I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juni 2012 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird –insgesamt- abgewiesen. II. Die Klägerinnen werden des von ihnen eingelegten Rechtsmittels gegen das vorbezeichnete Urteil für verlustig erklärt. III. Die Klägerinnen (zu 1.-15.) tragen die durch ihr Rechtsmittel sowie durch die Berufung der Beklagten entstandenen Kosten nach gleichen Teilen. IV. Die in erster Instanz angefallenen Kosten verteilen sich wie folgt: Die Klägerinnen (zu 1.-15.) und die weiteren Klägerinnen (zu 16.-18.) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen (zu 1.-15.) zu jeweils 6 % und die weiteren Klägerinnen (zu 16.-18.) zu jeweils 3,33 %. V. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen (zu 1.-15.) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. VII. Der Streitwert des Verfahrens in zweiter Instanz wird auf 100.000 € festgesetzt. Der Wert der Beschwer der Klägerinnen wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe I. 1. Die Parteien sind durch Franchiseverträge miteinander verbunden. Sie streiten im Wesentlichen darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise die Klägerinnen –Franchisenehmerinnen- berechtigt sind, ein EDV-Warenwirtschaftssystem der Beklagten –Franchisegeberin- und dort hinterlegte Geschäftsdaten zu nutzen. Die Beklagte ist Teil der „X . -Gruppe“, die in der deutschen Bau- und Heimwerkerbranche vor allem als Baumarktkette bekannt ist. Im Jahr 2010 hatte sie unter den deutschen Baumärkten einen Marktanteil von … %. Derzeit gibt es in Deutschland etwas mehr als 340 unter der Marke „X.“ betriebene Bau- und „Do-it-yourself“ (DIY)-Märkte. Fast 180 dieser Märkte sind von der X.-Gruppe unmittelbar selbst unterhaltene Regiebetriebe. Etwas über 160 Märkte werden durch Franchisenehmer –dabei zu einem gewissen Teil auch mit Minderheitsbeteiligungen der X.-Gruppe- betrieben. Soweit die X.-Märkte im Wege des Franchising betrieben werden, schließt die Beklagte als Franchisegeberin mit Franchisenehmern Franchiseverträge ab. Solche Verträge schloss sie u. a. mit den Klägerinnen, dies überwiegend vor mehr als fünfzehn Jahren. Beispielhaft wird auf den im Dezember 2007 zwischen der Klägerin zu 7. und der Beklagten geschlossenen Franchisevertrag (Anlage K 2 zur Klageschrift vom 18.4.2011) Bezug genommen. Mit den übrigen Klägerinnen traf die Beklagte, soweit hier von Interesse, gleichlautende Vereinbarungen. Im Frühjahr 2010 schloss die Beklagte mit ihren Franchisenehmern so genannte „Änderungsvereinbarungen“, die in erster Linie das Warensortiment (in den Änderungsvereinbarungen auch „Basissortiment“ genannt) der Baumärkte betrafen. Exemplarisch wird auf die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 8. von Februar/März 2010 (Anlage K 6 zur Klageschrift) Bezug genommen. Mit den übrigen Klägerinnen erzielte die Beklagte gleichlautende Regelungen. Nach den Änderungsvereinbarungen gilt u. a. Folgendes: Der jeweilige X.-Markt muss .. % seines gesamten Einkaufsumsatzes bei so genannten „verbindlichen Systemlieferanten“ tätigen. Dies sind solche Warenlieferanten, die die Beklagte insbesondere zur Wahrung eines weitgehend einheitlichen Erscheinungsbildes aller X.-Märkte listet. Daneben ist es jedem Franchisenehmer gestattet, im Umfang von bis zu .. % des Gesamteinkaufsumsatzes „seinen lokalen Bedarf an Produkten des Basis-Sortiments“ anderweitig zu decken. Insoweit kommen alternativ ebenfalls bei der Beklagten gelistete weitere Lieferanten –so genannte „empfohlene Systemlieferanten“- und ferner andere nicht bereits von der Beklagten gelistete Drittlieferanten in Betracht. Die Änderungsvereinbarungen lösten frühere Regelungen ab, nach denen den Franchisenehmern der Warenbezug von Drittlieferanten lediglich in Einzelfällen nach Genehmigung der Beklagten gestattet gewesen war. Seit vielen Jahren betreibt die X.-Gruppe ein softwaregestütztes Warenwirtschaftssystem. Im Anschluss an Vorgängerversionen ließ sie im Jahre 2005 das auch noch heute verwendete System „Basis³“ installieren. Basis³ sowie das gesamte EDV-System bei X. werden von der X. GmbH (fortan X. ST ) unterhalten und fortentwickelt. In dem System sind u. a. die von X. ausgewählten Systemlieferanten und diese betreffende Informationen wie zum Beispiel Produkte, Produktdaten (etwa Artikelnummern), Warenpreise und Einkaufskonditionen erfasst. Basis³ hat zudem weitere Funktionen, die die Betriebssteuerung aller X.-Märkte (Regie- und Franchisebetriebe) fördern. Die insoweit aufkommenden Daten und Datenänderungen werden zentral bei X. gespeichert und verwaltet. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu den Funktionen von Basis³ wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Klageerwiderung vom 23.9.2011 (S. 20 ff. = GA 87 ff.) verwiesen. Den einzelnen X.