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Beschluss

2 W 2/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0126.2W2.11.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16.12.2010 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.11.2010 – 14 O 767/10 – wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16.12.2010 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.11.2010 – 14 O 767/10 – wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die Beklagten begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Klage, mit welcher der Kläger einen Anspruch auf Rechtsanwaltsgebühren aufgrund einer außergerichtlichen Vertretung der Beklagten in einer erbrechtlichen Angelegenheit verfolgt. Die Einzelrichterin des Landgerichts hat den Antrag vom 04.11.2010 mit Beschluss vom 23.11.2010 abgelehnt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die sie mit am 16.12.2010 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag eingelegt hat. Die Einzelrichterin des Landgerichts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.01.2011 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, über die gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Satz 1 ZPO). Im angefochtenen Beschluss vom 23.11.2010 hat das Landgericht bereits zutreffend auf den fehlenden Nachweis der Bedürftigkeit im Hinblick auf das Erbe hingewiesen und ausgeführt: „Die Beklagte hat bereits nicht glaubhaft gemacht, die Kosten des Verfahrens nicht tragen zu können. Entsprechende Unterlagen wurden nicht eingereicht. Die Beklagte ist Alleinerbin ihres Ehemannes geworden. Sie hat weder die Ausschlagung der Erbschaft noch die Voraussetzungen einer Erbschaftsinsolvenz substantiiert vorgetragen.“ Unter dem Gesichtspunkt des Erbes hat die Beklagte nach wie vor ihre Bedürftigkeit nicht dargetan; weder ihrem Beschwerdevorbringen gemäß Schriftsatz vom 16.12.2010, noch der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 06.11.2010 und den ihr beigefügten Anlagen lassen sich dazu hinreichende Angaben entnehmen. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 06.11.2010 ist unter G die Frage nach Grundvermögen bejaht; zur Erläuterung heißt es dazu lediglich: „Nachlaß L-G I in Testamentsvollstreckung. TV zahlt nichts aus, da angeblich überschuldet.“ Dadurch sind weder – wie im amtlichen Vordruck vorgesehen – die Vermögensbestandteile, seien es Grundstücke oder Mobilien, näher bezeichnet, noch ist mit dem Hinweis darauf, der Testamentsvollstrecker zahle nichts aus, da der Nachlass angeblich überschuldet sei, mangels konkreten Tatsachenvortrags dargelegt, dass Nachlassmittel nicht zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden können. Zudem ist bei der Witwenrente und den Konten mit dem lapidaren Zusatz „(gepfändet“) mangels konkreten Vortrags zu Pfändungen auch insoweit nicht nachvollziehbar dargetan, dass entsprechende Mittel, ggf. in welchem Umfang, nicht einzusetzen sind; überdies sind die Kontenstände in der letzten Spalte nicht angegeben. Einer Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung bedarf es daher nicht. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.