Beschluss
V-4 Kart 7/11 (OWi)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2013:0710.V4KART7.11OWI.00
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Tenor
Die Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Bundeskartellamt hat gegen die B… AG (nachfolgend: B…) mit Bescheid vom 12.05.2003 wegen Kartellordnungswidrigkeiten Geldbußen in Höhe von 26 Mio. € festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist der B... am 19.05.2003 zugestellt worden. Am 27.05.2003 hat die B... Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Mit Wirkung vom 25.08.2005 wurde die B... auf die Vollstreckungsschuldnerin verschmolzen. Am 07.08.2007 hat die Vollstreckungsschuldnerin den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen und am 14.09.2007 die Geldbußen bezahlt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.09.2011 hat das Bundeskartellamt gestützt auf § 81 Abs. 6 GWB die Vollstreckungsschuldnerin zur Zahlung von Zinsen aufgefordert, berechnet aus den von der Einspruchsrücknahme betroffenen Bußen für die Zeit vom 13.07.2005 bis 14.09.2007. Insgesamt belaufen sich die angeforderten Zinsen auf 3.918.936,67 Euro. Die Vollstreckungsschuldnerin hat gegen die Zinszahlungsanforderung Einwendungen erhoben. Das Bundeskartellamt hat den Einwendungen nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. II. Die im gerichtlichen Verfahren nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Anfechtung der Zinszahlungsanforderung (vgl. BGH, Beschl. v. 31.01.2012 – KRB 39/11 und 43/11) bleibt ohne Erfolg. 1. Die Vorschrift des § 81 Abs. 6 GWB ist entgegen der Ansicht der Vollstreckungsschuldnerin rechtswirksame Grundlage der angeforderten Zinszahlung. Durch Beschluss vom 19.12.2012 (1 BvL 18/11) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelung der Verzinsung einer Geldbuße nach § 81 Abs. 6 GWB mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Insbesondere missachtet sie weder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, noch die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, noch die verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung oder den besonderen Gesetzvorbehalt aus Art. 103 Abs. 2 GG. 2. Die Anwendung des § 81 Abs. 6 GWB begründet keine unzulässige Rückwirkung. a) Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass eine Strafandrohung im Voraus absehbar sein muss, liegt nicht vor. Die Verzinsungspflicht nach § 81 Abs. 6 GWB stellt keine strafähnliche Maßnahme dar (vgl. BVerfG a.a.O.). Sie hat weder Strafcharakter im Sinne von § 4 Abs. 1, 2 OWiG noch Nebenfolgencharakter im Sinne von § 4 Abs. 5 OWiG (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11). b) Auch eine sog. echte Rückwirkung ist nicht gegeben. § 81 Abs. 6 GWB ist am 13.07.2005 – einen Tag nach der Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt am 12.07.2005 – in Kraft getreten (vgl. BGH Urt. v. 07.12.2010, KZR 71/08 - Jette Joop). Bei Inkrafttreten der Vorschrift war der von der Verzinsungspflicht betroffene Sachverhalt nicht abgeschlossen. Der Einspruch der Vollstreckungsschuldnerin vom 27.05.2003 hatte dazu geführt, dass die Vollstreckung aus dem Bußgeldbescheid gehindert war (vgl. Bohnert in: KK-OWiG, 3. Aufl., § 67 Rn. 3). Ob und inwieweit der Bußgeldbescheid durch eine (Teil-)Rücknahme des Einspruchs wieder seine volle Wirkung erlangen würde, war bei Inkrafttreten des § 81 Abs. 6 GWB offen. Dies hatte Relevanz nicht nur für den Bestand und die Vollstreckung der Geldbußen, sondern auch für deren Verzinsung. Denn die Zinsen entstehen kraft Gesetzes als Folge einer nicht fristgerechten Zahlung der Geldbuße und ihre Beitreibung gehört deshalb zum Vollstreckungsverfahren auch auf der Grundlage des die Geldbuße verhängenden Bußgeldbescheides (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11). c) Eine sog. unechte Rückwirkung steht der angeforderten Zinszahlung ebenfalls nicht entgegen. Bei Abwägung der betroffenen Interessen tritt das Vermögensinteresse der Vollstreckungsschuldnerin an der Unverzinslichkeit der Geldbußen hinter das Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Kartellverfolgung zurück. Aspekte des Vertrauensschutzes führen zu keinem anderen Ergebnis. Weder bei Erlass des Bußgeldbescheides noch bei Einlegung des Einspruchs konnten die Vollstreckungsschuldnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin berechtigterweise darauf vertrauen, dass ihnen der Vorteil der Zinsverschonung endgültig erhalten blieb. Schon nach alter Rechtslage waren die Gerichte nicht gehindert, die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die durch eine verzögerte Zahlung der Geldbuße ermöglicht werden (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 75). Insoweit wurde mit § 81 Abs. 6 GWB eine für den rechtskräftigen Bußgeldbescheid bestehende Verzinsungslücke – naheliegend - geschlossen. Welche Zwecke die Vollstreckungsschuldnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin mit der Einlegung des Einspruchs und dessen Aufrechterhaltung tatsächlich verfolgten, ist in diesem Zusammenhang nicht von Wichtigkeit. Namentlich ist nicht von Bedeutung, ob der in „missbräuchlicher“ Absicht eingelegt wurde. Die Verzinsung nach § 81 Abs. 6 GWB hat nicht ausschließlich das Ziel, der „rechtsmissbräuchlichen Einlegung von Einsprüchen zur Erlangung finanzieller Vorteile entgegenzuwirken“ (so BVerfG a.a.O. Rz. 67), sondern grundsätzlich jede Verzögerung der Vollstreckbarkeit von Bußgeldbescheiden der Kartellbehörden zu verhindern und damit die Sanktionswirkung der eigentlichen Geldbuße als solche aufrecht zu erhalten (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf vom 26.05.2004, BT-Drs. 15/3640, S. 46, 67), mag die Verhinderung „missbräuchlicher“ Rechtsbehelfe auch der hauptsächliche Anstoß für die Gesetzesinitiative zu § 81 Abs. 6 GWB gewesen sein. Folgerichtig hat die von der Vollstreckungsschuldnerin behauptete Verengung des Gesetzeszwecks auf die Abwehr missbräuchlicher Rechtsbehelfe im Wortlaut des § 81 Abs. 6 GWB keinen Anklang gefunden. Ergänzend ist bemerken: Da das Bundeskartellamt erst ab Inkrafttreten des § 81 Abs. 6 GWB am 13.05.2005 Zinsen angefordert hat, beschränkt sich die Verzinsung auf eine Zeit, in der sich die Vollstreckungsschuldnerin auf die Neuregelung einstellen und ihr weiteres Vorgehen in ihre verteidigungstaktischen Überlegungen einbeziehen konnte. 3. Dass § 81 Abs. 6 GWB den Fall des vor dem Inkrafttreten der Vorschrift erlassenen Bußgeldbescheids nicht ausdrücklich anspricht, steht der Verzinsungspflicht nicht entgegen. Die Vorschrift ist insoweit auch unter dem Blickwinkel ihres Wortlauts umfassend. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO analog. IV. Eine Rechtsbehelfsbelehrung unterbleibt. Da im Falle von Einwendungen gegen Zinsanforderungsbescheide keiner der in § 104 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 OWiG aufgeführten Fälle vorliegt, ist ein Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 3 S. 2 OWiG nicht gegeben (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11).