-Märkten (Regie- und Franchisebetriebe) ist Basis³ zur Verfügung gestellt. Hiermit ist es den Marktbetreibern u. a. möglich, elektronische Warenbestellungen bei X.-Systemlieferanten aufzugeben. Die Lieferverträge kommen dabei –anders als das Landgericht meint- unmittelbar zwischen dem Marktbetreiber und dem Systemlieferanten zu Stande. Die Warenrechnungen an die Franchisebetriebe werden zunächst zentral von der Beklagten reguliert, die dann mit ihren Franchisenehmern abrechnet. Eine vergleichbare Handhabung der Geschäftsbeziehungen mit („systemfremden“) Drittlieferanten ermöglichte Basis³ den X.-Märkten vor Abschluss der oben erwähnten Änderungsvereinbarungen nicht. Seit jeher oblag es den einzelnen Marktbetreibern, sämtliche Daten bezüglich Drittlieferanten (insbesondere Kopfdaten, Artikelnummern und –bezeichnungen sowie EAN-Strichcode) selbsttätig manuell in Basis³ einzugeben. Auch konnten Warenbestellungen bei Drittlieferanten stets nicht elektronisch, sondern ausschließlich mittels eines Papierausdrucks (postalisch oder per Telefax) aufgegeben werden. An diesen Gegebenheiten haben die erwähnten Änderungsvereinbarungen ihrem Wortlaut nach nur teilweise etwas geändert. Nach der Diktion dieser Vereinbarungen (zu den im Folgenden dargelegten Einzelheiten vgl. Ziff. I.2.b) der überreichten Änderungsvereinbarung Beklagte/Klägerin zu 8.) ist bei den Drittlieferanten –anders als nach früherer Praxis- zwischen „6000-Lieferanten“ einerseits und „7000-Lieferanten“ andererseits zu unterscheiden. Bei „7000-Lieferanten“ handelt es sich um solche Drittlieferanten, die ein Franchisenehmer der Beklagten zur Abdeckung eines lokalen Bedarfs von insgesamt höchstens 500 Einzelartikeln nach seiner Wahl benennt und die zu diesem Zweck von der Beklagten zentral in Basis³ (oder einem etwaigen Nachfolgesystem) geführt werden. Die „zentrale Listung“ beruht auf den vom Franchisenehmer zu machenden Angaben zu Artikel- und Lieferantenstammdaten, Konditionen und sonstigen Vorgaben. Die Beklagte hat es übernommen, die Administration der Artikel- und Lieferantenstammdaten der „7000-Lieferanten“ zu betreiben und dem jeweiligen Franchisenehmer die Nutzungsmöglichkeiten sowie Funktionen von Basis³ für Geschäftstransaktionen mit diesen Lieferanten zu ermöglichen. Alle übrigen Drittlieferanten sind als so genannte „6000-Lieferanten“ eingestuft. Nach den Änderungsvereinbarungen stellt die Beklagte den Franchisenehmern ihr EDV-Warenwirtschaftssystem zwecks von ihr zu bewirkender „Kopflistung“ der Stammdaten dieser Lieferanten zur Verfügung. Weitergehende Leistungen der Beklagten in Bezug auf „6000-Lieferanten“ sind nicht niedergelegt. Die Anlage und Verwaltung aller sonstigen Daten obliegt hier den Franchisenehmern. Wie im Einzelnen in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts näher ausgeführt, ließen die Klägerinnen ohne Absprache mit der Beklagten oder der X. ST ab November 2009 eine technische Lösung (VBA-Makroskript) entwickeln, die ihnen ein automatisches Einspielen (auch) von solchen Daten in Basis³ ermöglichen sollte, die Waren von „6000-Lieferanten“ (so genannte „i-Artikeldaten“) betreffen. Das genannte Vorgehen ist im erstinstanzlichen Schriftverkehr auch mit „Umgehungslösung“ umschrieben worden. Diese Lösung setzten die Klägerinnen mit Daten um, die von zwei inzwischen von der Beklagten gesperrten Drittlieferanten stammten. Die automatische Dateneinspielung fand dabei unter Verwendung eines externen Speichermediums sowie unter Mitwirkung auch von außerhalb des X.-Franchisesystems stehenden Personen statt, wobei die Klägerinnen in ihren Märkten den Handelnden Benutzerkonten mit nur dem Marktleiter vorbehaltenen Rechten einräumten. Überdies ließ eine der nun gesperrten Drittlieferanten, gleichsam ohne vorige Absprache mit der X.-Gruppe, eine technische Lösung entwickeln, die den Klägerinnen per „pdf-Druck“ eine elektronische Bestellung auch von „i-Artikeln“ ermöglichen sollte. Die diesbezüglichen im angefochtenen Urteil ebenfalls bereits eingehend dargestellten Vorgänge sind im erstinstanzlichen Schriftverkehr zusammenfassend auch als „Bestelllösung“ bezeichnet worden. Nachdem die Beklagte gegen Mitte des Jahres 2010 von den geschilderten Vorgängen erfahren hatte, ergriff sie die in der angefochtenen Entscheidung näher beschriebenen technischen Maßnahmen, um die „Umgehungs-“ und „Bestelllösungen“ einschließlich den Export von Daten aus Basis³ zu unterbinden. Ferner kündigte sie an, den X.