Urteil
I-21 U 107/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0827.I21U107.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24.05.2012, Az. 1 O 312/11, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin von der Beklagten aufgrund eines Schuldbeitritts die Zahlung von 1.067.125,50 € Architektenhonorar nebst Zinsen verlangen kann. 4 Auf der Grundlage eines Honorar- und Leistungsangebots für einen Generalplanungsauftrag (Anlage K1) beauftragte die E W gGmbH am 31.03.2010 die Klägerin mit Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung des St. E S in M…... Die Kirchengemeinde St. E, aus der die Beklagte durch Zusammenschluss mit der Kirchengemeinde St. B im Jahre 2006 hervorging, schloss mit der E W gGmbH, die damals noch St. E Stift gGmbH hieß, mit Wirkung zum 01.01.2010 einen „Betriebsübergangs-, Grundstücks- und Gebäudevertrag“, der am 23.10.2002 schriftlich abgefasst wurde. Unterzeichnet wurde der Vertrag von dem damaligen Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde St. E, Herrn C.., zwei weiteren Vorstandsmitgliedern der Kirchengemeinde und dem damaligen Geschäftsführer der St. E Stift gGmbH, Herrn T... Am 10.11.2003 wurde der Vertrag vom bischöflichen Generalvikariat kirchenaufsichtlich genehmigt, indem ein entsprechender Zusatz auf den Vertrag aufgestempelt und unterschrieben wurde. Übertragen wurde insbesondere die Nutzung der zum Betrieb des Altenwohn- und Pflegeheims St. E Stifts gehörenden Grundstücke und Gebäude, die jedoch dinglich bei der Kirchengemeinde mit denen auf ihnen lastenden Rechten verbleiben sollten. Der Stift gGmbH wurde das Recht zur Weiterentwicklung der Einrichtung, insbesondere der Nutzung der Grundstücke im Sinne des Gesellschaftsvertrages durch Umbauten oder Ergänzungsbauten eingeräumt. Unter § 3 „Betriebsführung“ enthält der Vertrag die folgende Regelung: 5 „Die Stift gGmbH übernimmt die Verpflichtung, die Einrichtung ab dem Stichtag im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung nach den Grundsätzen der Kirchengemeinde in eigener Verantwortung, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in rechtlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht zu führen und nach Maßgabe der für den Bereich der Einrichtung geltenden Rechtsvorschriften zu betreiben und weiter zu entwickeln sowie das zur Nutzung überlassene Vermögen ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln.“ 6 In § 4 des Vertrages „Eintritt in laufende Verträge und Verpflichtungen“ heißt es u.a. wie folgt: 7 „Ab dem Stichtag gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Betrieb der Einrichtung, alle hiermit zusammenhängenden Vertragspositionen und insbesondere die mit den Fördermitteln verbundenen Verbindlichkeiten einschließlich der damit verbundenen Sonderposten sowie alle mit dem Betrieb verbundenen Lasten, soweit sie von der Kirchengemeinde begründet waren, auf die Stift gmbH über. 8 Dies gilt insbesondere für 9 - Dauerschuldverpflichtungen (…) 10 - Einkaufs-, Leistungs-, Lieferung- sowie Versicherungsverträge (…) 11 Soweit zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen nach Abstimmung zwischen der Stift gGmbH und der Kirchengemeinde weitere Darlehen aufgenommen werden, so verpflichtet sich die Stift gGmbH bereits jetzt, die Kapitaldienstleistungen auch für solche Darlehen zu übernehmen.“ 12 Des Weiteren regelte der Vertrag u.a. noch die Übernahme der Mitarbeiter der Einrichtung und der Verträge mit den Bewohnern. Dreh- und Angelpunkt des Streits der Parteien ist die unter § 12 „Beendigung des Vertrages“ getroffene Regelung: 13 „1. 14 Der Bestandteil des Vertrags „Überlassung von Gebäude und Boden“ wird fest auf 30 Jahre vereinbart (…) 15 2. 16 Bei Vertragsende sind Gebäude- und Boden, welche Vertragsgegenstand sind oder waren, zurückzugeben. Hat die Stift gGmbH für bei Vertragsbeginn übertragene Gebäude und Boden inzwischen einen Ersatz vorgenommen oder erhalten oder Ersatzansprüche erworben (Surrogation) so sind diese herauszugeben bzw. zu übertragen. Dabei sind Wertunterschiede nicht auszugleichen, soweit in der Vergangenheit Entlastung von der Gesellschafterversammlung erteilt worden ist. In alle von der Stift gGmbH übernommenen Verbindlichkeiten tritt nach Maßgabe dieses Vertrages wieder die Kirchengemeinde ein und stellt die Stift gGmbH ihrerseits davon frei. 17 3. 18 Soweit Förderungsmittel dazu verwendet wurden, Gebäude oder bauliche Anlagen zu errichten oder wesentliche Bestandteile an Gebäuden oder baulichen Anlagen einzufügen, die Eigentum der Kirchengemeinde werden, ist diese im Falle einer Beendigung der Betriebsüberlassung verpflichtet, die Stift gGmbH von etwa hieraus resultierenden förderrechtlichen Verbindlichkeiten freizustellen.