Urteil
I-18 U 95/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:1211.I18U95.11.00
23Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.02.2011 (1 O 20/07) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage ist dem Grunde nach hinsichtlich des geltend gemachten Hauptzahlungsantrages aus dem Schriftsatz vom 09.01.2009, Ziff. 1., gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle ab dem 01.01.2009 entstandenen Kosten für Gefährdungsabschätzung, Untersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung und Sanierung der schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung U..., Flur …, Flurstücke 2… und 2… (Amtsgericht Düsseldorf, Grundbuch von U..., Blatt 7…), zu ersetzen. Der weitergehende Feststellungsantrag sowie der Antrag auf Freistellung werden abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 I. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung U..., Flur …, Flurstücke 2… und 2… (postalisch: A… K… 2… in D…), welches in der Nähe des U...er Sees gelegen ist. 3 Die Beklagte zu 1) betreibt ein Chemieunternehmen. Im Jahr 1917 begann sie mit der Herstellung der chemischen Produkte Tri- und Perchlorethylen (Tri bzw. Per) in ihrem Werk in B…. Dabei handelt es sich um ungesättigte Chlorkohlenwasserstoffe, die als farblose und klare Flüssigkeiten schwerer als Luft und abhängig von ihrem Chlorierungsgrad wasser- und fettlöslich sind und nach heutigen Erkenntnissen im Falle ihres Eindringens in den Boden zu dauerhaften Grundwasserverunreinigungen führen, weil die Substanzen chemisch stabil sind und sich nur schwer abbauen. 4 Der Transport der Substanzen von den Produktionswerken der Beklagten zu 1) zu sogenannten Zwischenlagern erfolgte dabei auf dem Schienenweg in Kesselwagen. Von den Zwischenlagern erfolgte sodann die Lieferung an die weiteren Abnehmer. Dabei wurden die Stoffe in Tankwagen und andere Gebinde umgefüllt und nach Weisung der Beklagten zu 1) abgegeben. 5 Ein Teil des oben bezeichneten Grundstücks der Klägerin diente jedenfalls in den Jahren zwischen 1948 und 1974 als Zwischenlager der beschriebenen Art. Grundlage der Vertragsbeziehung zwischen den Beklagten zu 1) und 2) war dabei ein Lagerabkommen aus dem Jahr 1948. Zwischen der Beklagten zu 2) und der Klägerin bestand bis 1974 ein Mietvertrag über die Nutzung der im Einzelnen bezeichneten Teile des Grundstücks der Klägerin. 6 Auf dem Gelände befanden sich zeitweise fünf unterirdische Tanks mit einem Fassungsvermögen von je 25.000-30.000 Litern sowie zwei oberirdische Tanks in einer Größe von jeweils 40.000,00 Litern. Des Weiteren waren eine Lagerhalle mit Rampe und östlich hiervon ein zweigeteiltes Fasslager vorhanden. Südlich des Geländes verlief ein Eisenbahngleis mit dem ehemaligen Gleisanschluss für die Firma S... (Autohandel), nördlich davon ein Gleis mit dem ehemaligen Gleisanschluss für die Firma K... (Kiesabbauunternehmen). 7 Nachdem im Jahr 1970 vier unterirdische Tanks stillgelegt und ausgebaut worden waren, erfolgte 1974 die Stilllegung der restlichen drei Tanks. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis zum 30.09.1974. Nach dieser Zeit übte die Beklagte zu 2) keine Lagertätigkeit mehr auf dem Gelände aus. 8 Auf dem Gelände befinden sich unstreitig massive Verunreinigungen mit Chlorkohlenwasserstoffen im Boden-, Bodenluft- und Grundwasserbereich. 9 Die Stadt D… teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18.07.2000 (K 13) mit, sie halte die Klägerin als aktuelle Grundstückseigentümerin im Hinblick auf die Verunreinigungen ordnungsbehördlich für verantwortlich, soweit Maßnahmen auf dem Grundstück betroffen seien. 10 In der Folgezeit traf die Klägerin mit der Landeshauptstadt D… unter dem 13.06.2001 eine ordnungsbehördliche Vereinbarung (K 53) und ergänzte diese mit Vereinbarung vom 9.01.2002 (K 54). In den Vereinbarungen verpflichtete sich die Klägerin unter anderem dazu, Untersuchungen zum Zwecke der Entscheidung über Art und Umfang der Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und „Maßnahmen zur Verhinderung des LCKW-Austrags im quartären Grundwasserleiter … zu ergreifen“. 11 Die Klägerin betreibt seit November 2003 eine Grundwasserreinigungsanlage. 12 Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin unter anderem die ihr bisher entstandenen Kosten aufgrund von Voruntersuchungen und Sicherungs- sowie Sanierungsmaßnahmen bis zum 31.12.2008 in einem Umfang von 4.699.480,16 € gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern geltend. Darüber hinaus verlangt sie Freistellung von weiteren Kosten, hilfsweise Feststellung, dass die Beklagten zur Kostentragung verpflichtet sind. 13 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 14 Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 1. dem Grunde nach für gerechtfertigt und hinsichtlich des Antrags zu 2. den Feststellungsantrag für begründet erachtet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. 15 Hinsichtlich des in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungsantrages hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin könne von den Beklagten als Gesamtschuldnern nach § 24 Abs. 2 BBodSchG dem Grunde nach die Erstattung der bisher für die Sanierung des Tanklagers und der Boden- sowie Grundwasserverunreinigung aufgewandten Kosten verlangen. 16 Die Klägerin wie auch die Beklagten zu 1) und 2) seien jeweils Verpflichtete im Sinne von §§ 24 Abs. 2, 4 Abs. 2, 3 BBodSchG. 17 Bei dem ehemaligen Betriebsgelände handele es sich um eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 BBodSchG, durch die schädliche Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG hervorgerufen werden. Unstreitig sei auf dem ehemaligen Betriebsgelände mit umweltgefährlichen Stoffen (Tri und Per) in der Zeit von 1948 bis 1974 umgegangen worden, die zu schädlichen Bodenveränderungen geführt hätten. Die insoweit nicht in Frage gestellten Untersuchungsergebnisse der Firma E... belegten, dass erhebliche Belastungen im Boden-, Bodenluft- und Grundwasserbereich durch CKW vorlägen. Es sei bereits ein Schaden im Grundwasserbereich eingetreten. 18 Neben der Klägerin als Grundstückseigentümerin und Verantwortliche im Sinne von § 4 Abs. 2 BBodSchG seien die Beklagten als Verursacher der Bodenbeeinträchti-gungen verantwortlich im Sinne des BBodSchG. 19 Der Begriff der Verursachung sei in § 24 BBodSchG und § 4 BBodSchG einheitlich zu verstehen. Verursacher sei jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortliche mitgewirkt habe. Bei mehreren Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen sei derjenige Verursacher, durch dessen Beitrag an einer von mehreren bewirkten Kontamination die Gefahrenschwelle, die zu einer Sanierung führe, überschritten werde. 20 Die Beklagten seien als Mitbetreiber des Tanklagers in gleicher Weise Verursacher der Bodenverunreinigung. Betreiber einer Anlage zum Lagern von Stoffen sei derjenige, der bei wertender Betrachtung die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die Anlage habe und diese zum eigenen Nutzen betreibe. Diese Wertung sei unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht ausschließlich nach formal-rechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. 21 Die Beklagte zu 1) erfülle alle vorgenannten Voraussetzungen eines Betreibers. Sie habe von Anfang an und durchgehend bis zu dessen Stilllegung die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Lager inne gehabt. Ausweislich der zu den Akten gereichten historischen Unterlagen habe die gesamte Planung und Ausgestaltung der Anlage sowie deren technische Ausstattung im Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1) gelegen. Die Beklagte zu 1) habe auf eigene Kosten die Zubehörteile wie Rohrleitungen, Pumpen etc. zur Verfügung gestellt, wie auch Vorgaben für die konkrete Umsetzung der Bauausführung gemacht. Für die Errichtung der Lagerhalle habe sie der Beklagten zu 2) ein Darlehen zur Verfügung gestellt. Der Beklagten zu 2) habe, wie bereits bei Errichtung des ersten Tanklagers im Jahre 1948, lediglich die Bauausführung oblegen. Auch den Plan für die Erweiterung der Anlage im Jahre 1962 habe die Beklagte zu 1) erstellt. Sie habe zudem die laufenden Wartungsarbeiten der Anlage übernommen. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) allein geschäftlichen Kontakt mit der Firma S... gehabt, die die Wartungsarbeiten übernommen und im Jahre 1974 die Stilllegung der Lagertanks 5 bis 7 ausgeführt habe. Schließlich habe die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) auch in behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten, weil sie aus eigenem Interesse für die Beklagte zu 2) habe tätig werden wollen. 22 Die Beklagte zu 1) habe darüber hinaus auch die rechtliche Verfügungsmacht über das Tanklager ausgeübt. Dies ergebe sich schon aus dem zwischen den Beklagten geschlossenen Lagerabkommen aus dem Jahre 1948. Darin sei nicht nur geregelt, dass die Beklagte zu 1) Eigentümerin der Tankbehälter, Rohrleitungen, Pumpen und sonstigen Zubehörteile sowie der Chemikalien bleibe, sondern gegenüber der Beklagten zu 2) weisungsbefugt gewesen sei. 23 Aber auch die Beklagte zu 2) sei Betreiberin des Tanklagers gewesen. Ihr habe die Organisation des Lagerbetriebes vor Ort oblegen. Das Entleeren der Kesselwagen, die Ab- und Umfüllvorgänge sowie der Umgang mit den eingelagerten Stoffen hätten ihrem tatsächlichen Herrschaftsbereich unterfallen. Die Beklagte zu 2) habe das Gelände gemietet und sei mit ihren Mitarbeitern ständig vor Ort gewesen. Sie sei gegenüber ihren Mitarbeitern weisungsbefugt und für die Ausgestaltung des konkreten Lagerbetriebes und die damit zusammenhängenden Abläufe verantwortlich gewesen. Die Kosten für den Bau der Lagerhalle habe sie getragen. Sie habe eigene wirtschaftliche Vorteile aus der Lagertätigkeit vor Ort gezogen. 24 Bei wertender Betrachtung seien die Beklagten gleichrangige Mitbetreiber des hier maßgeblichen Tanklagers und mithin für die von dem Betrieb des Tanklagers verursachte Bodenbeeinträchtigung verantwortlich, ohne dass es insoweit einer konkreten Zuordnung bedürfe, welches Verhalten im Einzelfall für die festgestellte Beeinträchtigung ursächlich geworden sei. 25 Die Tätigkeiten der Beklagten seien jeweils auf die Förderung einer Anlage gerichtet gewesen, nämlich das Einlagern der Chemikalien auf dem von der Beklagten zu 2) angemieteten Gelände zum Zwecke der Abgabe an Dritte. Sie hätten ihre jeweiligen Beiträge seit Inbetriebnahme der Anlage durchgängig bis zur Stilllegung gemeinsam erbracht. Der Weisungsbefugnis der Beklagten zu 1) auf der einen Seite habe andererseits gegenüber gestanden, dass die Beklagte zu 2) in der Ausgestaltung der konkreten Lagertätigkeit vor Ort nicht weisungsgebunden gewesen sei. Dass sie jeweils eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgten, stehe der Annahme gleichrangiger Mitbetreiber nicht entgegen. 26 Die Beklagten seien als Betreiber der Anlage Verursacher der Bodenverunreinigung und der Gewässerschäden, die auf den Anlagenbetrieb zurückzuführen seien. Insoweit seien sie als Gesamtschuldner der Klägerin gegenüber, die als Eigentümerin nur Zustandsstörerin sei, zum Ausgleich verpflichtet. 27 Die im Bereich der unterirdischen Tanklager festgestellten Kontaminationen sowie die über das Betriebsgelände verteilten oberflächlichen Schäden (Kleckerschäden) seien auf den Betrieb des Tanklagers zurückzuführen. 28 Die Beklagte zu 2) habe selbst eingeräumt, dass es im Rahmen der Ab- und Umfüllvorgänge zu Handhabungsverlusten gekommen sei. Auch die Beklagte zu 1) stelle derartige Handhabungsverluste nicht in Abrede, wenngleich diese in erster Linie zur Begründung der Alleinverantwortlichkeit der Beklagten zu 2) herangezogen würden. Auch die Kontamination im Bereich der unterirdischen Tanks, insbesondere im Bereich des Tanks Nr. 5, sei auf den Betrieb des Tanklagers zurückzuführen. Insoweit spreche eine gesetzliche Vermutung nach § 6 und § 7 Umwelthaftungsgesetz analog für einen Verursachungsbeitrag der Beklagten. Das Tanklager sei nach den Gegebenheiten geeignet, den Schaden herbeizuführen. Das Lager sei auch nicht bestimmungsgemäß im Sinne von § 6 Abs. 2 Umwelthaftungsgesetz betrieben worden. Spätestens seit 1968 hätten die unterirdischen Lagertanks, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 29.09.2009 (Az. 17 K 4572/08) zutreffend ausgeführt habe, nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Überdies stehe fest, dass trotz des Verwaltungsverfahrens und der erlassenen Ordnungsverfügung die Belieferung des Tanklagers fortgesetzt worden sei, ohne dass die behördlichen Auflagen erfüllt worden wären. Dabei sei den Beklagten ausweislich des außergerichtlichen Schriftverkehrs bewusst gewesen, dass der Zustand rechtswidrig gewesen sei. 29 Die Vermutung der Schadensursächlichkeit werde nicht dadurch erschüttert, dass die Beklagte zu 1) eine TÜV-Bescheinigung vom 13.10.1970 über eine Dichtigkeitsprüfung vorgelegt habe. Insoweit habe es sich um eine Momentaufnahme gehandelt, wobei offensichtlich das Zu- und Ableitungssystem nicht überprüft worden sei. Zudem weise der TÜV-Bericht weitere Ungereimtheiten auf, auf die das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 29.09.2009 hingewiesen habe. 30 Unschädlich sei auch, dass die konkrete Schadensursache im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bis ins Detail habe ermittelt werden können. Letztlich könne dies offen bleiben, da auf Mitbetreiber einer Anlage bereits die Vorschriften des § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden seien. Im Übrigen sei jede denkbare Alternative der Bodenverunreinigung entweder auf ein Verhalten der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) zurückzuführen. 31 Auch die Schadenseinträge im Bereich des Gleises K... seien auf den Betrieb des Tanklagers zurückzuführen. Insoweit bestehe zumindest der Beweis des ersten Anscheins. 32 Unstreitig sei in diesem Zusammenhang zunächst der Umstand, dass auf dem Gelände zumindest seit 1948 mit den gefährlichen Chemikalien Tri und Per hantiert worden sei. Dass Dritte mit derartigen Chemikalien in unmittelbarer Nähe des Gleisanschlusses in einer Zeit vor 1948 in einer Menge umgegangen seien, die zur Herbeiführung des festgestellten Schadensbildes geeignet gewesen wäre, sei weder vorgetragen noch komme diese Möglichkeit ernsthaft in Betracht. Nach Beendigung der 26jährigen Nutzung durch die Beklagten sei im Bereich des Gleisanschlusses K... unstreitig eine Bodenverunreinigung mit den genannten Chemikalien festgestellt worden. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass Kesselwagen zeitweilig auf dem zurückgebauten Klingenberggleis abgestellt und an der Rampe seitlich der Lagerhalle Tankwagen der Beklagten zu 1) regelmäßig mit Tri oder Per befüllt worden seien. 33 Angesichts der üblicherweise nicht zu vermeidenden Handhabungsverluste und der unmittelbaren Nähe des Schadenseintrags zum Betriebsgelände des Tanklagers in einem Bereich, in welchem sich die Betankungsanlage für die Lastwagen sowie das sich anschließende Rohrleitungssystem befunden hätten, spreche der typische Geschehensablauf dafür, dass der Schadenseintrag beim Betrieb des Tanklagers erfolgt sei. 34 Diesen Anscheinsbeweis hätten die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Insbesondere hätten die Beklagten nicht nachweisen können, dass die im Bereich des Gleisanschlusses K... vorgefundene Belastung nach Art, Ausmaß und Lage auf nicht betriebsbedingte Schadensursachen zurückgeführt werden könnte. Der Sachverständige V... habe ausgeführt, dass andere als betriebsbedingte Ursachen für die vorgefundenen Belastungen aus gutachterlicher Sicht nicht erkennbar seien. Überdies habe sich im Bereich der nördlichen Seite der Halle in unmittelbarer Nähe des K...