführer zurückgenommen und das Verfahren nach der Vorschrift eingestellt, die anzuwenden ist, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffent-lichen Klage bieten (§ 170 Abs 1, Abs. 2 Satz 1 StPO). (2) Die erweiterte Einziehung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 BtMG schied aus recht-lichen Gründen aus. Die dortige Verweisung auf (u. a.) § 74a Nr. 1 StGB ("Quasi-Beihilfe") erfasst ausschließlich Gegenstände, auf die eine in § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG genannte Tat "sich bezieht" (so genannte Beziehungsgegenstände). Das Transportfahrzeug ist kein Beziehungsgegenstand, sondern ein Tatwerkzeug, das nur unter den Voraussetzungen des § 74 StGB eingezogen werden kann (BGH, 1 StR 731/90 vom 28. Mai 1991, Rdnr. 6; 1 StR 439/91 vom 6. August 1991, Rdnr. 6; 1 StR 495/93, Rdnr. 17; 4 StR 326/93, Rdnr. 12; beide vom 26. August 1993 <Juris>), die hier nicht gegeben waren. III. Für die Zeit bis zum Abschluss der Ermittlungen hat das Landgericht die Entschädigung zu Recht verneint. Für diese Zeit war der Anspruch durch § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen. K. hat in der Hauptverhandlung gegen ihn erklärt, er habe dem Beschwerdeführer 200 € versprochen, wenn dieser ihm den Wagen für zwei Tage leihe. Dem hat der dazu angehörte Beschwerdeführer nicht widersprochen. Bei einem solchen Angebot eines Freundes, der von Sozialleistungen lebte, drängte sich aus der Sicht des Beschwerdeführers auf, dass es sich bei dem, was K. mit dem Pkw "zu erledigen" hatte, um eine gewinnbringende Straftat handeln konnte, und dass K. die versprochenen 200 € aus seinem Gewinn zahlen wollte (vgl. LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl. [2008], § 74a Rdnr. 10 aE zur Leichtfertigkeit im Sinne dieser Vorschrift). Der Beschwerdeführer hat K. den Wagen trotzdem und ohne zu fragen geliehen und so dessen Sicherstellung grob fahrlässig verursacht. IV. 1. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, "eine Entschädigungspflicht … für die bei der Durchsuchung eingetretene Beschädigung festzustellen", ist nichts zu veranlassen. Im Verfahren nach dem StrEG entscheiden die Strafgerichte über die Verpflichtung zur Entschädigung nur dem Grunde nach (BGHZ 106, 313, 314 f; OLG Frankfurt, 3 Ws 111/10 vom 11. Februar 2010 <Juris>; Kunz, StrEG, 4. Aufl. [2010], § 8 Rdnrn. 7 f mwN), indem sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StrEG die Art und – wie hier – den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird. Ob überhaupt und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, wird im Betragsverfahren geprüft, für das die Strafgerichte nicht zuständig sind. 2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 9 Abs. 2 StrEG i. V. m. § 473 Abs. 4 StPO.