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Beschluss

I-15 W 12/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2016:0121.I15W12.15.00
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Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 10. März 2015 gegen den Zwangsmittelbeschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 22. Juli 2015 gegen den Zwangsmittelbeschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2015 wird verworfen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Schuldnern auferlegt.

IV.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf jeden einzelnen Schuldner auf jeweils 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 10. März 2015 gegen den Zwangsmittelbeschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 22. Juli 2015 gegen den Zwangsmittelbeschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2015 wird verworfen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Schuldnern auferlegt. IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf jeden einzelnen Schuldner auf jeweils 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e A. Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 10. März 2015 ist zulässig, aber im wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht gegen die Schuldner ein Zwangsgeld verhängt, das auch in der festgesetzten Höhe von 10.000,-- Euro nicht zu beanstanden ist. Die Schuldner haben die ihnen mit Urteil des Senats vom 27. Februar 2014 (Anlage G 1) auferlegte Verpflichtung zur Rechnungslegung über den Umfang ihrer patentverletzenden Handlungen noch immer nicht vollständig erfüllt. I. Die trotz der von den Schuldnern vorgenommenen Nachbesserungen und Ergänzungen noch immer beträchtliche Anzahl der von der Gläubigerin zu Recht erhobenen Beanstandungen an der Rechnungslegung der Schuldner und die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien über den Umfang des vom Senat zuerkannten Rechnungslegungsanspruches veranlassen den Senat, die für die Erfüllung dieses Anspruches entwickelten Grundsätze vorab nochmals zusammenzufassen. 1. Die Erfüllung des ausgeurteilten Rechnungslegungsanspruches setzt eine nach Maßgabe von Urteilstenor und -gründen formal vollständige Rechnungslegung voraus. Entscheidend ist nicht die materielle Rechtslage, sondern ausschließlich dasjenige, was der Vollstreckungstitel zum Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht vorgibt. Es müssen – rein formal betrachtet und (vorbehaltlich der nachstehend zu 4. dargelegten Ausnahmen) grundsätzlich unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit der erteilten Auskünfte – zu sämtlichen Einzelheiten, über die der Urteilsausspruch den Schuldner zu Angaben verpflichtet, Auskünfte vorhanden sein, wobei zur Auslegung des Vollstreckungstitels über den Umfang der geschuldeten Rechnungslegung die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind. Auskünfte über Handlungen und andere Umstände, welche im Urteilstenor keinen Niederschlag gefunden haben, können im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erzwungen werden, und auch für materiell-rechtliche Erwägungen außerhalb des Erkenntnisverfahrens ist im Zwangsmittelverfahren kein Raum (BGH, GRUR 2014, 605 – Flexitanks II; BGH NJW-RR, 2007, 1475, 1476 [betr. § 887 ZPO]; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 273 f. – Scheibenbremse; OLG Düsseldorf [2. Zivilsenat], Beschl. v. 3. Februar 2015 – I-2 W 29/14 u. Beschl. v. 26. Mai 2015 – I-2 W 9/15; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. H, Rdnrn. 193, 197; Cepl/Voß/Haft, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, § 888 ZPO, Rdnr. 21; Schulte/Voß/Kühnen, PatG mit EPÜ, 9. Aufl., § 139 PatG, Rdnr. 395; Haedicke/Timmann/Chakraborty, Handbuch des Patentrechts, § 11 Rdnr. 674). Auch wenn und solange nur zu einem einzigen rechnungslegungspflichtigen Punkt Angaben fehlen, ist ein Zwangsgeld zu verhängen. 2. Erweisen sich nur einige, aber nicht alle vom Gläubiger mit seinem Vollstreckungsantrag geltend gemachte Beanstandungen als durchgreifend, führt dies nicht zwangsläufig zu einer teilweisen Zurückweisung des Zwangsmittelantrages mit einer entsprechenden Kostenbelastung des Gläubigers (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 292 – Balkonbelag; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 220). Das Maß der Unzulänglichkeit beeinflusst jedoch die Höhe des Zwangsgeldes, indem mit steigendem Umfang der vorhandenen Mängel auch das Zwangsgeld höher ausfallen muss, um den Schuldner zu einer ordnungsgemäßen Auskunftserteilung zu veranlassen (Kühnen, a.a.O.). 3. Ändert der Schuldner während des Zwangsmittelverfahrens seine Auskünfte, muss er klar zum Ausdruck bringen, ob und welche früheren Angaben durch seine späteren überholt sein sollen (OLG Düsseldorf [2. Zivilsenat], Beschl. v. 8. August 2013 – I-2 U 8/13); anderenfalls setzt er sich dem Risiko einer gegen ihn mit Erfolg gerichteten Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB aus (Kühnen, a.a.O., Rdnr. 238; Cepl/Voß/Haft, a.a.O., Rdnr. 29; Schulte/Voß/Kühnen, a.a.O., Rdnr. 168); außerdem schuldet er dem Gläubiger bei Änderungen seiner Auskunft eine plausible Aufklärung über die Ursache der Abweichung (BGH GRUR 1982, 723, 726 – Dampffrisierstab; Cepl/Voß/Haft, a.a.O., Rdnr. 29). 