-Gleises die Befüllvorrichtung für Tankwagen befunden. Ferner könnte auch mittels Schläuchen aus einem Kesselwagen unmittelbar in einen Tankwagen umgefüllt worden sein. Jedenfalls sei aus den zu den Akten gereichten Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1956 bis 1960 ersichtlich, dass jedenfalls zeitweise ein Fasslager unmittelbar am Gleis K... vorhanden gewesen sei. 35 Die Klägerin könne daher die von ihr getätigten Aufwendungen grundsätzlich gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner geltend machen. 36 Das BBodSchG sei auf die von ihr vor 1999 durchgeführten Maßnahmen anwendbar; eine unzulässige Rückwirkung liege insoweit nicht vor. 37 Der Anspruch sei auch nicht aufgrund anderweitiger Vereinbarung im Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ausgeschlossen. Die Anlage sei von den Beklagten errichtet worden. Es sei lediglich die Nutzung des Grundstücks, nicht aber eine solche des Tanklagers vereinbart worden. 38 Nach dem BBodSchG könne die Klägerin auch Ausgleich für solche Maßnahmen verlangen, die sie ohne behördliche Inanspruchnahme ab 1997 vorgenommen habe. 39 Der Anspruch sei nicht verjährt. Eine Beendigung der Gesamtsanierung liege noch nicht vor. Insoweit komme es nicht auf die Beendigung der Einzelmaßnahmen, sondern der Gesamtmaßnahme an. 40 Ansprüche der Klägerin seien schließlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil schon jetzt eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Beklagten drohe. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung betreffe den Zustandsstörer. Vorliegend seien die Beklagten jedoch diejenigen gewesen, die jahrzehntelang mit umweltgefährlichen Stoffen umgegangen seien und hieraus Einnahmen erzielt hätten. 41 Ob der Klägerin darüber hinaus ein Anspruch aus § 22 Abs. 2 WHG gegen die Beklagten zustehe, könne offen bleiben, da ein solcher Anspruch keine weitergehenden Ansprüche begründe. 42 Die Klage auf Freistellung von künftigen Ansprüchen sei unbegründet, da es an einem ausreichend konkreten Freistellungsantrag fehle. 43 Demgegenüber habe der Feststellungsantrag aus den genannten Gründen Erfolg. 44 Gegen die Entscheidung des Landgerichts richten sich die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und die Anschlussberufung der Klägerin. 45 Die Beklagte zu 1) rügt eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 24 Abs. 2 BBodSchG. Das Landgericht habe verkannt, dass § 24 Abs. 2 BBodSchG in Fällen eines von der Behörde in Anspruch genommenen bösgläubigen Zustandsstörers einschränkend auszulegen sei. Andernfalls werde die Entscheidung der Stadt D…, auch die Klägerin als bodenschutzrechtlich Verantwortliche mit einem eigenen Haftungsanteil heranzuziehen, missachtet. Ein etwaiger Rückgriffsanspruch der Klägerin sei daher in Höhe des behördlich festgestellten eigenen Haftungsanteils ausgeschlossen. 46 Ein Zustandsstörer, der bewusst das Risiko von Boden- und Grundwasserverunreinigungen in Kauf genommen habe und aufgrund dieses Umstandes von der Behörde mit einem eigenen Haftungsanteil zur Untersuchung und Sanierung herangezogen werde, könne nicht auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 BBodSchG vollen Regress vom Verursacher verlangen. In den Fällen, in denen die Behörde ihr Ermessen dahingehend ausübe, dass der Grundstückseigentümer mit guten Gründen als Zustandsstörer einen eigenen Beitrag leisten solle, während der vermeintliche Verursacher aus Sicht der Behörde zu anderen Beiträgen herangezogen werden solle, wäre es mit Blick auf die gerechte Störerauswahl systemwidrig, wenn der Zustandsstörer über den Ausgleichsanspruch seine Verantwortlichkeit verlagern könne. 47 Diese einschränkende Auslegung folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Schutzwürdigkeit eines Zustandsstörers bei der behördlichen Heranziehung zu bodenschutzrechtlichen Maßnahmen. 48 Diese einschränkende Auslegung ergebe sich auch aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB. Die Klägerin sei nicht schutzwürdig. Sie habe das Risiko von Boden- und Grundwasserverunreinigungen bewusst in Kauf genommen, indem sie die Nutzung dieses Grundstücks zum Betrieb eines Tanklagers über einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren zugelassen und zu ihrem eigenen Nutzen gefördert habe. Sie habe der Beklagten zu 2) das Grundstück seit den 30er Jahren zum Zweck des Betriebs eines Lagers überlassen und die Lagerung von chemischen Produkten zwischen 1948 bis 1974 geduldet, obwohl das Grundstück nach ihrem eigenen Vortrag nicht versiegelt gewesen sei. Darüber hinaus habe sie die Lagertätigkeit aktiv gefördert, indem sie selbst die chemischen Produkte und Kesselwagen zu dem Lager transportiert und auf dem Betriebsgrundstück rangiert habe. Durch die Pachtzinsen und durch die Vergütung ihrer Leistungen beim Transport habe sie über mehr als 25 Jahre den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Betriebsgrundstück gezogen. 49 Aufgrund der fehlenden Schutzwürdigkeit der Klägerin habe das Umweltamt der Stadt D… die Klägerin nicht ausschließlich aus Effektivitätsgründen zur Störungsbeseitigung herangezogen, sondern ihr einen eigenen Haftungsanteil zugewiesen. Die zuständige Bodenschutzbehörde habe in dem an sie- die Beklagte zu 1) - gerichteten Teilleistungsbescheid vom 08.06.2006 angekündigt, die Beklagten zu 1) und 2) erst nach Abzug der Haftung der D... B... AG zu den dann noch verbleibenden Restkosten heranziehen zu wollen. Folgerichtig habe das Umweltamt mit Bescheid vom 02.12.2009 die Klägerin zur Fortführung der hydraulischen Sicherungsmaßnahmen bis zum 01.07.2011 verpflichtet. Erst für den Zeitraum nach dem 01.07.2011 habe das Umweltamt die Beklagten zu 1) und 2) für die weitere Untersuchung und die anschließende Sanierung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages heranziehen wollen. Nach der Ermessensentscheidung des Umweltamtes habe die Klägerin mithin sämtliche bis dahin angefallenen Kosten sowie die bis zum 01.07.2011 weiter anfallenden Kosten tragen sollen. In diesem Umfang sei der Ausgleichsanspruch daher ausgeschlossen. 50 Zu Unrecht habe das Landgericht sie – die Beklagte zu 1) - als Verursacherin im Sinne von §§ 24 Abs. 2, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG qualifiziert. Insbesondere habe sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tanklager nicht ausgeübt. Das Landgericht unterscheide insoweit nicht zwischen den Phasen der Errichtung bzw. Stilllegung der Anlage und dem dazwischen liegenden Betrieb. 51 Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sie nicht die laufenden Wartungsarbeiten für das Tanklager übernommen. Diese Behauptung der Klägerin und der Beklagten zu 2) habe sie von Anfang an bestritten. Ggfs. hätte das Landgericht Beweis erheben müssen. Aus einer einzigen TÜV-Bescheinigung vom 13.10.1970 könne nicht hergeleitet werden, dass sie die laufenden Wartungsarbeiten übernommen habe. Entsprechendes gelte für den behaupteten alleinigen Kontakt mit der Fa. S..., die die Wartungsarbeiten übernommen habe. Für den technischen Zustand und die Ausstattung des Tanklagers sei allein die Beklagte zu 2) verantwortlich gewesen. Singulare Ereignisse wie eine TÜV-Prüfung, vereinzelter Kontakt zur Firma S... oder das Anlernen der Mitarbeiter der Beklagten zu 2) zu Beginn der Vertragsbeziehung ließen keinen Rückschluss auf eine tatsächliche, umfassende Verfügungsgewalt zu. 52 Ohne Bedeutung für die Frage der Verfügungsgewalt sei der Umstand, dass sie an behördlichen oder dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitgewirkt habe. 53 Vielmehr habe das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Beklagte zu 2) Betreiberin des Tanklagers gewesen sei. Bei der Beurteilung der tatsächlichen Verfügungsgewalt müsse auch berücksichtigt werden, dass ein Lagergeschäft vorgelegen habe. Die Beklagte zu 2) habe das Lager in eigener Regie und eigener Verantwortung geführt. Bei diesem Lager habe es sich auch nicht um ein „Wacker-Lager“ gehandelt; vielmehr habe es sich um einen Lager- und Umschlagplatz für eine Vielzahl von Chemieunternehmen gehandelt. Dementsprechend habe die Stadt D… mit Bescheid vom 28.08.2001 die Beklagte zu 2) als Verursacherin herangezogen. Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe in seinem Urteil vom 29.09.2009 festgestellt, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt durch die Beklagte zu 2) ausgeübt worden sei. Dabei sei die Beklagte zu 2) auch kein völlig unerfahrenes Unternehmen der Speditionsbranche gewesen. 54 Ihr – der Beklagten zu 1) - habe es an der rechtlichen Verfügungsmacht gefehlt. Das Gericht habe Inhalt und Umfang der Weisungsbefugnisse des Lagervertrages verkannt. Ihre vertraglichen Weisungsbefugnisse hätten sich nicht auf den Umgang mit den Stoffen, sondern allein darauf bezogen, wann und in welchem Umfang gelagerte Produkte ausgeliefert werden sollten. Ein solches Weisungsrecht des Einlagerers sei bei Lagerverträgen normal. 55 Entscheidend für die Beurteilung der Verfügungsmacht sei vielmehr, ob der Weisungsbefugte auch tatsächlich in der Lage sei, auf diejenigen betrieblichen Abläufe unmittelbar Einfluss zu nehmen, die für das Entstehen von Bodenverunreinigungen maßgeblich seien. Sie habe keine Weisungsrechte gegenüber den für die Ab- und Umfüllvorgänge verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten zu 2) gehabt. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, auf die für die Verunreinigungen maßgeblichen Ab- und Umfüllvorgänge bei der Beklagten zu 2) Einfluss zu nehmen. 56 Neuere Untersuchungen hätten ergeben, dass die massivsten Bodenverunreinigungen nicht im Bereich der ehemaligen Lagertanks lägen und auch nicht auf undichte Tanks zurückgeführt werden könnten, sondern im Bereich der Kesselwagenentleerung auf dem sog. S...-Gleis, wo es zu Handhabungsverlusten durch Mitarbeiter der Klägerin und der Beklagten zu 2) gekommen sei. Die minimalen Schadstoffkonzentrationen im Bereich der Lagertanks seien Folge einer seitlichen Schadstoffverlagerung aus dem S...-Gleis. Aus den Tanks selbst sei es zu allenfalls geringfügigen Eintragungen gekommen. 57 Vor diesem Hintergrund sei die Annahme des Landgerichts unzutreffend, es habe ein arbeitsteiliges Tätigwerden zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks gegeben. 58 Die vom Landgericht konstruierte weit überdehnte Betreiberverantwortlichkeit führe zu einer konturenlosen Gefährdungshaftung. 59 Selbst eine unterstellte Mitbetreiberstellung führe nicht automatisch zu einer Zurechnung des Gesamtschadens; auch dann gelte das Verursacherprinzip. 60 Die Verunreinigungen im Bereich des K...-Gleises seien den Beklagten nicht zuzurechnen. 61 Die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises hätten nicht vorgelegen. Das Gericht hätte losgelöst von den besonderen Umständen des vorliegenden Sachverhalts begründen müssen, dass Verunreinigungen im Bereich von Gleisanlagen typischerweise, d.h. regelmäßig und häufig durch betriebliche Handlungen auf den benachbarten Tanklagergrundstücken verursacht würden. Einen derartigen allgemeinen Erfahrungssatz habe das Landgericht indes nicht formuliert. Das Landgericht begründe die Zuordnung der Verunreinigungen im Bereich des K...-Gleises zum Lagerbetrieb mit den besonderen und nicht verallgemeinerungsfähigen Umständen des vorliegenden Einzelfalles. 62 Fehlerhaft nehme das Landgericht an, dass das Tanklager über das K...gleis beliefert worden sei. Insbesondere sei die Annahme des Landgerichts, es könnten Umfüllungen von auf dem K...-Gleis befindlichen Kesselwagen gegeben haben, nachweislich unzutreffend. Die Beweisaufnahme habe Derartiges nicht bestätigt. Nach den Zeugenaussagen stehe fest, dass sich das K...-Gleis außerhalb des Lagergeländes befunden habe und von diesem durch einen Zaun getrennt gewesen sei. Das K...-Gleis sei als Rangiergleis und darüber hinaus ggfs. auch als Abstellgleis genutzt worden. Ab- oder Umfüllvorgänge von den Kesselwagen in die Tanks hätten nicht stattgefunden. Insoweit habe es bereits an den notwendigen technischen Einrichtungen gefehlt. 63 Auch ein Fasslager unmittelbar am Gleis K... habe es nicht gegeben. 64 Vielmehr spreche Vieles dafür, dass die Schäden durch Rangiervorgänge der Klägerin verursacht worden seien. Die für die Beklagte zu 2) bestimmten Kesselwagen hätten häufig unter Zeitdruck von dem S...-Gleis entfernt werden müssen. Dazu seien die Verbindungsschläuche zur Kesselwagenentleerungsstation abgetrennt und der Kesselwagen verschlossen worden. Die Klägerin habe dann die Kesselwagen häufig auf das in der Nähe liegende K...-Gleis geschoben. Dies sei kurzfristig und in Eile erfolgt. Die Schadensanfälligkeit solcher Vorgänge liege auf der Hand. Insbesondere ein Auslaufen eines nicht ordnungsgemäß verschlossenen Kesselwagens erscheine besonders plausibel. Für das Rangieren der Kesselwagen und das Abstellen auf dem K...-Gleis sei die Klägerin allein verantwortlich. 65 Eine gesamtschuldnerische Haftung komme zudem aus Rechtsgründen nicht in Betracht. § 24 Abs. 2 BBodSchG stelle eine eigene und abschließende Regelung dar, die nach der Rechtsprechung des BGH für eine ergänzende Anwendung von Gesamtschuldgrundsätzen keinen Raum lasse. Ließe man eine Gesamtschuldnerschaft zu, widerspräche dies dem Grundsatz der Prozessökonomie, da die „Gesamtschuldner“ in einen weiteren Prozess mit exakt demselben Prozessstoff getrieben würden. Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Verursachungsbeiträgen ließen sich mit § 287 ZPO überwinden. 66 Fehlerhaft sei es schließlich, dass das Landgericht das Bestehen eines Feststellungsinteresses ohne nähere Begründung auch im Hinblick auf etwaige zukünftige Kosten für Maßnahmen außerhalb des früheren Betriebsgrundstücks bejaht habe. Eine Heranziehung der Klägerin für Untersuchungs- oder Sanierungsmaßnahmen im Grundwasserabstrom von dem früheren Betriebsgrundstück drohe der Klägerin nicht. Die Einwirkungsmöglichkeit des Eigentümers auf das Grundstück sei Grund, aber zugleich auch Grenze der Zustandshaftung des Eigentümers. Die Klägerin könne somit von der Stadt D… nur für bodenschutzrechtliche Maßnahmen in Anspruch genommen werden, mit denen die von dem früheren Betriebsgelände ausgehenden Gefahren beseitigt werden, nicht aber für Maßnahmen im weiteren Grundwasserabstrom. Entsprechend habe das Umweltamt der Stadt D… auch zu keiner Zeit von der Klägerin Maßnahmen im weiteren Grundwasserabstrom verlangt. Das Umweltamt beabsichtige dies auch nicht für die Zukunft. 67 Die Anschlussberufung sei unzulässig, da sie lediglich der Konkretisierung des erstinstanzlichen Antrags diene. 68 Die Beklagte zu 2) rügt, das Landgericht habe Handhabungsverluste und Kleckerschäden zu Unrecht als unstreitig angesehen. Insbesondere habe sie im Hinblick auf das sogenannte zweigeteilte Fasslager – also den Bereich, in dem befüllte und leere Fässer, erstere in einer betonierten Auffangwanne, getrennt voneinander auf einem separaten Lagerplatz östlich der Lagerhalle abgelegt worden seien – das Vorkommen von irgendwelchen Handhabungs- und Kleckerverlusten stets bestritten. So sei vorgetragen worden, dass in dem zweigeteilten Fasslager zu keinem Zeitpunkt Fässer gelagert worden seien, die mit den Chemikalien Tri oder Per befüllt worden seien. 