Beschluss
VII-Verg 46/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0708.VII.VERG46.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz der Gerichtskasse Düsseldorf vom 6. Juni 2013 (Kassenzeichen 70075812 200 3) wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren zugunsten der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde einstweilen verlängert (§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB). In der auf ihre Kosten ergangenen Beschwerdeentscheidung ist die Antragstellerin unterlegen. Der Kostenansatz stellt ihr für das Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB nach Nr. 1630 Kostenverzeichnis zum GKG drei Gebühren gemäß § 34 GKG in Rechnung. Dagegen wendet sich die Antragtellerin mit der Erinnerung. Sie will die Gebühren analog Nr. 1631 Kostenverzeichnis auf eine Gebühr herabgesetzt sehen. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 3 II. Die Erinnerung ist unbegründet. 4 Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Eilverfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu tragen. Darüber ist mit der Kostenentscheidung des am 10. April 2013 verkündeten Senatsbeschlusses bereits befunden worden, so dass eine Ergänzung des Beschlusses ausscheidet. Genauso scheidet die von der Antragstellerin angestrebte Herabsetzung der Gebühren aus. Dazu gibt der Beschluss des OLG München vom 9. September 2011 - Verg 5/11 - keine Veranlassung. Der Sachverhalt liegt in einem entscheidenden Punkt anders. 5 Nr. 1630 Kostenverzeichnis zum GKG nennt als gebührenauslösenden Tatbestand das Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB. Ein solches Verfahren hat auf Antrag der Antragstellerin stattgefunden. Der Senat hat die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels einstweilen verlängert. Allerdings ist es zu keiner abschließenden Entscheidung über den Eilantrag mehr gekommen. Sie ist durch die Beschwerdeentscheidung (die Hauptsacheentscheidung) gegen-standslos geworden. Die Beschwerdeentscheidung hat zugleich das Eilverfahren beendigt. 6 Ein Ausnahmefall nach Nr. 1631 Kostenverzeichnis, wonach sich die Gebühr nach Nr. 1630 bei Beendigung des Verfahrens durch Zurücknahme des Eilantrags auf eine Gebühr ermäßigt, liegt nicht vor. Die Antragstellerin hat den Eilantrag nicht zurückgenommen. Eine entsprechende Anwendung der Ausnahmeregelung der Nr. 1631 Kostenverzeichnis ist nach der Praxis des OLG Düsseldorf nicht geboten. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Während bei einer Zurücknahme des Eilantrags in der Regel keine Entscheidung darüber ergangen ist, hat der Senat im Streitfall über den Eilantrag, wenn auch nur einstweilen, entschieden. Davon, eine solche vorläufige Entscheidung sei keine Entscheidung in der Sache, kann - anders als in dem vom OLG München am 9. September 2011 entschiedenen Fall - nicht gesprochen werden. Der Senat prüft, so auch im Streitfall, bei jeder auch vorläufigen Entscheidung über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB, ob die sofortige Beschwerde, gemessen am Vortrag der Antrags- und Beschwerdeschrift sowie an den Gründen des angefochtenen Beschlusses der Vergabekammer, nicht offensichtlich (und unumstößlich) unzulässig oder unbegründet ist. Von einer Verneinung ist auch eine einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in jedem Fall abhängig. Eine Interessenabwägung nach § 118 Abs. 2 GWB ist im Rahmen einer Entscheidung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB im Übrigen nicht zwingend vorzunehmen, so zum Beispiel dann nicht, wenn der Nachprüfungsantrag unzulässig oder unbegründet ist. 7 Der Beschluss des OLG München vom 9. September 2011 ist deswegen vor dem Hintergrund seiner Verfahrens- und Entscheidungspraxis zu verstehen. Beim OLG Düsseldorf ist die Praxis eine andere. Dieser Unterschied macht zugleich eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof entbehrlich (§ 124 Abs. 2 GWB), wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Senat der Auffassung des OLG München in dem genannten Beschluss folgen würde, falls mit einer einstweiligen Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde keine irgendwie geartete Sachprüfung verbunden wäre. 8 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 9 Dicks Rubel Brackmann