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Urteil

4 U 156/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2014:1219.4U156.13.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. September 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. September 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach Rücktritt gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F. aus der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags geltend. Der Lebensversicherungsvertrag wurde nach dem sog. Antragsmodell. Dem Vertragsschluss liegt der Antrag vom 06.12.1996 (Bl. 12 ff. GA) in Verbindung mit der Einverständniserklärung vom 17.01.1997 (Bl. 16 GA) zugrunde. Im Antragsformular heißt es in der Rubrik unter der Unterschrift, die der Kläger geleistet hat, unter „Rücktrittsrecht“ wie folgt: Wenn die V. den Antrag annimmt, kann (können) ich (wir) innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrags davon zurücktreten. Bei zwei Antragstellern genügt der Rücktritt auch nur eines Antragstellers. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung meiner (unserer) Erklärung gewahrt. Das Recht auf Rücktritt wird durch das Recht auf Widerspruch ersetzt, wenn mir (uns) bei Antragstellung noch nicht alle gesetzlichen Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden. Über das Widerspruchsrecht wird die V. mich (uns) im Versicherungsschein gesondert belehren. Im Versicherungsschein vom 28.01.1997 befindet sich auf Seite 3 unter dem Stichwort „Rücktrittsrecht“ folgende Belehrung (Bl. 20 GA): Nach Abschluss dieses Versicherungsvertrags können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen davon zurücktreten. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Erklärung gewahrt. Über dieses Rücktrittsrecht hatten wir Sie im Antrag belehrt. Mit Datum vom 01.12.2011 erklärte der Kläger die Kündigung des Versicherungsvertrags. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er Beiträge in Höhe von 24.582,84 € geleistet. Die Beklagte erstattete an den Kläger einen Rückvergütungswert zuzüglich Überschussanteile und Bewertungsreserven in Höhe von 24.372,41 €. Mit Schreiben vom 23.07.2012 (Bl. 24 GA) erklärte der Kläger durch seine Rechtsanwältin den Widerruf des Vertrages nach § 5 a VVG a.F. Mit Schriftsatz vom 22.03.2013 erklärte der Kläger den Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG (Bl. 57 GA). Er ist der Ansicht, aufgrund des erklärten Rücktritts schulde die Beklagte ihm entsprechend seiner Berechnung (Anlage K 7, Bl. 26 GA) einen weiteren Betrag in Höhe von 11.117,44 €. Mit seinem am 03.09.2013 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 119 ff. GA) hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Unstreitig sei der Versicherungsvertrag nach dem „Antragsmodell“ zustande gekommen. Es finde daher § 8 VVG a.F. Anwendung, die Rechtswirksamkeit der Vorschrift sei, soweit ersichtlich, bislang nicht infrage gestellt worden. Die Kammer tendiere dazu, dass die Rücktrittsbelehrung in dem Antragsvordruck den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, so dass der Kläger nicht mehr berechtigt sei, den Rücktritt zu erklären. Jedenfalls sei ein etwa doch bestehendes Rücktrittsrecht aber verwirkt, das Umstandsmoment sei zu bejahen, da der Kläger nach Vertragskündigung und Erhalt des Rückkaufwertes seinen Bindungswillen bis zur Kündigung dokumentiert habe. Gegen dieses der Klägervertreterin am 09.09.2013 zugestellte Urteil hat sie mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 02.10.2013 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 05.11.