69 Entsprechendes gelte für den Schadensbereich unter dem Gleis K.... Sie habe jedwede Mitbenutzung des Gleises K..., jedwede Ausweitung des Lagergeländes und –betriebes auf diese Fläche sowie jedwede Verursachung und Verantwortung für sich dort befindliche Verunreinigungen umfänglichst bestritten. 70 Darüber hinaus habe sie für etwaige Kleckerverluste bei den Ab- und Umfüllungen stets auf die Verantwortung der Beklagten zu 1) als der für den Zustand und die technische Ausstattung des Tanklagers maßgeblichen Betreiberin hingewiesen. 71 Auch habe sie in ihrem erstinstanzlichen Vortrag an mehreren Stellen umfassend und unter Beweisantritt (u. a. Sachverständigengutachten) vorgetragen, dass die Verkleckerungen und Handhabungsverluste lediglich in sehr geringen, völlig unerheblichen Mengen aufgetreten seien, die für den vorliegenden massiven Boden- und Grundwasserschaden keinesfalls hätten kausal werden können. 72 Das Landgericht hätte daher zu Ausmaß und Umfang der Kleckerschäden ebenso Beweis erheben müssen wie zu der Frage, ob die Kleckerschäden ggfs. in der technischen Ausstattung des Tanklagers zwingend angelegt gewesen seien. 73 Zum Schadensbereich „Gleis K...“ rügt die Beklagte zu 2) die fehlerhafte Annahme eines Anscheinsbeweises bzw. eine fehlerhafte Beweislastverteilung gemäß §§ 6, 7 Umwelthaftungsgesetz analog. 74 Es entspreche nämlich keineswegs der Lebenserfahrung, dass ein Tanklager auf einer völlig anderen, von dieser räumlich abgetrennten Fläche einen separaten Schadenseintrag setze bzw. verursache. Es gehe um zwei separate Schadenseinträge auf zwei verschiedenen und durch einen Zaun voneinander getrennten Grundstücken. Dies habe der Gerichtssachverständige Dr. V... zum Schadensbereich Gleis K... so festgestellt. Auch die Zeugenvernehmungen hätten ergeben, dass das Tanklager und das Gleis K... getrennt voneinander zu betrachten seien. Darüber hinaus könne der Schadenseintrag am Gleis K... auch nur mit einem atypischen Geschehensablauf oder Schadensereignis, beispielsweise einem von der Klägerin verursachten Kesselwagenunfall erklärt werden. 75 In diesem Zusammenhang habe sich das Landgericht auch nicht auf die §§ 6, 7 Umwelthaftungsgesetz analog stützen dürfen. Insoweit habe das Landgericht übersehen, dass es sich bei dem Gleis K... auf der einen Seite und dem Tanklager auf der anderen Seite um zwei verschiedene bzw. mehrere Anlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Umwelthaftungsgesetz analog handele. Für diesen Fall gelte die Ursachenvermutung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Umwelthaftungsgesetz gerade nicht. 76 Die eigenständige Anlage Gleis K... sei sehr wohl geeignet gewesen, den vorliegenden Schaden selbst verursacht zu haben. Die Gleisanlage K... sei jedenfalls nicht als faktische Nutzfläche mitbenutzt worden; wie auch immer geartete Ab- und Umfüllvorgänge habe es auf der Fläche des Gleises K... nicht gegeben. Allein der Umstand, dass dort zeitweilig Kesselwagen abgestellt worden sein sollen, habe mit dem Betrieb des Tanklagers nichts zu tun. Sämtliche Vorgänge rund um die Kesselwagen hätten allein in der Risikosphäre der Klägerin stattgefunden. Da sich die Gleise in einem schlechten Zustand befunden hätten, sei ein Kesselwagenunfall nicht unwahrscheinlich. 77 Schließlich habe das Landgericht das Gutachten des Sachverständigen Dr. V... und die Zeugenvernehmung vom 8. September 2009 zum Gleis K... fehlerhaft gewürdigt. Anders als das Landgericht meine, gelange der Sachverständige Dr. V... zu dem Ergebnis, dass es für die obere, ungesättigte Bodenzone zwei verschiedene Schadenseinträge gegeben haben müsse. Bezüglich der tieferen, gesättigten Bodenschichten hält der Sachverständige einen separaten Schadenseintrag als Ursache zumindest für möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich. 78 Den Zeugenaussagen in der Beweiserhebung am 08.09.2009 lasse sich keinesfalls entnehmen, dass der Betrieb des Tanklagers auch die Fläche des Gleises K... mitumfasst habe und diese beiden Anlagen eine funktionale Einheit gebildet hätten. Eine Mitbenutzung des Gleises K... durch den Tanklagerbetrieb habe es nicht gegeben. Das Tanklager sei vollständig umzäunt gewesen. Die Kesselwagen seien von den allermeisten Zeugen niemals bemerkt worden. Darüber hinaus stehe überhaupt nicht fest, um welche Kesselwagen es sich gehandelt haben soll. 79 Insbesondere habe das Landgericht die Aussage des vermeintlichen sachverständigen Zeugen O... falsch bewertet. Dieser habe über die Haupteintragstelle keine eigenen Wahrnehmungen gemacht, sondern lediglich die Begutachtung der Firma E... zitiert. Die Firma E... wiederum habe in ihren Voruntersuchungen an keiner Stelle dargelegt, dass der konkrete Schadenseintrag im Bereich zwischen Gleis und Firmengelände auf Höhe des Endes der Lagerhalle und Beginn der unterirdischen Tanks außerhalb der Lagerhalle erfolgt sei. Vielmehr sei der Hot-Spot Gleis K... durch die Kleinrammbohrung und Rammkernbohrung 21 definiert. Diese Bohrung befinde sich aber im Bereich des ehemaligen Gleises K.... 80 Fehlerhaft sei des Weiteren die Würdigung der Aussagen der Zeugen R... und P... R..., mit dem das Landgericht die vermeintliche räumliche Nähe zwischen dem Schadensbereich „Gleis K...“ und Teilen des Tanklagers zu dokumentieren versuche. Diese Zeugen hätten nicht bekundet, dass an der Rampe in Richtung Gleis K... Tankwagen be- und entladen worden seien. Vielmehr seien nur bereits verschlossene Fässer, Säcke, Kannen und Hobbocks auf Lkw geladen worden. Unabhängig davon sei eine besondere räumliche Nähe zwischen dem Hot-Spot K... und den hier in Rede stehenden Abfüllanlagen nicht gegeben. 81 Soweit das Landgericht unter Berufung auf Luftbildaufnahmen herleiten wolle, dass unmittelbar am Gleis K... ein Fasslager vorhanden gewesen sei, übersehe es, dass diese Fässer entweder leer gewesen seien oder aber mit anderen Stoffen als Tri oder Per gefüllt gewesen seien. Eine Zuordnung des Schadensbereiches Gleis K... zum Tanklager hätte mithin nicht erfolgen dürfen. 82 In rechtlicher Hinsicht beurteile das Landgericht den Betreiberbegriff fehlerhaft, indem es beide Beklagte als gemeinsame Mitbetreiber des ehemaligen Tanklagers angesehen habe. Betreiber einer Anlage sei diejenige natürliche oder juristische Person, die auf eigene Rechnung und Kosten den bestimmenden Einfluss im Sinne von tatsächlicher und rechtlicher Verfügungsmacht sowie Weisungsbefugnis auf die Errichtung, die Beschaffenheit, den Betrieb und die Stilllegung der Anlage ausübe. 83 Danach sei die Beklagte zu 1) die alleinige Betreiberin gewesen. Die vollständige Ausstattung des Tanklagers mit Tankbehältern, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Wagen, Abfüllgeräte etc. hätte während der gesamten Betriebsdauer von 1948 bis 1974 durchgängig im Eigentum der Beklagten zu 1) gestanden. Diese habe ihr dieses Equipment kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Beklagte zu 1) habe als einzige die detaillierte Weisungsbefugnis hinsichtlich der Errichtung, des Betriebsablaufs, der Wartung und Instandhaltung sowie letztlich der Stilllegung des Lagers gehabt. Die Korrespondenzen und Verhandlungen mit Behörden und Gerichten seien von der Beklagten zu 1) geführt worden. Drittfirmen seien von ihr beauftragt worden. Die gesamten Kosten seien von der Beklagten zu 1) getragen worden. Sie - die Beklagte zu 2) - selbst habe lediglich die Lohnkosten für ihre eigenen Mitarbeiter sowie die Platzmiete getragen. Auch den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tanklager habe allein die Beklagte zu 1) gezogen. Aufgrund der absolut dominanten und beherrschenden Stellung der Beklagten zu 1) sei es ausgeschlossen, sie – die beklagte zu 2) - als gleichberechtigte Mitbetreiberin anzusehen. 84 Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte zu 1) auch allein verantwortlich für etwaige Kleckerschäden und Handhabungsverluste. Diese beruhten nämlich auf der unzureichenden technischen Ausstattung und Schadensgeneigtheit des Tanklagers. Das Tanklager habe über keinerlei Überfüllsicherungen und sonstige Schutzvorkehrungen – wie beispielsweise Lecksicherungseinrichtungen – gegen Auslaufen verfügt. Das Tanksystem sei nicht mit einem Gaspendelsystem ausgestattet gewesen. Die Tanks seien nur einwandig gewesen. Die Befüllung der Tanks, der Tankwagen und der Fässer sei über ein einfaches Rohrleitungssystem erfolgt, bei dem Undichtigkeiten aufgetreten seien. Hinsichtlich der übrigen Umfüllmethoden mittels Schläuchen habe es anlagebedingt regelmäßig zu Handhabungs- und Tröpfelverlusten kommen müssen. 85 Ferner habe das Landgericht auch in rechtlicher Hinsicht nicht beachtet, dass kein wesentlicher und damit kein kausaler Verursachungsbeitrag aufgrund von Kleckerschäden und Handhabungsverlusten für die Verursachung der massiven Gesamtkontamination gegeben sei. 86 Die Kleckerschäden und Handhabungsverluste seien in der Menge so gering gewesen (weniger als 1 % der Gesamtkontamination), dass sie in keiner Weise hätten kausal sein können. Bei mehreren in Frage kommenden Verursachern müsse sich nur derjenige als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG verantworten, durch dessen Beitrag an einer von mehreren verursachten Kontaminationen die Gefahrenschwelle, die zu einer Sanierung führe, überschritten werde. Der betreffende Anteil an der Gesamtverunreinigung müsse für sich betrachtet ein behördliches Einschreiten rechtfertigen. 87 Entgegen der Behauptung der Beklagten zu 1) hätten neuere Untersuchungen nicht als Haupteintragsstelle das sog. S...-Gleis bestätigt; die massivsten Belastungen befänden sich nach diesen Untersuchungen im Bereich der Lagertanks aufgrund von Undichtigkeiten der Tanks und Rohrleitungssysteme bzw. aufgrund von Überlaufschäden wegen des fehlenden Gaspendelsystems. Da auch die Kesselwagenentleerung von der Beklagten zu 1) durch Konzeption und Ausstattung des Tanklagers vorgegeben gewesen sei, hafte sie zudem auch für die Umfüllvorgänge. 88 Da sie – die Beklagte zu 2) - weder Mitbetreiberin des Tanklagers gewesen sei noch einen wesentlichen kausalen Verursachungsbeitrag geleistet habe, sei auch die Beweiserleichterung nach §§ 6, 7 Umwelthaftungsgesetz analog nicht zu ihren Lasten heranzuziehen. 89 Zudem greife die Vermutungswirkung nur zu Lasten einer Anlage, nicht jedoch für die Frage, welcher von mehreren Betreibern den Schaden verursacht habe. 90 Darüber hinaus rügt die Beklagte zu 2) eine fehlerhafte Anwendung des § 830 Abs. 1 BGB. Nachweisschwierigkeiten bzgl. der konkreten Schadensursache könnten nicht gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB überwunden werden, da diese Vorschrift lediglich auf Fälle der vorsätzlichen Mittäterschaft, nicht jedoch der fahrlässigen Nebentäterschaft Anwendung finde. Auch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB greife weder i. S. d. alternativen noch der kumulativen Kausalität, da sie mit keiner ihrer Handlungen die vorliegenden Boden- und Grundwasserverunreinigungen verursacht haben könne. Sie sei weder Mitbetreiberin des Tanklagers gewesen, noch könnten die wenigen, geringfügigen Verkleckerungen die massive Gesamtverunreinigung mitverursacht haben. 91 Ferner verkenne das Landgericht, dass im Rahmen des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Ausgleichspflichtiger den Anspruchsberechtigten gegenüber ausgeschlossen sei. Vielmehr sei allein eine anteilige Haftung nach Quoten zulässig. 92 Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, mehrere Verursacher als Verpflichtete i. S. d. § 24 Abs. BBodSchG dem Ausgleichsberechtigten gegenüber als Gesamtschuldner haften zu lassen. Eine pauschale Verantwortungszuweisung auf der Kostenebene sei nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht erforderlich. 93 Zudem hafte man nicht aus dem Gesichtspunkt des Betriebs einer Anlage heraus, sondern nur wegen eines konkreten, unmittelbar schadensverursachenden Verhaltens, wobei auch die Rechtsfigur der Haftungseinheit keinen zusätzlichen Zurechnungstatbestand zu Lasten von Personen schaffe, denen der Schaden nach allgemeinen Zurechnungsregeln nicht zugerechnet werden könne. 94 Auch der BGH gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine bodenschutzrechtliche Ausgleichspflicht mehrerer Verursacher bzw. Handlungsstörer nicht zu einer Gesamtschuldnerhaftung führe. 95 Ferner habe das Landgericht die Einrede der Verjährung rechtsfehlerhaft beurteilt. Richtigerweise sei bzgl. des Verjährungsbeginns im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG auf die Beendigung der Einzelmaßnahmen und nicht auf die Beendigung der Gesamtsanierungsmaßnahme abzustellen. 96 Das Landgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Ausgleichsanspruch auf den Verkehrswert des Grundstücks begrenzt sei; eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme sei unverhältnismäßig. Zwar könne sich die Klägerin aufgrund ihrer eigenen Bösgläubigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf eine auf den Verkehrswert des Grundstücks beschränkte Zustandsstörerhaftung berufen; diese Bösgläubigkeit dürfe den Beklagten aber nicht zum Nachteil gereichen. 97 Wäre die Klägerin nämlich gutgläubig gewesen, dann wäre auch ihre Sanierungsverantwortlichkeit als Zustandsstörerin auf den Verkehrswert ihres Grundstücks begrenzt gewesen. Folglich könnte sie auch nur diese, auf den Verkehrswert beschränkte Haftungssumme mittels des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs ihnen gegenüber geltend machen. Eine bösgläubigen Grundstückseigentümerin, die das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst und freiwillig in Kauf genommen habe, also bösgläubig sei, treffe ein eigener Verursachungsanteil, den sie auf weitere Verpflichtete nicht abwälzen dürfe. 98 Dieses Ergebnis folge auch über eine analoge Anwendung des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, zumal die Klägerin aufgrund von Rangiervorgängen selbst zur Kontamination beigetragen habe. 99 Letztendlich habe das Landgericht den feststellenden Teil des Tenors zu weit gefasst. Die Ausgleichsverpflichtung sei auf das ehemalige Tanklagergelände beschränkt und dürfe nicht auf die grundstücksexterne Schadstofffahne ausgeweitet werden. Die Klägerin könne nur bzgl. ihrer eigenen Grundstücke als Zustandsstörerin herangezogen werden. Eine weiter gehende Heranziehung auch für solche Grundwasserverunreinigungen, die sich nicht mehr im Bereich ihrer eigenen Grundstücke befänden, habe die Klägerin als Zustandsstörerin dagegen nicht zu befürchten. 100 Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, 101 unter Abänderung des erstinstanzlichen Grund- und Teilurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 11.02.2011 (Az.: 1 O 20/07) die Klage abzuweisen, soweit es die jeweils gegen sie geltend gemachten Ansprüche betrifft. 102 Die Klägerin beantragt, 103 die Berufung der Beklagten zu1) und 2) zurückzuweisen, 104 und im Wege der Anschlussberufung, 105 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle ab dem 01.01.2009 entstandenen Kosten für Gefährdungsabschätzung, Untersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung und Sanierung der schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung U..., Flur …, Flurstücke 2… und 2… (Amtsgericht Düsseldorf, Grundbuch von U..., Blatt 7…) einschließlich der von diesen Grundstücken ausgehenden Wasserverunreinigungen zu ersetzen. 