4. Im Verfahren nach § 888 ZPO erzwingbar ist grundsätzlich nur die Ergänzung der formal unvollständigen Rechnungslegung. Ist die Rechnungslegung dagegen unrichtig, weil die nach dem Urteilsausspruch geschuldeten Angaben zwar vollständig vorliegen, jedoch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gegebene Auskunft nicht den Tatsachen entspricht, bleibt dem Gläubiger nur die Möglichkeit, den Schuldner in einem weiteren Erkenntnisverfahren nach § 259 Abs. 2 BGB auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch zu nehmen, mit der der Schuldner die Richtigkeit der erteilten Auskunft bekräftigen muss. Beruht die Unvollständigkeit darauf, dass der Schuldner über den Umfang und die Reichweite seiner Rechnungslegungspflicht im Irrtum ist, etwa weil er meint, aus irgendwelchen Gründen nicht zur Offenbarung der betreffenden Lieferung verpflichtet zu sein, ist wiederum der Antrag auf Verhängung eines Zwangsmittels zulässig (Kühnen, a.a.O., Rdnr. 224). II. Diesen Grundsätzen genügt die Rechnungslegung der Schuldner nicht. 1. Der Senat hat die Schuldner in seinem bereits erwähnten Urteil vom 27. Februar 2014 (Anlage G 1) wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patentes 0 970 AAA durch Herstellung und Vertrieb bestimmter dort näher beschriebener Ölheizkessel u.a. zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt. Die diesbezüglichen im vorliegenden Verfahren interessierenden Abschnitte des Urteilsausspruches lauten wie folgt: „A. (…) I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin und hinsichtlich der Beklagten zu 2. an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, mit einem Brenner ausgerüstete Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umhüllenden Gehäuse, einem mantelförmigen Wärmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt, und über die Mantelfläche verteilt Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flammöffnung aufweist, und in Abstand von der Flammöffnung einem Flammenumlenkteil, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und Wärmetauscher umgelenkt wird, und dass die Durchlässe für heiße Verbrennungsgase auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt angeordnet sind; 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses über den Umfang der zu 1. bezeichneten und seit dem 12.02.2000 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen (Hervorhebung im vorliegenden Verfahren hinzugefügt) unter Nennung a) der Herstellungsmengen und –zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei von den Beklagten zu 2. und 3. sämtliche Auskünfte und von allen Beklagten die Auskünfte zu e) nur für die Zeit ab dem 06.01.2002 zu erteilen sind und …“ Das Urteil des Senats ist nach Erlass des ersten landgerichtlichen Zwangsgeldbeschlusses vom 24. Februar 2015 (Bl. 61 ff. d.A.) rechtskräftig geworden, nachdem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Schuldner zurückgewiesen hat. 2. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen haben die Schuldner in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt, wobei die von der Gläubigerin erhobenen Beanstandungen nachstehend im wesentlichen in der Reihenfolge ihres Schriftsatzes vom 28. Oktober 2015 (Bl. 178 ff. d.A.) erörtert werden. a) Zu Recht hat bereits das Landgericht in seinem Beschluss vom 6. Juli 2015 (S. 12 des Umdruckes, Buchst. dd)) die erteilte Rechnungslegung für nicht ordnungsgemäß gehalten, soweit die Schuldner zur Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses über den Umfang der zu A. I. 1. des Urteilsausspruches bezeichneten Handlungen verurteilt worden sind. Die von den Schuldnern als Anlage ZV 7 vorgelegte Nachbesserung der Rechnungslegung gemäß ihrem Anschreiben vom 4. September 2015 nebst Anlagen 1 bis 3 hat daran im Grundsatz nichts geändert. aa) Die Verpflichtung zur Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses verlangt, dass die Rechnungslegung nicht in Einzelfragmenten erfolgt, sondern in einem einheitlichen Datenwerk (vgl. Kühnen, a.a.O., Rdnr. 218; Haedicke/Timmann/Chakraborty, a.a.O., § 11, Rdnr. 674 a.E.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 259 Rdnr. 8). Die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Vorgabe erfordert des weiteren eine übersichtliche und in sich verständliche Zusammenstellung der geschuldeten Daten (BGH NJW 1982, 573; BGH NJW 1985, 2699), die so detailliert und verständlich mitgeteilt werden müssen, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen (BGH NJW 1982, 572, NZM 2009, 78). Sofern sich der Umfang der rechnungslegungspflichtigen Vorgänge auf verhältnismäßig wenige Handlungen beschränkt, mag der Schuldner seiner Verpflichtung bereits dadurch genügen, dass er ein einheitliches Tabellenwerk vorlegt, aus dem für den Gläubiger ohne weiteres zu erkennen ist, ob zu sämtlichen im Urteilausspruch angegebenen Punkten Einzelauskünfte vorhanden sind. Bei solchen verhältnismäßig übersichtlichen Vorgängen mag es auch hinnehmbar sein, dass