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde die Herausgabe sämtlicher geleisteter Beitragszahlungen zuzüglich gezogener Nutzungen, wie sie in der Klageschrift berechnet wurden. Zutreffend sei die Entscheidung des Landgerichts allein insoweit, als für das Rücktrittsrecht § 8 Abs. 5 VVG a.F. maßgeblich sei. Das Landgericht habe sich jedoch mit der Frage der Richtlinienkonformität dieser Vorschrift nicht beschäftigt, hierauf komme es an, da die Rücktrittsbelehrung ungenügend sei. Dies gelte sowohl für die Rücktrittsbelehrung im Versicherungsantrag als auch im Versicherungsschein. Die Belehrungen seien sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht unzureichend. So sei im Antrag die Belehrung zwar fettgedruckt, hebe sich aber nicht von den übrigen Hinweisen ab. Die Rücktrittsbelehrungen in der Police seien bereits aufgrund der fehlenden drucktechnischen Hervorhebung formal unzureichend. Aus den Belehrungen sei nicht ersichtlich, wann der Zeitpunkt für das 14tägige Rücktrittsrecht eintrete. Der Versicherungsnehmer könne nicht einschätzen, was „nach Abschluss des Vertrages“ bzw. „nach Abschluss dieses Versicherungsvertrages“ bedeute. Auch fehle jeglicher Hinweis auf die Rechtsfolgen des Rücktritts, insbesondere dazu, dass dieser ohne finanzielle Einbußen ausgeübt werden könne. Die Belehrung sei daher inhaltlich unzureichend, unwirksam und habe die Rücktrittsfrist nicht in Lauf gesetzt. Die zeitliche Begrenzung des Rücktrittsrechts nach § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. sei richtlinienwidrig, der Anspruch nicht verjährt. Ggfs. sei das Verfahren analog § 148 ZPO auszusetzen und gem. Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEV) zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen (Bl. 160 GA). Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 03.09.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.327,87 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2012 zu zahlen, die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die R. Rechtsschutzversicherungs AG, D.-K.-Str. …, K., Schadennummer … außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.213,09 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags verteidigt sie die landgerichtliche Entscheidung als zutreffend. Auf eine angebliche Europarechtswidrigkeit des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. komme es nicht an, da entgegen der Auffassung des Klägers die Rücktrittsbelehrung im Antrag und Versicherungsschein gesetzeskonform sei. Die Formulierung der 14tägigen Frist entspreche dem Gesetzeswortlaut, entgegen der Auffassung des Klägers bedürfe es keiner Belehrung über die Rechtsfolge eines erklärten Rücktritts. Darüber hinaus sei Verwirkung hinsichtlich der Ausübung des Rücktrittsrechtes eingetreten. Für den Fall, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. entscheidungserheblich sein sollte, beantragt der Beklagte die Aussetzung/das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts über das Urteil des BGH vom 07.05.2014. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 05.11.2013 (Bl. 159 ff. GA) sowie ihren Schriftsatz vom 22.10.2014 (Bl. 217 ff. GA) und auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 4. Juli 2014 (Bl. 188 ff. GA) Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. I. Dem Kläger stehen weitergehende Zahlungsansprüche aus § 346 Abs. 1 BGB nicht zu. Der Kläger war nicht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen war zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Schriftsatz vom 22.03.2013 (Bl. 57 GA) bereits abgelaufen. 1. Für die Rechte des Klägers, sich vom Vertrag zu lösen, ist vorliegend § 8 Abs. 5 VVG a.F. maßgeblich, da dem Kläger kein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. zustand (vgl. § 8 Abs. 6 VVG a.F.