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Beschluss

V-4 Kart 8/13 OWi

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:0220.V4KART8.13OWI.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Zinszahlungsanforderung des Bundeskartellamts vom 26. März 2013 (B 1-60/99-10-VO) werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Mit Bescheid vom 13.10.2000 setzte das Bundeskartellamt gegen die Vollstreckungsschuldnerin wegen einer Kartellordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von 9.000.000 DM fest. Hinsichtlich eines Betrages von 3.000.000 DM bewilligte das Bundeskartellamt im Bußgeldbescheid und später auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin Zahlungserleichterungen. Schließlich gewährte es mit Beschluss vom 20.11.2008 für die noch offene Geldbuße von 390.000 Euro erneut eine Zahlungserleichterung bis zum 10.01.2012. Die Vollstreckungsschuldnerin zahlte am 06.01.2012 den letzten Teilbetrag der Geldbuße. 4 Gestützt auf die Verzinsungsregelung des § 81 Abs. 6 GWB hat das Bundeskartellamt die Vollstreckungsschuldnerin mit Beschluss vom 26.03.2013 zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 150.487,22 Euro aufgefordert für die Zeit vom 13.07.2005 bis 06.01.2012. 5 Die Vollstreckungsschuldnerin hat gegen die Zinszahlungsanforderung Einwendungen erhoben. Das Bundeskartellamt hat den Einwendungen nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. 6 II. 7 Die im gerichtlichen Verfahren nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Anfechtung der Zinszahlungsanforderung (vgl. BGH, Beschl. v. 31.01.2012 – KRB 39/11 und 43/11) bleibt ohne Erfolg. 8 1. Die Vorschrift des § 81 Abs. 6 GWB ist rechtswirksame Grundlage der angeforderten Zinszahlung. Durch Beschluss vom 19.12.2012 (1 BvL 18/11) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelung der Verzinsung einer Geldbuße nach § 81 Abs. 6 GWB mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Insbesondere missachtet sie weder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, noch die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, noch die verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung oder den besonderen Gesetzvorbehalt aus Art. 103 Abs. 2 GG. 9 2. Die Anwendung des § 81 Abs. 6 GWB begründet im Entscheidungsfall keine unzulässige Rückwirkung. 10 Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass eine Strafandrohung im Voraus absehbar sein muss, liegt schon im Ausgangspunkt nicht vor. Die Verzinsungspflicht nach § 81 Abs. 6 GWB stellt keine strafähnliche Maßnahme dar (vgl. BVerfG a.a.O.). Sie hat weder Strafcharakter im Sinne von § 4 Abs. 1, 2 OWiG noch Nebenfolgencharakter im Sinne von § 4 Abs. 5 OWiG (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11). 11 Auch eine sog. echte Rückwirkung ist nicht gegeben. § 81 Abs. 6 GWB ist am 13.07.2005 – einen Tag nach der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 12.07.2005 – in Kraft getreten (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2010, KZR 71/08 - Jette Joop). Bei Inkrafttreten der Vorschrift war der von der Verzinsungspflicht betroffene Sachverhalt nicht abgeschlossen. Die Vollstreckungsschuldnerin hatte die nach dem Erlass des Bußgeldbescheides zwei Wochen später rechtskräftig gewordene Geldbuße bis zum 06.01.2012 nicht vollständig bezahlt. 