Beschluss
Verg 5/11
KG Berlin Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0810.VERG5.11.0A
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Leitsätze
1. Hat die Vergabekammer - trotz Antrags - nicht über die Erstattung von Auslagen nach § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten entschieden, ist eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde unstatthaft; § 116 Abs. 2 GWB findet keine analoge Anwendung; ebensowenig § 75 VwGO.(Rn.3)
2. Der Streitwert einer solchen sofortigen Beschwerde richtet sich nach der Höhe der Auslagen, deren Erstattung der Beschwerdeführer zu erhalten versucht(Rn.23)
.
3. Die Vergabekammer hat von Amts wegen über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch einen Beigeladenen zu entscheiden. Ergeht die Entscheidung ausnahmsweise nicht zusammen mit der Hauptsacheentscheidung kann sie nachgeholt werden.(Rn.32)
4a. Zur Frage, ob die Billigkeit der Erstattung, von Auslagen der Beigeladenen eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB ist; der Senat neigt dazu, die Frage zu verneinen (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 29. Juni 2010, 13 Verg 4/10).(Rn.33)
4b. Zur Frage, ob die Vergabekammer zwingend über die Frage der Erstattung von Auslagen der Beigeladenen entscheiden muss.(Rn.35)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 1) vom 14. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beigeladene zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 7.000,00 EUR.
4. Der Senat weist die Vergabekammer des Landes Berlin darauf hin, dass sie jedenfalls noch darüber zu entscheiden hat, ob die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene zu 1) im Vergabenachprüfungsverfahren VK- B1 - 02/11 notwendig war.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat die Vergabekammer - trotz Antrags - nicht über die Erstattung von Auslagen nach § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten entschieden, ist eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde unstatthaft; § 116 Abs. 2 GWB findet keine analoge Anwendung; ebensowenig § 75 VwGO.(Rn.3) 2. Der Streitwert einer solchen sofortigen Beschwerde richtet sich nach der Höhe der Auslagen, deren Erstattung der Beschwerdeführer zu erhalten versucht(Rn.23) . 3. Die Vergabekammer hat von Amts wegen über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch einen Beigeladenen zu entscheiden. Ergeht die Entscheidung ausnahmsweise nicht zusammen mit der Hauptsacheentscheidung kann sie nachgeholt werden.(Rn.32) 4a. Zur Frage, ob die Billigkeit der Erstattung, von Auslagen der Beigeladenen eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB ist; der Senat neigt dazu, die Frage zu verneinen (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 29. Juni 2010, 13 Verg 4/10).(Rn.33) 4b. Zur Frage, ob die Vergabekammer zwingend über die Frage der Erstattung von Auslagen der Beigeladenen entscheiden muss.(Rn.35) 1. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 1) vom 14. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beigeladene zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 7.000,00 EUR. 4. Der Senat weist die Vergabekammer des Landes Berlin darauf hin, dass sie jedenfalls noch darüber zu entscheiden hat, ob die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene zu 1) im Vergabenachprüfungsverfahren VK- B1 - 02/11 notwendig war. I. Die Beschwerdeführerin war im Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beigeladen worden. Die Rechtsanwälte P… B… & Partner meldeten sich für sie zum Verfahren, beantragten Akteneinsicht, fertigten einen 2 ½-seitigen Schriftsatz zur Sache und schlossen sich ansonsten den Ausführungen der Antragsgegnerin an (Schriftsatz vom 18. März 2011); eigene Sachanträge stellen sie nicht. Im weiteren Verlauf dieses Verfahrens nahm die Antragstellerin ihren Vergabenachprüfungsantrag zurück und die Vergabekammer stellte das Verfahren mit Beschluss vom 26. Mai 2011 ein. Der Beschluss enthielt zudem die Entscheidung, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen habe, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten habe und dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin notwendig gewesen sei. Ausführungen zu den Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) und zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch diese enthält der Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen. Die Beigeladene zu 1) beantragte sodann mit Schriftsatz vom 27. Mai 2011, die Vergabekammer möge