Beschluss
V-4 Kart 1/13 (OWi)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0710.V4KART1.13OWI.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Das Bundeskartellamt hat gegen die Vollstreckungsschuldnerin mit Bescheid vom 12.01.2000 ein Bußgeld in Höhe von insgesamt ……….. festgesetzt. Die Zahlung des Bußgeldes wurde in fünf Raten gewährt, eine Rate zu ……….. DM und vier Raten zu ………… DM. Nach Zahlung der ersten Rate wurden die restlichen Raten gestundet. Eine fristgerechte Zahlung dieser Raten erfolgte weiterhin nicht. Mit Beschluss vom 08.08.2006 bewilligte das Bundeskartellamt eine erneute Zahlungserleichterung durch Ratenzahlung des bis dahin offenen Betrages von ………… Euro. 4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.09.2012 hat das Bundeskartellamt gestützt auf § 81 Abs. 6 GWB die Vollstreckungsschuldnerin zur Zahlung von Zinsen aufgefordert für die Zeit vom 13.07.2005 – 30.03.2012. Insgesamt belaufen sich die angeforderten Zinsen auf ………….. Euro. 5 Die Vollstreckungsschuldnerin hat gegen die Zinszahlungsanforderung Einwendungen erhoben. Das Bundeskartellamt hat den Einwendungen nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. 6 II. 7 Die im gerichtlichen Verfahren nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Anfechtung der Zinszahlungsanforderung (vgl. BGH, Beschl. v. 31.01.2012 – KRB 39/11 und 43/11) bleibt ohne Erfolg. 8 1. Die Vorschrift des § 81 Abs. 6 GWB ist entgegen der Ansicht der Vollstreckungsschuldnerin rechtswirksame Grundlage der angeforderten Zinszahlung. Durch Beschluss vom 19.12.2012 (1 BvL 18/11) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelung der Verzinsung einer Geldbuße nach § 81 Abs. 6 GWB mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Insbesondere missachtet sie weder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, noch die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, noch die verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung oder den besonderen Gesetzvorbehalt aus Art. 103 Abs. 2 GG. 9 2. Die Anwendung des § 81 Abs. 6 GWB begründet entgegen der Ansicht der Vollstreckungsschuldnerin keine unzulässige Rückwirkung. 10 a) Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass eine Strafandrohung im Voraus absehbar sein muss, liegt nicht vor. Die Verzinsungspflicht nach § 81 Abs. 6 GWB stellt keine strafähnliche Maßnahme dar (vgl. BVerfG a.a.O.). Sie hat weder Strafcharakter im Sinne von § 4 Abs. 1, 2 OWiG noch Nebenfolgencharakter im Sinne von § 4 Abs. 5 OWiG (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11). 11 b) Auch eine sog. echte Rückwirkung ist nicht gegeben. § 81 Abs. 6 GWB ist am 13.07.2005 – einen Tag nach der Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt am 12.07.2005 – in Kraft getreten (vgl. BGH Urt. v. 07.12.2010, KZR 71/08 - Jette Joop). Bei Inkrafttreten der Vorschrift war der von der Verzinsungspflicht betroffene Sachverhalt nicht abgeschlossen. Die nach dem Erlass des Bußgeldbescheides vom 12.01.2000 zwei Wochen später rechtskräftig gewordene Geldbuße war am 13.07.2005 und darüber hinaus bis zum Erlass der angefochtenen Zinsanforderung nicht vollständig gezahlt. Für die Frage, ob durch die Verzinsung ein schon abgeschlossener Sachverhalt erfasst wurde, ist entgegen der Ansicht der Vollstreckungsschuldnerin nicht darauf abzustellen, dass die Zustellung des Bußgeldbescheides im Januar 2000 erfolgte und die Geldbußenfestsetzung rechtskräftig wurde. Denn Zinsen nach § 81 Abs. 6 GWB entstehen als Folge der nicht fristgerechten Zahlung der Geldbuße (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11). Mithin umschreibt nur dieser Zusammenhang den hier maßgebenden Sachverhalt. 12 c) Eine sog. unechte Rückwirkung steht der angeforderten Zinszahlung ebenfalls nicht entgegen. Bei Abwägung der betroffenen Interessen tritt das Vermögensinteresse der Vollstreckungsschuldnerin an der Unverzinslichkeit der Geldbußen hinter das Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Kartellverfolgung zurück. Aspekte des Vertrauensschutzes führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Vollstreckungsschuldnerin konnte berechtigterweise nicht darauf vertrauen, dass ihr der Vorteil der Zinsfreiheit bis zur abschließenden Zahlung der Geldbuße erhalten blieb. Auch die Gerichte waren schon nach alter Rechtslage nicht gehindert, die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die