12 Eine sog. unechte Rückwirkung steht der angeforderten Zinszahlung ebenfalls nicht entgegen. Bei Abwägung der betroffenen Interessen tritt das Vermögensinteresse der Vollstreckungsschuldnerin an der Unverzinslichkeit der Geldbuße hinter das Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Kartellverfolgung zurück. Aspekte des Vertrauensschutzes führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Vollstreckungsschuldnerin konnte berechtigterweise nicht darauf vertrauen, dass ihr die Wohltat der Zinslosigkeit bis zur abschließenden Zahlung der Geldbuße und darüber hinaus erhalten blieb. Auch die Gerichte waren schon nach alter Rechtslage nicht gehindert, die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die durch eine verzögerte Zahlung der Geldbuße ermöglicht wurden (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 75). Insoweit wurde mit § 81 Abs. 6 GWB eine für den rechtskräftigen Bußgeldbescheid bestehende Verzinsungslücke – naheliegend und erwartbar – geschlossen [(vgl. Senat, Beschl. vom 10.07.2013 - V-4 Kart 9/11 (OWi)]. 13 3. Entgegen der Ansicht der Vollstreckungsschuldnerin hätte die Verzinsungspflicht nicht schon im Beschluss über die Gewährung von (weiteren) Zahlungserleichterungen ausgesprochen werden müssen. § 81 Abs. 6 GWB statuiert in Satz 1 Halbsatz 1 eine grundsätzliche, auch nicht zur Disposition der Kartellbehörde stehende Verzinsungspflicht („sind zu verzinsen“) und erstreckt diese auf alle Bußgeldbescheide, unabhängig davon, ob mit ihnen oder zu einem späteren Zeitpunkt Zahlungserleichterungen bewilligt wurden oder ob darin oder zu einem späteren Zeitpunkt auf die gesetzliche Verzinsungspflicht (deklaratorisch) hingewiesen wurde (vgl. Senat a.a.O.). 14 4. Entgegen der Ansicht der Vollstreckungsschuldnerin ist der Zinsanspruch nicht verjährt. 15 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Berechnung und Anforderung der Zinsen zum Vollstreckungsverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 31.01.2012 – KRB 39/11). Mangels spezialgesetzlicher Regelungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - § 81 Abs. 8 GWB regelt lediglich die Verfolgungsverjährung - ist es daher gerechtfertigt, die Verjährung der Zinsen dem Regime der bußgeldrechtlichen Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG zu unterwerfen. 16 Danach verjähren die Zinsen im Entscheidungsfall in der Frist des § 34 Abs. 2 Nr. 1 OWiG binnen 5 Jahren. 17 b) Die Vorschrift des § 34 OWiG regelt nicht den Beginn der Verjährungsfrist. Insoweit ist auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückzugreifen, hier auf die Subsidiaritätsklausel des § 200 BGB. Nach § 200 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs. 18 Nicht die Verzinsung selbst, wohl aber den Zeitpunkt der Zinszahlungsanforderung bestimmt die Kartellbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann die Zinszahlung zeitabschnittsweise anfordern, muss dies aber nicht. Zweckmäßigerweise fordert sie die Zinszahlung an, wenn der Gesamtbetrag feststeht, mithin nach vollständiger Zahlung der zu verzinsenden Geldbuße. Eine Anforderung der Zinszahlung nach vollständiger Bezahlung der Geldbuße ist in der Regel ermessensfehlerfrei. 19 Mit dieser Rechtslage korrespondiert die verjährungsrechtliche Entstehung des Zinszahlungsanspruchs. Allgemein gilt: Ist eine betragsmäßige Festlegung einer Zahlung durch eine Verwaltungsbehörde erforderlich, entsteht der Zahlungsanspruch erst mit der behördlichen Entscheidung (vgl. Palandt-Ellenberger § 199 BGB Rn. 9). So verhält es sich hier. Die Verjährung der Zinsen nach § 81 Abs. 6 GWB beginnt erst mit der Zustellung der kartellbehördlichen Zinszahlungsanforderung. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es die Kartellbehörde dann in der Hand hätte, die Verjährung willkürlich zu bestimmen. Gegenüber der Zinszahlungsanforderung bleibt für den Vollstreckungsschuldner der Einwand der Verwirkung möglich. 20 Die fünfjährige Verjährungsfrist der im Entscheidungsfall angefochtenen Zinszahlungsanforderung vom 26.03.2013 ist danach ersichtlich nicht abgelaufen. 