“ 19 Am 24.09.2007 unterzeichneten diejenigen Personen, die auch den ursprünglichen Vertrag geschlossen hatten, eine ergänzende Vereinbarung, bezüglich deren Inhalts auf Anlage K8 Bezug genommen wird. 20 In einer Sitzung des Kirchenvorstands vom 14.05.2008 wurde hinsichtlich eines geplanten Um- und Anbaus des St. E Stift nach einer aus dem Protokoll (Anlage K9) ersichtlichen Darstellung der derzeitigen Situation durch den damaligen Geschäftsführer der gGmbH durch den Kirchenvorstand folgender Beschluss gefasst: 21 „Vorbehaltlich der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung und wohlwissend um die Klärung von nötigen Zwischenschritten beschließt der KV einstimmig ohne Stimmenthaltung den Umbau und Erweiterungsbau des St. E Stiftes (wie oben dargestellt und mit einem Investitionsvolumen von ca. 10,8 Mio. €) gemäß Landespflegegesetz NRW, zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit der mit diesem Haus verbundenen Seniorenpastoral in M und zur Vorbeugung und zur Abwendung einer sonst zu befürchtenden Insolvenz und der daraus resultierenden Haftung durch nicht vertragskonformes Verhalten der Kirchengemeinde. Der KV möchte mit diesem Beschluss eventuell notwendig werdenden geschäftlichen und betrieblichen Entscheidung gemäß Betriebsübergangsvertrages vom 23.10.2002 nicht im Weg stehen.“ 22 Mit Bürgschaftserklärung vom 31.03.2010 (Anlage K3) verbürgte sich die St. Eus gGmbH vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer T... gegenüber der Klägerin für die Verbindlichkeiten der E W gGmbH. 23 Mit rechtskräftigem Urkundsvorbehaltsurteil des Landgerichts Duisburg vom 09.02.2011 (Anlage K5) wurden die E W gGmbH und die E gGmbH zur Zahlung aus dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag noch offenstehenden Restbetrages von 998.000 € verurteilt. 24 Die Beklagte hatte zuvor im Februar 2010 ihren 96 %igen Geschäftsanteil an der E W gGmbH auf die Königsteiger Beteiligungs- und Treuhandgesellschaft gGmbH übertragen. Am 15.02.2011 kündigte die Beklagte den Betriebsübergangs-, Grundstücks- und Gebäudevertrag mit der E W gGmbH (Bl. 143 GA), die am 17.02.2011 den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte. 25 Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung in Anspruch genommen, da sie der Ansicht ist, dass sich aus der Regelung unter § 12 des Vertrages ein Schuldbeitritt der Beklagten für sämtliche Verbindlichkeiten der E W gGmbH ergebe. Sie hat behauptet, der damalige Geschäftsführer der E W gGmbH habe ihr am 14.01.2008 die Verträge vom 23.10.2002 und 24.09.2007 vorgelegt und zu verstehen gegeben, dass die Beklagte für die Verbindlichkeiten der E W gGmbH gegenüber ihr haften werde. Diese Aussage sei durch HerrnC… im Frühsommer 2008 bestätigt worden. 26 Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, dass sich die entsprechende Regelung des Vertrages vom 23.10.2002 nicht auf neue nach Abschluss des Vertrages durch die E W gGmbH eingegangene Verpflichtungen beziehe, sondern nur auf solche Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorhanden und von ihr auf die E W gGmbH übertragen worden seien. Nur auf eine derartige Vereinbarung habe sich die Genehmigung des bischöflichen Generalvikariats bezogen. Zur Abgabe anderslautender Erklärungen seien die Herren T... und C... nicht autorisiert gewesen. 27 Mit Urteil vom 24. Mai 2012, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - die Klage abgewiesen, da kein wirksamer Beitritt der Beklagten zu der streitgegenständlichen Verpflichtung der E W gGmbH gegenüber der Klägerin bestehe. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin, dass die am Vertragsschluss beteiligten Personen den Willen gehabt hätten, einen durch die Kündigung des Vertrages aufschiebend bedingten Schuldbeitritt der Kirchengemeinde St. E zu allen Verpflichtung der E W gGmbH zu vereinbaren, zutreffe, hätten sie jedenfalls außerhalb der ihnen durch § 14 NWVermVerwG eingeräumten Vertretungsmacht gehandelt. Aus den bei der Gerichtsakte befindlichen Vertragsexemplaren ergebe sich nicht, dass das Amtssiegel Verwendung gefunden habe. Die von der Klägerin behauptete Auslegung als umfassender Schuldbeitritt lasse sich dem Wortlaut des Vertrages nicht entnehmen. 28 Bei formbedürftigen Rechtsgeschäften seien außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zumindest andeutungsweise in der förmlichen Erklärung zum Ausdruck gekommen seien, was hier nicht der Fall sei. Nur bei schriftlicher Abfassung einer Willenserklärung des Kirchenvorstandes sei es der bischöflichen Behörde möglich, gemäß § 14 NWVermVerwG in Verbindung mit Art. 7 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des Bistums E…, der die Übernahme von Fremdverpflichtungen zu den genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften zähle, zu überprüfen, ob ein solches Rechtsgeschäft vorliege, eine Genehmigung erforderlich sei und ob sie erteilt werden könne. Die entsprechenden Regelungen dienten daher dem Zweck, der Genehmigungsbehörde die Inhaltskontrolle der getroffenen Vereinbarung zu ermöglichen. Selbst wenn es der Klägerin durch den angebotenen Zeugenbeweis gelingen sollte, einen vom Wortlaut des Vertrages abweichenden Willen der Vertragsparteien zu beweisen, sei dieser in der Vertragsurkunde nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, so dass beim Genehmigungsverfahren keinerlei Überprüfungsmöglichkeit bestanden hätte. 