-Märkten die Nutzung externer Speichermedien zu untersagen. Die sich im Kern –verkürzt- auf Zulassung der automatischen Einspielung von „i-Artikeldaten“ sowie der elektronischen Bestellung (auch) solcher „i-Artikel“ und ferner auf die elektronische Übermittlung von in Basis³ gespeicherten Daten betreffend die Geschäfte der Klägerinnen gerichtete Klage ist erstinstanzlich in weiten Teilen ohne Erfolg geblieben. Ihr ist nach näherer Maßgabe des Tenors des angefochtenen Urteils lediglich hinsichtlich der von den Klägerinnen begehrten Möglichkeit, mittels eines geeigneten Druckertreibers Text- in Bilddateien umzuwandeln, teilweise stattgegeben worden. Ausgenommen hiervon sind die im hiesigen Rubrum so bezeichneten weiteren Klägerinnen, die ihre Klage bereits vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen hatten. Zur teilweisen Stattgabe und teilweisen Abweisung des auf Zulassung der Umwandlung von Text- in Bilddateien gerichteten Antrags hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Auf der Grundlage der allgemeinen Pflicht des Franchisegebers, seine Franchisenehmer zu unterstützen und zu fördern, müsse die Beklagte den Klägerinnen die Konvertierung von Text- in Bilddateien entgegen dem Klageantrag zwar nicht uneingeschränkt, jedoch insoweit gestatten, als die Klägerinnen diese Funktion zur elektronischen Übermittlung von Warenbestellungen benötigten. Die Beklagte habe kein schützenswertes Interesse daran, den Klägerinnen die letztgenannte Nutzungsart der begehrten Konvertierungsfunktion („Bestelllösung“) zu untersagen, sofern jene –die Klägerinnen- technisch sicherstellten, dass die Konvertierungsfunktion ausschließlich für die Warenbestellung genutzt wird. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Funktionsfähigkeit von Basis³ durch die „Bestelllösung“ würde gefährdet werden können. Die Hinweise der Beklagten auf handels- und steuerrechtliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung rechtfertigten keine andere Beurteilung. Die Möglichkeit der elektronischen Bestellung stehe diesen Anforderungen nicht entgegen, wenn die Bestellung zeitgleich auch auf Papier ausgedruckt werde. Bei einer solchen Vorgehensweise seien auch spätere Verfälschungen der Bestellungen nicht zu besorgen. 2. Sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte haben frist- und formgerecht sowie unabhängig voneinander gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und ihre Rechtsmittel begründet. a. Mit ihrer Berufung haben die Klägerinnen beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, vollautomatische umgekehrte Turing-Tests zur Unterscheidung von Rechnern und Menschen (so genannte Captchas) bei der Nutzung des Warenwirtschaftssystems Basis³ durch sie –die Klägerinnen- zu verwenden, hilfsweise für den Fall der Abweisung des vorstehenden Antrags die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die vorbezeichneten Turing-Tests bei der Nutzung des Warenwirtschaftssystems Basis³ zum Zwecke der Verwaltung von Artikeln durch sie –die Klägerinnen- zu verwenden, 2. festzustellen, dass sie berechtigt sind, das in der Programmiersprache VBA (Virtual Basic for Applications) entwickelte (und in Anlage K 8 beschriebene) Makro, das Artikeldaten aus einer Microsoft-Excel-Tabelle in die Eingabemasken des EDV-Warenwirtschaftssystems Basis³ kopiert, zu verwenden, hilfsweise für den Fall der Abweisung des vorstehenden Antrags die Beklagte zu der Erklärung zu verurteilen, dass diese das vorbezeichnete Makro zur Nutzung durch sie -die Klägerinnen- freigibt, 3. festzustellen, dass die Beklagte während der Laufzeit der jeweiligen Franchiseverträge mit ihnen –den Klägerinnen- verpflichtet ist, die im EDV-Warenwirtschaftssystem Basis³ gespeicherten und die jeweilige Klägerin betreffenden Artikeldaten einschließlich zugehöriger EAN (European Article Number)-Codes, Einkaufs- und Verkaufspreise, Lieferantennummern und –namen, Lieferantenartikelnummern, Warengruppen, Lösch- und Dispokennzeichen, Verkaufs- und Bestandsdaten je Monat und für die vergangenen zwölf Monate und Rasterinformationen (Informationen über den Standort von Artikeln in Regalen), Lieferantendaten (Adresse, Steuer-ID, Kontaktinformationen, Informationen über das Bestehen einer Rücknahmevereinbarung sowie Kundenstammdaten) sowie ihre –der Klägerinnen- weiteren unternehmensbezogenen Daten in speicher- und bearbeitbarer Form jeweils an sie –die Klägerinnen- für jeden einzelnen Markt herauszugeben, 4. die Beklagte zu verurteilen, die im Sommer 2010 aus dem EDV-Warenwirtschaftssystem Basis³ entfernte (und in Anlage K 11 aufgezeigte) Exportfunktion (Speicherung des Artikelstamms oder Teile desselben wie etwa Artikelnummern oder Verkaufspreise als CVS-Datei) wieder in Basis³ aufzunehmen, 5. die Beklagte zu verurteilen, die Installation der Software „Free PDF“ oder eines anderen Druckertreibers zur Umwandlung von Textdateien in Bilddateien zuzulassen und die Nutzung der blockierten Programme „Microsoft Office Document Image Writer“ und „Microsoft xps Document Writer“ wieder auf ihren –der Klägerinnen- Rechnern zu ermöglichen, auf denen auch das EDV-Warenwirtschaftssystem Basis³ installiert ist, 6. festzustellen, dass die Beklagte während der Laufzeit der jeweiligen Franchiseverträge mit ihnen –den Klägerinnen- verpflichtet ist, den Anschluss von ihr –der Beklagten- auf Schadprogramme (z. B. Viren) geprüfter externer Speichermedien an ihren –der Klägerinnen- Rechnern, auf denen Basis³ installiert ist, zuzulassen, soweit diese Speichermedien keine Schadprogramme enthalten, hilfsweise für den Fall der Abweisung des vorstehenden Antrags festzustellen, dass die Beklagte während der Laufzeit der jeweiligen Franchiseverträge mit ihnen –den Klägerinnen- verpflichtet ist, den Anschluss externer Speichermedien, bei denen bei einer Prüfung durch sie –die Beklagte- auf Schadprogramme (z. B. Viren) keine Schadprogramme gefunden wurden, an ihren –der Klägerinnen- Rechnern, auf denen Basis³ installiert ist, zuzulassen. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Klägerinnen ihr Rechtsmittel nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen. b. Soweit sie verurteilt worden ist, den Klägerinnen eine Umwandlung von Text- in Bilddateien zu ermöglichen, greift die Beklagte die Entscheidung des Landgerichts mit ihrer Berufung an. Sie meint, Ansprüche der Klägerinnen auf eine solche Konvertierungsfunktion zum Zwecke von Warenbestellungen seien durch die oben erwähnten Änderungsvereinbarungen zu den Franchiseverträgen ausgeschlossen. In diesen hätten die Vertragsparteien eine elektronische Warenbestellungen ermöglichende Funktionalität von Basis³ in Bezug auf „6000-Lieferanten“ , anders als bei Systemlieferanten und „7000-Lieferanten“ , bewusst nicht vorgesehen. Die Beklagte führt –unwidersprochen- aus, der Druckertreiber „FreePDF“ sei erstmals im Oktober 2008 auf den Rechnern des X.-Franchisesystems installiert worden, um den elektronischen Versand von Küchenplanungen an Montageunternehmen zu ermöglichen, dies indes ohne die Möglichkeit einer Ansteuerung des Druckertreibers aus Basis³ heraus. Sie meint ferner, die Klägerinnen könnten die Nutzung eines Pdf-Drucke ermöglichenden Treibers zum Zwecke der Bestellung von Waren („Bestelllösung“) auch unabhängig vom Inhalt der Änderungsvereinbarungen nicht verlangen. Denn –so unwidersprochen- mit einem Pdf-Druck könnten ohne Weiteres große Datenmengen in maschinenlesbarer Form exportiert werden und es sei nicht möglich, entsprechend den Vorgaben des angefochtenen Urteils die Nutzbarkeit der Konvertierungsfunktion ausschließlich für Bestellungen technisch sicherzustellen. Überdies sei die von den Klägerinnen gewünschte Funktion auch nicht mit handels- und steuerrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung vereinbar. Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage (insgesamt) abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der Sitzung vom 20. Februar 2013 nebst Anlagen Bezug genommen. II. A. Berufung der Klägerinnen Da die Klägerinnen ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen haben, sind sie gemäß § 516 Abs. 3 ZPO des Rechtsmittels für verlustig zu erklären. B. Berufung der Beklagten Die –selbständige- Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die (nach dem erstinstanzlichen Ausscheiden der weiteren Klageparteien im Rechtsstreit verbliebenen) Klägerinnen haben gegen sie keinen Anspruch auf Zulassung von Software zur Umwandlung von Text- in Bilddateien auf mit Basis³ ausgerüsteten Rechnern. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts ist der hierauf gerichtete Klageantrag (Antrag Ziff. 6. der Klageschrift vom 18.4.2011) daher insgesamt abzuweisen. 1. Den Einsatz von Software zur Umwandlung von Text- in Bilddateien, um hiermit über das EDV-Warenwirtschaftssystem der Beklagten elektronische Warenbestellungen (auch) bei den „6000-Lieferanten“ auszulösen, haben die Parteien mit den Änderungsvereinbarungen zu den Franchisegrundverträgen wirksam ausgeschlossen. Schon deshalb können die Klägerinnen die von ihnen im Streitfall begehrte Konvertierungsfunktion nicht mit Erfolg verlangen. a. Der vertragliche Ausschluss der „Bestelllösung“ folgt insbesondere aus einem Vergleich der unterschiedlichen Regelungen, die die Parteien in Bezug auf „6000-Lieferanten“ einerseits und „7000-Lieferanten“ andererseits getroffen haben. In den Änderungsvereinbarungen heißt es u. a. wie folgt (Hervorhebungen durch den Senat): „ 6000-Lieferant: Der Franchisegeber wird dem Franchisenehmer auf Antrag … ungehinderten Zugang zu den Funktionalitäten des Warenwirtschaftssystems Basis 3 …. ermöglichen, damit der Franchisegeber für den Franchisenehmer einen 6000-Lieferanten … mit seinen Lieferantenstammdaten …. listet ( Kopflistung …). Die Administration und die Betreuung der 6000-Lieferanten obliegen allein dem Franchisenehmer. 