Beschluss
III-2 Ws 344/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:0815.III2WS344.14.00
9Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschlussdahingehend abgeändert, dass die Festsetzung der Auslagen zu Gunsten von Rechtsanwältin St, Rechtsanwaltskanzlei….aus K aus abgetretenem Recht des ehemaligen Angeklagten erfolgt. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten imBeschwerderechtszug trägt, als unbegründet verworfen. 1 2 G r ü n d e : 3 I. 4 Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat durch Beschluss vom 7. Juni 2013 als Wirtschaftsstrafkammer das Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit gem. § 206a StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten der Staatskasse auferlegt. 5 Durch Beschluss vom 29. April 2014 hat das Landgericht die dem ehemaligenAngeklagten aus der Staatskasse zu ersetzenden notwendigen Auslagen gem. § 464b StPO antragsgemäß auf 3.935,63 Euro festgesetzt, wobei davon 2.307,25 Euro netto auf die Anfertigung von 15.265 Ausdrucken aus der auf CD elektronisch gespeichert überlassenen Hauptakte entfielen. 6 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Landeskasse, die geltend macht, dass es des Ausdrucks aus der elektronisch überlassenen Akte nichtbedurft hätte und der Auslagentatbestand nach Nr. 7000 VV-RVG nicht erfüllt sei. 7 II. 8 Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. 9 Zu Recht hat das Landgericht die Auslagen für die Anfertigung von Ausdrucken aus der elektronisch überlassenen Akte als zu erstattende Auslagen gem. Nr. 7000 VV RVG angesehen. Lediglich hinsichtlich des Gläubigers des Erstattungsanspruchs war eine Änderung vorzunehmen. 10 1. 11 Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 ZPO gehören zu den dem ehemaligen Angeklagten von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts mit Einschränkungen bezüglich Reisekosten und zusätzlicher Kosten bei Vertretung durch mehrere Anwälte. Die Auslagen für den Ausdruck der elektronisch gespeicherten Akte sind Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war im Sinne von Nr. 7000 VV RVG. 12 Dem Verteidiger sind zum Zweck der Akteneinsicht eingescannte, auf CD gespeicherte elektronische Ermittlungsakten übersandt worden. Wird dem Verteidiger eine elektronische Gerichtsakte zugeleitet und fertigt er, etwa um bestimmte Vorgänge plastischer vor Augen zu haben oder in der Handakte leichter zu finden, hiervon Ausdrucke, so stellt er Ausdrucke aus einer Gerichtsakte her. Gleiches gilt für Ausdrucke aus einer eingescannten körperlichen Gerichtsakte, da es überspitzt wäre zu argumentieren, dass jetzt nicht mehr die Gerichtsakte selbst, sondern nur eine von ihr genommene elektronische Datei kopiert werde, die nicht mehr dieGerichtsakte sei (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, 7000 VV Rz. 49f). Es wäre nicht überzeugend, die zum Zweck der Akteneinsicht überlassene eingescannte Ermittlungsakte kostenrechtlich nicht als Ermittlungsakte anzusehen. 13 Ausdrucke aus der eingescannten Akte können nicht anders behandelt werden als Kopien von körperlichen Akten. 14 Der Ausdruck der gesamten Hauptakte war auch zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten. Bei der Frage, ob die Anfertigung einer Kopie erforderlich ist, ist auf den Standpunkt eines vernünftigen und sachkundigen Dritten abzustellen, wobei der Anwalt einen großzügigen Ermessensspielraum hat (Hartmann, KostenG, 4. Auflage, VV 7000, Rz. 6 m. w. N.; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage, Nr. 7000-7002 VV Rz. 5). Zwar braucht er vor dem Ausdruck nicht Blatt für Blatt auf seinen Kopierbedarf zu prüfen; Kopien mögen aber nicht geboten sein, soweit der Anwalt einfach die gesamte Akte kopiert, ohne zu prüfen, welche ihrer Teile er überhaupt noch zur weiteren vertragsgemäßen Tätigkeit benötigt (OLG Düsseldorf -1. Strafsenat- JurBüro 2000, 359, 360). Das ungeprüfte, vorsorgliche Ablichten der gesamten Akte stellt keine ordnungsgemäße Ermessensausübung dar (OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2012, III 2 Ws 499/12 – juris; a. A. LGKleve, Beschluss vom 11. August 2011, 120 Qs 68/11 - juris). Allerdings kommt eine Ablehnung der Erstattung nur in Betracht, wenn bereits zu dem Zeitpunkt der Ablichtung zweifelsfrei feststand, dass die abgelichteten Unterlagen für eine sachgerechte Verteidigung nicht benötigt werden, wobei im Zweifel von der Notwendigkeit auszugehen ist (OLG Düsseldorf -1. Strafsenat-, Beschluss vom 5. März 2007, III 1 Ws 12/07 – juris). 15 Hier waren die Anklagevorwürfe in drei Tatkomplexe aufgeteilt, wobei dem ehemaligen Angeklagten F nur Betrugshandlungen in den Tatkomplexen „T“ und „T“ vorgeworfen wurden. Aus dem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2012, der unter anderem den Aktenaufbau der zu diesem Zeitpunkt aus 70 Bänden bestehenden Hauptakte erläuterte, war zu entnehmen, dass ein großer abgrenzbarer Teil der Hauptakte den Tatkomplex „A“ betraf. Zwar kann der Verteidiger zur Bearbeitung der Akte einen Ausdruck auf Papier anfertigen und muss sich nicht auf eine Bearbeitung der umfangreichen Akte am Computerbildschirm verweisen lassen, wenn dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Akten in Papierform vorliegen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. November 2011, 1 Ws 415/11 – juris). Es ist aber zur Bearbeitung der Sache nicht geboten, die gesamte Akte auszudrucken, um sie auf Relevanz zu prüfen. Wenn der Verteidiger bereits zu dieser Prüfung eine Papierakte benötigt, muss er diese bei der Staatsanwaltschaft zur Einsichtnahme anfordern. Auf der dann bestehenden Grundlage kann der Verteidiger eine sachgerechte Ermessensausübung zurAnfertigung von Ausdrucken oder Ablichtungen vornehmen. 