29 Ein entgegenstehender Wille lasse sich auch weder der schriftlichen Ergänzungsvereinbarung vom 24.09.2007 noch dem protokollierten Beschluss des Kirchenvorstandes in der Sitzung vom 14.05.2008 entnehmen. 30 Eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten komme nicht in Betracht, da die dazu entwickelten Grundsätze nicht dazu dienen dürften, den im öffentlichen Interesse des Schutzes der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und ihrer Mitglieder bestehenden Vertretungsregelungen im Einzelfall jede Wirkung zu nehmen. 31 Die Beklagte hafte der Klägerin auch nicht auf Schadensersatz gemäß § 311 Abs. 3 BGB. Das nur mittelbare Interesse der ursprünglich mit 96 % an der E W gGmbH beteiligten Beklagten an dem abgeschlossenen Vertrag reiche für die Begründung einer Eigenhaftung nicht aus. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, dass die Beklagte bei Vertragsschluss in eigener Sache tätig wurde und beabsichtigte, die Leistung der Klägerin für eigene Zwecke zu verwenden. Diese Absicht zeige sich insbesondere nicht daran, dass der Vertrag gekündigt wurde, was vor dem Hintergrund der drohenden Insolvenz nachvollziehbar sei. Die nachvollziehbare Ausübung eines vertraglichen Rechtes, das viele Jahre vor Abschluss des Vertrages zwischen der Klägerin und der E W gGmbH vereinbart worden sei, lasse den Schluss auf die Absicht, die Leistung der Klägerin für eigene Zwecke zu verwenden, nicht zu. 32 Eine Haftung der Beklagten aufgrund der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens gemäß § 311 Abs. 3 BGB scheide ebenfalls aus. Selbst wenn das damalige einfache Kirchenvorstandsmitglied C... in Gesprächen im Sommer 2008 gegenüber der Klägerin im Namen der Beklagten um Vertrauen geworben hätte, habe er dabei außerhalb seiner durch § 14 NWVermVerwG beschränkten Vertretungsmacht gehandelt, so dass durch dieses Verhalten eine Haftung der Beklagten nicht begründet werden konnte. 33 Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Sie hält das Urteil des Landgerichts für fehlerhaft, da die Beklagte eine fehlende Vertretungsmacht nicht gerügt hätte. Der Betriebsübergangsvertrag sei nicht unwirksam. Wie sich einem ihr erst nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz am 16.07.2012 vorgelegten Auszug aus dem Protokollbuch des Vorstands der Beklagten zu der Sitzung des Kirchenvorstands vom 23.10.2002 entnehmen lasse, habe der Vorstand der Beklagten einstimmig beschlossen, den streitgegenständlichen Betriebsübergangsvertrag zu genehmigen. Das Protokoll trage sowohl die für die Protokollierung von Beschlüssen erforderlichen Unterschriften als auch das Siegel der Kirchengemeinde. Da ihr das Original nicht vorliege, werde beantragt, der Beklagten die Vorlage des Protokolls zu der Sitzung des Kirchenvorstandes im Original einschließlich des zugehörigen Beschlussblattes aufzugeben. 34 Damit sei der Betriebsübergangsvertrag jedenfalls gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigt worden. Das fehlende Amtssiegel auf dem Betriebsübergangsvertrag stehe seiner Wirksamkeit zudem deshalb nicht entgegen, weil dem Vertrag danach das Siegel des Bistums als übergeordneter Behörde aufgedrückt worden sei. Selbst wenn man jedoch von einer fehlenden Vertretungsmacht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und einer unwirksamen Genehmigung des Kirchenvorstandsbeschlusses ausgehen wollte, würden jedenfalls die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht eingreifen. Dass nur die zu den jeweiligen Verträgen gehörigen Kirchenvorstandsbeschlüsse gesiegelt worden seien, entspreche zudem einer ständigen Übung der Beklagten. Die Beklagte könne sich auch deshalb nicht auf eine Unwirksamkeit des Vertrages berufen, weil dieser über gut zehn Jahre hinweg „gelebt“ und vollzogen worden sei. Eine Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages verstieße zudem auch gegen § 242 BGB. 35 Entgegen dem Landgericht könne § 14 NWVermVerwG nicht entnommen werden, dass dieser den Sinn habe, der erzbischöflichen Behörde zu ermöglichen, zu überprüfen, was nach dem Vertrag gewollt sei. Es handele sich vielmehr um eine reine Vertretungsregelung, die außenstehenden Dritten ermöglichen solle, nachzuvollziehen, ob die geltende Vertretungsregelung eingehalten wurde. Für die Auslegung des Betriebsübergangsvertrages komme es nur auf den Willen der Vertragsschließenden und nicht auf die Vorstellung der Genehmigungsbehörde an. Zudem habe sie erstinstanzlich vortragen lassen, dass sowohl innerhalb des Kirchenvorstandes der Beklagten als auch im Verhältnis zum Bistum kommuniziert worden sei, dass sich der Eintritt auch auf neu begründete Verbindlichkeiten beziehen sollte. Das Landgericht hätte durch Beweisaufnahme klären müssen, wie der Vertragsinhalt von den Vertragsschließenden und gegebenenfalls der übergeordneten erzbischöflichen Behörde verstanden worden sei. 36 Die Andeutungstheorie fände hier keine Anwendung, da es sich nicht um eine Formvorschrift, sondern nur um eine Vertretungsregelung handele. Aus der Formulierung, dass die Beklagte in „alle“ übernommenen Verbindlichkeiten eintrete, folge, dass auch Neuverbindlichkeiten davon umfasst seien. Auch der maßgebliche Zeitpunkt sei mit „bei Vertragsende“ für die Übernahme der Verbindlichkeiten festgelegt worden. Für das Auslegungsergebnis des Landgerichts spreche allenfalls der Begriff des „Wiedereintritts“. Dieses Wort sei jedoch nur deshalb gewählt worden, weil der Fall der wiederholten Übertragung, also der Rückübertragung, geregelt werden sollte. 