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Grundurteil

1 O 20/07

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2011:0211.1O20.07.00
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Tenor

1.

Die Klage ist dem Grunde nach hinsichtlich des geltend gemachten Haupt-Zahlungsantrages aus dem Schriftsatz vom 9.01.2009, Ziffer 1. gerechtfertigt.

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die zukünftigen Kosten für Gefährdungsabschätzung, Untersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung und Sanierung der schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten hinsichtlich der Grundstücke A einschließlich der von diesen Grundstücken ausgehenden Wasserverunreinigungen zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Antrags auf Freistellung abgewiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist dem Grunde nach hinsichtlich des geltend gemachten Haupt-Zahlungsantrages aus dem Schriftsatz vom 9.01.2009, Ziffer 1. gerechtfertigt. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die zukünftigen Kosten für Gefährdungsabschätzung, Untersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung und Sanierung der schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten hinsichtlich der Grundstücke A einschließlich der von diesen Grundstücken ausgehenden Wasserverunreinigungen zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Antrags auf Freistellung abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B welches in der Nähe des C gelegen ist. Für die konkrete Lage wird insoweit auf die zu den Akten gereichte Anlage K 2 Bezug genommen. Südlich des Geländes verläuft ein Eisenbahngleis mit dem ehemaligen Gleisanschluss für die D , die einen Autohandel betrieb. Nördlich verlief ein Gleis mit dem ehemaligen Gleisanschluss für die E , welche ein Kiesabbauunternehmen betrieb. Die Beklagte zu 1) betreibt ein Chemieunternehmen. Im Jahr 1917 begann sie mit der Herstellung der chemischen Produkte Tri- und Perchlorethylen (Tri bzw. Per) in ihrem Werk in F. Die Chemikalien fanden unter anderem als Reinigungs- und Entfettungsmittel in der metallverarbeitenden Industrie sowie im Bereich der chemischen Reinigung Verwendung. Es handelt sich um ungesättigte Chlorkohlenwasserstoffe, die als farblose und klare Flüssigkeiten schwerer als Luft und abhängig von ihrem Chlorierungsgrad wasser- und fettlöslich sind und nach heutigen Erkenntnissen im Falle ihres Eindringens in den Boden zu dauerhaften Grundwasserverunreinigungen führen, weil die Substanzen chemisch stabil sind und sich nur schwer abbauen. Ausweislich der Mitteilung des Umweltbundesamtes vom 18.02.1999 (Anlag K 10) sind Chlorkohlenwasserstoffe krebserregend, erbgutverändernd und fruchtschädigend. Zum Zwecke des Vertriebes wurden die Chemikalien nach ihrer Produktion, die sich in den Jahren ab 1945 aufgrund erhöhter Nachfrage erweiterte, in etwa 40 Zwischenlagern vorgehalten, die sich über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckten. Der Transport der Substanzen von den Produktionswerken zu den Lagern erfolgte dabei auf dem Schienenweg in sogenannten Kesselwagen. Von den Zwischenlagern erfolgte sodann die Lieferung an die weiteren Abnehmer. Dabei wurden die Stoffe in Tankwagen und andere Gebinde umgefüllt und nach Weisung der Beklagten zu 1) abgegeben. Ein Teil des oben bezeichneten Grundstücks der Klägerin diente jedenfalls in den Jahren zwischen 1948 und 1974 als Zwischenlager der beschriebenen Art. Grundlage der Vertragsbeziehung zwischen den Beklagten zu 1) und 2) war dabei ein Lagerabkommen aus dem Jahr 1948 (Anlage K 18), wonach die Beklagte zu 2) als Lagerist für die Beklagte zu 1) unbrennbare und feuergefährliche Stoffe lagerte. Für die Einzelheiten des Lagerabkommens wird auf die zu den Akten gereichte Anlage K 18 Bezug genommen. Zwischen der Beklagten zu 2) und der Klägerin bestand bis 1974 ein Mietvertrag über die Nutzung im Einzelnen bezeichneter Teile des Grundstücks der Klägerin. Der Mietvertrag vom 8.02.1961 über Vermietung von Lagerplätzen etc., für dessen Inhalt im Übrigen auf die zu den Akten gereichte Anlage B 2/1 Bezug genommen wird, nimmt Bezug auf einen schon bestehenden Mietvertag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) vom 5./12.11.1954. Weitere Unterlagen deuten darauf hin, dass das Gelände auch schon vor dem 2.Weltkrieg durch die Beklagte zu 2) genutzt wurde. So ergibt sich aus dem Besprechungsprotokoll vom 4.04.2000 (Anlage K 17), dass die Beklagte zu 1) mit der Beklagten zu 2) seit 1934 in geschäftlichen Kontakt gestanden habe, der nach dem 2.Weltkrieg wieder aufgenommen worden sein soll. Auf dem Gelände befanden sich zeitweise fünf unterirdische Tanks mit einem Fassungsvermögen von je 25.000-30.000 Litern sowie zwei oberirdische Tanks in einer Größe von jeweils 40.000,00 Litern. Desweiteren war eine Lagerhalle mit Rampe und östlich hiervon ein zweigeteiltes Fasslager vorhanden. Ein erster unterirdischer Tank mit Anlageteilen wurde im Jahr 1947/1948 errichtet. Im Jahr 1951 kamen vier weitere Tanks (unterirdisch) hinzu, die mit unterschiedlichen Chemikalien befüllt wurden (2-Drawin, 3-Buthyl Acetat, 4-Buthyl Alkohol). Jedenfalls der Tank 5 wurde entweder mit Tri oder mit Per betankt. 1951 wurde ein Rohrplan zum Befüllen und Entnehmen der in den unterirdischen Tanks lagernden Flüssigkeiten erstellt. Im Jahr 1952 wurde eine Lagerhalle mit Rampe gebaut und im Jahr 1962 wurden zwei Tankbehälter (oberirdisch – je 40.000 Liter) installiert, die mit Tri bzw. Per betankt wurden. Ein Anschluss der vorgenannten Tanks über ein Rohrleitungssystem erfolgte ebenfalls im Jahr 1962. Die beiden oberirdischen Tanks wurden im Jahr 1962 ohne Genehmigung errichtet. Die Stadt G erteilte auf Antrag der Beklagten zu 2) im Jahr 1970 eine nachträgliche Genehmigung mit der Auflage, die Tanks entweder doppelwandig auszuführen oder eine Auffangwanne unter den Tankbehältern zu installieren. Eine hiergegen gerichtete Klage der Beklagten zu 2), vertreten durch die Beklagte zu 1), hatte keinen Erfolg und wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts K vom 18.10.1973 abgewiesen. Eine Nachrüstung der Tanks erfolgte weder im Verlaufe des Rechtsstreits noch danach. Nachdem im Jahr 1970 vier unterirdische Tanks stillgelegt und ausgebaut worden waren, erfolgte 1974 die Stilllegung der restlichen drei Tanks. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis zum 30.09.1974. Nach dieser Zeit hat die Beklagte zu 2) keine Lagertätigkeit mehr auf dem Gelände ausgeübt. Auf dem Gelände befinden sich unstreitig massive Verunreinigungen mit Chlorkohlenwasserstoffen im Boden-, Bodenluft- und Grundwasserbereich. Im Rahmen der erweiterten Detailuntersuchung der ehemaligen H durch die I vom Dezember 2002 (Anlage K 4) ermittelte diese, dass das Gelände im Bodenbereich in einem Ausmaß von mehr als 2500 m² und einer Tiefe von über 40 m belastet ist. Dabei wurden Schadenseinträge im Bereich der Halle, der Verladerampen und der östlichen Grundstücksgrenze (Bereich A), des ehemaligen Gleisanschlusses der D (Bereich B), des ehemaligen Gleisanschlusses der E und der westlichen Grundstücksgrenze (Bereich C) sowie der ehemaligen Lagertanks (Bereich D) festgestellt. Die massivsten Verunreinigungen sowohl im Bodenbereich, im Bereich der Bodenluft wie auch im Grundwasser liegen dabei im Bereich der ehemaligen Lagertanks. Hier wurden in den quartären Erdschichten eine LCKW-Konzentration im Bereich der gesättigten Bodenzone von bis zu 3.680 mg/kg und im Tertiär eine solche von bis zu 8.629 mg/kg in der Trockensubstanz nachgewiesen. Die Grundwasseruntersuchungen ergaben massive LCKW Belastungen innerhalb des oberflächennahen Grundwasserleiters von bis zu 147.0175 µg/l und innerhalb des tertiären Grundwasserleiters in Höhe von 354 µg/l. Ein weiteres Schadenszentrum wurde im Bereich C (ehem. Gleisanschluss J ) ermittelt. Im quartiären Grundwasserbereich hat sich eine Grundwasserfahne in südlicher Richtung in einer