Beschluss
2 Ws 499/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten gilt, dass nur Vervielfältigungen zu ersetzen sind, die aus objektiver Sicht eines verständigen Dritten zur sachgerechten Bearbeitung der Sache erforderlich waren.
• Ein weiter Ermessensspielraum des Verteidigers besteht, doch ist das vorbeugende Komplettkopieren der gesamten Akte, das regelmäßig viele irrelevante Dokumente enthält, nicht ohne besondere Rechtfertigung erstattungsfähig.
• Der Verteidiger muss darlegen, weshalb gerade die vollständige Aktenablichtung für die Verteidigung erforderlich war; bei Fehlen einer solchen Darlegung können nur die tatsächlich notwendigen Kopien ersetzt werden.
Entscheidungsgründe
Begrenzte Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten bei Wahlverteidigergebühren • Bei der Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten gilt, dass nur Vervielfältigungen zu ersetzen sind, die aus objektiver Sicht eines verständigen Dritten zur sachgerechten Bearbeitung der Sache erforderlich waren. • Ein weiter Ermessensspielraum des Verteidigers besteht, doch ist das vorbeugende Komplettkopieren der gesamten Akte, das regelmäßig viele irrelevante Dokumente enthält, nicht ohne besondere Rechtfertigung erstattungsfähig. • Der Verteidiger muss darlegen, weshalb gerade die vollständige Aktenablichtung für die Verteidigung erforderlich war; bei Fehlen einer solchen Darlegung können nur die tatsächlich notwendigen Kopien ersetzt werden. Der ehemalige Angeklagte wurde vom Landgericht A. freigesprochen; die Staatskasse sollte seine notwendigen Auslagen tragen. Sein Wahlverteidiger meldete Wahlverteidigergebühren und Kopierkosten für 1640 Aktenablichtungen in Höhe von insgesamt 1.884,37 € zur Festsetzung an. Der Rechtspfleger setzte die Gebühren jeweils auf Mittelgebühren herab und erkannte lediglich 117 Kopien als erstattungsfähig; daraus ergab sich eine Festsetzung der erstattungsfähigen Auslagen von 922,31 €. Der Verteidiger legte sofortige Beschwerde gegen die Kürzung ein und rügte insbesondere die Zurückweisung der Kosten für die restlichen Ablichtungen. Das Verfahren betraf eine Anklage wegen Versuch der Anstiftung zur versuchten Falschaussage; die Aussage des Zeugen C. war nur für zwei von 14 Anklagepunkten bedeutsam. • Rechtliche Maßstäbe: Erstattungsfähig sind nur Kopierkosten für Vervielfältigungen, die objektiv zur sachgemäßen Bearbeitung erforderlich sind (§§ der RVG-VV maßgeblich ausgelegt). • Der Verteidiger verfügt zwar über einen weiten Ermessensspielraum bei der Frage, welche Unterlagen zur Verteidigung benötigt werden, jedoch schließt dieser nicht das ungeprüfte Komplettkopieren der Akte ein. • Abrechnung ist auf den Umfang zu beschränken, der aus der ex-ante Sicht des Verteidigers vernünftigerweise anzufertigen war; bloße Zweckmäßigkeit reicht nicht aus. • Der Verteidiger hat im Beschwerdeverfahren keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen, die die Anfertigung der gesamten Akte rechtfertigen würden. • Die Relevanzprüfung der Akteninhalte ergab, dass die Aussage des Zeugen C. nur für zwei der 14 angeklagten Taten Bedeutung hatte; viele Teile der Ursprungsakte waren für die Verteidigung ersichtlich entbehrlich. • Daher war die Beschränkung auf 117 erstattungsfähige Kopien gerechtfertigt und die Herabsetzung der angemeldeten Höchstgebühren auf die Mittelgebühr nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers wurde auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Die Kürzung der angemeldeten Kopierkosten und die Festsetzung nur von 117 Ablichtungen als erstattungsfähig bleiben bestehen, weil der Verteidiger nicht darlegte, weshalb die vollständige Aktenablichtung für eine sachgerechte Verteidigung erforderlich gewesen wäre. Der weite Ermessensspielraum des Verteidigers rechtfertigt kein pauschales Komplettkopieren ohne besondere Rechtfertigung. Damit sind die vom Rechtspfleger vorgenommenen Herabsetzungen und die Gesamtfestsetzung der erstattungsfähigen Auslagen von 922,31 € korrekt.