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Vertrag nach dem „Antragsmodell“ zustande kam, mithin Kläger vor Abgabe bzw. bei Abgabe seiner Vertragserklärung bereits sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung standen. Das ist bereits vom Landgericht in seiner Entscheidung so festgestellt worden (vgl. Bl. 129 GA), im Übrigen aber auch nach dem ausdrücklichen Vortrag beider Parteien im Berufungsverfahren unstreitig (Bl. 161, 189 GA). Das gilt auch unter Berücksichtigung der Einverständniserklärung des Klägers vom 01.03.1997 (Bl. 16 GA). Dem Kläger lagen zum Zeitpunkt dieser Vertragserklärung, unabhängig davon, ob man sie als Angebotsannahme oder als abänderndes Angebot auf der Grundlage des vorhergehenden Antrags betrachtet, sämtliche Vertragsunterlagen, insbesondere die AGB und Verbraucherinformationen, bereits vor. 2. Der Kläger ist wirksam über sein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG belehrt worden. a) § 8 VVG a.F. enthält anders als nachfolgende Fassungen der Vorschrift keine Anforderungen an die Ausgestaltung des Widerrufsrechts (vgl. zur neuen Rechtslage § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG). Von Bedeutung ist dabei auch, dass § 8 VVG a.F. anders als das Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. (vgl. § 5 a Abs. 2 VVG) keine Anforderungen an die Form enthält. So wird abweichend von § 5 a VVG keine Hervorhebung in drucktechnisch deutlicher Form verlangt. Gleichwohl ist anerkannt, dass die Belehrung sich vom sonstigen Text deutlich abheben muss (vgl. Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 8 VVG Rn. 46), wobei allerdings keine gesonderte Unterschrift nötig ist und die Belehrung auch im Antragsformular enthalten sein kann (Prölls/Martin, a.a.O.). Erforderlich ist, dass die Belehrung nicht im sonstigen Klauselwerk untergeht, es muss gewährleistet sein, dass die Belehrung vom Durchschnittskunden auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wird (vgl. OLG Köln, BeckRS 2012, 05821). Der Angesprochene muss aufmerksam gemacht werden und das Wissen, um das es geht, muss vermittelt werden (BGH NJW-RR 1996, 471). Die Belehrung der Beklagten erfüllt diese Anforderungen: Sie ist ausreichend im Antragsformular hervorgehoben. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Antragsformular selbst vergleichsweise übersichtlich ist, weil es nur aus zwei Seiten besteht. Die Gesundheitsfragen (Bl. 13 GA) befinden sich auf einem gesonderten Blatt. Zutreffend ist zwar, dass der Antrag an mehreren Stellen drucktechnischen Hervorhebungen enthält, wobei allerdings für die Belehrung über das Rücktrittsrecht die auffälligste Variante gewählt wurde, eine (in der Schwarz-Weiß-Kopie) besonders dunkle Hinterlegung sowie ein vollständigen Fettdruck. Diese Gestaltung findet sich zwar auch zu weiteren Punkten unmittelbar über das Rücktrittsrecht, bei denen es sich allerdings gleichermaßen um wichtige Vertragserklärungen handelt. Das Rücktrittsrecht ist zudem die letzte derart hervorgehobene Erklärung, und - was von besonderer Bedeutung ist - die, die sich unmittelbar über der zu leistenden Unterschrift befindet. Das bewirkt, dass bei der Unterschrift automatisch zumindest dieser Passus in das Sehfeld rückt und damit in einem besonderen Maße, auch im Vergleich zu anderen Vertragserklärungen, wahrgenommen werden kann. Zur Auffälligkeit der Belehrung trägt insbesondere auch bei, dass der Begriff „Rücktrittsrecht“ im Fettdruck links in einer gesonderten Spalte herausgerückt wurde. Auch bei einer nur oberflächlichen Betrachtung des Antragsformulars kann der Versicherungsnehmer durch diese graphische Gestaltung sich leicht einen Überblick verschaffen, was thematisch dann in der Spalte rechts von dieser Kurzbezeichnung behandelt wird. Er ist nicht gehalten, sich im Einzelnen die verschiedenen Bestimmungen durchzulesen, sondern kann über diese ausgerückten Stichworte schnell die Belehrung über das Rücktrittsrecht finden. Aufgrund dieser drucktechnischen Gestaltung, zu der die Platzierung im Antragsformular unmittelbar über der Unterschrift hinzukommt, ist eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers vom Rücktrittsrecht gewährleistet. b) Die Belehrung im Antragsformular ist inhaltlich zutreffend. Sie enthält zunächst die Angaben, die § 8 VVG a.F. selbst ausführt. Die Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages wird genannt, weiter wird darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. Der Sinngehalt der Erklärung wird auch nicht durch die weiteren