37 Selbst wenn das Landgericht systemwidrig die Andeutungstheorie angewandt habe, hätte es durch die Verwendung des Wortes „wieder“ geweckten Zweifel durch Vernehmung derjenigen Personen, die an der Vertragsunterzeichnung beteiligt waren, ausräumen müssen. 38 Bei der Verneinung eines Anspruchs aus § 311 Abs. 3 BGB verkenne das Landgericht, dass die Beklagte als Halter von 96 % der Anteile praktisch wirtschaftliche Eigentümerin der E W gGmbH gewesen sei. Auch habe die Beklagte sehr wohl um persönliches Vertrauen gemäß § 311 Abs. 3 BGB geworben. Der Geschäftsführer der Klägerin habe unmissverständlich erklärt, dass für ihn die Absicherung seiner für die umfangreiche Arbeit entstehenden Forderung existenzielle Bedeutung habe. Dies sei bei der Bedeutung der Erklärungen ihm gegenüber zu berücksichtigen. Die Anwendung des § 14 NWVermVerwG auch auf solche Erklärungen, die eine Haftung gemäß § 311 BGB begründen könnten, würde den Schutzzweck dieser Vorschrift über Gebühr zu Lasten von Gläubigern ausdehnen. 39 Die Klägerin beantragt, 40 unter Abänderung des am 24.05.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg, Az. 1 O 312/11, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.067.125,50 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB, und zwar seit dem 01.06.2011 aus einem Betrag in Höhe von 998.000 € und seit dem 23.07.2010 aus dem eben genannten Betrag als Gesamtschulderin mit den bereits gesondert verurteilten Gesellschaften E W gGmbH und Engelbertus gGmbH, 41 sowie 42 die Revision zuzulassen. 43 Die Beklagte beantragt, 44 die Berufung zurückzuweisen. 45 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Sie weist erstmals darauf hin, dass es sich bei dem Vertragsentwurf zum gegenständlichen Vertrag vom 23.10.2012 um einen Mustervertrag des Bistums handle, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, der selbstverständlich gemäß dem Wissen und Wollen des Bistums und auch nach Kenntnis der Kirchenvorstandsmitglieder nur eine beschränkte Haftung auf die übernommenen, nicht jedoch neu begründeten Verbindlichkeiten, vorgesehen habe. 46 Vorsorglich werde die fehlende Vertretungsmacht nochmals gerügt. 47 Die Klägerin erwidert, dass der Vertrag nach der Auslegung der Beklagten dieser eine Insolvenzverschleppung, die Ausfüllung sämtlicher Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung und die Herbeiführung eines besonders schweren Falles des Bankrottes gestatten würde. Ein Vertrag diesen Inhalts sei gemäß §§ 310 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB unheilbar unwirksam und damit unanwendbar. 48 Darauf, wie das Bistum den Vertrag verstanden habe, komme es nicht an, da dieses nicht Vertragspartei gewesen sei. Eine Übernahme auch von Neuverbindlichkeiten habe kein unkalkulierbares und unüberschaubares Risiko beinhaltet, da die Beklagte vor Kündigung hätte prüfen können, welche Verbindlichkeiten mit übergehen. Wären diese unerfüllbar gewesen, hätte sie von einer Kündigung absehen und die E W gGmbH dem insolvenzrechtlichen Schicksal überlassen können. Bei Willensmängeln komme es nach § 166 BGB nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an. Es sei daher bedeutsam, welchen Willen die damaligen Vertragsunterzeichner gehabt hätten. Zudem habe die Beklagte auf maßgebliche Entscheidungen der E W gGmbH entgegen ihrer Darstellung Einfluss gehabt, da sie in ihrer Eigenschaft als beherrschende Gesellschafterin zahlreiche Beschlüsse zu grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen gefasst habe. Auch habe der Geschäftsführer der E W gGmbH, T..., regelmäßig an den Kirchenvorstandssitzungen der Beklagten teilgenommen, um dort über das operative Geschäft zu berichten. 49 II. 50 Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Rechtsfehler im Sinne des § 546 ZPO zu ihren Lasten aufgezeigt hat und im Übrigen die vom Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen keine vom Landgericht abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Klägerin rechtfertigen. 51 1. 52 Die Klägerin kann aus dem zwischen der Kirchengemeinde St. E (im folgenden: Gemeinde) und der E W gGmbH geschlossenen „Betriebsübergangs-, Grundstücks- und Gebäudevertrag“ vom 23.10.2002 (im folgenden: Vertrag) nebst der Ergänzung vom 24.09.2007 keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Begleichung des streitgegenständlichen Architektenhonorars herleiten. 