Länge von 3,6 km gebildet. Die Stadt K teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18.07.2000 (K 13) mit, sie halte die Klägerin als aktuelle Grundstückseigentümerin ordnungsbehördlich für verantwortlich, soweit dies Maßnahmen des Grundstücks betreffe. In der Folgezeit traf die Klägerin mit der Landeshauptstadt K unter dem 13.06.2001 eine Ordnungsbehördliche Vereinbarung (K 53) und ergänzte diese mit Vereinbarung vom 9.01.2002 (K 54). In den Vereinbarungen verpflichtete sich die Klägerin unter anderem dazu, Untersuchungen zum Zwecke der Entscheidung über Art und Umfang der Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und "Maßnahmen zur Verhinderung des LCKW-Austrags im quartären Grundwasserleiter … zu ergreifen". Die Klägerin betreibt seit November 2003 eine Grundwasserreinigungsanlage. Die Landeshauptstadt K erließ gegen die Beklagte zu 2) als Verursacher vom 28.08.2001 eine Ordnungsverfügung (K 52). Mit Teilleistungsbescheid vom 8.06.2006 zog die Stadt die Beklagte zu 1) auf Erstattung der bisher verauslagten Kosten für die Aufstellung des Sanierungsplanes zur Abfangmaßnahme im Bereich der L heran. Nach ablehnender Bescheidung des Widerspruchs erhob die Beklagte zu 1) Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht K . Das Verwaltungsstreitverfahren wurde vor dem Verwaltungsgericht K geführt unter dem Aktenzeichen 17 K 4572/08. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Beklagten zu 1) gegen den Teilleistungsbescheid in erster Instanz mit Urteil vom 29.09.2009 abgewiesen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin unter anderem die ihr bisher entstandenen Kosten aufgrund von Voruntersuchungen und Sicherungs- sowie Sanierungsmaßnahmen bis zum 31.12.2008 in einem Umfang von 4.699.480,16 € von den Beklagten als Gesamtschuldnern geltend. Darüber hinaus verlangt sie Freistellung von weiteren Kosten, hilfsweise Feststellung, dass die Beklagten zur Kostentragung verpflichtet sind. Die Klägerin behauptet, der Betrieb des Tanklagers habe sich über die vertraglich angemietete Fläche hinaus auch auf den Bereich des Gleisanschlusses J erstreckt. Auch über dieses Gleis seien Chemikalien in Kesselwagen angeliefert und von dort in die Lager gepumpt worden. Die Beklagten seien beide Verursacher der schädlichen Bodenverunreinigung. Sie seien jeweils für sich, aber auch als Mitbetreiber der Anlage, für die vorhandenen Bodenverunreinigungen verantwortlich und deshalb gegenüber der Klägerin als Gesamtschuldner zum Ausgleich der entstandenen und noch entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Sanierung verpflichtet. Die Beklagte zu 1) sei Eigentümerin der Tanks und aller Einrichtungen gewesen, wie sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergebe. So habe sich die Beklagte zu 1) im Rahmen der Besprechung vom 11.04.2000 mit dem Umweltamt der Landeshauptstadt K als Eigentümer der Tankanlage bezeichnet (Anlage K 17). Ausweislich des Darlehensvertrages (K 26) vom 21.03.1951 stellte die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) für die Errichtung der Lagerhalle ein Darlehen zur Verfügung mit der Pflicht auf Seiten der Beklagten zu 2), diese zur Unterbringung einer Abfüllstation für Lösungsmittel der M zu nutzen. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) detaillierte Angaben für den Bau des Tanklagers gemacht, wie sich aus dem Schreiben vom 22.06.1951 (Anlage K 32) ergebe. Auch dort habe sich die Beklagte zu 1) als Eigentümerin aller Behälter und Einrichtungen bezeichnet und diese Auffassung durchgängig in den Jahren bis zum Abbau der Anlage vertreten, wie sich aus den weiteren zu den Akten gereichten Anlagen ergebe. Die Beklagte zu 1) sei im Übrigen auch aufgrund des Lagerabkommens weisungsbefugt gegenüber der Beklagten zu 2) gewesen und habe hiervon in vielfacher Weise auch Gebrauch gemacht. Die Anlage sei sowohl abstrakt wie auch konkret schadensgeneigt. Die im Jahr 1962 errichteten oberirdischen Lagertanks 6 und 7 seien nur einwandig und ohne Auffangbecken ausgeführt worden. Der Zustand habe jedenfalls ab 1968 gegen öffentlich rechtliche Vorschriften verstoßen, weil die Bestimmungen der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (VLwF 19.04.1968) nicht eingehalten worden seien. Dies habe auch das Verwaltungsgericht K in seinem Urteil vom 18.10.1973 ausgeführt. Damit sei der Beklagten zu 1) ein konkreter Vorwurf des pflichtwidrigen Unterlassens von Sicherungsmaßnahmen zu machen. Im Jahr 1967/1968 sei es zu einem massiven Überfüllungsschaden bei einem der oberirdischen Tanks gekommen, weil ein Grenzwertgeber gefehlt habe. Zudem sei ein Erdtank (Nr.5) über einen längeren Zeitraum undicht gewesen, was die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) zunächst nicht bemerkt hätten. Auf einen massiven Eintrag in den Boden im Wege einer Leckage deuteten auch die Messergebenisse im Rahmen der Bodenuntersuchungen hin. Denn die höchsten Belastungen seien bei Bohrungen nachgewiesen worden, die unmittelbar unter dem Standort des ehemaligen Lagertanks 5 genommen worden seien. Davon unabhängig seien bei den Pumpvorgängen ständig Tri bzw. Per in den Boden eingedrungen. Auch die Beklagte zu 2) sei Verursacherin der festgestellten Kontamination. Sie sei als Mieterin der Lagerfläche und Lagerist ebenfalls Betreiberin der Anlage. Die Befüllvorgänge vor Ort seien – insoweit unstreitig – durch die Beklagte zu 2) ausgeführt worden. Insoweit sei sie ebenfalls für den Überfüllungsschaden im Jahr 1967/1968 verantwortlich. Darüber hinaus hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) im Zeitraum von 1948 bis 1972 im Rahmen ihrer Tätigkeiten immer wieder Kleckerschäden verursacht. Insoweit ist zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) unstreitig, dass es im Rahmen des Ab- und Umfüllens aus und in die Lagertanks zu Handhabungsverlusten gekommen ist. Die Klägerin behauptet weiter, die Beschäftigten der Beklagten zu 2) hätte sich für den Eigenbedarf Tri bzw. Per in Zinkeimer abgefüllt. Auch hierbei seien Handhabungsverluste unvermeidlich gewesen. Die Klägerin ist insoweit der Ansicht, die Beklagte zu 2) hätte dieses Handhabung unterbinden müssen. Die Beklagte zu 2) hafte insoweit auch nach § 19 k WHG, § 5 Abs. 2 VLwF, weil sie offensichtlich die sie treffenden Pflichten beim Abfüllen und Umfüllen wassergefährdender Stoffe nicht beachtet habe. Die seitens der Klägerin bisher aufgewandten Kosten seien entweder im Rahmen der Gefährdungsabschätzung im Wege einer orientierenden Untersuchung als historische Erkundung oder als Detailuntersuchung angefallen. Darüber hinaus seien auch weiterhin Kosten zur Sanierung der Altlast zu erwarten, weil die Sanierung noch über einen längeren Zeitraum nicht abgeschlossen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hafteten nach § 24 Abs.2 BBodSchG als Gesamtschuldner. Darüber hinaus ergebe sich der Anspruch auch aus § 22 Abs.2, 1 WHG. Eine anderweitige Vereinbarung sei insbesondere nicht im Pachtvertrag zwischen der Beklagten zu 2) und der Klägerin getroffen worden. Das Bundesbodenschutzgesetz sei auch für Schadensfälle anwendbar, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet hätten. Eine Verjährung der Ansprüche komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Maßnahmen noch nicht beendet seien. § 548 BGB sei auf Fälle der vorliegenden Art auch vor Neuregelung des § 24 Abs.2 Satz 3 BBodSchG nicht anwendbar gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.699.480,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, an sie 4.699.480,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Bestimmung der Anteile in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den zukünftigen Kosten für Gefährdungsabschätzung, Untersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung und Sanierung der schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten hinsichtlich der Grundstücke A einschließlich der von diesen Grundstücken ausgehenden Wasserverunreinigungen