Urteil
I-16 U 144/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0426.I16U144.12.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. August 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 I-16 U 144/124 O 63/12LG Wuppertal Verkündet am26. April 2013S…, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 2 G r ü n d e: 3 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter der Beklagten in Anspruch. 4 Eine erste Kontaktaufnahme erfolgte durch einen Herr D… N…, der von der Beklagten als selbständiger Vermittler mit der Vermittlung ihrer Beteiligung beauftragt war. Er erteilte dem Kläger im Rahmen eines Erstgespräches erste Informationen über die Anlage und kündigte hohe Steuerrückerstattungen im Fall einer Beteiligung an der Beklagten an. An einem weiteren Gespräch am 25.02.2005 nahm neben Herrn N… auch der Vorstand der Beklagten, Herr D… H… teil, der neben seiner Tätigkeit für die Beklagte eine Vertriebsfirma, die U… E… GbR betreibt, die ebenfalls mit dem Vertrieb der Beteiligungen an der Beklagten beauftragt war, was dem Kläger zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht bekannt war. Herr H… erläuterte dem Kläger, dass er sich als stiller Gesellschafter an der Beklagten beteilige, und zwar mit einer Anzahlung von 2.500 €. Anlässlich dieses Gespräches wurde dem Kläger eine Beispielsrechnung „Ratenanlage atypisch“ übergeben ( vgl. Anlage K 2 Bl. 13 GA), in der als „Eingabedaten“ neben der Zeichnungssumme von 27.000 € und der Anzahlung von 2.500 € u.a. eine Steuerrückerstattung i.H.v. 2.049 € und eine Mindestverzinsung von 5 % aufgeführt ist. Zudem wurde dem Kläger der Prospekt der Beklagten „Investment mit Qualität“ (Anlage K 3) vorgelegt. In diesem Prospekt heißt es u.a.: 5 „Ein Anteil von 20 bis 25 % des Kapitals wird in Immobilien investiert“. 6 „Die U… AG beteiligt sich mit Kapital auch außerhalb der Börsen an Unternehmen…“ 7 „Einen Teil des Kapitals (ca. 20 %) wird die U… AG in ein Wertpapierdepot investieren. Das Portfolio setzt sich aus festverzinslichen und diversen sicherheitsorientierten Wertpapieren zusammen. Das Wertpapierdepot dient dazu, auch bei schwächerer Entwicklung der anderen Anlagen eine Rückzahlung des Anlegerkapitals nach Ablauf der Beteiligung zu ermöglichen. Außerdem wird die U… AG auch andere Instrumente im Laufe der Zeit einsetzen, die dem Anleger einen im Verhältnis eine höchst mögliche Sicherheit des eingesetzten Kapital bietet“. 8 Darüber hinaus enthält der Prospekt unter der Überschrift „Anlagestreuung“ weitere Angaben über die Verwendung der Anlagegelder und deren grafische Darstellung im Rahmen eines sogenannten Tortendiagramms. Dem Kläger wurde nicht mitgeteilt, dass für die Vermittlung der Anlage von der Beklagten erhebliche, das in Prospekt und Gesellschaftsvertrag genannte Agio von 5 % deutlich übersteigende Vertriebsprovisionen ausgezahlt wurden. Am 01.03.2005 trat der Kläger der Beklagten bei und beteiligte sich als atypisch stiller Gesellschafter mit einer Zeichnungssumme von 27.000 € zzgl. 5 % Agio. Als Zahlungsmodalität wurde eine Anzahlung von 2.500 € und Monatsraten von 157,50 € (inklusive Agio) für die Mindestdauer von 15 Jahren vereinbart. Für die Jahre 2005 bis 2007 erhielt er Verlustzuweisungen durch die Beklagte zugeleitet, die jedoch durch das Finanzamt nicht anerkannt wurden. Im Mai 2010 stellt der Kläger seine Zahlungen ein, nachdem er vom Finanzamt erfahren hatte, dass überhaupt keine Verlustzuweisungen anerkannt würden. Die in der Zeit vom 30.12.2004 bis 07.02.2011 eingenommenen Einlagen von stillen Gesellschaftern i.H.v. 293.625,21 € wurden von der Beklagten überwiegend für Provisionen, Beratungshonorar und Miete verwendet. Allein das Unternehmen des Vorstandes der Beklagten erhielt als Vertriebsprovision 43.000 €. Ein weiterer Vermittler K… N… erzielte in den Jahren 2005 bis 2007 weitere Provisionen i.H.v. 16.092,74 €. Eine Anlage in ein Wertpapierdepot erfolgte nicht. Hiervon erhielt der Kläger Anfang 2010 im Rahmen einer Einsichtnahme in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten Kenntnis. Der Kläger hat u.a. behauptet, dass die in dem Prospekt ausgewiesene Anlagestrategie zu keiner Zeit durch die Beklagte umgesetzt worden sei. Die Prospektangaben seien dahingehend zu verstehen, dass ca. 20 % seiner Anlage zur Rückzahlungsvorsorge in ein Wertpapierdepot investiert werde. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn ungefragt über die im Zusammenhang mit der Anlage anfallenden erheblichen Vertriebsprovisionen aufzuklären, da diese weit über das vertraglich vereinbarte Agio hinausgegangen seien. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 1. 11 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.874,11 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem europäischen Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der atypischen Beteiligung des Klägers an der Beklagten gemäß Beitrittsantrag vom 01.03.2005. 12 2. 13 Die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 899,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem europäischen Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hat die Auffassung vertreten, dem Anspruch des Klägers stünden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen. Zudem habe sie nicht fehlerhaft aufgeklärt. Über die steuerlichen Verlustzuweisungen habe sie keine Angaben gemacht, da die vorgelegte Beispielsrechnung von Herrn N… erstellt worden sei und sie von seinem Verhalten nichts gewusst und dieses auch nicht geduldet oder genehmigt habe. Das Verhalten des selbständigen Vermittlers sei ihr nicht zuzurechnen und auch seien weder sie noch der Vermittler und ihr Vorstand verpflichtet gewesen, den Kläger über die Vertriebsprovisionen aufzuklären. Sie habe weder über einen bestimmten Geschäftsablauf getäuscht, noch vorgespiegelt, dass ein Teil des Eigenkapitals in die Rücklage gestellt werde. Der Verkaufsprospekt sei vielmehr so zu verstehen, dass nicht ein Teil des eingelegten Kapitals in ein Wertdepot investiert werden solle, sondern ein Teil des erwirtschafteten Kapitals, was sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten Beispielsrechnung ergebe, in der eine Rückzahlungsvorsorge nicht berücksichtigt sei. Die Geschäftsidee habe darin gelegen, zunächst mit Provisionen aus Vermittlungsgeschäften Geld zu verdienen. Erst dann hätten die Investitionen wie im Prospekt dargelegt erfolgen sollen, insbesondere in Eigenschäfte und die Rücklage. 17 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2 und 311 Abs. 2 BGB verurteilt. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, die auch auf eine stille Gesellschaft anwendbar seien, stünden der Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen, weil sie als Vertragspartner des stillen Gesellschafters, nämlich als Inhaber des Handelsgeschäfts i.S.d. § 230 HGB verpflichtet sei, den Kläger als stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Denn demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht habe, dürfe nicht zu Gute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt sei. Die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko verletzt. Sie hafte als künftiger Vertragspartner gegenüber dem Kläger als Interessenten der Kapitalanlage für Mängel des bei den Verhandlungen verwendeten Prospekts aus dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. Es könne dahinstehen, ob der Vermittler N… oder der Vorstand der Beklagten unwahre Angaben zu möglichen Steuervorteilen der Beklagten gemacht habe, denn jedenfalls hätten der Vermittler und Herr H… ihrer Verpflichtung zur Richtigstellung unrichtiger Angaben des Prospekts nicht genügt. So sei der Prospekt hinsichtlich der Verwendung der eingenommenen Gelder, der Einlagen und des Agios unrichtig. Ob ein Prospekt unrichtig und unvollständig sei, sei nach dem Gesamtbild zu beurteilen, welches er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittele. Dies vorangestellt rüge der Kläger zu Recht, dass in dem Prospekt der Eindruck vermittelt werde, die Anlage sei insoweit abgesichert, als 20 % des eingesetzten Kapitals zur Rückzahlungsvorsorge in ein Wertpapierdepot investiert werde. Auch werde der Eindruck erweckt, das von den stillen Gesellschaftern gezahlte Geld werde man ausschließlich zu verschiedenen Anteilen in verschiedenen Anlageformen investiert, während die Kosten für Vertrieb, Emission und Verwaltung von den Einnahmen aus dem Agio bestritten würden. Soweit in dem Prospekt generell von Kapital gesprochen werde, dränge sich dem Leser der Eindruck auf, dass es sich hierbei um das Kapital handele, das aufgrund der geleisteten Einlagen zur Verfügung stehe. Soweit die Beklagte die Auffassung vertrete, mit Kapital sei das erwirtschaftete Kapital gemeint, gehe dies aus dem Prospekt nicht hervor. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger neben der Einlage auch ein Agio zu zahlen gehabt habe, aus dem die Kosten des Vertriebs, der Emission und der Verwaltung bestritten werden sollten. Da es sich bei der Beklagten um eine reine Beteiligungsfirma und keine Produktionsfirma handele, habe der Kläger davon ausgehen müssen, dass dann, wenn im Prospekt von Kapital gesprochen werde, es sich um das anzulegende Kapital, d.h. die Einlage handele, ähnlich wie bei Fondgesellschaften, weil die Verwaltungskosten bereits durch das Agio abgedeckt sein sollten. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, die Geschäftsidee habe darin bestanden zunächst mit Provisionen aus Vermittlungsgeschäften Geld zu verdienen, sei diese geplante Vorgehensweise nicht aus dem Prospekt hervorgegangen. Das Prospekt vermittle vielmehr durch die Darstellung der Anlagestrategie in Form eines Tortendiagramms den Eindruck, das Kapital werde von vornherein gestreut angelegt und nicht, dass die einzelnen Anlageformen nacheinander eingesetzt werden sollten. Soweit es unter der Überschrift Rückzahlungsvorsorge heiße, dass das Wertpapier dazu diene, auch bei schwächerer Entwicklung der anderen Anlagen eine Rückzahlung des Anlegerkapitals nach Ablauf der Beteiligung zu ermöglichen, lege dies nahe, dass die Investition zeitgleich mit den anderen Anlagen erfolgen solle, um den versprochenen Absicherungsmechanismus zu erreichen. Hätte die von der Beklagten dargestellte Anlagestrategie erst nach einem gewissen Zeitraum greifen sollen, wären die Vermittler N.. und der Vorstand H… verpflichtet gewesen, den Kläger genau hierauf hinzuweisen. Auch seien der Vermittler N… ebenso wie der Vorstand der Beklagten verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass nicht lediglich das erhobene Agio von 5 % wie im Prospekt dargestellt für Kosten des Vertriebes, Verwaltung und Emissionen sondern ein Großteil des eingesetzten Kapitals für den Vertrieb der Anlage aufgewendet werden würde. Im Rahmen der gebotenen Risikoaufklärung hätte der Kläger darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Kostenstruktur des Anlagemodells von vornherein so ungünstig angelegt gewesen sei, dass ein Gewinn der Anleger höchst unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich gewesen sei. Dass dies so gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass allein die Vertriebsfirma des Vorstandes 43.000 € und damit bereits 14,64 % des eingelegten Kapitals von 293.625,21 € erhalten habe, während nach den Aussagen im Prospekt maximal ein Betrag von 5 % und damit ein Betrag in Höhe von 14.681,26 € in weiche Kosten hätte fließen dürfen. Bei einer solchen Mittelverwendung sei nahezu ausgeschlossen, dass die Anlage Gewinne erziele und die Verluste, die sich aus der Verwendung des eingenommenen Kapitals für laufende Kosten ergäben, ausgeglichen worden wären. Die Beklagte hafte sowohl für das Verhalten ihres Vorstandes, wie auch das des Vermittlers. Insoweit könne sich die Beklagte nicht darauf berufen für das Verhalten ihres Vorstandes nicht verantwortlich zu sein, da dieser in seiner Eigenschaft als selbständiger Vermittler tätig gewesen sei. Denn dem Kläger sei zum Zeitpunkt der Beratung nicht bekannt gewesen, dass der Vorstand der Beklagten gleichzeitig Geschäftsführer einer Firma gewesen sei, die mit der Vermittlung der Anlage beauftragt gewesen sei. Nach § 278 BGB hafte die Beklagte auch für das Verhalten des von ihr beauftragten Vermittlers N… . Wenn die Beklagte sich in den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vermittlers bediene und diesem die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlasse, hafte sie gemäß § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Fehlverhalten von Personen, die sie mit den Verhandlungen beauftrage, müsse die Beklagte sich zurechnen lassen. Eine Haftung bestehe insbesondere dann, wenn mit Wissen und Zustimmung der Gesellschaft ein Prospekt verwendet werde, wobei die Beklagte insbesondere für die vom Vermittler