durch eine verzögerte Zahlung der Geldbuße ermöglicht werden (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 75). Insoweit wurde mit § 81 Abs. 6 GWB eine für den rechtskräftigen Bußgeldbescheid bestehende Verzinsungslücke – naheliegend - geschlossen. Zu Unrecht sieht die Vollstreckungsschuldnerin ihren Vertrauensschutz verletzt, weil weder der Bußgeldbescheid vom 12.01.2000 noch der Beschluss über die Zahlungserleichterung vom 08.08.2006 einen Hinweis darauf enthielten, dass die Gewährung der Zahlungserleichterungen nicht der Geltendmachung von Zinsen nach § 81 Abs. 6 GWB entgegen stehe. Abgesehen davon, dass im Bußgeldbescheid vom 12.01.2000 mangels seinerzeit gesetzlich geregelter Verzinsungspflicht ein Hinweis nicht ergehen konnte, war weder im Bußgeldbescheid noch in der späteren erneuten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Hinweis auf die Verzinsungspflicht rechtlich geboten. Denn die Rechtsfolge der Verzinsung ergab sich seit dem Inkrafttreten des § 81 Abs. 6 GWB schon unmittelbar aus dem Gesetz. Da das Bundeskartellamt Zinsen erst ab Inkrafttreten des § 81 Abs. 6 GWB am 13.05.2005 Zinsen angefordert hat, beschränkt sich die Verzinsung der Geldbuße nach dem Zinsbescheid überdies auf eine Zeit, in der die Vollstreckungsschuldnerin auf die Neuregelung reagieren konnte. 13 3. § 81 Abs. 6 Satz 1 GWB gilt entgegen der Ansicht der Vollstreckungsschuldnerin auch dann, wenn für die zu verzinsende Bußgeldsumme Zahlungserleichterungen nach den §§ 18, 93 OWiG gewährt wurden. Die Vorschrift statuiert in Satz 1 Halbsatz 1 die grundsätzliche Verzinsungs pflicht („sind zu verzinsen“) und erstreckt diese unterschiedslos auf alle Bußgeldbescheide, ungeachtet dessen, ob in ihnen selbst oder später Zahlungserleichterungen bewilligt wurden. Der insoweit klare Wortlaut widerspricht nicht dem Zweck der Norm. Welche Hintergründe der Zahlungsaufschub im einzelnen hatte, ist für die Verzinsung nicht von Wichtigkeit. Namentlich ist nicht von Bedeutung, ob ein Unternehmen den Einspruch in „missbräuchlicher“ Absicht eingelegt hat. Die Verzinsung nach § 81 Abs. 6 GWB hat nicht ausschließlich das Ziel, der „rechtsmissbräuchlichen Einlegung von Einsprüchen zur Erlangung finanzieller Vorteile entgegenzuwirken“ (so BVerfG a.a.O. Rz. 67), sondern grundsätzlich jede Verzögerung der Vollstreckbarkeit von Bußgeldbescheiden der Kartellbehörden zu verhindern und damit die Sanktionswirkung der eigentlichen Geldbuße als solche aufrecht zu erhalten (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf vom 26.05.2004, BT-Drs. 15/3640, S. 46, 67), mag die Verhinderung „missbräuchlicher“ Rechtsbehelfe auch der hauptsächliche Anstoß für die Gesetzesinitiative zu § 81 Abs. 6 GWB gewesen sein. Folgerichtig hat die von der Vollstreckungsschuldnerin behauptete Verengung des Gesetzeszwecks auf die Abwehr missbräuchlicher Rechtsbehelfe im Wortlaut des § 81 Abs. 6 GWB keinen Anklang gefunden. Zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides beginnt somit grundsätzlich jede Verzinsung nach § 81 Abs. 6 GWB zu laufen. 14 4. Entgegen der Darstellung der Vollstreckungsschuldnerin hat das Bundeskartellamt auf die Geltendmachung der Zinsen nicht verzichtet. Soweit es in dem Schreiben des Amtes vom 19.06.2006 heißt: 15 „Aufgrund der nachfolgenden Bürgschaftserklärung wird sich das Amt einer weiteren Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarung der Nebenbetroffenen einverstanden erklären und von der Einleitung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen absehen.“ 16 bezog sich diese Angabe aus der Sicht eines objektiven und verständigen Empfängers nur auf die Vollstreckung der Geldbuße. Eine Aussage über die Verzinsung wurde damit weder ausdrücklich noch konkludent getroffen. Nichts anderes gilt für den Beschluss des Amtes vom 08.08.2006. Auch dort ist die Verzinsung nicht angesprochen, sondern nur die Zwangsvollstreckung in Bezug auf die Geldbuße selbst. 17 III. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO analog. 19 IV. 20 Eine Rechtsbehelfsbelehrung unterbleibt. Da im Falle von Einwendungen gegen Zinsanforderungsbescheide keiner der in § 104 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 OWiG aufgeführten Fälle vorliegt, ist ein Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 3 S. 2 OWiG nicht gegeben (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11). 21 W. Dr. M. D.