Beschluss
II-2 UF 15/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:0515.II2UF15.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 09.01.2014 – Az. 29 F 92/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen . Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 2 G r ü n d e : 3 I. 4 Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder F., geb. am 01.04.2002, und V., geb. am 29.11.1999, hervorgegangen, die bei der Antragsgegnerin leben, und für die der Antragsteller Kindesunterhalt zahlt. Beide Parteien erhalten beamtenrechtliche Bezüge, der Antragsteller ist noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, die Antragsgegnerin ist Pensionärin und bezieht Versorgungsbezüge. Den Familienzuschlag der Stufe 2 bzw. den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag erhält die Antragsgegnerin. 5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf hälftige Auskehr der kindbezogenen Familienzuschläge sowie der jährlichen kindbezogenen Sonderzahlungen. Von der Antragsgegnerin beansprucht er im Wege des Stufenantrages Auskunft über die Höhe der ihr seit Februar 2012 insoweit ausgezahlten Nettobeträge durch Vorlage der Bezügemitteilungen für Dezember 2011 und 2012 (Antrag zu Ziffer 1.), die Feststellung, dass die Antragsgegnerin zur Auskehr des 50%-igen Nettobetrages der ihr insoweit zugeflossenen Beträge seit dem 04.06.2013 (Rechtshängigkeit) verpflichtet ist (Antrag zu Ziffer 2.), und im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs Zahlung des ihr insoweit zugeflossenen hälftigen Nettobetrages seit Februar 2012 (Antrag zu Ziffer 3.). Dieses Verlangen hat er erstmals durch Schreiben vom 24.01.2013 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. 6 Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, es seien keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, die einer Aufteilung der kinderbezogenen Zuschläge zwischen den Eltern entgegen stünden. Der kinderbezogene Familienzuschlag werde allein aus Verwaltungsvereinfachungsgründen, ebenso wie das Kindergeld, nur an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Obhut sich die Kinder befänden und der das Kindergeld erhalte. Dies ändere jedoch nichts daran, dass diese Leistungen im Innenverhältnis zwischen den Eltern aufzuteilen seien, zumal er seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den beiden Kindern regelmäßig nachkomme. 7 Die Antragsgegnerin hat sich darauf berufen, es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die kinderbezogenen Bestandteile der Dienstbezüge, die ein beamteter Elternteil gemäß § 40 BBesG als Teil seines Einkommens beziehe, zwischen den Eltern nicht auszugleichen seien. Auch das Bundesverfassungsgericht habe die Regelung des §§ 40 Abs. 5 BBesG nicht beanstandet und hierzu ausgeführt, ein Ausgleich entsprechend der für das Kindergeld geltenden Regelung sei nicht von Verfassung wegen geboten. 8 Das Amtsgericht hat unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2003 – 1 BvR 1476/01 - den Antrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Auskehr der kinderbezogenen Familienzuschläge allein an denjenigen Elternteil, der die Betreuungsleistung für das Kind übernommen habe, entspreche der gesetzlichen Regelung des §§ 40 Abs. 5 BBesG. Für diese Entscheidung des Gesetzgebers sprächen sachgerechte sozialpolitische Gründe, da hierdurch der aus der Erziehung und tatsächlichen Betreuung folgenden erheblichen Belastungen Rechnung getragen werde. Hieran ändere der Umstand nichts, dass dies beim Kindergeld anders gehandhabt werde, da es sich bei dem Kindergeld, anders als bei den kinderbezogenen Zuschlägen zu den Dienstbezügen, um eine öffentliche Sozialleistung handele, auf die beide Elternteile bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gleichermaßen Anspruch hätten. 9 Wegen des Parteivorbringens erster Instanz im Übrigen sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts. 10 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt, mit der Maßgabe, dass bezüglich des Antrages zu Ziffer 1. nunmehr auch die Vorlage der Bezügemitteilungen für das Jahr 2013 begehrt wird. 11 Der Antragsteller ist der Ansicht, die Regelung in § 40 Abs. 5 BBesG, der die Zuweisung des kinderbezogenen Familienzuschlages an den die Kinder betreuenden Ehegatten regele, sage über die Frage eines Ausgleichs im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten nichts aus. Die von dem Amtsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes verhalte sich lediglich zu der Verfassungsgemäßheit dieser Regelung, enthalte jedoch keine Feststellungen dazu, ob ein Ausgleich im Innenverhältnis stattzufinden habe. Hierüber verhalte sich vielmehr die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14.12.2011 – 4 UF 119/11 -, die einen Ausgleichsanspruch mit zutreffenden Erwägungen bejaht habe. Zudem sei die Argumentation des Amtsgerichts im Hinblick auf den familienrechtlichen Grundsatz der Gleichwertigkeit von Betreuung-und Barunterhaltsleistungen bedenklich. 