freizustellen, hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den zukünftigen Kosten für Gefährdungsabschätzung, Untersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung und Sanierung der schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten hinsichtlich der Grundstücke A einschließlich der von diesen Grundstücken ausgehenden Wasserverunreinigungen freizustellen, wobei die Bestimmung der Anteile in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Hilfshilfsweise, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die bezeichneten Kosten zu ersetzen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die bezeichneten Kosten zu ersetzen, wobei die Bestimmung der Anteile in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) verweist darauf, dass die Lagerstandorte immer durch Drittunternehmen geführt worden seien, mit denen die Beklagte zu 1) – wie auch im vorliegenden Fall – Lagerverträge geschlossen habe. Von dem Verkaufsbüro der Beklagten zu 1) sei stets enger Kontakt zu den Lagerhaltern unterhalten worden, der jedoch regelmäßig telefonisch bzw. schriftlich erfolgt sei. Wann und auf welche Veranlassung Anlagenteile im Einzelnen errichtet und auch abgebaut worden seien, könne sie aus eigener Kenntnis nicht angeben. Die Beklagte zu 1) sei schon deshalb nicht Verursacherin der Bodenverunreinigungen, weil sie nicht als Betreiberin der Anlage in Betracht komme. Betreiberin des Tanklagers sei allein die Beklagte zu 2) gewesen. Dies ergebe sich bereits aus der gesetzlichen Pflichtenverteilung nach §§ 416 ff a.F. HGB beim Lagervertrag. Dieses Leitbild sei auch im Lagerabkommen aus dem Jahr 1948 übernommen worden. Die Beklagte zu 1) bestreitet, unmittelbare Kontroll- und Sachherrschaftsbefugnisse betreffend die Lagerstätte ausgeübt zu haben. Die in §§ 6 und 9 enthaltenen Weisungsrechte der Beklagten zu 1) bezögen sich dabei nicht auf die Obhut über die Chemikalien, sondern auf die Frage, in welcher Weise die Zu- und Ablieferung zu erfolgen hatte. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 2) nach § 13 des Lagerabkommens die Haftung für die vom Personal der Beklagten zu 2) verursachten Schäden übernommen. Die Klägerin gehe auch zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte zu 1) Einfluss auf den Betriebsablauf genommen habe. Die Beklagte zu 1) sei auch weder Eigentümerin der Tankanlage noch der Lagerhalle gewesen. Etwaige Verlautbarungen der Beklagten zu 1) in den mit der Klageschrift vorgelegten historischen Dokumenten seien als "untechnische" Äußerungen ohne Relevanz für die wirkliche Eigentumslage. Auch eine Haftung als Mitbetreiber einer gemeinschaftlichen Anlage der Beklagten zu 1) und 2) komme nicht in Betracht. Die Beklagte zu 1) bestreitet mit Nichtwissen den Vortrag der Klägerin zum Zustand und zur Undichtigkeit des Lagertanks 5. Darüber hinaus verweist sie auf eine TÜV Bescheinigung vom 13.10.1970 (Anlage B 1 -4), wonach die Dichtigkeitsprüfung ohne Beanstandung durchgeführt worden sei. Auf diese Unterlage gestützt, vertritt sie die Ansicht, es widerspreche schon der Lebenserfahrung, dass der Tank innerhalb kurzer Zeit nach der Prüfung undicht geworden sei. Von einem Überfüllschaden im Jahr 1967/1968 habe die Beklagte zu 1) keine Kenntnis. Ein solches Ereignis hätte sie mangels Einfluss auf den Betriebsablauf auch nicht verhindern können. Angesichts der Bodenverunreinigungen dränge sich vielmehr der Eindruck auf, dass es sich um vielfältige fehlerhafte Verhaltensweisen der Beklagten zu 2) gehandelt habe. Hinsichtlich der Ausstattung der oberirdischen Tanks Nr. 6 und Nr.7 treffe die Beklagte zu 1) weder der Vorwurf eines Pflichtverstoße durch Handeln noch durch Unterlassen. Eine Ausstattung der Lagertanks mit Grenzwertgebern sei zum damaligen Zeitpunkt technisch noch nicht möglich gewesen. Im Übrigen hätten etwaige Pflichten zur Nachrüstung nur die Beklagte zu 2) getroffen. Dies zeige auch die Ordnungsverfügung der Stadt G vom 19.11.1971, die sich ausschließlich gegen die Beklagte zu 2) gerichtet habe. Die Beklagte zu 1) habe die Beklagte zu 2) lediglich unterstützt, indem sie Angebote zur Nachrüstung der Tanks mit einer Auffangwanne eingeholt habe. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises oder der Beweiserleichterung seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn die Grundwasserverunreinigungen könnten auch durch einen Kesselwagenunfall auf den Rangiergleisen mitverursacht worden sein. Von einem solchen Unfall sei die Rede in den Besprechungsprotokollen vom 5.10.1999 und 23.11.1999 (Anlage B 1-50,51). Das Tanklager sei auch zu keiner Zeit über den Privatanschluss J beliefert worden. Darüber hinaus sei die Inanspruchnahme durch die Klägerin unverhältnismäßig, weil die abgerechneten Maßnahmen nicht geeignet, erforderlich oder angemessen seien. Die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen ab 2003 seien nicht erforderlich gewesen, weil für die Abstromsicherung auch geringere Fördermengen ausgereicht hätten. Die Beklagte zu 1) erhebt überdies die Einrede der Verjährung. Hierzu vertritt sie die Ansicht, der bodenrechtliche Ausgleichsanspruch unterliege den kurzen Verjährungsvorschriften im Rahmen der Rückgabe der Miet-/Pachtsache. Die neu eingeführte Regelung in § 24 Abs.2 Satz 3 2. Hs BBodSchG seit erst mit Wirkung zum 15.12.2004 in Kraft getreten und könne keine Ansprüche betreffen, die bereits zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung verjährt gewesen seien. Die Beklagte zu 1) meint, sie könne allenfalls im Umfang ihrer Verursachung, nicht aber gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 2) in Anspruch genommen werden. Die Beklagte zu 2) bestreitet ebenfalls Verursacherin oder Mitverursacherin der in der Sache unstreitigen Verunreinigung auf dem streitgegenständlichen Gelände zu sein. Vielmehr habe die Beklagte zu 1) die Kontamination insgesamt allein verursacht. Denn die Beklagte zu 1) sei als Betreiberin der Anlage anzusehen. Dies ergebe sich aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) sowie der umfassenden Weisungsbefugnis der Beklagten zu 1), die sich einerseits auf die Konzeption und den Bau der Lagertanks sowie des Rohrleitungssystems erstreckte, andererseits konkrete Betriebsanweisungen zum Umgang mit den Chemikalien umfasste. Eine Weisungsbefugnis sei auch gerade in § 6 und § 9 des Lagerabkommens vereinbart worden. Alle Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten seien auf Kosten der Beklagten zu 1) erfolgt, die auch allein über die notwendigen technischen Kenntnisse zur Konzeption und zum Betrieb der Lagertanks verfügt habe. Auch die Art und Weise der Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zeige, dass die Beklagte zu 1) sich in erster Linie verantwortlich für das Tanklager gefühlt habe, jedenfalls aber konkret Weisungsbefugnis ausgeübt habe. Auch die Beklagte zu 2) trägt vor, das Tanklager sei zu keinem Zeitpunkt über das Anschlussgleis J beliefert worden. Das J befinde sich auch vollständig außerhalb der durch die Beklagte zu 2) angemieteten Fläche. Der Bereich sei auch zu keiner Zeit von der Beklagten zu 2) genutzt worden. Die Beklagte zu 2) sei auch nicht aufgrund eines behaupteten Überfüllschadens im Bereich der Lagertanks Verursacherin der Bodenverunreinigung. Denn der einzig in Betracht kommende Überfüllschaden aus dem Jahr 1969 könne den hier relevanten Schaden nicht verursacht haben. Bei diesem Schaden sei nämlich - wie ein Zeitungsartikel der N vom 4.09.1969 (Anlage B 2 (22)) belege - ein mit Butylacetat befüllter Tank übergelaufen. Diese Chemikalie könne jedoch den Schaden nicht verursacht haben, weil sie keine Chloranteile enthalte. Etwaige Kleckerschäden könnten jedenfalls im Bereich des Gleises J nicht von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) stammen. Vielmehr müsse es zu einem Unfall im Bereich des Gleisanschlusses J gekommen sein. Im Übrigen trägt die Beklagte zu 2) zu den Abläufen im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Flüssigkeiten vor: In den Schläuchen noch vorhandene Restmengen nach dem Entleeren der Kesselwagen seien in Zinkeimern aufgefangen und in der Lagerhalle in Anbruchfässer entleert worden. Ein Abfüllen für private Zwecke habe es jedoch nicht gegeben. Allerdings sei zutreffend, dass es beim Ab- bzw. Umfüllen aus bzw. in die Lagertanks regelmäßig zu gewissen Handhabungsverlusten gekommen sei. Hierfür sei jedoch nicht Unachtsamkeit der Mitarbeiter der Beklagten zu 2) ursächlich gewesen, sondern ein fehlendes Gaspendelsystem, wofür die Beklagte zu 1) wiederum verantwortlich sei. Zu den im Einzelnen geltend gemachten Ausgleichsansprüchen trägt die Beklagte zu 2) vor, eine derart aufwendige und komplexe Grundwasseraufbereitungsanlage, wie von der Klägerin installiert und betrieben sei nicht notwendig für die Sanierung gewesen. Es handele sich vielmehr um eine Luxussanierung. Dies gelte im Übrigen auch für künftige Maßnahmen, zu denen sich die Klägerin aufgrund des Sanierungsvertrages verpflichtet habe. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, § 24 Abs.2 BBodSchG sei auf Maßnahmen, die bereits vor dem 1.03.1999 durchgeführt worden seien, nicht anwendbar. Denn diese seien bereits beendet gewesen, als das Bundesbodenschutzgesetz in Kraft getreten sei. Im Übrigen trägt die Beklagte zu 2) in diesem Zusammenhang vor, die ersten Erkundungen des Grundstücks seien im Rahmen einer freiwillig durch die Klägerin veranlassten historischen Erkundung des Geländes durchgeführt worden. Diese Kosten könnten nicht im Wege des Ausgleichsanspruchs von den Beklagten geltend gemacht werden. Die Beklagte zu 2) ist überdies der Auffassung die Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls teilweise verjährt. Die regelmäßige Verjährung von drei Jahren beginne mit der Beendigung der Einzelmaßnahmen. Die bis zum 29.01.2004 in Rechnung gestellten Arbeiten in einem Umfang von 2.036.604,12 € seien damit verjährt. Hierbei sei insbesondere zur berücksichtigen, dass die Klage erst am 29.01.2007 zugestellt worden sei. Die Beklagte zu 2) bestreitet schließlich die geltend gemachten Kosten in der Höhe nach insoweit, als diese nicht geeignet und erforderlich für die Sanierung gewesen seien und im Übrigen eine derart aufwendige und komplexe Grundwasseraufbereitung unverhältnismäßig sei. Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 17.04.2009 sowie vom 9.10.2009 durch Vernehmung von Zeugen sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8.09.2009 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen O vom 19.02.2010 (Bl.1805 ff GA) nebst seiner Erläuterungen im Termin vom 30.11.2010 (2146 ff GA) Bezug genommen. Für das weitere Parteivorbringen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1. dem Grunde nach begründet. Hinsichtlich des Antrags zu 2. ist der Feststellungsantrag begründet. Der weitergehende Antrag auf Freistellung von künftigen Kosten hat keinen Erfolg. A. Weil die Parteien auch über die Höhe der geltend machten Forderung streiten und der Rechtsstreit insoweit nicht zur Entscheidung reif ist, war nach §§ 304, 301 ZPO durch Grund- und Teilurteil zu entscheiden. B. Die Klage ist hinsichtlich des in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungsantrages dem Grunde nach gerechtfertigt. I. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern nach § 24 Abs.2 BBodSchG dem Grunde nach Erstattung der bisher für die Sanierung des Tanklagers und die Boden- sowie Grundwasserverunreinigung aufgewandten Kosten verlangen. 1. Gemäß § 24 Abs.2 BBodSchG ist für Streitigkeiten aufgrund dieser Vorschrift der ordentliche Rechtsweg eröffnet. 2. Die Klägerin wie auch die Beklagten zu 1) und 2) sind jeweils Verpflichtete im Sinne von §§ 24 Abs.2, 4 Abs.2, 3 BBodSchG. Bei dem ehemaligen Betriebsgelände handelt es sich um eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 BBodSchG, durch die schädliche Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs.3 BBodSchG hervorgerufen werden. Unstreitig ist auf dem ehemaligen Betriebsgelände mit umweltgefährlichen Stoffen (hier Tri und Per) in der Zeit von 1948 bis 1974 umgegangen worden. Unstreitig liegen darüber hinaus schädliche Bodenveränderungen vor, das heißt Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Die insoweit nicht in Frage gestellten Untersuchungsergebnisse der Firma P belegen, dass erhebliche Belastungen im Boden-, Bodenluft und Grundwasserbereich durch CKW vorliegen. Es ist bereits ein Schaden im Grundwasserbereich eingetreten. 3. Neben der Klägerin als Grundstückseigentümerin und Verantwortliche im Sinne von § 4 Abs.2 BBodSchG sind die Beklagten als Verursacher der Bodenbeeinträchtigung verantwortlich im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes. Der Begriff der Verursachung ist in § 24 BBodSchG und § 4 BBodSchG einheitlich zu verstehen. (OLG Celle, Urteil vom 7.03.2003, 21 U 66/02, zitiert nach jurisweb). Verursacher ist jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortliche mitgewirkt hat. Die Mitwirkung kann gleichermaßen durch Handeln, Duldung oder Unterlassen bewirkt werden (Versteyl, in Versteyl/ Sondermann BBodSchG, 2. Auflage, § 4, Rz.42). Bei mehreren Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen (Abfallproduzent, Transporteur, Betreiber) ist derjenige Verursacher, durch dessen Beitrag an einer von mehreren bewirkten Kontamination die Gefahrenschwelle, die zu einer Sanierung führt, überschritten wurde (Versteyl, Rz.43). Die Beklagten sind als Mitbetreiber des Tanklagers in gleicher Weise Verursacher der Bodenverunreinigung. a. Betreiber einer Anlage zum Lagern von Stoffen ist derjenige, der bei wertender Betrachtung die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und diese zum eigenen Nutzen betreibt (Reinhardt, in Wasserhaushaltsgesetz, 9. Auflage, § 19 i, Rz.4). Diese Wertung ist unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht ausschließlich nach formalrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen (VG K , Urteil vom 29.09.2009, 17 K 4572/08). Die Beklagte zu 1) erfüllt alle vorgenannten Voraussetzungen eines Betreibers. Die Beklagte zu 1) hatte bereits von Anfang an und durchgehend bis zu dessen Stilllegung die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Lager. Ausweislich der zu den Akten gereichten historischen Unterlagen lag die gesamte Planung und Ausgestaltung der Anlage sowie deren technische Ausstattung im Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1). Bereits aus dem Schreiben der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) vom 22.06.1951 (Anlage K 32) geht hervor, dass der Beklagten zu 2) – wie bereits bei Errichtung des ersten Tanklagers im Jahr 1948 – lediglich die Bauausführung oblag, während die Beklagte zu 1) sowohl auf eigene Kosten die Zubehörteile wie Rohrleitungen, Pumpen etc. zur Verfügung stellte, wie auch Vorgaben für die konkrete Umsetzung der Bauausführung machte. Bei der Errichtung der Lagerhalle stellte die Beklagte zu 1) ein Darlehen (Anlage K 26) zur Verfügung und verpflichtete die Beklagte zu 2) als Darlehensnehmerin, die Halle für Zwecke der Beklagten zu 1) zu verwenden. Der Rohrleitungsplan aus dem Jahr 1951 wie auch die Lagertanks wurden von der Firma Q zur Verfügung gestellt, mit der erkennbar nur die Beklagte zu 1) in Geschäftskontakt stand. Den Plan für die Erweiterung der Anlage im Jahr 1962 erstellte die Beklagte zu 1), wie sich aus dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 20.10.1969 (K 33) ergibt. Dort teilt die Beklagte zu 1) mit, ihr ehemaliger Sachbearbeiter für Tankanlagen R habe die Pläne angefertigt. Die Beklagte zu 1) übernahm auch die laufenden Wartungsarbeiten der Anlage, wie sich aus der zu den Akten gereichten TÜV-Bescheinigung vom 13.10.1970 über die Dichtigkeitsprüfung des Lagertanks Nr.5 ergibt. Denn diese Prüfung veranlasste die Beklagte zu 1). Nur die Beklagte zu 1) hatte überdies geschäftlichen Kontakt mit der S , die im Jahr 1974 die Stilllegung der Lagertanks 5 bis 7 ausführte und zuvor