53 a) 54 Es kann dahinstehen, ob der Vertrag, der selbst kein Amtssiegel der Gemeinde trägt, den Anforderungen des § 14 NWVermVerwG deshalb genügt, weil der dazugehörigen Kirchenvorstandsbeschluss gesiegelt war und dem Vertrag selbst danach das Siegel des Bistums als übergeordneter Behörde aufgedrückt worden ist. 55 Denn selbst aus einem gesiegelten Vertrag könnte die Klägerin den streitgegenständlichen Anspruch nicht herleiten. Kernpunkt des Streites der Parteien ist, ob die Regelung in § 12, „In alle von der Stift gGmbH übernommenen Verbindlichkeiten tritt nach Maßgabe dieses Vertrages wieder die Kirchengemeinde ein und stellt die Stift gGmbH ihrerseits davon frei.“, nur für diejenigen Verbindlichkeiten gilt, die gemäß §§ 4 ff. des Vertrages am Stichtag, dem 01.01.2001, auf die gGmbH übergegangen waren, oder auch für während der vertraglichen Laufzeit durch die gGmbH neu eingegangene Verbindlichkeiten, zu denen dann auch die streitgegenständliche zählen würde. 56 Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, derzufolge der Wortlaut des Vertrages dahingehend auszulegen ist, dass er sich eindeutig nur auf die zuvor von der gGmbh übernommenen Verbindlichkeiten bezieht. 57 Die Begründung des Landgerichts überzeugt. Durch die ausdrückliche Beschränkung auf die „übernommenen Verbindlichkeiten“ in § 12 Nr. 2 des Vertrages wird deutlich, dass sich dieser nur auf diejenigen Verbindlichkeiten der Beklagten bezieht, in die zuvor gemäß § 4 die E W gGmbH bei Abschluss des Vertrages eingetreten ist. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, dass mit übernommenen Verbindlichkeiten üblicherweise auch diejenigen Verbindlichkeiten bezeichnet werden, die erstmals eingegangen worden sind, also neu begründet wurden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wären alle Verbindlichkeiten gemeint gewesen, hätte es des Zusatzes „übernommen“ nicht bedurft und wäre erheblich naheliegender gewesen, nur von „den Verbindlichkeiten“ oder den „bestehenden“ Verbindlichkeiten zu sprechen. Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich aus der Formulierung, dass die Beklagte in „alle“ übernommenen Verbindlichkeiten eintrete, nicht, dass auch Neuverbindlichkeiten davon umfasst seien, da sich „alle“ erkennbar auf „übernommen“ bezieht. Durch die Verwendung des Wortes „wieder“ wird weiter verdeutlicht, dass die Klausel lediglich sicher stellen sollte, dass die E W gGmbH im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages von denjenigen Verbindlichkeiten freigestellt wird, die sie zuvor selbst von der Beklagten übernommen hat. Der Begriff „Wiedereintritt“ stellt darüber hinaus klar, dass die Rechtswirkungen des Vertrages bei einer Kündigung, soweit möglich, rückgängig gemacht werden sollten, indem alle Verbindlichkeiten, die durch den Vertrag auf die E W gGmbH übergegangen sind, an die Beklagte zurückfallen sollten. Wären hingegen alle, also auch die neu begründeten Verbindlichkeiten gemeint gewesen, hätte die Verwendung des Wortes „wieder“ keinen Sinn gemacht. 58 Auch die Klägerin räumt ein, dass der Begriff des „Wiedereintritts“ für das Auslegungsergebnis des Landgerichts spricht, meint allerdings, dieses Wort sei nur deshalb gewählt worden, weil der Fall der wiederholten Übertragung, also der Rückübertragung, geregelt werden sollte. Selbst diese „Rückübertragung“ stützt aber die Auslegung des Landgerichts, da nur das zurück übertragen werden kann, was zuvor übertragen wurde, also nur die Altverbindlichkeiten. 59 Weiter steht einer Auslegung dergestalt, dass von der Übernahme auch Neuverbindlichkeiten umfasst sein sollten, die Regelung des § 12 Nr. 3 entgegen, der zufolge die Beklagte ausdrücklich die Pflicht übernimmt, die E W gGmbH unter bestimmten Voraussetzungen von förderrechtlichen Verbindlichkeiten freizustellen. Käme der Übernahmeregelung des § 12 Nr. 2 eine umfassendere Bedeutung zu, wäre diese Regelung überflüssig. Wäre mit dieser Regelung hingegen beabsichtigt gewesen, wie die Klägerin meint, die ihrer Ansicht nach grundsätzlich bestehende umfassende Übernahme bei den förderrechtlichen Verbindlichkeiten nur auf solche zu beschränken, die sich auf in ihr Eigentum fallende Immobilien beziehen, hätte ein den einschränkenden Charakter deutlich machender Wortlaut nahegelegen. Angeboten hätte sich dann eine Formulierung dergestalt, dass eine Freistellung dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Gemeinde kein Eigentum an den geförderten Objekten erlangt. 