12 Der Antragsteller beantragt, 13 unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses vom 05.12.2013 nach dem Anträgen erster Instanz zu entscheiden mit der Maßgabe, dass der Antrag zu Ziffer 1. der Klageschrift vom 17.04.2013 ergänzt wird hinsichtlich des Anspruchs auf Vorlage der Bezügemitteilungen für das gesamte Jahr 2013. 14 Die Antragsgegnerin beantragt, 15 die Beschwerde zurückzuweisen. 16 Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist sie darauf, dass es sich bei dem Kindergeld um eine öffentliche Sozialleistung handele, wohingegen die kinderbezogenen Zuschläge lediglich ein Element für die Berechnung der Dienst-und Versorgungsbezüge innerhalb eines nur auf den Empfänger dieser leistungsbezogenen Rechtsverhältnisses darstellten, weshalb sie zwischen den Elternteilen nicht auszugleichen sein. 17 II. 18 Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. 19 Als Grundlage für den Anspruch des Antragstellers auf Auskunft betreffend die Höhe des der Antragsgegnerin zugeflossenen kindbezogenen Familienzuschlages kommt allein § 242 BGB in Betracht, da eine spezielle Auskunftsverpflichtung betreffend den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gesetzlich nicht normiert ist. Eine solche materielle Auskunftsverpflichtungen gemäß § 242 BGB wird von der Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Beteiligten - wie hier - in einem gemeinsamen Unterhaltsrechtsverhältnis stehen und wechselseitig auf Kenntnis der Einkommensverhältnisse des anderen angewiesen sind (BGH FamRZ 2011,21; 2003, 1836; Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Randnr. 1152). 20 Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ist jedoch darüber hinaus auch, dass der Anspruchsteller wegen eines möglichen materiellen Anspruchs auch ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung hat. 21 Eben hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da dem Antragsteller aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des gesetzlich nicht normierten familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ein Anspruch gegen die Antragstellerin auf Auskehr des hälftigen an sie ausgezahlten kindbezogenen Familienzuschlags nicht zusteht mit der Folge, dass auch entsprechende Auskunftsansprüche entfallen. 22 Ein solcher familienrechtlicher Ausgleichsanspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGH FamRZ 1994, 1102; Scholz in: Wendl/Dose, a.a.O., § 2 Randnr. 768 m.w.N.). Er kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Unterhaltspflichtiger unfreiwillig von seinem Einkommen höhere Zahlungen für den Familienunterhalt leistet, als dies seiner anteilmäßigen Haftung entspricht und kann auch dem Ausgleich von Leistungen dienen, die für beide Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts bestimmt, jedoch nur einem Elternteil zugeflossen sind, obwohl sie auch dem anderen zugute kommen sollen, wie dies bei dem Kindergeld der Fall ist (Scholz in: Wendl/Dose, a.a.O., § 2 Randnrn. 768 f., 770 m.w.N.). 23 Dieser Grundsatz ist jedoch auf die kinderbezogenen Teile des Familienzuschlags bei Beamten, Richters und Soldaten nicht übertragbar (ebenso auch Scholz in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 2, Randnr. 782). 24 § 40 Abs. 5 BBesG knüpft zwar die Berechtigung zur Auszahlung der kindbezogenen Familienbestandteile ausdrücklich an die Berechtigung zum Bezug des Kindergeldes. 25 Zutreffend hat jedoch bereits das Amtsgericht darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber auf eine Anrechnung dieser kindbezogenen Gehaltsbestandteile - insoweit abweichend von den Regelungen zum Kindergeld - ausdrücklich verzichtet hat. Wie der Gesetzesbegründung hierzu zu entnehmen ist (BT-Drs. 13/7338) findet dies seine Rechtfertigung darin, dass die kindbezogenen Anteile im Orts- und Familienzuschlag regelmäßig bereits in anderem Zusammenhang Berücksichtigung finden, nämlich im Zusammenhang mit der Bemessung des Kindesunterhalts und gegebenenfalls auch bei der Berechnung eines daneben bestehenden Ehegattenunterhaltsanspruchs. 26 Diese Regelung stand bereits zur Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts, welches diesen Ansatz ausdrücklich gebilligt hat. Wie dieses in seiner Entscheidung vom 19.11.2003 (2 BvR 1476/01 ) ausgeführt hat, trägt die gesetzliche Regelung der sich aus der Erziehung und tatsächlichen Betreuung folgenden erheblichen Belastung Rechnung und ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 27 Auch der Bundesgerichtshof hat in früheren Entscheidungen einen Ausgleich dieser Gehaltsbestandteile zwischen den Elternteilen abgelehnt mit der Begründung, diese seien – anders als das Kindergeld – keine öffentlichen Sozialleistungen, sondern lediglich ein Element für die Berechnung der Dienst- oder Versorgungsbezüge innerhalb eines nur auf den Empfänger dieser Leistung bezogenen Rechtsverhältnisses (BGH NJW 1984, 1458) und im Übrigen auf den Zusammenhang der kindbezogenen Gehaltsbestandteile mit der Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts verwiesen (BGH NJW 1983, 933). 