auch Wartungsarbeiten übernommen hatte. Schließlich zeigt die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass die Beklagte zu 1), obwohl formal nicht Verpflichtete der Ordnungsverfügung, in der Sache aus eigenem Interesse für die Beklagte zu 2) tätig wurde und diese auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertrat. Die Beklagte zu 1) übte auch die rechtliche Verfügungsmacht über das Tanklager aus. Dies ergibt sich schon aus dem zwischen den Beklagten geschlossenen Lagerabkommen aus dem Jahr 1948, in welchem der Beklagten zu 1) nach § 6 gegenüber der Beklagten zu 2) die Weisungsbefugnis erteilt wurde und zudem bestimmt ist, dass die eingelagerten Chemikalien im Eigentum der Beklagten zu 1) verblieben. Weiterhin ist bestimmt, dass die Abgabe der eingelagerten Stoffe nur auf konkrete Weisung der Beklagten zu 1) erfolgen solle. In Übereinstimmung mit der Regelung im Lagerabkommen sah sich die Beklagte zu 1) auch als Eigentümerin der Tankbehälter, Rohrleitungen, Pumpen und sonstigen Zubehörteile. Dass diese Bekundungen nur im "untechnischen" Sinne zu verstehen gewesen sein sollen, vermag die Kammer mit Blick auf § 95 BGB nicht nachzuvollziehen. Denn nach den Umständen waren die Lagerbestandteile nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grundstück verbunden und keine wesentlichen Bestandteile. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Denn für die Betreibereigenschaft ist nicht das formale Eigentum, sondern die rechtliche Verfügungsbefugnis maßgeblich. Dass diese bei der Beklagten zu 1) lag, kann angesichts des Lagerabkommens und mit Blick auf das eigene Verhalten der Beklagten zu 1) nicht zweifelhaft sein. Aber auch die Beklagte zu 2) ist Betreiberin des Tanklagers. Ihr oblag die Organisation des Lagerbetriebes vor Ort. Das Entleeren der Kesselwagen, die Ab- und Umfüllvorgänge sowie der Umgang mit den eingelagerten Stoffen unterfielen ihrem tatsächlichen Herrschaftsbereich. Nur die Beklagte zu 2) hatte das Gelände gemietet und war mit ihren Mitarbeitern ständig vor Ort. Die Beklagte zu 2) war in diesem Rahmen weisungsbefugt gegenüber ihren Mitarbeitern und für die Ausgestaltung des konkreten Lagerbetriebes und die damit zusammenhängenden Abläufe verantwortlich. Die Beklagte zu 2) verfolgte ferner eigene wirtschaftliche Zwecke mit ihrer Tätigkeit. Die Kosten des Baus der Lagerhalle trug die Beklagte zu 2). Sie zog aus der Lagertätigkeit vor Ort eigene wirtschaftliche Vorteile. Bei wertender Betrachtung sind die Beklagten gleichrangige Mitbetreiber des hier maßgeblichen Tanklagers und beide für die von dem Betrieb des Tanklagers verursachte Bodenbeeinträchtigung verantwortlich, ohne dass es insoweit einer konkreten Zuordnung bedarf, welches Verhalten im Einzelfall für die festgestellte Beeinträchtigung ursächlich geworden ist. Grundsätzlich können mehrere juristische oder natürliche Personen Betreiber einer Anlage sein. Diese Auffassung ist etwa im Bereich der Haftung nach § 22 Abs.2 Wasserhaushaltsgesetz anerkannt (BGH NJW 1981, 1516 f; BGHZ 172, 287/295, Rheinhardt. a.a.O.). Gegen die Übertragung auf den Anwendungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes bestehen keine Bedenken, weil es sich um verallgemeinerungsfähige Kriterien handelt. Die Tätigkeiten der Beklagten waren jeweils auf die Förderung einer Anlage gerichtet, nämlich das Einlagern der Chemikalien auf dem von der Beklagten zu 2) angemieteten Gelände zum Zwecke der Abgabe an Dritte. Die Förderung dieses gemeinsamen Zweckes durch arbeitsteiliges Tätigwerden verbindet die Beklagten zu einer Betreibergemeinschaft. Dass sie jeweils eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgten, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn zur Erreichung der wirtschaftlichen Ziele war es erforderlich, dass das Zwischenlager seinen bestimmungsgemäßen Zweck erfüllte. Dieser Erfolg war wiederum nur gesichert, wenn die Beiträge von beiden Beklagten erbracht wurden. Für die Einstufung der Beklagten als Mitbetreiber einer Anlage spricht weiterhin, dass sie ihre jeweiligen Beiträge seit Inbetriebnahme der Anlage durchgängig bis zur Stilllegung gemeinsam erbrachten, nicht aber nebeneinander oder gar nacheinander tätig wurden. Es handelt sich auch nicht um sogenannte "nachrangige" Mitbetreiber, wie die Beklagte zu 2) mit Blick auf die vorhandene Weisungsbefugnis der Beklagten zu 1) annehmen will. Dieser Weisungsbefugnis der Beklagten zu 1) auf der einen Seite steht andererseits gegenüber, dass die Beklagte zu 2) in der Ausgestaltung der konkreten Lagertätigkeit vor Ort nicht weisungsgebunden war. Leisten jedoch mehrere Beteiligte eigenständige Beträge zum Betreib einer Anlage, sind diese als Mitbetreiber zu einer Haftungsgemeinschaft verbunden. Dass die Beklagten im Rahmen des Lagerabkommens in § 13 im Innenverhältnis Regelungen zur Verantwortlichkeit untereinander getroffen haben, hat im hier maßgeblichen Verhältnis zur Klägerin keine Auswirkung. b. Die Beklagten sind als Betreiber der Anlage Verursacher der Bodenverunreinigung und der Gewässerschäden, die auf den Anlagenbetrieb zurückzuführen sind. Insoweit sind sie als Gesamtschuldner der Klägerin gegenüber, die als Eigentümerin nur Zustandsstörerin ist, zum Ausgleich verpflichtet. Die im Bereich der unterirdischen Tanklager festgestellte Kontamination sowie die über das Betriebsgelände verteilten oberflächlichen Schäden (von den Parteien als Kleckerschäden bezeichnet) sind auf den Betrieb des Tanklagers zurückzuführen. Die Beklagte zu 2) räumt selbst ein, dass es im Rahmen der Ab- und Umfüllvorgänge aus und in die Tanklager regelmäßig zu Handhabungsverlusten gekommen ist. Berücksichtigt man den Nutzungszeitraum von zumindest 1948 bis 1974, so kann es auf diese Weise bereits zu erheblichen Einträgen in den Boden gekommen sein. Auch die Beklagte zu 1) stellt derartige Handhabungsverluste nicht in Abrede, wenngleich dies in erster Linie zur Begründung der Alleinverantwortlichkeit der Beklagten zu 2) herangezogen wird. Auch die Kontamination im Bereich der unterirdischen Tanks, insbesondere im Bereich des Tanks Nr.5, ist auf den Betrieb des Tanklagers zurückzuführen. Insoweit spricht eine gesetzliche Vermutung nach § 6 und 7 Umwelthaftungsgesetz analog für einen Verursachungsbeitrag der Beklagten. Die genannten Vorschriften sind zugunsten des Ausgleichsberechtigten entsprechend anwendbar (BGH NJW-RR 2004, 1243/1247; Hilf, in BeckOK BBodSchG, § 24 Rz. 39). Das Tanklager war nach den Gegebenheiten geeignet, den Schaden herbeizuführen. Das Lager wurde auch nicht bestimmungsgemäß im Sinne von § 6 Abs.2 UmweltHG betrieben. Denn die unterirdischen Lagertanks entsprachen spätestens 1968 nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht K in seiner Entscheidung vom 29.09.2009 ausgeführt: "… Die mit Tri und Per befüllten Tanks 5 bis 7 entsprachen nicht den durch die Lagerbehälterverordnung vorgegebenen baulichen und technischen Anforderungen. Wie sich den Ausführungen des VG K in dem rechtskräftigen Urteil vom 18. Oktober 1973 entnehmen lässt, war Trichloräthylen im Katalog für wassergefährdende Flüssigkeiten zur VLwF in der Gruppe S aufgeführt und gehörte danach zu den wassergefährdenden Stoffen (vgl. 2.1, 2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Lagerbehälter-Verordnung (AVLwF)). Dasselbe gilt für Perchloräthylen, da es weitgehend die gleichen Eigenschaften wie Tri hat. Nach § 3 Abs. 1 VLwF mussten Anlagen zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten insbesondere hinsichtlich Bauart, Werkstoff, Herstellung, Korrosionsschutz und betrieblicher Ausstattung so beschaffen und so errichtet, eingebaut oder aufgestellt sein und so betrieben, instandgehalten, stillgelegt oder beseitigt werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist und auslaufender Inhalt auch nicht in Abwasserleitungen gelangen kann. Unterirdische Lagerbehälter mussten u.a. doppelwandig sein oder sich in einem Auffangraum