verschuldeten Aufklärungsmängel in Bezug auf etwaige Prospektfehler oder eine unterlassene Richtigstellung hafte. Die Beklagte habe den Kläger so zu stellen, als hätte dieser den Vertrag nicht abgeschlossen und daher Zahlung in Höhe von 14.874,11 € zu leisten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die Anlageentscheidung bei zutreffender Aufklärung nicht getroffen habe. Die hierfür sprechende tatsächliche Vermutung habe die Beklagte nicht entkräften können. Der Schadenersatzanspruch umfasse auch entgangenen Gewinn, so dass zugunsten des Klägers auch eine Verzinsung in Höhe von 4 % zuzusprechen sei, die er nach seiner unbestrittenen Darlegung erzielt hätte, hätte er die von ihm bis dahin gehaltene Lebensversicherung nicht gekündigt. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da für die Ansprüche des Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlung die allgemeinen Verjährungsvorschriften gemäß § 194 ff. BGB anwendbar seien, wonach die Ansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Aufklärungsmangels verjährten. Der Kläger hatte jedoch unstreitig erst im Jahre 2012 Kenntnis davon erhalten, dass ein erheblicher Teil des eingezahlten Kapitals für den Vertrieb der Kapitalanlage aufgewendet worden sei, anstatt dass hier für das gezahlte Agio verwendet worden sei. Daher habe die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2012 und damit nach Einreichung der Klage begonnen. Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu. 18 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie geltend macht, entgegen der Annahme des Landgerichts sei der Prospekt der Beklagten hinsichtlich der Verwendung der eingenommenen Gelder, Einlagen und des Agios nicht unrichtig. Nach dem Verkaufsprospekt habe nicht ein Teil des eingelegten Kapitals in ein Wertpapierdepot investiert werden sollen, sondern ein Teil des erwirtschafteten Kapitals, was sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Prospektes und der Beispielsrechnung ergebe, die Grundlage des Beitritts gewesen sei. Aus der Aufstellung der Eingabedaten ergebe sich, dass die für die Rückzahlungsvorsorge vorgesehenen 20 % des Kapitals nicht der Zeichnungssumme entnommen werden sollten, sondern von dem erwirtschafteten Gewinnen. Mit der Beispielsrechnung habe das Landgericht sich nicht auseinandergesetzt. Zudem habe das Landgericht nicht allein auf das Prospekt abstellen dürfen, sondern auf die Äußerungen des Vermittlers der Beklagten. Der Vermittler sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger für die Höhe der erhaltenen Provisionen aufzuklären. Als freier Anlageberater sei er hierzu nicht verpflichtet. Etwaige Pflichtverletzungen des Vermittlers seien der Beklagten auch nicht zuzurechnen. So habe das Landgericht auch nicht ausgeführt, welches Verhalten des Vorstandes konkret zur Haftung der Beklagten führe. Die Ansicht des Landgerichts laufe darauf hinaus, dass die Beklagte hafte, weil ihr Vorstand bei dem Gespräch anwesend gewesen sei, während unklar sei, wie die Beratung im Einzelnen stattgefunden habe. Auch das Verhalten des Vermittlers sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Die Zurechnung des Verhaltens der Vermittler gegenüber dem Emittenten bestimme sich nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht, zu deren Voraussetzungen nichts vorgetragen sei. Auch sei der Schadenersatzanspruch des Klägers verjährt. Da das Landgericht die Pflichtverletzungen der Beklagten auf unrichtige Angaben des Prospekts stütze, hätte es sich mit der Prospekthaftung im engeren Sinne und der Verjährung der Ansprüche auseinandersetzen müssen. Prospekthaftung im engeren Sinne habe vorgelegen. Die diesbezüglichen Ansprüche des Klägers seien spätestens im Mai 2011 bzw. drei Jahre nach dem Abschluss des Beitrittsvertrages und damit zum 1. Mai 2008 verjährt gewesen. Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, dass der Kläger erst im Jahre 2012 Kenntnis von der Verwendung des eingezahlten Kapitals für den Vertrieb der Kapitalanlage erlangt habe, sei dies fehlerhaft, da der Kläger selber ausgeführt habe, mit Schreiben vom 22. Februar 2011 bereits erfahren zu haben, dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen die Herren N… und H… wegen Betruges eingeleitet worden sei. Auch habe der Kläger bereits im Mai 2010 erfahren, dass es keine Verlustzuweisungen geben werde. Seine Ansprüche seien damit spätestens Ende Februar 2012 und damit vor Einreichung der Klageschrift verjährt. Zudem sei § 64 Börsengesetz entsprechend anwendbar, wonach Schadenersatzansprüche spätestens in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit Kenntnis erlangt habe, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospektes verjähren. Auch kämen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im Streitfall zur Anwendung, da die Beklagte sich dem Kläger gegenüber nicht schadenersatzpflichtig gemacht habe, weil die Beklagte ihren Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger nachgekommen sei und evtl. Pflichtverletzungen des Vermittlers ihr nicht zuzurechnen seien. 19 Der Beklagte beantragt, 20 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal die Klage abzuweisen. 21 Der Kläger beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens macht der Kläger insbesondere geltend, dass die Beklagte die ihr obliegenden Aufklärungspflichten verletzt habe, indem sie nicht darüber aufgeklärt habe, dass die in dem Prospekt vorgesehene Rückzahlungsvorsorge in dieser Form überhaupt nicht beabsichtigt war, was die Beklagte auch ausdrücklich einräume. Zudem sei sie verpflichtet gewesen, ihn über sämtliche im Zusammenhang mit der Beteiligung anfallenden Provisionen, soweit diese über das ausgewiesene Agio hinausgingen, aufzuklären. So bestehe nach der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers jedenfalls dann, wenn die Vertriebskosten 15 % des Anlagebetrages überschritten und damit die Werthaltigkeit der Anlage in Frage stellen, was vorliegend der Fall gewesen sei. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. 25 II. 26 Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO). 27 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte wegen der ihr zurechenbaren Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt des Klägers am 01.03.2005 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe eines Betrages von 14.874,11 € nebst entgangenem Gewinn und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. 28 1. 29 Die Beklagte schuldet dem Kläger nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB Schadensersatz in Höhe von 14.874,11 € Zug um Zug gegen Rückgabe seiner Beteiligung, weil sie ihrer Verpflichtung zur Aufklärung des Klägers als ihrem künftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht nachgekommen ist. 30 a) 31 Die Beklagte hat, vertreten durch eine von ihr eingeschaltete Vertriebsgesellschaft und gegebenenfalls ihren Vorstandsvorsitzenden, Vertragsverhandlungen mit dem Kläger aufgenommen, die auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen ihr und dem Kläger in Form einer stillen Beteiligung des Klägers als Gesellschafter an ihr gerichtet waren. Als künftige Vertragspartnerin des Klägers traf die Beklagte nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Pflicht, dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2003 – II ZR 18/01, juris Rdnr. 25; Urteil vom 21.03.2002 – II ZR 310/03, juris Rdnr. 36; BGH, Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 310/03, ZIP 2005, 759). Die Beklagte haftet nicht etwa, weil ihr Vorstandsvorsitzender bei den Vertragsverhandlungen anwesend war; ein besonderes persönliches Vertrauen ist für die Haftung des zukünftigen Vertragspartners – anders als für die Haftung desjenigen, der nicht selbst Vertragspartei werden soll – nicht erforderlich (vgl. § 311 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB; Nobbe, Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds, WM 2013, 194, 203). Diese Aufklärungspflicht gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch und gerade dann, wenn über den Beitritt unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 – II ZR 158/84, WM 1984, 1529; Urteil vom 07.07.2003 – II ZR 18/01, zitiert nach juris Rdnr. 25 m.w.N.), wie dies vorliegend durch die Herren N… und H… im Rahmen der für die Beklagte mit dem Kläger geführten Beitrittsverhandlungen unstreitig geschehen ist. 32 b) 33 Wird die geschuldete Aufklärung durch die Übergabe von Prospekten erbracht, müssen diese richtige und vollständige Informationen enthalten. Der