28 Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg (NJOZ 2012, 1489) in diesem Zusammenhang eine gegenteilige Auffassung vertritt unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG lediglich um eine besoldungsrechtliche Auszahlungsregelung handele, die nichts über die dauerhafte Zuweisung des Familienzuschlags zwischen den Eheleuten besage, folgt der Senat dem nicht. 29 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zusteht und die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens bei Erlass der hier streitgegenständlichen Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG gewahrt wurden, insbesondere ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen der Kindergeldbezugsberechtigung einerseits und den kindbezogenen Familienbestandteilen andererseits besteht (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2011, 2 B 76/11 m.w.N.). Denn bei der Kindergeldregelung ging es dem Gesetzgeber darum, diese Leistung ungeteilt demjenigen zugute kommen zu lassen, der die Betreuung des Kindes tatsächlich übernommen hat, und zwar insbesondere dann, wenn der andere Elternteile seine Barunterhaltsverpflichtung nicht erfüllt (§ 1612 b BGB). Dieses sozialpolitische Ziel hat sich der Besoldungsgesetzgeber zu Eigen gemacht und den Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags an den Bezug des Kindergeldes gebunden. Damit trägt die Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG den finanziellen Folgen der tatsächlichen Personensorge Rechnung und knüpft an an die durch die Haushaltsgemeinschaft vorgegebene Lebens- , Bedarfs- und Finanzierungsgemeinschaft. Von dieser Situation des Kindergeld - und Familienzuschlagsberechtigten unterscheidet sich die Situation des Barunterhaltsverpflichteten, der das Kind nicht betreut. Soweit das Kind in die Wohngemeinschaft integriert ist, kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass das Kindergeld und der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags unmittelbar und in voller Höhe dem Kind zugute kommen und vollständig eingesetzt werden, um den Lebensbedürfnissen des Kindes gerecht zu werden. Dagegen würden diese Einkünfte, wenn sie dem Barunterhaltsverpflichteten zuflössen, nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Unterhaltszahlung in entsprechender Höhe führen. Die Differenzierung der Familienzuschlagsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der Kindergeldberechtigung ist somit nicht willkürlich, sachgerecht und daher auch nicht zu beanstanden. 30 Dies gilt umso mehr deshalb, weil dem barunterhaltspflichtigen Elternteil bei Bejahung eines Ausgleichsanspruchs möglicherweise ein erheblich höherer Betrag zuflösse als der, der ihm besoldungsrechtlich zustünde. Denn die kindbezogenen Familienbestandteile werden als Bruttobetrag ausgezahlt mit der Folge, dass die dem Beamten tatsächlich zufließende Nettosumme geringer wäre als die, die er im Wege des Ausgleichsanspruchs beansprucht. Dies wird exemplarisch deutlich in dem hier zu entscheidenden Fall: Die Antragsgegnerin verfügt über deutlich geringere Bezüge als dies bei dem Antragsteller der Fall ist mit der Folge, dass ihr aufgrund der niedrigeren Abgabenlast ein höherer Nettobetrag zufließt als dies bei einem Bezug des Zuschlags durch den Antragsteller der Fall wäre. Würde man dem Antragsteller gleichwohl einen Ausgleichsanspruch in Höhe des Nettoauszahlungsbetrages zubilligen, wie er dies begehrt, stünde er sich besser als dies im Falle einer eigenen Bezugsberechtigung der Fall wäre. 31 Die kindbezogenen Bestandteile der Dienst-und Versorgungsbezüge werden gewährt, um der Verpflichtung des Dienstherrn, seine Beamten angemessen zu alimentieren nachzukommen, indem Beamte mit Kindern denen ohne Kindern gleichgestellt werden. Das Alimentationsprinzip gebietet es dem Dienstherrn jedoch nicht, jegliche finanzielle Belastung auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten, sondern es geht allein darum, den kinderbezogenen Mehrbedarf durch Gewährung von Familienzuschlägen zu decken (BVerwG Urteil vom 18.06.2013 – 2 B 12.13 unter Berufung auf BVerwGE 94, 98, 99; 112, 308, 311; Beschluss vom 08.06.2011, 2 B 76/11 m.w.N). Dem entspricht die Auszahlungsregelung in § 40 Abs. 5 BBesG und den Interessen des barunterhaltspflichtigen Antragstellers ist dadurch in hinreichender Weise Rechnung getragen, dass seine Kindesunterhaltsverpflichtung sich allein nach der Höhe des ihm tatsächlich zufließenden Nettoeinkommens richtet. 32 III. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 34 Die Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen im Hinblick auf die zitierte abweichende Rechtsprechung des OLG Oldenburg vor. 35 Streitwert des Beschwerdeverfahrens (gemäß der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung): 2.500 €