befinden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VLwF). Beides war hinsichtlich Tank 5 nicht der Fall. Oberirdische und im Freien aufgestellte Tanks mussten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VLwF ab einem Rauminhalt von 1.000 l in einem Auffangraum aus nicht brennbaren Werkstoffen aufgestellt oder doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sein, das Undichtheiten mindestens optisch selbsttätig anzeigt (§ 5 Abs. 4 VLwF). Diese Voraussetzungen erfüllten die Tanks 6 und 7 nicht. Sämtliche sicherheitstechnische Vorschriften galten auch für bestehende Anlagen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 VLwF). Innerhalb im einzelnen bestimmter Fristen (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 b VLwF) mussten sie nachgerüstet werden. Ferner konstituierte die Lagerbehälterverordnung konkrete Prüfungs- und Überwachungspflichten (§ 6 VLwF) und stellte detaillierte Anforderungen an das Befüllen und Entleeren der Lagerbehälter (§ 8 VLwF). …" Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Überdies steht fest, dass trotz des Verwaltungsverfahrens und der erlassenen Ordnungsverfügung die Belieferung des Tanklagers mit den Chemikalien Tri und Per bis zur Stilllegung des Lagers bzw. zum Ausbau der Erdtanks fortgesetzt wurde, ohne die behördlichen Auflagen zu erfüllen. Dabei war den Beklagten ausweislich des außergerichtlichen Schriftverkehrs bewusst, dass der Zustand rechtswidrig war und nur durch eine Ausnahmegenehmigung hätte legalisiert werden können. Die Vermutung der Schadensursächlichkeit wird nicht dadurch erschüttert, dass die Beklagte zu 1) eine TÜV –Bescheinigung vom 13.10.1970 (Anlage B 1/4) über eine Dichtigkeitsprüfung - offensichtlich des Tanks Nr. 5 (30.000 Liter) - vorlegt. Denn einerseits gibt die Bescheinigung allenfalls eine Momentaufnahme wieder, andererseits wurde offensichtlich das Zu- und Ableitungssystem nicht überprüft und drittens besagt die Bescheinigung nichts darüber, dass für die Zeit danach eine Dichtigkeit dauerhaft sichergestellt war, insbesondere, weil der Tank im Jahr 1948 hergestellt und im Jahr 1951 eingebaut war. Überdies hat bereits das Verwaltungsgericht K in seinem Urteil vom 29.09.2009 darauf hingewiesen, dass der TÜV-Bericht auch inhaltlich Ungereimtheiten aufweist, weil eine Prüfung "vor Inbetriebnahme" auf dem Grundstück K -T attestiert wird, während der Tank unstreitig schon längere Jahre in Betrieb war und der Stadtteil T im Jahr 1970 noch der Stadt G zugeordnet war. Unschädlich insoweit ist, dass die konkrete Schadensursache im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bis ins Detail ermittelt werden konnte. So hat Beweisaufnahme keine sichere Aufklärung über ein unfallartiges Ereignis im Sinne eines Überfüllungsschadens mit Tri oder Per ergeben. Soweit der Zeuge T von einem Überfüllungsschaden gesprochen hat, über den die Zeitung berichtet hat, deuten die durch die Beklagten vorgelegten Zeitungsberichte auf einen Überfüllungsschaden mit Butylacetat hin. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge T sich mit der Angabe geirrt hat, er meine, es sei die Chemikalie Per übergelaufen. Hinsichtlich des Überfüllungsschadens decken sich die Angaben mit denen des Zeugen U . Die weiteren Angaben des Zeugen U können jedenfalls eine Leckage eines der mit Tri oder Per befüllten Tanks nicht sicher belegen. Denkbar ist auch eine Leckage im Bereich der mit Tri bzw. Per befüllten Lagertanks. Die Angaben des Zeugen U haben hierfür jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte erbracht. Letztlich kann die Frage jedoch offenbleiben, ohne dass hierzu weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Nach hier vertretener Auffassung ist auf Mitbetreiber einer Anlage bereits die Vorschrift des § 830 Abs.1 Satz 1 BGB anzuwenden, wonach jeder Mittäter für den gemeinschaftlich verursachten Schaden verantwortlich ist. Die Vorschriften über die Zurechnung von Tatbeiträgen ist jedenfalls für den Fall des § 830 Abs.1 Satz 2 BGB auf Fälle der vorliegenden Art für anwendbar gehalten worden (Hilf, in Beck’scher Online-Kommentar, § 24 BBodSchG Rz. 41, OLG Celle, NVwZ 2004, 379,381). Es besteht kein Grund, die Zurechnung für Mittäter (Mitbetreiber) hiervon auszunehmen. Im übrigen ist jede denkbare Alternative der Bodenverunreinigung entweder auf ein Verhalten der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) zurückzuführen. Dass sich die konkrete Schadensursache im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ermitteln ließ, würde auch dann nach § 830 Abs.1 Satz 2 BGB zu Lasten der Beklagten gehen, wenn sie lediglich als Beteiligte anzusehen wären. Aber auch die Schadenseinträge im Bereich des Gleises J sind auf den Betrieb des Tanklagers zurückzuführen. Insoweit besteht zumindest ein Beweis des ersten Anscheins für die betriebsbedingte Verursachung der Bodenbeeinträchtigung, den die Beklagten nicht zu widerlegen vermocht haben. Für die Annahme des Beweises des ersten Anscheins muss zunächst ein typischer Geschehensablauf feststehen, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen eines bestimmten Erfolges oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Der Geschehensablauf muss dabei zu denjenigen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen (BGH NJW 1991, 230/231; Zöller-Greger, 28. Auflage, Vor § 284 ZPO Rz.29). Unstreitig ist zunächst der Umstand, dass auf dem Gelände zumindest seit 1948 mit gefährlichen Chemikalien Tri und Per hantiert wurde. Eine Verwendung der Chemikalie in den Jahren davor ist mit Blick auf die Firmengeschichte der Firma V nicht ausgeschlossen, aber nicht mit Sicherheit nachweisbar. Dass andererseits Dritte mit den Chemikalien in unmittelbarer Nähe des Gleisanschlusses in einer Zeit vor 1948 in einer Menge umgegangen sind, die zur Herbeiführung des festgestellten Schadensbildes geeignet ist, ist weder vorgetragen noch kommt diese Möglichkeit ernsthaft in Betracht. Unstreitig ist weiter nach Beendigung der 26- jährigen Nutzung durch die Beklagten im Bereich des Gleisanschlusses J , der sich in unmittelbarer Nähe der nördlichen Seite der Lagerhalle und den dort befindlichen Abfüllvorrichtungen zum Befüllen von Tankwagen befindet, eine Bodenverunreinigung mit den genannten Chemikalien festgestellt worden. Dabei ist der konkrete Schadenseintrag nach den Feststellungen der Firma P und den Angaben des sachverständigen Zeugen W im Bereich zwischen Gleis und Firmengelände der Beklagten zu 2) auf Höhe des Endes der Lagerhalle und Beginn der unterirdischen Tanks außerhalb der Lagerhalle erfolgt. Aufgrund der Beweisaufnahme ist weiterhin zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass die Anlieferung der Chemikalien Tri und Per über das Gleis X regelmäßig unterbrochen werden musste, wenn die D ihrerseits Lieferungen erhielt. Dies haben die Zeugen Y und Z T , die als Kinder auf dem Betriebsgelände zusammen mit ihren Eltern lebten, übereinstimmend und in der Sache überzeugend angegeben. Die Aussagen werden bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen AA, eines ehemaligen Mitarbeiters der D . Auch dieser hat bekundet, dass die Kesselwagen für das Tanklager häufig das Gleis blockierten und dann kurzfristig durch die Bahn weggezogen wurden. In diesem Fall wurde nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen T der Betankungsvorgang häufig unterbrochen. Der Zeuge BB überdies angegeben, dass die Kesselwagen zeitweilig auf dem zurückgebauten J gleis abgestellt worden seien. Der Zeuge hat weiterhin angegeben, dass dieses regelmäßig der Fall gewesen sei. Die Aussage deckt sich im Übrigen mit den Angaben des Zeugen CC , einem ehemaligen Betriebsleiter der Klägerin, welcher sowohl im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit wie auch bei privaten Spaziergängen häufig Kesselwagen auf dem Gleisstumpf J hat stehen sehen. Das Abstellen auf dem Gleis J ist auch plausibel, weil es nach dem teilweisen Rückbau nicht mehr für Zwecke der E genutzt wurde. Soweit die weiteren