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Beschluss

VII-Verg 4/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:0410.VII.VERG4.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Antragstellerin vom 10.07.2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.07.2013 - VII-Verg 4/13 – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Wert: 1.357,01 € 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Im November 2012 schrieb der Antragsgegner den Auftrag „Durchführung von Rettungsdienstleistungen (Notfallrettung i. S. v. § 2 Abs. 1 RettG NRW und qualifizierter Krankentransport i. S. v. § 2 Abs. 2 RettG NRW) im Ennepe-Ruhr-Kreis“ unionsweit im offenen Verfahren aus. Die Angebotsfrist wurde auf den 14.01.2013 festgesetzt. Der Zuschlag sollte am 29.01.2013 erfolgen. Vertragsbeginn sollte der 01.02.2013 sein. Die Antragstellerin erhob mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2012 mehrere Rügen. Sie vertrat die Auffassung, dass sowohl die Ausgestaltung der Ausschreibungsbedingungen als auch der vorgesehene Zeitplan der Ausschreibung dem Zweck diene, Wettbewerb zu verhindern, neue Anbieter abzuschrecken und die bisher als Rettungsdienstleister tätigen Hilfsorganisationen zu bevorzugen. Dies stelle eine unzulässige Diskriminierung dar. Da der Antragsgegner den erhobenen Rügen nicht abhalf, reichte die Antragstellerin, die kein Angebot abgab, Nachprüfungsantrag ein. 4 Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg hat dem Nachprüfungsantrag stattgegeben, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens einschließlich der Aufwendungen der Antragstellerin auferlegt und die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin für notwendig erklärt. Die gegen den Beschluss der Vergabekammer gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluss vom 19.06.2013 zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. 5 Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24.06.2013 hat die Antragstellerin die Festsetzung der ihr im Nachprüfungsverfahren und im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten gegen den Antragsgegner begehrt und unter anderem Erstattung von Flug- und Fahrtkosten ihres in Leipzig ansässigen Verfahrensbevollmächtigten für die Terminswahrnehmungen in Arnsberg und Düsseldorf verlangt. Mit Beschluss vom 25.07.2013 hat der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts Düsseldorf dem Antrag nur teilweise statt gegeben und eine Festsetzung der Reisekosten in dem beantragten Umfang abgelehnt. Des Weiteren hat er auf die von der Antragstellerin begehrte Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren die hälftige Geschäftsgebühr für das Nachprüfungsverfahren angerechnet. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin im Wege der Erinnerung. Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen der Erinnerung entgegen. 6 Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss und die Schriftsätze Bezug genommen. 7 II. 8 Die Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 25.07.2013 ist nicht zu beanstanden. 9 1. Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner keine über die für einen an ihrem Geschäftssitz in Hamm ansässigen Rechtsanwalt festgesetzten Reisekosten hinausgehende Erstattung der Reisekosten ihres in Leipzig ansässigen Verfahrensbevollmächtigten verlangen, die ihm für die Terminswahrnehmungen vor der Vergabekammer in Arnsberg und dem Oberlandesgericht Düsseldorf entstanden sind. Denn die weitergehenden Reisekosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung weder für eine Vertretung vor der Vergabekammer noch für eine Vertretung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). 10 Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt wird, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen, ihn gegebenenfalls zu beauftragen und für eine sachgemäße Information zu sorgen. Kann diese sachgerechte Information nur in einem persönlichen Gespräch erfolgen, so ist die Zuziehung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen, aber in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (BGH, Beschl. v. 20.12.2011, XI ZB 12/11, Rn. 7; BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; OLG München, Beschl. v. 16.02.2005, Verg 28/04, Rn. 12). Die für den zivilrechtlichen Bereich geltenden Erstattungsgrundsätze lassen sich auf die Vertretung im Vergabenachprüfungsverfahren im Wesentlichen übertragen (OLG München, a.a.O., Rn. 13). 11 Die Reisekosten des an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind jedoch nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung - was dem Regelfall entspricht - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre. Denn eine vernünftige und kostenbewusste Partei darf den für sie einfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen. Sie ist allerdings nicht gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Partei, die die Mühen auf sich nimmt, einen nicht in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens aufzusuchen, wird hierfür sachliche Gründe haben. Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, werden jedoch durch eine Begrenzung der Kostenerstattung auf die Reisekosten des am Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts gewahrt (BGH, Beschl. v. 18.12.2003, I ZB 21/03, Rn. 6 ff.). 12 Eine darüber hinausgehende Kostenerstattung rechtfertigt sich weder aus dem Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Rechtsanwalt ihres Vertrauens ist, noch aus seiner Spezialisierung auf dem Gebiet der Vergabe von Rettungsdienstleistungen. Allein die wiederholte Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten reicht nicht aus, die schutzwürdigen Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, unbeachtet zu lassen. Denn das durch eine wiederholte Beauftragung unter Beweis gestellte Vertrauensverhältnis zwischen einem Mandanten und einem Rechtsanwalt geht über das in einer intakten Geschäftsbeziehung gegenseitig aufgebrachte und erforderliche Vertrauen nicht hinaus. Dass Besonderheiten des Nachprüfungsverfahrens ein gesteigertes Vertrauen der Antragstellerin zu ihrem Verfahrensbevollmächtigten erforderlich machten und deshalb nur seine Beauftragung notwendig erscheinen ließen, ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Bei der Antragstellerin handelt es sich um die einem Konzern angehörende Tochtergesellschaft, die in einer Geschäftsbeziehung zum Verfahrensbevollmächtigten steht, ohne dass persönliche Beziehungen oder personengebundene Auftragsinhalte eine Rolle spielen. Auch die Spezialisierung des Verfahrensbevollmächtigten auf dem Gebiet der Vergabe von Rettungsdienstleistungen ließen seine Beauftragung nicht als die einzig mögliche und vertretbare Wahl erscheinen. Wie der Antragsgegner zutreffend in seiner Beschwerdeerwiderung ausgeführt hat, waren Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Rechts der Rettungsdienstleistungen nicht erforderlich, um die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren erfolgreich vertreten zu können. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens waren vielmehr vorwiegend allgemeine vergaberechtliche Fragen ohne besonderen Bezug zum Recht der Rettungsdienstleistungen. Hierfür reichten vertiefte Kenntnisse des Vergaberechts aus, die ohnehin bereits eine Spezialisierung darstellen. Am Geschäftssitz der Antragstellerin sind mehrere auf das Vergaberecht spezialisierte Rechtsanwälte ansässig, deren Beauftragung möglich und in Ansehung der im Nachprüfungsverfahren zu klärenden Sach- und Rechtsfragen vertretbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2011, XI ZB 12/11, Rn. 9 m.w.N.). 13 2. Die Antragstellerin muss sich auf die vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf entstandene Verfahrengebühr (Nr. 3200 VV RVG) die Hälfte der vor der Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) anrechnen lassen. Dies ergibt sich aus § 15a Abs. 1 RVG, Vorbemerkung 3 (4) VV RVG, wonach eine Geschäftsgebühr, die wegen desselben Gegenstands nach Teil 2 VV RVG entsteht, zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird. Vorbemerkung 3 (4) VV RVG ist auf die Gebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, anzuwenden (BGH Beschl. v. 29.09.2009, X ZB 1/09 – juris Tz. 12 zur Divergenzvorlage des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.01.2009, VII-Verg 17/08). 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 2 RPflG. 15 Der Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Erinnerung verfolgten Kosteninteresse. 16 Dicks Brackmann Rubel