Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 18.09.2013 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.334,11 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus 4.325,86 € seit dem 19.04.2012 sowie aus weiteren 4.008,25 € seit dem 02.08.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 03.05.2011 in W. resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 20 % und der Beklagten zu 80 % zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 03.05.2011 in W. in Anspruch. Die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners steht zwischen den Parteien außer Streit. Mit der Klage macht der Kläger restliche Nutzungsausfallentschädigung für 21 Tage i.H.v. 1.239,00 € sowie einen Verdienstausfall für den Zeitraum bis einschließlich Juli 2012 in Höhe von 10.507,52 €, insgesamt 11.746,52 € geltend. In der Berufungsinstanz begehrt er zudem die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen unfallbedingten Schäden. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines orthopädisch-traumatologischen Gutachtens abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Der Senat hat Beweis erhoben und ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das neurologische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. A. vom 12.01.2015 (Bl. 330 ff. GA) verwiesen. Die zulässige Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Verdienstausfalls teilweise begründet. In Bezug auf die Geltendmachung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung ist sie unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Nutzungsausfallentschädigung. Ob der Kläger – nach einem zunächst erforderlichen rechtlichen Hinweis gem. § 139 ZPO – zu der Frage der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit und des tatsächlichen Nutzungswillens noch hätte vortragen müssen, kann offen bleiben. Denn jedenfalls steht ihm keine höhere Nutzungsausfallentschädigung zu, als die bereits von der Beklagten geleisteten 1.003 € (17 Tage × 59 €). Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung übersteigt die von der Beklagten bereits gezahlte Entschädigung den Betrag für die notwendige Dauer für die Reparatur- oder Ersatzbeschaffung einschließlich einer angemessenen Überlegungsfrist (insgesamt 15 Tage). Auch in Bezug auf den Einwand des Klägers, dass die verzögerte Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges auf der verspäteten Entscheidung der Beklagten beruhe, welche Form der Schadensregulierung gewählt werden solle, wird auf die überzeugenden Gründe der Entscheidung des Landgerichts verwiesen. Demnach beruhte die Verzögerung allein auf dem geänderten Entschluss des Klägers bzw. seiner Ehefrau zur Art der Schadensbeseitigung. II. Ohne Erfolg rügt der Kläger Verfahrensfehler des Landgerichts in Bezug auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. B. und einer etwaigen Ladung des Herrn C. als Zeugen. 1. Die Einwände des Klägers gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. B. vom 29.03.2013 (Bl. 116 ff. GA) sind unbegründet. a) Der Sachverständige Dr. med. B. ist in seinem Gutachten vom 29.03.2013 (Bl. 116 ff. GA) zu dem Schluss gekommen, dass sich lediglich eine HWS-Distorsion bei vorbestehender degenerativer Schädigung auf den Unfall zurückführen lasse. Die mit einer HWS-Distorsion einhergehenden Beschwerden würden indes in der Regel innerhalb von 6 bis 8 Wochen abklingen und könnten daher nicht für die anhaltenden Beschwerden des Klägers verantwortlich sein. Die Ursachen für die Beschwerden des Klägers lägen in der unfallfremden degenerativen Schädigung der Halswirbelsäule und den zahlreichen weiteren erhobenen Befunden, die sich indes allesamt nicht auf den Unfall zurückführen ließen (Bl. 133 f. GA). Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. B. sind nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere hat sich der Sachverständige eingehend mit den zahlreichen ärztlichen Unterlagen und den darin erhobenen Befunden auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die zutreffende Beweiswürdigung in dem landgerichtlichen Urteil (Bl. 194 GA) Bezug genommen. b) Ob sich das Landgericht mit dem Entlassungsbericht der D.