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Urteil

7 StS 1/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2016:0422.7STS1.15.00
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Tenor

Der Angeklagte A 1 wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung aneiner terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte A 2 wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte A 1 wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung aneiner terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte A 2 wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Gründe: Vorbemerkung Die Angeklagten nahmen im Jahr 2013 am bewaffneten Kampf in Syrien als Mitglieder der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) teil, die auf die Tötung von Menschen abzielte und einen islamischen Gottesstaat unter Geltung der Scharia auf dem Territorium Syriens, Iraks und darüber hinaus errichten wollte. Beide Angeklagte absolvierten in Syrien eine Kampf- und Waffenausbildung, hielten sich in einem Vorort von Aleppo für Kampfeinsätze bereit, hatten logistische Aufgaben zu erfüllen und nahmen zudem an einem militärischen Einsatz ihrer Kampfeinheit teil. Der Angeklagte A 1 stellte sich ferner im Jahr 2014 in der nordsyrischen Stadt Manbidsch in den Dienst derselben terroristischen Vereinigung, die sich in „Islamischer Staat“ (IS) umbenannt hatte. Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde. I. Persönliche Verhältnisse 1. Angeklagter A 1 Der Angeklagte A 1 wurde im Jahr 1988 in S__ in der T__geboren. Seine Familie und er sind kurdischer Volkszugehörigkeit und leben seit langer Zeit in Deutschland. Der Angeklagte hat vier Geschwister, darunter seinen zwei Jahre älteren Bruder A__. Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und ledig. Im Jahr 2011 zog er aus der elterlichen Wohnung aus. Dem gingen Streitigkeiten bis hin zur körperlichen Auseinandersetzung mit dem Vater voraus, welche durch die immer strenger werdende Religionsausübung und -interpretation des muslimischen Angeklagten bedingt waren. Fortan war der Angeklagte A 1 unter verschiedenen Meldeanschriften in M__ wohnhaft; zeitweise war er auch nur über eine Obdachlosenunterkunft postalisch erreichbar. Seit Juni 2014 wohnte der Angeklagte, soweit er sich in Deutschland aufhielt, in einer spärlich eingerichteten Einzimmerwohnung in M__. Der Angeklagte A 1 verließ die Schule mit dem Hauptschulabschluss nach der neunten Klasse. Danach absolvierte er seinen Zivildienst, bevor er kurz das Berufskolleg R__ sowie im Jahre 2006 für nur drei Monate die Realschule besuchte. Eine Berufsausbildung hat der Angeklagte nicht begonnen. Zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung Anfang 2015 war er arbeitslos. Seit Mai 2011 bezog er, mitUnterbrechungen aufgrund seiner Auslandsabwesenheiten, staatliche Leistungen. Im Jahr 2008 oder 2009 bekam er Kontakt zur salafistischen Szene ineiner Moschee in M__. Im September 2009 begab sich der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen D__ auf eine Pilgerfahrt nach Mekka, bei der sie mit dem ebenfalls aus M__ stammenden S__ zusammentrafen. Schon zu dieser Zeit befürwortete der Angeklagte einen militanten Islamismus. Das Bundeszentralregister enthält keine Eintragungen. Der Angeklagte A 1 ist in dieser Sache am 22. Januar 2015aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2015 festgenommen worden. 2. Angeklagter A 2 Der Angeklagte A 2 ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde im Jahr 1987 in F__ geboren und wuchs dort zunächst bei seinen Eltern auf. Als der Angeklagte zehn Jahre alt war, wurden seine Eltern geschieden. Nach deren vorausgegangenen Trennung lebte er zunächst bei der Mutter in M__, seit seinem achten Lebensjahr gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder und seinem Vater bei dessen Mutter in S__. Als der Vater wenig später eine neue Beziehung einging, zog auch die neue Lebenspartnerin gemeinsam mit ihren beiden Töchtern in den Haushalt ein. Innerhalb der Familie gab es vermehrt Streit. Da der Vater des Angeklagten A 2 Fernfahrer und häufig beruflich unterwegs war, kümmerte sich vorwiegend die Lebensgefährtin des Vaters um den Angeklagten, seinen Bruder und ihre eigenen Töchter. Das Verhältnis zu ihr war problembelastet bis hin zu körperlicher Gewalt der „Stiefmutter“ gegenüber dem Angeklagten und seinem Bruder. Die Familie zog im Jahr 2000 gemeinsam von S__ in die Nähe von H__. Dort kamen zu den familiären Belastungen schulische Probleme. Zwei Monate verbrachte der Angeklagte zusammen mit seinem Bruder in einer Therapieklinik wegen Konzentrationsschwäche und Hyperaktivität. Er sah sich zudem aufgrund seines sächsischen Dialekts dem Spott der Mitschüler ausgesetzt und wurde von ihnen auch geschlagen. Zudem musste er auf der Hauptschule eine Klasse wiederholen. Sein Bruder befand sich ein Jahr lang in einer Wohngruppe in einem Heim. In dieser Lage begann der Angeklagte im Alter von etwa fünfzehn Jahren mit dem Konsum von Cannabis („Kiffen“). Nach einer Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin seines Vaters verließ der Angeklagte A 2 im Alter von sechszehn Jahren die gemeinsame Wohnung, um nach zwei Wochen zurückzukehren. Er ging von der Hauptschule mit dem Abschlusszeugnis der Klasse neun ab und besuchte für ein Halbjahr einBerufskolleg. Mit achtzehn Jahren zog der Angeklagte zu einem Freund nach H__. In dieser Zeit begann er, vermehrt Alkohol und verschiedene Drogen, unter anderem Ecstasy und Amphetamin, zu konsumieren. Aus diesem Grund musste er bereits nach kurzer Zeit aus der Wohnung seines Freundes ausziehen. Nachdem der Angeklagte für ein weiteres Jahr bei einem anderen Freund untergekommen war, konnte er schließlich eine eigene Wohnung in H__ beziehen. Berufsausbildungsverträge als Koch und als Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice wurden ihm 2008 und 2010 jeweils nach wenigen Monatengekündigt. Der Angeklagte lebte von der Unterstützung durch das Jobcenter.Beschäftigungen fand er zwischenzeitlich 2009 als Pizzabäcker und 2012 in einem Schnellrestaurant. Im Jahre 2011 konvertierte er zum Islam und geriet in die salafistische Szene. Er setzte den Konsum von Drogen fort, verringerte ihn jedoch zunehmend. Im Sommer 2013 nahm er jedenfalls keine „härteren“ Drogen mehr. Zu seiner in B__ lebenden Mutter hatte der Angeklagte erstmals im Jahr 2014 bei der Hochzeit seiner Halbschwester wieder Kontakt. Der Angeklagte, der nach seiner Rückkehr aus Syrien Ende 2013 wieder Marihuana konsumierte, ist seit Frühjahr 2014 mit seiner Verlobten A__ nach islamischem Rechtverheiratet. Diese gebar den gemeinsamen Sohn I__ am 15. Januar 2015. Bis zu seiner Festnahme lebte der Angeklagte mit der Verlobten, seinem Sohn sowie deren vierjährigem Sohn aus einer vorherigen Beziehunggemeinsam in H__. Der Angeklagte A 2 ist strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Bundeszentralregister enthält zu seiner Person sechs Eintragungen, denen ausnahmslos Strafbefehle des Amtsgerichts H__ zugrunde liegen: Das Gericht setzte gegen den Angeklagten (1.) am 31. Mai 2010 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe – vollstreckt unteranderem durch sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Jahre 2011 – von 20 Tagessätzen à 20,00 Euro, (2.) am 15. März 2012 wegen Beleidigung und Sachbeschädigung eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen à 10,00 Euro sowie(3.) am 30. November 2012 wegen Hausfriedensbruchs eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 10,00 Euro fest. (4.) Am 8. April 2014, rechtskräftig seit 25. April 2014, setzte das Gericht wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln am 27. Februar 2014 eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 10,00 Euro fest. (5.) Am 30. April 2014, rechtskräftig seit 20. Mai 2014, verhängte der Strafrichter wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen ebenfalls am 27. Februar 2014, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 10,00 Euro. (6.) Schließlich setzte das Gericht am 27. November 2014 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (Tatzeit: 8. August 2014) eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 10,00 Euro fest. Alle Geldstrafen sind vollständig vollstreckt, jene vom 8. April 2014 (oben (4.)) durch unter anderem zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe und jene vom 27. November 2014 (oben (6.)) durch unter anderem 42 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Dieser Freiheitsentzugerfolgte jeweils in Unterbrechung der Untersuchungshaft in hiesiger Sache. ImÜbrigen hat der Angeklagte die Geldstrafen bezahlt oder durch freie Arbeit getilgt. Der Angeklagte A 2 ist in dieser Sache am 22. Januar 2015 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2015 festgenommen worden. II. Feststellungen zur Sache Die Angeklagten beteiligten sich im Jahre 2013, der Angeklagte A 1 auch im Jahre 2014 in Syrien als Mitglieder an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (im Irak und in Großsyrien). Im Einzelnen: 1. Die politische Situation in Syrien (2011 bis September 2014) Nachdem im Dezember 2010 mit Demonstrationen in Tunesien der sogenannte „Arabische Frühling“ begonnen hatte, kam es in der Folgezeit auch inanderen arabischen Staaten in Nordafrika und dem Nahen Osten zu Aufständen gegen bestehende Regime. In Syrien entwickelten sich die Zusammenstößezwischen Sicherheitskräften und Bürgerwehren bis Ende des Jahres 2011 zueinem bewaffneten Aufstand. Deren Träger organisierten sich in lokalen Gruppierungen, die trotz der Gründung der Freien Syrischen Armee (FSA), die zu den Hauptakteuren der Aufständischen zählte, keiner zentralen Kontrolle unterstanden. Die FSA, die neben dem Ziel, das Assad-Regime zu stürzen, kein ausgeprägtes ideologisches Profil besitzt, besteht aus Gruppierungen mit einem breiten Spektrum, zu dem bis 2012 auch viele eher moderate Islamisten gehörten. Anfang 2012 hatte der Aufstand weite Teile des Landes erfasst und sich zu einem Bürgerkrieg entwickelt, in dem die Regimegegner versuchten, von ihren Hochburgen im ländlichen Raum aus die Verbindungslinien des Regimes in den Osten, den Norden und das Zentrum zu kappen und seine Militärbasen – insbesondere Luftwaffenstützpunkte – in diesen Gebieten einzunehmen. Im Sommer 2012 brach der Kampf um die Großstadt Aleppo im Nordwesten des Landes aus, wobei es keiner der Seiten möglich war, die Stadt vollständig zu erobern oderunter Kontrolle zu halten. Den Vormarsch der Rebellen in Aleppo konnte dasRegime Ende des Jahres 2012 lediglich stoppen. Jedoch gingen diese im Raum Damaskus in die Offensive. In einer Phase des Aufstands von April 2013 bis Frühjahr 2014 konnte das Regime seine Position zunächst weiter konsolidieren. Diese Phase war geprägt von Geländegewinnen des Regimes im Zentrum des Landes, dem erstmaligen Einsatz von Chemiewaffen im August 2013 und dem Auftreten des – unter 2.sogleich näher zu beleuchtenden – „Islamischen Staates im Irak und in Großsyrien“ (ISIG), das den Aufstand weiter schwächte. Im April 2013 rief der „Islamische Staat im Irak“ (ISI) den ISIG aus, der rasch zu einem starken Konkurrenten der „Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham“ („Hilfsfront für das syrische Volk“;an-Nusra-Front) wurde. Ab Sommer wuchsen die Spannungen zwischen diesen beiden al-Qa‘ida-Ablegern und auch zwischen dem ISIG und den anderen aufständischen Gruppierungen und führten zu militärischen Aktionen, in deren Folge sich ISIG-Truppen aus dem Nordwesten des Landes entlang des Euphrat zurückzogen und versuchten, ihre Position weiter im Osten nahe der irakischen Grenze zu festigen. Die vom ISIG eroberten Positionen im Osten der Provinz Aleppo und weiter östlich konnte die Organisation halten. Ab Frühjahr 2014 erstarkte der ISIG erneut und verzeichnete vor allem im Irak große Geländegewinne bis kurz vor Bagdad. Hier ist in erster Linie dieEinnahme der zweitgrößten Stadt des Irak, Mosul, zu nennen. Die neue Stärke nahm der Führer des ISIG, Abu Bakr al-Baghdadi, Ende Juni 2014 zum Anlass, sich selbst zum Kalifen aller Gläubigen auszurufen und die Änderung des Organisationsnamens in „Islamischer Staat“ (IS) zu verkünden. In Syrien vertrieben IS-Truppen die an-Nusra-Front aus deren letzten Positionen im Osten des Landes und konzentrierten sich auf den Kampf in Nord- und Nordostsyrien, unter anderem in Kobane. Die Offensive des IS veranlasste die US-Regierung gemeinsam miteuropäischen und arabischen Verbündeten, ab August 2014 im Irak und abSeptember 2014 auch in Syrien Luftangriffe zu beginnen. 2. Die Organisation „Islamischer Staat (im Irak und in Großsyrien)“ a) Entwicklung, Strukturen und Vorgehensweise Bei dem „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) – arabischer Name: „ad-Daula al-Islamiya fi I-Iraq wa-sh-Sham“ (DAAISH) – handelt es sich um eine von der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten dominierte Organisation mit militant-fundamentalistischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hat,einen das Gebiet des heutigen Irak und der historischen Region „ash-Sham“ – die heutigen Staaten Syrien, Libanon, Jordanien und Israel sowie Palästina – umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ zu errichten. Dies will die Organisation mit bewaffnetem Kampf erreichen, der in diesem Zusammenhang als „jihad“ – einem an sich weiteren, allgemein die Anstrengung im Glauben betreffenden Begriff – bezeichnet wird. Der „jihad“ ist für die Organisation aber nicht nur Mittel zum Zweck, sondern wird als zentrale Glaubenspflicht und Teil einer größeren Auseinandersetzung begriffen. Im Irak und in Syrien ist es die Strategie des ISIG, diese Staaten durch terroristische Anschläge zu schwächen, selbst personell zu wachsen und zur einzigen legitimen Vertretung der Sunniten in beiden Ländern zu werden. Wer sich den Ansprüchen der Organisation entgegensetzt, wird als „Feind des Islam“ angesehen. Die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hält der ISIG für ein legitimes Mittel des Kampfes. Insbesondere gehört es zu den Zielen des ISIG, die schiitische Bevölkerung im Irak und Syrien sowie in Syrien lebende Alawiten – zu dieser islamischen Glaubensrichtung gehören beispielsweise die Familie des derzeitigen Präsidenten Baschar al-Assad sowie die Mehrzahl der in staatlichen Einrichtungen tätigen Führungspersonen – zu vernichten. Ende Juni 2014 hat sich die Vereinigung nach Geländegewinnen im Irak, die sie bis kurz vor Bagdad führten, in „Islamischer Staat“ (IS) umbenannt und für die von ihr kontrollierten Gebiete das Kalifat ausgerufen. Dabei handelt es sich um eine Herrschaftsform, bei der die weltliche und die geistliche Führerschaft in der Person des Kalifen vereint sind. Kalif, der im Kalifat der Nachfolger oder Stellvertreter des Gesandten Gottes ist, wurde der Führer des IS Abu Bakr al-Baghdadi. Die Organisation erhebt seither den Führungsanspruch in der globalen militanten Jihad-Bewegung. Im Einzelnen: aa) In seinem Ursprung geht der ISIG zurück auf die von Abu Musabaz-Zarqawi Anfang 2004 als Widerstandsgruppe gegen die US-Präsenz im Irak gegründete „Jama’at at-Tauhid wa-l-Dschihad“ („Gemeinschaft des einen Gottes und des Kampfes“). Im Oktober 2004 leistete az-Zarqawi den Treueeid auf den damaligen Führer der „al-Qa‘ida“, Usama bin Laden, und benannte die Gruppierung in „Tanzim Qa’idat al-Jihad fi Bilad ar-Rafidain“ („Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland“) um, die als „al-Qa‘ida im Irak“ (AQI) bekannt wurde. Im Dezember 2005 akzeptierte Usama bin Laden den Treueeid in einer Medienerklärung und ernannte az-Zarqawi zu seinem Stellvertreter im Irak. Die AQI trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westlicher Staaten im Irak, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und – auf sodann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen – Hinrichtungen wurden. Ab Herbst 2005 verlegte sie sich aufmedienwirksame Sprengstoffanschläge mit zahlreichen Toten, vornehmlich in Bagdad und im Nordwestirak, aber am 9. November 2005 auch auf mehrereHotels in Amman/Jordanien. Anfang 2006 schloss sich die AQI zunächst unter der Dachorganisation „Schura-Rat der Mudschaheddin im Irak“ mit weiteren Gruppierungen zusammen. Nach az-Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub al-Masri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere irakische Nordwestprovinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusammenschluss um in „ad-Daula al-Islamiya fi l-Iraq“ („Islamischer Staat im Irak“ [ISI]). Die von den USA gegen den ISI ins Leben gerufene und mit Waffen ausgerüstete, zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige umfassende „Erweckungsbewegung“ führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben- und Selbstmordanschlägen des ISI im Irak allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer. In den Jahren 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf Märkte zu etwa dreitausend Toten. Im Frühjahr 2010 wurde der ISI-Führer al-Masri bei einer gemeinsamen Operation der US-Armee und der irakischen Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde der Iraker Abu Bakr al-Baghdadi. Unter dessen Führung beteiligte sich der ISI nach dem am 11. Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen al-Qa’ida-Anführers Ayman al-Zawahiri an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad-Regime aufzunehmen, auch amsyrischen Bürgerkrieg. Dieser hatte, wie bereits dargelegt, Anfang des Jahres 2012 weite Teile Syriens erfasst. Dabei kooperierte der ISI unter anderem mit der 2011 mit eigener Unterstützung gegründeten und vom Syrer Abu M__al-Jaulani angeführten Kämpfergruppe an-Nusra-Front, deren Aktionen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und Angehörige der Assad-Armee richteten. Im Laufe des Jahres 2012 entwickelte sich die an-Nusra-Front zu der wichtigsten jihadistischen Gruppierung im syrischen Bürgerkrieg. An den bewaffneten Auseinandersetzungen waren unterschiedlich große und mächtige Gruppierungen beteiligt, die miteinander wechselnde Bündnisse eingingen und von denen sich immer wieder kleinere Teile oder auch einzelne Kämpfer abspalteten. Zu diesen Gruppierungen zählten neben dem ISI und der an-Nusra-Front unter anderem die „Freie Syrische Armee“ (FSA), deren Führungspersönlichkeiten säkularistischeOffiziere sind, und die stark salafistisch und nationalistisch eingestellten „Ahrar ash-Sham“ („Die Freien Männer Syriens“) sowie weitere islamistische Vereinigungen wie die „Suqur ash-Sham“ („Falken Syriens") und die „Junud ash-Sham“ („Soldaten Syriens“). Im April 2013 (zu diesem Zeitpunkt hatte die an-Nusra-Front zwischen 8.000 und 15.000 Kämpfer) versuchte der Führer des ISI al-Baghdadi, diean-Nusra-Front zu vereinnahmen. Er verkündete die Vereinigung des ISI und der an-Nusra-Front zu dem unter seinem Kommando stehenden „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG). Dem widersprach al-Jaulani, der Führer deran-Nusra-Front, und leistete seinerseits den Treueeid auf den al-Qa‘ida-Führeral-Zawahiri. Dieser annullierte den Zusammenschluss in einer im Juni 2013 veröffentlichten Botschaft an die beiden anderen Führer und bestimmte zugleich, dass die Organisationen unabhängig voneinander in ihrem jeweiligen Herkunftsland operieren sollten. Weil sich al-Baghdadi weigerte, der Anweisung Folge zu leisten, und darauf beharrte, dass der ISIG fortbestehe, führte dies zum Bruch sowohl mital-Qa‘ida, die sich ihrerseits vom ISIG wegen dessen brutalen Vorgehens distanzierte, als auch mit der an-Nusra-Front. In Syrien übernahmen Einheiten des ISIG von Mai 2013 bis etwa Juni/Juli 2014 sukzessive die Stellungen der an-Nusra-Front, die hauptsächlich in denOrten Dair az-Zor (Ostsyrien) und Raqqa (Euphrat-Tal) sowie in den Provinzen Idlib und Aleppo (beide Nordsyrien) sowie Hasaka (Nordostsyrien) lagen, und setzten sich zudem in kleineren Orten wie Azaz und Jarabulus nördlich der ebenfalls in Teilen kontrollierten Stadt Aleppo an der türkischen Grenze fest. Hauptquartiere des ISIG befanden sich im Februar/März 2014 unter anderem in Azaz, in Dana (Provinz Idlib) und in Raqqa. Aus der Provinz Idlib und dem Westen der Provinz Aleppo zog sich der ISIG Anfang 2014 zurück, da andere islamistische Gruppierungen diese Gebiete eingenommen hatten. Die Stellungen im Osten der Provinz Aleppo und alle Stellungen östlich davon, wie Jarabulus, Raqqa und Dair az-Zor, konnten hingegen gehalten werden. Nachdem die IS-Truppen die letzten Kämpfer der an-Nusra-Front imJuni/Juli 2014 aus ihren Stellungen vertrieben hatten, konzentrierten sie sich auf den Kampf gegen die kurdisch kontrollierten Territorien in Nord- und Nordostsyrien und versuchten, das von ihnen innegehaltene Territorium durch die Eroberung der kurdisch besiedelten Stadt Ain al-Arab (Kobane) und ihrer Umgebung weiter zu vergrößern. Zudem kämpften IS-Einheiten erstmals seit 2013 nachweisbar wieder gegen das Assad-Regime und nahmen zwei große Stützpunkte in der Provinz Raqqa ein. Die Offensive des IS veranlasste ein Bündnis, bestehend aus den USA sowie europäischen und einigen arabischen Verbündeten, ab Mitte September 2014 Luftangriffe auf Stellungen des IS in Syrien zu fliegen. bb) Der ISIG war strikt hierarchisch organisiert. Angeführt wurde er seit 2010 und wird der IS von seinem „Emir“ Abu Bakr al-Baghdadi. Er soll in Bagdad Religionswissenschaften studiert haben und hatte bis einige Zeit vor dem Todseines Vorgängers al-Masri in erster Linie religiöse Aufgaben wahrgenommen. Weiterhin hat die Vereinigung einen offiziellen Sprecher und verschiedene „Ministerien“. Von besonderer Bedeutung in der Führung des ISIG/IS sind die Funktionen des „Premierministers“ und des „Kriegsministers“. „Premierminister“ und gleichzeitig Stellvertreter al-Baghdadis ist Abu Abdallah al-Hasani al-Qurashi. Der Syrer Abu M__ al-Adnani ist der Syrien-Sprecher des ISIG. Er trat als Unterzeichner oder Vorleser von Verlautbarungen und Meldungen in Erscheinung. Der Führungsebene des ISIG sind beratende Shura-Räte sowie „Gerichte“ zugeordnet, die über die Einhaltung der Scharia wachen. Dem „Emir“, seinem „Kabinett“ und den Shura-Räten nachgeordnet sindzunächst je ein Kommandeur für Syrien und für den Irak, bei denen es sich um zwei ehemalige Offiziere der irakischen Armee handeln soll, die al-Baghdadibesonders nahe stehen. Diesen nachgeordnet sind Feldkommandeure, die gleichzeitig „Emire“ der einzelnen Einsatzgebiete des ISIG sind. Ab dem zweiten Halbjahr 2013 war dies für Nordsyrien der aus Georgien stammende ethnische Tschetschene Tarkhan Batirashvili (Kampfname: Abu Umar ash-Shishani). Auf seinen Territorien richtete der ISIG eine rudimentäre Verwaltung ein. Dazu gehörtezumindest ein „Scharia-Verantwortlicher“ oder ein „Scharia-Komitee“, das über die Auslegung und Anwendung des islamischen Rechts entsprechend der Ideologie des ISIG wachte. Weiterhin wurden „Scharia-Gerichte“ eingerichtet, an denen vom ISIG ernannte Religionswissenschaftler „Recht sprachen“. Zu den ersten Maßnahmen der Gerichte gehörte es häufig, entsprechend der salafistischen Islaminterpretation die Zerstörung „verbotener“ Heiligengräber, von Moscheebauten auf Gräbern und nichtsunnitischer Gotteshäuser zu veranlassen. Angehörige anderer Oppositionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsanspruch des ISIG in Frage stellten, sahen sich durch die Scharia-Gerichte Verhaftungen, Folterungen und Hinrichtungen ausgesetzt. Auf der untersten Stufe der Hierarchie des ISIG stehen die Kämpfer. Ihre Zahl ist nicht genau zu ermitteln. Schätzungen schwanken zwischen 10.000 und 20.000 Personen im April 2013 und gehen von unter 10.000 Personen nach den Kampfhandlungen Anfang des Jahres 2014 aus. Neuesten Schätzungen zufolge gehörten dem IS Ende des Jahres 2014 insgesamt 20.000 bis 30.000 Kämpfer an. Die Kämpfer werden als Soldaten bezeichnet und gehören einer Kampfeinheit an, der jeweils ein lokal zuständiger Führer vorsteht. Einen nicht unerheblichen Anteil der Kämpfer des ISIG in Syrien stellten – neben den zahlenmäßig wohl überwiegenden syrischen Jihadisten – Freiwillige aus dem Ausland. Die meisten ausländischen Kämpfer stammen aus Saudi-Arabien, Marokko, Tunesien, Libyen, Jordanien und der Türkei. Unter Nichtarabern sind vor allem Kaukasier/Tschetschenen zu nennen und Kämpfer aus Europa, deren Gesamtanzahl in allen kämpfendenVerbänden seit dem Jahr 2011 auf etwa 2.000 bis 3.000 Personen geschätzt wird. Die hohe Anzahl ausländischer Kämpfer in Syrien ist vor allem dadurch bedingt, dass Freiwillige verhältnismäßig einfach in die Türkei reisen können und von dort über die Grenzübergänge oder illegal mit Hilfe von Schleusern nach Syrien gelangen. Der IS zahlt den zumeist mit Schnellfeuergewehren bewaffneten Kämpfern einen „Sold“, der bei einigen hundert US-Dollar im Monat liegt. cc) Für alle Mitglieder der Organisation waren und sind die Vorgaben und Entscheidungen des „Emirs“ beziehungsweise „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi verbindlich. Die Willensbildung vollzieht sich wie in hierarchischen Organisationen üblich von oben nach unten. Veröffentlichungen des ISIG/IS, insbesondere grundsätzliche Entscheidungen und Anschlagsbekennungen, fallen in die Zuständigkeit des „Informationsministeriums“. Sie werden in der organisationseigenen Medienabteilung „Al-Furqan“ produziert und seit Frühjahr 2013 über die dem „Informationsministerium“ unterstelle Medienstelle „al-I’tisam“ vor allem über das Internet verbreitet. So wurde Bildmaterial zum Beispiel über die Einnahme von Ortschaften, die massenhafte Exekution von gefangenen Soldaten des Assad-Regimes und der irakischenArmee und von kurdischen Kämpfern, die Hinrichtung von Schiiten und Alawiten, Autobombenanschläge sowie die Zerstörung schiitischer Moscheen – jeweils durch Kämpfer der Organisation – veröffentlicht. Das sowohl von der Medienstelle „al-I’tisam“ als auch von anderen Stellen und den Kampfeinheiten des ISIG verwendete Organisationssymbol enthält das islamische Glaubensbekenntnis und ist eine Adaption des Symbols der irakischen al-Qa’ida. Auf schwarzem Grund heißt es in weißer kufischer Schrift „Es gibt keinen Gott außer Gott“. Darunter befindet sich das sogenannte „Prophetensiegel“, das den Siegelring des Propheten Muhammad abbilden soll, auf dem untereinander die Wörter „Gott – Prophet – Muhammad“ in arabischer Sprache stehen. Nicht notwendigerweise ist unter dem Siegel zudem der Organisationsname „ad-Daula al-Islamiya fi I-Iraq wa-sh-Sham“, nach der Umbenennung „ad-Daula al-Islamiya“ zu finden. In den Jahren 2013 und 2014 finanzierte sich der ISIG/IS durch denVerkauf von Öl und Gas, welches aus Quellen in den von ihm eingenommenen Gebieten stammt, durch Erhebung von lokalen Steuern und Schutzgeldern, durch den Verkauf von Kriegsbeute, durch Lösegeld und durch private Spenden aus den arabischen Golfstaaten. Grobe Schätzungen gehen davon aus, dass der ISIG/IS zwischen einer und fünf Millionen US-Dollar täglich erwirtschaftete. dd) Seine Ziele setzte der ISIG/IS durch offenen militärischen Bodenkampf sowie – in Fortführung der bisherigen Praxis – durch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge, aber auch durch Erschießungen und andere Hinrichtungen durch. So wurden syrische Regierungs- und Militärverantwortliche von Kämpfern des ISIG festgenommen, verhört und später hingerichtet. Anhänger der FSA und anderer Rebellengruppen wurden entführt und exekutiert, um den Machtanspruch der Vereinigung zu verdeutlichen. Ebenfalls zur Taktik des ISIG/IS gehörte es, Journalisten, Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder sonstige Dritte gefangen zu nehmen, um sie zu töten, davon Filmaufnahmen zu fertigen und diese zu Propagandazwecken zu verbreiten. In den Jahren 2013 und 2014 führten Kämpfer und Einheiten der Organisation eine Vielzahl von Operationen und Anschlägen im Irak und in Syrien aus,unter anderem die folgenden: Am 10. Juni 2013 entfaltete der ISIG eine Anschlagsserie (Autobomben, Selbstmordattentate) nahe der irakischen Stadt Mosul, der etwa einhundert Menschen zum Opfer fielen. Am 21. Juli 2013 griffen ISIG-Angehörige das Gefängnis Abu Ghraib in Bagdad an und befreiten die Gefangenen, die sich überwiegend der Organisation anschlossen. In Bagdad, Kirkuk und anderen Städten des Irak kam es am 10. und 11. August 2013 zu diversen Autobombenanschlägen auf Cafés, Märkte und Restaurants mit mindestens 83 Toten und rund 320 Verletzten. Am 28. August 2013 starben in Bagdad etwa 70 Menschen durch Autobomben und Selbstmordattentate. Elf Anschläge am 3. September 2013 in schiitischen Stadtvierteln Bagdads forderten 19 Tote. Am 13. September 2013 griffen ISIG-Kämpfer einen Luftwaffenstützpunkt und das Waffenlager der 66. Brigade im syrischen Hama an, töten zehn Menschen und erbeuten viele Waffen. In diesem Monat erfolgte eine Großoffensive des ISIG im Raum Hama gegen insgesamt acht militärische Stützpunkte der syrischen Armee. Der ISIG setzte hierbei schwere Waffen wie Panzer und Raketen-/Granatwerfer ein. Am 13. November 2013 enthauptete ein ISIG-Mitglied in Aleppo einen Angehörigen der „Ahrar ash-Sham“, den erversehentlich für den Kämpfer einer schiitischen Miliz gehalten hatte. Am 10. Februar 2014 griffen ISIG-Kämpfer 15 irakische Soldaten bei Mosul an, die eine Ölpipeline und eine Straße sicherten. Die Angreifer enthaupteten acht der Soldaten, sieben wurden erschossen. Im Juni 2014 nahm der ISIG im Irak die Stadt Tikrit ein. Die ISIG-Kämpfer erschossen zu Hunderten schiitische Rekruten, die in Gefangenschaft geraten waren, und warfen auch Leichen in den Tigris. Am 17. Juli 2014 eroberten IS-Einheiten im Osten der syrischen Provinz Homs das Sha’ir-Gasfeld und töten dabei mindestens 90 Personen (syrische Regierungsmilizen, zivile Sicherheitskräfte und circa 25 Mitarbeiter der Gasförderanlage). Am 6. August 2014 lenkte ein Selbstmordattentäter in der Gegend um Mosul im Irak sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in einen Stützpunkt der kurdischen Peshmerga. Durch die Explosion kamen 20 Menschen ums Leben. Im August 2014 nahm der IS zudem zwei syrische Militärstützpunkte in der Provinz Raqqa ein. Anfang des Monats eroberte er die Basis der Brigade 93, auch mithilfe dreier Selbstmordattentate; 27 Regierungssoldaten wurden erschossen oder enthauptet. Ende des Monats nahmen IS-Kämpfer zudem den Militärflughafen der syrischen Armee in Al-Tapqa ein; sie richteten sodann zahlreiche, mindestens 65 gefangen genommene Regierungssoldaten hin. Im August 2014 enthauptete ein IS-Mitglied den amerikanischen Journalisten James Foley. Im Juli und August 2014 führte der IS im Irak einen Feldzug gegen die als „Feueranbeter“ betrachtete jesidischeBevölkerung, die in das Sindschar-Gebirge zu flüchten suchte. Der IS tötete sowie versklavte – ohne dass dies genau zu beziffern wäre – jeweils tausendeMenschen. Diese nur beispielhaft genannten Operationen und Anschläge des ISIG/IS verdeutlichen, für welche Zahl von Todesopfern und Verletzten die Organisation allein in den Jahren 2013 und 2014 verantwortlich war. b) Die „Jaish al-Muhajirin wa-l-Ansar“ (JAMWA) als Teil des ISIG Die „Armee der Emigranten und der Unterstützer“, arabischer Name „Jaish al-Muhajirin wa-l-Ansar“ (JAMWA) war ein dem ISIG seit spätestens Ende Mai/Anfang Juni 2013 angehörender Kampfverband, zu dem auch die Angeklagten im Jahr 2013 zählten. Sie wurde im März 2013 gegründet durch die Vereinigung der Gruppierung „Katibat al-Muhajirin“ („Emigranten-Bataillon“ oder auch „Muhajirin-Brigade“) mit den weitgehend unbekannten militant-islamistischensyrischen Gruppen „Jaish Muhammad“ und „Kata‘ib Khattab“. Anführer des „Katibat al-Muhajirin“ war der zuvor erwähnte Abu Umar ash-Shishani, der bereits in Tschetschenien und in Georgien an kriegerischen Auseinandersetzungen mit der russischen Armee teilgenommen hatte. Das Ziel dieser Vereinigung, die