vernommenen Zeitzeugen angegeben haben, sie hätten keine Kesselwagen auf dem Gleis J stehen sehen, stehen diese Bekundungen dem Beweisergebnis nicht entgegen. Denn die Zeugen hatten im Gegensatz zu den Zeugen T keine dauerhafte und unmittelbare Wahrnehmungsmöglichkeit in Bezug auf den betrieblichen Ablauf. Darüber hinaus steht auf der Grundlage der Aussage der Zeugen T fest, dass an der Rampe seitlich der Lagerhalle Tankwagen der Beklagten zu 1) regelmäßig mit Tri oder Per befüllt wurden. Angesichts der üblicherweise nicht zu vermeidenden Handhabungsverluste beim Umfüllen bzw. Entleeren und Betanken der Chemikalien, der unmittelbaren Nähe des Schadenseintrages zum Betriebsgeländes des Tanklagers in einem Bereich, in welchem die Betankungsanlage für die Lastwagen sowie das sich anschließende Rohrleitungssystem vorhanden war, spricht der typische Geschehensablauf dafür, dass der Schadenseintrag beim Betrieb des Tanklagers erfolgte. Dabei kann wie oben bereits dargelegt letztlich offen bleiben, ob der Schadenseintrag aufgrund fehlerhaft nicht bzw. nicht vollständig geschlossener Ventile der Kesselwagen erfolgte, oder es sonstige betriebsbedingte Handhabungsverluste gab. Die Beklagten haben diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttern können. Sie haben keinen Beweis für die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs erbracht. Die Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergeben soll, bedürfen des Vollbeweises (BGH NJW 1991, 230/231). Dabei müssen besondere Umstände nachgewiesen sein, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache ergeben soll. Die nicht auszuschließende reine Denkmöglichkeit reicht dabei nicht aus (BGH NJW 1991, 230/231). Seitens der Beklagten sind keine Tatsachen vorgetragen worden, die eine Tätigkeit von Drittfirmen in der Zeit nach 1974 als ernsthaft möglich erscheinen lassen, die den Schadenseintrag verursacht haben könnten. Soweit die Beklagten sich auf die Möglichkeit eines angeblichen Kesselwagenunfalls beziehen, zitieren sie ohne eigenen konkreten Sachvortrag substanzlos aus Gesprächsnotizen bzw. Bescheiden der Stadt K , in denen die Möglichkeit allerdings ebenfalls nur pauschal benannt wurde. Gegen diese konkrete Möglichkeit spricht schon, dass sich im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für einen Kesselwagenunfall ergeben haben. Keiner der befragten Zeugen hat sich an einen Kesselwagenunfall erinnern können. Demgegenüber ist erwiesen aufgrund der Zeugenaussagen, dass betriebsbedingt die Kesselwagen zumindest zeitweilig auf dem J gleis abgestellt waren. Dies gilt unabhängig davon, ob das J gleis über den tatsächlich genutzten Bereich des Tanklagers führte, oder ob es außerhalb des angemieteten und auch tatsächlich genutzten Bereiches lag. Denn beim Unterbrechen des Befüllvorgangs sind Handhabungsfehler typischerweise möglich, die dann auf dem Gleis J zu einem Schadenseintrag geführt haben können. Die Beklagten haben nicht nachweisen können, dass die im Bereich des Gleisanschlusses J vorgefundenen Belastungen nach Art, Ausmaß und Lage, auf nicht betriebsbedingte Schadensursachen zurückgeführt werden können. Vielmehr hat der Sachverständige DD , der von der Industrie- und Handelskammer K als Sachverständiger für Bodenkontaminationen industriT/gewerblicher Herkunft bestellt ist, im Rahmen seines Gutachtens und seiner Anhörung vor der Kammer ausgeführt, dass andere als betriebsbedingte Ursachen für die vorgefundenen – in der Sache unstreitigen – Belastungen aus gutachterlicher Sicht nicht erkennbar sind. Soweit der Sachverständige es aufgrund der vorliegenden Messergebnisse für möglich hält, dass jedenfalls im tieferen Bereich auch nur ein Schadensereignis zur Beeinträchtigung des Bodens und des Grundwassers geführt hat, indem horizontale Verlagerungseffekte eingetreten sind, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Sachverständige hat unter Zugrundelegung der von der Kammer als erwiesen angesehenen Abläufe im Zusammenhang mit der Entleerung der Kesselwagen festgestellt, dass diese mit dem von ihm zugrundegelegten Betriebsmodell übereinstimmen, ohne dass er seine Schlussfolgerungen für mögliche Ursachen verändern müsste. Dass es nach der Einschätzung des Sachverständigen möglicherweise nur einen massiven Schadenseintrag, entweder im Bereich der Lagertanks oder im Bereich des Gleises J gegeben hat, während die oberflächliche Belastung im Gleis J auch durch hiervon unabhängige Schadenseinträge verursacht worden sein kann, erschüttert den Anscheinsbeweis nicht. Denn es handelt sich sowohl bei der einen wie auch anderen Alternative um Schadensursachen, die zum typischen Betrieb des Tanklagers passten und für die jeweils der Anscheinsbeweis bzw. die Vermutung der Ursächlichkeit nach §§ 6 f Umwelthaftungsgesetz streitet. Dass der Sachverständige keine eigenen Bodenuntersuchungen bzw. Bohrungen vorgenommen hat, ist für die Entscheidung über den Grund des Anspruchs ohne Bedeutung. Denn der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 30.11.2010 überzeugend dargelegt, es sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich, ab einer gewissen Tiefe konkret festzustellen, ob die Belastungen im tieferen Bereich des Gleises J und der unterirdischen Lagertanks auf unterschiedliche oder auf Schadenseinträge an nur einer Stelle zurückgeführt werden können. Damit kann jedoch weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass die Belastungen im tieferen Bereich auf nur eine Schadensursache aus dem Bereich der Tanklager herrührten. Soweit die Beklagten den umgekehrt auch möglichen Schluss ziehen wollen, dass der gesamte Schadenseintrag, der zu den Schäden in den tieferen Erdschichten geführt hat, auf einen Schadenseintrag im Bereich des Gleises J beruhen könne, erschüttert dies den Anscheinsbeweis gerade nicht. Denn überdies befand sich im Bereich der nördlichen Seite der Halle in unmittelbarer Nähe des J leises die Befüllvorrichtung für Tankwagen. Damit bleibt die Möglichkeit, dass von dort auch Schadenseinträge erfolgt sind. Ferner kann auch mittels Schläuchen aus einem Kesselwagen unmittelbar in einen Tankwagen umgefüllt worden sein, wenngleich die Zeugen T solche Vorgänge nicht bekundet haben. Jedenfalls aus den zu den Akten gereichten Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1956 bis 1960 (K 131 a) ergibt sich zudem die Möglichkeit, dass jedenfalls zeitweise ein Fasslager unmittelbar am Gleis J vorhanden war. c. Die Klägerin kann in der Sache auch die vor dem Jahr 1999 getätigten Aufwendungen grundsätzlich gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern geltend machen. Das BBodSchG ist grundsätzlich auf die von der Klägerin vor 1999 durchgeführten Maßnahmen anwendbar. Eine unzulässige Rückwirkung liegt insoweit nicht vor, weil einerseits die Gefahr und der Schaden für Boden und Grundwasser noch nicht beseitigt ist, es also um keinen abgeschlossenen Vorgang geht, auf der anderen Seite aber nach Sinn und Zweck der Regelung das BBodSchG gerade bei Altlasten einen Ausgleichsmöglichkeit schaffen sollte. Diesen Zweck würde die Einschränkung des Anwendungsbereiches zuwider laufen. Darüber hinaus kann auch nicht auf die Teilabschnitte abgestellt werden, weil dies ebenfalls im Ergebnis zu Lasten des Sanierungswilligen geht, der bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen vor Inkrafttreten mit Einzelmaßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit begonnen hat. Auch damit würde der Sinn und Zweck des Gesetzes unterlaufen. d. Der Anspruch ist nicht aufgrund anderweitiger Vereinbarung im Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ausgeschlossen. Denn ein Ausschluss kommt nur in Betracht, wenn der Mieter auch die auf dem Grundstück befindliche Anlage bestimmungsgemäß nutzt und es im Rahmen dieser Nutzung zu einer schädlichen Bodenveränderung kommt. Anders ist es jedoch, wenn der Mieter die Anlage selbst errichtet (BGH NJW 2009, 139/140). Vorliegend war nur die Nutzung des Grundstücks, nicht aber eine solche des Tanklagers vereinbart. Deshalb habe die Parteien auch keine anderweitige Vereinbarung durch Abschluss des Mietvertrages getroffen, die einer Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) entgegen stünde. e. Die Klägerin kann überdies auch Ausgleich für solche Maßnahmen verlangen, die sie ohne behördliche Inanspruchnahme ab 1997 vorgenommen hat. Die hier vertretene Auffassung wird vom Wortlaut der Vorschrift gestützt, wonach ein Ausgleich unabhängig von der behördlichen Inanspruchnahme möglich sein soll. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, nur ein behördlich Verpflichteter könne AnspruchstT im Sinne von § 24 Abs.2 BBodSchG sein (Knoche, NVwZ 1999,1198), wird dies von der insoweit überwiegenden Ansicht zur Recht abgelehnt (Landmann/Rohner, Umweltrecht, § 24 BBodSchG Rz.23; Versteyl in Versteyl/Sondermann, Bundesbodenschutzgesetz, 2. Auflage, § 24 BBodSchG Rz.22; Hilf, Beck`scher Online-Kommentar, BBodSchG, § 24 Rz. 28). Die in der Literatur strittige Frage hat sich überdies mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2009, 139/140, in der sich der Bundesgerichtshof der herrschenden Ansicht angeschlossen hat, geklärt. Letztlich stehen Sinn und Zweck der Vorschrift einer derart einschränkenden Auslegung entgegen. Denn anderenfalls würde der Ausgleichsanspruch nicht von der objektiven Rechtslage der öffentlich rechtlichen Verantwortlichkeit abhängen, sondern von dem möglicherweise zufälligen Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Dies würde im Gegenzug zu Lasten der Allgemeinheit dazu führen, dass Sanierungsmaßnahmen mit Blick auf eine unterbliebene behördliche Inanspruchnahme nicht zeitnah durchgeführt würden. f. Die Ansprüche der Klägerin sind unabhängig von der Frage des Bestehens in der Höhe insgesamt noch nicht verjährt. aa. § 548 BGB als mietrechtliche Verjährungsnorm mit kurzer Verjährungsfrist kann auf den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs.2 BBodSchG nicht angewendet werden (BGH NJW 2009, 139/141). Denn § 24 Abs.2 BBodSchG regelt keinen mietrechtlich begründeten Schadensersatzanspruch, sondern einen Anspruch auf Ausgleich zwischen öffentlich-rechtlich Verpflichteten. Darüber hinaus würde die Anwendbarkeit der Norm gerade in den Fällen Ausgleichsansprüche verhindern, für die die Norm geschaffen wurde (BGH NJW 2009, 139/141). bb. Auch im Übrigen sind die Ansprüche der Klägerin nicht nach § 24 Abs.2 Satz 4 BBodSchG verjährt. Gemäß der zitierten Vorschrift verjähren die Ansprüche drei Jahre nach Beendigung der Maßnahme und Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen. Maßgeblich ist die Frage, ob eine Beendigung der Maßnahme vorliegt und damit die Verjährung überhaupt begonnen hat. Unstreitig liegt eine Beendigung der Gesamtsanierung noch nicht vor. Andererseits wird bei lange andauernden bzw. mehrstufigen Sanierungen angenommen, dass die Verjährung bei Beendigung bzw. Abnahmen der Einzelmaßnahmen bzw. als Jahresrechnung erfolgen soll (Versteyl, in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Auflage, § 24 BBodSchG Rz.35). Andere stellen auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck der Regelung ab und wollen den Verjährungsbeginn an die Beendigung der gesamten Sanierungsmaßnahme knüpfen (Hilf, a.a.O., § 24 BBodSchG , Rz.47; Vierhaus in Fluck, Kreislaufwirtschaft, § 24 BBodSchG, Rz.141; LG Bielefeld, Urteil vom 21.05.2010, BeckRS 2010, 13353). Die Kammer folgt der zuletzt genannten Auffassung, wonach für den Beginn der Verjährung auf die (Gesamt-)Beendigung der Maßnahme abzustellen ist. Die gegenteilige Auffassung entspricht schon nicht dem Wortlaut. Bei Inkrafttreten des BBodSchG waren gerade auch vor dem Hintergrund der Altlastensanierung die Fälle umfangreicher und lang andauernder Sanierungsmaßnahmen bekannt. Trotzdem hat der Gesetzgeber keine Differenzierung getroffen und auf die Beendigung der Maßnahme abgestellt. Mit Blick auf die auch in anderem Zusammenhang maßgebliche Gefahrbeseitigung ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der Gesamtmaßnahme abzustellen. Dies führt nicht zu unzumutbaren Belastungen des Verpflichteten. Dagegen würde eine nach Teilabschnitten differenzierende Auslegung zu nicht prozessökonomischen Vorgehen zwingen. Überdies bestünde bei ersten Erforschungsmaßnahmen, die beendet worden sind, ohne die Verantwortlichkeit sicher klären zu können, die Notwendigkeit, zum Zwecke der Hemmung bereits Maßnahmen zu ergreifen. g. Die Ansprüche der Klägerin sind schließlich nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil schon jetzt eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Beklagten droht. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die von den Beklagten zur Begründung einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme zitiert wird, betrifft nicht Fälle der vorliegenden Art. Das Verfassungsgericht hatte über die Begrenzung der Kostenbelastung zu entscheiden, die einen Erwerber von Grundstücken als Zustandsstörer trifft, wenn diese die Erstehungskosten bzw. den Wert des Grundstücks übersteigt (BVerfG 16.02.2000, zitiert nach jurisweb.de). Vorliegend sind im Gegensatz zum zitierten Fall Firmen betroffen, die jahrzehntelang mit umweltgefährlichen Stoffen umgegangen sind und hieraus Einnahmen erzielt haben. Darüber hinaus liegt hier Verantwortung im Rahmen eines zurechenbaren Verhaltens und nicht allein der Verantwortlichkeit als Zustandsstörer vor. Mit Blick hierauf ist die Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. h. Zur Höhe des Ausgleichsanspruchs ist die Sache noch nicht entscheidungsreif und aufklärungsbedürftig, insbesondere zur Frage, ob die bisher ergriffenen Maßnahme eine nicht notwendige Luxussanierung beinhalten. C. Ob der Klägerin über den vorliegenden Anspruch hinaus auch ein Anspruch aus § 22 Abs.2 WHG gegen die Beklagten zusteht, kann letztlich offen gelassen werden. Denn ein solcher Anspruch gäbe der Klägerin keine weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagten. D. Die Klage auf Freistellung von künftigen Ansprüchen der Klägerin bleibt sowohl im Hauptantrag wie auch im Hilfsantrag ohne Erfolg. Insoweit fehlt es jeweils an einem ausreichend konkreten Freistellungsantrag im Sinne von § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Wie jede Leistungsklage unterliegt die Freistellungsklage dem Gebot der ausreichenden Bestimmtheit des Klageantrages. Geht es um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der Freistellungsantrag die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der die klagende Partei freigestellt werden will (Zöller-Greger, 28. Auflage, § 253 ZPO Rz.13 c, BGH NJW 1996, 2725). Diese Anforderung erfüllt der Klageantrag der Klägerin nicht. Denn auf der Grundlage dieses Antrages kann keine Zwangsvollstreckung erfolgen. Die Klägerin beziffert die zukünftigen Sanierungskosten auch nicht im Rahmen ihrer Klagebegründung in ausreichend konkreter Weise. Denn sie zeigt verschiedene Möglichkeiten der Sanierung auf, über die allerdings noch keine Entscheidung getroffen worden sein soll. Damit bleibt letztlich die Höhe der Forderung noch offen, von der die Klägerin freigestellt werden will. Die Klägerin bleibt nicht rechtlos durch den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag. E. Die Klage hat mit dem Feststellungsantrag Erfolg. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Denn die Klage kann derzeit nicht mit einer Leistungsklage verfolgt werden (vlg. die obigen Ausführengen zu D). Die Klage ist auch begründet. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner gemäß § 24 Abs.2 BBodSchG verpflichtet, die weiteren Sanierungskosten im Verhältnis zur Klägerin als Gesamtschuldner zu tragen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs sind erfüllt. Hierzu kann auf die auf die Ausführungen zu Ziffer B. I. Bezug genommen werden. F. Eine Kostenentscheidung und eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind nicht veranlasst.