-Klinik X gGmbH vom 05.04.2012 (Bl. 156 ff. GA) auseinandersetzen musste, wie der Kläger meint, kann dahinstehen, weil der Inhalt des Entlassungsberichts jedenfalls zu keinem anderen Beweisergebnis führt. Der Kläger befand sich in der D.-Klinik X gGmbH zur Rehabilitation. Die Frage, ob die Beschwerden des Klägers unfallbedingt sind, hat sich den behandelnden Ärzten der D.-Klinik X gGmbH folglich nicht gestellt. Dementsprechend befasst sich der Entlassungsbericht auch nicht mit der Frage der Unfallbedingtheit der Beschwerden des Klägers. Soweit es in der sozialmedizinischen Epikrise des Entlassungsberichtes (Seite 7 = Bl. 162 GA) gleichwohl heißt, dass die posttraumatischen Kopfschmerzen sowie die rezidivierenden Schwindelsymptome eine Folge des Unfalles seien und seit dem Schleudertrauma chronische HWS-Beschwerden bestünden, wird die Unfallbedingtheit nicht problematisiert oder erläutert. Den Umständen nach ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Unfallbedingtheit in dem Entlassungsbericht auf den entsprechenden Angaben des Klägers im Rahmen der Anamnese (Entlassungsbericht Seite 1 = Bl. 156 GA) beruht. Aus Sicht der behandelnden Ärzte der D.-Klinik X gGmbH bestand auch kein Anlass, die Angaben des Klägers zur Ursache seiner Beschwerden in Zweifel zu ziehen. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers musste das Landgericht den Sachverständigen Dr. med. B. auch nicht gemäß § 411 Abs. 3 ZPO anhören. Das Gericht muss den Sachverständigen laden, wenn das Gutachten in einem entscheidungserheblichen Punkt unklar oder zweifelhaft ist, wenn es von einem anderen Sachverhalt ausgeht als dem, den das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legen will, wenn das gerichtliche Gutachten und ein danach vorgelegtes Privatgutachten einander in erheblichem Punkt widersprechen oder wenn eine Partei die Befragung des Sachverständigen beantragt (Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 411 ZPO Rn. 5 m. N.). Keiner der genannten Fälle ist hier einschlägig. Insbesondere hat der Kläger erstinstanzlich nicht die Befragung des Sachverständigen Dr. med. B. beantragt. Dass sich der Kläger mit Schriftsatz vom 29.05.2013 (Bl. 173 GA) gegen die vom Landgericht vorgeschlagene Entscheidung im schriftlichen Verfahren ausgesprochen hat, kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht als konkludenter Antrag auf Anhörung des Sachverständigen verstanden werden, zumal der Kläger das Ergebnis des Sachverständigengutachtens in dem Schriftsatz nur pauschal angezweifelt hat. Zudem hat der Kläger das Unterlassen der Ladung des Sachverständigen zu dem Termin in der letzten mündlichen Verhandlung nicht gerügt, worin ein konkludenter Verzicht auf einen etwaigen Antrag zu sehen ist (Greger in: Zöller, ZPO-Kommentar, 30. Aufl. 2014, § 411 ZPO Rn. 5a mit Hinweis auf KG VersR 2011, 1199). 3. Das Landgericht musste auch nicht den Arzt C. als Zeugen laden. Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 29.05.2013 (Bl. 173 GA) ergibt sich bereits nicht, zu welchem konkreten Beweisthema der Zeuge C. benannt worden ist. Das pauschale Vorbringen des Klägers, der Zeuge sehe die Beschwerden des Klägers sehr wohl als unfallbedingt an, ist insoweit nicht ausreichend. Auch in der Berufungsbegründung legt der Kläger nicht dar, welche entscheidungserheblichen Tatsachen der Zeuge C. bekunden können soll. III. Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls gegen die Beklagte nach §§ 7, 11 StVG, 823, 842, 843 BGB zu, da sich auf Grundlage des von dem Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. A. vom 12.01.2015 (Bl. 330 ff. GA) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) feststellen lässt, dass der Kläger unfallbedingt unter Kopfschmerzen, intermittierend auftretendem Schwankschwindel, einer verminderten Belastbarkeit, Schwierigkeiten beim Treppensteigen, Schmerzen im Bereich des Kiefergelenks, Schmerzen der Schulter-/Nackenmuskulatur links und gelegentlichen Kribbelmissempfindungen im linken