einzelne vom Gläubiger beanstandete Auskünfte in einem gesonderten Schreiben mit gesonderten Angaben berichtigt werden, ohne dass die komplette Rechnungslegung um ihrer Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit Willen neu erstellt werden muss. Je größer der Umfang der rechnungspflichtigen Handlungen ist, umso weniger ist es dem Gläubiger jedoch zuzumuten, dasjenige, was der Schuldner als Rechnungslegung gegen sich gelten lassen will, aus diversen Fragmenten und zusätzlichen Erklärungen selbst zusammenzusuchen. Erst recht gilt das, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Umfang der Rechnungslegung mehr als einen kompletten Aktenordner nebst Zusatzerläuterungen umfasst. In einem solchen Fall genügt es nicht, dass sich die nach dem Urteilausspruch geschuldeten Angaben irgendwo in dem Gesamtwerk befinden und der Gläubiger sich gegebenenfalls mit Hilfe zusätzlich gegebener Erläuterungen selbst ein der Gliederung des Urteilsausspruches entsprechendes Tabellenwerk erstellen muss, um feststellen zu können, ob die Rechnungslegung Auskünfte zu allen geschuldeten Punkten enthält. Jedenfalls bei Rechnungslegungen in einem so beträchtlichen Umfang ist der im Urteil ausgesprochenen Verpflichtung erst dann genügt, wenn die Gliederung der Rechnungslegung der Gliederung des gerichtlichen Rechnungslegungsausspruches entspricht. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass wie in Ziffer A.I.2 des Urteilstenors genannt die einzelnen Lieferungen angegeben werden müssen, wobei zu jeder einzelnen Lieferung die zu Ziffer A.I.2 a), b) und e) angegebenen Einzelauskünfte untergliedert nach der zu jedem der genannten Buchstaben genannten Details aufzuschlüsseln sind. Lediglich die Auskünfte gemäß A. I.2 Buchstaben c) und b), hinsichtlich derer die Gläubigerin die Rechnungslegung der Schuldner akzeptiert hat, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. bb) Die Schuldner haben dieser Verpflichtung schon deshalb nicht genügt, weil sie ihre Rechnungslegung mehrfach ergänzt bzw. nachgebessert haben, ohne ein erneutes der Gliederung des Urteilsausspruches entsprechendes Verzeichnis zu erstellen. Ihre ursprüngliche mit Schriftsatz vom 12. November 2014 vorgelegte Rechnungslegung umfasst das als Anlage ZV 1 vorgelegte Erläuterungsschreiben mit den beigefügten Anlagen 1 bis 5. Sodann wurde als Anlage ZV 4 zum Schriftsatz der Schuldner vom 13. Februar 2015 eine ergänzende Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A GmbH zur Erläuterung der Absatzzahlen und der in Abzug gebrachten Kosten zu den Akten gereicht. In ihrer Begründung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den ersten Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2015 folgte als Anlage ZV 5 eine weitere Stellungnahme der genannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur weiteren Aufschlüsselung der Fertigungskosten, die Erwiderung der Schuldner vom 1. Juni 2015 auf die Begründung der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin enthielt weitere Erläuterungen, ferner zu Ziffer A.I.2. a. des Urteilsausspruches eine weitere Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A (Anlage ZV 6) und zu Ziffer A.I.2. b) des Urteilsausspruches die Anlage 2 a) für das Jahr 2007 in einer modifizierten Fassung gemäß Anlage ZV 7, mit der Begründung, bei einer nochmaligen Überprüfung sei aufgefallen, dass die ursprüngliche Fassung versehentlich nicht die einzelnen Umsatzwerte enthalten habe, sondern anhand des gesamten relevanten Umsatzes mit einer Produktnummer errechnete Durchschnittswerte. Nachdem das Landgericht in seinem zweiten Beschluss vom 6. Juli 2015 zahlreiche Beanstandungen der Gläubigerin bestätigt hatte, überreichten die Schuldner mit Schriftsatz vom 4. September 2015 als Anlage ZV 7 ein Anschreiben vom selben Tage nebst den Anlagen 1 bis 3 und einer zusammenfassenden erweiternden Stellungnahme der genannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Diese wiederholten Ergänzungen und Erläuterungen hätten es erfordert, in Anlage ZV 7 die Rechnungslegung zu Ziffer A.I.2.a), b) und e) nach dem gültigen Stand vollkommen neu zu erstellen, wobei die Gläubigerin mit Recht darauf hinweist, dass die Tabellen der Anlagen 2 a) und 2 b) zur Anlage ZV 7 in einer Schriftgröße vorzulegen sind, die ein problemloses Lesen ermöglicht. Anspruch auf EDV-Konformität des Verzeichnisses hat die Gläubigerin nach dem Inhalt des Urteilsausspruches jedoch nicht, der eine dahingehende Verpflichtung nicht enthält. Ein einheitliches geordnetes Verzeichnis haben die Schuldner auch dann vorgelegt, wenn dieses Verzeichnis nicht EDV-konform ist. b) Zu Recht beanstandet die Gläubigerin weiter, dass die erteilten Auskünfte im Jahr 2014 enden , obwohl die letzte Fassung der Rechnungslegung erst im September 2015 vorgelegt worden ist. Der auskunftspflichtige Zeitraum endet nicht mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung, sondern deckt auch den gesamten Zeitraum nach Verhandlungsschluss bis zur Erteilung der Auskunft ab (BGH GRUR 2004, 755, 756 - Taxameter; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 2497; Cepl/Voß/Haft