Urteil
I-24 U 75/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2015:1201.I24U75.15.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Dezember 2014 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Dezember 2014 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagten aus Anlass eines Brandschadensereignisses vom 21. April 2010 in D. gesamtschuldnerisch auf Ersatz des ihm hierbei entstandenen Schadens streitiger Höhe in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist Pächterin des Grundstücks im Hafen von D. Auf Teilflächen des gepachteten Geländes betreibt die Beklagte zu 1) einen Schiffswerftbetrieb und bietet „Yachtservice“-Leistungen an. Auf der übrigen Teilfläche vermietet sie Räumlichkeiten und Flächen an dritte Unternehmen. Auf den Inhalt der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GmbH & Co. KG für Reparatur-, Umbau-, Dock- und Hellingaufträge“ (Bl. 291 f. d. GA) wird Bezug genommen. Die Beklagte zu 2) betreibt auf dem Werksgelände der Beklagten zu 1) auf der Grundlage eines Mietvertrages eine Schlosserei und einen Schweißfachbetrieb. Der Kläger mietete ab dem 23. April 2008 für die sich in seinem Eigentum befindliche Segelyacht P. einen Hallen-Liegeplatz von der Beklagten zu 1). Der Kläger wollte seine Yacht in Eigenregie aus- bzw. aufbauen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger auf vertraglicher Grundlage auch zur Nutzung des Werftgeländes berechtigt war, ist streitig. Am 21. April 2010 befand sich die klägerische Segelyacht zur Vornahme von Schweißarbeiten am Tank des Schiffes in der Halle auf dem Werksgelände der Beklagten zu 1). Die erforderlichen Arbeiten sollten von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 2) ausgeführt werden. Die Einzelheiten der durchzuführenden Arbeiten wurden mit dem Mitarbeiter der Beklagten zu 2) besprochen. Bei den durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 2) sodann vorgenommenen Schleif- und Flexarbeiten kam es schließlich zu einer Explosion im Schiff. Die Einzelheiten des Hergangs sind streitig. Jedenfalls hatte der Kläger die Vorarbeiten, namentlich das Spülen des Tanks, gemeinsam mit dem inzwischen verstorbenen Zeugen R. selber vorgenommen. Anlässlich der Explosion kam der Mitarbeiter der Beklagten zu 2) zu Tode. An der klägerischen Segelyacht entstand ein Totalschaden. Auf den zwischen den Parteien streitigen Zeitwert der Yacht in Höhe von € 408.000,00 zahlte die Kaskoversicherung des Klägers einen Betrag in Höhe von € 90.000,00. Die Differenz zwischen dem streitigen Zeitwert und der Versicherungsleistung abzüglich des auf die nicht beschädigten Teile der Yacht entfallenden Betrages von € 15.620,00 bildet die Klageforderung. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, zu der Beklagten zu 1) habe ein laufendes Vertragsverhältnis bestanden, welches auch in der Nutzung des Werftgeländes einschließlich der vor Ort befindlichen Zuleitungen und sonstigen Gegebenheiten zum Ausbau der Yacht bestanden habe. Zwischen der Beklagten zu 1) und den anderen Firmen auf dem Werftgelände, insbesondere der Beklagten zu 2) bestünden interne Verträge und Vereinbarungen, die ein unabhängiges Handeln der einzelnen auf dem Werftgelände untergebrachten Firmen nicht zuließen und dieses einschränkten. Soweit die Beklagte zu 1) einen Auftrag zur Reparatur oder zur Erstellung eines Schiffes erhalten habe, habe sie die entsprechenden Facharbeiten vielfach durch die auf ihrem Werftgelände beherbergten Subunternehmer ausführen lassen. Im Jahre 2010 habe die Beklagte zu 2) in einem dauerhaften und festen Vertragsverhältnis zur Beklagten zu 1) gestanden; die Beklagte zu 2) sei von der Beklagten zu 1) eingesetzt worden, um spezielle Schweißarbeiten, insbesondere Aluminium- sowie Edelstahlschweißarbeiten als Subunternehmerin auszuführen. Sein Vertragspartner sei bei Arbeiten auf dem Werftgelände durch die Beklagte zu 2) nur die Beklagte zu 1) geworden. Die Beklagte zu 2) habe die von ihr durchgeführten Arbeiten regelmäßig der Beklagten zu 1) unter Vornahme eines erheblichen Skontoabzugs in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Arbeiten gegenüber den Schiffseignern habe sodann die Beklagte zu 1) (ohne Skontoabzug) vorgenommen. Die durchzuführenden Schweißarbeiten am Tank des Schiffes habe er mit einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1), dem Zeugen S., abgesprochen; der Zeuge S. habe ihn dann an die Beklagten zu 2) verwiesen. Aufgrund der zwischen beiden Beklagten fest vereinbarten Provision sei die Beklagte zu 1) sicher am Vertragsverhältnis beteiligt gewesen. Er sei jedenfalls davon ausgegangen, dass die Abrechnung über die Beklagte zu 1) erfolgen würde. Im Rahmen der zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) bestehenden schriftlichen Absprachen sei die Beklagte zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) verpflichtet gewesen, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die Ausführung ihrer Arbeiten abzuschließen und hierüber zu verfügen. Sämtliche Andockstationen auf dem Werftgelände seien im Jahre 2010, insbesondere am 21. April 2010 vollkommen heruntergekommen, verwittert und ungepflegt gewesen. Sie hätten weder durch schriftliche noch durch farbliche Markierungen hinsichtlich Sauerstoff, Stickstoff und Druckluft unterschieden werden können. Der Sauerstoffanschluss sei nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen, so dass der Druckluftanschluss mit dem Sauerstoffanschluss verwechselt worden sei. Der Zeitwert seiner Segelyacht habe am 21. April 2010 € 408.000,00 betragen. Die von ihm an der Yacht durchgeführten Arbeiten seien mit hochwertigen Materialien genau, präzise und fachgerecht erfolgt. Die Segelyacht sei bereits zu 95% fertig gestellt gewesen. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, das reine Werksvertragsverhältnis sei ausschließlich zwischen ihm und der Beklagten zu 1) zustande gekommen. Es habe der Beklagten zu 1) im Rahmen einer vertraglichen Nebenpflicht oblegen, den von ihr eingesetzten Subunternehmer zu überwachen und vor Beginn der Arbeiten dafür Sorge zu tragen, dass kein Schaden eintrete. Aufgrund der Explosion sei ein sogenannter Mangelfolgeschaden an seinen weiteren Rechtsgütern, insbesondere an der kompletten Yacht entstanden. Daneben hafte ihm die Beklagte zu 1) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Nebenpflicht aus einem zwischen ihr und der Beklagten zu 2) bestehenden echten Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Die auf einer - zwischen den Parteien streitigen - Absprache beruhende Verpflichtung der Beklagten zu 2) gegenüber der Beklagten zum 1) zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für die Ausführung ihrer Arbeiten diene dem Schutz der jeweiligen Bootseigner vor dem Ausfall der Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 2) im Falle eines Schadenseintritts. Die Prüfung des Bestands einer solchen Betriebshaftpflichtversicherung sei zusätzlich vertragliche Nebenpflicht der Beklagten zu 1) aus dem Vertragsverhältnis ihm gegenüber gewesen. Auch hafte die Beklagte zu 1) gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (UVV VBG) sowie gemäß § 831 BGB. Auf dem Werftgelände sei die Beklagte zu 2), da weisungsabhängig, Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1). Bei der Beklagten zu 2) handele es sich um ein beauftragtes Unternehmen im Sinne von § 10 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Meidericher Schiffswerft GmbH & Co. KG für Reparatur-, Umbau-, Dock- und Hellingaufträge“. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 302.380,00 nebst 5% Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 27.05.2011 zu zahlen, 2. die Beklagten darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn die Nebenforderung der anrechnungsfreien außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 3.563,34 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat behauptet, die auf dem von ihr gepachteten Gelände tätigen Unternehmen, denen sie Räumlichkeiten bzw. Teilflächen vermietet habe, so auch die Beklagte zu 2), handelten, wirtschafteten und operierten vollkommen unabhängig. Zu keinem der Unternehmen, die von ihr Räumlichkeiten bzw. Teilflächen gemietet hätten, bestehe ein „permanentes Subunternehmer-Verhältnis“. Mit dem Kläger sei keine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass der Ausbau der Yacht von ihr durchgeführt werden solle; der Kläger habe die Ausbauarbeiten an seiner Yacht selbständig durchführen wollen. Sie sei an dem Yachtumbauprojekt, das der Kläger in Eigenregie durchgeführt habe, nicht beteiligt gewesen. Der Kläger und der Zeuge R. hätten sich zu dem für die Beklagte zu 2) tätigen Herrn R. begeben und die Beklagte zu 2) mit der Durchführung der streitgegenständlichen Schweißarbeiten beauftragt. Die Beklagte zu 2) sei im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 19. April 2010 nicht als ihre Subunternehmerin tätig geworden. Der Sauerstoffanschluss, der fehlerhaft zur Spülung des Tanks mit Druckluft benutzt worden sei, sei ordnungsgemäß, nämlich blau gekennzeichnet gewesen. Die Beklagte zu 1) hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Bereits mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es eine Haftung der Beklagten zu 1) nicht zu erkennen vermöge. Irgendwelche vertraglichen Beziehungen, die eine Haftung auch der Beklagten zu 1) dem Grund nach begründen könnten, seien nicht hinreichend unter Beweis gestellt. An diesem Hinweis hat das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. November 2011 festgehalten. Mit Teilurteil vom 22. Dezember 2014 hat das Landgericht Duisburg die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, trotz Hinweises der Kammer habe der Kläger eine Haftung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach nicht schlüssig vorgetragen. Aus der zwischen den Parteien unstreitig bestehenden vertraglichen Beziehung ergäben sich keinerlei Schadenersatzansprüche. Auch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bestehe kein Schadenersatzanspruch. Selbst wenn die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) vertraglich verpflichtet hätte, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, was