Arm leidet (S. 18 des Gutachtens, Bl. 347 GA). Die genannten Beschwerden deutet der Sachverständige Professor Dr. med. A. überzeugend als psychosomatische Reaktionsbildung im Sinne einer psychogenen Anpassungsstörung, während eine posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliege. Eine HWS-Distorsion sei 6-8 Wochen nach dem Unfallereignis abgeklungen. Den weiteren Ausführungen des Sachverständigen folgend war der Kläger aufgrund der unfallbedingten Beschwerden nach dem Unfall bis einschließlich Juli 2012 unfähig, seinen zuvor ausgeübten Beruf als Busfahrer auszuüben (S. 19 des Gutachtens, Bl. 348 GA). Das Ergebnis des Gutachtens ist eindeutig. Es beruht auf zwei eingehenden Untersuchungen des Klägers durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. A. am 09.08.2013 und am 29.12.2014. Bereits in dem für ein sozialgerichtliches Verfahren erstatteten neurologischen Gutachten vom 23.11.2013 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sämtliche geklagten Beschwerden des Klägers als mittelbare Unfallfolge insofern zu denken seien, als hier eine pathologische psychoreaktive Verarbeitungsstörung im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD10: F 43.2) anzunehmen sei (dort S. 26 f., Bl. 278 f. GA). Dieses erst in der Berufungsinstanz vorgelegte Gutachten war Anlass für den Senat, im vorliegenden Verfahren ein aktuelles Gutachten des Prof. Dr. med. A. einzuholen – mit dem bereits ausgeführten ebenso klaren Ergebnis. Ausdrücklich hat der Sachverständige dargestellt, dass sich aus der erneuten Begutachtung des Klägers keine Aspekte und Argumente erkennen ließen, von den Ausführungen im ersten Gutachten abzuweichen. Erneut hat der Sachverständige seine Diagnosen überzeugend begründet (S. 17 f. des Gutachtens vom 12.01.2015, Bl. 346 f. GA). Weder das Ergebnis noch die Begründung des Gutachtens wurden anschließend von der Beklagten angegriffen. Sie verweist lediglich auf das gegenteilige Ergebnis des orthopädisch-traumatologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. B., welchem aufgrund der Qualifikation des Sachverständigen als Facharzt für Orthopädie zu folgen sei. Der Senat folgt jedoch dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. A., an dessen Qualifikation als Arzt für Neurologie, Psychotherapie, spezieller Schmerztherapie und manueller Medizin keine Zweifel bestehen. Beide Gutachten stehen auch nicht im inhaltlichen Widerspruch zueinander. Gerade weil Prof. Dr. med. A. die aktuellen Beschwerden überzeugend als psychosomatische Folgen erklärt, spricht das Ergebnis des orthopädischen Sachverständigen nicht entscheidend gegen die Feststellung der Unfallbedingtheit der von dem Kläger beklagten Beschwerden. Dass sich Symptome wie Kopfschmerzen und verminderte Belastbarkeit bei dem Kläger nicht i.S.v. körperlichen Beeinträchtigungen objektivierbar etwa als unmittelbare Folgen einer HWS-Distorsion feststellen ließen, spricht nicht gegen die Annahme, dass diese Beeinträchtigungen als psychosomatische Reaktionen dennoch mittelbare Unfallfolgen darstellen. Da die weitere Feststellung des Sachverständigen, dass der Kläger aufgrund der unfallbedingten Beschwerden bis Juli 2012 unfähig war, als Busfahrer tätig zu sein, ebenso nachvollziehbar ist, hat der Kläger nach alledem den Nachweis eines dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls geführt. IV. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens zu i.H.v. 8.334,11 €. Die Höhe des Verdienstausfallschadens ist unter Heranziehung von §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO zu ermitteln (BGH, Urteil vom 09.11.2010 – VI ZR 300/08, Rn. 17 juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Erwerbsschaden für abhängige Arbeit nach der sogenannten Bruttolohnmethode oder nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode berechnet werden (BGHZ 127, 391, 393). 