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Beschluss

I-6 W 1/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:0212.I6W1.15.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27.11.2014 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Das Landgericht hat, nachdem es die Parteien bereits im Hinweisbeschluss vom 19.08.2013 darauf hingewiesen hat, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt seien, durch Hinweisbeschluss vom 23.01.2014 darauf hingewiesen, dass die Verjährung auch unter Berücksichtigung der bislang dargelegten Hemmungstatbestände vor Anhängigkeit der Klage eingetreten sei. Den auf den 27.05.2014 anberaumten Verhandlungstermin hat es aufgehoben und, nachdem beide Parteien zum Hinweisbeschluss Stellung genommen hatten, neuen Verhandlungstermin auf den 30.09.2014 anberaumt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen weiteren Schriftsatz vom 29.09.2014, durch den das Vorbringen des Klägers zur Verjährungsfrage ergänzt wurde. Nachdem das Landgericht darauf hingewiesen hat, dass es bei seiner Rechtsauffassung bleibe und das Vorbringen im Schriftsatz vom 29.09.2014 nicht als verspätet zurückgewiesen werde, sondern unerheblich sei, hat der ordnungsgemäß zum Termin geladene Klägervertreter erklärt, keinen Antrag stellen zu wollen. Das Landgericht hat daraufhin auf Antrag der Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Nach fristgemäß eingelegtem Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache auf den 26.05.2015 bestimmt. Zugleich hat es den Kläger darauf hingewiesen, dass es erwäge, eine Gebühr nach § 38 GKG festzusetzen. Der Kläger ist dem entgegengetreten, weil seiner Ansicht nach weder eine Verzögerungsabsicht gegeben gewesen sei, noch der Einspruch zu einer Verzögerung führe. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht eine besondere Gebühr in Höhe eines Gebührensatzes festgesetzt. Es hat dies damit begründet, die Voraussetzungen des § 38 S. 1 GKG lägen vor, weil durch ein Verschulden des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten die Anberaumung eines neuen Termins notwendig geworden sei. Die Säumnis des Klägers sei schuldhaft gewesen, weil es für die Weigerung zu verhandeln keinen berechtigten Grund gegeben habe. Der Kläger habe nicht verhandelt, weil er befürchtet habe, dass sein Vorbringen aus dem erst im Termin übergebenen Schriftsatz verspätet sein könnte. Es sei nicht ersichtlich, warum ihm dieses Vorbringen nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei. Entgegen der Behauptung des Klägers habe die Kammer auch nicht bestätigt, dass das neue tatsächliche Vorbringen nicht verspätet sei, sondern nur, dass es nicht als verspätet zurückgewiesen werde, weil es unerheblich sei. Dass der Klägervertreter noch mit seiner Partei persönlich habe besprechen wollen, dass die Kammer an ihrer Auffassung festhalte, hindere ein Verschulden nicht. Durch dieses Verhalten, das der Prozessförderungspflicht widerspreche, habe der Kläger einen nicht unerheblichen Aufwand für das Gericht und die Gegenpartei verursacht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Die Unterstellung des Gerichts, der Antrag sei nicht gestellt worden, weil die Beklagtenvertreterin das Vorbringen im letzten Schriftsatz als verspätet gerügt habe, sei nicht zutreffend. Das Gericht habe die Bedenken seines Vertreters im Hinblick auf eine Verspätung ausgeräumt. Der Wunsch nach einer Besprechung führe nicht zu einer Verzögerungsabsicht. Das Landgericht hätte vor Erlass des Beschlusses bei den Parteien anfragen können, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden seien. Beide Parteien seien damit einverstanden. Hätte das Landgericht bei Erlass des Versäumnisurteils eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeregt, hätte dieses bereits abgeschlossen sein können. Es erscheine auch so, dass das Landgericht nur deswegen im Mai 2015 terminiert habe, um den angefochtenen Beschluss zu rechtfertigen. Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 05.01.2015 nicht abgeholfen. Die Kammer habe im Hinblick auf die Geschäftslage der Kammer den Termin auf den 26.05.2015 anberaumt. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Landgericht hat dem Kläger zutreffend eine besondere Gebühr in Höhe einer vollen Gebühr auferlegt, weil die Voraussetzungen des § 38 S. 1 GKG vorliegen. Nach § 38 S. 1 GKG kann das Gericht, unter anderem dann, wenn durch Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig ist, der entsprechenden Partei eine besondere Gebühr von 1,0 auferlegen. a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Gebühr auch im Falle der Säumnis einer Partei verhängt werden kann, wenn – wie hier - nach Erlass eines Versäumnisurteils Einspruch eingelegt wird und daraufhin ein Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen ist. Dem wird teilweise entgegengehalten, schon aus dem Wortlaut des § 38 GKG folge, dass die Säumnis keine Verzögerungsgebühr rechtfertige (OLG Hamm Beschl. v. 21.02.1995, 20 W 5/95, juris Rz. 4 = NJW-RR 1995, 1406 f. zu § 34 GKG a.F.). Die säumige Partei werde schon durch die Auferlegung der Kosten nach § 344 ZPO hinreichend bestraft (OLG Hamm, a.a.O., Rz. 4; Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, 3. Auflage 2014, § 38 GKG, Rz. 6). Die wohl herrschende Meinung hingegen hält die Regelung des § 38 GKG auch im Fall der Säumnis bei Terminsanberaumung nach einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil grundsätzlich für anwendbar (OLG Celle, Beschl. v. 13.08.2007, 2 W 70/07, NJW-RR 2007, 1726; LAG Hessen, Beschl. v. 24.03.2009, 13 Ta 586/08, BeckRS 68216 S. 2; Meyer, GKG, 14. Auflage 2014, § 38 Rz. 5; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 38 Rz. 7, 12; Beckmann, Verzögerungsgebühr gemäß § 34 GKG nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, MDR 2004, 430, 431). Dies wird damit begründet, aus der Ausnahmeregelung für die Fälle des § 335 ZPO folge im Umkehrschluss, dass die Regelung grundsätzlich auch dann gelte, wenn nach einem Versäumnisurteil ein zulässiger Einspruch eingelegt und ein Einspruchstermin anberaumt werde (OLG Celle, a.a.O., NJW-RR 2007, 1726; LAG Hessen, a.a.O., BeckRS 68216 S. 3; Beckmann, a.a.O. , MDR 2004. 430, 431). Der Senat folgt der herrschenden Meinung, weil es eines Verweises darauf, dass die Gebühr nach § 38 GKG nicht verhängt werden kann, wenn der Erlass eines Versäumnisurteils nach § 335 ZPO nicht zulässig ist, schon nicht bedurft hätte, wenn die Verhängung dieser Gebühr im Falle des Erlasses eines Versäumnisurteils von vornherein nicht möglich wäre. Das OLG Celle hat dies überzeugend unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (früher § 48 Abs. 1 S. 1 GKG a.F., dann § 34 GKG a.F.) und des sich in den Verhandlungen des Reichstags dokumentierten gesetzgeberischen Willens begründet (OLG Celle, a.a.O.; Verhandlungen des Deutschen Reichstags, Reichstagsprotokolle 1920/24, 32 S. 17 www.reichstagsprotokolle.de/Blatt2_w1_ bsb00000059_00661.html ). b) Die Notwendigkeit der Anberaumung eines neuen Termins ist auch auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen, das sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob der Klägervertreter, wie das Landgericht angenommen hat, nicht verhandelt hat, weil er fürchtete, dass sein Vorbringen aus dem erst im Termin übergebenen Schriftsatz verspätet sein könnte, und deswegen ein Fall der „Flucht in die Säumnis“ zur Vermeidung einer Präklusion von Vorbringen gegeben ist, oder ob, wie er behauptet, das Landgericht seine Bedenken im Hinblick auf eine Verspätung ausgeräumt hat. Denn unter den gegebenen Umständen lag durch das Nichtverhandeln ein vergleichbarer Verstoß gegen die prozessualen Sorgfaltspflichten vor. aa) Im Fall der „Flucht in die Säumnis zur Vermeidung einer Präklusion von Vorbringen liegt allerdings, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, eine verschuldete Verzögerung vor, die die Verhängung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG rechtfertigt. Dagegen wird zwar teilweise eingewendet, ein Verschulden könne nur bei normwidrigem Verhalten gegeben sein, da keine Pflicht bestehe, streitig zu verhandeln (LAG Hamm, Beschl. v. 09.05.2001, 9 Ta 162/01, juris RZ. 3 = NZA-RR 2001, 383 f.). Dem steht aber entgegen, dass Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 38 GKG nicht der Umstand ist, dass eine Partei von dieser prozessualen Möglichkeit Gebrauch macht, sondern dass die Partei hierdurch gegen die ihr obliegende Prozessförderungspflicht verstößt, wenn sie Vorbringen zunächst zurückhält und erst nach Hinweis des Gerichts auf die Verspätung in die Säumnis flieht, um der drohenden Sanktion in Form der Präklusion zu entgehen (OLG Celle, a.a.O.; Beckmann a.a.O.). bb) Ein vergleichbarer Fall des Verstoßes gegen Prozessförderungspflichten ist auch hier gegeben. Zwar