7000-Lieferant: Auf Verlangen des Franchisenehmers wird der Franchisegeber darüber hinaus … für ein Kontingent von bis zu max. 500 Einzelartikeln des Franchisenehmers … die zentrale Listung eines oder mehrerer Drittlieferanten (auch „7000-Lieferant“ genannt) … im Warenwirtschaftssystem Basis 3 … übernehmen. … Die Leistungen des Franchisegebers bei der zentralen Listung bestehen aus : Administration der Artikel- und Lieferantenstammdaten des 7000-Lieferanten sowie der Bereithaltung der Nutzungsmöglichkeiten und der Funktionalitäten des Warenwirtschaftssystems Basis 3 für Geschäfts-Transaktionen mit Lieferanten . …“ . Die Änderungsvereinbarungen treffen hinsichtlich der „6000-Lieferanten“ den Franchisenehmern ungünstigere Regelungen als in Bezug auf die „7000-Lieferanten“ . Dies gilt auch und insbesondere für die hier zur Beurteilung stehende Frage. Bei den „7000-Lieferanten“ räumt die Beklagte ihren Franchisenehmern die Nutzungsmöglichkeiten und Funktionalitäten von Basis³ ein, dies ausdrücklich zu dem Zweck der Vornahme von „Geschäfts-Transaktionen“ mit diesen Drittlieferanten. Das bedeutet, dass die Franchisenehmer ihren Geschäftsverkehr mit dieser Gruppe von Drittlieferanten nunmehr in gleicher Weise handhaben dürfen, wie es ihren Beziehungen zu („verbindlichen“ und „empfohlenen“) X.-Systemlieferanten entspricht. Dies beinhaltet u. a. die Möglichkeit der elektronischen Warenbestellung. Die Warenbestellung unterfällt auch unzweifelhaft dem in den Änderungsvereinbarungen niedergelegten Begriff der „Geschäftstransaktionen“. Vor Abschluss der Änderungsvereinbarungen war den Franchisenehmern diese Möglichkeit lediglich bei den Systemlieferanten gegeben, indes unstreitig bei jedweden „systemfremden“ Drittlieferanten verwehrt. Die Änderungsvereinbarungen haben mithin hinsichtlich der „7000-Lieferanten“ eine Besserstellung der Franchisenehmer bewirkt. Eine vergleichbare Besserstellung der Franchisenehmer sehen die Änderungsvereinbarungen in Bezug auf die „6000-Lieferanten“ jedoch gerade nicht vor. Anders als bei den „7000-Lieferanten“ räumt die Beklagte ihren Franchisenehmern hier nicht die Möglichkeit ein, Geschäftstransaktionen unter Nutzung der Funktionen von Basis³ durchzuführen. Vielmehr verspricht sie lediglich eine „Kopflistung“ von Lieferantenstammdaten in Basis³ und überlässt im Übrigen ihren Franchisenehmern die „Administration und Betreuung der 6000-Lieferanten“ . Letzteres unterfällt freilich nicht dem Begriff „Geschäftstransaktionen“. Mithin ist hier für die Franchisenehmer auch nicht die Möglichkeit vorgesehen, bei dieser Gruppe von Drittlieferanten elektronische Warenbestellungen aufzugeben. Bei verständiger Würdigung der genannten Umstände bedeutet dies nichts Anderes, als dass die Parteien in Bezug auf „6000-Lieferanten“ objektiv eine Beibehaltung der -bei den Vertragsverhandlungen ihnen bekannten- bisherigen Praxis vereinbart haben, soweit es u. a. Geschäftstransaktionen betrifft. Daher haben die X.-Franchisenehmer ihre Bestellungen bei „6000-Lieferanten“ , so wie früher bei unterschiedslos allen Drittlieferanten, ohne Nutzung der Bedienfunktionen von Basis³ , mithin weiterhin ausschließlich postalisch oder per Fax aufzugeben. b. Einen etwaigen Anspruch der Klägerinnen auf –verkürzt ausgedrückt- Durchsetzung der „Bestelllösung“ (auch) bei „6000-Lieferanten“ haben die Parteien gemäß den vorstehenden Darlegungen wirksam abbedungen. Daher können die Klägerinnen von der Beklagten die Zulassung solcher Software (u.a. Druckertreiber wie etwa „Free Pdf“) nicht verlangen, die die Umsetzung der „Bestelllösung“ fördert. Dann aber kann der mit dieser „Bestelllösung“ im Zusammenhang stehende Klageantrag insgesamt keinen Erfolg haben. Dieser ist seinem Wortlaut nach zwar nicht zwingend auf bestimmte Zwecke beschränkt, denen die verlangten Konvertierungsfunktionen dienen sollen. Jedoch sind anderweitige Zwecke, denen die begehrten Funktionen möglicherweise dienen könnten, weder nach dem eigenen berücksichtigungsfähigen Vorbringen der Klägerinnen noch nach den sonstigen Umständen des Streitfalls ersichtlich. Vielmehr geht es den Klägerinnen ganz offensichtlich einzig und allein um die Herbeiführung der „Bestelllösung“. Dieses Verständnis drängt sich im Übrigen auch deshalb auf, weil der Klageantrag auf die Zulassung der Konvertierungsfunktionen ausdrücklich bei solchen Rechnern abzielt, auf denen auch Basis³ installiert ist. Zudem ist auch nichts vorgetragen, was einen Anspruch auf Einräumung der im Antrag genannten Konvertierungsfunktionen zu anderen Zwecken als der Herbeiführung der „Bestelllösung“ begründen könnte. 2. Soweit –entgegen den vorstehenden Ausführungen- ein etwaiger Anspruch der Klägerinnen auf die begehrten Konvertierungsfunktionen nicht ohnehin unter allen denkbaren Gesichtspunkten abbedungen sein sollte, liegen jedenfalls keine Umstände vor, die einen solchen Anspruch begründen. Solche Umstände sind den vertraglichen Regelungen der Franchisebeziehungen zwischen den Parteien nicht zu entnehmen. Aber auch ein gesetzlicher Anspruch der Klägerinnen auf Gewährung der Konvertierungsfunktion besteht nicht. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere auch nicht aus einem die Beklagte als Franchisegeberin treffenden Rücksichtnahmegebot (entsprechend § 86 a HGB), im Übrigen auch nicht aus Kartellrecht. a. Allerdings ist zu beachten, dass die Beklagte als Franchisegeberin die allgemeine Verpflichtung trifft, auf die Interessen ihrer Franchisenehmer Rücksicht zu nehmen. Ihr Handeln darf sich nicht willkürlich oder ohne vertretbaren Grund gegen die Belange ihrer Franchisevertragspartner richten. Diese Verpflichtung beruht auf der langfristig angelegten Einbindung der hierfür erhebliche Investitionen aufbringenden Franchisenehmer in ihr Franchisevertriebssystem (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 –VIII ZR 130/96, NJW 1997, 3304 [3307]- Benetton I ). Außerhalb der aufgezeigten Schranken ist die Beklagte jedoch grundsätzlich in ihren geschäftlichen Dispositionen frei. Es unterfällt regelmäßig der Gestaltungs- und Organisationshoheit des Franchisegebers, die die Art und Weise der Führung seines Geschäftsbetriebs betreffenden Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. Er braucht daher seine Interessen nicht denjenigen seiner Franchisenehmer unterzuordnen (vgl. BGH, a.a.O.; Löwisch , in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn , Handelsgesetzbuch, Band 1, 2. Aufl. [2008], § 86a Rdnrn. 3, 4 m.w.Nachw.). Er muss lediglich angemessen auf die schutzwürdigen Belange des Franchisenehmers Rücksicht nehmen und darf diesen Interessen nicht ohne begründeten Anlass zuwider handeln. b. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist schon ein beachtliches Interesse der Klägerinnen an der begehrten Konvertierungsfunktion nicht festzustellen. Erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen ein solches Interesse an der Zulassung der genannten Funktion haben, das die gegenläufigen Interessen der Beklagten, eine solche Funktion nicht zu gewähren, überwiegt. aa. Bei der „Bestelllösung“ handelt es sich um eine Software, wie aus den in diesem Zusammenhang unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts (vgl. Urteilsabschrift S. 6) ohne Zweifel folgt. Hiernach sollten die in den X.-Franchisemärkten der Klägerinnen installierten Standarddrucker mittels eines eigens hierfür programmierten Skripts auf den Pdf-Drucker „Free pdf“ umgestellt und nach Übermittlung einer Warenbestellung wieder auf die Ausgangseinstellung zurückgesetzt werden. Diese Software ist bislang weder von den Klägerinnen bei der Beklagten zur Freigabe gemeldet noch von der X. ST freigegeben worden. Indes sehen die Franchiseverträge ein Freigabeerfordernis für Softwareprodukte vor. Die für die Franchisenehmer verbindliche (vgl. etwa § 3 S. 1 des Franchisevertrags Klägerin zu 7./Beklagte) Geschäftsanweisung D 4013 lautet: „Software Installation: Auf allen technischen Geräten sind nur die durch X. ST entwickelten oder von der X. ST freigegebenen (und korrekt lizenzierten) Softwareprodukte einzusetzen. ….. Nicht zentral freigegebene Software wird vom System geblockt“ . Auf die Nutzung einer nicht gemeldeten, nicht geprüften und deshalb auch nicht freigegebenen Software kann vor diesem Hintergrund schon im Ansatz kein Anspruch bestehen, und zwar weder aus dem erwähnten Rücksichtnahmegebot noch aus Kartellrecht. bb. Überdies ist ein beachtliches Interesse der Klägerinnen an der Konvertierungsfunktion nicht annähernd nachvollziehbar dargetan. Dass bei Verwirklichung der „Bestelllösung“ etwa relevante Zeit- und/oder Kostenvorteile zu erreichen sind, haben die Klägerinnen nicht ansatzweise dargelegt. Dagegen spricht im Übrigen schon der Umstand, dass eine Warenbestellung aus handels- und steuerrechtlichen Gründen ohnehin ausgedruckt werden muss. Hierauf hat die Beklagte bereits erstinstanzlich zutreffend hingewiesen. Ohne Erfolg reklamieren die Klägerinnen ein Recht, mittels der begehrten Konvertierungsfunktion Warenbestellungen per „Fernkommunikation“, namentlich mittels E-Mail und im Übrigen mittels elektronischer Faxübersendung aufzugeben. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sie behauptet, diese Bestellmöglichkeiten hätten ihnen mit entsprechenden Druckertreibern ursprünglich tatsächlich zur Verfügung gestanden und seien erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Beklagten gesperrt worden. Mit diesem neuen von der Beklagten noch im genannten Verhandlungstermin bestrittenen Vorbringen sind die Klägerinnen schon wegen unentschuldigter Verspätung gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Überdies widerspricht der neue Vortrag den tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, nach denen die Franchisenehmer der Beklagten Warenbestellungen bei systemfremden Drittlieferanten –unstreitig- seit jeher ausschließlich mittels Papierausdrucks (postalisch oder per Telefax) aufgeben konnten. Diesen Feststellungen sind die Klägerinnen weder mit einem Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils noch in den Berufungsschriftsätzen entgegengetreten. Der Senat hat die genannten Feststellungen des Landgerichts seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Nichts spricht für eine mögliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Feststellungen. Im Gegenteil haben die Klägerinnen bereits in der Klageschrift selbst unzweideutig vorgetragen, dass sie ohne die „Bestelllösung“ entsprechend dem Willen der Beklagten gezwungen seien, Bestellungen „weiter“ auszudrucken, um diese „anschließend“ per Fax an die Lieferanten zu senden (vgl. Klageschrift v. 18.4.2011, S. 30 = GA 30). Schließlich ist für die Klägerinnen auch nicht im Ansatz eine Notwendigkeit zu erkennen, Bestellungen bei Drittlieferanten per E-Mail oder mittels elektronischer Faxübermittlung aufzugeben. Der an eben genannter Stelle der Klageschrift gehaltene Vortrag, Faxe seien „auf Grund von Verschmutzungen oder eines verzerrten Schriftbildes bei den Lieferanten teilweise nicht lesbar“ , entbehrt jeglicher Substanz, soweit die Klägerinnen hieraus womöglich eine relevante Beeinträchtigung in ihren wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten ableiten wollen. Dies bedarf keiner näheren Erörterung. Eine nähere Substantiierung hat dieses Vorbringen auch im Laufe des Rechtsstreits nicht erfahren. cc. Nach den vorstehenden Ausführungen sind schon keine potentiell erheblichen Interessen der Klägerinnen an der begehrten Konvertierungsfunktion festzustellen, die überhaupt in eine Abwägung der Belange der Parteien eingestellt werden könnten. Darüber hinaus scheidet ein Anspruch der Klägerinnen auf die genannte Funktion aber auch vor dem Hintergrund aus, dass die Beklagte tatsächlich schwerwiegende Interessen an dem Ausschluss dieser Funktion hat. (1) Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, stellt die Beklagte im Rahmen ihres Vertriebssystems die (pdf-) Funktionen zur Umwandlung von Text- in Bilddateien generell nur für vereinzelte Anwendungen wie etwa zur Versendung von Küchenplanungen an Montageunternehmen zur Verfügung. Dagegen ist eine Ansteuerung der Umwandlungsfunktion von Basis³ aus grundsätzlich nicht vorgesehen. Diese unternehmerische Entscheidung müssen die Klägerinnen hinnehmen. Sie ist im Verhältnis der Beklagten zu ihren Franchisenehmern jedenfalls aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt. Die Beklagte hat unbestritten dargelegt, dass Schnittstellen für pdf-Drucke generell Risiken für die Vertraulichkeit von Daten in sich bergen. Ebenso unwidersprochen hat sie vorgetragen, dass es nicht möglich ist technisch sicherzustellen, dass die streitbefangene Konvertierungsfunktion ausschließlich zum Zweck der elektronischen Warenbestellung und nicht auch zum unbefugten Auslesen und Export von Daten aus Basis³ verwendet wird. Von einem solchen Missbrauch bedroht wären u. a. umfängliche Datenbestände betreffend X.-Systemlieferanten sowie deren Artikel, Konditionen, Einkaufspreise etc.. Gefährdet wären auch Drittlieferantendaten, die von diversen X.-Marktbetreibern in Basis³ eingestellt werden. Des Weiteren besteht die Gefahr eines missbräuchlichen Zugriffs auf sensible Informationen, die - wie zum Beispiel „Rasterinformationen“ über den Sortimentsaufbau in den Märkten - das Know-how des X.-Vertriebssystems sowie die Betriebssteuerung aller X.-Märkte betreffen. All solchen möglichen Gefährdungsprozessen ist der Natur der Sache nach gemein, dass sie typischerweise zunächst unbemerkt ablaufen und auf Grund der Komplexität der technischen Umstände und Zusammenhänge allenfalls schwer, wenn überhaupt zu beherrschen sind. Solche Gefahren, die selbst ein redlicher Marktbetreiber kaum zuverlässig auszuschließen vermag, muss die Beklagte ihren Franchisenehmern gegenüber schon allgemein nicht dulden. Dies gilt umso mehr, als sie neben ihren eigenen Interessen an der Vertraulichkeit der in Basis³ eingestellten Daten auch gleichlautende Belange der Gesamtheit ihrer Franchisenehmer in den Blick zu nehmen hat. (2) Erst recht aber muss die Beklagte sich solcher Gefahren nicht in ihren Franchiseverhältnissen speziell mit den Klägerinnen aussetzen. Diesen darf sie –die Beklagte- vielmehr jedenfalls gegenwärtig mit einem besonderen Misstrauen begegnen, das den Ausschluss der streitbefangenen Konvertierungsfunktion schon für sich genommen trägt. Denn die Klägerinnen haben in mehrfacher Hinsicht grob gegen ihre aus den Franchiseverträgen resultierenden Pflichten verstoßen. Hierzu ist Folgendes festzustellen: Die –unstreitig- heimliche Entwicklung von Programmen, um zu ihren –der Klägerinnen- Gunsten die so genannten „Umgehungs-“ und „Bestelllösungen“ zu erzielen, stellt sich –jeweils- als Verstoß gegen die bereits erwähnte Geschäftsanweisung D 4013 dar, die den Einsatz nicht von X. freigegebener Software im Franchisesystem verbietet. Wie das Programm zur