60 Auch die Regelung des § 4 Nr. 1 a.E. des Vertrages streitet nicht für die Auslegung der Klägerin. Selbst wenn man diese Regelung so wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16.07.2013 verstehen wollte, dass die Beklagte und die gGmbh gemeinsam neue Darlehen aufnehmen und die dadurch begründeten Verbindlichkeiten von der Beklagten zu übernehmen sein sollen, ließe dies keine Rückschlüsse darauf zu, dass dies auch für allein von der gGmbh begründete Verbindlichkeiten gelten soll. 61 b) 62 Mit der Berufung macht die Klägerin weiter geltend, dass das Auslegungsergebnis des Landgerichts dem Zweck des Vertrages nicht gerecht werde. Der gesamte Betriebsübertragungsvertrag gehe davon aus, dass im Falle seiner Beendigung der Altenpflege- und Wohnbetrieb als laufender Betrieb, also als lebendiges Unternehmen, zurückübertragen werden müsse. Da von einer regulären Vertragslaufzeit von 30 Jahren ausgegangen worden sei, sei undenkbar, dass in diesem Zeitraum durch die E W gGmbH keine eigenen, neuen Verbindlichkeiten begründet worden seien. Gegen Vertragsende hätte die E W gGmbH daher keinerlei Verbindlichkeiten mehr eingehen dürfen und hätte Dauerschuldverhältnisse zum Ende des Vertrages mit der Beklagten kündigen müssen, da sie ab dem Stichtag keinerlei Einnahmen mehr zur Verfügung gehabt hätte, um diese zu bedienen, diese Verbindlichkeiten jedoch als Neuverbindlichkeiten nicht auf die Beklagte übergegangen wären. Eine Rücknahme des Betriebes sei nur einschließlich der Neuverbindlichkeiten möglich. Anderenfalls hätten beispielsweise neu eingestelltes Personal und neue während der 30 Jahre geschlossene Heim- und Versorgungsverträge nicht übernommen werden können. Da Sinn und Zweck des Vertrages die Weiterentwicklung der Altenpflegeeinrichtungen und die Vornahme von Neu- und Umbauten gewesen sei, seien nennenswerte Verbindlichkeiten überhaupt erst nach Übertragung des Betriebes begründet worden. Die Befreiung von der Pflicht zum Wertausgleich gemäß § 12 Nr. 2 Satz 3 mache unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien nur dann Sinn, wenn die Beklagte im Gegenzug alle Verbindlichkeiten übernehme. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Regelung zu den Fördermitteln in § 12 Nr. 3, die nur klarstellende Funktion gehabt habe. 63 Dieser Einwand greift nicht durch. Die Funktion der gGmbH war die einer Betreibergesellschaft, die zu einem bestimmten Zweck Immobilien der Gemeinde kostenlos nutzen durfte und der dazu die insoweit vorhandenen Vermögenswerte gemäß § 2 des Vertrages übertragen wurden. Die gGmbh hatte also nicht nur die Verbindlichkeiten zu übernehmen, sondern erhielt auch alle Aktiva mit Ausnahme des dinglichen Eigentums am Grundbesitz. Das von der Klägerin aufgebaute „worst-case-Szenario“ bei Vertragsbeendigung ist selbst bei dem nicht beabsichtigten vorzeitigen Ende durch Kündigung nicht eingetreten, da das Heim durch eine andere Betreibergesellschaft weiterbetrieben wird. 64 c) 65 Das Landgericht war nicht gehalten, durch Erhebung des von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweises zu klären, ob § 12 des Vertrages durch die Vertragsschließenden im Sinne der Klägerin gemeint gewesen sei. Selbst wenn der Klägerin dieser Zeugenbeweis gelingen sollte, bleibt es dabei, dass dieser Wille nach den vorstehenden Ausführungen in der Vertragsurkunde nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wurde. Zwar ist grundsätzlich nach ständiger Rechtsprechung der übereinstimmende Wille der Parteien auch dann allein maßgeblich, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 133 Rn. 8 m.w.N.). Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass gemäß 21 Abs. 2 NWVermVerwG in Verbindung mit Art. 7 Nr. 1 e), Nr. 4 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des Bistums E… der Vertrag erst mit der schriftlichen Genehmigung der Bischöflichen Behörde rechtsgültig wurde. Diese ist am 10.11.2003 erteilt worden. Grundlage dieser Genehmigung ist eine den Erfordernissen des § 14 NWVermVerwG entsprechende schriftliche Willenserklärung. Diese ermöglicht der Genehmigungsbehörde die Inhaltskontrolle der getroffenen Vereinbarung, und zwar anhand deren Wortlauts. Ebenso wie bei formbedürftigen Rechtsgeschäften (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.) können außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände allenfalls dann zu berücksichtigen sein, wenn sie zumindest andeutungsweise in der förmlichen Erklärung zum Ausdruck gekommen sind. Die Grenze der Berücksichtigung dieser Umstände ist dann überschritten, wenn die Urkunde die Richtung des behaupteten rechtsgeschäftlichen Willens nicht einmal dem Grund nach erkennen lässt. Dies ist hier der Fall. 66 d) 67 Selbst wenn man dies anders sehen wollte, steht der öffentlich-rechtliche Charakter der Genehmigung einer vom – nach Ansicht des Senates eindeutigen - Wortlaut abweichenden Auslegung entgegen. Die Genehmigung ist nicht nur, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, die Voraussetzung für ein wirksames Vertreterhandeln (vgl. Palandt/Ellenberger, § 125 Rn. 4; § 177 Rn. 1), sondern als für private Rechtsgeschäfte vorgeschriebene behördliche Genehmigung zugleich ein hoheitlicher privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt (vgl. MünchKomm/Bayreuther, BGB, 6. Aufl., Vorb. § 182 Rn. 17), dessen Voraussetzungen und Wirkungen sich nach öffentlichem Recht bestimmen (vgl. Palandt/Ellenberger, Einf v § 182 Rn. 6). 68 Die Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte sind insbesondere behördliche Genehmigungen, von denen die Wirksamkeit eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts abhängig ist. Hier ist die Genehmigung Rechtsbedingung für das Privatgeschäft, das bis zu ihrer Erteilung schwebend unwirksam bleibt (vgl.Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 35 Rdnr. 217). Entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung handelt es sich bei ihr nicht um einen verwaltungsinternen Akt zwischen der Beklagten und dem Bistum ohne jegliche Außenwirkung. Die Erteilung der Genehmigung hat ohne weiteres Zutun der Beklagten die Wirksamkeit des von ihr geschlossenen Vertrages zur Folge, und betrifft damit nicht nur die Beklagte selbst, sondern unmittelbar auch den außenstehenden Vertragspartner der Beklagten. Ist eine Genehmigung keine bloße verwaltungsinterne Vorstufe zu einem nachfolgenden hoheitlichem Handeln einer anderen Behörde, das allein rechtliche Außenwirkung hat, kommt ihr Verwaltungsaktcharakter zu (vgl. BVerwG NJW 1968, 905ff.; OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2005, 612f.; beide zit. nach juris). Der kirchliche Genehmigungsvorbehalt ist objektives und für die gesamte Rechtsordnung bindendes Recht, so dass in allen Fällen eine danach erforderliche aufsichtliche Genehmigung echte Wirksamkeitsvoraussetzung eines kirchlichen Rechtsgeschäfts ist(vgl. Zilles, Kämper NVwZ 1994, 109, 113 m.w.N.) Dies hat zur Folge, dass zwar der Abschluss eines Rechtsgeschäftes ohne diese Genehmigung grundsätzlich den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot beinhaltet. Nach dem Zweck der Regelungen wird dadurch aber gleichwohl nicht die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB ausgelöst. Wie beim Handeln eines vollmachtlosen Vertreters ist das Geschäft ohne die Genehmigung zunächst schwebend unwirksam. Zu seiner Wirksamkeit bedarf es der Genehmigung. Wird die aufsichtliche Genehmigung endgültig verweigert, ist der genehmigungspflichtige Vertrag nicht zustande gekommen (vgl. LAG Düsseldorf, ZMV 2004, 200; zit. nach juris; OLG Braunschweig, NJW-RR 1992, 440; LAG Sachsen-Anhalt ZMV 2000, 140; zit. nach juris; Zilles, Kämper a.a.O.). 69 Die Genehmigung muss als Verwaltungsakt dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 VwVfG genügen. Der Regelungsgehalt der Genehmigung umfasst nicht nur den Umstand, dass eine solche erteilt wurde, sondern auch, dass das genehmigte Rechtgeschäft mit seinem Inhalt genehmigt und damit rechtsgültig ist. Ergibt sich, wie hier, der Inhalt aus der zur Genehmigung vorgelegten Vertragsurkunde, auf die der Genehmigungsvermerk aufgebracht wurde, ist mangels einer Unklarheit oder Regelungslücke kein Raum für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung anhand außerhalb des schriftlich festgelegten liegender Umstände, wie einer abweichenden Vorstellung der Vertragsparteien (vgl. hierzu BGH NJW 1981, 1957, 1958). 70 Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, sie habe erstinstanzlich vortragen lassen, dass sowohl innerhalb des Kirchenvorstandes der Beklagten als auch im Verhältnis zum Bistum kommuniziert worden sei, dass sich der Eintritt auch auf neu begründete Verbindlichkeiten beziehen sollte, kann dies dahinstehen. Ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um einen neuen, zweitinstanzlich unbeachtlichen Vortrag handelt, kommt es auch auf das Verständnis des Bistums nicht an. Denn die Genehmigung dient ebenso wie die Vertretungsregelung dazu, es Dritten zu ermöglichen, festzustellen, welche Rechtsgeschäfte einer Gemeinde rechtsgültig sind. Auch dies ist wiederum nur anhand des Inhalts dieser Rechtsgeschäfte möglich und nicht anhand verborgener Vorstellungen der Parteien oder der Genehmigungsbehörde. Maßgebend für die Auslegung einer Willenserklärung der Verwaltung ist nicht der innere Wille der Behörde, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. OVG NW Urteil vom 12.10.2004, Az.: 15 A 4023/02; zit. nach juris). Abzustellen ist also auf den objektiven Erklärungswert im Gegensatz zum subjektiven Verständnis. Genehmigt ist damit der objektive Inhalt des Vertrages, nicht etwas davon Abweichendes, das im Vertragstext nicht ansatzweise angedeutet wird. Zwar ist zutreffend, dass etwaige Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. Solche Unklarheiten bestehen hier aber, wie ausgeführt, nicht. 71 Selbst wenn der Genehmigungserteilung andere Vorstellungen zum Inhalt des Rechtsgeschäfts zugrunde lagen, als sie sich dem genehmigten Vertrag selbst entnehmen lassen, hat sich also die Genehmigungsbehörde bei der Genehmigung geirrt, bleibt die Genehmigung gleichwohl erteilt und kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG widerrufen oder zurückgenommen werden (vgl. MüchKomm/Bayreuther, a.a.O., Rn. 17, 18). 72 e) 73 Ob, wie die Klägerin geltend macht, der Vertrag bei einer Beschränkung auf die Übernahme der Altverbindlichkeiten gemäß §§ 310 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB unheilbar unwirksam und damit unanwendbar ist, bedarf keiner Vertiefung. Denn sollte dies der Fall sein, könnte die Klägerin aus ihm den streitgegenständlichen Anspruch nicht mehr herleiten, so dass die Berufung auch dann erfolglos bliebe. 