16 Trotzdem ist der Ausdruck der gesamten Hauptakte vorliegend geboten gewesen. Denn gegen den ehemaligen Angeklagten wurde durch Beschluss vom 1. März 2013 das Hauptverfahren eröffnet. Zudem wurde er zu der ab dem 12. Juni 2013 anberaumten Hauptverhandlung geladen. Die Einstellung des Verfahrens gegen ihn erfolgte erst durch Beschluss vom 7. Juni 2013. Zu diesem Zeitpunkt war aber der Ausdruck der gesamten Akte zur vertieften Bearbeitung und Vorbereitung der Hauptverhandlung bereits geboten. Zudem wurde der Mitangeklagten den H in dem Tatkomplex „A“ ähnlich gelagerte Betrugstaten wie in dem Tatkomplex „T“ und „T“ vorgeworfen, so dass jedenfalls aus diesem Grund die Sichtung und Beurteilung aller Tatkomplexe zur Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlich war, auch wenn dem ehemaligen Angeklagten F nur Betrugstaten in den Tatkomplexen „T“ und „T“ vorgeworfen wurden. Denn die Tatkomplexe sind inhaltlich und zeitlich verzahnt. 17 Ob der Verteidiger ggf. vor dem Anfertigen eigener Ausdrucke zunächst bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine kostenlose Mehrfachakte zum Verbleib hätte anfordern müssen, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, da der Verteidiger als Wahlverteidiger tätig wurde. Als solcher hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf die Anfertigung von Abschriften der Akte (OLG Hamburg NJW 1963, 1024; Laufhütte/Willnow in KK-StPO, 7. Auflage, § 147 Rz. 12; Wohlers in SK-StPO, 4. Auflage, § 147 Rz. 58). Falls der Verteidiger allerdings bereits zum Zeitpunkt der Akteneinsicht als notwendiger Verteidiger bestellt ist, stehtbereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass dessen Auslagen von der Staatskasse zu ersetzen sein werden. In diesem Fall wäre er ggf. gehalten, bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine kostenlose Mehrfachakte anzufordern, bevor ereigene Kopien oder Ausdrucke anfertigt. Unter Umständen könnte ein Pflichtverteidiger auch auf eine vollständige elektronisch gespeicherte Akte verwiesen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Dezember 2009, 2 Ws 496/09 – juris). 18 Dem Verteidiger war es hier auch nicht zuzumuten, die umfangreiche Hauptakte zur Vorbereitung der Hauptverhandlung aus Ersparnisgründen verkleinert auszudrucken (vgl. OLG Celle a. a. O). 19 2. 20 Das Entstehen der Auslagen ist durch den anwaltlichen Vortrag der Verteidigerin, dass die abgerechneten Ausdrucke für das Verfahren angefertigt worden sind, ausreichend glaubhaft gemacht. Die Vorlage der Ausdrucke oder weiterer Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 2013, III 2 Ws 686/13 – juris) sind vor dem Hintergrund des Zeitablaufs seit Eingang des Kostenfestsetzungsantrages am 17. Juni 2013 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. April 2014 nicht notwendig. 21 3. 22 Ein grobes Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Aufwand für den Ausdruck der Akte und der angefallenen Dokumentenpauschale (vgl. OLG Düsseldorf -3. Strafsenat-, Beschluss vom 6. März 2008, III 3 Ws 72/08 – juris) kann der Senat vorliegend noch nicht erkennen. Nach eigener Recherche des Senats kosten Ausdrucke ab 1000 Blatt in Copyshops ab 0,04 Euro pro Blatt brutto, so dass dort ein Ausdruck der Akte unter Berücksichtigung eines Unternehmergewinns 610,60Euro betragen hätte. Der Senat betrachtet das Verhältnis zu den nach den geltenden Pauschalen tatsächlich abzurechenden 2.745,63 Euro noch nicht als grobes Missverhältnis. 23 4. 24 Der Senat hat den Beschluss teilweise abgeändert, weil Rechtsanwältin St Gläubigerin des Auslagenerstattungsanspruchs geworden ist. 25 Rechtsanwältin St hat dem Landgericht unter Vorlage einer privatschriftlichen Abtretungsurkunde die Abtretung des Anspruchs des ehemaligen Angeklagten an sie angezeigt. Damit ist Rechtsanwältin St gem. § 398 BGB Gläubigerin des Anspruchs geworden. Eine solche Abtretung, die sich nach materiell-rechtlichen Grundsätzen richtet, ist auch ohne Nachweise gem. § 727 ZPO zu beachten (vgl. OLG Düsseldorf -1. Strafsenat- StRR 2010, 276; OLG Koblenz RPfleger 1974, 403; OLG Oldenburg NStZ 2006, 411; LG Duisburg JurBüro 2006, 373; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 464b Rz. 5; Degener in SK-StPO, 4. Auflage, § 464b Rz. 5; Gieg in KK-StPO, 7. Auflage, § 464b Rz. 3; Stöckel in Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, § 464b Rz. 4; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 464b Rz. 2; a. A. LG Duisburg, Beschluss vom 18. Juli 2006, 32 Qs 33/06 – juris). 26 III. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Abänderung führt nicht zu einer Kostenquotelung gem. § 473 Abs. 4 StPO.