a.a.O., Rdnr. 26; Schulte/Voß/Kühnen, a.a.O., § 139 Rdnr. 395; Haedicke/Timmann/Kamlah a.a.O., § 10 Rdnr. 170; Haedicke/Timmann/Chakraborty, a.a.O., § 11 Rdnr. 665). Nachdem die Gläubigerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 (dort S. 4/5, Bl. 181 f. d.A.) vorgetragen hat, die Schweizer Vertriebsgesellschaft der Schuldner habe im Jahre 2015 in der Schweiz vom Tenor des landgerichtlichen Urteils erfasste Heizkessel in den Verkehr gebracht und nach den Angaben der Schuldner die B GmbH solche Gegenstände hergestellt hat, die dann und von der Schuldnerin zu 1. an die Schweizer Vertriebsgesellschaft geliefert worden sind, drängt sich die Annahme auf, dass solche Handlungen auch im Jahr 2015 noch stattgefunden haben; dies hätte eine Auskunft der Schuldner darüber erfordert, ob es noch nach Abschluss des Rechnungslegungszeitraums zu Handlungen der letzterwähnten Art gekommen ist. Eine solche Auskunft haben die Schuldner bislang nicht gegeben. c) Die Gläubigerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, überprüfen zu können, ob die Stückzahlen und angegebenen Preise aus der für den Abschluss geprüften Betriebsbuchhaltung der Schuldner stammen. Sofern der Urteilsausspruch – wie im hier zu entscheidenden Fall – keine entsprechende Verpflichtung der Schuldner ausspricht, hat der Gläubiger weder einen Anspruch auf Belegvorlage noch einen solchen auf Überprüfung der Rechnungslegung etwa durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer oder eine Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen des Schuldners (vgl. BGH GRUR 1982, 723 - Dampffrisierstab; GRUR 1984, 728, 729 – Dampffrisierstab II; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 249; Schulte/Voß/Kühnen, a.a.O., § 139 Rdnr. 395); sofern die Angaben formal vollständig sind, besteht unter diesen Umständen auch kein Anspruch gegen die Schuldner auf eine besondere Bekräftigung der Richtigkeit ihrer Angaben im Wege der eidesstattlichen Versicherung. Dass die Auskünfte der Schuldnerin sich teilweise als unrichtig erwiesen haben, indem die in ihrem Schriftsatz vom 1. Juni 2015 auf S. 8 behauptete Unmöglichkeit der Verknüpfung zwischen Rechnungs- und Lieferdaten sich ausweislich der nunmehrigen Anlage 2A zur Anlage ZV 7 als unzutreffend erwiesen hat und nunmehr die neue Anlage 2 a) eine Tabelle mit den Spalten Lieferschein und Lieferdatum enthält und nach den veröffentlichten Konzernabschlüssen der Schuldnerin zu 1. für die B-Gruppe eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig ist, während die zur Auskunft und Rechnungslegung eingeschaltete Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A nach deren Stellungnahme vom 5. November 2014 (Anlage 5 zur Anlage 2 Tz. 5) keine eigenen Prüfungshandlungen durchgeführt hat, ändert daran nichts. Aus diesen Umständen mögen sich Anhaltspunkte dafür gewinnen lassen, dass die Rechnungslegung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist, es ändert aber nichts daran, dass der Tenor des Senatsurteils keinerlei Prüfungsbefugnisse für die Gläubigerin ausweist und die Schuldner auch nicht zur besonderen Bekräftigungen der Richtigkeit ihrer Auskünfte verpflichtet. d) aa) Zu Ziff. A.I.2a des Urteilsausspruches haben die Schuldner nicht nur über die Herstellungsmengen und –zeiten, die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer zu erteilen, sondern müssen ihre Auskünfte zu jedem der noch streitigen Unterabsätze a), b) und e) auch nach den einzelnen Lieferungen aufschlüsseln . Das ergibt sich daraus, dass die Verpflichtung zur Angabe der einzelnen Lieferungen nicht nur bei der Auskunft über den Vertriebsweg gemäß Ziff. A.I 2.b genannt, sondern auch gewissermaßen vor die Klammer gezogen als erste im Rechnungslegungsanspruch genannte Größe aufgeführt ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Gläubigerin bedeutet das nicht, dass die Herstellungsmengen und –zeiten und die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse nach den einzelnen von den Vorbesitzern an die Schuldner getätigten Lieferungen aufzugliedern wären, denn dies ergäbe bei den Herstellungsmengen und –zeiten ohnehin keinen Sinn. Gemeint ist vielmehr, dass für jede einzelne von den Schuldnern an ihre Abnehmer getätigte Lieferung die zu A.I.2a des Urteilsausspruchs genannten Angaben zu machen sind. Dazu enthält die Anlage 1 zur Anlage ZV 7 keine Angaben. Da sich die Angabe auf die Herstellung und Herkunft der einzelnen von den Schuldnern an ihre Abnehmer getätigten Lieferungen zu beziehen hat, reicht die Aufschlüsselung der Herstellungsmengen nach Quartalen als Angabe der Herstellungszeiten nicht aus, vielmehr ist für jede Lieferung anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Geräte hergestellt worden sind; hiermit ist der Zeitpunkt ihrer Fertigstellung gemeint, sofern sich der Herstellungsprozess über mehrere Tage erstreckt hat. bb) Darüber hinaus fehlen zur Menge der bestellten Erzeugnisse konkrete Angaben zu Bestellungen und Lieferanten . Dass Lieferungen erfolgt sind, ergibt sich aus der Erklärung der Schuldner in Buchstabe c) der Anlage ZV 7, die Schuldnerin zu 1 habe im Rahmen einer monatlich