106 Zur Anschlussberufung führt die Klägerin aus, dass das Landgericht lediglich die Verpflichtung ausgesprochen habe, die zukünftigen Kosten zu ersetzen. Da sie alle ihr nach Klageerhebung bis zum 31.12.2008 entstandenen Kosten bereits mit der Klageerweiterung vom 07.04.2008 und Klageerweiterung vom 09.01.2009 geltend gemacht habe, hätte das Landgericht feststellen müssen, dass ihr alle Kosten ab dem 01.01.2009 zu ersetzen seien. 107 Die Klägerin verteidigt im Übrigen das landgerichtliche Urteil. Insbesondere sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass beide Beklagten das Tanklager gemeinsam betrieben und damit für die durch das Tanklager verursachten massiven Verunreinigungen verantwortlich seien. 108 Betreiber einer Anlage sei, wer die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Anlage besitze und darauf Einflusse nehme oder nehmen könne, ob und wie sie betrieben werde. Es sei anerkannt, dass dabei mehrere Personen nebeneinander Betreiber einer Anlage sein könnten. Wer Betreiber einer Anlage sei, könne nicht allein nach formalrechtlichen Gesichtspunkten entschieden werden, sondern nur unter Berücksichtigung sämtlicher konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Gegebenheiten. 109 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze seien die Beklagten Mitbetreiber des Tanklagers gewesen. Beide Beklagten hätten die rechtliche Verfügungsmacht über das Tanklager gehabt. Die Beklagte zu 1) sei Eigentümerin nicht nur der unter- und oberirdischen Tanks gewesen; ihr gehörten auch die Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Wagen und Abfüllgeräte, die zur Nutzung des Tanklagers erforderlich gewesen seien, zu Eigentum. Sie sei darüber hinaus Eigentümerin der Gebinde gewesen und schließlich Eigentümerin der im Tanklager bzw. Fässern gelagerten Chemikalien. 110 Die Beklagte zu 2) sei nicht nur Mieterin des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen, sie sei darüber hinaus Eigentümerin der Lagerhalle, der Fundamente und der anderen baulichen Bestandteile, die nicht im Eigentum der Beklagten zu 1) gestanden hätten, aber für den Betrieb des Tanklagers ebenfalls zwingend erforderlich gewesen seien, gewesen. 111 Die rechtliche Verfügungsmacht der Beklagten zu 1) werde darüber hinaus ergänzt durch das in § 6 des Lagerabkommens vom 08.10.1948 eingeräumte Weisungsrecht. Da die Beklagte zu 1) unstreitig der Beklagten zu 2) mitgeteilt habe, wann und in welchem Umfang gelagerte Produkte an wen ausgeliefert werden sollten, habe sie ihre rechtliche Verfügungsmacht über das Tanklager auch permanent durch diese Weisungen ausgeübt. Die Beklagte zu 2) sei während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit auf dem streitgegenständlichen Grundstück die alleinige Mieterin gewesen, was ihr zusätzlich eine rechtliche Verfügungsmacht über das Grundstück und die darauf befindlichen Anlagen verschafft habe. 112 Da sich beide Beklagten beim Betrieb der Anlage ergänzt hätten - die Beklagte zu 1) sei für den technischen Zustand der Anlage verantwortlich gewesen, die Beklagte zu 2) für den unmittelbaren täglichen Betrieb -, seien sie auch unmittelbare Besitzer des Tanklagers gewesen. 113 Bereits bei der Errichtung des Tanklagers hätten die Beklagten zusammengewirkt. Pläne seien zwischen den Beklagten ausgetauscht und die Arbeiten aufeinander abgestimmt worden. Aufgabe der Beklagten zu 2) sei dabei nicht nur die Erstellung der Lagerhalle, der Fundamente und der anderen baulichen Bestandteile zum Betrieb des Tanklagers gewesen, sondern auch die Einbringung der Behälter. Auch bei der Erweiterung des Tanklagers hätten sich beide Beklagten wiederum die Aufgaben geteilt. So sei die Beklagte zu 2) etwa für die Baugenehmigung zuständig gewesen. Demgegenüber sei für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen die Beklagte zu 1) verantwortlich gewesen. Diese Zusammenarbeit zeige sich auch darin, dass die Beklagte zu 1) mit der Beklagten zu 2) bei der Finanzierung des Tanklagers durch Gewährung eines Darlehens zusammengearbeitet habe. 114 Beide Beklagten hätten auch im laufenden Betrieb die tatsächliche Verfügungsmacht über das Tanklager und über Art, Umfang und Intensität der Nutzung der Tankanlage gehabt. 115 Die Beklagte zu 2) habe im laufenden Betrieb jederzeit die tatsächliche Verfügungsmacht über das Tanklager und die eingelagerten Chemikalien über einen Zeitraum von fast 30 Jahren gehabt. Sie sei weisungsbefugt gegenüber den von ihr vor Ort eingesetzten Mitarbeitern gewesen und habe die konkreten Arbeitsabläufe vor Ort verantwortlich gestalten können. Dies sei neben der ordnungsgemäßen Verwahrung die Aufgabe der Beklagten zu 2) als Lagerhalter gewesen. 116 Die tatsächliche Verfügungsmacht der Beklagten zu 1) habe sich nicht auf die Errichtung bzw. den Abriss des Tanklagers beschränkt. Sie sei im laufenden Betrieb für den Zustand der Tankanlage, d. h. für deren Instandhaltung, Wartung, TÜV-Prüfungen etc. verantwortlich gewesen und habe dafür die Kosten getragen. So habe die Beklagte zu 1) auf ihre Kosten im Jahre 1970 durch den TÜV den Zustand der beiden oberirdischen Lagertanks prüfen lassen; außerdem habe sie, wie sich aus den vorgelegten Schreiben ergebe, in den Jahren 1970 bis 1971 die Fa. S... mit Montage- und Reinigungsarbeiten beauftragt. Dass die Fa. S... ausschließlich im Auftrag der Beklagten zu 1) tätig geworden sei, ergebe sich auch aus einem Gespräch des Herrn S... mit einer Mitarbeiterin des Umweltamtes der Stadt Düsseldorf. Schließlich habe die Fa. S... auch an der Stilllegung der Tanks mitgewirkt. Die Beklagte zu 1) sei aber nicht nur für den technischen Zustand der Anlage verantwortlich gewesen; sie habe während des gesamten Betriebs des Tanklagers der Beklagten zu 2) Weisungen erteilt, wie und wann die Chemikalien abgefüllt und an wen diese jeweils ausgeliefert werden sollten. Die Beklagte zu 1) sei also permanent in die tägliche Befüll- und Abfüllvorgänge involviert gewesen. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) angelernt und Informationsschriften zur Verfügung gestellt. 117 Das Tanklager sei ausschließlich für das von der Beklagten zu 1) betriebene Geschäft mit Chemikalien eingesetzt worden. 118 Das Tanklager sei auch im Interesse und auf Kosten beider Beklagten betrieben worden. Die Beklagte zu 1) habe das Tanklager zur Vermarktung ihrer Produkte benötigt; die Beklagte zu 2) als Frachtführerin und Spediteurin habe von dem Transport und der Lagerung von Waren gelebt, in diesem Fall von den Produkten der Beklagten zu 1). Beide Beklagten hätten einen nennenswerten Anteil an den gemeinsamen Betriebskosten des Tanklagers getragen. So habe die Beklagte zu 1) die Kosten für Instandhaltungen, Wartungen, TÜV-Prüfungen etc. der technischen Anlage getragen. Die Beklagte zu 2) habe die Kosten für die Instandhaltung der baulichen Einrichtungen und die Miete für das Betriebsgelände, auf dem das Tanklager betrieben worden sei, aufgebracht. Sogar die Kosten für die notwendigen Versicherungen seien von den Beklagten gemeinsam getragen worden. 119 Auch bei der Stilllegung und Räumung des Tanklagers hätten die Beklagten Hand in Hand gearbeitet. Die Beklagte zu 2) habe sich um die notwendige Korrespondenz mit dem Bauamt gekümmert, während die Beklagte zu 1) auf ihre Kosten die Tanks entleeren, reinigen und anschließend von der Fa. Schulte demontieren und abfahren ließ. 120 Dass sich die Beklagten selbst als gemeinsame Betreiber des Tanklagers angesehen haben, zeige exemplarisch auch ihr gemeinsames Auftreten gegenüber den Ordnungsbehörden. 121 Hilfsweise macht sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten zur Betreiberstellung des jeweils anderen zu Eigen. 122 Die Beklagten seien als Haftungseinheit gesamtschuldnerisch verpflichtet. Der BGH habe insoweit nicht entschieden, dass eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme nicht in Betracht komme. Die Ausführungen des BGH bezögen sich allein auf die Inanspruchnahme der Verursacher seitens der Behörde im Außenverhältnis. 123 Mehrere Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, insbesondere wenn sie als Haftungseinheit (gemeinsame Betreiber) Verursacher seien, seien gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner dem berechtigten Zustandsstörer zum Ausgleich verpflichtet. 124 Nach der Rechtsprechung des BGH sei zudem anerkannt, dass mehrere Personen nebeneinander Betreiber einer Anlage und damit Verursacher sein könnten; beide hafteten dann als Gesamtschuldner. 125 Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Ausgleichspflicht finde nicht statt. Die Vermietung eines Grundstücks zur Nutzung für ein Tanklager führe weder zu einer Begrenzung noch zu einem Ausschluss des Ausgleichsanspruchs. Auch eine langjährige Vermietung eines Grundstücks mache den Vermieter nicht zum Handlungsstörer. Ein Vermieter könne davon ausgehen, dass der Mieter das Lager so betreibe, dass für den Vermieter kein Schaden entstehe. Auf eine etwaige Bösgläubigkeit komme es nicht an. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts bezögen sich allein auf die öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme. Im Übrigen könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass ein Rangierer für die Befüllung oder Entleerung der Tankwagen verantwortlich sei. 126 Der Zustandsstörer solle gegenüber den Handlungsstörern im Rahmen des § 24 Abs. 2 BBodSchG vollständig entlastet werden; daher folge auch aus § 254 BGB keine andere Wertung. 127 Da die Beklagte zu 2) zusammen mit der Beklagten zu 1) Mitbetreiberin des Tanklagers gewesen sei, komme es nicht darauf an, in welchem Umfange es zu Handhabungsverlusten gekommen sei. 128 Im Übrigen könne auch nicht von bloß geringen Verlusten ausgegangen werden. In den 50er und 60er Jahren habe es im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Stoffe kein Gefahrbewusstsein gegeben. In einem Zeitraum von 25 Jahren habe es eine Vielzahl von Um- und Abfüllvorgängen, auch in Fässer, gegeben, so dass sich ohne viel Fantasie nachvollziehen lasse, dass es zu größeren Verlusten gekommen sei. 129 Darüber hinaus habe die Lagerung der Fässer nicht ausschließlich in der Lagerhalle stattgefunden, wie sich aus einem Schreiben vom 07.08.1958 (Anlage K 51) ergebe. 130 Auch seien auf der Rückseite, also an der Nord/Ostseite des Tanklagers im unmittelbaren Bereich zum K... Gleis hin, regelmäßig Tankwagen über das vorhandene Rohrsystem und daran manuell angeschlossene Schläuche befüllt worden. Insoweit habe die Beklagte zu 2) auch ausdrücklich eingeräumt, dass beim Rohrleitungssystem Undichtigkeiten aufgetreten seien. 131 Angesichts der unstreitigen jahrzehntelangen Handhabungsverluste bzw. der Verluste beim Ab- und Umfüllen sei der Rückgriff des Landgerichts auf § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu beanstanden. Erstinstanzlich seien die Handhabungsverluste unstreitig gewesen. 132 Soweit sich die Beklagte zu 2) auf die mangelhafte Ausstattung/Schadensgeneigtheit des Tanklagers berufe, so könne sie dies nicht entlasten. Sie habe sehenden Auges diese Anlagen benutzt. 133 Die neueren Untersuchungen hätten letztlich ergeben, dass die höchsten Belastungen im Bereich der diversen Abfüll- und Befüllstationen des Tanklagers und im Bereich der Tanks zu finden seien. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung komme es jedoch auf eine exakte Bestimmung der Schadensursache nicht an. Es handele sich um ein komplexes Schadensbild, das auf diversen von den Beklagten gemeinsam gesetzten Ursachen beruhe. 134 Die Beklagten seien darüber hinaus auch für die Kontamination im Bereich des K... Gleises verantwortlich. Der Sachverständige Dr. V... komme zutreffend in seinem Gutachten vom 19.02.2010 zu dem Ergebnis, dass der CKW-Schaden einzig und allein auf den Betrieb des Tanklagers zurückzuführen sei. 135 Die Beklagten hätten nicht nur die südwestliche Seite des Tanklagers zum Umschlag des CKW genutzt, sondern auch die nordöstliche Seite. Dort seien die CKW in kleinere Tankwagen umgeladen worden, was sich aus dem Rohrleitungsplan vom 17.09.1951 und der Aussage der Zeugen R... ergebe. Im Übrigen hätten die Beklagten den Tankwagenanschluss an der Nordostseite im Bereich des K... Gleises auch für die Anlieferung der Chemikalien verwendet, wie der Nachtrag zum Lagerabkommen vom 21.03./04.04.1973 zeige. 136 Wie sich aus den Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1969 und 1972 ergebe, hätten die Beklagten in den letzten Jahren beim Betrieb ihres Tanklagers genau den Bereich des K... Gleises, der eine Oberflächenkontamination aufweise, eingehend mit benutzt. 137 Im Übrigen sei nachvollziehbar, dass der Betrieb des Tanklagers nicht nur die unter dem Tanklager gelegenen Flächen mit CKW kontaminiert habe, sondern selbstverständlich auch das gesamte Umfeld des Tanklagers, der Lagerhalle, der Abfüllanlagen, Lagerplätze etc. Für die Kontaminierung habe es keines großen Eintrages bedurft, da sich die starken Verunreinigungen nur in großer Tiefe unter dem K... Gleis befänden und dies ohne weiteres mit den für CKW typischen horizontalen Verlagerungseffekten zu erklären sei. 138 Letztlich seien auch die auf dem K... Gleis abgestellten Kesselwagen dem Betrieb des Tanklagers zuzurechnen. Dies gelte erst Recht, wenn diese während des Abpumpvorganges dort vorübergehend abgestellt worden seien. Die Deutsche Bundesbahn sei bei derartigen Vorgängen nur mit dem Rangieren und nicht mit dem Verschließen der Tankwagen und deren Abkoppeln von den Schlauchverbindungen zum Tanklager betraut gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass es einen Kesselwagenunfall gegeben habe, lägen nicht vor. 139 Schließlich könnten die Beklagten auch nicht mit Erfolg einwenden, sie habe kein Feststellungsinteresse im Hinblick auf mögliche Aufwendungen außerhalb ihres Grundstücks. Eine behördliche Inanspruchnahme des Eigentümers sei für einen Ausgleichsanspruch nicht Voraussetzung. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gebe es zur Frage der Sanierungsverantwortlichkeit außerhalb der eigenen Grundstücke nicht. 140 Zudem würden die Beklagten durch eine entsprechende Feststellung nicht belastet. Würde sie – die Klägerin - von der Stadt D… nicht in Anspruch genommen werden, seien die Beklagten ihrerseits nicht zum Ausgleich verpflichtet. Auch drohe ihnen kein Schaden, da die Beklagten als Verursacher und Handlungsstörer ohnehin verpflichtet seien, die entsprechenden Kosten zu tragen. 141 Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung beginne die Verjährung der Ansprüche aus § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht mit dem Abschluss einzelner Maßnahmen, sondern nach der Beendigung der Maßnahme, die der Verpflichtete zur Sanierung des Grundstücks und/oder des Bodens insgesamt durchführen müsse. 142 Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass sie ihre Ansprüche weiterhin auf § 22 WHG a.F. bzw. § 89 WHG n.F. stütze. Der entsprechende Anspruch sei ebenfalls nicht verjährt. 143 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen. 144 II. 145 Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) haben zum Teil Erfolg, wohingegen die Anschlussberufung der Klägerin unzulässig ist. 146 Zur Anschlussberufung der Klägerin: 147 Eine Anschlussberufung allein zum Zwecke der Klarstellung des Klageantrags ist unzulässig (vgl. Wulf, in: Beck´scher Onlinie-Kommentar, ZPO, § 524 Rdnr. 8). 