Prospekt weist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sowohl hinsichtlich der Verwendung der Einlagen als auch hinsichtlich der Höhe der verauslagten Kosten für Vertrieb, Verwaltung und Emission unzutreffende bzw. unvollständige Angaben in für die Beitrittsentscheidung des Klägers wesentlichen Punkten auf. 34 aa) 35 Der Prospekt vermittelt beim Anleger den Eindruck, als werde 20 % des eingeworbenen Kapitals zur Rückzahlungsvorsorge in ein Wertpapierdepot investiert. Zwar ist der Begriff des Kapitals im Prospekt nicht näher definiert. Jedoch legt bereits der Prospekt selbst mit der unter der Überschrift „Das Unternehmen“ gegebenen Darstellung nahe, dass mit dem im Prospekt angesprochenen Kapital das einzuwerbende Kapital, also die Einlagen, gemeint sind. Denn hiernach beabsichtigte die Beklagte mit dem in Streit stehenden Beteiligungsangebot „Expansions- und Erweiterungsinvestitionen“ durchzuführen, wobei die Mittel für diese Investitionen „nicht durch Fremdkapital als Verbindlichkeiten, sondern vorrangig durch privates Beteiligungskapital (Eigenkapital) aufgebracht werden“ sollten. Zudem hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger wie alle anderen von dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten davon ausgehen mussten, die Beklagte werde ca. 20 % der eingeworbenen Einlagen in ein Wertpapierdepot investieren, weil es sich bei der Beklagten um eine reine Beteiligungs- und keine Produktionsfirma handelt. Da die Investitionen in ein Wertpapierdepot schließlich gerade der Rückzahlungsvorsorge dienen sollten, musste kein Anleger aufgrund des Prospekts davon ausgehen, dass diese Rückzahlungsvorsorge erst dann geschaffen wird, wenn die Beklagte „zunächst mit Provisionen aus Vermittlungsgeschäften Geld verdient“ hat, wie es die Beklagte nach ihrem Vorbringen vorhatte. 36 Dies zu Grunde gelegt, war der Prospekt unzutreffend. Denn unstreitig beabsichtigte die Beklagte von vornherein, nicht ca. 20 % des eingeworbenen Kapitals für die Rückzahlungsvorsorge in ein Wertpapierdepot zu investieren. 37 Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der in der Anlage K 2 aufgelisteten Aufstellung der Eingabedaten nichts dafür, dass die für die Rückzahlungsvorsorge vorgesehenen 20 % des Kapitals nicht der Zeichnungssumme, sondern den erwirtschafteten Gewinnen entnommen werden sollten. 38 Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese unrichtigen Angaben vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit dem Kläger gegenüber diesem richtig gestellt wurden. Der Einwand der Beklagten, der Inhalt eines Vermittlungsgespräches habe Vorrang gegenüber dem zugrundeliegenden Prospekt und das Landgericht hätte daher auf Äußerungen des Vermittlers der Beklagten abstellen müssen, geht fehl. Es fehlt bereits an jeglichem - im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast - der Beklagten obliegenden Vortrag dazu, dass der Vermittler N… oder der Vorstand der Beklagten H… im Rahmen der dem Beitritt vorangehenden Gespräche die zuvor aufgezeigten unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Prospektes richtig gestellt oder ergänzt haben. Überhaupt ist die Beklagte jegliche Darlegung zu Ablauf und Inhalt des Beratungsgespräches schuldig geblieben. 39 bb) 40 Entgegen der Auffassung der Beklagten war sie zur Aufklärung darüber verpflichtet, dass nicht lediglich das erhobene und im Prospekt ausgewiesene Agio von 5% sondern ein Großteil der geleisteten Einlagen für den Vertrieb der Anlage und sonstige sog. weiche Kosten aufgewendet werden würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verpflichtung einen Anlageinteressenten über Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells zutreffend und vollständig aufzuklären verletzt, wenn von vorneherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne dass der Anlageinteressent darüber informiert wird ( vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 310/03, ZIP 2005, 759 mwN). Dies war nach dem unstreitig gebliebenen und vom Landgericht seinem Urteil zu Recht zugrundelegten Klägervorbringen der Fall, wonach allein die Vertriebsfirma des Vorstandes 43.000 € und damit bereits 14,64 % des eingelegten Kapitals von 293.625,21 € erhalten hat und zudem noch Kosten für Miete, Beratungshonorare und weitere weiche Kosten anfielen. Substanziiert bestritten hat der Beklagte die vom Landgericht zugrunde gelegten Zahlen auch in der Berufungsinstanz nicht. Dieser Umstand führte dazu – wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung unangefochten ausgeführt hat – dass die Kostenstruktur des Anlagemodells von vornherein so ungünstig angelegt war, dass ein Gewinn der Anleger höchst unwahrscheinlich und ein Verlust dagegen wahrscheinlich war. Der Prospekt weist die Interessenten hierauf nicht hin; die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass der Kläger mündlich hierüber aufgeklärt wurde. 