1. Hier hat der Kläger seiner Berechnung den Bruttoverdienst zugrunde gelegt (Bl. 70 ff. GA). Er hat dabei – unter Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers vom 17.07.2012 (Bl. 71 GA) – den Bruttolohn, welchen er ohne seine Arbeitsunfähigkeit in dem streitgegenständlichen Zeitraum (Mai 2011 bis Juli 2012) erhalten hätte, belegt. Zudem ist seiner Berechnung zu entnehmen, dass zu Beginn für mehrere Monate Lohnfortzahlungen erfolgt sind, welche er zutreffend von dem fiktiven Bruttolohn abgezogen hat. Zusätzlich hat er das Krankengeld berücksichtigt, und zwar nicht in der tatsächlich an ihn ausgezahlten Netto-Höhe, sondern als Brutto-Krankengeld (Krankengeldabrechnungen der E. Krankenkasse vom 05.04.2011 und 01.02.2012, Bl. 72 R, 73 GA). Die Berechnung des Klägers ist in sich schlüssig und mit Nachweisen belegt. Die Beklagte hat daher ohne Erfolg gerügt, dass die Berechnungen nicht nachvollziehbar seien (S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 86 GA). Ein über diesen Einwand hinaus gehendes Bestreiten der Schadenshöhe ist in erster Instanz nicht erfolgt. Vor dem Hintergrund der Berechnung des Klägers (Abzug des Brutto -Krankengelds von dem Bruttolohn) ist vorliegend die Anwendung der sogenannten Bruttolohnmethode angemessen. Danach ist bei der Schadensberechnung zunächst der Bruttoverdienst des Geschädigten anzusetzen. Vorteile, die ihm aufgrund des Schadensereignisses durch den Wegfall von Sozialabgaben und Steuern zufließen, sind im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen, wobei der Ausgleich ein entsprechendes Verteidigungsvorbringen des Schädigers voraussetzt (BGHZ 127, 391, 393). Derartiges Verteidigungsvorbringen der Beklagten als Schädigerin zu einem etwaigen Vorteilsausgleich fehlt aber vorliegend. Daher sind von den Berechnungen des Klägers grundsätzlich keine weiteren Abzüge zu tätigen. Zudem ändert sich während der Zeit der – hier teilweise erfolgten – Lohnfortzahlung an der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Bezüge nichts, so dass der Schaden in den Bruttobezügen einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung besteht (Grüneberg in Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 252 Rn. 7 m.w.N.). Auch die Tatsache, dass Entschädigungen, welche als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährt worden sind, gemäß § 24 Nr. 1 a) EStG der Einkommensteuer unterliegen, führt dazu, dass eine unangemessene „Bereicherung“ des Klägers nicht zu befürchten ist. 2. Grundsätzlich ist daher der Berechnung entsprechend der als Anlage zu dem Schriftsatz vom 26.07.2012 eingereichten Tabelle (Bl. 70 GA) zu folgen. a) Erst in der Berufungsinstanz wendet die Beklagte konkret ein, dass sich aufgrund des zugestandenen Krankengeldbezugs die gleichzeitige Lohnfortzahlung nicht erschließe (S. 3 der Berufungserwiderung, Bl. 286 GA). Hierzu ist zu erwidern, dass die Höhe des Krankengelds die Höhe des fiktiven Bruttolohns nicht erreicht und zudem der von dem Kläger vorgenommene zusätzliche Abzug von Lohnfortzahlungen der Beklagten bei der Schadenshöhe zu Gute kommt. Dass der Kläger hinsichtlich der Lohnfortzahlungen keine Belege eingereicht hat, ist daher unschädlich. b) Des Weiteren hat die Beklagte den unfallbedingten Ausfall eines 13. Monatsgehaltes („Weihnachtsgeld“) bestritten und hierzu behauptet, dass ein solches – wenn überhaupt – als Gratifikation auch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt worden wäre (Bl. 286 f. GA). Auf dieses Bestreiten hat der Kläger nichts mehr vorgetragen. Darüber hinaus ist der insofern von dem Kläger errechnete Differenzbetrag von 1.262,73 € nicht nachvollziehbar (2.098,89 € - 393,65 € = 1.705,24 €). In die Berechnung des Verdienstausfallschadens ist der aufgrund eines 13. Monatsgehalts errechnete behauptete Schaden daher nicht einzustellen. Die in der Tabelle unter dem 13. Gehalt angesetzte Lohnfortzahlung i.H.v. 393,65 € wird bei der hiesigen Berechnung von dem Gehalt für Dezember 2011 abgezogen. c) Nicht gefolgt werden kann der Berechnung für Mai 2011. Anzusetzen ist lediglich 1/3 des Gehalts (660,04 €) abzüglich des für den Zeitraum ab dem 20.05.2011 gezahlten Krankengelds (491,37 €). Schon in der Klageschrift hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er im Unfallzeitpunkt bereits arbeitsunfähig