rollierenden Planung die Liefermengen für den voraussichtlichen Absatz in den nächsten zwölf Monaten vorgegeben und entsprechend dieser Planung habe die B GmbH die Herstellung vorgenommen. Zutreffend weist die Gläubigerin darauf hin, dass die genannten Vorgaben als Bestellungen qualifiziert werden müssen. Einen Anspruch auf Angabe einzelner Gerätekomponenten weist der Urteilsausspruch entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus; die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf die im Abschnitt A. I. 1. beschriebenen Heizkessel als Ganzes. cc) Hinsichtlich der aufgearbeiteten Retouren haben die Schuldner für die Erzeugnisse mit den mit 713 beginnenden Produktnummern (in der Anlage 1 am rechten Seitenrand aufgeführt) ihre Rechnungslegungspflicht erfüllt, indem sie erklärt haben, die betreffenden Geräte seien in den genannten Herstellungsmengen mit enthalten. Anspruch darauf, dass die Retouren schon im Rahmen der Herstellungsmengen gesondert ausgewiesen werden, besteht nach dem Wortlaut des Urteilsausspruches nicht. e) Auch in Bezug auf die im Tenor zu A.I.2.b ausgeurteilte Verpflichtung der Schuldner zur Rechnungslegung über die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer ist die Rechnungslegung noch unvollständig. aa) Unvollständig ist die Rechnungslegung zunächst, soweit die von der Schuldnerin zu 1 ausweislich der von der Gläubigerin vorgelegten einschlägigen Serviceanleitungen (Anlagen G 11 und G 12) für das Modell „C“ verwendeten Produktnummern 7435906 und 7454520 in den Anlagen 1 und 2a der Anlage ZV 7 nicht genannt sind. Zwar enthält der Urteilstenor keine Verpflichtung zur Angabe von Produktnummern; er verpflichtet lediglich zur Angabe der Typenbezeichnungen. Als solche fungieren etwa die Bezeichnungen „C“, „D“, „E“, „F“ usw. Werden aber zusätzlich – etwa zur Erleichterung der Übersichtlichkeit durch Unterteilung nach Herstellungsnummern – solche Produktnummern angegeben und stimmen die angegebenen Nummern nicht mit anderen Unterlagen der Schuldner überein, indem etwa in der Serviceanleitung genannte Nummern in der Rechnungslegung fehlen, so ist dieses Fehlen ein Hinweis darauf, dass die Rechnungslegung insoweit unvollständig ist. bb) Hinsichtlich der Lieferpreise beanstandet die Gläubigerin zu Recht, dass jedenfalls für die Jahre 2002 und 2003 keine realen Lieferpreise angegeben worden sind. Die Schuldner selbst führen aus (Anlage ZV 7, Anlage 2a Blatt 1), die Umsätze für die betreffenden Jahre seien aus dem Jahr 2004 abgeleitet worden, da für diese Jahre keine Daten zur Verfügung stünden. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verhängung eines Zwangsmittels regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner Unmöglichkeit einwendet, weil dem Gläubiger in Fällen behaupteter Unmöglichkeit als milderes und deswegen allein verhältnismäßiges Mittel eine Klage gegen den Schuldner auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit seiner Behauptung zusteht, die mit dem Zwangsmittelantrag geforderte Auskunft sei ihm nicht möglich (BVerfG, Beschl. v. 28. Oktober 2010 – 2 BvR 535/10, BeckRS 2010, 50782), gleichwohl bedarf es auch im Zwangsmittelverfahren einer detaillierten Darlegung der Gründe, aus denen dem Schuldner eine Angabe der realen Lieferpreise nicht möglich ist. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung umfasst, wenn eigene Unterlagen, aus denen sich die geschuldeten Auskünfte ergeben, nicht mehr zur Verfügung stehen, auch Erkundigungen bei Dritten, etwa den Lieferempfängern. Erst wenn der Schuldner erfolglos auch solche Maßnahmen ergriffen hat, ist ihm die Rechnungslegung insoweit tatsächlich unmöglich. Die den Schuldner treffende entsprechende Substantiierungspflicht schon im Zwangsmittelverfahren unabhängig von einem weiteren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichteten Verfahren ermöglicht dem Gläubiger eine zuverlässigere Einschätzung der Begründetheit des Unmöglichkeitseinwandes (vgl. Kühnen, a.a.O. Rdnrn. 204ff., 221; Cepl/Voß/Haft, a.a.O. Rn. 34ff.; Schulte/Voß/Kühnen, a.a.O. § 139, Rdnr. 398; Haedicke/Timmann/Chakraborty, a.a.O., § 11 Rdnr. 666). Dass die Schuldner etwa bei ihren Abnehmern die von diesen gezahlten Lieferpreise erfragt haben, behaupten sie selbst nicht. cc) Zu Recht bemängelt die Gläubigerin weiter, dass hinsichtlich der Unterteilung der Lieferpreise in Umsätze „inklusive Speicher“ und solche „ohne Speicher“ nicht erkennen lässt, ob die vom Senat als patentverletzend beurteilte Vorrichtung den Speicher umfasst oder nicht. dd) Nicht zu bemängeln ist dagegen an dieser Stelle, dass die Schuldner Preisnachlässe aller Art wie Skonti, Boni, Rabatte o.