148 Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass sie alle ihr nach Klageerhebung bis zum 31.12.2008 entstandenen Kosten mit der Klageerweiterung vom 07.04.2008 (Bl. 1233 ff. GA) und der Klageerweiterung vom 09.01.2009 (Bl. 1430 ff. GA) bereits geltend gemacht hat und die zukünftigen Kosten daher solche seien, die ab dem 01.01.2009 anfallen. Daher ist aus Gründen der Klarstellung festzustellen, dass der Klägerin im Rahmen des Feststellungsantrages alle Kosten ab dem 01.01.2009 zu ersetzen sind. 149 Zur Berufung der Beklagten: 150 Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) haben nur insoweit Erfolg, als sie nicht verpflichtet sind, der Klägerin die Kosten zu ersetzen, die für Gefährdungsabschätzung, Untersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung und Sanierung der schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten hinsichtlich der von den Grundstücken Gemarkung U..., Flur …, Flurstücke 2… und 2… ausgehenden Wasserverunreinigungen entstehen. Im Übrigen sind die Berufungen unbegründet. 151 Im Einzelnen: 152 Das Landgericht hat zu Recht den in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 153 Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern nach § 24 Abs. 2 BBodSchG dem Grunde nach Erstattung der bisher für die Sanierung des Tanklagers und die Boden- sowie Grundwasserverunreinigung aufgewandten Kosten verlangen. 154 Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG haben mehrere Verpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Verpflichtete im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG sind die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG genannten Sanierungsverpflichteten, nämlich u. a. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung sowie der Grundstückseigentümer. 155 Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Alleinverursacher einer Bodenverunreinigung oder Altlast grundsätzlich mit den vollen Sanierungskosten zu belasten, während ein bloßer Zustandsverantwortlicher, insbesondere der Grundstückseigentümer, nicht als Schuldner, sondern nur als Gläubiger des Ausgleichsanspruchs in Frage kommt (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2004 – V ZR 267/03, NJW-RR 2004, 1243, 1245). 156 Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung richten sich Entstehen und Umfang eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG nach dem Anteil der mehreren Verpflichteten an der Verursachung der schädlichen Bodenveränderung oder der Altlast. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der von der zuständigen Behörde zur Sanierung herangezogene Grundstückseigentümer zwar den Verursacher bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Ausgleich seiner Kosten in Anspruch nehmen kann, der Verursacher aber umgekehrt gehindert ist, bei ihm angefallene Sanierungskosten auf den Eigentümer abzuwälzen (vgl. BGH, a. a. O.). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es danach, den Alleinverursacher einer Bodenverunreinigung oder Altlast grundsätzlich mit den vollen Sanierungskosten zu belasten, während ein bloßer Zustandsverantwortlicher nicht als Schuldner, sondern nur als Gläubiger eines Ausgleichsanspruchs in Frage kommt (vgl. BGH, a. a. O.). 157 Der vorliegend von der Klägerin geltend gemachte Ausgleichsanspruch unterfällt in zeitlicher Hinsicht dem Anwendungsbereich des BBodSchG. Dies gilt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch für die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.03.1999 getätigten Aufwendungen. Damit ist keine unzulässige Rückwirkung verbunden. 158 Eine Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten bestand schon vor Inkrafttreten des BBodSchG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 – 1 BvR 242/91, NJW 2000, 2573 ff.). Auch war der Verursacher einer Bodenkontamination nicht davor geschützt, für die Sanierungskosten einstehen zu müssen. So kamen nach Auffassung des BGH gegen ihn Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2004, a. a. O., 1244). Dann aber macht es keinen Unterschied, ob der Zustandsstörer Aufwendungen vor Inkrafttreten des BBodSchG oder danach getätigt hat. Wenn es sich bei diesen Aufwendungen um Maßnahmen zur Beseitigung einer auch noch gegenwärtigen Umweltgefahr handelt hat, betrifft dies nach wertenden Gesichtspunkten nicht einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt; es liegt vielmehr eine zulässige unechte Rückwirkung vor. 159 Nachdem der BGH (Urteil vom 01.10.2008 – XII ZR 52/07, NJW 2009, 139 ff.) klargestellt hat, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG auch ohne förmliche Anordnung der Verwaltungsbehörde besteht, jedenfalls dann, wenn die Verwaltungsbehörde mitgeteilt hat, dass die Absicht besteht, den Störer als Verpflichteten in Anspruch zu nehmen, gibt es keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund darauf abzustellen, ob diese Absichtserklärung vor oder nach Inkrafttreten des BBodSchG erfolgt ist. 160 Dass die Klägerin aufgrund einer Besprechung mit dem Umweltamt am 22.11.1996, wo ihre Inanspruchnahme in Aussicht gestellt worden ist, tätig geworden ist (vgl. Ss. v. 14.11.2007, S. 117, Bl. 840 GA), ist seitens der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. 161 Die Klägerin ist Verpflichtete im Sinne von §§ 24 Abs. 2, 4 Abs. 3 BBodSchG. Sie ist unstreitig Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist u. a. der Grundstückseigentümer verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. 162 Gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG sind Altlasten im Sinne des BBodSchG u. a. Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. 163 Bei den streitgegenständlichen Grundstücken der Klägerin handelt es sich um eine derartige Altlast. Unstreitig wurde auf den Grundstücken in der Zeit von 1948 bis 1974 ein Umschlagslager betrieben für die Lösemittel Tri und Per. Dabei handelt es sich um leicht flüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW). Unstreitig liegen auf den streitgegenständlichen Grundstücken erhebliche Belastungen im Boden-, Bodenluft- und Grundwasserbereich durch umweltgefährdende CKW vor bzw. ist bereits ein Schaden im Grundwasserbereich eingetreten, so dass eine schädliche Bodenveränderung bzw. Verunreinigung von Gewässern gegeben ist. 164 Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht ferner angenommen, dass die Beklagten als Verursacher der Bodenbeeinträchtigung verantwortlich im Sinne des BBodSchG sind. 165 Verursacher ist jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortlicher mitgewirkt hat. Die Mitwirkung kann gleichermaßen durch Handeln, Dulden oder Unterlassen bewirkt werden (Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., § 4, Rdnr. 42); bei mehreren Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen ist derjenige Verursacher, durch dessen Beitrag an einer von mehreren bewirkten Kontaminationen die Gefahrenschwelle, die zu einer Sanierung führt, überschritten wurde (vgl. Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., § 4, Rdnr. 42 f.). 166 Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Verantwortlichkeit dem Grunde nach, d. h. das „Ob“ der Verursachung muss nachgewiesen sein (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Juli 1995 – 2 M 7/95, zitiert nach juris; VGH München, Beschluss vom 23.06.2004 – 22 CS 04.1048, zitiert nach juris). Insoweit kann eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht auf die bloße Möglichkeit eines bestimmten Geschehens gestützt werden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 03.09.2002 – 10 S 957/02, zitiert nach juris). § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens (vgl.VGH Mannheim, Beschluss v. 03.09.2002 – 10 S 957/02, zit. Nach juris, Rn. 22). 167 Die Anforderungen an den Nachweis sind allerdings nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altenlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung den Regelfall bildet. Zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen müssen lediglich objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammen-hang besteht (vgl. VGH Mannheim, a. a. O.). 168 Auch im Bereich des Umwelthaftungsrecht, mithin für den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch gilt der Grundsatz des Vollbeweises mit dem Beweismaß des § 286 ZPO (vgl. Staudinger/Kohler, BGB, Neub. 2010, Einleitung zum Umwelthaftungsrecht, Rdnr. 248). Danach gilt ein Beweis schon dann als erbracht, wenn die Auswertung der Beweismittel aus objektiv nachvollziehbaren Gründen ergibt, dass kein vernünftiger und ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der aufgestellten Behauptung möglich ist (vgl. Kohler, a. a. O.). Es reicht eine persönliche Gewissheit, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 286 Rdnr. 20). 169 Beruht die Verhaltensverantwortlichkeit auf dem Betrieb einer Anlage, wie im Streitfall auf dem Betrieb eines Umschlags- und Lagerbetriebes, bedarf es der Feststellung, dass jedenfalls ein Ursachenzusammenhang zwischen der eingetretenen schädlichen Bodenveränderung und dem Tanklagerbetrieb besteht. 170 Die unstreitigen Verunreinigungen auf den Grundstücken der Klägerin sind auf den Betrieb des Umschlaglagers mit Tri und Per im Zeitraum zwischen 1948 und 1974 zurückzuführen. 171 Unstreitig hat die Beklagte zu 2) während dieses Zeitraumes im Auftrage der Beklagten zu 1) die CKW-haltigen Lösemittel in erheblichen Mengen gelagert und umgeschlagen. Die Lagerkapazität für Tri und Per betrug ab 1948 zunächst 30.000 l und nach Errichtung der oberirdischen Tanks im Jahre 1962 110.000 l. Die Beklagten haben am 08.10.1948 (Anlage K 18) ein Lagerabkommen geschlossen, in dessen Folge u. a. eine Lagerhalle nebst Rampen, Abfüllstationen, Rohrleitungen und unterirdische sowie oberirdische Tanks gebaut worden sind. Im Jahre 1974 wurde das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) gekündigt und das Gelände in der Folge von der Beklagten zu 2) geräumt. 172 Im Rahmen der erweiterten Detailuntersuchung des Geländes durch die E... U… GmbH A... vom Dezember 2002 (Anlage K 4) hat diese ermittelt, dass das Gelände im Bodenbereich in einem Ausmaß von mehr als 2.500 qm und einer Tiefe von über 40 m belastet ist. Dabei wurden Schadenseinträge im Bereich der Lagerhalle, der Verladerampen bis hin zum östlich gelegenen Auffangraum (Bereich A), des ehemaligen Gleisanschlusses der Firma S... (Bereich B), des ehemaligen Gleisanschlusses der Firma K... (Bereich C) sowie der ehemaligen Lagertanks (Bereich D) festgestellt (vgl. Erweiterte Detailuntersuchung der Firma E..., Dezember 2002, S. 75 ff. i. V. m. Anl. 5.1.1). 173 Diese Feststellungen werden von den Beklagten im Grundsätzlichen nicht in Frage gestellt. In der Berufungsinstanz ist zwischen den Beklagten zu 1) und 2) allerdings im Wesentlichen streitig, wo sich die Schwerpunkte des Schadstoffeintrages befinden bzw. wer für diesen Schadstoffeintrag verantwortlich ist. 174 Die in den Bereichen A und B festgestellten CKW-Verunreinigungen befinden sich in Bereichen, wo die für einen Lager- und Umschlagsbetrieb typischen Vorgänge stattgefunden haben. 175 Über den ehemaligen Gleisanschluss der Firma S... wurden die mit Tri und Per befüllten Kesselwagen angeliefert. In und an der Lagerhalle wurden Tri und Per in Tanks, Fässer und Tankwagen ab- und umgefüllt. Dort befanden sich die Kesselwagenabfüllung, die Waage mit Fassabfüllung sowie die Tankwagenbe- und abfüllung, ferner die Pumpenstation für die Tanks 6 und 7. In den jeweils 40.000 l fassenden oberirdischen Lagertanks 6 und 7 wurde Tri und Per gelagert, der unterirdische Tank 5 fasste 30.000 l Tri (vgl. auch Anl. 137 a). 176 Die an den genannten Stellen festgestellten Kontaminationen können damit zwanglos mit dem Betrieb eines Umschlag-Lagerbetriebes in Einklang gebracht werden. Dies hat bereits das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 29.09.2009 (S. 16 ff.; Bl. 2905 ff. GA) überzeugend dargestellt. 177 Dies gilt umso mehr, als die mit dem „offenen“ Umgang von CKW-verbundenen Umweltrisiken erst zu Beginn der 80iger Jahre problematisiert worden sind. Zuvor hat bis in die frühen 70iger Jahre hinein ein sorgloser Umgang mit CKW-haltigen Lösemitteln stattgefunden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG Mannheim, a.a.O., Rdnr. 26). Dieser sorglose Umgang wird vorliegend auch durch die Aussage des Zeugen W... T... bestätigt. Dieser hat ausgesagt (Protokoll vom 08.09.2009, S. 19, Bl. 1642 GA), dass sich Leute die Lösungsmittel mit Zinkeimern vom Platzwart besorgt hätten, um ihre Wäsche zu waschen oder Unkraut auf ihren Wegen zu vernichten. Ferner ergibt sich aus einem Schreiben der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) vom 20.10.1969 (Anl. B2-30), dass die Beklagte zu 1) die Auffassung vertrat, dass weder Tri noch Per einer Gefahrklasse angehörten, auch wenn der Beklagten zu 1) als Fachunternehmen die Problematik von Umwelt- und Gesundheitsgefahren durchaus bekannt gewesen sein dürften. Nicht umsonst waren im Abfüllraum unstreitig Betriebsanweisungen der Klägerin ausgehängt. 178 Letztlich ist im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass andere Gewerbetreibende als die Beklagten zu 1) und 2) in diesen Bereichen mit CKW-haltigen Lösemitteln gearbeitet oder gehandelt hätten. 179 Im Übrigen weist das Landgericht zu Recht darauf hin, dass sich die Klägerin im Rahmen des bundesbodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf die Haftungsvermutungen der §§ 6, 7 UmweltHG berufen könne (vgl. BGH, Urt. V. 2.4.2004, a. a. O., 1247). 180 Ist eine Anlage – wie im Streitfall – nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch diese Anlage verursacht worden ist. Zwar greift die Vermutung gemäß § 7 Abs. 2 UmweltHG nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Anhaltspunkte für einen derartigen anderen Umstand hat die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, jedoch nicht ergeben. 181 Zwar ist die Ursachenvermutung gemäß § 6 Abs. 2 UmweltHG ausgeschlossen, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben worden ist. Insoweit fehlt es jedoch bereits an ausreichendem Vortrag der Beklagten, dass die besonderen Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebs vorgelegen hat. Im Gegenteil weist das Landgericht zu Recht darauf hin, dass die unterirdischen Lagertanks spätestens seit 1968 nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben dürften. Eine TÜV-Bescheinigung vom 13.10.1970 über eine Dichtigkeitsprüfung bezogen auf einen Tank ist als Momentaufnahme ebenfalls nicht geeignet, die Vermutung der Schadensursächlichkeit zu erschüttern. 182 Letztlich ist zwischen den Parteien aber auch nicht ernsthaft im Streit, dass es im Bereich der Tanks, des Lagers und des S...gleises zu Verunreinigungen gekommen ist. Die Beklagten zu 1) und 2) streiten nur über die Haupteintragspunkte und die sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten. 183 Die vorgenannten Gesichtspunkte gelten auch für die vorgefundenen Kontaminationen im Bereich des zweigeteilten Fasslagers östlich der Lagerhalle. Selbst wenn nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten zu 2) dort niemals Fässer mit Tri oder Per gelagert worden sein sollten, muss es dann zu Kontaminationen auf andere Weise gekommen sein. Es ist nämlich nicht ersichtlich, aufgrund welcher anderen Umstände, die nicht dem Lagerbetrieb zuzurechnen sind, es zu einer Kontamination des Bodens hätte kommen können. 