Errichtung eines islamischen Kalifats, suchte sie im Wege des militärischen Kampfs dadurch zu erreichen, dass sie nach dem Ausbruch dessyrischen Bürgerkrieges auf Seiten der Assad-Gegner agierte. Als Kennzeichen verwendete die Gruppierung ein Logo, das aus einer Kontur „Großsyriens“ bestand, bebildert mit dem Säulengang und der Kuppel deral-Aqsa-Moschee in Jerusalem und dem Jesus-Minarett der Umayyadenmoschee von Damaskus. Im Vordergrund war ein Schwert mit einer Fahne zu sehen, auf der in arabischer Sprache das Glaubensbekenntnis und der arabische Schriftzug „Katibat al-Muhajirin“ stand. Das „Katibat al-Muhajirin“ war eng mit der kaukasischen jihadistischen Vereinigung „Imarat Kavkaz“ („Kaukasisches Emirat“) verbunden, das für eine Vielzahl von Selbstmordattentaten gegen „Ungläubige“ und gegen russische Sicherheitskräfte sowohl im Nordkaukasus als auch in Russland verantwortlich war. Diese Attentate forderten in den Jahren 2010 und 2011 etwa 1.400 Tote und 1.470 Verletzte. Nach dem Zusammenschluss des „Katibat al-Muhajirin“ mit den oben genannten syrischen Gruppen blieb A__ U__ a__-S__der uneingeschränkte Anführer der strikt militärisch-hierarchisch organisierten JAMWA. Ihm zur Seite stand zumindest ein Scharia-Verantwortlicher. Auch bei der JAMWA waren anunterster Stelle der Hierarchie die mehreren hundert Kämpfer, die in kleinere Einheiten eingeteilt waren, denen jeweils „Emire“ vorstanden. Die vielfach aus dem Kaukasus stammenden Kämpfer waren – wie auch die anderen Einheiten und Verbände des ISIG – bewaffnet mit automatischen Sturmgewehren, vor allem des Typs AK-47 („Kalaschnikow“), Scharfschützengewehren und Handgranaten. Bei Kampfeinsätzen wurden zudem schwere Maschinengewehre und Panzerfäuste auf Pick-Ups montiert, um schnell agieren zu können. Die Öffentlichkeitsarbeit erfolgte insbesondere über das Internet durch Meldungen auf Plattformen wie „twitter“. Das Logo der JAMWA, welches eine Hand mit erhobenem Zeigefinger als Symbol des Eingottglaubens, den Koran und ein Schwert enthält, war allerdings in keiner Verlautbarung zu sehen. Der „Emir“ A__ U__ a__-S__leistete spätestens Ende Mai/Anfang Juni 2013 den für sich und die JAMWA-Angehörigen maßgeblichen Treueeidgegenüber dem ISIG-Führer Abu Bakr al-Baghdadi und bewirkte dadurch denAnschluss an diese größere Organisation. Fortan waren die Vorgaben und Anweisungen der ISIG-Führung auch für die JAMWA-Kämpfer bindend, die damit in die übergreifenden Strukturen des ISIG eingegliedert waren. Zu diesen Kämpfern zählten auch diejenigen der zumindest von August bis November 2013 in Hraytan bei Aleppo stationierten Einheit „muhajirun halab“ (Auswanderer von Aleppo), der die Angeklagten angehörten. Andere JAMWA-Mitglieder sahen sich allerdings unter Berufung auf den zuvor bereits auf Doku Umarov, den Anführer des „Kaukasischen Emirats“, geleisteten Gefolgschaftseid letztlich gehindert, beim ISIG zu verbleiben. Unter der Führung von Salahuddin ash-Shishani spalteten sie sich Ende November 2013 ab, führten fortan den Namen JAMWA mit dem Zusatz „Islamisches Emirat Kaukasus“ und gingen später in der an-Nusra-Front auf. JAMWA-Einheiten des ISIG waren zumindest an folgenden Operationen in Syrien beteiligt: Die Kämpfer nahmen an einer Offensive aufständischer Gruppierungen teil, die sich gegen Stellungen des Regimes in alawitischen Dörfern im Küstengebirge der Provinz Latakia richtete. Die Offensive begann am 4. August 2013 und wurde schnell zurückgeschlagen, doch töteten die Angreifer circa 190 alawitische Zivilisten und nahmen Geiseln, deren weiteres Schicksal in der Mehrzahl ungeklärt ist. Weiterhin war der ISIG, darunter auch Kämpfer der JAMWA-Einheiten,neben Kämpfern der FSA an der Eroberung des Flughafens in Minagh beteiligt, die letztlich am 6. August 2013 gelang. Es handelte sich dabei um eine circa dreißig Kilometer nordwestlich von Aleppo gelegene Hubschrauber- und Luftwaffenbasis der syrischen Streitkräfte, die sich an der strategisch wichtigen Verbindungslinie zwischen türkischer Grenze und Aleppo befindet. Auf der Basis befanden sich etwa dreihundert Soldaten der syrischen Luftwaffe sowie Kämpfer der das Assad-Regime unterstützenden Hizbollah und verschiedener Regierungsmilizen. Die Basis wurde seit Sommer 2012 belagert. Ab Juni 2013 nahm der ISIG an den Kämpfen teil. So versuchte eine seiner JAMWA-Gruppen am 23. Juni 2013, den Weg in die Basis durch ein Selbstmordattentat freizusprengen. Dabei kam – veröffentlicht auf einem Video – ein mit vier Tonnen Sprengstoff beladener und zu diesem Zweck umgebauter Schützenpanzer zum Einsatz. Bei dem an der Einfahrt der Basis durchgeführten Anschlag wurden circa zwanzig Personen getötet. Eine ähnliche Aktion mit Toten und Verletzten fand auch anlässlich der späteren Einnahme des Flughafens am 6. August 2013 statt. Bei den Kämpfen wurden insgesamtcirca einhundert syrische Soldaten sowie fünfzehn Mitglieder aufständischer Gruppierungen getötet. Nach der Eroberung des Flughafens rückten die ISIG-Kämpfer in die Basis ein und verweigerten den Kämpfern der FSA den Zutritt. Kämpfer der JAMWA beziehungsweise des ISIG waren zudem im Zeitraum von Frühjahr bis November 2013 an Kämpfen um die Polizeikaserne in Kafr Hamra beteiligt. Kafr Hamra ist ein nordwestlicher Vorort von Aleppo, der unmittelbar an Hraytan grenzt, wo sich zwei Basislager der „muhajirun halab“ befanden. Die von syrischen Regierungsmilizen gehaltene Polizeikaserne, die in einem Mischgebiet aus Gewerbe- und Wohnbebauung liegt, bildete 2013 einen Teil der regionalen Frontlinie zwischen Regierungskräften und Aufständischen. Kafr Hamra hatte zu diesem Zeitpunkt zur Sicherstellung des Nachschubs der in der Region Aleppo kämpfenden Aufständischen hohe strategische Bedeutung. Im genannten Zeitraum fanden dort Stellungs- und Häuserkämpfe statt. 2. Tathandlungen der Angeklagten a) Betätigungen des Angeklagten A 1 für den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ im Juni und Juli 2013 Spätestens Ende Mai 2013 war der Angeklagte A 1 fest entschlossen, sich in Syrien einer jihadistischen Organisation – wie es auch sein gesondert verfolgter und seit 2012 in Syrien aufhältiger Freund K__ getan hatte – anzuschließen. Er wollte am bewaffneten Kampf teilnehmen und hatte das Ziel, das Assad-Regime zu stürzen und einen islamischen Gottesstaat zu errichten. Zu diesem Zweck begab sich der Angeklagte am 27. Mai 2013 mit dem Flugzeug von D__ aus zunächst in die Türkei nach Gaziantep, von wo aus er auf imEinzelnen unbekanntem Weg nach Syrien gelangte. Dort angekommen fand er wie jeder „Jihadwillige“ Aufnahme in einem der drei Ausbildungslager im türkisch-syrischen Grenzgebiet, die von verschiedenen jihadistischen Organisationengemeinsam betrieben wurden. Der Angeklagte sollte nach der Ausbildung in Absprache mit – dem ebenfalls aus der in M__ ansässigen salafistischen Szene stammenden und mit dieser unverändert im engen Kontakt stehenden – K__ dessen Kampfgruppe verstärken, die zu den JAMWA-Kämpfern unter Führung von A__ U__ a__-S__ gehörte. Der Angeklagte A 1, der den islamischen Namen „A__“ führte, wusste um deren Zugehörigkeit zum ISIG. So leistete erAnfang Juni 2013 in einem Gebäude dieser Vereinigung die „baya’a“ (Treueeid) auf deren Führer Abu Bakr al-Baghdadi, die hierzu autorisierte Mitglieder derOrganisation entgegen nahmen. Fortan gliederte sich der Angeklagte in das Organisationsleben ein, um den ISIG in Kenntnis von dessen Zielen und gewaltsamer Vorgehensweise – bis hin zur Exekution von Gegnern und Zivilisten – aktiv zu fördern und zu stärken. Hierbei unterwarf er sich der Befehlsgewalt übergeordneter Organisationsmitglieder. Er erhielt zunächst wie jeder Neuankömmling in einem Ausbildungslager eine „Grundausbildung“ für den ISIG. Hierbei erlernte der Angeklagte Kampftechniken und unterzog sich intensivem Lauftraining. Zudem absolvierte er eine Waffenausbildung, bei der ihm über das Schießtraining mit dem Sturmgewehr AK-47 hinaus auch das Zerlegen und Reinigen der Waffe vermittelt wurde. Überdies durchlief er eine religiös-ideologische Schulung. Nach Abschluss der Ausbildung begab sich der Angeklagte mindestens kurzzeitig zur Kampfgruppe des K__, als deren Teil er sich im weiteren Besitz einer AK-47 für Kampfeinsätze bereit hielt. Im Rahmen seiner Tätigkeit für den ISIG kam es zu einer Konfrontation mit gegnerischen Kräften, bei der sich die Einheit mit K__ und dem Angeklagten zurückziehen musste. Im Juli 2013, womöglich bereits am 4. Juli von Adana in der Türkei aus mit dem Flugzeug anreisend, spätestens jedoch am 30. Juli, kehrte der Angeklagte aus nicht bekannten Gründen vorübergehend nach Deutschland zurück. Er beantragte am 31. Juli 2013 beim Jobcenter in M__ die Gewährung vonArbeitslosengeld II und hielt sich bis Anfang September 2013 in dieser Stadt auf. Am 2. September 2013 machte er sich erneut auf den Weg nach Syrien, um die Kampfgruppe des ISIG von K__ zu verstärken (vgl. sogleich b, bb). b) Betätigungen beider Angeklagten für den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ von August bis November 2013 aa) Fest entschlossen, am bewaffneten „jihad“ als Kämpfer teilzunehmen, und mit dem Ziel, das Assad-Regime zu stürzen und einen islamischen Gottesstaat zu errichten, reiste der Angeklagte A 2 am 11. August 2013 mit dem Flugzeug nach Istanbul. Von dort aus gelangte er mit Hilfe eines Schleusers über die türkisch-syrische Grenze nach Syrien. Die Ausreise zu dem im „Kaukasischen Emirat“ wurzelnden Kampfverband des ISIG – den JAMWA-Kämpfern Abu Umar ash-Shishanis, in Aleppo und Umgebung von der örtlichen Bevölkerung „muhajirun halab“ (Auswanderer von Aleppo) genannt – wurde aus der von Tschetschenen dominierten salafistischen Szene in H__ heraus sowie von dem dorther stammenden Syrienkämpfer M__ organisiert. In Syrien leistete der Angeklagte A 2, der den islamischen Namen „U__“ führte, bewusst und gewollt die „baya’a“ (Treueeid) auf den Führer des ISIG Abu Bakral-Baghdadi, die hierzu autorisierte Mitglieder der Organisation entgegen nahmen. Der Angeklagte wurde mit seinem Willen der genannten ISIG-Kampfeinheit „muhajirun halab“ zugewiesen. Er gliederte sich fortan in das Organisationsleben ein, um den ISIG in Kenntnis von dessen Zielen und gewaltsamer Vorgehensweise – bis hin zur Exekution von Gegnern und Zivilisten – aktiv zu fördern und zu stärken. Hierbei unterwarf er sich der Befehlsgewalt übergeordneter Organisationsmitglieder. Nach dem Anschluss an die Organisation absolvierte der Angeklagte A 2 für den ISIG zunächst eine mehrwöchige Kampf- und Waffenausbildung in dem Ausbildungslager „Sheikh Suleiman“, gelegen in der Provinz Idlib etwa 25 Kilometer von Aleppo entfernt. Der Angeklagte trainierte sich gemeinsam mit anderenISIG-Kämpfern in täglichen Geländeläufen. Zudem wurde er im Umgang mit und der Pflege des unter dem Namen „Kalaschnikow“ bekannten Schnellfeuergewehrs des Typs AK-47 unterwiesen. Auch Schießübungen und das Bewegen im Gelände unter simulierten Gefechtsbedingungen zählten zum Ausbildungsprogramm, das der Angeklagte mitsamt einer religiös-ideologischen Schulung durchlief. bb) Nach Abschluss seiner Ausbildung begab sich der Angeklagte A 2 Mitte September 2013 wie vorgesehen zu den „muhajirun halab“ in das Kampfgebiet bei Aleppo. Er war im Vorort Hraytan in einer der dort gelegenen Basisstationen dieser ISIG-Kampfeinheit untergebracht. Es handelte sich um ein paramilitärisch gesichertes Gebäude, in dem diverse Kampfgruppen dieser Einheit ihr Quartier hatten. Der Angeklagte A 2 wurde der deutschen Gruppe zugeteilt, welche der gesondert verfolgte K__ anführte. Der Kampfgruppe gehörte auch der Angeklagte A 1 an. Denn dieser war am 2. September 2013 nach Gaziantep in der Türkei geflogen und von dort aus erneut nach Syrien eingereist, wo er sich plangemäß wieder zu K__ in dessen Kampfgruppe und somit in dieselbe Basisstation nach Hraytan begeben hatte. Weitere Gruppenmitglieder waren im September und Oktober 2013 der im nächsten Monat verstorbene D__ und der gesondert verfolgte Zeuge I__, die beide auch im August 2013 erstmals nach Syrien ausgereist waren. Die Angeklagten sollten mit ihrer Gruppe an Kampfhandlungen teilnehmen. Die Angeklagten, die jeweils über ein Schnellfeuergewehr des Typs AK-47 verfügten, hielten sich in Kenntnis ihrer Aufgaben sowohl für einen Einsatz im Stellungs- oder Häuserkampf an der im nahegelegenen weiteren Vorort Kafr Hamra befindlichen Frontlinie als auch für eine Teilnahme an anderen militärischen Aktionen bereit. Für derartige Einsätze sollte ihnen der Mitkämpfer I__ bei einem Aufenthalt in Deutschland Ende Oktober/Anfang November 2013 Militärbekleidung (Tarnhose und -jacke, Thermounterwäsche, Mütze und Handschuhe) besorgen. Der Angeklagte A 1 war zudem der Stellvertreter des Gruppenführers K__. In dieser Funktion kümmerte jener sich auch um die Belange der Gruppenmitglieder. So nahm er neben dem gesondert verfolgten S__ Ende September 2013 an einem Gespräch mit S__ teil, der die Basisstation besuchte. Dabei ging es zumindest auch um den kurzzeitig vor Ort anwesenden Z__, der die Gruppe gestört hatte und von S__ mit nach Deutschland genommen werden sollte. Ergänzend übernahm der Angeklagte A 1 in der Gruppe die „da’wa-Arbeit“ (religiös-ideologische Schulung), wobei er den Märtyrertod glorifizierte. Die Angeklagten leisteten – wie jeder Kämpfer der „muhajirun halab“ – mehrfach Wachdienste, etwa an einem der Checkpoints der Basisstation oder am Gebäude selbst. Dabei verfügten sie über die ihnen überlassenen Schnellfeuergewehre vom Typ AK-47 nebst Munition. Als Teil der Kampfeinheit erfüllten die Angeklagten auch logistische Aufgaben, wie den Transport von Verpflegung an die Frontlinie. Bei einem solchen logistischen Einsatz waren die Angeklagten und ihr Gruppenführer S__ Ende September oder Anfang Oktober 2013 in einGefecht mit Regimetruppen verwickelt und zumindest Beschuss ausgesetzt. Ab dem 25. Oktober 2013 nahmen die Angeklagten, die auch hierbeizumindest mit ihren Gewehren AK-47 nebst Munition ausgestattet waren, zudem mit dem Großteil ihrer Kampfeinheit von etwa 75 Kämpfern an einer nicht weiter zu konkretisierenden militärischen Operation in der Nähe von Raqqa in der gleichnamigen syrischen Provinz teil. Der Einsatz währte bis Anfang November 2013. cc) Schließlich kehrte der Angeklagte A 2 aus nicht bekannten GründenMitte November 2013 über Istanbul nach Deutschland zurück. Ende November oder Anfang Dezember 2013 begab sich zudem der Angeklagte A 1 erneut nach M__, wo er am 4. Dezember 2013 beim örtlichen Jobcenter abermals die Gewährung von Arbeitslosengeld II beantragte. Diese Rückreise sollte dem Angeklagten dazu dienen, eine Frau zwecks Eheschließung nach islamischem Ritus zu finden – was misslang – und sodann mit ihr zum ISIG nach Syrien zurückzukehren. Da die Stadt M__ mit Verfügung vom 28. Januar 2014 gegen den Angeklagten A 1 den Geltungsbereich von dessen Personalausweis auf das Bundesgebiet beschränkt hatte, scheiterte ein Versuch der Rückkehr nach Syrien. Denn als der Angeklagte am 31. Januar 2014 versuchte, zunächst nach Istanbul zu fliegen, wurde ihm dies durch Beamte der Bundespolizeiinspektion am Flughafen D__ versagt und sein Personalausweis sichergestellt. In den folgenden Monaten verlangte der Angeklagte wiederholt erfolglos von Polizeibeamten des Staatsschutzes in M__, dass die Ordnungsverfügung aufgehoben werde, um seine erneute Ausreise nach Syrien mit einem Flug in die Türkei beginnen zu können. c) Betätigungen des Angeklagten A 1 für den „Islamischen Staat“ im Juli und August 2014 Auf unbekannten Wegen konnte der Angeklagte A 1 (unter Mitnahme des Ausweises seines älteren, ihm ähnlich sehenden Bruders A__) spätestens Anfang Juli 2014 erneut nach Syrien ausreisen. Der Angeklagte stellte sich – nunmehr in Manbidsch circa einhundert Kilometer nordöstlich von Aleppo – wiederum in den Dienst der inzwischen in „Islamischer Staat“ umbenannten Organisation und erhielt als Kämpfer des IS zu militärischen Zwecken erneut eine AK-47ausgehändigt. Mindestens in einem Fall bewegte er sich im Straßenbild mit dieser Waffe, auch um den Machtanspruch der Organisation in der von ihr beherrschten Stadt zu demonstrieren und zu festigen. Womöglich begab sich der Angeklagte um den 31. Juli 2014 herum fürwenige Tage in die Türkei nach Adana und hob dort an einem Geldautomaten insgesamt 280,00 Euro ab, deren Verbleib nicht festzustellen war. Ende August wollte der Angeklagte erneut in die Türkei reisen, wurde jedoch durch IS-Kämpferwegen „Spionageverdachts“ gefangen genommen. Nach einer kurzzeitigen Inhaftierung durch den IS – während der er geschlagen wurde – in der zwischen Aleppo und Manbidsch gelegenen Stadt Al-Bab kehrte der Angeklagte im September 2014, womöglich zu Monatsbeginn, spätestens jedoch am 18. September 2014, nach M__ zurück. 