ä. vom ursprünglichen Preis abgezogen haben. Da der Urteilsausspruch zu A.I.2.bv nur zur Angabe der Lieferpreise verurteilt und die Vorrichtungen an den Abnehmer nach Abzug der Preisnachlässe zu den dann verbleibenden Preis abgegeben worden sind, sind im Rahmen der Rechnungslegung über die Lieferpreise weitere Einzelheiten wie der ohne die Nachlässe gegebene Preis nicht anzugeben. ee) Fehl geht weiterhin die Beanstandung der Gläubigerin, die Schuldner hätten ignoriert, dass die jeweiligen Lieferpreise mit den Produktnummern und den Bausatznummern korrespondieren müssten. In der Tabelle gemäß Anlage 2a zur Anlage ZV 7 haben die Schuldner die Produktnummer und die Gerätebezeichnung angegeben und damit den Vorgaben des Urteilstenors entsprochen. Die Liste lässt außerdem erkennen, an welchen Abnehmer zu welchem Lieferdatum die jeweiligen Geräte geliefert worden sind. Anspruch auf Angabe der Bausatznummern besteht nach dem Inhalt des Urteilsausspruches nicht. ff) Zu Recht wird dagegen bemängelt, dass die Schuldner Preisnachlässe im Rahmen von Paketpreisen anteilig entsprechend der prozentualen Preisersparnis gegenüber der Summe der einzelnen Bestandteile auf die Paketkomponenten verteilt haben. Dieses Vorgehen ist nur dann gerechtfertigt, wenn das patentverletzende Gerät tatsächlich zu dem entsprechend geringeren Preis abgegeben worden ist; es entspricht dagegen nicht der ausgeurteilten Rechnungslegungspflicht, wenn das schutzrechtsverletzende Gerät zu einem höheren Preis geliefert worden ist, als er sich nach der anteiligen Umlage ergibt. Hier ist eine nähere Aufschlüsselung zu liefern, die erkennen lässt, zu welchem tatsächlichen Preis die Schuldner das als patentverletzend beurteilte Gerät an die jeweiligen Abnehmer geliefert haben. gg) Keine Erfüllung der Rechnungslegungspflicht ist es ferner, dass hinsichtlich der Produktvariante E dessen Varianten den entsprechenden Varianten der G Geräte zugeordnet und als Preis der durchschnittliche Preis dieser Variante im jeweiligen Jahr zugrunde gelegt wurde (vgl. Anlage 3 zur Anlage ZV 7, Tz. 23). Die Angabe von Durchschnittspreisen entspricht nicht dem real mit jedem einzelnen Gerät erzielten Lieferpreis. Das gilt auch für das Gerät H G. hh) Entgegen der Auffassung der Gläubigerin entsprechen die Angaben zu den Abnehmern in Bezug auf Namen und Anschriften den Vorgaben des Urteilstenors. Die in der Anlage 2a der Anlage ZV 7 genannten Kunden sind alphabetisch in der Anlage 2b der Anlage ZV 7 aufgelistet. Soweit in den Listen Anlage 2a für die Zeit ab dem 22. Juli 2008 unter der Rubrik „Land/Warengruppe/Bezeichnung“ etwa für die Schweiz angegeben worden ist „405 303 VI-Schweiz“ (entsprechendes gilt auch für die anderen Länder) ist als Kunde in der entsprechenden Rubrik „ B Schweiz“ angegeben; damit ist nach dem Verständnis des Senates die Frage nach dem Kunden dahin beantwortet, dass die in Anlage 2b an entsprechender Stelle in der alphabetischen Ordnung verzeichnete B (Schweiz) AG gemeint ist; entsprechendes gilt für die B-Gesellschaften der übrigen Länder. ii) Zu Recht beanstandet die Gläubigerin, dass unter den von den Schuldnern angegebenen Geräterücknahmen zwölf Fälle enthalten sind, in denen bei dem jeweiligen Kunden keine entsprechende vorherige Lieferung auffindbar war, so dass der Kunde in diesen Fällen überhaupt kein Gerät besessen hätte, das er hätte zurückgeben können. Eine Erklärung hierfür haben die Schuldner, denen diese Unstimmigkeit bei der Erstellung und Durchsicht ihrer Rechnungslegung auch ohne Beanstandung durch die Gläubigerin hätte auffallen müssen, nicht geliefert. f) Auch die Rechnungslegungspflicht über die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn gemäß Abschnitt A. I.2.e des Urteilstenors ist noch nicht erfüllt. aa) Insoweit muss die Rechnungslegung grundsätzlich alle Angaben enthalten, die der Verletzte benötigt, um sich für eine der ihm offen stehenden Schadensberechnungen (nach der Methode der Lizenzanalogie, des entgangenen Gewinns oder des Verletzergewinns) entscheiden, die Schadenshöhe, insbesondere den Umfang des mit den patentverletzenden Erzeugnissen erzielten und im Wege des Schadenersatzes herauszugebenden Verletzergewinn konkret berechnen und die Richtigkeit der Rechnungslegung nachprüfen zu können. Der Berechtigte braucht sich insoweit nicht auf lediglich pauschale Angaben verweisen zu lassen. Erfüllt ist der Anspruch auf Rechnungslegung über den bei einer Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinn vielmehr erst dann, wenn der Schuldner in der gelegten Rechnung seine Gestehungs- und Vertriebskosten sowie den mit den patenverletzenden Gegenständen erwirtschafteten Umsatz so vollständig offenlegt, wie er dazu in der Lage ist. Nur wenn zu einzelnen Kosten exakte Unterlagen fehlen, kann der Berechtigte eine Schätzung unter Angabe derjenigen feststellbaren Tatsachen verlangen, die der Schätzung zugrunde gelegt sind. Welche Angaben im einzelnen erforderlich sind, hängt wesentlich davon ab, ob es sich beim Schuldner des Rechnungslegungsanspruchs um einen Herstellerbetrieb oder um ein reines Vertriebsunternehmen handelt. Im erstgenannten Fall sind zumindest nähere (aufgeschlüsselte) Angaben über die Art, die Menge und den Einstandspreis des bei der Herstellung (einschließlich Verpackung) der patentverletzenden Gegenstände verwendeten Materials, über die Kosten der bei der Herstellung, der bei der Montage und dem Vertrieb eingesetzten Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen sowie über die dabei angefallenen Lohnkosten zu machen. Der Gläubiger kann in diesem Zusammenhang Aufschluss