Beschluss
2 B 12/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unanfechtbare ablehnende Entscheidung der Familienkasse über die Kindergeldberechtigung bindet die Besoldungsstelle hinsichtlich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags.
• Die Bindungswirkung der unanfechtbaren Familienkassenentscheidung entfaltet sich unabhängig davon, ob die Ablehnung rechtmäßig oder rechtswidrig zustande gekommen ist, also auch bei unterbliebener Mitwirkung des Berechtigten.
• Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht gegeben, wenn die Frage bereits durch bundesgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Unanfechtliche Familienkassenentscheidung bindet Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags • Eine unanfechtbare ablehnende Entscheidung der Familienkasse über die Kindergeldberechtigung bindet die Besoldungsstelle hinsichtlich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags. • Die Bindungswirkung der unanfechtbaren Familienkassenentscheidung entfaltet sich unabhängig davon, ob die Ablehnung rechtmäßig oder rechtswidrig zustande gekommen ist, also auch bei unterbliebener Mitwirkung des Berechtigten. • Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht gegeben, wenn die Frage bereits durch bundesgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist. Der Kläger forderte die Rückzahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags für 2007 zurück. Die Familienkasse hatte die Kindergeldfestsetzung für 2007 aufgehoben und Kindergeld zurückgefordert, weil der Kläger trotz Aufforderung Unterlagen zu den Einkommensverhältnissen seines Sohnes nicht vorgelegt hatte; gegen den Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt. Die Besoldungsstelle forderte daraufhin den zu Unrecht erhaltenen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags zurück. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Rückforderung mit der Begründung, dass unanfechtbare Entscheidungen der Familienkasse über das Kindergeld für die Besoldungsstelle bindend seien und eine eigenständige Prüfung nicht möglich sei. Der Kläger rügte verfassungsrechtliche und rechtsstaatliche Bedenken und beantragte die Zulassung der Revision mit der Frage, ob eine wegen fehlender Mitwirkung ergangene ablehnende Entscheidung bindend sei. • § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG koppelt die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags an das "Zustehens" von Kindergeld nach den steuer- bzw. kindergeldrechtlichen Vorschriften; damit verlangt der Besoldungsrechtverbrauch zwingend die förmliche Feststellung durch die Familienkasse. • Die Senatsrechtsprechung hat festgestellt, dass die unanfechtbare Entscheidung der Familienkasse Tatbestandswirkung für den besoldungs- bzw. versorgungsrechtlichen Anspruch entfaltet; die Besoldungsstelle ist an diese Entscheidung gebunden und darf nicht eigenverantwortlich erneut prüfen. • Diese Bindungswirkung greift unabhängig von der materiellen Richtigkeit der familienkassenrechtlichen Entscheidung; es kommt nicht darauf an, ob der Fehler in der Tatsachenermittlung (etwa wegen unterbliebener Mitwirkung) oder in der Rechtsanwendung liegt. • Der gesetzgeberische Zweck liegt im Vermeiden divergierender Entscheidungen über denselben sozialpolitischen Zweck (Familienlastenausgleich). Daher ist die Koppelung verfassungsgemäß und verletzt weder Art. 14 Abs. 1 GG noch den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit. • Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die familienkassenrechtliche Entscheidung stehen offen (Einspruch, ggf. Finanzgericht); wer diese nicht wahrnimmt, muss die Bestandskraft und ihre Folgen hinnehmen. • Da die einschlägige Rechtslage durch die obergerichtliche und Senatsrechtsprechung geklärt ist, fehlt es an grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher unbegründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Die unanfechtbare ablehnende Entscheidung der Familienkasse über die Kindergeldberechtigung für 2007 entfaltet Tatbestandswirkung und bindet die Besoldungsstelle, sodass der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags für 2007 zu Unrecht gezahlt wurde und zurückzufordern ist. Es bleibt unerheblich, dass die Ablehnung der Familienkasse auf mangelnder Mitwirkung des Klägers beruhte; auch in diesem Fall wirkt die Bestandskraft verbindlich. Der Kläger hat keine neue rechtliche Frage dargetan, die die Revision rechtfertigen würde; er hätte die familienkassenrechtlichen Rechtsbehelfe nutzen müssen, um die Entscheidung abzuändern.