3. Nachtatgeschehen Der Angeklagte A 1 hat sich – wie schon bei einer Vorsprache imPolizeipräsidium M__ am 24. September 2014 – vom „Islamischen Staat“ ausdrücklich in einem Brief an den Senat sowie im Rahmen seiner Einlassung distanziert. Eine grundsätzliche Abkehr vom jihadistischen Gedankengut ist jedoch nicht festzustellen. Letzteres gilt ebenso für den Angeklagten A 2, der noch zur Zeit seiner Verhaftung das Glaubensbekenntnis in Form des Zeichens des „IslamischenStaates“ als Hintergrundbild des von ihm genutzten Notebooks verwendete. Der Angeklagte A 2 verspürt aufgrund seiner Erlebnisse in Syrien bis heute Angst, wenn er Fluggeräusche wahrnimmt. III. Beweiswürdigung Der Senat ist von den getroffenen Feststellungen aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugt. Die Angeklagten haben ihren Aufenthalt in Syrien und einzelne Beteiligungshandlungen grundsätzlich eingeräumt. Im Übrigen konnte sich der Senat für den Tatzeitraum, der beide Angeklagten betrifft, unter anderem auf die Angaben des gesondert verfolgten Zeugen I__ stützen. Diese werden durch weitere Beweismittel wie die Zeugenaussage der Mutter des verstorbenen D__, Nachrichtenverläufe, Lichtbilder und polizeiliche Auswertevermerke gestützt. Bei dem Angeklagten A 1 waren darüber hinaus insbesondere weitere Zeugenaussagen wie jene des Syrienrückkehrers N__ zu berücksichtigen. Zur Struktur beruhen die Feststellungen weitgehend auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S__. 1. Einlassungen der Angeklagten a) Angeklagter A 1 aa) Vor dem 28. Hauptverhandlungstag am 3. März 2016 richtete derAngeklagte A 1 einen Brief an den Senat mit folgendem wesentlichen Inhalt: Er gestehe, Mitglied bei der Gruppe von K__ gewesen zu sein. Er gestehe auch, dass er nicht bei JAMWA gewesen sei, sondern bei „Islamischer Staat in Irak und Levante“, mit dem er schon lange abgeschlossen habe. Er habe „die Baya (Treu schwören)“ auf den ISIS in einem ISIS-Gebäude Anfang Juni 2013 abgeben müssen. Bis zu seiner Verhaftung habe er niemals von einer JAMWA gehört. Er habe sich dem ISIS nur angeschlossen, weil „K__“, den er seit seiner Kindheit kenne, dort gewesen sei. Er hätte sich auch der FSA angeschlossen, wenn „K__“ dort gewesen wäre. Er, der Angeklagte, gehöre auch zu den vielen jungen Leuten, die getäuscht und „Gehirn gewaschen“ worden seien. bb) Der Angeklagte A 1 hat sich sodann auf der Grundlage einer Verteidigererklärung am 29. Hauptverhandlungstag (nur) zur Sache eingelassen. Im Wesentlichen hat er dabei folgende Angaben gemacht: Er räume ein, Mitglied beim Islamischen Staat beziehungsweise ISIS gewesen zu sein. Er habe die Gruppe damals unter dem Namen „daula“ gekannt. Von einer Gruppe namens JAMWA habe er damals keine Kenntnis gehabt. Den Treueeid auf ISIS habe er Anfang Juni 2013 in einem Gebäude vom ISIS geleistet. Es stimme nicht, dass er schon ab März 2013 Mitglied gewesen sein solle. Erhabe sich damals in Alexandrien in Ägypten befunden. Am 27. Mai 2013 sei sein Flug von D__ nach Gaziantep gegangen, von dort sei er dann „rüber“ nach Syrien. Er sei damals zum ISIS gegangen, weil sein Freund K__ dort gewesen sei. Er sei derjenige gewesen, der ihm erklärt habe, wie er zu ihm kommen könne. Er, der Angeklagte, habe damals den sehnlichsten Wunsch gehabt, nach Syrien zu gehen, um den Menschen dort zu helfen. Er habe ein schlechtes Gewissen gehabt, nur Zuschauer zu sein, wie die syrische Regierung unschuldige Menschen umgebracht habe. Er habe nicht verstanden, warum niemand der syrischen Regierung Einhalt gebiete. Er habe diesen armen Menschen dort helfen wollen. Als er es nach Syrien geschafft gehabt habe, sei er Mitglied beim ISISgeworden. Er habe mit anderen Rekruten eine kurze Kampfausbildung erhalten, die eigentlich nur darin bestanden habe, durch die Gegend zu laufen, Liegestütze und solche Sachen zu machen. Außerdem sei ihnen beigebracht worden, wie man schieße. Schon während der Kampfausbildung habe er den Eindruck gehabt, dass man „uns Europäern“ nicht so viel zutraue. Die wirklich guten Kämpfer seieneigentlich allesamt aus dem Kaukasus gekommen. Sie seien zwar sehr brüderlich und gut behandelt, aber nicht unbedingt als Kämpfer ernst genommen worden. Dies dürfte der Grund gewesen sein, warum er auch nie an einem Kampfeinsatz habe teilnehmen dürfen. Sein Alltag habe mehr oder weniger daraus bestanden, Essen zu kochen und aufzuräumen. Das habe er sich etwas anders vorgestellt gehabt. Er habe dort helfen, aber nicht den ganzen Tag putzen und kochen wollen. „Uns Europäern“ sei aber erklärt worden, dass sie dadurch auch ihren Beitrag für die Gruppe leisten würden. Er habe mit der Zeit auch gemerkt, dass die Realität dort nicht so gewesen sei, wie man sich das so aus Deutschland vorgestellt gehabt habe. Es war nicht, sie, die Guten, gegen die Bösen, also gegen die syrische Regierung. Es sei auch so gewesen, dass ISIS gegen andere Muslime habe kämpfen wollen. Dies habe ihm gar nicht gepasst, das sei auch der Grund gewesen, weshalb er sich dort dann zu einem gewissen Zeitpunkt vom ISIS endgültig losgesagt habe. Er habe die Muslime gegen die Assad-Regierung beschützen, aber nicht gegen Muslime von „Jabhat an-Nusra“ oder „Ahrar ash-Sham“ kämpfen wollen. Da ihm mit der Zeit immer bewusster geworden sei, dass er in Syrien absolut gar nichts habe ausrichten können, habe er endgültig nach Deutschland zurück gewollt. Er glaube, die Lage in Syrien sei hoffnungslos. Alles, was der Islamische Staat an Propaganda veranstalte, sei eine große Lüge. Er finde es nicht gut, dass so viele junge Leute auf diese Lügen hereinfallen und sich dem IS anschließen. Auch er sei auf die Propaganda hereingefallen. Er habe beim ISIS viele Heuchler getroffen, die die jungen Leute ausnutzten und sie sinnlos in den Tod schickten. Er wolle, dass D__s Mutter erfahre, wie ihr Sohn ums Lebengekommen sei. Sie hätten im Oktober 2013 für etwa einen Monat nach Aleppo gemusst und dort in einer alten leer stehenden Fabrik gewohnt. Den Grund fürihren Aufenthalt habe man ihnen nicht genannt. „Wir Deutschen“ hätten dortgemeinsam gewohnt. Nach einer Auseinandersetzung D__ mit einem der Jungs habe er, der Angeklagte, circa zwei Wochen allein mit D__ in einem Zimmergewohnt. Dieser habe Probleme gehabt. Er habe versucht, D__ zu überzeugen, zurück nach Deutschland zu gehen. Es habe große Diskussionen gegeben, doch D__ habe eine Rückkehr kategorisch abgelehnt. Zurück in Hraytan habe er bei D__ eine starke Veränderung bemerkt. Dieser habe mit keinem mehr gesprochen und einen aggressiven Eindruck gemacht. Eines Nachts sei er mit einer Kalaschnikow in ihr Zimmer gekommen. Er habe K__ geweckt und aggressiv, aber völlig wirr auf ihn eingeredet. Sie hätten dies ihrem Emir, dem M__ S__, erzählt, der daraufhin D__ die Waffe weggenommen habe. An dem Abend sei D__ plötzlich aus dem Lager weggelaufen. Nachts sei die Gegend sehr gefährlich. Sie hätten ihn nicht finden können. Seinen Leichnam habe jemand von der FSA gebracht, der ihn auch an einem Wachposten erschossen habe. D__ sei auf dem Friedhof beerdigt worden. Er und K__ hätten ihn in sein Grab gelegt. Alle, darunter kampferfahrene Tschetschenen, hätten hemmungslos geweint. Abschließend könne er nur sagen, dass er nach Syrien gegangen sei, um der dortigen Bevölkerung zu helfen. Er sei nicht aus ideologischen Gründen dorthin gegangen. Er habe einfach nicht mehr ertragen können, was dort passiere, dass Krankenhäuser bombadiert, Frauen von Schabiha Milizen vergewaltigtwürden. Er habe es nicht mehr ertragen, wie die ganze Welt tatenlos zugeschaut habe. Dies sei für ihn ein viel größeres Verbrechen als die Tatsache, dass er nach Syrien gegangen sei, um den Menschen dort zu helfen. Er habe es als seine menschliche Pflicht gesehen, dort hinzugehen und zu helfen. Er habe es mitseinem Gewissen nicht vereinbaren können, nicht hinzugehen, während seine Geschwister in Syrien massakriert würden. Er habe damals, als er nach Syrien gegangen sei, nie gedacht, dafür im Gefängnis sitzen zu müssen. Die Verbrecher der syrischen Regierung sollten dann aber auch ins Gefängnis. Er wisse heute aber, in Syrien nichts ausrichten zu können. Die ganze Situation dort sei so verworren und durcheinander, dass man nicht mehr wisse, wer eigentlich gegen wen kämpfe. Mit der Vorgehensweise des Islamischen Staats sei er nicht einverstanden. Es sei falsch, was dort vermeintlich im Namen des Islam gemacht werde. Anstatt gegen die Assad-Verbrecher zu kämpfen und die Menschen in Syrien zu schützen, spiele sich der IS wie eine Besatzungsmacht auf. Die Menschen wüssten gar nicht, vor wem sie sich mehr fürchten sollen: vor denAssad-Mördern oder den IS-Verbrechern. Mit dem IS habe er nichts mehr zu tun. Nach seiner Haftzeit wolle er ein normales, vernünftiges Leben zu Hause in M__ führen. Er sei keine Gefahr für die Menschen hier. Er habe ein Problem gehabt mit dem, was in Syrien geschehen sei und heute noch geschehe. Deutschland sei seine Heimat, hier wolle er bleiben. cc) Über seinen Verteidiger hat der Angeklagte erklären lassen, ihm schriftlich überlassene Nachfragen eventuell zu beantworten. Die in dieser Form an ihn gerichteten Nachfragen des Senats zum Zeugen I__ und dem Mitangeklagten A 2, zum Zeitpunkt, wann er sich vom IS losgesagt habe, und zu einer Rückkehr nach Deutschland im Juli 2013 ließ der Angeklagte unbeantwortet. b) Angeklagter A 2 Der Angeklagte A 2 hat sich am 32. Hauptverhandlungstag auf der Grundlage einer Verteidigererklärung zur Person und zur Sache eingelassen. Im Wesentlichen hat er folgende Angaben gemacht, ohne Nachfragen zuzulassen: Seine Mutter habe ihn im Alter von sechs Jahren an seinen Vater „abgegeben“, als seine Eltern schon einige Jahre geschieden gewesen seien. Die neue Lebensgefährtin des Vaters habe ihn und seinen jüngeren Bruder gehasst, siegeschlagen und schikaniert in Abwesenheit des Vaters, der als Fernfahrer nur alle zwei bis drei Wochen am Wochenende da gewesen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt sei sein Bruder in eine Wohngruppe in ein Heim gekommen. Er, der Angeklagte, habe begonnen zu kiffen. Dies habe dazu geführt, dass er durch seinen Vater rausgeworfen worden sei. Er habe danach über fast vier Jahre täglich Speed, Ecstasy, Alkohol, Pilze konsumiert und weiter gekifft. Er habe dannirgendwann vom Islam gehört und sei letztendlich konvertiert, ohne viel in seinem Leben zu ändern. Er habe weiterhin Drogen genommen, nur nicht mehr so oft. Erst mit der Zeit habe das alles abgenommen, und nur das Kiffen sei geblieben. Von Mitte Dezember 2012 bis Anfang April 2013 habe er noch mal eine sehr heftige Drogenphase gehabt. Was den Islam angehe, habe er Nachrichten und Vorträge über die Lage in Syrien gesehen, vor allem über die Massenmorde und Massenvergewaltigungen an Frauen und Kindern durch das Assad-Regime. Ein Video eines vergewaltigten jungen Mädchens sei ihm besonders im Gedächtnis geblieben. Er habe nicht mehr gekonnt und sich gefragt, warum keiner etwas gegen soviel Unmenschlichkeit tue. In den Vorträgen hätten sie auch immergesagt, wer nicht helfen gehe, sei kein Moslem und hätte eine Strafe zu erwarten. Also habe er sich entschlossen, nach Syrien zu gehen. Dies sei ein sehr spontaner Entschluss von einer Minute auf die andere gewesen. Er habe nicht gewusst, wie er dorthin kommen solle und was er überhaupt habe tun können. Er habe einen Glaubensbruder, der schon da gewesen sei, über Skype kontaktiert. Dieser habe ihn am Flughafen in Istanbul abgeholt und in eine Wohnung gebracht, in der bereits eine andere Person gewesen sei. Circa zehn Tage später seien sie nach Hatay und weiter nach Antakaya gefahren. An einer Tankstelle seien sie abgeholt und über einen Feldweg bis an die Grenze gebracht worden. Von da aus hätten sie zweihundert Meter laufen müssen. Ein Auto habe auf sie gewartet und sie nach Atma gebracht. Sie seien in ein Hausgebracht worden, welches sie nicht hätten verlassen dürfen. Nach ein paar Tagen seien ein paar Männer gekommen, und sie hätten auf Arabisch etwas nachsagen müssen. Sie hätten gedacht, es sei ein Bittgebet. Die Verständigung habe bis dahin überwiegend mit Händen und Füßen und auf sehr gebrochenem Englisch stattgefunden. Dann seien die Männer wieder gegangen. Erst zu einem viel späteren Zeitpunkt habe er erfahren, dass dieses Bittgebet ein „Schwur“ gewesen sei. Nach zwei Tagen seien sie in ein Trainingslager gebracht und in ein Zelt einquartiert worden. Es sei völlig unorganisiert gewesen. Morgens hätten sich alle gesammelt, circa 100 Leute, und drei Stunden Lauftraining gemacht. Außerdem seien sie viel über den Boden gekrochen. Vom Islam-Unterricht habe er fast nichts verstanden. Er habe in dieser Zeit auch einmal Schießunterricht gehabt, wogezeigt worden sei, wie man ein AK-47 Sturmgewehr auseinander- und zusammenbaue. Bei dem Unterricht habe er drei Patronen bekommen, die er aus dem Stand verschossen habe. Am Abend habe jeder eine Stunde vor dem Zelt als Übung ohne Munition Wache halten müssen. Die halbe Nacht hätten sie in einem Erdloch gesessen wegen über ihnen kreisender Flugzeuge. In diesen Momenten habe er riesige Angst gehabt und bekomme auch heute noch große Panik, wenn er Flugzeuge höre. Nach dem Training sei er in das Haus „Imarat Kavkaz“ in Hraytan gekommen. Bis man sich gewöhnt gehabt habe, habe man nicht rausgehen dürfen. Die Tage seien sehr monoton gewesen. Man habe gesessen und viel gelesen. Am Nachmittag hätten sie sich aus dem Haus geschlichen und seien per Anhalter in die Stadt gefahren, wo sie gegessen hätten und im Internet-Café gewesen seien. Einmal habe er zwei Frauen, die in ihrem Müll gesucht hätten, etwas aus derVorratskammer zu Essen gegeben. Den Einwohnern hätten sie eigentlich nichts geben dürfen, die dafür drohenden Schläge seien ihm egal gewesen und auch ausgeblieben. Abends und nachts zu variierender Zeit hätten sie zu zweit zwei Stunden am Haus vorn Wache stehen müssen, wo nie jemand lang gekommen sei. Einige Leute seien immer mal wieder abgeholt und zu anderen Wachpostengebracht worden. Das Haus befinde sich südöstlich (in der vorformulierten Einlassung noch als nordöstlich bezeichnet), circa eine halbe Stunde zu Fuß entfernt von dem Punkt, den I__ und der Journalist F__ als Lage desGebäudes gezeigt hätten. Sie seien dann irgendwann abgeholt und zu einem Industriegebiet gebracht worden. Es habe wie eine alte Fabrikhalle ausgesehen, wo sie hätten sauber machen müssen und sich ihren eigenen Gebetsraum eingerichtet hätten. Das müsse etwa Anfang Oktober gewesen sein. Irgendwann sei auch das Gerede wegen ISIS losgegangen. Sie hätten gehört, dass sie auf ISIS schwören sollten, aber in ihrem Haus seien alle dagegen gewesen. Sie seien „Khawaritsch“ genannt worden, die Übertreiber. Er habe nie auf ISIS geschworen und auch nie von JAMWA gehört. Für ihn mitentscheidend umgehend von dort wegzuwollen, sei gewesen mitzubekommen, wie D__ ums Leben gekommen sei. Er, der Angeklagte, habe ihn tot auf der Wiese liegen sehen. Auf der Fahrt zum Friedhof habe er dem Toten Fliegen aus dem Gesicht gewischt. Er sei völlig fertig gewesen. Seit längerem sei ihm bereits klar geworden, dass er da nichts habe bewegen können.Muslime kämpften völlig sinnlos und wahllos gegen Muslime. Bereits in Syrienhabe er sich insofern stark zurückgezogen und viel für sich allein gebetet. Er habe dann die Möglichkeit zur Flucht genutzt und sei zurück nach Deutschland. Er habe sich auch hier stark zurückgezogen und wieder mit demKiffen angefangen. Er habe in Syrien niemals an irgendwelchen Gefechten oder Operationen teilgenommen. Wenn er womöglich einem Mitgefangenen so etwas erzählt habe, sei dies gelogen gewesen, um sich wichtig zu tun. Er distanziere sich ausdrücklich von den schrecklichen Dingen, die in Syrien geschähen, die dem Koran widersprächen und den Islam damit kaputt machten. Er bereue zutiefst, sich 2013 auf diesen Weg gemacht zu haben, und habe dies auch schon in Syrien schrecklich bereut. Nach seiner Rückkehr habe er hier für seine Familie etwas aufbauen und ruhig und friedlich leben wollen. 2. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen a) Angeklagter A 1 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des AngeklagtenA 1 beruhen insbesondere auf verlesenen Urkunden, die den beim JobcenterM__ über ihn geführten Akten entstammen. Da seine Angehörigen von ihren Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch gemacht haben, standen dem Senat nur wenige weitergehende Erkenntnisquellen zur Verfügung. So hat die Zeugin M__-L__, Mitarbeiterin beim Jobcenter, glaubhaft ausgesagt, dass der Angeklagte bereits im Jahre 2009 wegen familiärer Konflikte aus dem elterlichen Haushalt habe ausziehen wollen, dies aber erst 2011 bewilligt worden sei. Grundsätzlich bilden Personen unter 25 Jahren wie der Angeklagte damals eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern. Bereits im Jahre 2009 habe er nach Aktenlage geltend gemacht, dass es wegen seiner Religionsausübung Streit gebe, sein Vater ihn für radikal halte. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte als Beschuldigter zu einem Körperverletzungsvorwurf zum Nachteil seines Vaters geäußert. Nach der glaubhaften Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten Kriminalhauptkommissar O__ hat der Angeklagte als Hintergrund des Streits mit seinem Vater religiöse Differenzen bestätigt. Dieser habe Allah, den Propheten und seinen Glauben beleidigt. Die Feststellungen zur Pilgerreise und zur religiösen Haltung des Angeklagten beruhen überdies auf der glaubhaften Aussage des Zeugen D__ S__. b) Angeklagter A 2 Der Angeklagte A 2 hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen wie zuvor geschildert eingelassen. Dies ist ganz überwiegend glaubhaft. Seine Angaben stimmen inhaltlich mit einem ausführlichen Brief an seine Lebensgefährtin aus der Haft heraus überein. Im Ergebnis sind daher auch seine – für sich nicht übertrieben wirkenden – Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum als wahrheitsgemäß zu bewerten. Über seine ersten Lebensjahre hat zudem die Zeugin S__, die Mutter des Angeklagten, glaubhaft ausgesagt. Dieser Aussage wie auch einem Schreiben der Landrätin des Kreises H__, Jugend- und Sportamt, vom 5. Juni 2007 war jedoch zu entnehmen, dass der Angeklagte erst im Alter von achtJahren in die Obhut seines Vaters gekommen war. Weitere Feststellungen zum schulischen und beruflichen Werdegang stützen sich auf Urkunden, die in den über den Angeklagten geführten Akten des Jobcenters H__ enthalten sind. 3. Feststellungen zum „Islamischen Staat (im Irak und in Großsyrien)“ a) Die getroffenen Feststellungen zur politischen Situation in Syrien sowie die Feststellungen zu ISIG/IS und zu JAMWA beruhen insbesondere auf dem in jeder Hinsicht überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. S__,einem renommierten Islamwissenschaftler. Er hat in Syrien gelebt und studiert, ist seit vielen Jahren im Bereich der Dokumentation, Analyse und Bewertung desislamistischen Terrorismus tätig und genießt einen hohen fachlichen Ruf. Er war von 2002 bis 2005 beim Bundeskanzleramt in der Abteilung für die Koordinierung der Nachrichtendienste des Bundes im dortigen Terrorismusreferat tätig und arbeitet seither bei der __ in B__. Dort befasst er sich weiterhin und fast ausschließlich mit islamistischem Terrorismus, unteranderem und insbesondere in Syrien und im Irak. Der des Arabischen mächtige Sachverständige hat über die Phasen des Aufstands in Syrien hinaus die Entwicklung, die Organisations- und Führungsstruktur, Personal und Ziele, die Strategie und Vorgehensweisen wie auch dieÖffentlichkeitsarbeit und Finanzierung des ISIG/IS in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar im Einzelnen dargestellt. Der Sachverständige hat dafür Primärquellen, d.h. Verlautbarungen der Organisation, und offene Sekundärquellen(unter anderem Presseberichte, Internetartikel und wissenschaftliche Veröffentlichungen) berücksichtigt, die er durch Abgleiche mit weiteren und/oder anderen Erkenntnisquellen jeweils einer kritischen Prüfung unterzogen hat. Nachfragen des Senats, des Generalbundesanwalts wie auch der Verteidiger konnte er jeweilsdetailliert beantworten und auch damit seine besondere Sachkunde beweisen. Den Aussagen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen vermag der Senat daher uneingeschränkt zu folgen. Die Feststellungen zur Vorgehensweise der Organisation beruhen darüberhinaus auf den glaubhaften Zeugenaussagen der Beamten des Bundeskriminalamts Kriminalkommissarin Z__ und Kriminalkommissar V__ sowie deren Auswertevermerk zum ISIG vom 6. März 2014. Dort sind unter anderem Anschläge dargestellt, über die nicht nur in Presseorganen berichtet wurde,sondern zu denen sich die Organisation – wie für die festgestellten Operationen – auch selbst bekannte. Zu dem Angriff auf die alawitischen Dörfer im August 2013 existiert zum Beispiel ein Bekennerschreiben des ISIG, dessen Übersetzung in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Die Authentizität derartiger Verlautbarungen wird beim Bundeskriminalamt eingehend geprüft. Nach den glaubhaften Aussagen der genannten Zeugen geschieht dies nicht nur durch sie selbst, sondern auchbereits in einer Auswerteabteilung, die solche Quellen auf ihren Verbreitungsweg, Inhalt, etwa identifizierbare Sprecher und weitere Merkmale – unter Zuhilfenahme von Islamwissenschaftlern – prüft. Im Übrigen gehen die Zeugen methodisch ähnlich wie der Sachverständige vor, indem sie einen übergreifenden Quellenabgleich durchführen. Ferner konnte sich der Senat für die Operationen von Juni bis August 2014 auf die Vermerke des Bundeskriminalamts „Völkerrechtlich relevantes Tatgeschehen des Islamischen Staates in Syrien und Irak“ stützen. Die von Kriminaloberkommissarin G__ sorgfältig gefertigten Vermerke nennen zu den verschiedenen Ereignissen nicht nur Pressemeldungen und Menschenrechtsberichte, sondern beschreiben insbesondere auch die Bekennungen und Verlautbarungen des ISIG/IS. Demnach veröffentlichte der IS zum Beispiel zur Eroberung der beiden Militärstützpunkte im August 2014 Bildmaterial, auf dem die Hinrichtung syrischer Soldaten zu sehen ist. Den Angaben des IS zufolge lag die Zahl der Getöteten im Rahmen der späteren Eroberung sogar bei zweihundert Personen. Zu einzelnen Operationen der Organisation wie der Anschlagsserie bei Mosul im Juni 2013, dem Angriff auf alawitische Dörfer in Latakia und der Eroberung des Flughafens Minagh im August 2013, der Offensive im Raum Hama im September 2013, der Eroberung von Tikrit im Juni 2014 und dem Vorgehen gegen die jesidische Minderheit mit einer Vielzahl von Opfern hat sich zudem der Sachverständige Dr. S__ überzeugend im Sinne der Feststellungen geäußert. Diese gründen sich schließlich auch auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Propagandavideos nebst den dazu verlesenen Übersetzungen des Sprachsachverständigen Dr. Si__. Mit Blick insbesondere auf Inhalte und verwendete Logos der Organisation und ihrer Medienstellen stand die Authentizität des Bildmaterials außer Zweifel. Zu dem IS-Video „Auf dem Weg des Prophetentums“ hat der Sachverständige Dr. S__ dem Senat überzeugend erläutert, dass die darin enthaltenen Massenerschießungen – teilweise per Kopfschuss am Ufereines großen Flusses, in den die Getöteten sofort geworfen wurden – sich nach der Eroberung Tikrits durch den IS ereignet hätten. Bei dem Fluss handele es sich um den Tigris. b) Die getroffenen Feststellungen zu dem Anschluss der von A__ U__ a__-S__ geführten JAMWA an den ISIG – der auch die Kampfeinheit der „muhajirun halab“ betraf – haben ihre Grundlage ebenfalls in dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. S__, ferner auf den ergänzend dazu in die Hauptverhandlung eingeführten Medien. Der Sachverständige Dr. S__ hat zum Anschluss der JAMWA an ISIG ausgeführt, dass dieser zwar erst Ende November 2013 nach außen hin durch die Veröffentlichung eines Videos, auf dem zu sehen ist, wie Abu Umar ash-Shishani und weitere Kämpfer einen Treueeid auf Abu Bakr al-Bagdadi schwören, und durch eine weitere Videobotschaft Abu Umars im Dezember 2013 bekannt gegeben worden sei. Der Anschluss könne aber gleichwohl wesentlich eher erfolgt sein, worauf verschiedene Quellen hindeuteten. Maßgeblich für die dahin lautende Feststellung des Senats ist insbesondere eine Videobotschaft des „Emirs“ der „Junud ash-Sham“ Muslim Abu Walid mit dem Titel „Die Weisheit macht Pause“. In dieser Botschaft äußerte sich Abu Walid ausführlich zu den Konflikten unter den syrischen Aufständischen in den Jahren 2013 und 2014. Er wies unter anderem darauf hin, dass sich Abu Umar ash-Shishani durch einen Gefolgschaftseid gegenüber Abu Bakr al-Baghdadi bereits dem ISIG angeschlossen habe, bevor das Votum von al-Qa‘ida-Führer al-Zawahiri zumKonflikt mit der an-Nusra-Front am 9. Juni 2013 publik wurde. Dies will Muslim Abu Walid von Abu Umar ash-Shishani in einem persönlichen Gespräch noch vordiesem Datum erfahren haben. Nach dem Sachverständigen Dr. S__ ist der Text zwar insofern problematisch, als er keine Primärquelle darstellt und alleine die Angaben von Muslim Abu Walid eine sogenannte „schwache Quelle“ sind. Andererseits hat Abu Walid dem Sachverständigen zufolge beste Verbindungen in die gesamte kaukasische Szene in Syrien. Muslim Abu Walid stand 2012 und 2013 in persönlichem Kontakt zu seinem georgischen Landsmann Abu Umar ash-Shishani, den er als damals engen Freund bezeichnete. Nach Dr. S__ passen seine Angaben ferner zu den Berichten des „gut informierten“ Journalisten R__, der in einem in der Dailiy Mail vom 2. März 2015 veröffentlichten Artikel ebenfalls von einemAnschluss im Mai 2013 ausgeht. Der Sachverständige hat dem Senat überdies vermittelt, dass ein Anschluss im Mai/Juni 2013 auch zu den Angaben des ISIG und von Abu Umar ash-Shishani selbst passt. In einem am 10. Oktober 2013 von Abu Umar ash-Shishani geführten Interview mit der Zeitung „Sana ash-Sham“ sprach dieser davon, dass der Korrespondent des Senders al-Jazeera in einem Interview mit ihm über die Einnahme der Luftwaffenbasis von Minagh am 5. August 2013 weder erwähnthabe, dass er eine militärische Führungskraft des Islamischen Staates sei noch, dass er dem Islamischen Staat „baya‘a“, also den Treueeid, gegeben habe. Ein weiteres Argument für den bereits erfolgten Anschluss der JAMWA von Abu Umar ash-Shishani an ISIG zu einem frühen Zeitpunkt ist laut Dr. S__ die Situation der Kampfgruppen bei der Eroberung der Luftwaffenbasis Minagh. JAMWA und ISIG seien nicht voneinander unterscheidbar gewesen. Außerdem habe ein im Anschluss an die Eroberung ausgetragener Konflikt mit einer Gruppe der FSA gemeinsam durch JAMWA und ISIG stattgefunden und dazu geführt, dass nur diese Gruppe nicht in den Flughafen habe einrücken können. Mit der Eroberung des Flughafens befasst sich auch eine im Internet veröffentlichte Videobotschaft vom 6. August 2013. Darin führt Abu Umar ash-Shishani aus, dass der Eroberung des Flughafens ein dreimonatiger Befreiungskampf vorausgegangen sei. In dieser Veröffentlichung wird Abu Umar ash-Shishanieingangs als „Befehlshaber der Truppen des Islamischen Staates im Irak und in der Levante (Syrien), im Norden“ bezeichnet. Mit einem frühen Anschluss ist ferner zu vereinbaren, dass es nach dem Sachverständigen im Sommer 2013 innerhalb der JAMWA eine Meinungsverschiedenheit über das Vorgehen des ISIG gab, so dass Saifullah ash-Shishani die Gruppierung mit wenigen Kämpfern im Juli 2013 verließ. In dem Interview mit „Sana ash-Sham“ erwähnte Abu Umar ash-Shishani überdies eine Operation zur Befreiung der Region Hama. Diese Operation ist Grundlage des am 26. September 2013 vom ISIG veröffentlichten Videos „Nachrichten aus dem Land der Schlachten, Teil 6“, das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und dessen Wortlaut übersetzt verlesen worden ist. In dem Video ist ab Minute 01:08 bis circa Minute 03:00 Abu Umar ash-Shishani zusehen, und zwar unter anderem mit der Bildunterschrift „Die letzten Vorbereitungen und Überprüfungen über den endgültigen Plan des militärischen Angriffs auf das Umland von Hama“. In Abschnitt 5 des Videos heißt es: „Das ist die erste Schlacht, an der einzig und allein die Kämpfer des Islamischen Staates teilnehmen“. Die herausgehobene Position von Abu Umar ash-Shishani bei ISIG zudiesem Zeitpunkt spricht ebenfalls für seinen frühen Anschluss an den ISIG. Zudem hat der Sachverständige Dr. S__ überzeugend dargelegt, dass ein Treueeid des „Emirs“ für alle Mitglieder der von ihm befehligten Organisation verbindlich sei. Ein solcher Eid sei aufgrund eines überlieferten Ausspruchs des Propheten Mohammed stark religiös aufgeladen. Nicht denkbar sei es, dass sich zunächst nur Abu Umar ash-Shishani persönlich dem ISIG angeschlossen habe. Bei einem Treueeid des „Emirs“ müsse die ganze Organisation folgen. Auch dem schließt sich der Senat an. Denn schon aufgrund der militärisch-hierarchischen Struktur ist das Verhalten des „Emirs“ für alle Organisationsmitglieder maßgeblich. Ferner ging es dem ISIG-Führer Abu Bakr al-Baghdadi darum, die tschetschenischen Kämpfer in die eigenen Reihen zu integrieren. Dies schließt faktisch spätere Abspaltungen wie auch jene von Kämpfern um Salahuddin ash-Shishani – etwa aus eigenem Machtstreben – nicht aus. Der Überzeugungsbildung des Senats, dass die JAMWA bereits Ende Mai/Anfang Juni 2013 Teil des ISIG war, stehen die erwähnten Verlautbarungen aus November und Dezember 2013 nicht entgegen. Vielmehr ist in dem öffentlichen Treueeid sowie in der Videobotschaft, in der zudem eine JAMWA als nicht mehr existent bezeichnet wird, lediglich eine Bekräftigung des Anschlusses zusehen. Diese hatte nach Auffassung des Senats den Zweck, der durch den Richtungsstreit mit Salahuddin ash-Shishani aufgekommenen Unruhe und Unsicherheit in den interessierten Kreisen zu begegnen. Ebenso wenig spricht gegen den frühen Anschluss, dass die JAMWA noch weiter als solche identifizierbar war. Denn auch andere Kampfverbände des ISIG trugen eigene Bezeichnungen,darunter das im Irak agierende „Kurdistan Bataillon“. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass auch der Angeklagte A 1 selbst angegeben hat, seit Anfang Juni 2013 beim ISIG gewesen zu sein. 4. Feststellungen zu den objektiven Tathandlungen der Angeklagten a) Betätigungen des Angeklagten A 1 für den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ im Juni und Juli 2013 aa) Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte A 1 sich Anfang Juni 2013 dem „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ angeschlossen hat. Der Zeuge A__, Inhaber eines Reisebüros, buchte für den Angeklagten ein Flugticket von D__ nach Gaziantep am 27. Mai 2013. Das im Computersystem hinterlegte elektronische Ticket hat der Zeuge als Ausdruck in der Hauptverhandlung übergeben. An seiner entsprechenden Zeugenaussage war daher nicht zu zweifeln. Die Angaben des Angeklagten, sich (erst) im Anschluss an diesen Flug nach Syrien begeben zu haben, sind im Ergebnis glaubhaft. Zunächst ist nicht anzunehmen, dass der Angeklagte wahrheitswidrig eingeräumt hätte, einen Treueeid auf den ISIG abgelegt zu haben. Entgegen dem weitergehenden Vorwurf der Anklage haben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte sich bereits im März 2013 einer terroristischen Vereinigung in Syrien angeschlossen hat. Die weiteren, ebenfalls von dem Zeugen A__ vorgelegten und im Selbstleseverfahren eingeführten Flugtickets auf die Personalien des Angeklagten beinhalten einen Flug am 3. März 2013 nach Borg el-Arab bei Alexandria in Ägypten. Dies geht mit der Einlassung des Angeklagten konform, sich in der daran anschließenden Zeit dort befunden zu haben. Hinweise dafür, dass sich der Angeklagte statt dessen im März 2013 oder im April 2013 nach Syrien begeben hätte, lagen nicht vor. Soweit der weitere Zeuge D__ von Erzählungen des Angeklagten über Erlebnisse in Syrien 2013 berichtet hat, waren diese nicht zu datieren. Die Angaben des gesondertverfolgten I__ – auf die noch näher einzugehen sein wird – gingen insoweit dahin, dass die Person, welche allein als der Angeklagte A 1 in Betracht kommt, sich bereits vier Monate vor seiner, I__s, Ankunft in Syrien befunden habe. Wenn – wie nicht fernliegend – der Zeuge I__ hiermit seine Ankunft in der Ortschaft Hraytan bei Aleppo gemeint haben sollte, die nicht vor Ende September 2013 zu datieren ist, stimmt der sich durch eine Rückrechnung ergebende Zeitpunkt mit den Angaben des Angeklagten überein. Dass sich diese Person laut I__ zuvor ferner in einer anderen Gruppe befunden haben soll, ist mit einem Wechsel der Untereinheit oder auch schon mit einer bloßen Ortsveränderung erklärt. Schließlich ist zu bedenken, dass sich nicht wenige spätere Syrienkämpferzunächst in Ägypten aufhalten, um ihre Kenntnisse des Korans zu vertiefen. Dies war nach den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden, über die Kriminalhauptkommissar O__ glaubhaft ausgesagt hat, auch bei dem gesondert verfolgten K__ im Jahre 2012 der Fall. Selbiges war dem Zeugen D__ S__, einem „Aussteiger“ aus der M__ Salafistenszene, ebenfalls bekannt. Die Verbindungen, welche der Angeklagte mit dem gesondertverfolgten K__ unterhielt, sprechen für ein gleichgelagertes Verhalten. Demgegenüber sind die Angaben des Angeklagten vom 5. Dezember 2012 gegenüber dem Zeugen K__ vom Jobcenter M__, Ende Januar 2013 in die Türkei auszuwandern zu wollen, kein verlässliches Indiz für einenfrüheren Anschluss an eine terroristische Vereinigung im Sinne der Anklage. Insbesondere sofern die Ägyptenreise dem Angeklagten bereits als Vorbereitung für den bewaffneten Kampf dienen sollte, hatte er Anlass, auch einen solchen Reiseplan gegenüber den Behörden nicht zu offenbaren. bb) Unzweifelhaft kehrte der Angeklagte im Juli 2013 nach Deutschlandzurück. Denn am 31. Juli 2013 sprach er beim Jobcenter in M__ vor. Womöglich hatte er bereits am 4. Juli 2013 in Adana in der Türkei das Flugzeug nach D__ bestiegen. Ein entsprechendes Flugticket auf den Namen des Angeklagten ist existent. Ob er es tatsächlich genutzt hat, war nicht mehr aufzuklären. Ebenso wenig vermochte der Senat festzustellen, aus welchem Grund der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits wieder nach Deutschland reiste. cc) Fest steht allein, dass er dies nicht unmittelbar nach der Kampfausbildung tat, die – zumal der Senat sie keinem Lager zuzuordnen vermochte – nicht zwingend vier Wochen gedauert haben muss. Ihr festgestellter Inhalt steht indes außer Zweifel. Wie der Angeklagte selbst einräumt, erlernte er dabei den Umgang mit dem Schnellfeuergewehr AK-47. Dass auch eine religiös-ideologische Schulung stattfindet, ist für alle gängigen Ausbildungslager bekannt. Es ist kein Grund ersichtlich, dass sich ihr – wie jeder Neuankömmling – nicht auch der Angeklagte unterzog. Gegen dessen Rückkehr sofort nach der Kampfausbildung sprichtbereits, dass eine solche Rückreise – sofern sie nicht eine Flucht ist, wofür hier nicht im Ansatz etwas spricht – nicht ohne Absprache mit einem Verantwortlichen des hierarchisch strukturierten ISIG erfolgt, der über den weiteren Einsatz des Betreffenden zu entscheiden hat. Dies legt nahe, dass sich der Angeklagte bereits in der ISIG-Kampfgruppe mit dem gesondert verfolgten K__ eingefunden hatte. Die Zugehörigkeit zu dessen Gruppe hat der Angeklagte selbst glaubhaft unter Verweis auf das langjährige Kennverhältnis eingeräumt. Dass die Rückreise des Angeklagten erst aus der operativen Einheit herauserfolgte, ergibt sich zudem aus der glaubhaften Aussage des Zeugen D__ S__. Dieser Zeuge hat sich aus der salafistischen Szene gelöst undhierüber das Buch „Ich war ein Salafist“ veröffentlicht. Ihm war der Angeklagte von mehreren Begegnungen in früheren Jahren bekannt. Insbesondere hat der Zeuge ein Zusammentreffen mit dem Angeklagten am Rande des Gebetes im Ramadan 2013, der in diesem Jahr vom 9. Juli bis zum 7. August währte, geschildert. Hierbei habe der Angeklagte erklärt, wieder da zu sein. Zudem habe er vom Besitzeiner AK-47 und einer Konfrontation in Syrien mit einhundert Gegnern berichtet, bei der er große Angst verspürt, Allah sie aber gerettet habe. Der Zeuge konnte sich lediglich nicht mehr festlegen, ob – wie es in seinem Buch heißt – es sich wirklich um ein Zusammentreffen mit syrischen Soldaten, wie ihm dies logischerschienen sei, gehandelt und ob der Angeklagte tatsächlich die Worte gewählt habe, sie hätten „sich tierisch in die Hose geschissen“. Unabhängig von dessen genauer Wortwahl ist jedenfalls ein Ereignis und Verhalten betroffen, dessenEignung zum bloßen Prahlen zu verneinen ist. Auch eine Falschbelastung des Angeklagten durch den Zeugen ist auszuschließen. Dagegen spricht dessen differenzierte Aussage inklusive offenbarter Wissenslücken wie schon der Gehalt der dem Angeklagten zugeschriebenen Äußerungen. Gegen die Überzeugungsbildung des Senats, dass eine solche Konfrontation stattgefunden hat, spricht auch nicht, dass laut dem Zeugen I__ die als der Angeklagte in Betracht kommende Person weiter berichtet haben soll, in Idlib „unter der Jabhat al-Nusra“ gegen die kurdische YPG gekämpft zu haben. Laut dem Sachverständigen Dr. S__ ist eine Operation unter Beteiligung der an-Nusra-Front und von JAMWA-Kämpfern gegen die YPG (= Yekineyen Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) bei Atma in der Provinz Idlib ab August 2013 belegbar. Diese Operation könne, da eine Verlautbarung den „ribat“ im Sinne des Gebietes hinter der Front mit rückwärtigen Diensten (etwa Lazarett, Instandsetzung) erwähnt, schon länger angedauert haben. Ferner ist denkbar, dass die an-Nusra-Front die Operationsführung zumindest in Teilen hatte. Daher liegt bei wertender Betrachtung kein Widerspruch zur Aussage des Zeugen D__ vor, zumal auch syrische Regierungstruppen auf dem grundsätzlich von der YPG gehaltenen Gebiet gegen den ISIG operiert haben können. b) Betätigungen beider Angeklagten für den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ von August bis November 2013 Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagten im Jahre 2013 einer Kampfeinheit des ISIG mit der Bezeichnung „muhajirun halab“ (Auswanderer von Aleppo) angehörten. Diese Überzeugung stützt sich – neben den Einlassungen der Angeklagten – unter anderem auf die Angaben des gesondert verfolgten Zeugen I__. Im Einzelnen: aa) Die Angaben des gesondert verfolgten Zeugen I__ Der Zeuge I__ ist vom Oberlandesgericht S__ mit rechtskräftigem Urteil vom 27. März 2015 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung im Ausland JAMWA (welche das Gericht noch bis Ende November 2013 als selbständig angesehen hat) verurteilt worden. Dieser Zeuge hat in der hiesigen Hauptverhandlung unter Berufung auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht zur Sache ausgesagt. Dessen Angaben aus dem eigenen Strafverfahren hat der Senat über die im Selbstleseverfahren eingeführten Urteilsgründe des oben angeführten Urteils hinaus insbesondere durch die Vernehmung der Zeugen Kriminaloberkommissar C__ (für die polizeilichen Vernehmungen) und Richter am Oberlandesgericht Dr. G. (für die S__ Hauptverhandlung) eingeführt. Beide Zeugen konnten sich noch sehr gut – in Teilen nach Vorhalten – an die Angaben des I__ wie nachfolgend wiedergegeben erinnern. Am Wahrheitsgehalt der Aussagen dieser beiden Zeugen war nicht zu zweifeln. (1) Zunächst hatte sich der Zeuge I__ bei der Haftrichterin des Amtsgerichts S__ – wie auch im erwähnten Urteil des Oberlandesgerichts S__ dargestellt – am 14. November 2014 einen Tag nach seiner Festnahme wie folgt eingelassen: „Ich bin im Ramadan nach Mekka geflogen und war auf Pilgerfahrt. Dort habe ich einen Saudi kennen gelernt, der hatte so ein Bändchen von der FSA (Freien Syrischen Armee); mit dem bin ich dann ins Gespräch gekommen. Wirhaben über Assad geredet, und ich muss auch zugeben, dass ich kein Fan von Assad bin. Er hat dann zu mir gesagt, wenn du willst, kannst du uns helfen. Ich wollte einen Neustart machen, zuvor hatte ich auch immer viel Gras geraucht. Der Mann sagte mir dann, ich könnte helfen, Assad zu stürzen. Man könne dem Volk helfen mit Nahrungsmitteln und Kleidung. Ich habe ihn dann auch nach der Nusra-Front gefragt. Er sagte mir sinngemäß, dass das radikale Islamisten seien. Er war Mitglied der Gruppierung „Auswanderer Aleppo“ und sagte, das seien die besten Menschen der Welt. Er hat mich gefragt, ob ich da mitmachen will, und ich habe dies bejaht. Wir haben dann auch Telefonnummern ausgetauscht. Ich war dann später nochmal in der Türkei und zwar in Gaziantep und dann bin ich weiter nach Syrien in die Nähe von Atma im Gebirge. Dort war ich imTrainingslager der Gruppierung „Auswanderer Aleppo“. Später kam ich dann zu einem Arzt in Aleppo, der auch der Gruppierung angehörte. Er gab mir dann eine Bestellung, hauptsächlich für Medikamente und Verbandszeug, und Nachtsichtgeräte, das war das Allerwichtigste. Er nennt sich Dr. M__. Ich war dann wieder in Deutschland und habe die Sachen besorgt, die er haben wollte. Er hat mir dafür 8000 Euro gegeben. Das Geld war aber, um die gewünschtenGegenstände zu besorgen. Mit dem A__ war es so, dass er mich freiwillig begleiten wollte, er wollte sich das mal anschauen, wie es so da ist.“ Auf Nachfrage, warum er die Forderungen des Dr. M__ erfüllt habe, und zum bei der Festnahme sichergestellten Geld erklärte er: „Ich hatte Angst. Die 4000 Euro waren von Herrn A__ und von mir waren nur 1050 Euro." Auf einen Vorhalt aus der Telefonüberwachung äußerte er zudem „Am Anfang wollte ich kämpfen, aber später dann nicht mehr. Ich hatte nicht mehr den Mut dazu.“ (2) Im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des I__ am 16. November 2013 machte dieser nach der glaubhaften, mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts S__ konform gehenden Zeugenaussage von Kriminaloberkommissar C__ im Wesentlichen folgende Angaben: Auf einer Busfahrt nach Mekka habe er einen „Abu Fos“ kennen gelernt, der ein Armbändchen der FSA getragen und wie er Assadgegner gewesen sei. Als er dann in Deutschland eine Nachricht von „Abu Fos“ erhalten habe, habe er sich nach langer Überlegung entschieden, nach Syrien zu reisen. Ausschlaggebend sei auch der große Giftgasanschlag gewesen, der über die Medien habe verfolgt werden können. Er sei am 22. August 2013 nach Gaziantep in die Türkei geflogen. Telefonisch habe ihm „Abu Fos“ erklärt, nach Kilis fahren zu müssen. Im Anschluss an die Schleusung nach Syrien habe an einem checkpoint der FSA der Emir ihn zu drei FSA-Angehörigen geschickt, die ihn nach Atma gefahren hätten. Von dort sei es noch zwanzig Minuten in das Gebirge weitergegangen, bis sie in ein Zeltlager bzw. Flüchtlingslager gekommen seien. Er sei dort zu der Gruppe der „muhajirun halab“ gebracht worden, wo er auch Deutsche getroffen habe. Einer seiner Begleiter habe seinen Pass dem Emir dort gegeben. In den nächsten zwei Wochen habe er sich Lauftrainings unterzogen; es seien noch etwa vierzig weitere Personen dabei gewesen, die aus Europa, unter anderem aus Russland, Deutschland und Frankreich, gekommen seien. In dieser Zeit habe er zweimal für vier Stunden an einem checkpoint Wache gehalten. Nach drei Wochen sei das Üben an der Kalaschnikow geplant gewesen. Nach zwei Wochen habe er bereits nicht mehr gekonnt. Er habe sich am linken Handgelenk leicht verletzt, habe deshalb eine größere Verletzung vorgetäuscht. Er habe dem Arzt 3.000 Lira dafür gegeben, damit dieser ihm am ganzen Arm einen Gips anbringe. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei er dann in die Nähe von Aleppo geschickt worden. Dort habe er in einem Rohbau mit mehreren Stockwerken Quartier gefunden. Während dieser Zeit sei er durch die „muhaijrun halab“ mit einer Weste ausgestattet worden. Eine Flecktarnhose habe er sich selbst besorgt. In diesem Rohbau, wo sich etwa einhundert Mann aufgehalten hätten, habe ereinen Arzt namens Dr. M__ kennen gelernt, dem er sich anvertraut und gesagt habe, er wolle nach Hause, um seine krebskranke Mutter zu sehen. Dr. M__ habe ihm im Einvernehmen mit dem Emir vorgeschlagen, dass er nach Deutschland reisen dürfe, aber nur wenn er mit Medikamenten und medizinischen Instrumenten (Blutdruckmessgeräten, Verbandsmaterial etc.)wieder zurückkehre. Näheres habe man ihm in Istanbul mitteilen wollen. Zusammen mit dem Gruppenmitglied A__ U__, der auch seine, I__s, Ausweispapiere gehabt habe, sei er über die grüne Grenze in die Türkei gebracht worden. Dann seien sie nach Istanbul gefahren. Während seines etwa zweiwöchigen Aufenthalts in Istanbul habe ihm eine ihm zuvor unbekannte Person namens D__dessen deutsche Bankkarte der Sparkasse B__ mit der dazugehörigen PIN-Nummer gegeben und ihn gebeten, das Geld abzuheben, das Konto zu überziehen und den gesamten Geldbetrag mit zurück nach Istanbul zu bringen. Am Tag seiner Abreise aus Istanbul, am 21. Oktober 2013, sei Muaas, den er aus Syrien aus dem Rohbau gekannt habe, erschienen und habe knapp 10.000,00 Euro gebracht. Von A__ U__ habe er eine englischsprachige Liste, auf der zehn Namen, darunter auch deren beider, genannt gewesen seien, mit Ausrüstungsgegenständen überreicht bekommen. Er sei dann mit Geld und Liste nach A__ geflogen, von wo aus er nach S__ zurückgekehrt sei. Dort habe er erkannt, dass er aus seiner Zwangssituation nicht herauskomme. Er habe diesen letzten Auftrag erledigen müssen, um einen „Cut“ zumachen. Nach dem Kauf eines Pkw habe er die Papiere, die ihm sein Bruder überreicht habe, per Post an den Mitbeschuldigten A__ nach M__ geschickt, damit dieser das Fahrzeug anmelde und versichere. Dies habe A__ erledigt, bevor dieser mit Gepäck, den Kennzeichen und der grünen Versicherungskarte für das Fahrzeug nach S__ gekommen sei. Das günstige Nachtsichtgerät habe er für 200,00 Euro gekauft; dies sei einige Tage vor dem Kauf des teuren Geräts am 11. November 2013 gewesen. Das Nachtsichtgerät habe eine Halterung haben müssen. Sein Bruder habe A__ und ihn am Bahnhof abgeholt und in die EckeT__/R__ gebracht, um dort das Fahrzeug entgegenzunehmen. Anschließend seien sie mit dem gekauften Fahrzeug zurück nach S__ gefahren, wo er bei einem Freund sein restliches Gepäck gehabt habe. Er habe die Ausrüstungsgegenstände nach Istanbul bringen sollen. Die genaue Örtlichkeit hätte er bei einem Treffen mit A__ U__ erfahren sollen. Der Mitbeschuldigte A__ habe unbedingt mitkommen wollen und sei durch nichts abzubringen gewesen. Es sei auch besser gewesen, nicht alleine zu fahren; A__ sei Fahrlehrer. Zu keinem Zeitpunkt habe er gewusst, etwas Illegales zu tun. Zu weiteren Personen auf der Liste könne er nichts sagen. (3) Gut neun Monate später kam es zu weiteren polizeilichen Vernehmungen des in diesem Stadium Angeschuldigten I__. Bei diesen Vernehmungen am 26./27. August 2014 sowie 4./5. September 2014 durch Kriminaloberkommissar C__ äußerte sich I__ – wie wiederum der Vernehmungsbeamte als Zeuge glaubhaft im Detail ausgesagt hat und vergleichbar auch imUrteil des Oberlandesgerichts