Zusätze unrichtig oder unübersichtlich. Die beiden letzten Sätze der Belehrung beziehen sich auf das Verhältnis von Widerspruchsrecht zum Rücktrittsrecht (§ 8 Abs. 6 VVG a.F.). Sie sind nicht nötig, aber unschädlich, zumal nach dem Antragsmodell verfahren wurde. Der Hinweis beeinträchtigt die Richtigkeit der Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht. Auch die Formulierung, dass bei zwei Antragstellern der Rücktritt eines Antragstellers genügt, steht einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Belehrung nicht entgegen. Es handelt sich insoweit um eine Erweiterung der Rechte des Versicherungsnehmer, weil mehrere Versicherungsnehmer sonst nur gemeinsam kündigen können (vgl. Prölls/Martin, 27. Aufl., § 8 VVG Rn. 6). Die Möglichkeit der Kündigung wird nicht eingeschränkt, die Erweiterung ist eindeutig und für den Versicherungsnehmer verständlich. Unschädlich ist, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht keinen Hinweis auf die Form der Ausübung des Widerspruchs enthält. Anders als § 5 a VVG nennt die gesetzliche Vorschrift des § 8 VVG die Textform nicht. Da eine besondere Form rechtlich nicht vorgeschrieben ist, muss über sie auch nicht belehrt werden. Grundsätzlich ist ausreichend, wenn in der Belehrung – soweit durch die Norm selbst nicht höhere Anforderungen an die Erläuterung gestellt werden – die gesetzliche Formulierung benutzt wird. Hinzukommt, dass eine Belehrung dahingehend, dass entsprechend § 5 a VVG die Schriftform nötig ist, eine rechtliche Interpretation gewesen wäre, die auch nicht einhellig in der Literatur vertreten wurde. Überwiegend wurde aus der Verwendung des Begriffs der „Absendung“ zwar für den Rücktritt Schriftlichkeit verlangt (vgl. Prölls/Martin, 27. Aufl., § 8 VVG Rn. 54), einhellige Meinung war dies aber nicht. Jedenfalls aber kann von dem Versicherer, der über die gesetzlichen Voraussetzungen des Rücktrittsrechts belehrt, nicht verlangt werden, dass er interpretierend über den Gesetzeswortlaut hinaus Anforderungen an das Rücktrittsrecht erläutert, wenn dies gesetzlich nicht bestimmt ist. Die Belehrung entsprechend dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift des § 8 Abs. 5 VVG ist daher ausreichend (ebenso OLG Köln, BeckRS 2011, 26070). Gleiches gilt für die Formulierung „nach Abschluss des Versicherungsvertrags“. Auch insoweit handelt es sich um den ausdrücklichen Wortlaut der gesetzlichen Norm. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, nunmehr die Voraussetzungen zu erläutern, die zu einem Vertragsschluss führen. Das ist auch deshalb nicht erforderlich, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen wird, dass bereits durch die Abgabe seines Angebots die Frist in Gang gesetzt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass noch Verhandlungen der Parteien entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 07.01.1997 (Bl. 15 GA) und der Einverständniserklärung vom 17.01.1997 (Bl. 16 GA) stattfanden. Es ginge zu weit, dem Versicherer aufzuerlegen, in solchen Fällen erneut und konkret darüber zu belehren, wann der Vertragsschluss anzunehmen ist. Das verlangt auch die Vorschrift des § 8 Abs. 5 VVG nicht, so dass eine richtige Belehrung zum Zeitpunkt der Antragsstellung ausreichend ist. 3. Auf eine Europarechtswidrigkeit des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. kommt es daher nicht an. Die Entscheidungen sowohl des EuGH als auch des BGH und die Diskussionen über eine Europarechtswidrigkeit beziehen sich allein auf die Fälle, in denen die Belehrung über ein Widerspruchsrecht bzw. hier ein Rücktrittsrecht unzureichend war. Das ergibt sich bereits daraus, dass grundsätzlich durch die Norm des § 8 Abs. 5 VVG die Anforderungen der entsprechenden Europäischen Richtlinien zu einer Lösung vom Antrag umgesetzt wurden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es gibt keine Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO). Streitwert für die Berufungsinstanz: 11.327,87 €.