Beschluss
I-2 W 9/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2013:0304.I2W9.13.00
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Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30.07.2012 (Az.: 4a O 20/11) in Gestalt des Beschlusses vom 13.02.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Beschwerdewert wird auf 10.081,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30.07.2012 (Az.: 4a O 20/11) in Gestalt des Beschlusses vom 13.02.2013 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Beschwerdewert wird auf 10.081,10 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens unter anderem die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 10.081,10 € für Übersetzungs- und Dolmetscherkosten (vgl. den Kostenfestsetzungsantrag vom 19.04.2012, Blatt 1 bis 3 des Sonderheftes „Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren“). Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die Festsetzung dieser Kosten in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.07.2012 mit folgender, von den Beklagten geteilter Argumentation abgelehnt: Soweit die Klägerin ihre US-Muttergesellschaft in den Rechtsstreit eingebunden habe und dadurch Dolmetscher- und Übersetzungskosten angefallen seien, handele es sich nicht um notwendige Kosten des Rechtsstreits. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 16.08.2012. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Dolmetscherleistungen und Übersetzungen seien zum Zwecke der Korrespondenz mit ihrer im Ausland geschäftsansässigen Muttergesellschaft notwendig gewesen. Zu beachten sei, dass die Klägerin selbst nur Lizenznehmerin, ihre US-Muttergesellschaft hingegen Inhaberin des Klagepatents ist. Aus diesem Grunde sei sie gezwungen gewesen, sämtliche Schritte mit ihrer US-Mutter abzustimmen und zu koordinieren. Die Notwendigkeit von Übersetzungen zeige sich auch daran, dass die Kammer - unstreitig - selbst eine deutsche Übersetzung der Patentschrift angefordert habe. Gerade im vorliegenden Falle sei die wörtliche Kenntnis der US-Muttergesellschaft von Klageschrift, Klageerwiderung und Replik unerlässlich gewesen. Hinsichtlich der Dolmetscherkosten sei zu beachten, dass die beim Mutterkonzern für sämtliche EU-Patentverletzungsprozesse zuständige Frau L. G. an der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 13.03.2012 teilnahm, was eine Simultan-Übersetzung erforderlich gemacht habe. Mit Beschluss vom 13.02.2013 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde in geringem Umfang - nämlich hinsichtlich der für die deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift angefallenen Kosten in Höhe von 913,64 EUR - abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin es abgelehnt, den Beklagten die Erstattung weiterer Übersetzungs- und Dolmetscherkosten, die über die Kosten für die gerichtlich angeforderte deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift hinausgingen, aufzuerlegen. 1. Die dem Gegner erwachsenen Kosten sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nur zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig waren. Dies ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Übersetzungskosten entsprechend ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 6.1.2011 – I-2 W 63/10; Beschluss vom 27.4.2011 - I-2 W 2/11) nicht der Fall. Nach den vorgenannten Entscheidungen sind Übersetzungskosten, die dadurch veranlasst sind, dass die verklagte deutsche Vertriebsgesellschaft ihre am Rechtsstreit selbst nicht beteiligte ausländische Muttergesellschaft informiert, grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Etwaige konzerninterne Vorgaben, die eine Einschaltung und Unterrichtung der Konzernmutter vorschreiben, können nicht zu Lasten des erstattungspflichtigen Prozessgegners gehen. Eine Ausgleichspflicht ist allenfalls dann anzuerkennen, wenn die Übersetzung notwendig war, um von der Mutter rechtsstreitrelevante technische Informationen einzuholen, ohne die der Beklagten eine angemessene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht möglich und diese ansonsten gezwungen gewesen wäre, externen Sachverstand (z.B. eines Privatgutachters) einzuholen. Auch insoweit gilt der Vorbehalt, dass es in erster Linie Sache der Partei und ihres Patentanwaltes ist, den technischen Sachverhalt aufzuarbeiten. Nur da, wo – substantiiert darzulegende – Lücken verbleiben, sind Übersetzungen gerechtfertigt. Vorstehende Grundsätze sind auf die vorliegende Situation, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass die in der Hauptsache obsiegende Klägerin bloße Lizenznehmerin und deren US-Muttergesellschaft die Inhaberin des Klagepatents ist, entsprechend zu übertragen. Es trifft zwar zu, dass es ausländischen Konzernen freisteht, aus organisatorischen, logistischen oder rechtlichen Gründen die für sie wirtschaftlichste Aufteilung in weltweite Einzelgesellschaften, darunter auch eigenständige kleine Vertriebsgesellschaften, zu wählen. Jedoch verfängt nicht das Argument, allein durch den Prozess verursachte Kosten dürften nicht zum Nachteil der in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften gehen, die selbst nicht den Prozessablauf bestimmen könnten. Diese Sichtweise verkennt nämlich, dass die Notwendigkeit von Übersetzungen pp. noch weniger zu Lasten des Prozessgegners gehen darf, der auf die konzernmäßige Organisation der Gegenseite keinen Einfluss hat, während die inländischen Vertriebsgesellschaften in der Regel - wie hier - als Lizenznehmer von der entsprechenden Organisationsstruktur profitieren. Soweit im Einzelfall infolge der Konzernstruktur nicht erstattungsfähige Prozesskosten entstehen, stellt dies die zumutbare Kehrseite des vorerwähnten Vorteils dar. Die Darlegungen der Klägerin lassen nicht erkennen, dass es ihr allein nicht möglich gewesen wäre, den für die Prozessführung notwendigen technischen Sachverhalt selbst aufzuarbeiten. Vielmehr waren die Übersetzungen ausweislich des Klägervortrages nur deshalb erforderlich, um der US-Mutter eine möglichst genaue und vollständige Kenntnis des von ihr - der Klägerin - betriebenen Verfahrens zu verschaffen und auf der Grundlage dieses Kenntnisstandes über das weitere Vorgehen im Prozess entscheiden zu können. Dies genügt nach den einleitend geschilderten Grundsätzen nicht für eine Erstattungsfähigkeit. 2. Die unter 1. erläuterten Kriterien gelten auch mit Blick auf die streitgegenständlichen Dolmetscherkosten . Dolmetscherkosten, welche dadurch veranlasst sind, dass ein Vertreter der nicht am Rechtsstreit beteiligten Muttergesellschaft dem Termin zur mündlichen Verhandlung beiwohnt, sind nur dann notwendig im Sinne von § 91 ZPO, wenn es darum geht, während der mündlichen Verhandlung wichtige technische Informationen zu erhalten, über welche die Partei nicht in zumutbarer Weise selbst verfügen kann. Auch insoweit gilt, dass es in erster Linie Aufgabe der Partei selbst ist, den technischen Sachverhalt aufzuarbeiten. Dass die Klägerin dazu nicht in der Lage war, ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Insofern ist auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Dolmetscherkosten davon auszugehen, dass deren Entstehung allein konzerninternen Vorgaben geschuldet war. Davon abgesehen ist Folgendes zu beachten: Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 10.1.2008 - I-2 W 21/07) sind Kosten für die Hinzuziehung eines Simultandolmetschers nicht einmal dann erstattungsfähig, wenn ein an der Verhandlung teilnehmender Mitarbeiter oder gesetzlicher Vertreter der Partei der deutschen Sprache nicht mächtig ist, jedoch die Anwälte und dieser sich in einer ihnen gemeinsam geläufigen Fremdsprache unterhalten können. Demgemäß hätte es vorliegend erst recht genügt, wenn die Anwälte der Klägerin die an der mündlichen Verhandlung teilnehmende Frau G. - die nicht einmal gesetzliche Vertreterin oder Mitarbeiterin der Klägerin, sondern der US-Muttergesellschaft ist - in englischer Sprache über Verlauf und Inhalt der Verhandlung unterrichtet hätten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dr. T. K. F. Dr. R.