S__ niedergelegt ist – zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Dem syrischen Volk habe er bereits vor seiner Pilgerreise helfen wollen. Er habe im Internet viel über Syrien gelesen. Auf der Pilgerfahrt sei dies durch den „Abul Fos“ wieder thematisiert worden. Dieser habe ihm ins Gewissen geredet. Er, „Abul Fos“ habe gemeint, es sei Pflicht eines jeden Moslems, Initiative für dassyrische Volk zu zeigen. Durch die religiöse Verbundenheit in Mekka habe er den Gedanken weiterverfolgt und auch gegenüber anderen Gläubigen damit geprahlt, dass er nach Syrien reisen und helfen wolle. Auch S__ habe er dies mitgeteilt. Der habe ihm angeboten, sich in Deutschland an einer Hilfsorganisationbeteiligen zu können, die Medikamente, Krankenwagen und Bekleidung nachSyrien bringe. Er habe sich einem solchen Hilfskonvoi anschließen könne. Dessen Start habe L__ mit der Textnachricht „es geht los“ gemeint. Am 16. August 2013 sei er, I__, nach M__ gefahren, weil er sich diesem Hilfskonvoi habe anschließen wollen, welcher allerdings ausgefallen sei. Im Rahmen eines Moscheebesuchs kurz vor seiner Abreise nachSyrien sei sein Hilfseinsatz in der Gruppe um S__ diskutiert worden. Aus der Gruppe sei der Einwand gekommen, eine Reise nach Syrien könne sehr gefährlich sein, ohne sich dort aufhaltende Kontaktpersonen zu haben, die für einenbürgen könnten. Daher habe er aus diesem Kreis die Rufnummer von einem auch dem S__ bekannten Abu M__ A__ der sich im syrischen Azazaufhalten solle, erhalten. Er habe erst in Syrien erfahren, dass diese Person deutsche Jihadisten aus der Grenzregion abhole und in die Trainingscamps weiterleite. Trotz des Ausfalls der von S__ geplanten Hilfsaktion habe er, I__, sich humanitär inSyrien engagieren wollen. Er habe dann den Kontakt zu „Abul Fos“ genutzt, dessen Telefonnummer er aus Mekka gehabt habe. C__ S__, den er in M__ in einer Moschee kennengelernt habe, habe ihn – weil C__ seine Oma habe besuchen wollen – auf dem Flug nach Gaziantep und anschließend auf seiner Fahrt nach Kilis begleitet. Ein weiterer „Abul Fos“ habe ihm gesagt, dass er nach Kilis weiterreisen müsse. Nach dem Grenzübertritt sei es am ersten Checkpoint der FSA in Azaz zu einem ernsten Zwischenfall gekommen. Als sein libanesischer Pass durch den Schleuser gezeigt worden sei, habe der FSA-Kommandant ihn, I__, umbringen wollen. Deshalb habe er dann Abu M__ A__ kontaktiert, der eine halbe Stunde später in Begleitung eines Y__ erschienen sei. Die beiden Personen hätten ihn mitsamt dem Pass in Empfang genommen. Nach einer Übernachtung in der Wohnung des Abu M__ A__ in Azaz sei er am nächsten Tag in das Flüchtlingslager nahe Atma gebracht worden, wo er einem Verantwortlichen des Ausbildungslagers übergeben worden sei. Bei dem Ausbildungslager habe es sich um ein Trainingslager für mehrere Widerstandsgruppen gehandelt, die alle das gleiche Training absolviert hätten. Er habe sich dieser Situation beugen und anpassen müssen. Er habe nicht sagen können, dass er humanitäre Hilfe habe leisten wollen. Im Rahmen der Ausbildung sei auch das Verhalten im Falle eines feindlichen Angriffs, das Bergen von Verletzten und das Bewegen im Gelände erlernt worden. Während des Trainings sei er an der Kalaschnikow in der Weise ausgebildet worden, dass er sie habe zerlegen, zusammensetzen und auch bedienen können. Die Unterrichtung sei nur theoretisch erfolgt. An der praktischen Schießausbildung habe er nicht teilgenommen, da diese am Schluss der vierwöchigen Ausbildung stehe. Er sei aber nur etwa zwei bis drei Wochen im Trainingscamp gewesen, weil er sich während desTrainings an der Hand verletzt habe. Nach seiner Ausbildung sei er dann dem Haus des „lmarat Kavkaz“ zugeteilt worden. Seine Gruppe in Syrien namens „muhajirun halab“ sei dem kaukasischen Emirat zugehörig gewesen, wie ihm auf Nachfrage mitgeteilt worden sei. Einige Mitglieder seiner Gruppe hätten T-Shirts mit dem Aufdruck „lmarat Kavkaz“ getragen. Außerdem sei diese Bezeichnung über dem Eingang des Gebäudes angebracht, in welchem er in dem Vorort von Aleppo Hraytan – dieser Name sei ihm jetzt wieder eingefallen – untergebracht gewesen sei. Es habe es sich um die Basisstation seiner Gruppe gehandelt. Sie sei nicht das einzige Haus des „Imarat Kavkaz“ gewesen, es habe dort weitere Basen gegeben. Die Gruppe sei ungefähr einhundert Mann stark gewesen, wobei nicht alle für das Kämpfen zuständiggewesen seien. Es habe auch Personen gegeben, die sich um die Logistikgekümmert hätten, außerdem zwei Ärzte. Er selber sei für die Verpflegungzuständig, sei K__ gewesen. Er habe sich an diesem Ort für etwa drei Wochen aufgehalten, nachdem er sich in dem Ausbildungslager bei Atma befunden hatte. Ein Emir namens A__ ash-Shishani von einer anderen Gruppe der „muhajirun halab“ habe ihn zum Küchendienst eingeteilt. Derartiges habe auch der Emir einer anderen Gruppe tun können. Es sei zunächst als Strafe für seine zu späte Rückkehr von einem Ausgang erfolgt, sei dann aber fortgesetzt worden, als man gesehen habe, wie gut er kochen könne. Im Gegenzug sei ihm versprochen worden, keine Stellung halten zu müssen, wobei es unter Umständen zu einem Kampfeinsatz im Rahmen der Selbstverteidigung hätte kommen können. In dem Gebäudekomplex in Hraytan seien vierzehn oder fünfzehn Gruppen mit je fünf bis zehn Personen untergebracht gewesen. Jede Gruppe habe ihreneigenen als Emir bezeichneten Gruppenführer gehabt. Eine Gruppe habe in einem Raum gewohnt mitsamt ihrem Emir. Über den Gruppen habe es einen weiteren Emir gegeben, der diese kommandiert habe. In seiner Gruppe seien Personen aus Deutschland mit und ohne Migrationshintergrund gewesen. Sein Gruppenführer sei ein Deutscher ohne Migrationshintergrund mit dem Spitznamen „K__“ alias M__ gewesen. Er sei aus N__ gekommen und bereits länger in Syrien gewesen. Er sei knapp über 30 Jahre alt gewesen, sportlich gebaut, habe Russisch gesprochen und sei bei den Tschetschenen angesehen gewesen. Die Gruppe habe aus fünf Personen inklusive dem Emir bestanden. Ein Mitglied sei D__ alias A__ B__ gewesen. Diese Person habe ihm am Tag seiner Rückreise nach Deutschland ihre Bankkarteeinschließlich der PINNummer gegeben und ihn gebeten, das Konto so weit wie möglich zu überziehen und ihr das Bargeld bei der Rückkehr mitzubringen. Der D__ haben einen schizophrenen Eindruck gemacht. Bei einem weiteren Gruppenmitglied aus Deutschland habe es sich umeinen M__ alias Abu Katata aus dem Raum M__ gehandelt.Dieser habe eine ebenfalls an Krebs erkrankte deutsche Mutter gehabt, der Vater sei Türke. Er habe sich bereits vier Monate vor seiner, I__s, Ankunft in Syrien ineiner anderen Gruppe aufgehalten. Er habe nach seinen Erzählungen unter der Jabhat an-Nusra im Raum Idlib gegen die YPG gekämpft. M__ sei der stellvertretende Gruppenführer gewesen, für die geistige Propaganda (da’wa-Arbeit) zuständig gewesen und habe stets den Märtyrertod glorifiziert. Es habe auch Operationen mit der FSA gegeben. Während seines dreiwöchigen Aufenthalts in Hraytan sei seine Gruppe zu keinem Kampfeinsatz eingeteilt worden. Eigene Äußerungen über Häuserkampf und feindliche Stellungen seien gelogen gewesen. Er habe sich nur vor seinem Bruder wichtig machen wollen.Teile seiner Gruppe seien jedoch im Rahmen eines logistischen Auftrags, wie Verpflegung an die Front zu bringen, in ein Gefecht verwickelt worden. Dies seien M__, E__ M__ und O__ gewesen. Bei O__ handele es sich um ein weiteres Mitglied seiner Gruppe. Dieser sei ein Deutscher ohne Migrationshintergrund mit einem sächsischen Dialekt. Auf dem linken Oberarm habe er eine Tätowierung, ein sogenanntes Trible. Er sei schlank, circa 1,75 Meter groß, habe wohl im Mai Geburtstag, sei Schulabbrecher und Betäubungsmittelkonsument. Der 24- oder 25-jährige O__ habe sich nach einer Kampfausbildung im Camp „Sheikh Suleiman“ bereits zwei Wochen vor seiner, I__s, Ankunft in Hraytan aufgehalten. O__ habe gepflegte, gerade Zähne und habe erzählt, in der Karibik im Urlaub gewesen zu sein. Ende September 2013 habe sich S__ für etwa drei bis vier Stunden im Basislager in Hraytan aufgehalten. Dieser habe sich mit M__ aliasK__ und mit M__ zurückgezogen und mit einer weiteren Person namens Z__, die drei Tage bei ihnen gewesen sei und die Gruppe gestört habe, das Basislager wieder verlassen. Er, I__, habe sich mit seiner Widerstandsgruppe identifiziert. Sie habe kostenlos Lebensmittel an die Zivilbevölkerung verteilt, habe ihre Wasserstelle der Zivilbevölkerung zur freien Verfügung gestellt, habe sich um Kranke und Schwache gekümmert und kleinen Kindern geholfen. Der ihm bekannte Kampf sei allein gegen das Assad-Regime gegangen und nicht gegen die eigene Zivilbevölkerung. Er kenne auch nur das primäre Ziel der „muhaijrun halab“, das Assad-Regime zu stürzen. Als er Deutschland wieder habe verlassen wollen, sei das Ziel nicht Syrien, sondern die Zentrale der Gruppierung in Istanbul gewesen. Der Mitbeschuldigte A__ habe sich in der Türkei die Augen lasern lassen wollen. Sein, I__s, Auftrag sei mit der Ankunft in Istanbul erfüllt gewesen. Er hätte allerdings höchstwahrscheinlich die Anweisung bekommen, zur Basis nach Hraytan in Syrien zurückzukehren, wo er dann als K__ wieder hingegangen wäre. Ende Oktober 2013 habe eine große Operation seiner Einheit bei Raqqa stattgefunden, wo vor einiger Zeit eine Gruppe Tadschiken aufgerieben worden sei. Im Rahmen dieser weiteren Vernehmungen legte der Vernehmungsbeamte Kriminaloberkommissar C__ dem gesondert verfolgten I__ diverse Lichtbilder von Personen vor. Hierbei identifizierte der Zeuge I__ unter anderem A__ a__-S__, K__, D__ und C__ S__. Zu einem Lichtbild des Angeklagten A 2 führte der Zeuge I__ aus, diese Person nur von einer Dokumentation bei „spiegel.tv“ zu kennen, die vor etwa zwei Wochen im Fernsehen gelaufen sei. Zu einem Lichtbild des Angeklagten A 1 erklärte der Zeuge, die Person nicht zu erkennen. Hingegen identifizierte er den Zeugen Z__ – der in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Aussage verweigert hat – auf Lichtbildern und gab an, diesen (nur) von dem Besuch einer bei M__ gelegenen Moschee zu kennen. Auf Satellitenaufnahmen des Ortes Hraytan markierte der Zeuge I__ zudem jenes Gebäude, welches die von ihm beschriebene Basisstation darstellen soll, mitsamt einer Krankenstation in der Nachbarschaft. (4) Schließlich hat sich I__ in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht S__ umfangreich eingelassen, wie dessen Urteil vom 27. März 2015 zu entnehmen ist. Zusätzlich hat der Senat hierzu den BerichterstatterRichter am Oberlandesgericht Dr. G__ als Zeugen vernommen. (a) Zu Beginn seiner Einlassung in der S__ Hauptverhandlung hat der Zeuge I__ angeführt, es sei „totaler Dreck“ gewesen, „was er gemacht“ habe. Sein Bestreben sei, dass es zu keinem langen Verfahren komme. Durch einen Schulverweis im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum sei er im Frühjahr 2013 in eine depressive Phase gekommen. Mit der Pilgerreise nach Mekka zur Ramadanzeit im Juli 2013 habe alles angefangen. Auf der Pilgerfahrt habe erunter anderem die Reiseführer der verschiedenen Gruppen, nämlich P__ V__ und S__, und als Reiseteilnehmer auch den Mitangeklagten A__ kennengelernt. Er sei bislang nicht sehr religiös gewesen. In Saudi-Arabien sei er daserste Mal in seinem Leben mit dem Salafismus in Berührung gekommen. In Mekka habe er einen „Abul Fos“ aus Saudi-Arabien kennengelernt, der ein Bändchen der FSA getragen habe. Dieser „Abul Fos“ (dies sei nicht sein richtiger Name) sei rückblickend betrachtet ein „Seelenfänger“ gewesen. Dieser habe ihm, I__, ein schlechtes Gewissen dahingehend eingeredet, dass er sich fortan aufgerufen gefühlt habe, der Bevölkerung in Syrien zu helfen. Als er von derPilgerreise am 10. August 2013 zurückgekommen sei, sei er fest entschlossen gewesen, in Syrien humanitäre Hilfe zu leisten. Da er von S__ erfahren habe, dass Mitte August 2013 ein Hilfskonvoi nach Syrien hätte starten sollen, habe er sich bereits am 16. August 2013 nach M__ begeben, um hieran teilzunehmen. Seiner Familie habe er vorgespiegelt, eine Schule in D__ besuchen zu wollen. Bis zu seiner Ausreise in die Türkei mit dem Ziel Syrien habe er bei dem Mitangeklagten A__ in M__ übernachtet. Ein Hilfskonvoi sei dann allerdings nicht zu Standegekommen. Er habe sich daher entschieden, selbst etwas zu tun. Er habe auch Teil des „Arabischen Frühlings“ und der Revolution gegen die syrische Regierung sein wollen. Während seines Aufenthalts bei A__ habe er an einem Abend eine nahe gelegene Moschee besucht, in der P__ V__ einen Vortrag gehalten habe. Dort habe er sein Vorhaben thematisiert. Eine Person habe ihn auf die Gefährlichkeit seines Unterfangens hingewiesen und ihm die Telefonnummer von Abu M__ aus Azaz gegeben, da man in gefährlichen Situationen eine Person benennen müsse, die für einen bürgen könne. Außerdem habe er in der Moschee einen C__ kennen gelernt, der sich – weil er in der Türkei seine Oma haben besuchen wollen – bereit erklärt habe, mit ihm zusammen die Flugreise in dieTürkei anzutreten. Er habe in D__ ein sogenanntes Oneway-Flugticket gekauft und sei am 22. August 2013 mit C__ nach Gaziantep in die Türkei geflogen. Von dort seien sie zusammen mit dem Bus nach Kilis gefahren. Nach der Trennung von C__ habe er sich nach telefonischer Kontaktaufnahme mit einer männlichen Person getroffen, die sich ebenfalls „Abul Fos“ genannt habe. Bei dieser Person, der er seinen Pass habe geben müssen, habe er übernachtet, bis zwei Schleuser gekommen seien. Diese hätten ihn nach Übernahme seines Passes zu Fuß über die grüne Grenze nach Azaz in Syrien gebracht. In der Nähe von Azaz sei er zu einem checkpoint der FSA geführt worden. Als die Schleuser dem dortigen Kommandanten seinen libanesischer Pass ausgehändigt hätten, sei diese Person regelrecht „ausgeflippt“ und hätte den Schleusern vorgeworfen, ihm einen „Hizbollah-Spion“ gebracht zu haben. Er, I__, habedaraufhin vergeblich versucht klarzumachen, dass er aus Deutschland komme und lediglich der Bevölkerung helfen wolle. Weil er um sein Leben gefürchtethabe, habe er die ihm in der Moschee in Deutschland gegebene Nummer von A__M__ A__ angerufen. Dieser sei wenig später zusammen mit einem Abu Yusuf eingetroffen und habe ihn, I__, und seinen Pass in Empfang genommen. Nach einer Übernachtung im Haus der Familie von Abu M__ A__ sei er am nächsten Morgen von den beiden Männern in das Flüchtlingslager nahe Atma gebracht worden. Dort sei er nach Passieren von drei checkpoints einem Verantwortlichen des Ausbildungslagers übergeben worden, der auch den Reisepass erhalten habe. Er, I__, habe sich in dem Ausbildungslager – einem Trainingslager für mehrere Widerstandsgruppen – dieser neuen Situation beugen und anpassen müssen. Während er bis zu diesem Zeitpunkt den festen Willen gehabt habe, in Syrien der dortigen Bevölkerung humanitäre Hilfe leisten zu wollen, habe er, weil er „die Hosen voll“ gehabt habe, nicht klarstellen können, dass er eigentlich mit einer anderen Absicht nach Syrien gekommen sei. Seine aus vierzig bis fünfzig Personen bestehende Gruppe sei die der „muhajirun halab“ („Auswanderer von Aleppo“) gewesen, die dem „lmarat Kavkaz“ angehört hätten. Damals habe er gehört, dass Chef des Lagers ein Aladin oder Salahuddin gewesen sei. In den nächsten drei Wochen habe er eine Kampfausbildung absolviert und sei dabei auch theoretisch an der Waffe ausgebildet worden. In dem Lager habe er eine Weste getragen und – bei Aufenthalten außerhalb – eine Kalaschnikow mit sich geführt. Zu zwei verschiedenen Zeitpunkten habe er Wachdienste an einem checkpoint absolviert. Um die vorgesehene vierte Woche der Ausbildung habe er sich gedrückt, da er sich gefragt habe, ob es wirklich das sei, was er gewollt habe. Vor Ort sei nämlich alles ganz anders gewesen als in der Vorstellung zu Hause. Da er ein Überbein am rechten Handgelenk gehabt habe, habe er einen Steindaran gerieben und so eine Verletzung simuliert. Deshalb