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Urteil

5 O 41/15

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Widerrufsbelehrung, die den Beginn der Widerrufsfrist mit der Formulierung ‚frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ umschreibt, genügt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. • Kommt der Unternehmer dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV inhaltlich und äußerlich so weitgehend nach, dass Änderungen keine inhaltliche Bearbeitung darstellen, kann er sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen. • Abweichende Formulierungen wie Umschreibungen der Textform, eine geänderte Überschrift oder das Fehlen einer Unterschriftsleiste begründen für sich genommen keine inhaltliche Bearbeitung des Musterformulars, wenn die Belehrung für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich bleibt.
Entscheidungsgründe
Schutzwirkung der BGB‑Infoverordnung trotz geringfügiger Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung • Eine Widerrufsbelehrung, die den Beginn der Widerrufsfrist mit der Formulierung ‚frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ umschreibt, genügt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. • Kommt der Unternehmer dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV inhaltlich und äußerlich so weitgehend nach, dass Änderungen keine inhaltliche Bearbeitung darstellen, kann er sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen. • Abweichende Formulierungen wie Umschreibungen der Textform, eine geänderte Überschrift oder das Fehlen einer Unterschriftsleiste begründen für sich genommen keine inhaltliche Bearbeitung des Musterformulars, wenn die Belehrung für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich bleibt. Die Kläger schlossen im Juli 2006 einen Darlehensvertrag über 150.000 EUR. Die Beklagte verwendete eine Widerrufsbelehrung, die vom Muster der BGB‑Infoverordnung in Formulierungen und Gestaltung abwich (z. B. Formulierung zum Fristbeginn ‚frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘, Zusatz zur Adressierung, Überschrift ‚Belehrung über das Widerrufsrecht‘, keine Unterschriftsleiste). Die Kläger widerriefen 2014/2015 und rügten die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft, sodass die Widerrufsfrist nie begann. Die Beklagte berief sich auf die Schutzwirkung der BGB‑Infoverordnung a.F. und hielt die Änderungen für unschädlich; ferner rügte sie Verwirkung des Widerrufsrechts. Die Parteien stritten vor dem Landgericht über die Wirksamkeit der Widerrufe und die örtliche Zuständigkeit war streitig. • Die Klage war zulässig; für Feststellungsklagen über die Wirksamkeit eines Widerrufs ist nach § 29 ZPO der Erfüllungsort maßgeblich und damit das Gericht am Wohnsitz der Darlehensnehmer zuständig. • Die Formulierung ‚frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ genügt nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F., weil sie den Fristbeginn nicht eindeutig benennt und nach ständiger Rspr. des BGH irreführend ist. • Die Beklagte kann sich aber auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB‑InfoV a.F. berufen, weil die verwendete Belehrung dem Muster der Anlage 2 inhaltlich und äußerlich im Wesentlichen entspricht; kleine sprachliche Umschreibungen (z. B. zu Textform), Ergänzungen zur adressierten Stelle und eine abweichende Überschrift stellen keine inhaltliche Bearbeitung dar. • Das Fehlen einer Unterschriftsleiste war unschädlich, weil nach den damaligen Gestaltungshinweisen Ort/Datum/Unterschrift entfallen konnten und die Beklagte die Belehrung optisch in einem Kästchen abgrenzte, so dass für den durchschnittlichen Verbraucher das Ende der Belehrung erkennbar war. • Da die Schutzwirkung greift, ist der ursprünglich festgestellte Mangel im Wesentlichen geheilt; auf die Rügen zur Verwirkung nach § 242 BGB kommt es nicht mehr an. Die Klage wird abgewiesen. Die Widerrufserklärungen der Kläger vom 29.09.2014 und 19.02.2015 sind unwirksam, weil die Widerrufsfrist bereits 2006 zu laufen begann; die Beklagte konnte sich jedoch auf die Schutzwirkung der BGB‑Infoverordnung a.F. berufen, weil die verwendete Belehrung keine inhaltliche Bearbeitung des Musterformulars enthält. Damit haben die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des wirksamen Widerrufs. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.