Anerkenntnisurteil
I-14 U 77/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2016:0201.I14U77.15.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Juni 2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az. 5 O 41/15) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag mit Darlehensnummer: 6********** aus Juli 2006 durch die Widerrufserklärungen vom 29. September 2014 und vom 19. Februar 2015 wirksam widerrufen worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Juni 2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az. 5 O 41/15) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag mit Darlehensnummer: 6********** aus Juli 2006 durch die Widerrufserklärungen vom 29. September 2014 und vom 19. Februar 2015 wirksam widerrufen worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.