behauptet der Kläger, das Landgericht habe die Bedenken des Klägervertreters im Hinblick auf eine Verspätung ausgeräumt. Ein Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht liegt dann aber darin, dass der Klägervertreter, obwohl der Rechtsstreit entscheidungsreif war und dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, seine Argumente vorzutragen, trotzdem nicht verhandelt hat und das Verfahren durch Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil verzögert worden ist. Diese Verzögerung ist nicht deswegen gerechtfertigt, weil, wie der Kläger behauptet, sein Prozessbevollmächtigter von der im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Landgerichts hinsichtlich der Verjährung überrascht worden sei, mit einem weiteren Termin zur Beweisaufnahme gerechnet habe und die vorgebrachten Aspekte habe erneut prüfen und mit ihm, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen sei, habe besprechen wollen. Vielmehr musste der Klägervertreter aufgrund der Vorgehensweise des Landgerichts davon ausgehen, dass die Sache aus Sicht des Landgerichts entscheidungsreif ist. Der Kläger ist bereits durch Beschluss des Landgerichts vom 19.08.2013 darauf hingewiesen worden, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach Auffassung des Landgerichts verjährt sind. Durch den Hinweisbeschluss vom 23.01.2014 ist er erneut darauf hingewiesen worden, dass das Landgericht auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens zu Hemmungstatbeständen weiterhin eine Verjährung vor Anhängigkeit der Klage annehme. Angesichts dieses Hinweisbeschlusses durfte der Kläger nicht annehmen, dass das Landgericht seine Auffassung geändert haben könnte. Denn in diesem Fall hätte es einen weiteren Hinweis erteilen müssen, was unstreitig bis zum Termin nicht der Fall war. Aus dem gleichen Grund konnte der Klägervertreter auch nicht mit der Durchführung einer Beweisaufnahme rechnen. Das gilt insbesondere deswegen, weil das Landgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet hatte und den zunächst anberaumten Haupttermin in dem Hinweisbeschluss unter Gewährung einer Stellungnahmefrist von vier Wochen aufgehoben hat. Hierdurch hat das Landgericht deutlich gemacht, dass es auf der Grundlage der Stellungnahmen der Parteien zu dem Hinweis die Rechtslage prüfen wollte. Dadurch, dass es den neuen Haupttermin erst nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien zu dem Hinweisbeschluss anberaumt und weder eine Beweisaufnahme anberaumt noch einen Hinweis zu einer etwa geänderten Rechtsauffassung erteilt hat, war den Parteien klar ersichtlich, dass das Landgericht weiterhin von einer Verjährung der geltend gemachten Forderung ausging und die Sache ohne weitere Aufklärung für entscheidungsreif hielt. Auch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers das weitere Vorgehen mit dem Kläger besprechen wollte, entschuldigt die Säumnis nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hätte den zu erwartenden Fall, dass das Gericht an seiner Auffassung hinsichtlich der Verjährung festhalten würde, in den seit dem Hinweisbeschluss vergangenen acht Monaten ausführlich mit dem Klägerbesprechen können und müssen. Nur ein solches Verhalten hätte der Prozessförderungspflicht entsprochen. Insoweit hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Kläger im Vorfeld auch besprechen können, ob die Klage zurückgenommen werden soll, wenn das Landgericht auch unter Berücksichtigung der erst in dem Termin vom 30.09.2014 überreichten weiteren Ausführungen bei seiner Auffassung bleiben sollte. Zudem wäre es dem Kläger unbenommen gewesen, an dem Termin teilzunehmen. Dass er von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht hat, zwingt das Gericht nicht, ihm weitere Stellungnahmemöglichkeiten einzuräumen, soweit nicht von der Gegenseite neue Tatsachen vorgetragen werden, die berücksichtigungsfähig sind, was hier nicht der Fall war. Der Klägervertreter durfte auch nicht damit rechnen, dass das Landgericht die von ihm, dem Klägervertreter, unter Verletzung der Prozessförderungspflicht erst am Tag des Haupttermins und nicht innerhalb der Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss vorgetragenen weiteren Argumente und Tatsachen zur angeblichen Hemmung der Verjährung zum Anlass für eine Vertagung nehmen könnte. Vielmehr musste er davon ausgehen, dass das Landgericht in der Lage sein würde, sich mit den weiteren Argumenten - wie hier nach einer Unterbrechung der Sitzung - noch in der Sitzung, jedenfalls aber innerhalb des zu erwartenden Spruchtermins auseinanderzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass der Klägervertreter die weiteren Ausführungen erst im Termin zur mündlichen Verhandlung überreicht hat, diente das Nichtverhandeln ersichtlich dem Zweck, eine endgültige Entscheidung zu verhindern, um zumindest die Gelegenheit zu erhalten, durch weiteres Vorbringen auf eine Änderung der Ansicht des Landgerichts hinzuwirken. Es braucht aber nicht festgestellt zu werden, ob der Klägervertreter auch eine Verzögerungsabsicht hatte. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Verhängung der besonderen Gebühr nach § 38 Abs. 1 GKG eine Verzögerungsabsicht nicht erforderlich (Hartmann, a.a.O., § 38 Rz. 8). Die Verhängung einer Gebühr nach § 38 GKG erfordert lediglich ein Verschulden, woraus sich ergibt, dass sogar ein fahrlässiger Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht ausreicht, der zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt. c) Die Verhängung einer Gebühr nach § 38 S. 1 GKG ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG kommt zwar nicht in Betracht, wenn das Gericht die Verzögerung durch geeignete Maßnahmen hätte vermeiden können (OLG München NJW-RR 2001, 71, 72). Vorliegend ist das Landgericht jedoch seiner Prozessförderungspflicht in jeder Hinsicht nachgekommen. So hat das Landgericht sich noch im Termin mit den neuen Argumenten des Klägers und den zum Beleg angeführten Tatsachen auseinandergesetzt und dem Klägervertreter das Ergebnis seiner Prüfung mitgeteilt. Das Landgericht war auch nicht gehalten, nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil einen früheren Termin als den 26.05.2015 zu bestimmen und dadurch die Verzögerung zu verringern. Denn das Landgericht hat dargelegt, dass aufgrund der Terminslage der Kammer eine frühere Terminierung nicht möglich war. Zudem hätte auch ein vor dem 26.05.2015 gelegener Verhandlungstermin den Rechtsstreit verzögert. Auch wenn das Gericht, um eine längere Verzögerung zu vermeiden, den Termin nur um kurze Zeit verlegt, kann die Gebühr grundsätzlich verhängt werden (Mayer, GKG/FamGKG, 14. Auflage 2014, § 38 Rz. 8). Die Dauer der Verzögerung ist für die Verhängung nicht maßgeblich, es sei denn, dass sie einen ganz unerheblich kurzen Zeitraum von einigen wenigen Tagen nicht überschreitet (Hartmann, a.a.O. Rz. 18). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass aufgrund der ohnehin schon langen Verfahrensdauer die Verzögerung durch den Einspruch nicht wesentlich ins Gewicht falle. Denn es kommt nicht darauf an, ob und aus welchen anderen Gründen das Verfahren bereits ungewöhnlich lange dauert (Mayer, a.a.O., § 38 Rz. 4). Im Übrigen hat der Kläger selbst erheblich zur langen Verfahrensdauer beigetragen. So hat er zum Beispiel für die Stellungnahme zur Klageerwiderung drei mal eine Fristverlängerung beantragt, sodass er insgesamt knapp fünf Monate für einen Schriftsatz in Anspruch genommen hat. Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO anzuregen, um die Verzögerung möglichst gering zu halten. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es ein solches Verfahren anregt, zumal es ebenfalls von der Geschäftslage der Kammer abhängt, ob eine weitere Bearbeitung des Verfahrens und die Absetzung eines Urteils neben den bereits terminierten Verfahren möglich erscheint. Zudem wäre es auch in diesem Fall zu einer erheblichen Verzögerung im Sinne des § 38 GKG gekommen, weil zunächst eine weitere Frist hätte gesetzt werden müssen, innerhalb derer Schriftsätze hätten eingereicht werden können, die üblicherweise zwei Wochen nicht unterschreitet. d) Auch die Festsetzung der Gebühr in Höhe einer vollen Gebühr ist nicht zu beanstanden. Eine 1,0-Gebühr ist gem. § 38 Abs. 1 S. 1 GKG der Regelfall. Eine Ermäßigung steht im Ermessen des Gerichts, soll aber die Ausnahme bilden (Mayer, a.a.O., § 38 Rz. 21; Hartmann, a.a.O., § 38 GKG, Rz. 26). Umstände, die hier eine Ermäßigung der Gebühr rechtfertigen können, hat der Kläger nicht dargelegt. 2. Eine Kostenentscheidung ist nach § 69 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG nicht veranlasst. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.200,- € M.Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht P.Richterinam Oberlandesgericht T.Richterinam Oberlandesgericht