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Urteil

6 U 194/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rückruf eines eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechts nach § 41 UrhG ist möglich, wenn der Lizenznehmer die Nutzung eingestellt hat; dies gilt auch ohne Nachfristsetzung bei endgültiger Betriebsaufgabe. • Ein Urheberrecht an einem Computerprogramm (§§ 69a ff. UrhG) setzt eigenverantwortliche Programmierleistung voraus; konzeptionelle Vorgaben oder inhaltliche Anforderungen begründen allein keine Miturheberschaft. • Nach prozessualen Grundsätzen ist neuer substantiieller Vortrag in Berufung unberücksichtigt zu lassen, wenn er erstinstanzlich nicht geltend gemacht und die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Rückruf von Nutzungsrechten bei Aufgabe der Nutzung; Alleinurheberschaft des Programmierers • Der Rückruf eines eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechts nach § 41 UrhG ist möglich, wenn der Lizenznehmer die Nutzung eingestellt hat; dies gilt auch ohne Nachfristsetzung bei endgültiger Betriebsaufgabe. • Ein Urheberrecht an einem Computerprogramm (§§ 69a ff. UrhG) setzt eigenverantwortliche Programmierleistung voraus; konzeptionelle Vorgaben oder inhaltliche Anforderungen begründen allein keine Miturheberschaft. • Nach prozessualen Grundsätzen ist neuer substantiieller Vortrag in Berufung unberücksichtigt zu lassen, wenn er erstinstanzlich nicht geltend gemacht und die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Klägerin vertrieb das EDV-Programm "S. Q.", das der Beklagte entwickelt und in die Klägerin eingebracht hatte. Nach internen Auseinandersetzungen und Änderungen in der Gesellschafterstruktur stellte die Klägerin den Geschäftsbetrieb zum 1.9.2001 ein. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 22.7.2003 den Rückruf des ihm vorher eingeräumten Nutzungsrechts nach § 41 UrhG und informierte Anwender, die Nutzung durch die Klägerin sei damit beendet. Die Klägerin begehrte Unterlassung der Behauptung, das Programm dürfe nicht mehr genutzt werden, und untersagte zugleich dem Beklagten die Nutzung. Streitpunkt war vor allem, ob der Beklagte Alleinurheber oder lediglich Miturheber des Programms sei. Die Klägerin behauptete Beteiligung mehrerer Personen an der Entwicklung; der Beklagte behauptete, die Programmierung sei ausschließlich von ihm ausgeführt worden. • Anwendbarkeit des Urheberrechtsschutzes für Computerprogramme nach §§ 2 Abs.1 Nr.1, 69a UrhG; geschützt ist die konkrete Programmausgestaltung, nicht hingegen die bloßen Ideen oder Vorgaben. • Voraussetzungen des Rückrufs nach § 41 Abs.1 UrhG liegen vor: Die Klägerin hat die Nutzung seit dem 01.09.2001 vollständig eingestellt, sodass das Nutzungsrecht nicht ausgeübt wurde; dies erfüllt die tatbestandliche Voraussetzung der Nichtausübung. • Berechtigte Interessen des Urhebers sind durch Nichtausübung regelmäßig erheblich verletzt; ein missbräuchlicher Rückruf war nicht ersichtlich, insbesondere angesichts der langfristigen Einstellung des Vertriebs durch die Klägerin. • Die Kammer hat die Alleinurheberschaft des Beklagten zu Recht bejaht, weil nach dem substantiierten Vortrag der Klägerin die anderen genannten Personen vorwiegend konzeptionelle Vorgaben oder kaufmännische Anforderungen geliefert, aber keine eigenverantwortlichen Programmierleistungen erbracht haben; nach § 69a UrhG setzt Urheberschaft konkrete Programmierleistung voraus. • Neuer Vortrag in der Berufung, der einen weiteren Miturheber geltend macht, ist gemäß § 531 Abs.2 ZPO unbeachtlich, weil die Klägerin diese Tatsachen nicht erstinstanzlich substantiiert vorgetragen hatte und keine Ausnahme vorlag. • Zur Nachfristsetzung nach § 41 Abs.3 UrhG bestand kein Bedarf, da bei endgültiger Betriebsaufgabe die Voraussetzungen des Abs.2 hinsichtlich der Fristüberschreitung nicht entgegenstanden; die Kammer hat die einschlägigen Frist- und Rechtsfragen zutreffend angewendet. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage ist abgewiesen, weil der Beklagte als Inhaber der Nutzungsrechte das ursprüngliche Nutzungsrecht gem. § 41 UrhG wirksam zurückgerufen hat. Die Klägerin hat den Geschäftsbetrieb eingestellt und damit die Voraussetzung der Nichtausübung erfüllt, weshalb berechtigte Interessen des Urhebers verletzt sind und der Rückruf nicht missbräuchlich war. Die geltend gemachte Miturheberschaft weiterer Personen ist nicht substantiiert dargetan oder wurde in Berufung zu spät und unzulässig vorgetragen; daher steht dem Beklagten das Rückrufrecht allein zu. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.