184 Entsprechendes gilt schließlich für den Schadensbereich „Gleis K...“. Allerdings bestehen Bedenken, ob entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil tatsächlich der Beweis des ersten Anscheins angenommen werden kann (vgl. zur Problematik der Anwendung des Anscheinsbeweises im Umwelthaftungsrecht: Kohler, a. a. O., Rn. 263). 185 Nach Auffassung des Senats lässt sich aber bereits aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme eine ausreichend sichere Überzeugung davon gewinnen, dass die Schadenseinträge im Bereich des Gleises K... auf den Betrieb des Tanklagers zurückzuführen sind. 186 Der Sachverständige Dr. V... hat in seinem Gutachten vom 19.02.2010 (Bl. 1805 ff. GA) überzeugend ausgeführt, dass die anzutreffenden Belastungen des ungesättigten Bodens und der Bodenluft unter dem Gleis und unter den Tanks auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen seien, da die Werte im Bereich des Gleises lediglich 1/100 der Werte im Bereich der Tanks betrügen. 187 Hinsichtlich der oberflächlichen Verunreinigungen hat die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die Anlieferung der Chemikalien Tri und Per über das Gleis S... regelmäßig unterbrochen werden musste, wenn die Firma S... ihrerseits Lieferungen erhielt. Dies haben die Zeugen P... und R... R... übereinstimmend und glaubhaft geschildert. 188 Eine Zurechnung ist zweifelsohne gegeben, wenn es bei der unmittelbaren Befüllung der Tanks aus dem Kesselwagen im Bereich des Gleises S... zu Austritten gekommen sein sollte. Nichts anderes kann aber gelten, wenn der Befüllvorgang unterbrochen und der Kesselwagen vorrübergehend auf ein anderes Gleis abgestellt werden musste. Kommt es in diesem Zusammenhang zu Tropfverlusten, weil möglicherweise der Kesselwagen nicht ordnungsgemäß verschlossen worden ist, vermag eine bloße Ortsverlagerung des Kesselwagens den Zurechnungszusammenhang nicht zu unterbrechen (vgl. auch OLG Köln, ZfW 1975, 66, 67). 189 Ordnet man das zeitweilige Abstellen der Kesselwagen auf dem Gleis K... dem Betrieb des Tanklagers zu, so lässt sich die Zurechnung der oberflächlichen Kontaminationen zudem auf eine entsprechende Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 UmweltHG stützen. 190 Auf die Hilfserwägungen des Landgerichts, wonach sich im Bereich der nördlichen Seite der Halle die Befüllvorrichtung für die Tankwagen befunden hätten, die Tankwagen mittels Schläuchen direkt vom Kesselwagen befüllt worden sein könnten und die Möglichkeit gegeben sei, dass sich auch im Bereich des Gleises K... ein Fasslager befunden hat, kommt es damit nicht an, so dass die hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffe nicht durchgreifend sind. 191 Demgegenüber müssen die starken Verunreinigungen in großer Tiefe unter dem K...gleis nicht am Gleis selbst entstanden sein, sondern könnten durch horizontale Verlagerungseffekte dorthin gelangt sein. Auch wenn der Sachverständige hinsichtlich der tieferliegenden Schichten insoweit lediglich von einer Möglichkeit spricht, hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel, von derartigen Verlagerungseffekten auszugehen. Der Sachverständige ist nämlich unter Auswertung aller Unterlagen zu dem Schluss gelangt, dass keine anderen Schadensursachen als diejenigen, die auf den Betrieb des Tanklagers zurückzuführen seien, erkennbar seien. 192 Auch für den Senat greift letztlich der entscheidende Gedanke, dass anderweitige tatsächliche Schadensursachen nicht ernsthaft in Betracht kommen. Insbesondere hat sich im Rahmen der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass es zu einem Kesselwagenunfall mit Tri oder Per gekommen ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen. Die Beklagten hätten insoweit substantiiert andere, verifizierbare Schadensquellen aufzeigen müssen. Auf bloße Mutmaßungen gestützte Behauptungen reichen insoweit nicht (vgl. OLG Rostock, NJW 2006, 3650, 3651). 193 Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Beklagten zu 1) und 2) in gleicher Weise für den Betrieb des Umschlaglagers verantwortlich und damit Mitbetreiber des Tanklagers waren. 194 Anlagenbetreiber ist derjenige, der die Anlage auf eigene Rechnung, im eigenen Namen (unternehmerisches Risiko) und in eigener Verantwortung (Weisungsfreiheit) führt, die unmittelbare Entscheidungsgewalt über den Betrieb der Anlage inne hat und die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs trägt. Dabei kommt es vor allem darauf an, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt, die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage besitzt, was meist mit der rechtlichen Verfügungsgewalt übereinstimmt (vgl. Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 9. Aufl., § 3, Rdnr. 81; Fischer, NVwZ 2005, 1116, 1118). 195 Zu Recht führt das Landgericht auch aus, dass mehrere juristische oder natürliche Personen Betreiber einer Anlage sein können (vgl. BGH, NVwZ-RR 2007, 754, 755; OVG Münster, NVwZ-RR 2009, 462 f.). 196 Dass die Beklagte zu 2) Mitbetreiberin des Lagers gewesen ist, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen. Die Beklagte zu 2) hat das Betriebsgrundstück von der Klägerin angemietet. Sie war Eigentümerin der Lagerhalle. Sie war aufgrund des Lagerabkommens vom 08.10.1948 (Anlage K 18) sowie des Nachtragslagerabkommens vom 21.03./09.04.1971 (Bl. 2923 ff. GA) im Verhältnis zur Beklagten zu 1) Lagerhalterin. Die technischen Einrichtungen und Hilfsmittel wie Lagertanks, Pumpen, Leitungen, Fässer etc., die der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt worden sind, durfte sie unentgeltlich nutzen. Sie nutzte die Anlage für ihre eigenen betrieblichen Zwecke, nämlich zur Durchführung des Lagergeschäftes auf eigene Rechnung. Sie trug die Kosten des Lagerbetriebes hinsichtlich des Personals. Das Befüllen der Tankbehälter und Umfüllen in Gebinde und Tanklaster hat sie selbstständig mit ihren eigenen Mitarbeitern durchgeführt. Sie trug die Kosten des Personals. Letztlich war nur sie auf dem Gelände anwesend und übte die Kontrolle über die tatsächlichen Vorgänge aus. 197 Soweit die Beklagte zu 2) ihre Mitinhaberschaft mit dem Hinweis auf eine fehlende eigene Verantwortung in Frage zu stellen versucht, vermag dies nicht zu überzeugen. Selbst wenn, wie die Beklagte zu 2) vorträgt, die gesamte Ausstattung des Tanklagers im Eigentum der Beklagten zu 1) stand, diese als einzige die detaillierte Weisungsbefugnis hinsichtlich der Errichtung, des Betriebsablaufs – beispielsweise durch den Aushang ihrer Betriebsanweisungen -, der Wartung und Instandhaltung sowie letztlich der Stilllegung des Lagers hatte, vermag dies allenfalls eine Mitinhaberschaft der Beklagten zu 1) zu begründen, nicht jedoch die Beklagte zu 2) aus der Verantwortlichkeit für den Betrieb zu entlassen. Eine Handlungsstörung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Handelnde keinerlei Entschlussfreiheit mehr hat (vgl. Fritsche, in: Bamberger/Roth, Beckscher-Onlinekommentar BGB, § 1004, Rdnr. 16; BGH, NJW 1955, 1474). Der Beklagten zu 2) verblieb eine hinreichend selbstständige und eigenverantwortliche Stellung innerhalb des Betriebs. Auch gegenüber Dritten ist sie offensichtlich als Betreiberin aufgetreten (vgl. Schreiben des Bauordnungsamtes an den Regierungspräsidenten vom 14.05.1970, Anl. B1-24). 198 Zu Recht hat das Landgericht aber auch die Beklagte zu 1) als Mitinhaberin angesehen. Der Beklagten zu 1) ist allerdings im Ausgangspunkt zuzugeben, dass ihre rechtliche Stellung als Einlagerin im Regelfall nicht dazu führt, dass sie Mitinhaberin des Lagerbetriebs wird. Bei Miet-, Pacht- und Nutzungsberechtigten aufgrund beschränkter dinglicher Rechte oder sonstigen Betriebsüberlassungen ist im Allgemeinen derjenige, dem die Anlage überlassen ist, als Betreiber anzusehen (vgl. BGH, NJW 1986, 2312, 2313). Nichts anderes gilt im Verhältnis zwischen Einlagerer und Lagerhalter. Allerdings sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen (vgl. BGH, NJW 1986, 2312, 2313; NJW 1999, 3203 ff. ; NJW 1999, 3633 ff.). 199 Derartige Besonderheiten liegen nach Auffassung des Senats im Streitfall vor. Die Beklagte zu 1) war, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, maßgeblich bei der Planung, der Errichtung, der Erweiterung und der Stilllegung des Tanklagers beteiligt. Dies wird von ihr in der Berufungsinstanz auch nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt. 200 Allerdings weist die Beklagte zu 1) zu Recht darauf hin, dass dies allein für eine Mitinhaberschaft nicht ausreichen dürfte, wenn sie weder auf den laufenden Betrieb einen entscheidenden Einfluss genommen hätte noch sonst wie verantwortlich gewesen wäre. Insoweit dürfte es auch noch nicht genügen, dass die Beklagte zu 1) die aus dem Lagervertrag entspringenden typischen Weisungen eines Einlagers – was wann einzulagern bzw. herauszugeben ist – ausgeübt hat. 201 Allerdings zeigt bereits die unstreitige Unterstützung der Beklagten zu 1) in den behördlichen Verfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Jahre 1970, dass sie sich jedenfalls mitverantwortlich auch für den Betrieb des Lagers gefühlt hat. 202 Für eine Mitinhaberschaft der Beklagten zu 1) spricht ferner der Umstand, dass sich die Beklagte zu 1) in Übereinstimmung mit der Regelung im Lagerübereinkommen und der Vorschrift des § 95 BGB als Eigentümerin der Tankbehälter, Rohrleitungen, Pumpen und sonstigen Zubehörteile gesehen hat. 203 Dies ergibt sich eindrucksvoll aus dem Schreiben vom 22.06.1951 (Anlage K 32), in dem es heißt: „Wir werden bei der Errichtung des neuen Tanklagers in der gleichen Weise verfahren wie bei der Errichtung des ersten Tanklagers mit Abfüllstation im Keller im Jahre 1948, d. h. alle Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Waagen und Abfüllgeräte sind unser Eigentum und werden Ihnen kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Montage der Rohrleitungen, Armaturen und Pumpen geht ebenfalls zu unseren Lasten.“ 204 Diese Regelung entspricht der Gesetzeslage, wonach selbst vom Mieter errichtete Tankstellenaufbauten trotz ihrer festen Verbindung nur Scheinbestandteile darstellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2008 – I-24 U 189/07 -, NZM 2009, 242 f.), da die Baulichkeiten nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet werden sollten. Diese Wertung gilt erst Recht, wenn es sich - wie im Streitfall - um technisches Zubehör für einen Lagerbetrieb handelt, der auf fremdem Grund und Boden betrieben wird. 205 Damit war die Beklagte zu 1) Eigentümerin und bereits aufgrund ihrer Eigentümerstellung für eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Wartung der technischen Anlagen verpflichtet. 206 Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sie ihre Verpflichtungen auf die Beklagte zu 2) wirksam übertragen hätte (vgl. zur Maßgeblichkeit der vertraglichen Regelungen auch Fischer, NVwZ 2005, 1116, 1119). Für eine solche Übertragung ist nichts ersichtlich. Soweit in § 13 des Lagerabkommens vom 08.10.1948 geregelt ist, dass die Beklagte zu 2) die volle Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit, auch für die durch das Personal entstandenen Schäden, übernimmt, betrifft diese Regelung lediglich das Lagergut selbst und nicht eine sonstige Haftung. 207 Dafür, dass die Beklagte zu 1) sich selbst als wartungs- und instandhaltungspflichtig gesehen hat, spricht als Indiz die TÜV-Bescheinigung vom 13.10.1970 (Anlage B 1 – 4). In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) insoweit den TÜV beauftragt hat. 208 Die Beklagte zu 1) beauftragte beispielsweise auch die Firma S... aus D… mit Montagearbeiten, Dichtheitsproben und Reinigungen (vgl Schreiben der Firma S... vom 17.12.1971, Anlage B 2 - 11). Auf Veranlassung der Beklagten zu 1) wurden Umbaumaßnahmen am Rohrleitungssystem vorgenommen (vgl. Schreiben der Klägerin an die Beklagte zu 1) vom 20.10.1969, Anlage B 2 - 30). 209 Unstreitig waren auch im Abfüllraum Betriebsanweisungen der Beklagten zu 1) ausgehängt. 210 Schließlich hatte die Beklagte zu 1) auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Stellung einer Mitbetreiberin des Tanklagers. Das Tanklager diente dem Vertrieb ihrer Produkte und damit ihren betrieblichen Zwecken. Die Chemikalien der Beklagten zu 1) wurden in externen Lagern aufbewahrt und von dort an ihre Kunden ausgeliefert. Wie bereits im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse ausgeführt, trug die Beklagte zu 1) insofern einen großen Teil der Kosten der Anlage; jedenfalls in Einzelfällen hat sie sich auch an den Kosten des laufenden Betriebes beteiligt. Die Abgabe der Ware aus den Lagerbeständen erfolgte unstreitig ausschließlich auf Weisung der Beklagten zu 1) und in ihrem Namen. Diese übernahm die Erstellung von Rechnungen. Die von der Beklagten zu 2) vereinnahmten Beträge waren nach dem Lagerabkommen sofort an die Beklagte zu 1) zu überweisen. 211 Aber auch die Beklagte zu 2) führte das Tanklagergeschäft für eigene betriebliche Zwecke und auf eigene Rechnung. Sie trug insbesondere die Kosten des Lagerbetriebs (Personal) und der Lagermiete. 212 Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher unter wertenden Gesichtspunkten die Annahme gerechtfertigt, dass sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) als Mitinhaber/-betreiber des Tanklagers anzusehen sind. 213 Mit der Feststellung der Beklagten zu 1) und 2) als Mitinhaber des Lagers steht jedoch nicht zugleich fest, dass sich die Beklagten wechselseitig ihre Mitverursachungsbeiträge anrechnen lassen müssten bzw. sie als Gesamtschuldner haften. 214 § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG sieht anders als § 89 WHG keine gesamtschuldnerische Haftung vor (vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 24 BBodSchG, Rdnr. 31). Lediglich in einem gesetzlich angeordneten Fall einer Gesamtschuldnerschaft mag es gerechtfertigt sein, Mitinhaber einer Anlage ohne konkreten Nachweis ihres Verursachungsanteils als Gesamtschuldner haften zu lassen. 215 Anders als bei der Anlagenhaftung reichen ein irgendwie gearteter kausaler Verursachungsbeitrag und die Betreibereigenschaft für eine Verhaltenshaftung nicht aus (Hellriegel, ZUR 2010, 90, 92). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – mehrere Verursacher, nämlich mehrere Mitbetreiber als Verursacher in Betracht kommen (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 28.07.2010 – 3 K 174/07 -, zitiert nach juris, Rdnr. 128). 216 Vielmehr bedarf es auch bei Mitinhabern einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Diese wertende Zurechnung erfolgt nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung. Danach ist Störer, wer bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat (vgl. OVG Koblenz, NVwZ-RR 2009, 280, 281). 217 Es muss ein hinreichend enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person vorliegen, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 22.11.2005 - 10 S 1208/05, BeckRS 2006, 23884). 218 Entscheidend ist, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt. Eine Verhaltenshaftung ist dann anzunehmen, wenn ein an sich erlaubtes Verhalten in eine pflichtwidrige Gefährdung umschlägt (vgl. OVG Koblenz, a. a. O.; VGH Mannheim, a. a. O.; VG Sigmaringen, a. a. O., Rdnr. 130). 