gewesen sei, diese Arbeitsunfähigkeit wäre – ohne den Unfall – mit Ablauf des 19.05.2011 beendet gewesen (S. 3 der Klageschrift, Bl. 3 GA). Die Beklagte hat dies – insbesondere das Ende der anderweitigen Arbeitsunfähigkeit zum 19.05.2011 – nicht bestritten. Dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. B. (S. 10, Bl. 125 GA) und der Bescheinigung von Dr. F. vom 17.10.2011 (S. 3, Bl. 139 GA) ist zu entnehmen, dass der Kläger in der Tat bereits seit Februar 2011 aufgrund eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben war und die Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Erkrankung am 19.05.2011 beendet gewesen wäre. Aufgrund der damit gegebenen unstreitigen Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch eine andere Erkrankung bis zum 19.05.2011 beruhte die Arbeitsunfähigkeit des Klägers erst ab dem 20.05.2011 auf dem Unfall. Dann ist aber auch erst ab dem 20.05.2011 ein unfallbedingter Verdienstausfall entstanden. Der Zeitraum vom 20.05. bis zum 31.05.2011 entspricht etwa 1/3 des Monats, so dass lediglich 660,04 € abzüglich des für denselben Zeitraum gezahlten Krankengelds in die Berechnung einfließen können (660,04 € - 491,37 € = 168,67 €). d) Eine Korrektur ist auch in Bezug auf den Abzug des Krankengelds i.H.v. lediglich 1.325,01 € für Februar 2012 vorzunehmen. Aus der Übersicht Bl. 72 GA folgt, dass das Krankengeld i.H.v. 44,67 € bzw. ab Februar 2012 i.H.v. 45,69 € für jeden Monat einheitlich mit 30 Tagen berechnet wurde (30 × 45,69 € = 1.370,70 €). Für Februar 2012 hat der Kläger insoweit nur 29 Tage angesetzt (29 × 45,69 € = 1.325,01 €). Da er umgekehrt aber für die Monate mit 31 Tagen nicht mehr Krankengeld abgezogen hat, kann er für Februar 2012 auch nicht den einen Tag weniger berechnen. e) Insgesamt ergibt sich damit ein unfallbedingter Verdienstausfall i.H.v. 8.334,11 €. Gehalt Lohnfortzahlung Krankengeld Differenz 2011 660,04 € Mai 0,00 € -491,37 € 168,67 € 1.980,11 € Juni -288,58 € -1.340,10 € 351,43 € 1.980,11 € Juli -292,58 € -1.340,10 € 347,43 € 1.990,01 € August -285,74 € -1.340,10 € 364,17 € 1.990,01 € September -293,96 € -1.340,10 € 355,95 € 1.990,01 € Oktober -297,94 € -1.340,10 € 351,97 € 1.990,01 € November -115,79 € -1.340,10 € 534,12 € 2.098,89 € Dezember -393,65 € -1.340,10 € 365,14 € 2012 2.098,89 € Januar 0,00 € -1.340,10 € 758,79 € 2.098,89 € Februar 0,00 € -1.370,70 € 728,19 € 2.172,35 € März 0,00 € -1.370,70 € 801,65 € 2.172,35 € April 0,00 € -1.370,70 € 801,65 € 2.172,35 € Mai 0,00 € -1.370,70 € 801,65 € 2.172,35 € Juni 0,00 € -1.370,70 € 801,65 € 2.172,35 € Juli 0,00 € -1.370,70 € 801,65 € 8.334,11 € V. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage waren Zinsen aus 4.325,86 € zuzusprechen, was der Höhe des Verdienstausfalls für den bis dahin geltend gemacht Zeitraum (Mai 2011 bis Februar 2012) entspricht. Mit der Klageerweiterung wurde der Verdienstausfall für den weiteren Zeitraum (bis Juli 2012) beansprucht, insoweit ist der Anspruch in Bezug auf Zinsen aus weiteren 4.008,25 € begründet. VI. Das von dem Kläger in der Berufungsinstanz geltend gemachte Feststellungsbegehren für zukünftig entstehende Schäden (soweit hierin eine Klageänderung liegt, ist diese sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO und nach § 533 Nr. 2 ZPO zulässig) ist zulässig und in der Sache begründet, § 256 ZPO. Zur Bejahung eines Feststellungsinteresses für zukünftige Schäden genügt es, wenn eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichungen der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht. In der aktuellen Untersuchung vom 29.12.2014 hat der Sachverständige Prof. Dr. med. A. – über dreieinhalb Jahre nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall – weiterhin bestehende Beschwerden des Klägers festgestellt. Angesichts der damit verbundenen möglichen Dauerfolgen ist das Feststellungsbegehren allein im Hinblick auf die sonst drohende Verjährung seiner Ansprüche gerechtfertigt. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zum 27.11.2014: 11.746,52 €, danach (zzgl. Feststellungsbegehren): 16.746,52 €