Beschluss
3 Ws 111/10
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0211.3WS111.10.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die 2. Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die 2. Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen. Mit Anklageschrift vom 10.02.2009 wurde dem früheren Angeklagten zu Last gelegt, in O1 und an anderen Orten in der Zeit vom 16.05.2005 bis zum 12.03.2006 in 4 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben und in 2 Fällen tateinheitlich hierzu Betäubungsmittel in nicht geringerer Menge unerlaubt eingeführt zu haben. Gemäß Ziff. 1 der Anklage wurde ihm insbesondere vorgeworfen, am 16.05.2005 den gesondert verfolgten A und B in O2 1722 g Marihuana für 3.000 € veräußert und das Rauschgift mit dem Pkw X, amtl. Kennzeichen … von O1 nach O2 verbracht zu haben. Das Fahrzeug war am 17.05.2005 sichergestellt worden. Durch Urteil vom 28.05.2009 wurde der Angeklagte freigesprochen, weil ihm die Taten nicht nachgewiesen werden konnten. Ferner wurde angeordnet, dass er für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Nachdem das sichergestellte Kfz am 03.09.2009 an den Angeklagten herausgegeben worden war, begehrte dieser mit Schriftsatz vom 09.10.2009 Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile in der Zeit vom 23.10.2008 bis 03.09.2009. Mit dem angefochtenen Beschluss verneinte die Kammer die Entschädigungspflicht, da nicht davon auszugehen sei, dass der frühere Angeklagte Eigentümer des beschlagnahmten Pkws sei. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten, die auch in der Sache Erfolg hat. Die Kammer war zwar gehalten, gem. § 8 I 2 StrEG nachträglich über die Entschädigungspflicht für die Sicherstellung des Fahrzeugs zu entscheiden. Nach h. M. ist eine isolierte Entscheidung auch dann möglich, wenn eine Entscheidung über die Entschädigung einer (hier: der Sicherstellung) von mehreren Verfolgungsmaßnahmen (hier: Sicherstellung und Untersuchungshaft) im Urteil aus welchen Gründen auch immer unterblieben ist und der Angeklagte – wie hier – nicht über ein Beschwerderecht gegen die unterbliebene Entscheidung belehrt wurde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl.; § 8 Rn 7 mwN; für diesen Fall wohl auch KG, Beschl. v. 10.03.2009 – 2 Ws 9/08–juris vgl. Abs. Nr. 19). Sie durfte die Versagung der Entschädigungspflicht jedoch nicht allein auf die nach ihrer Ansicht nach nicht gegebener Eigentümerstellung stützen. Die Prüfung der Eigentümerstellung der früheren Angeklagten oblag ihr nämlich nicht. Der Gesetzgeber hat eine Zweiteilung des Verfahrens über die Entschädigung für das Strafverfolgungsmaßnahmen in das sogenannte Grundverfahren und das sogenannte Betragsverfahren vorgesehen. In den ersten Abschnitt gehört die in die Zuständigkeit des Strafgerichts fallende Entscheidung nach § 8 StrEG über die Entschädigungspflicht an sich und in den zweiten Abschnitt die nach Rechtskraft dieser Entscheidung dann durch die Justizverwaltung nach §§ 10, 11 StREG und die Zivilgerichte nach § 13 StrEG zu treffende Entscheidung über die Höhe des Anspruchs (vgl. nur BGH, MDR 1979, 562). Dabei ist im Grundverfahren – für die Zivilgerichte bindend (vgl. BGH aaO, NJW 1987, 2573, 2574 ; NJW 1975, 350 ) - zwar auch über die Anspruchsberechtigung zu entscheiden (BGH, MDR 1979, 652). Indes ist die Anspruchsberechtigung schon dann gegeben, wenn der Anspruchsteller zum Kreis der nach dem StrEG Entschädigungsberechtigten gehört und durch die Strafverfolgungsmaßnahme i.S. der §§ 1, 2 StrEG betroffen wurde und daher unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (namentlich Nichtvorliegen der in §§ 3-6 StrEG erwähnten Versagens- und Ausschlussgründen) entschädigungsberechtigt ist (BGH aaO). Gelegentlich wird noch gefordert, dass die Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Jena, NStZ- RR 2005, 125; D. Meyer StrEG, 7. Aufl., § 7 Rn 1, vor §§ 8-9 Rn 9; § 8 Rn 6 mwN einerseits OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 287; Meyer-Goßner, § 8 StrEG Rn 1a.E. jew. mwN anderseits). Hingegen ist nicht zu erörtern, ob der Eintritt eines Schadens voraussetzt, dass der Entschädigungsberechtigte Eigentum an der beschlagnahmten Sache hat, bzw. zumindest zur Nutzung der Sache berechtigt ist (vgl. LG Flensburg, JurBüro 2005, 550 und D. Meyer, § 7 Rn 5 mwN einerseits und LG Stuttgart, Urt. v. 26.5.1099 – 15 O 306/08 = BeckRS 2010, 01167 mwN anderseits) und ob der Entschädigungsberechtigte diese Rechtspositionen während der Dauer der Strafverfolgungsmaßnahme inne hatte (vgl. OLG Celle, OLGR 2003, 188). Denn damit werden Fragen thematisiert, die bereits auf die Prüfung abzielen, ob dem Entschädigungsberechtigten überhaupt ein Schaden entstanden ist und die mit der - nachfolgenden - Ermittlung dessen Höhe zusammenhängen, welche nach der Aufgabenverteilung des StrEG den Zivilgerichten zugewiesen sind (vgl. OLG Celle aaO; D Meyer, vor §§ 8-9 Rn 9, § 7 Rn 1). Weder verfügt das Strafgericht insoweit – wie etwa bei der Frage, ob Ausschluss- und Versagungsgründe vorliegen – auf Grund seiner Sachnähe zur Strafverfolgungsmaßnahme in der Regel über die besseren Erkenntnisse als das Zivilgericht, so dass sich deren Bindung an die Entscheidung des Strafrichters rechtfertigen ließe (vgl. BGHZ 63, 209, 212= NJW 1975, 350). Noch erscheint es sinnvoll, dass im Verfahren über die Entschädigung dem Grunde nach eine umfangreiche Beweisaufnahme darüber erfolgt, ob der Anspruchssteller Eigentümer (oder Nutzungsberechtigter) ist, während im Zivilverfahren gegebenenfalls eine Beweisaufnahme zu erfolgen hätte, ob und in welchem Umfange ihm die Gebrauchsvorteile entgangen sind, ganz abgesehen davon, dass sich das Strafgericht gegebenenfalls auch noch mit der Frage entgegen stehender Rechte Dritter zu befassen hätte (vgl. OLG Celle aaO). Der Kammer oblag nach erfolgtem Freispruch des früheren Anklagten (vgl. § 2 I StrEG) nach alledem nur die Prüfung, ob sich die grundsätzlich entschädigungspflichtige (§ 2 II Nr. 4 StrEG), weil vollzogenen Sicherstellung des Fahrzeugs gegen ihn als ehemaligen Beschuldigten richtete (vgl. KG, Beschl. v. 10.03.2009 – 2 Ws 9/08– juris; OLG Hamburg) und ob die Ausschluss- oder Versagungsgründe vorlagen. Denn selbst, wenn man der Auffassung folgen sollte, dass der Ersatz für Nutzungsausfall nach dem Strafrechtentschädigungsgesetz nur dem Eigentümer zustehe (z.B. LG Flensburg aaO), und das Strafgericht bei offensichtlich fehlendem Schadenseintritt die Verpflichtung zur Entschädigung verneinen könne (z.B. OLG Jena aaO), rechtfertigen die von der Kammer genannten Gründe jedenfalls nicht die Annahme, es sei von vorneherein ausgeschlossen, dass dem früheren Angeklagten das Eigentum an dem Pkw zustehe. Denn immerhin enthält der Kaufvertrag keinen Eigentumsvorbehalt, ist vielmehr die entsprechende Passage im Vordruck gestrichen (so dass die fehlende Restkaufpreiszahlung für die dinglichen Rechtsübergang ohne Bedeutung wäre), hat der Verkäufer eine – allerdings nachdatierte – ihn legitimierende Bestätigung der ursprünglichen Eigentümerin vorgelegt und sind die Ermittlungsbehörden selbst davon ausgegangen, dass der frühere Angeklagte mit der im Kaufvertrag als Käufer bezeichneten Person identisch ist. Ohne ergänzende – dem Zivilgericht vorbehalten- Beweisaufnahme lässt sich die Frage vielmehr nicht abschließend beurteilen. Zu der aufgezeigten, der Kammer obliegenden sachlichen Prüfung ist sie auf Grund ihres rechtlichen Ansatzes nicht vorgedrungen, so dass die angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an die Kammer zurückzuverweisen war, um dem Beschwerdeführer keine Instanz zu nehmen.