aussprechen, dass die Antragstellerin ihr die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten habe und dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auch für sie notwendig gewesen sei. Auf diese Anträge teilte der Vorsitzende der zuständigen Beschlussabteilung der Vergabekammer mit Schreiben vom 1. Juni 2011 mit, dass „der Erledigungsbeschluss bereits am 26.5.2011 entschieden worden sei ... [und die] Anträge vom 27.5.2011 damit verspätet [seien]“. Eine Entscheidung über die Anträge erging nicht. Hiergegen wendet sich die Beigeladene zu 1) mit dem Rechtsmittel der sofortiger Beschwerde. In der Beschwerdeschrift beantragt sie, den Beschluss vom 26. Mai 2011 sowie die Entscheidung vom 1. Juni 2011 aufzuheben, soweit dort nicht über die Gegenstände ihres Antrages vom 27. Mai 2011 entschieden wurde; ferner beantragt sie, der Senat möge entscheiden wie mit vorgenanntem Schriftsatz vom 27. Mai 2011 beantragt. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Denn sie ist gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GWB unstatthaft. Dies ergibt sich aus Folgendem: a) Eine Entscheidung der Vergabekammer in Bezug auf die Gegenstände des Antrages der Beigeladenen zu 1) vom 27. Mai 2011 liegt bislang nicht vor. Hierzu im Einzelnen: aa) Der Beschluss der Vergabekammer vom 26. Mai 2011 enthält keine Entscheidung zu den Aufwendungen der Beigeladenen. Dies ergibt sich aus Folgendem: (1.) Eine ausdrückliche Entscheidung enthält der Beschluss offenkundig nicht, weder in seinem Tenor noch - versteckt - in seinen Gründen. (2.) Eine konkludente Entscheidung zu den Aufwendungen der Beigeladenen ist dem Beschluss ebensowenig zu entnehmen. Denn es finden sich insbesondere in den Beschlussgründen keinerlei Andeutungen, dass sich die Vergabekammer mit dem Thema der Aufwendungen der Beigeladenen beschäftigt hätte. Im Gegenteil: In den Beschlussgründen wird zwar § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, der Regelungen zu Aufwendungen des Antragsgegners und des Beigeladenen im Falle der Antragsrücknahme enthält, erwähnt. Jedoch wird die Vorschrift dann nur im Hinblick auf die Aufwendungen des Antragsgegners erörtert. Daraus ist zu entnehmen, dass die Vergabekammer die durch § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB eigentlich nahegelegte Frage, wie mit den Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) zu verfahren ist, übersehen hat. Hierfür spricht auch das Schreiben des Beschlussabteilungsvorsitzenden der Vergabekammer vom 1. Juni 2011. Denn hätte die Vergabekammer mit ihrem Beschluss vom 26. Mai 2011 tatsächlich über die Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) entscheiden wollen, so ist anzunehmen, dass dies dem Beschlussabteilungsvorsitzenden am 1. Juni 2011, d.h. nur wenige Tage nach Beschlussfassung, noch in Erinnerung gewesen wäre. Dann aber hätte er seine ablehnende Haltung gegenüber den Anträgen der Beigeladenen zu 1) vom 27. Mai 2011 nicht damit begründet, dass diese verfristet seien, sondern naheliegenderweise damit, dass über die Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) bereits am 26. Mai 2011 entschieden worden sei und die Anträge daher ins Leere liefen. Das Schreiben vom 1. Juni 2011 legt daher nahe, dass der Beschlussabteilungsvorsitzenden selbst nicht davon ausging, die Vergabekammer habe in ihrem Beschluss vom 26. Mai 2011 über die Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) entschieden. bb) Das Schreiben des Beschlussabteilungsvorsitzenden vom 1. Juni 2011 stellt auch keine Entscheidung zu den Aufwendungen der Beigeladenen dar. Dafür spricht zum einen die Form des Schreibens. Denn eine Entscheidung über die Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) hätte in der Form eines Beschlusses ergehen müssen, was dem Beschlussabteilungsvorsitzenden unzweifelhaft bekannt gewesen sein dürfte. Diese Form unterscheidet sich deutlich von derjenigen des Schreibens. Dafür spricht zum anderen die Person des Verfassers des Schreibens. Denn eine Entscheidung über die Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) hätte durch die vollbesetzte Beschlussabteilung der Vergabekammer ergehen müssen, d.h. durch seine drei Mitglieder. Das Schreiben ist hingegen nur von dem Beschlussabteilungsvorsitzenden unterzeichnet worden. Dafür spricht schließlich auch der Inhalt des Schreibens. Denn in dem Schreiben wird nur darauf hingewiesen, dass die Anträge verspätet seien. Nicht hingegen enthält das Schreiben einen Ausspruch der Schlussfolgerung, die aus der Verspätung zu ziehen wäre (etwa die Verwerfung der Anträge als unzulässig). cc) Eine (ablehnende) Entscheidung wird nicht von § 116 Abs. 2 2. Halbsatz GWB fingiert. Dies ergibt sich aus Folgendem: (1.) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 116 Abs. 2 2. Halbsatz GWB sind vorliegend nicht erfüllt. Denn § 116 Abs. 2 2. Halbsatz GWB setzt einen Fall des § 116 Abs. 2 1. Halbsatz GWB voraus, der seinerseits erfordert, dass „über einen Antrag auf Nachprüfung nicht ... entschieden“ wurde. Die Anträge vom 27. Mai 2011 haben jedoch keine Nachprüfung einer Vergabeentscheidung zum Gegenstand, sondern eine Entscheidung über Verfahrensaufwendungen. (2.) Eine analoge Anwendung von § 116 Abs. 2 2. Halbsatz GWB auf Fälle der Nichtbescheidung von Anträge betreffend Verfahrensaufwendungen ist nicht gerechtfertigt (ebenso: OLG Dresden, Beschluss vom 14.3.2005, WVerg 3/05, Rdnr. 2 zit. nach Juris; Stickler in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 116 Rdnr. 16). Denn der Zweck des § 116 Abs. 2 2. Halbsatz GWB trifft auf derartige Fälle nicht zu. Mit der Vorschrift soll nämlich die Konsequenz aus der Frist des § 113 Abs. 1 GWB gezogen werden, innerhalb derer die Vergabekammer über einen Nachprüfungsantrag zu entscheiden hat und auf die § 116 Abs. 2 1. Halbsatz GWB Bezug nimmt: Wenn die Vergabekammer nicht innerhalb dieser Frist entscheidet, so soll der Antrag als zurückgewiesen anzusehen sein, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu eröffnen, das Verfahren im Wege der Beschwerdeeinlegung fortsetzen zu können. Für die Entscheidung über die Aufwendungen eines Beigeladenen sieht das Gesetz indessen keine Frist vor. Zwar wird über die Aufwendungen eines Beigeladenen sinnvollerweise in aller Regel zugleich mit der Hauptsache entschieden; eine nachträglich Entscheidung ist jedoch ohne weiteres möglich (Glahs in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 128 Rdnr. 26). Im Übrigen spricht auch § 114 Abs. 2 Satz 3 GWB, der in der Fortsetzungsfeststellungssituation die Befristung des § 113 Abs. 1 GWB ausdrücklich aufhebt, dafür, dass sich § 113 Abs. 1 GWB nur auf die eigentliche Nachprüfungsentscheidung bezieht, nicht hingegen auf Nebenentscheidungen, die das Vergabeverfahren nicht belasten und daher nicht eilbedürftig sind. b) Die Vorschriften über das Vergabenachprüfungsverfahren sehen jedenfalls in Fragen der Kostentragung keine über § 116 GWB hinausgehende (echte) Untätigkeitsbeschwerde vor, in die die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 1) ggf. umzudeuten wäre; insbesondere ist nicht § 75 VwGO analog im Vergabenachprüfungsverfahren anzuwenden. Denn es fehlt an einer Regelungslücke, die Voraussetzung für die Analogie wäre. So hat der Gesetzgeber hat in § 116 Abs. 2 GWB die Situation der Untätigkeit der Vergabekammer in bestimmter Weise geregelt. Diese Regelung würde unterlaufen und wäre in großen Teilen überflüssig, wenn § 75 VwGO im Vergabenachprüfungsverfahren analog heranzuziehen wäre (im Ergebnis ebenso: Kirch in Hattig/Maibaum, Praxiskommentar Kartellvergaberecht, 2010, § 116 Rdnr. 29). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Der Streitwert entspricht der Höhe der Aufwendungen der Beigeladenen zu 1), die sie von der Antragstellerin zu erhalten versucht (ebenso: OLG Dresden, Beschluss vom 14.3.2005, WVerg 3/05, Rdnr. 5 zit. nach Juris). Die Aufwendungen berechnen sich - soweit anhand der hier vorliegenden Akten der Vergabekammer ersichtlich - wie folgt: a) Die Beigeladene zu 1) dürfte infolge der Beauftragung der Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner im Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gem. VV-Nr. 2300 RVG verpflichtet sein, eine mittlere Geschäftsgebühren mit einem Gebührensatz von 1,3 an die Rechtsanwälte zu zahlen. Denn einerseits war das vorliegende Vergabenachprüfungsverfahren inhaltlich umfangreich und komplex, andererseits war der Umfang der Mitwirkung der P… B… & Partner in dem Verfahren überschaubar. Eine Gebührensatzreduzierung gemäß VV-Nr. 2301 RVG dürfte nicht in Betracht kommen (zur Anwendbarkeit: Onderka in Schneider, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, 2011, Rdnr. 5446, m.Rspr.N.), weil nicht ersichtlich ist, dass die Beigeladene zu 1) die Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner bereits im Vergabeverfahren vor der Vergabestelle beauftragt hatte; die im Verfahren vor der Vergabekammer eingereichte Vollmacht der Beigeladenen zu 1) zugunsten der Rechtsanwälte P… B… & Partner wurde jedenfalls erst zu dem Zeitpunkt erteilt, zu dem das Vergabenachprüfungsverfahren bereits in Gang gesetzt war (Bl. 267 d. Akte der VK). b) Der Geschäftswert, nach dem die Gebühren zu berechnen sind, dürfte 1.000.000 EUR betragen. Denn nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 50 Abs. 2 GKG (Onderka in Schneider, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, 2011, Rdnr. 5448, m.Rspr.N.) beläuft sich der Geschäftswert des Verfahrens vor der Vergabekammer auf 5 % des Bruttoentgeltes für den Auftrag, der Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens ist. Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens waren vorliegend die Lose 2 und 3. Hierzu waren Angebote unterbreitet worden, nach denen für beide Lose zusammengerechnet einen Bruttoentgelt von ca. 20.000.000 EUR angefallen wäre (vgl. Bl. 425, 438 und 665 d. Akte der VK). c) Bei dem Geschäftswert von 1.000.000 EUR belaufen sich 1,3 Gebühren zuzüglich 19% Mehrwertsteuer auf insgesamt 6.955,31 EUR. 4. Der Senat weist ergänzend auf Folgendes hin: a) Die Vergabekammer hat noch darüber zu entscheiden, ob die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene zu 1) im Verfahren VK- B1 - 02/11 notwendig war. Zwar ist über die Frage, welche Aufwendungen eines Verfahrensbeteiligten „notwendig“ waren, herkömmlicherweise im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden, nicht jedoch im Erkenntnisverfahren; dies ist etwa nach den Vorschriften des Zivilprozesses (§§ 91, 103 f. ZPO), auf die für das Vergabenachprüfungsverfahren teilweise subsidiär zurückgegriffen wird (vgl. Frister in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2011, § 120 Rdnr. 27), anerkannt. Daraus könnte folgen, dass die Vergabekammern nicht (mehr) über die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zu entscheiden haben. Denn seit der Vergaberechtreform vom 20.4.2009 findet eine Kostenfestsetzung im Verfahren vor den Vergabekammern gemäß § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB nicht mehr statt; zudem macht § 128 Abs. 4 GWB nach seinem Wortlaut, anders als etwa § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Auslagenerstattung gerade nicht von einer gerichtlichen Erklärung zur Notwendigkeit abhängig. Jedoch ist es seit langem Übung der Vergabekammern, mit der Entscheidung über den Vergabenachprüfungsantrag, d.h. im „Erkenntnisverfahren“, zugleich über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten zu entscheiden. Dass der Gesetzgeber eine Änderung dieser Praxis herbeiführen wollte, ist nicht ersichtlich. So findet sich In der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zu § 128 Abs. 4 GWB (BT-Dr. 16/10117 vom 23.5.2008, Seite 48) keinerlei Hinweis darauf, welche Überlegungen § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB zugrunde liegen. Im Übrigen hält es der Senat für sachlich geboten, dass wenn schon die Zivilgerichte in einem gesonderten Verfahren darüber befinden sollen, in welcher Höhe die Beteiligten eines Verfahrens vor der Vergabekammer einander ihre Aufwendungen zu erstatten haben (Glahs in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 128 Rdnr. 27, m.w.N.; Losch in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2011, § 128 Rdnr. 45), die Vergabekammern vorbereitend zumindest darüber zu entscheiden haben, in welchem Umfang die Herbeiziehung von Prozessbevollmächtigten im Vergabeverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Alles andere wäre erheblich verfahrensunökonomisch und würde die erstinstanzlich zumeist zuständigen Amtsgerichte nicht selten fachlich überfordern. Im Übrigen setzt die Entscheidung - entgegen der Auffassung des Beschlussabteilungsvorsitzenden der Vergabekammer - keinen Antrag voraus, der irgendwie fristgebunden wäre. Vielmehr hat die Entscheidung von Amts wegen zu ergehen (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.2.2011, 1 VK 76/10, Leitsatz zit. nach Juris; Vavra in Hattig/Maibaum, Praxiskommentar zum Kartellvergaberecht, 2010, § 128 Rdnr. 14) und kann nachgeholt werden, wenn sie ausnahmsweise nicht schon zusammen mit der Hauptsacheentscheidung ergangen ist (Vavra in Hattig/Maibaum, a.a.O.; Glahs in Reidt /Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 128 Rdnr. 26). b) Offen lässt der Senat, ob die Vergabekammer des Landes Berlin noch darüber zu entscheiden hat oder lediglich deklaratorisch aussprechen kann, dass die Antragstellerin der Beigeladenen zu 1) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat. aa) Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob die Erstattung der Aufwendungen des Beigeladenen im Falle des § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB (d.h. im Falle der Rücknahme des Vergabenachprüfungsantrags) zusätzlich von der Billigkeit der Kostenerstattung abhängig, ist so wie dies im Falle des § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB (d.h. im Falle des Erlasses einer Hauptsacheentscheidung) gilt: Denn sollte es auf die Billigkeit ankommen, wäre es sachlich geboten und analog § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB erforderlich, dass die Vergabekammer über die Pflicht der Erstattung der notwendigen Aufwendungen von Amts wegen entscheidet. Sollte es hingegen nicht auf die Billigkeit ankommen, ergibt sich die Auslagenerstattungspflicht des Antragstellers bereits ohne weiteres aus dem Gesetz, so dass ein entsprechender Ausspruch durch die Vergabekammer rein deklaratorischen Charakter hätte und daher zwar zulässig wäre aber nicht erforderlich. Hierfür spricht, dass § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB, der das Billigkeitskriterium enthält, eine diesbezügliche Entscheidung durch die Vergabekammer vorsieht („soweit die Vergabekammer ... auferlegt“), während § 128 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 GWB nach ihrem Wortlaut gleichermaßen weder ein Billigkeitserfordernis noch eine diesbezügliche Entscheidung vorsehen. Ferner spricht hierfür der Umkehrschluss aus den vergleichbaren Regelungen in §§ 269 Abs. 3 und 4, 516 ZPO, die einen gerichtlichen Ausspruch zur Kostentragung im Rücknahmefall ausdrücklich anordnen. bb) Ob die Erstattung der Aufwendungen eines Beigeladenen im Falle des § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB von der Billigkeit der Kostenerstattung abhängt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (dafür: OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2010, 13 Verg 4/10, Rdnr. 6 f. zit. nach Juris; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.2.2011, 1 VK 76/10, Rdnr. 12 f. zit. nach Juris; Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, Rdnr. 5224; dagegen: Schweda in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 11. Aufl. 2010, § 128 Rdnr. 9; Summa in Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß, Juris Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Aufl. 2008, § 128 GWB Rdnr. 32.9). Der Senat neigt dazu, das Bestehen eines zusätzlichen Billigkeitskriteriums zu verneinen. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut des § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, sondern auch die Gesetzgebungsgeschichte. Denn die Neuregelung des § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB wurde erst auf Vorschlag des Bundesrates im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf die Beigeladenen erweitert, mit der Begründung, dass diese bei der Kostentragung nicht schlechter gestellt werden sollten als der Antragsgegner (BR-Dr. 349/08 B vom 4.7.2008, Seite 28). Hinsichtlich der Auslagenerstattung des Antragstellers kommt es gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 und 3 gerade nicht auf die Billigkeit an. Vor diesem Hintergrund scheint der Umstand, dass der Gesetzgeber das in § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB enthaltene Billigkeitskriterium dort nicht herausgestrichen hat, darauf zu beruhen, dass er die angestrebte Gleichbehandlung von Beigeladenem und Antragsgegner nicht konsequent zu Ende gedacht hat. Jedenfalls dürfte es dem vom Bundesrat geäußerten Willen aber widersprechen, wenn die dadurch verbliebene Inkongruenz von § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB und § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB damit überbrückt würde, in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB das Billigkeitskriterium hineinzulesen, soweit diese Vorschrift den Beigeladenen betrifft. cc) Sollte sich die Vergabekammer mit etwaigen besseren Argumenten für das Bestehen eines zusätzlichen Billigkeitskriteriums aussprechen, wird die Bejahung der Billigkeit - wie im Falle des § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB - davon abhängen, in welchem Umfang die Beigeladene zu 1) das Vergabenachprüfungsverfahren inhaltlich befördert hat. Da die Beigeladene zu 1) keine Sachanträge gestellt hat, wird daher maßgeblich sein, welchen Grad an inhaltlich eigenständiger Substanz der Schriftsatz der Beigeladenen zu 1) vom 18. März 2011 hat (vgl. u.a. Losch in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2011, § 128 Rdnr. 29).