219 Bei mehreren Verursachern reicht für eine Inanspruchnahme als Störer die Feststellung eines wesentlichen Verursachungsbeitrages aus; der Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, braucht hingegen nicht geführt zu werden (vgl. VG Sigmaringen, a. a. O., Rdnr. 139). 220 Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) und 2) muss nicht aufgeklärt werden, in welchem Ausmaß die unstreitigen schädlichen Bodenveränderungen durch Handhabungsverluste auf der einen Seite bzw. Undichtigkeiten von Tanks und Rohrleitungen auf der anderen Seite verursacht worden sind. Die Beklagte zu 1) und 2) haben bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalles sowohl hinsichtlich der technischen Einrichtungen als auch der Handhabungsverluste jeweils die Gefahrengrenze überschritten und damit jeder für sich die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr bzw. des Schadens gesetzt. 221 Die Beklagte zu 2) räumt Handhabungsverluste selbst ein. Sie bestreitet eine Verantwortlichkeit nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung, weil diese Handhabungsverluste keinen wesentlichen Faktor für die schädlichen Bodenveränderungen darstellen sollen. 222 Auf den Umfang – die Wesentlichkeit - der Handhabungsverluste kommt es jedoch nicht an, da die Beklagte zu 2) auch für den Zustand der technischen Vorrichtungen mitverantwortlich ist, dies nicht nur deshalb, weil sie hinsichtlich dieser Anlagen als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück im Sinne des § 4 Abs. 2 BBodSchG zur Gefahrenabwehr verpflichtet war, sondern auch, weil sie im täglichen Umgang mit den technischen Einrichtungen „näher dran“ war, etwaige Schäden, Leckagen oder Undichtigkeiten feststellen zu können. 223 Die Beklagte zu 2) kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, die von ihr aufgezeigte Schadensgeneigtheit des Tanklagers habe zu unvermeidlichen Handhabungsverlusten geführt. Sie hätte im Rahmen des täglichen Umgangs mit den technischen Einrichtungen ein besonderes Augenmerk darauf legen müssen, ob sich die Schadensgeneigtheit des Tanklagers im Einzelfall verwirklichte. Zumindest hätte die Beklagte zu 2) darauf hinwirken müssen, mit der Beklagten zu 1) eine eindeutige Regelung hinsichtlich der Instandhaltung und Kontrolle der Einrichtung zu treffen. Auch das Unterlassen einer derartigen, klaren Absprache begründet ihre Mitverantwortlichkeit (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Spindler, Beck´scher Online-Kommentar, § 823 Rdnr. 261 m. w. N.). 224 Umgekehrt kann es keinen Zweifel daran geben, dass die Beklagte zu 1) hinsichtlich der technischen Einrichtungen ebenfalls verhaltensverantwortlich ist. Unstreitig hat die Beklagte zu 1) das Tanklager geplant; es ist nach ihren Planungen errichtet worden. Insoweit ist der Beklagten zu 1) bereits anzulasten, dass sie keine baulichen Maßnahmen getroffen hat, die es verhindern, dass bei den notwendigen Lager- und Umschlagmaßnahmen schädliche Stoffe in das Erdreich gelangen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt der baulichen Geeignetheit: BGH, NJW 1996, 2646 f.). 225 Ebenso wie der Beklagten zu 2) ist auch der Beklagten zu 1) als Eigentümerin der Tanks und sonstigen Einrichtungen vorzuwerfen, dass keine klare Absprache hinsichtlich der Instandhaltung bzw. Kontrolle der Einrichtungen vorgenommen worden ist. 226 Unabhängig von der Frage, ob sich eine entsprechende Verantwortlichkeit bereits daraus ergibt, dass das Tanklager möglicherweise seit den 60er Jahren vorschriftswidrig betrieben wurde (vgl. Urteil des VG Düsseldorf vom 29.09.2009, Seite 23 ff.; Bl. 2912 ff.), ist jedenfalls entscheidend, dass die Beklagte zu 1) die Lagerbedingungen in technischer Hinsicht bestimmt hat und insoweit verantwortlich war. 227 In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob und inwieweit die schädlichen Bodenveränderungen durch ein Versagen der technischer Einrichtungen verursacht worden sind. Selbst wenn man mit der Beklagten zu 1) davon ausgeht, dass die wesentlichen Einträge durch Handhabungsverluste entstanden sind, entlastet dies die Beklagte zu 1) nicht. 228 Insofern ist nämlich auch eine Verhaltensverantwortlichkeit der Beklagten zu 1) als Produzentin der im Tanklager umgeschlagenen, gefährlichen Stoffe begründet. Zur Verantwortung des Produzenten gehört namentlich, bei vorhersehbar produktverwendungsbedingter Umweltschädigung gebotene Schadensvermeidungsmaßnahmen tatsächlicher oder kommunikativer Art zu treffen (vgl. Kohler, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2010, Einl. zum Umwelthaftungsrecht Rdnr. 401). 229 Jedenfalls für den Transport und Umschlag eines gefährlichen Produkts wird man, ähnlich wie bei Schädigungen durch unsachgemäße Abfallentsorgung, eine selbstverantwortete Überschreitung der Gefahrenschwelle beim Produzenten annehmen dürfen, wenn er das Transport- oder Lagerunternehmen nicht hinreichend sorgfältig ausgewählt, es im Hinblick auf Stoffrisiken nicht genügend informiert und es gegebenenfalls unzureichend kontrolliert hat (vgl. Kohler, a. a. O.). 230 Der Produzent von für die Umwelt gefährlichen Chemieprodukten ähnelt insoweit einem Produzenten von Industrieabfällen. Letzterer hat die Verkehrssicherungspflicht, im Rahmen des Zumutbaren und Verkehrsüblichen das Erforderliche zu tun, damit sich die mit den Industrieabfällen verbundenen potenziellen Gefahren nicht zum Schaden Dritter auswirken können (vgl. BGH, NJW 2006, 3628, 3629). Nach ständiger Rechtsprechung können derartige Verkehrssicherungspflichten delegiert werden. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich, während sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Verantwortlichen auf Auswahl- und Überwachungspflichten verengt. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei wiederum eine erhöhte Gefährlichkeit ebenso wie ein verringerter Einfluss des Produzenten auf den mit der Entsorgung bzw. Verwertung beauftragten Unternehmer aufgrund dessen Selbstständigkeit zu einer gesteigerten Sorgfaltspflicht des Delegierten führt. Die Auswahl- und Überwachungspflichten sind umso strenger, je gefährlicher die Abfälle für die Umwelt sind und je geringer die Gewähr ist, dass das eingeschaltete Unternehmen die erforderlichen Sicherheitsvorschriften beachtet (vgl. BGH, a. a. O.). 231 Ähnlich wie bei der Delegation von Verkehrssicherungspflichten auf selbstständige Dritte (Out-Sourcing) ist der Dritte sorgfältig auszuwählen, die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben durch Stichproben zu überwachen und eventuellen Anzeichen und Hinweisen für nachlässiges Verhalten nachzugehen (vgl. Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 5. Aufl., § 831 Rdnr. 17). 232 Diese im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht getroffenen Wertungen können auch im Zusammenhang mit der Theorie der unmittelbaren Verursachung fruchtbar gemacht werden (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031, 1032). 233 Obwohl die Beklagte zu 1) nach eigenem Vorbringen durch Aushänge auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften hingewiesen haben will, so dass jedenfalls von einem fachspezifischen Gefährdungsbewusstsein ausgegangen werden muss, auch wenn es zum damaligen Zeitpunkt wohl noch kein allgemeines Problembewusstsein hinsichtlich CKW gegeben haben mag, hat es Kontrollen weder durch einen „Sicherheitsbeauftragten“ noch in sonstiger Weise gegeben, obwohl offensichtlich nur die Beklagte zu 1) über die erforderliche Sachkunde im Umgang mit den Chemikalien verfügte. 234 Gerade die Befüllvorgänge sind mit besonderen Gefahren verbunden (vgl. OVG Lüneburg, NJW 1998, 97, 98; BGH, NJW 1984, 233, 234), so dass es einer eingehenden Überwachung und Kontrolle auf Seiten der Beklagten zu 1) bedurft hätte. 235 Auch wenn die Beklagte zu 1) vorträgt, dass es sich bei der Beklagten zu 2) schon bei Abschluss des Lagervertrages um ein großes Unternehmen gehandelt hat, darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich insoweit um ein Unternehmen handelt, dass nicht aus der Chemiebranche kommt und nicht von vornherein die Gewähr für die Beachtung der erforderlichen Sicherungsvorkehrungen bieten konnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BGH, NWJ 1976, 46, 47 und die Regelung des § 468 Abs. 1 HGB). 236 Sind mithin die Beklagten zu 1) und 2) für die Schadstoffeinträge in gleicher Weise als Handlungsstörer verantwortlich, kommt es nicht darauf an, ob die jeweiligen von den Beklagten zu 1) und 2) eingeräumten Verursachungsbeiträge im Hinblick auf die notwendige Gesamtsanierung die Erheblichkeitsschwelle überschritten haben. 237 Damit liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 BBodSchG sowohl gegenüber der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) vor. 238 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Klägerin angeblich um einen „bösgläubigen Zustandsstörer“ handelt und die Behörde dem Zustandsstörer einen eigenen Haftungsanteil zugewiesen habe. 239 Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.02.2000 (1 BvR 249/91, BVerfGE 102, 1 ff.) ausgeführt hat, der Zustandsstörer dürfe von einer Behörde im Rahmen des § 24 Abs. 1 BBodSchG nur begrenzt für die Sanierung in Anspruch genommen werden, nämlich soweit die Kostenbelastung grundsätzlich den Verkehrswert des Grundstücks nach Sanierung nicht übersteige, dies allerdings dann nicht gelte, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen habe, berühren diese Begrenzungen den Ausgleichsanspruch nicht. 240 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft die Inanspruchnahme eines Zustandsstörers durch eine Behörde auf der sogenannten Primärebene. Dabei ist, wie das VG Düsseldorf (Beschluss vom 19.02.2010 – 17 L 1883/09 -, zitiert nach juris, Rdnr. 46 ff.) zutreffend ausgeführt hat, zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eine Abwägung zwischen schutzwürdigen Eigentümerinteressen mit den Belangen der Allgemeinheit vorzunehmen. Entscheidender Gesichtspunkt sei dabei, ob die vom Grundstück ausgehenden Risiken in der Verantwortungssphäre des sanierungspflichtigen Eigentümers lägen. Seien die von einem Grundstück ausgehenden Gefahren vom Eigentümer zugelassen worden und auf eine risikoreiche Nutzung zurückzuführen, von denen der Eigentümer gewusst habe, beruhe die vom Grundstück ausgehende Gefahr nicht auf der Allgemeinheit zuzurechnenden Umständen, sondern auf einer gewollten Nutzung durch einen hierzu berechtigten Dritten. Die gefährliche Nutzung des Grundstücks falle daher eher in die Risikosphäre des Eigentümers als in die der Allgemeinheit. 241 Warum eine in diesem Verhältnis vorzunehmende Abwägung, die zu Lasten des Grundstückseigentümers geht, zu einer völligen „Freistellung“ der Verursacher führen soll, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ersichtlich. 242 Allenfalls könnte daran gedacht werden, dass der Zustandsstörer lediglich berechtigt sein kann, Ausgleichsansprüche in Höhe des Grundstückswerts geltend zu machen. 243 Aber auch dies ist zu verneinen. Die Beklagten hätten als Verhaltensstörer seitens der Behörde in voller Höhe in Anspruch genommen werden können, ohne dass diese sich im Verhältnis zur Behörde auf eine Haftungsbegrenzung hätten berufen können. Ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Grundstückseigentümer hätte ihnen nicht zugestanden, da, wie bereits ausgeführt, es Ziel der gesetzlichen Regelung ist, den Alleinverursacher einer Bodenverunreinigung oder Altlast grundsätzlich mit den vollen Sanierungskosten zu belasten, während einer bloßer Zustandsverantwortlicher nicht als Schuldner, sondern nur als Gläubiger des Ausgleichsanspruchs in Frage kommt (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2004, a. a. O., 1245). Dies folgt letztlich aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, wonach die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon abhängt, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. 244 Nur wenn die Klägerin als Eigentümerin nicht nur als Zustandsstörerin, sondern auch als Verhaltensstörerin angesehen werden könnte, bliebe Raum für eine Haftungsverteilung. Aber auch dies ist zu verneinen. 245 Der Eigentümer oder Vermieter/Verpächter eines Grundstücks wird nicht schon durch den Vermietungs-/Verpachtungs- oder Überlassungsakt zum weiteren Handlungsstörer (Verursacher). Vielmehr hängt die Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch als Verhaltensverantwortlicher haftet, ebenfalls davon ab, ob sein Verhalten die Gefahr „unmittelbar“ herbeigeführt, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 684). 246 Ein derartiges Überschreiten der Gefahrenschwelle hat das Bundesverwaltungs-gericht in einem Fall angenommen, wo der Grundstückseigentümer mit dem Abschluss eines Pachtvertrages zu dem Zweck, dem Unternehmen die Ablagerung von Ölabfall und übel riechenden Industrieabfällen in einer Sandgrube ohne abdichtende Erdschichten zu ermöglichen, sowie durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses zu einem Zeitpunkt, zu dem der Eintritt von Gewässerverunreinigungen bereits offenkundig geworden sind, unmittelbar eine Grundwassergefährdung verursacht hat. 247 Eine Verhaltensverantwortlichkeit wird also nur dann anzunehmen sein, wenn der Vermieter die sodann durch den Mieter unmittelbar verursachte Gefährdung oder Störung subjektiv bezweckt hat oder wenn sich die Gefährdung oder Störung als zwangsläufige Folge seines Verhaltens einstellt (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 14.03.2005 – RO 13 S 03.1055, zitiert nach juris, Rdnr. 204). 248 Eine derartige Fallgestaltung liegt im Streitfall ersichtlich nicht vor. Die Klägerin hat lediglich das Grundstück an die Beklagte zu 2) verpachtet und die Kesselwagentransporte durchgeführt. Eine Verantwortlichkeit der Klägerin lässt sich hinsichtlich des Transports selbst dann nicht begründen, wenn bahntechnische Gründe den Anlass für eine Unterbrechung des Befüllvorgangs und ein Abstellen des Kesselwagens auf den Gleis K... ursächlich geworden sein sollten. 249 Die Transporte selbst stellen im Rahmen einer wertenden Betrachtung keine unmittelbare Verursachung der schädlichen Bodenveränderungen dar. Entsprechendes gilt für die Unterbrechung des Befüllvorgangs, da die D... B... für ein ordnungsgemäßes Verschließen der Kesselwagen nicht verantwortlich war. 250 Ob und inwieweit schließlich etwas anderes gelten könnte, wenn die Klägerin nicht lediglich das Grundstück, sondern das Tanklager verpachtet hätte und sie daher möglicherweise als mittelbare Störerin oder als Inhaberin von Verkehrssicherungspflichten angesehen werden könnte (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 22.07.1999 - III ZR 198/98, zitiert nach juris), kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Klägerin lediglich das Grundstück vermietet hat und das Lager von den Beklagten errichtet worden ist. 251 Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB. 252 Unabhängig davon, ob und inwieweit § 254 BGB überhaupt im Rahmen des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs anzuwenden ist, würde dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Auch in diesem Rahmen wäre allenfalls auf den Verursachungsanteil abzustellen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1243, 1247). 