74 Die Argumentation der Klägerin, dass der Vertrag die Beklagte unter Zugrundelegung ihrer Auslegung zu einem existenzvernichtenden Eingriff legitimiere, der jeden anderen „weltlichen“ Gesellschafter unweigerlich einer direkten Haftung aus § 826 BGB gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft aussetzen würde, da sie nach Kündigung den vertragsgemäß fortgeführten und wertmäßig weiterentwickelten Betrieb einschließlich aller Aktiva zurückerhalte, aber die Passiva bei der nach Rückübertragung ausgehöhlten Gesellschaft belassen könnte, verkennt, dass die Vertragsparteien eine feste Laufzeit vereinbart hatten, so dass nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich war, die auch ausgesprochen wurde. Dass die gGmbH, an der die Beklagte zu diesem Zeitpunkt keine Anteile mehr hielt, der Kündigung widersprochen und eine Fortsetzung des Vertrages verlangt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 75 f) 76 Zu Recht hat das Landgericht auch eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten verneint, da dies hier zu einer Aushöhlung der Vertretungs- und Genehmigungsregelungen führen würde. 77 2. 78 Die Beklagte haftet der Klägerin auch nicht auf Schadensersatz gemäß § 311 Abs. 3 BGB. Das Landgericht hatte hierzu ausgeführt, dass ein eine Eigenhaftung begründendes wirtschaftliches Eigeninteresse nur dann anzunehmen sei, wenn das wirtschaftliche Interesse des Dritten nicht nur unmittelbar, sondern zudem so stark sei, dass er wirtschaftlich gesehen die eigentliche Partei bilde, für die nur formell bei Abschluss des Vertrages eine andere Partei fungiere. Erforderlich sei damit, dass er im Grunde in eigener Sache tätig werde, insbesondere, weil beabsichtigt sei, die vertragliche Leistung des anderen Teils für eigene Zwecke zu verwenden. Der Dritte hafte dagegen nicht deshalb, weil er zugunsten des Vertragspartners Sicherheiten aus seinem eigenen Vermögen zur Verfügung gestellt habe. Deshalb reiche das mittelbare Interesse der ursprünglich mit 96 % an der gGmbH beteiligten Beklagten an dem abgeschlossenen Vertrag für die Begründung einer Eigenhaftung nicht aus. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, dass die Beklagte bei Vertragsschluss in eigener Sache tätig wurde und beabsichtigte, die Leistung der Klägerin für eigene Zwecke zu verwenden. 79 Dies ist richtig. Die Klägerin wendet hiergegen nur ein, dass das Landgericht verkenne, dass die Beklagte als Halter von 96 % der Anteile praktisch wirtschaftliche Eigentümerin der E W gGmbH gewesen sei. Dies hat das Landgericht jedoch sehr wohl berücksichtigt, nur nicht im Sinne der Klägerin. Das allgemeine Interesse des Gesellschafters am Erfolg des Unternehmens begründet keine Eigenhaftung nach § 311 Abs. 3 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, § 311 Rn. 65 m.w.N.). Bei der gGmbH handelte es sich um eine eigene Rechtspersönlichkeit, die, wie durch die Ergänzungsvereinbarung vom 24.09.2007 nochmal bekräftigt wird, das Heim eigenverantwortlich nutzen durfte und sollte. 80 3. 81 Eine Haftung der Beklagten aufgrund der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens gemäß § 311 Abs. 3 BGB scheidet ebenfalls aus. Die Klägerin begründet dies mit den ihr gegenüber durch das damalige einfache Kirchenvorstandsmitglied C... in Gesprächen im Sommer 2008 abgegeben Erklärungen zum Verständnis des § 12 des Vertrages. Einer Zurechnung dieser Erklärungen zu der Beklagten steht jedoch ebenfalls wieder aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts § 14 NWVermVerwG entgegen. 82 Die Klägerin bringt hiergegen vor, dass die Anwendung des § 14 NWVermVerwG auch auf solche Erklärungen, die eine Haftung gemäß § 311 BGB begründen könnten, den Schutzzweck dieser Vorschrift über Gebühr zu Lasten von Gläubigern ausdehnen würde. 83 Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Haftung gemäß § 311 Abs. 3 BGB ist eine Ausnahme zu dem Grundsatz, dass eine Haftung aus c.i.c. allein die Parteien des angebahnten Vertrages trifft, während hingegen Vertreter und Verhandlungsgehilfen in der Regel nur aus Delikt in Anspruch genommen werden können (vgl. Palandt/Grüneberg, § 311 Rn. 60 m.w.N.). Dieser Ausnahmecharakter legt eine restriktive Anwendung nahe. Gibt nicht der in Haftung genommene Dritte selbst, sondern ein anderer die das Vertrauen auslösende Erklärung ab, so liegt es nahe, die Frage der Zurechnung dieser Erklärung nach den allgemeinen Regeln zur Zurechnung einer Willenserklärung, also den Vertretungsregelungen, zu behandeln. Auch ist nicht ersichtlich, dass Herr C... durch die Beklagte überhaupt, wenn ggf. auch nicht wirksam, zur Abgabe dieser Erklärungen autorisiert war. 84 III. 85 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 86 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 87 Die Revision wird zur Klärung der Auslegungsfähigkeit eines mit einer Kirchengemeinde geschlossenen Vertrages, dessen Wirksamkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhing, zugelassen. 88 IV. 89 Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.067.125,50 Euro