Umstellung der Druckerfunktionen ist auch das im Auftrag der Klägerinnen entwickelte Makro als Software aufzufassen. Die gegenteilige Auffassung, die die Klägerinnen mit ihrem inzwischen zurückgenommenen Rechtsmittel vertreten haben, ist nicht richtig. Der Begriff des Computerprogramms (Software) wird allgemein umschrieben als eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt (vgl. Kaboth , in Beck´scher Online-Kommentar Urheberrecht, Stand:15.9.2012, UrhG § 69a Rdnr. 2). Das Makro der Klägerinnen entspricht dieser gängigen Definition wie auch nach zutreffender Rechtsprechung Makros generell dem Begriff des Computerprogramms unterfallen (vgl. OLG Köln, Urteil v. 8. April 2005 -6 U 194/04, Rdnr. 13 bei juris). Denn Makros bedeuten eine durch einmaligen Aufruf auszuführende Folge von zusammengefassten Anweisungen in einem Programm. An der Softwareeigenschaft des Makros besteht daher schon deshalb kein Zweifel, weil es, was unstreitig ist, unter Verwendung einer Programmiersprache, namentlich VBA, entwickelt worden ist und erst seine Anwendung, wenn auch „im Rahmen“ eines Microsoft-Excel-Programms, dazu führt, dass mit VBA einprogrammierte Befehle ablaufen und einen automatisierten Import von Daten in das EDV-Warenwirtschaftssystem der Beklagten bewirken. Eben dies vermag das unstreitig allen X.-Märkten zur Verfügung gestellte Microsoft-Excel-Programm in seiner allgemeinen Konfiguration „selbst“ nicht zu leisten. Darüber hinaus haben die Klägerinnen bei den Arbeiten an der „Umgehungslösung“ (auch) unbefugten Dritten Zugriff auf Basis³ ermöglicht und hiermit gegen die X. -Geschäftsanweisungen D 4017 und D 4021 verstoßen, in denen es heißt (Hervorhebungen durch den Senat): „D 4017: Einrichtung von Accounts: Die Vergabe von Accounts erfolgt durch die Marktleitung. Die Einrichtung von Accounts für betriebsfremde Personen ist nicht gestattet . D 4021: Verantwortlichkeit für Accounts: Für jeden Account ist nur ein Nutzer zugelassen. … Es ist nicht erlaubt, betriebsfremden Personen (z. B. ADM, Besucher, Kunden) den Zugriff auf Accounts zu gewähren.“ . Unstreitig und wie überdies im Urteil des Landgerichts unangegriffen festgestellt, haben die Klägerinnen jedoch diesen Richtlinien zuwidergehandelt. Um Artikeldaten der inzwischen gesperrten Drittlieferantin C. GmbH & Co. KG (automatisiert) in Basis³ einzugeben, bedienten sie sich der Hilfe u. a. auch betriebsfremder Personen. Zu Gunsten dieser Personen richteten sie zudem Benutzerkonten, dies sogar noch mit Marktleiterrechten, ein. In diesem Zusammenhang verhielten sich die Klägerinnen ferner auch insoweit vertragswidrig, als sie –wiederum unstreitig- die von der genannten Drittlieferantin aufbereiteten Artikeldaten und das Makro mittels von X. nicht zugelassener Hardware, namentlich eines USB-Sticks, auf die mit Basis³ ausgerüsteten Rechner spielten. In der hiermit verletzten Geschäftsanweisung D 4007 heißt es: „Die Installation/Inbetriebnahme von nicht durch die X. ST Abteilung IT-Kommunikation kontrolliert und freigegebener Hardware sowie das Anschließen dieser Hardware an das X.-Netzwerk ist verboten. …“ . Gerade die Klägerinnen, die in dem aufgezeigten erheblichen Umfang gegen ihre Vertragstreuepflichten verstoßen haben, können von der Beklagten nicht verlangen, die mit der streitbefangenen Konvertierungsfunktion zwangsläufig verbundenen Missbrauchsgefahren hinzunehmen. Diese vielfachen Pflichtverstöße begründen schließlich auch die zusätzliche Besorgnis, dass die Klägerinnen im Falle der „Bestelllösung“ den handels- und steuerrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung und die Aufbewahrung von Unterlagen möglicherweise nicht gerecht werden. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Berufungsbegründung der Beklagten (dort S. 13 f. = GA 376 f.) wird an dieser Stelle Bezug genommen. Die Beklagte ist den Klägerinnen auf Grund der Franchiseverträge zur Buchführung verpflichtet und daher auf eine ordnungsgemäße Dokumentation der relevanten Geschäftsvorfälle angewiesen. Sofern im Falle der elektronischen Warenbestellung bei „6000-Lieferanten“ ein mit der Geschäftstransaktion zeitgleich einhergehender Papierausdruck unterbleibt, droht hiermit zumindest eine erhebliche Erschwerung der Buchführung. Ein solches Szenario liegt angesichts des von den Klägerinnen bei ihren heimlichen Arbeiten an den „Umgehungs-“ und „Bestelllösungen“ an den Tag gelegten Verhaltens durchaus nicht fern. Wenngleich es nach den bisherigen Ausführungen hierauf nicht entscheidend ankommt, ist die Beklagte daher auch unter diesem Gesichtspunkt berechtigt, den Klägerinnen die begehrte Konvertierungsfunktion zu untersagen, um mögliche Anreize für ein neuerliches Fehlverhalten auszuschließen. C. Weitere Entscheidungen Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. Die in § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.