über die Betriebsstunden der im Einsatz befindlichen Maschinen sowie die Zahl und Zeitdauer der bei den verschiedenen Arbeitsvorgängen eingesetzten Arbeitnehmer verlangen. Sofern dies notwendig ist, um die Angaben zu den Kosten des Materials, der Maschinen und der aufgewendeten Löhne abschätzen und überprüfen zu können, ist darüber hinaus der Fertigungsvorgang detailliert zu beschreiben. Beschränkt sich der Geschäftsbetrieb des Schuldners auf den Vertrieb der patentverletzenden Gegenstände, sind in ähnlicher Weise die Vertriebskosten offen zu legen. Neben den jeweiligen Einstandspreisen sind die auf den patentverletzenden Betrieb entfallenden Maschinen- und Lohnkosten sowie die anteiligen Gemeinkosten in einer für den Gläubiger nachvollziehbaren Weise aufzuschlüsseln (OLG Düsseldorf [2. Zivilsenat], Beschl. v. 20. April 1998 – 2 W 12/98). bb) Ähnliches gilt für Kosten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2001, 329 – Gemeinkostenanteil; GRUR 2007, 431 – Steckverbindergehäuse) abzugsfähig sind, wenn sie den Verletzungsprodukten unmittelbar zugeordnet werden können und auch im fingierten Betrieb des Verletzten angefallen wären, aber außer Ansatz bleiben müssen, wenn eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist, weil es sich um „Sowieso-Kosten“ handelt oder um Kosten, mit denen der fingierte Betrieb des Verletzten nicht belastet gewesen wäre. Um dem Gläubiger eine Einschätzung über die Abzugsfähigkeit zu ermöglichen, reicht es nicht aus, in der Rechnungslegung nur die Kostenposition als solche zu benennen; vielmehr müssen diejenigen Kostenstellen, die von ihrer Natur her abzugsfähig oder nicht abzugsfähig sein können, in einer solchen Weise erläutert werden, dass der Verletzte absehen kann, ob die eingewandten Kosten den Verletzungsprodukten unmittelbar zugeordnet werden können oder nicht. Auskunft ist über sämtliche Kostenpositionen zu erteilen, die als abzugsfähig in Betracht kommen. Nur ein in diesem Sinne umfassende Kostenaufstellung bietet dem Gläubiger eine hinreichend sichere Grundlage für die von ihm zu treffende Entscheidung, nach welcher Methode er seinen Schadenersatzanspruch beziffern will. Seiner Pflicht zu einer alle Kostenpositionen berücksichtigenden Auskunft kann sich der Schuldner nur dadurch entledigen, dass er gegenüber dem Gläubiger endgültig darauf verzichtet, bestimmte Positionen im Rahmen der Schadensberechnung gewinnmindernd in Ansatz zu bringen (Kühnen, a.a.O. Rdnrn. 207ff. m.w.N.; Cepl/Voß/Haft, a.a.O., Rdnr. 31; Schulte/Voß/Kühnen, a.a.O., Rdnr. 395). Eine schätzende oder pauschalierende Berechnung ist dem Schuldner nur dann und insoweit gestattet, als die für eine konkrete Kostenermittlung erforderlichen Anstrengungen außer Verhältnis zu dem durch sie herbeigeführten Erkenntnisgewinn für den Gläubiger bei der Schadensberechnung stehen (OLG Düsseldorf [2. Zivilsenat], Beschl. v. 27. Juni 2012, I – 2 W 14/12, BeckRS 2014, 01175; Cepl/Voß/Haft, a.a.O. Rdnr. 32). cc) Da jede einzelne Verletzungshandlung einen eigenständigen Schadenersatzanspruch erzeugt, der es dem Gläubiger gestattet, für jede einzelne Verletzungshandlung eine andere Berechnungsmethode zu wählen, ist es nicht zulässig, Verluste aus bestimmten Benutzungshandlungen gegen Gewinne aus späteren Verletzungshandlungen aufzurechnen, um dann geltend zu machen, über den gesamten Verletzungszeitraum betrachtet seien schon mit Rücksicht auf bestimmte, mitgeteilte Kosten lediglich Verluste und keine Gewinne erzielt worden, weshalb sich eine besondere Kostenspezifikation erübrige. Der mit anderen Benutzungshandlungen erzielte Verletzergewinn wird nicht dadurch geringer, dass der Verletzer mit weiteren davon zu unterscheidenden Handlungen weniger erfolgreich war. Deshalb besteht für sämtliche Benutzungshandlungen, mit Ausnahme derer, in Bezug auf die schon wegen einzelner auf sie entfallender Kostenpositionen ein Verlust feststeht, die Verpflichtung zu umfassender Rechnungslegung (OLG Düsseldorf [2. Zivilsenat], Beschl. v. 2. Mai 2012 – I – W 33/11; Kühnen, a.a.O. Rdnr. 214). dd) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Gläubigerin Anspruch auf Angabe der aufgeschlüsselten Gestehungskosten zwar nicht für jedes einzelne Erzeugnis, aber für jede einzelne Lieferung an ihre Abnehmer. Nur dies entspricht der Vorgabe des Urteilsausspruches, der die Verpflichtung zur Angabe der einzelnen Lieferung „vor die Klammer“ gezogen und damit auch auf die Angabe der Gestehungskosten erstreckt hat. Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung für jedes Erzeugnis ist dagegen nicht tenoriert. Dem entspricht die Rechnungslegung der Schuldner in keiner Weise, und zwar schon deshalb nicht, weil die hierzu überreichte Stellungnahme der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keine Aufschlüsselung nach den einzelnen Lieferungen enthält. ee) Zu Recht beanstandet die Gläubigerin weiter, dass die Rechnungslegung der Schuldner in Anlage I des Anlagenbandes nicht die realen Gestehungskosten enthält, sondern aus den „SAP-Kalkulationen“ generierte Größen. ff) Im Rahmen der Rechnungslegung über die Gestehungskosten sind die Angaben zur Umlegung von Preisnachlässen im Rahmen von Paketpreisen (Anlage 3 Tz. 21) darüber hinaus nicht ausreichend, weil die Gläubigerin zur Nachprüfbarkeit und Plausibilitätskontrolle die Angabe der ungeminderten Preise und des Minderungsbetrages in Bezug auf sämtliche Komponenten benötigt. gg) Hinsichtlich der Lohnkosten kann der Rechnungslegung der Schuldner keine verbindliche Erklärung darüber entnommen werden, ob die mit der Herstellung der schutzrechtsverletzenden Geräte beauftragten Personen auch andere Aufgaben wahrgenommen haben. In Tz. 36 der Anlage 3 führt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A lediglich aus, bei den verschwindend geringen Umsatzanteilen der angegriffenen Gegenstände sei es „nach unserer Einschätzung“ gerade nicht so gewesen, dass die angegriffenen Gegenstände so viel Kapazität gebunden hätten, dass eine Andersauslastung freier Kapazitäten nicht in Betracht kam. Das besagt nichts darüber, wie die Andersauslastung freier Kapazitäten bewerkstelligt wurde, etwa ob es dennoch einzelne Mitarbeiter gab, die sich nur mit den Verletzungsgegenständen befasst haben oder ob sämtliche dieser Mitarbeiter daneben auch andere Aufgaben wahrgenommen haben. hh) Bei den in Anlage 3 unter Tz. 41 aufgezählten Kostenarten, aus denen sich die Fertigungskosten zusammensetzen sollen, ist die Produktbezogenheit ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt auch für die bei Bezug und Vertrieb geltend gemachten Einstandspreise, Logistikkosten, technischer Dienst und Werbung, ebenso für die Entwicklungskosten. 3. Angesichts der zahlreichen Unvollständigkeiten der Rechnungslegung der Schuldner hat es auch bei dem vom Landgericht festgesetzten Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € zu verbleiben, um die Schuldner zu den gebotenen Ergänzungen ihrer Rechnungslegung anzuhalten. 4. Da der Schuldner zu 3. als Geschäftsführer der Schuldnerin zu 2, die wiederum gesetzliche Vertreterin der Schuldnerin zu 1. ist, ebenfalls zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt worden ist, hat er auch über alle von ihm begangenen ausgeurteilten Verletzungshandlungen Rechnung zu legen. Das sind in jedem Fall die von ihm veranlassten Schutzrechtsverletzungen der beiden anderen Schuldnerinnen. Infolgedessen war auch gegen ihn ein Zwangsgeld festzusetzen. Anders als im Ordnungsmittelverfahren (vgl. BGH, GRUR 2012, 541 – Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren) unterliegt die Verhängung von Zwangsmitteln gegen den mitverurteilten Gschäftsführer mit Rücksicht auf seine ausschließlichen Tätigkeit als Vertretungsorgan der Gesellschaft keinen Beschränkungen (OLG Frankfurt/Main, GRUR-RR 2015, 408, Tz. [13] – Zwangsgeld gegen Geschäftsführer; Kühnen, a.a.O., Kap. H, Rdnr. 175). B. Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 22. Juli 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 6. Juli 2015 ist nicht statthaft. Wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 23. November 2015 (Bl. 201 ff. d.A.) zutreffend ausführt, lässt sich die Beschwer der Schuldner nicht aufspalten in eine ursprüngliche, die durch den ersten Zwangsgeldbeschluss vom 24. Februar 2015 hervorgerufen wurde und mit der Beschwerde vom 10. März 2015 beseitigt werden soll, und eine zusätzliche, die der Beschluss vom 6. Juli 2015 bewirkt hat, und deren Beseitigung mit der Beschwerde vom 22. Juli 2015 verfolgt wird. Zwar hat der zweite Beschluss das den Schuldnern auferlegte Zwangsgeld erhöht, diese Erhöhung beruht aber, wie das Landgericht zu Recht ausführt, nicht auf einzelnen von der Gläubigerin zusätzlich geltend gemachten Mängeln der gelegten Rechnung, sondern auf einer Würdigung des Gesamtverhaltens der Schuldner, die zu Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens noch gar keine Auskünfte erteilt und trotz aller im weiteren Verlauf des Verfahrens nachgereichten Auskünfte, Nachbesserungen und Ergänzungen keine ordnungsgemäße Rechnungslegung vorgelegt haben. Wollte man dies anders sehen und die sofortige Beschwerde für statthaft halten, wäre sie zwar zulässig, aber aus den vorstehend zu A. dargelegten Gründen ebenfalls im wesentlichen unbegründet. C. Als im wesentlichen unterlegene Partei haben die Schuldner gemäß §§ 891 Satz 3, 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 a Abs. 1 S.1, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Auch hinsichtlich des erledigten Teils müssen die darauf entfallenden Kosten den Schuldnern zur Last gelegt werden, denn sie hatten im Zeitpunkt der Einleitung des Zwangsmittelverfahrens auch über die Angebote und ihre Werbung entsprechend Abschnitt A I.2. Buchstaben c) und d) des Urteilsausspruches nicht Rechnung gelegt, so dass der gegen sie gerichtete Zwangsgeldantrag ursprünglich auch insoweit zulässig und begründet war. Es bestand keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil die hierfür in § 574 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Nachdem der für den 20. Januar 2016 angekündigte Schriftsatz der Schuldner bis zum heutigen Tag nicht vorgelegen hat, bestand auch keine Veranlassung, auf diese Stellungnahme noch länger zu warten. X Y Z