21 5. Der Verwirkungseinwand der Vollstreckungsschuldnerin greift nicht durch. Weder bestand eine Pflicht des Bundeskartellamts zum Hinweis auf die gesetzlich zwingend angeordnete Verzinsung nach § 81 Abs. 6 GWB, noch musste sich das Amt die Anforderung der nicht zu seiner Disposition stehenden Verzinsung ausdrücklich vorbehalten. Auch die Wahl des Zeitpunkts der Zinszahlungsanforderung ist, wie dargelegt, nicht zu beanstanden. 22 6. Das Vorbringen der Vollstreckungsschuldnerin im Schriftsatz vom 25.11.2013 rechtfertigt keine andere Entscheidung. 23 a) Für die Anforderung der Zinsen ist nicht erheblich, ob die Vollstreckungsschuldnerin die bewilligte Zahlungserleichterung eingehalten hat. 24 b) Dass der zuletzt offene Betrag von 390.000 Euro laufend mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz verzinst wurde, ergab sich aus dem Gesetz. Die Möglichkeit, zur Abwendung oder Minderung der Zinslast eine weitere Einlage des seinerzeitigen Gesellschafters zu erbitten/erhalten, stand der Vollstreckungsschuldnerin kraft eigenen Bemühens offen und wurde ihr durch das Bundeskartellamt nicht abgeschnitten. 25 c) Weder konnte noch musste das Bundeskartellamt voraussehen, dass im Jahr der Zahlung der letzten Rate ein bis dahin aufgelaufener Zinsbetrag seitens der Vollstreckungsschuldnerin nicht würde entrichtet werden können. Die Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Vollstreckungsschuldnerin erbetenen Zahlungserleichterungen und der seit Juli 2005 gesetzlich angeordneten Verzinsung war zuvorderst Obliegenheit der Vollstreckungsschuldnerin. Die Vollstreckungsschuldnerin kannte ihre wirtschaftliche Lage selbst am besten. 26 d) Wiederholend ist daran zu erinnern, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Verzinsungspflicht nicht nur die Fallgruppe im Auge hatte, in denen kurz vor der gerichtlichen Entscheidung ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wieder zurückgenommen wird. 27 e) Das Argument der Vollstreckungsschuldnerin, das Bundeskartellamt habe jederzeit grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, aus dem zugrundeliegenden Bußgeldbescheid die Zwangsvollstreckung zu betreiben, verkehrt die Dinge. Das Unterbleiben der Zwangsvollstreckung war Anliegen der Vollstreckungsschuldnerin und berücksichtigte ihre wirtschaftlich angespannte Lage. 28 f) Das von der Vollstreckungsschuldnerin beklagte Missverhältnis zwischen der zuletzt gestundeten Geldbuße und den nunmehr geforderten Zinsen ist keines, sondern trägt dem angestrebten Gesetzeszweck Rechnung, die Angemessenheit der ursprünglich verhängten Sanktion aufrechtzuerhalten. 29 g) Nicht erheblich ist unter Gesetzeszweckerwägungen, ob die Bitte der Vollstreckungsschuldnerin um eine Zahlungserleichterung rechtsmissbräuchlich motiviert war. Erneut ist daran zu erinnern, dass die rechtsmissbräuchliche Einlegung von Einsprüchen lediglich Anlass, nicht aber alleiniges Motiv des Gesetzgebers für die Einführung der Geldbußenverzinsung war. 30 i) Für die von der Vollstreckungsschuldnerin beantragte Aussetzung bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von der Vollstreckungsschuldnerin angesprochenen Fragen besteht kein Anlass. Dem Senat sind diesbezügliche Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit gleichen Fragestellungen nicht bekannt. Auch für eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht besteht kein Grund. Der Senat hält die Bestimmung des § 81 Abs. 6 GWB und dessen konkrete Anwendung im Entscheidungsfall für verfassungsgemäß. 31 III. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO (analog). 33 IV. 34 Eine Rechtsbehelfsbelehrung unterbleibt. Da im Falle von Einwendungen gegen Zinsanforderungsbescheide keiner der in § 104 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 OWiG aufgeführten Fälle vorliegt, ist ein Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 3 S. 2 OWiG nicht gegeben (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11). 35 Winterscheidt Dieck-Bogatzke Breiler