253 Soweit die Beklagte zu 1) weiter rügt, § 24 Abs. 2 BBodSchG erfordere eine einschränkende Auslegung zur Vermeidung der Umgehung einer behördlichen Ermessensausübung, die dahin gehe, dass der Grundstückseigentümer mit guten Gründen als Zustandsstörer einen eigenen Beitrag leisten solle, kann dem nicht gefolgt werden. 254 Es ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht ersichtlich, dass die Behörde der Auffassung ist, dass die Klägerin als Zustandsstörerin einen Teil der Sanierungskosten endgültig tragen sollte. 255 Der an die Beklagte zu 2) gerichtete Bescheid vom 28.08.2001 (Anlage K 11) sowie der Teilleistungsbescheid vom 08.06.2006 (Anl. K 6), der sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, betreffen die sogenannte „Grundwasserfahne“, für die die Klägerin, wie noch darzulegen sein wird, außerhalb ihres Grundstücks nicht verantwortlich ist. Die Beklagten werden insoweit als Verhaltensverantwortliche in Anspruch genommen, ohne dass damit zugleich zum Ausdruck gebracht wird, dass die Klägerin als Zustandsstörerin endgültig die sich daraus ergebenden Kosten tragen soll. 256 Letztlich wäre eine derartige Auffassung der Behörde auch für den Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG in rechtlicher Hinsicht nicht maßgeblich. § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG schafft einen eigenständigen Ausgleichsanspruch mit besonderen Anspruchsvoraussetzungen, der unabhängig von einer förmlichen Heranziehung durch die zuständigen Behörden besteht (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2004, a. a. O.). 257 Mit zutreffender und zu Recht nicht angefochtener Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Ausgleichsanspruch nicht aufgrund anderweitiger Vereinbarung im Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ausgeschlossen ist. 258 Mit dem Landgericht ist ferner davon auszugehen, dass die Beklagten zu 1) und 2) der Klägerin als Gesamtschuldner haften. 259 Vor Inkrafttreten des § 24 Abs. 2 BBodSchG galt hinsichtlich einer gesamtschuldnerischen Haftung von Störern Folgendes: 260 Wurde aus dem Kreis mehrerer Sanierungsverantwortlicher nur einer von der Behörde zur Sanierung in Anspruch genommen, hatte dieser die Sanierungskosten in voller Höhe zu tragen. Einen anteiligen Ausgleichs- oder Rückgriffsanspruch gegen die übrigen Sanierungsverantwortlichen, die von der Behörde verschont geblieben waren, lehnte der BGH in ständiger Rechtsprechung trotz beachtlicher Kritik aus dem Schrifttum in der Regel ab (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 89/80, NJW 1981, 2457 f.; Sandner, NJW 2001, 2045, 2046 m. w. N.). 261 Aber auch dann, wenn man mit einem Teil der Literatur § 426 BGB auf die polizeirechtliche Störerhaftung anwenden möchte (vgl. Looschelders, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426 Rdnr. 275), führt dies nicht zwangsläufig zu einer Ausgleichsgesamtschuld. Im Gegenteil: Sind mehr als zwei Gesamtschuldner vorhanden und hat einer von ihnen geleistet, so kann er nach ganz herrschender Meinung die übrigen Gesamtschuldner grundsätzlich nur nach ihren Anteilen in Anspruch nehmen. Sie stehen ihm also ihrerseits nicht als Ausgleichs-Gesamtschuldner, sondern bloß als Teilschuldner gegenüber (Looschelders a. a. O., § 426 Rdnr. 38; a. A. Münchener Kommentar/Bydlinski, 6. Aufl., § 426 Rdnr. 29 ff.). 262 Die Rechtsprechung gelangt nur ganz ausnahmsweise zu einer gesamtschuldnerischen Ausgleichsverpflichtung, nämlich dann, wenn der Ausgleichsberechtigte intern von der Beteiligung an der Schuld freizustellen ist, oder wenn unter den Ausgleichspflichtigen Haftungseinheiten bestehen (vgl. Münchener Kommentar/Bydlinski, a. a. O., Rdnr. 31 ff., Gehrlein, Beck´scher Onlinekommentar BGB, § 426 Rdnr. 4). Allerdings setzt eine Haftungseinheit wiederum voraus, dass diese unter Gesamtschuldnern besteht (vgl. Looschelders, a.a.O., § 426 Rdnr. 102), weil das Prinzip der sogenannten Haftungseinheit die allgemeinen Zurechnungsprinzipien nicht erweitert (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1994 - VI ZR 283/93, NJW 1995, 1150, 1151). 263 Nach der Rechtsprechung des BGH wäre daher auch auf der Rechtsfolgenseite mangels Gesamtschuldverhältnisses ein Ausgleichsgesamtschuldanspruch zu verneinen gewesen. 264 § 24 Abs. 2 BBodSchG regelt nunmehr erstmalig einen Ausgleichsanspruch in Abkehr von dieser Rechtsprechung. 265 Der Ausgleichsanspruch setzt - wie bereits dargelegt - voraus, dass jeder der Verpflichteten auf die vollständige Beseitigung der Störung von der Behörde in Anspruch hätte genommen werden können (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3/05, NVwZ 2006, 928, 929: Quasi - Gesamtschuld). 266 Die Entscheidung der Behörde, welchen Sanierungspflichtigen sie zur Sanierung heranzieht, ist dem an der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichteten Ermessen der Behörde überlassen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1596, 1597). Die auf der sogenannten Primärebene durchzuführende Störerauswahl orientiert sich maßgeblich daran, welcher von mehreren Störern die Gefahr bzw. Störung am schnellsten und wirksamsten beseitigen kann (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2012, 387, 388; Jochum, NVwZ 2003, 526, 527). Insbesondere bei Altlasten besteht Konsens darin, dass eine lückenlose Aufklärung über verbleibende Unsicherheiten über die Identität der Verursacher oder deren Verursachungsbeiträge ein möglichst schnelles und effektives Vorgehen nicht erschweren oder vereiteln dürfe (vgl. Buck, NVwZ 2001, 51). 267 Gerade weil aus Gründen der Effektivität oft der Eigentümer als Zustandsstörer seitens der Behörden in Anspruch genommen wurde, sollte in erster Linie für den Eigentümer ein Ausgleichsanspruch geschaffen werden, der es ihm ermöglicht, einen Rückgriff gegen den Verursacher der Altlast durchzuführen (vgl. BGH, NJW 2009, 139, 141). 268 Die Vorschrift dient damit letztlich der materiellen Gerechtigkeit (vgl. Schönfeld, NVwZ 2000, 648, 649). Es geht um die Frage einer gerechten Kostenverteilung, die im öffentlichen Recht als „sekundäre Ebene, als Ebene des Kostenrechts“ bezeichnet wird (vgl. Walthoff, JuS 2012, 863, 864). 269 § 24 Abs. 2 BBodSchG knüpft ausschließlich an öffentlich-rechtliche Tatbestandsmerkmale an. Er regelt einen Ausgleichsanspruch, der zwischen „Verpflichteten“ besteht. Wer nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des BBodSchG als Verpflichteter in Betracht kommt - also Störer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ist - kann Gläubiger oder Schuldner nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sein. Weil er als Störer in Anspruch genommen wird oder werden kann, soll er von anderen Störern einen Ausgleich verlangen können, denen ein größerer Anteil an der Bodenverschlechterung zukommt (vgl. BGH a.a.O.). 270 Damit handelt es sich bei § 24 Abs.2 BBodSchG um einen eigenständigen Anspruch, dem im Außenverhältnis keine Gesamtschuld zugrunde liegt und der den Besonderheiten der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverpflichtung mehrerer Störer Rechnung trägt (vgl. BGH, NJW 2012, 3777, 3778). 271 Entsprechendes gilt für die Rechtsfolgenseite. Die eigenständige Rechtsnatur des Anspruchs verbietet es, die allgemeinen Grundsätze des Gesamtschuldnerausgleichs auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch zu übertragen (vgl. BGH, a. a. O.). 272 Der Senat lässt dahingestellt, ob trotz des selbständigen Charakters des Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG eine gesamtschuldnerische Haftung durch die §§ 830, 840 BGB begründen lässt und ob im Streitfall überhaupt die Voraussetzungen dieser Vorschriften gegeben sind. 273 Jedenfalls im Streitfall rechtfertigt eine eigenständige Bestimmung der Rechtsfolgen des Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG das Ergebnis einer gesamtschuldnerischen Ausgleichsverpflichtung. 274 Eine gesamtschuldnerische Haftung der Ausgleichsverpflichteten greift – ähnlich dem Gesamtschuldnerausgleich - ausnahmsweise ein, wenn der Ausgleichsberechtigte im Innenverhältnis von der Haftung vollständig freigestellt ist (vgl. zum Gesamtschuldnerausgleich: BGHZ 17, 214, 222; RGZ 84, 415, 430 ff.; RGZ 92, 143, 145 f.; RGZ 136, 275, 285 ff.). In einem solchen Fall ist es für den Ausgleichsberechtigten nicht zumutbar, die einzelnen Quoten zu ermitteln und seinen Ausgleichsanspruch jeweils auf diese Quote zu beschränken (vgl. Looschelders, a. a. O., § 426 Rdnr. 39). 275 Diese Unzumutbarkeit zeigt sich insbesondere auch im Streitfall sehr deutlich, wenn die Beklagten zu 1) und 2) über hunderte von Seiten wechselseitig ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Klägerin bestreiten unter Hinweis auf eine unterschiedliche Interpretation außergerichtlicher Gutachten, obwohl die Verursachung der schädlichen Bodenveränderungen durch die Anlage selbst im Wesentlichen außer Streit steht. 276 Auch wenn, wie bereits ausgeführt, dem Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG keine Gesamtschuld zugrundeliegt, so trägt die Vorschrift dem Gesichtspunkt der materiellen Lastengerechtigkeit und damit einer „Quasi-Gesamtschuld“ durchaus Rechnung. Nach der Rechtsprechung des BGH soll der reine Zustandsstörer von einer Inanspruchnahme völlig ausgeschlossen werden. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn dem Ausgleichsberechtigten in tatsächlicher Hinsicht das Risiko einer Ursachenaufklärung mit den damit zwangsläufig verbundenen Kosten aufgebürdet wird. Insoweit hat der Grundsatz der Prozessökonomie hinten anzustehen. 277 Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt. Läge im Streitfall dem Außenverhältnis eine Gesamtschuld zugrunde, würden die Beklagten zu 1) und 2) im Verhältnis zur Klägerin eine Haftungseinheit darstellen. Letztendlich haben sich die Verursachungsbeiträge der Beklagten zu 1) und 2) dem Grunde nach zu ein- und demselben Schadensbeitrag verschmolzen, so dass die Voraussetzungen einer Haftungseinheit aus tatsächlichen Gründen vorliegen (vgl. Münchener Kommentar/Bydlinski, a. a. O., Rdnr. 32). Sinn und Zweck der Rechtsfigur der Haftungseinheit ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) nicht lediglich, eine sachgemäße Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge zu gewährleisten; sie begünstigt auch den außerhalb der Haftungseinheit stehenden zahlenden Gesamtschuldner durch die Annahme einer Ausgleichsgesamtschuld (vgl. Looschelders, a. a. O., § 426 Rdnr. 107). 278 Diese Gesichtspunkte lassen sich ohne weiteres auf den Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG übertragen, da dieser Vorschrift nach Sinn und Zweck eine „Quasi-Gesamtschuld“ zugrunde liegt. 279 Der Ausgleichsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. 280 § 548 BGB als mietrechtliche Verjährungsnorm mit kurzer Verjährungsfrist ist auf den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht anzuwenden (vgl. BGH, NJW 2009, 139, 141). 281 Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG beginnt die Verjährung nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im Übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. 282 Der Auffassung des OLG Bremen, wonach die Verjährung erst mit der vollständigen Beendigung der Sanierungsmaßnahmen, nicht bereits aber mit dem Abschluss einzelner Teilmaßnahmen beginnt (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 24.03.2011 – 5 U 32/10 -, BeckRS 2011, 13194) hat der BGH mit Urteil vom 18.10.2012 (III ZR 312/11. NJW 2012, 3777) zwischenzeitlich bestätigt. Ihr schließt sich der Senat an. 283 Die Berufungen der Beklagten haben Erfolg, soweit das Landgericht eine gesamtschuldnerische Erstattungspflicht auch der Kosten festgestellt hat, die Maßnahmen auf Grundstücken Dritter betreffen und wo lediglich die Grundwasserverunreinigung von den Grundstücken der Klägerin ausgegangen ist bzw. ausgeht. 284 Insoweit fehlt der Klägerin das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Die Zustandsstörerhaftung der Klägerin ist auf ihre Grundstücke beschränkt, denn der Zustandsstörer haftet jeweils nur für Kontaminationen auf den Flächen, für die er gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt einzustehen hat, so dass die Klägerin auch nur für dieses Grundstück zu Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden kann. 285 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 06.02.2000 die Rechtsfigur der Zustandsverantwortlichkeit als eine mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt (vgl. Beschluss vom 16.02.2000, a. a. O.). Die Zustandsverantwortlichkeit findet in der durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die die Gefahr verursachende Sache ihren legitimierenden Grund. Dadurch wird die Haftung des Eigentümers gleichzeitig begrenzt, indem dieser nur für die von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren herangezogen werden kann. Sanierungsanordnungen können folglich nur gegen den jeweiligen Eigentümer, auf dessen Grundstück sich eine sanierungsbedürftige schädliche Bodenveränderung befindet, gerichtet werden. Insofern sind die räumlichen Grenzen der Zustandshaftung zu beachten (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 11.09.2006 – 6 K 117/06 -, zitiert nach juris Rdnr. 44 ff.). 286 Mithin kann ein Zustandsstörer auch nur Kostenausgleich für solche Maßnahmen geltend machen, die sich auf sein Grundstück beziehen. 287 Dass es zu diesem Punkt noch keine höchstrichterliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gibt, vermag ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen. Die Klägerin befindet sich in einem intensiven Kontakt mit den Behörden. Es ist auch nicht ansatzweise vorgetragen, dass die Behörde beabsichtigt, die Klägerin auch für Maßnahmen hinsichtlich der Grundwasserfahne in Anspruch nehmen zu wollen. Im Gegenteil sprechen, wie bereits oben dargelegt, der Leistungsbescheid vom 08.06.2006 sowie der Bescheid vom 28.08.2001 dafür, dass die Behörde die Beklagten insoweit als Verhaltensverantwortliche in Anspruch nehmen wird. 288 Zu Recht hat das Landgericht offengelassen, ob über den Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG hinaus Ansprüche aus § 89 WHG gegen die Beklagten gegeben sind. Ein solcher Anspruch gäbe der Klägerin keine weitergehenden Rechte. 289 Da die Beklagten Einwendungen gegen die Erforderlichkeit und die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Kosten erhoben haben, hat das Landgericht über die Leistungsklage zu Recht zum Grunde entschieden und diese mit einem Teilurteil über den Feststellungsantrag zu einem Grund- und Teilurteil verbunden (vgl. dazu: Elzer, Beck‘scher Onlinekommentar, ZPO, § 304 Rdnr. 14). 290 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO. Das Teilunterliegen der Klägerin bewertet der Senat als geringfügig. Die lediglich auf eine Klarstellung des Tenors gerichtete unzulässige Anschlussberufung ist mit einem Streitwert von 500 € zu bewerten. Dem unterliegenden Anteil hinsichtlich des Feststellungsantrages bewertet der Senat mit 5.000 €, da eine Inanspruchnahme der Klägerin und damit der Beklagten den Umständen nach auszuschließen ist. 291 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 292 Die Revision wird zugelassen, da es hinsichtlich der Frage, ob die Ausgleichsverpflichteten nach § 24 Abs. 2 BBodSchG als Gesamtschuldner haften, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). 293 Berufungsstreitwert: bis 13 Mio. €.