41 c) 42 Das Verschulden der Beklagten wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Entlastendes hat die Beklagte nicht dargetan. 43 d) 44 Aufgrund der nicht widerlegten Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Kläger die Anlageentscheidung bei zutreffender Aufklärung nicht getroffen hätte. 45 e) 46 Die Beklagte schuldet dem Kläger hiernach Zahlung der von ihm geleisteten Einlage in Höhe von 14.874,11 € Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung, da sie den Kläger als stillen Gesellschafter so zu stellen hat, als hätte dieser den Vertrag nicht geschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 314/03, NJW-RR 2006, 178). 47 Dem stehen die Grundsätze für die fehlerhafte Gesellschaft – wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – nicht entgegen. Die Beklagte ist als Vertragspartnerin des stillen Gesellschafters und Inhaberin des Handelsgeschäftes im Sinne des § 230 HGB zu Schadenersatz verpflichtet. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gelten jedenfalls dann nicht, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters, der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB, verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet; jedenfalls ein solcher Anspruch unterliegt nicht den Beschränkungen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 6/03, juris Rdnr. 18; BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 354/02, juris Rdnr. 11). 48 f) 49 Die Ansprüche des Klägers aus der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinn sind nicht verjährt. Die kürzeren Verjährungsfristen des Börsengesetzes sind auf die Ansprüche des Klägers nicht anwendbar. Es gelten vielmehr die Vorschriften zur Regelverjährung, so dass der Schadenersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 195, 199 BGB drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und er von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, verjährt. Von den die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten begründenden maßgeblichen Tatsachen hat der Kläger weder dadurch Kenntnis erlangt, dass er im Mai 2010 erfahren hat, dass es keine Verlustzuweisungen geben wird, noch dadurch, dass er im Februar 2011 von der Einleitung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen erfahren hat. Zutreffend ist das Landgericht vielmehr davon ausgegangen, dass der Kläger erst im Jahre 2012 Kenntnis davon erhalten hat, dass ein erheblicher Teil des eingezahlten Kapitals für den Vertrieb der Kapitalanlage aufgewendet wurde und dass die Einlagen nicht wie im Prospekt vorgesehen zu 20 % in Rücklagen in ein Wertpapierdepot geflossen sind. Zudem wäre selbst bei einem Verjährungsbeginn im Jahr 2010, dem frühsten in Betracht kommenden Zeitraum, die Verjährung durch die am 2. Mai 2012 der Beklagten zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt worden. Auf die Verjährung von Ansprüchen aus Prospekthaftung im engeren Sinne kommt es nicht an. 50 2. 51 Neben der Einlagensumme schuldet die Beklagte entgangenen Gewinn, § 252 BGB und damit die dem Kläger aufgrund der Kündigung der Lebensversicherung unstreitig entgangene Verzinsung von 4 %. 52 Die Ansprüche des Klägers auf Ersatz der gerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € folgen aus §§ 249, 280 Abs. 1 BGB. 53 Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 288, 291 BGB. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen der Revisionszulassung liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert er eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 ZPO. 55 Streitwert der Berufungsinstanz: 14.874,11,-- € 56 B… S… Dr. R…