der Kläger nur unsubstantiiert vortrage, ließe sich hieraus ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) nicht herleiten. Eine entsprechende Vereinbarung habe allenfalls die Beklagte zu 1), aber nicht den Kläger als Dritten absichern sollen. Auch sei keine vertragliche Beziehung ersichtlich, in welcher die Beklagte zu 2) als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1) tätig geworden sei. Vielmehr habe der Kläger einen eigenen Vertrag mit der Beklagten zu 2). Auch eine Haftung aus § 823 BGB in Verbindung mit der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sei nicht gegeben. Gegen das ihm am 20. Januar 2015 zugestellte Teilurteil hat der Kläger mit am 20. Februar 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis einschließlich 20. April 2015 - mit am 20. April 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet. Er wendet unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags ein, das Landgericht Duisburg habe in seinem Teilurteil vom 22. Dezember 2014 den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt zum einen vom Umfang her nicht ausreichend dargelegt und ausgeführt, zum anderen die Unterscheidung zwischen streitigen und unstreitigen Positionen nicht ausreichend wiedergegeben. Das Landgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Beklagte zu 1) ihm nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter hafte. Ferner gehe das Landgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass ein vertragliches Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1), im Rahmen dessen die Beklagte zu 2) als Erfüllungsgehilfe eingesetzt worden sei, nicht zustande gekommen sei. Aufgrund der vor Ort zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) sowie wiederum zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) bestehenden Vertragsverhältnisse und Absprachen seien entsprechende Arbeiten der Beklagten zu 2) ausschließlich in dem Vertragsverhältnis zu der Beklagten zu 1) erfolgt. Ausschließlicher und vorrangiger Vertragspartner ihm gegenüber sei bei Arbeiten der Beklagten zu 2) nur die Beklagte zu 1) geworden. Das Landgericht habe es pflichtwidrig und offensichtlich rechtsfehlerhaft unterlassen, den dargelegten Beweisen nachzugehen. Ebenso rechtsfehlerhaft habe das Landgericht eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bzw. den UVV VBG verneint. Sollte die Einleitung von Sauerstoff in den Tank das Schadensereignis kausal herbeigeführt haben, hafte hierfür gerade die Beklagte zu 1) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht unabhängig von möglichen weiteren Vertragsverhältnissen. Das Gericht hätte daher zunächst über die Ursache des Schadensereignisses Beweis erheben müssen. Anschließend hätte das Landgericht im Rahmen einer weiteren Beweiserhebung bei festgestellter Ursächlichkeit die mangelhafte Kennzeichnung der Andockstation sowie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hiervon sowie der Situation vor Ort durch Zeugeneinvernahme sowie ein Sachverständigengutachten weiter überprüfen müssen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 22.12.2014 verkündeten Teilurteils des Landgerichtes Duisburg zu Aktenzeichen 3 O 8/14 die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner neben der gesondert erstinstanzlich noch zu verurteilenden Beklagten zu 2) zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von € 302.380,00 nebst 5% Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach BGB seit dem 27.05.2011 zu zahlen, sowie auch als Gesamtschuldner neben der noch separat erstinstanzlich zu verurteilenden Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn die Nebenforderung der anrechnungsfreien außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 3.563,34 nebst Zinsen in Höhe von 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt vor, das Landgericht Duisburg habe die Sach- und Rechtslage zutreffend bewertet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 und 520 ZPO). Auch in der Sache hat die Berufung jedenfalls vorläufig Erfolg. Obwohl der Senat die materiell-rechtliche Einschätzung des Landgerichts vollumfänglich teilt, ist das angefochtene Teilurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht Duisburg zurückzuverweisen. Denn das Teilurteil ist prozessual unzulässig. 1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf ein Teilurteil im Sinne von § 301 ZPO nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992, Az. VI ZR 349/91, zitiert nach juris Rdnr. 16; Urteil vom 26. April 1989, Az. IVb ZR 48/88, zitiert nach juris Rdnr. 18; Urteil vom 5. Februar 1997, Az. VIII ZR 14/96, NJW 1997, 2184, 2185; Urteil vom 12. Januar 1999, Az. VI ZR 77/98, zitiert nach juris Rdnr. 8). Das trifft auch für den gemäß § 301 Abs. 1 ZPO gleichstehenden Fall zu, dass von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur ein Teil des Klagebegehrens als zur Entscheidung reif erachtet wird. Bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) gilt nichts anderes. § 301 ZPO soll die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit bis zu dessen rechtlicher, nicht nur faktischer Trennung gewährleisten. Ein Teilurteil ist bereits dann unzulässig, wenn sich durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen ergeben kann (BGH, Urteil vom 12. Januar 1999, Az. VI ZR 77/98, zitiert nach juris Rdnr. 8). Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (BGH, Urteil vom 24. Februar 2015, Az. VI ZR 279/14, zitiert nach juris Rdnr. 7), eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen mithin nicht besteht. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht, so etwa wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011, Az. VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736, 2737 m. w. Nachw.; Urteil vom 24. Februar 2015, Az. VI ZR 279/14, zitiert nach juris Rdnr. 7). Dies ist hier der Fall. Die Parteien des Berufungsrechtsstreits streiten unter anderem über den Bestand werkvertraglicher Beziehungen. Dass ein Werkvertrag über die Vornahme von Schweißarbeiten am Tank der klägerischen Segelyacht zustande gekommen ist, ist unstreitig. Streit besteht indes, ob der Werkvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) oder aber zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) zustande gekommen ist. Mit dem angefochtenen Teilurteil hat das Landgericht eine unmittelbare werkvertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) verneint. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wird sich das Landgericht im Rahmen der Prüfung einer werkvertraglichen Beziehung zur Beklagten zu 2) nochmals mit der Frage nach dem Bestand einer werkvertraglichen Beziehung entweder mit der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) auseinanderzusetzen haben. Ob der Werkvertrag nun mit der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) zustande gekommen ist, kann für den Rechtsstreit nur einheitlich entschieden werden. Zudem hat das Landgericht in seinem Teilurteil einen Schadenersatzanspruch des Klägers auf der Grundlage eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter materiell-rechtlich zutreffend verneint. Über die in diesem Zusammenhang relevante Frage, ob die Beklagte zu 2) gegenüber der Beklagten zu 1) vertraglich verpflichtet war, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, und ob der Kläger in den Schutzbereich der dieser Verpflichtung zugrunde liegenden vertraglichen Absprache einbezogen war, wird das Landgericht im Schlussurteil aber erneut zu befinden haben. Denn wenn die Beklagte zu 2) die Erfüllung einer entsprechenden Verpflichtung versäumt hat und der Kläger in den Schutzbereich des zugrunde liegenden Vertrages einbezogen worden sein sollte, würde sich auch daraus ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) ergeben. Schließlich ist auch im Zusammenhang mit den landgerichtlichen Feststellungen zur Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen begründet. Denn jedenfalls in der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise behauptet, die aufgrund mangelhafter Kennzeichnung der Andockstation erfolgte Einleitung von Sauerstoff anstatt Druckluft in den Tank seines Schiffes habe das Schadensereignis kausal herbeigeführt. Im Schlussurteil wird sich das Landgericht mit dieser Frage insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung von Mitverschuldensbeiträgen des Klägers bzw. der Beklagten zu 1) erneut auseinanderzusetzen haben. Nach alledem ist hier die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen angelegt. 2. Die Sache ist insgesamt an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011, Az. VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736, 2737). Ist der Erlass des Teilurteils unzulässig, ist die Sache – auch ohne Antrag – nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO insgesamt an das Landgericht zurückzuverweisen. Zwar steht es gemäß § 538 Abs. 2 ZPO im Ermessen des Senats, statt einer Zurückverweisung eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Zur Vermeidung der Gefahr divergierender Entscheidungen könnte der Senat auch den in erster Instanz anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits ausnahmsweise an sich ziehen und sodann gemäß § 538 Abs. 1 ZPO einheitlich entscheiden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2011, Az. 17 U 122/10, zitiert nach juris Rdnr. 28 m. w. Nachw.). Dafür sprechende prozessökonomische Gründe liegen hier allerdings nicht vor. Vielmehr erweist sich die Zurückverweisung insofern als sachdienlich, als sonst der gesamte nach dem Teilurteil anhängig gebliebene Prozess in zweiter Instanz beginnen würde. Es würden Feststellungen zur Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2), insbesondere auch zu Umfang und Höhe des etwaigen Schadens und eines Mitverschuldens des Klägers notwendig werden. Aufgrund der noch zu betreibenden Sachaufklärung überwiegt das Interesse der Parteien an einer schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz hier nicht. 3. Über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht zu entscheiden haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Streitwert: € 302.380,00