sei er in ein nahegelegenes Krankenhaus gebracht worden, wo allerdings keine gravierende Verletzung festgestellt worden sei. In der Vorstellung, er werde dann nach Hause geschickt, habe er dem behandelnden Arzt „3.000 Lira“ gegeben, woraufhin dieser seinen Arm bis oben in Gips gelegt habe. Anschließend sei er in das Ausbildungslager zurückgebracht worden. Entgegen seiner Erwartung habe man ihn nicht nach Hause, sondern zwei Tage später in das nördlich von Aleppo gelegene Basislager nach Hraytangeschickt. Dort sei er einer deutschen Gruppe im Haus „lmarat Kavkaz“ zugeteilt worden, die von dem Emir „K__“ geführt worden sei. Als er, I__, von einem Ausgang, bei dem er in einem lnternetcafe mit seiner Familie Kontakt gehabt habe, zu spät gekommen sei, habe er als Strafe drei Tage Küchendienst machen müssen. Da er dabei seine Kochkünste unter Beweis habe stellen können, sei er gefragt worden, ob er K__ bleiben wolle. Er habe sich dazu entschieden, weil er dafür – wie einmal geschehen – keine Wachdienste mehr habe ableisten müssen. In der Folgezeit seines dreiwöchigen Aufenthalts in dem Basislager habe er für die in seinem Haus befindlichen mehreren Gruppen gekocht; insoweit sei er auch für den Lebensmitteleinkauf zuständig gewesen. Dafür habe er eine Haushaltskasse zur Verfügung gestellt bekommen. Von dem Basislager seien die Gruppen zu Kampfeinsätzen ausgerückt. Bei Kafr Hamra sei ein Frontverlaufgewesen, zu dem auch Mitglieder seiner Gruppe Nachschub hätten bringen müssen. Er sei nicht dabei gewesen und während dieser Zeit auch an keinem Kampfeinsatz beteiligt gewesen. Während der Zeit seines Aufenthalts in Hraytan habe er Besuch von S__ bekommen. Er werde aber nicht sagen, zu welchem Zweck dieser Besuch erfolgt sei und was er mit ihm gesprochen habe. In dem Basislager habe er sich schließlich einem Arzt namens Dr. M__ anvertraut. Diesem habe er erklärt, dass alles ein Missverständnis sei, er zuseiner krebskranken Mutter nach Hause wolle. Dr. M__ habe mit seinem Gruppenführer „K__“ gesprochen, worauf auch ein Gespräch mit einem höheren Verantwortlichen erfolgt sei. Es sei dann die Entscheidung getroffen worden, ihn zurückzuschicken, um in Deutschland verschiedene Ausrüstungsgegenstände für die Gruppe zu besorgen. Ihm sei mitgeteilt worden, welche Gegenstände, insbesondere Nachtsichtgeräte, er besorgen müsse. Ein Mitglied der Organisation, A__ U__, sei schließlich gekommen und habe ihn über die grüne Grenze bis nach Istanbul gebracht. Am Tag seinerAbreise sei ein Muaas, den er aus dem Lager in Hraytan gekannt habe, zu ihm nach Istanbul gekommen und habe ihm „einen Umschlag mit zehn Riesen“, also 10.000,00 Euro, sowie eine in Englisch geschriebene Liste mit den zu beschaffenden Gegenständen gebracht. Auf der Liste seien neben zwei ihm nicht bekanntenNamen Personen seiner Gruppe, darunter der Emir und dessen Stellvertreter M__ aufgeführt gewesen. Mit dem Taxi sei er dann zum Flughafen in Istanbul gefahren und habe ein Ticket nach A__ gekauft. Dort angekommen sei er in seinen Lieblings-Coffeeshop gegangen und habe erstmal etwas Spaß gehabt. Mit dem Nachtexpress sei er anschließend nach Hause zu seiner Mutter gefahren. In S__ habe er in der Folgezeit die in der Anklageschrift bezeichneten Gegenstände besorgt. Insoweit gebe es nichts zu bestreiten. Er hätte auch den Pkw selbst angemeldet, doch in S__ habe er es wegen der bestehenden Plakettenpflicht nicht machen können. Er habe der Organisation schon helfenwollen, sie hätten die „bestellten“ Sachen „schon bekommen sollen“. Er habe mit dem von Muaas erhaltenen Geld die Gegenstände gekauft, allerdings auch hiervon etwas für private Zwecke ausgegeben. So habe er vor seiner Abreise seinen Kredit bei der Targo-Bank ausgeglichen. (b) Über diese auch in den Gründen des S__er Urteils geschilderteEinlassung hinaus, deren dortiger Inhalt mit der Aussage des Zeugen Dr. G__ übereinstimmt und daher außer Zweifel steht, hat der gesondert verfolgte I__ in der Hauptverhandlung zu der Person „M__“ alias „Abu Katata“ dieselben Angaben wie bei der polizeilichen Vernehmung gemacht. Dessen Lieblingsthema sei es gewesen, Märtyrer zu werden. Zu der Person „O__“ hat der Zeuge I__ wiederum ausgeführt, sie sei zwei Wochen vor ihm ins Lager gekommen. Er erklärte sich zu den ihm erneut vorgehaltenen Lichtbildern von Personen wie zuvor bei den Vernehmungen durch Kriminaloberkommissar C__. Die Größe der „Gruppe“ benannte er auch mit achtzig bis hundert Personen. Seineigener Kampfname sei O__ gewesen. Den auf der Bestellliste vermerkten „Usman“ kenne er nicht. Der „Alleroberste“ sei Salahuddin ash-Shishani gewesen. Nach der Rückkehr habe er, I__, nochmals Kontakt mit „K__“ in Syrien gehabt, der von Spaltungsprozessen im Lager berichtet habe. Die Jungs von „K__“seien bei diesem geblieben und hätten sich nicht dem IS angeschlossen. Die gesamte Basis habe sich entschieden, sich nicht dem IS anzuschließen. Alle diese zusätzlichen Angaben des I__ in der S__er Hauptverhandlung stehen aufgrund der entsprechenden glaubhaften Zeugenaussage von Richter am Oberlandesgericht Dr. G__ fest. (5) Darüber hinaus hat der gesondert verfolgte I__ gegenüber der Zeugin S__-T__ Angaben über seinen Aufenthalt in Syrien gemacht. Diese Zeugin suchte ihn zweimal in der Justizvollzugsanstalt S__ zu (unüberwachten) Besuchen auf. Die Zeugin ist die Mutter des verstorbenen D__, die auf eigenen Antrieb Erkundigungen nach dem Schicksal ihres an Schizophrenie leidenden Sohnes in Syrien in der salafistischen Szene in H__ angestellt und auch den Kontakt zu dem gesondert verfolgten I__ gesucht hat. Der Wahrheitsgehalt der gesamten Zeugenaussage steht außer Zweifel. Die Zeugin S__-T__ hat im Einzelnen geschildert, wie sie über die Zeugin S__, die zusammen mit ihrem im August 2013 verschwundenen Sohn im Kindergarten gewesen sei, Kontakt zu dem Angeklagten A 2 als deren ehemaligem Partner bekommen habe. Die Zeugin S__-T__ hat dabei unter anderem über Äußerungen des Angeklagten A 2 ihr gegenüber, ihr von der Zeugin S__ zugetragene Bemerkungen des Angeklagten und umfangreich auch über ihre Kontakte mit dem Zeugen I__ berichtet. Die Zeugin hat die nacheigenem Bekunden selbst angestoßenen und erlebten Geschehnisse lebensnah, detailliert und in ihren komplexen Abläufen mitsamt den Interaktionen in sich stimmig geschildert. Hinzu tritt authentisch wirkendes inneres Erleben. So hat die Zeugin zum Beispiel beschrieben, wie ihr auf eine von einem Lächeln begleitete Äußerung des Angeklagten A 2, die Leute gingen „zum Sterben“ nach Syrien, die Gesichtszüge entglitten seien. Des Weiteren stimmt der Aussageinhalt mit erst später von der Zeugin eingereichten Briefen des Zeugen I__ (dazu sogleich (6)) an sie überein. Auch ein Falschaussagemotiv der als städtische Sozialarbeiterin tätigen Zeugin ist nicht erkennbar. Daran ändert ihre Einschätzung nichts, der Angeklagte A 2 habe sie über ihren Sohn D__ und dessen Tod angelogen. Darin liegt indes kein Grund für die Zeugin, ihre Wahrnehmungen verfälscht wiederzugeben. Die Zeugin hat denn auch keineswegs alle Vorhalte aus den polizeilichenVernehmungsniederschriften schlicht bestätigt. Vielmehr hat sie sehr differenziert ihre Erinnerung wie auch teilweise deren Fehlen geschildert. Nach ihrer daher glaubhaften Aussage berichtete I__ ihr davon, dass sie anfangs euphorisch gewesen seien, geglaubt hätten, das Richtige zu tun gegen Assad. Er und D__ hätten in Syrien oft oben auf dem Dach gesessen und die Sterne angeschaut. D__ habe sein Geld für Schokolade ausgegeben und das meiste an Kinder verschenkt. Es sei seine Vorstellung gewesen, etwas zu bewirken. Ihr Sohn D__ sei anfangs gut drauf gewesen, habe sich dann aber verändert, sei einerseits albern, andererseits depressiv gewesen. „O__“ und „M__“ hätten im selben Raum wie D__ geschlafen, er, I__, in einem anderen Raum. Die beiden müssten etwas über D__s Ableben wissen. Er und D__ seien gut mit M__ klargekommen, der sei ganz ruhig gewesen. Den O__ hätten sie nicht so gemocht, weil er sich aufgespielt habe. D__ habe um den 1. November 2013 herum einen Einsatz gehabt, sei gemeinsam vom Camp abgeholt worden. Er, I__, habe Anfang November einen Anruf von dem Anführer K__ erhalten, dass D__ nach dem Einsatz psychotischgewesen sei. Jener habe gesagt, „betet für D__“. Ihr Sohn habe bei seiner, I__s, Abreise noch gelebt, er habe ihm Geld mitbringen sollen. Heute könne er nicht mehr nachvollziehen, was ihn damals geritten habe. Bei seiner Rückkehr habe er erst einmal raus gewollt. Er habe Besorgungen machen sollen, habe seine Mutter sehen wollen. Es sei klar gewesen, dass es danach wieder zurückgehe. (6) Ferner hat der Senat nicht außer Betracht gelassen, dass der ZeugeI__ von März bis November 2015 im Briefkontakt mit der Zeugin S__-T__ stand. In erster Linie enthalten dessen Briefe tröstende Worte. Der Zeuge betont dabei mehrfach, dass D__ ein guter Mensch gewesen sei, der den Leuten in Syrien habe helfen wollen. Die Zeugin solle sich nicht die Schuld am Tod ihres Sohnes geben. Er, I__, bedauere es, dass er ihn, D__, nicht habe überreden können, zurück nach Deutschland mitzufahren. Er verspreche, sich nach seiner Haft um eine lückenlose Aufklärung der Todesumstände D__s zu bemühen. Dieser habe sich bei starken Stimmungsschwankungen zuletzt zurückgezogen und noch gelebt, als er, I__, Syrien verlassen habe. Vom Tode D__s habe er erst sehr viel später erfahren, das habe ihm „Herr C__ mit einem blöden grinsen unter die Nase gebunden, in der Polizeilichen Vernehmung“. Wenn er, I__, als IS-Terrorist in den Medien tituliert werde, sei dies nachweislich falsch. Der Laden eines örtlichen Gemüsehändlers, der womöglich Auskunft über D__s Tod geben könne, befinde sich ein- bis zweihundert Meter nördlich der „Villa des Imerat Kavkaz, also den Kaukasiern“, in der Nähe der Moschee mit dem grünen Dach. Der Polizei habe er, I__, eine Lagebeschreibung gegeben. Zuletzt vertrat I__ brieflich indes die Auffassung, dass der Gemüsehändler wahrscheinlich niemals zu finden sei. Der Zeuge schlug daher der Zeugin vor, bei den Eltern von „K__ S__“, ihrem deutschen Gruppenführer in Hraytan, vorzusprechen mit dem Anliegen, deren Sohn sprechen zu wollen. Der „K__“, der für die Leute aus Deutschland zuständig gewesen sei, werde D__ als A__ B__ kennen und habe „nichts zu verlieren da er weit weg ist“. bb) Grundsätzliche Analyse dieser Angaben Bei der Beweiswürdigung war sich der Senat des Umstands bewusst, dass die Verteidigung der Angeklagten ihr Konfrontationsrecht gegenüber dem gesondert verfolgten Zeugen nicht hat ausüben können. Dies ist allerdings nicht derJustiz anzulasten, denn dem Zeugen stand mit Blick auf mögliche mindestensversuchte Tötungsdelikte in Syrien ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zu. In der Folge sind gleichwohl die früheren Angaben des Zeugen besonders kritisch zu würdigen. (1) Die verschiedenen Angaben des Zeugen I__ waren – jeweils für sichbetrachtet – zwar überwiegend, aber keineswegs durchgehend von logischer Konsistenz. Es steht allerdings außer Zweifel, dass ihnen ein reales Erleben zugrunde liegt, d.h. dass sich der vom Oberlandesgericht S__ verurteilte Zeuge als Mitglied einer kämpfenden jihadistischen Gruppierung in Syrien aufhielt. Hierfür spricht insbesondere sein grundsätzliches Geständnis. Im Wesentlichen hat der Zeuge die örtlichen Verhältnisse in Syrien lebensnah und nachvollziehbar beschrieben, so etwa den Inhalt und Ablauf der Kampfausbildung und die Struktur und Aufgaben der Kampfeinheit in Hraytan bis hin zur Zusammensetzung der eigenen Kampfgruppe. Dabei hat er insbesondere dieseiner Gruppe zugeordneten Personen detailliert beschrieben. Da der Zeugeallerdings zu keinem Zeitpunkt konfrontativ befragt worden ist, kommt dem für sich betrachtet kein großer Wert zu. Dies gilt erst recht dadurch, dass sich auch logisch fragwürdige Aussageteile finden. So ist es schon äußerst unwahrscheinlich, dass mehrere handelnde Personen wie in den polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen und in der Hauptverhandlung ausgeführt den identischen Namen „Abu(l) Fos“ getragen habensollen. Wenn der Zeuge I__ die ausschließlich humanitäre Motivation seiner Ausreise auch mit dem ersten Giftgasangriff durch das Assad-Regime auf dieZivilbevölkerung am 21. August 2013 erklären möchte, ist es unstimmig, dass er zu diesem Zeitpunkt – wie auch vom Oberlandesgericht S__ festgestellt – sein Flugticket in die Türkei für den nächsten Tag bereits erworben hatte. Mit einer humanitären Absicht will auch nicht einhergehen, dass die Verhältnisse im Ausbildungslager anders als in der Vorstellung zu Hause gewesen sein sollen. Vielmehr müsste es sich um komplette Gegensätze gehandelt haben. Der Aufenthalt ineinem militärischen Ausbildungslager passt nicht zu humanitären Motiven. Fragwürdig erscheint weiter, dass der Zeuge einen Angehörigen der FSA in Mekka kennen gelernt haben will, der ihm wegen der Syrienproblematik ein schlechtes Gewissen gemacht habe. Dass diese Person in Mekka am Handgelenk ein Zeichen getragen haben soll, das ihn als Mitglied der oppositionellen FSA auswies, ist lebensfremd. Nichts anderes gilt für die Angaben des Zeugen I__, wie er nach demangeblichen Ausfall des von S__ organisierten Hilfskonvois trotz Hinweises auf die Gefahr eigenmächtig nach Syrien gereist sein will, um dort humanitäreHilfe zu leisten. Dass ihm im Ausbildungslager eine weitere Instruktion an der Schnellfeuerwaffe AK-47 mit Blick auf eine nur vorgetäuschte oder marginale Handgelenksverletzung erspart geblieben sein soll, muss ebenfalls verwundern, selbst wenn er einen Arzt bestochen hätte. Lückenhaft sind die Angaben zudem von vorne herein dadurch, dass der Zeuge zur Person und Rolle des Zeugen S__ explizit Fragen nicht hat beantworten wollen. Geschönt erscheinen auch die Ausführungen des Zeugen, wie die Kampfeinheit der Zivilbevölkerung Lebensmittel und Wasser zur Verfügung gestellt habe und sich um Kinder, Kranke und Schwache gekümmert habe. Unglaubhaft ist zudem die Behauptung des I__ in einem Brief an die Zeugin S__-T__, von Kriminaloberkommissar C__ erfahren zu haben, dass ihr Sohn D__ verstorben sei. Nach der glaubhaften Zeugenaussage des Beamten ging es um diesen Punkt bei den Vernehmungen nicht. Vielmehr waren die Bemühungen der Zeugin S__-T__, das Schicksal ihres Sohnes zu klären, durch den Informationsaustausch der beteiligten Polizeidienststellen aktenkundig. Der Akteninhalt stand dem Zeugen I__ jedenfalls vor seinen Vernehmungen im Jahr 2014 zur Verfügung. (2) Aussageübergreifend weisen die verschiedenen Angaben des Zeugen I__ bei einer Gesamtwürdigung eine doch schon hohe Konstanz auf. Der Zeuge hat durchgehend berichtet, wie er nach Mekka gereist sei, dass er sich vor der Ausreise in M__ aufgehalten habe, aus der Türkei nach Syriengeschleust worden sei und welche Erlebnisse er dort gehabt haben will. Eine derartige Aussagekonstanz, die allein auf der damaligen Rolle als Beschuldigterberuht, ist indes ebenfalls ohne großen Wert. Denn der Zeuge ist zu keinem Zeitpunkt konfrontativ befragt worden. Zudem liegen Widersprüche und Abweichungen in verschiedenen Punkten auch ohne eine solche Befragung auf der Hand. Ein elementarer Widerspruch besteht darin, dass der Zeuge vor der Haftrichterin noch einräumte, er habe zumindest anfänglich kämpfen wollen. Dies hat er danach durchgehend im Sinne einer humanitären Motivation in Abrede gestellt. Weitere Widersprüche folgen. So sollen ihn laut seinen Angaben bei der ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung drei FSA-Angehörige nach Atma gefahren haben. Fortan soll dies durch A__ M__ A__ geschehen sein. Auch in den Darstellungen zu den angeblichen Kontakten mit (einem oder mehreren) „Abu(l) Fos“ finden sich Abweichungen. Soll anfänglich noch – in Übereinstimmung insbesondere mit den Erkenntnissen des Sachverständigen Dr. S__ – S__ (ash-Shishani) der Chef des Ausbildungslagers in Atma gewesen sein, wird diese Person zuletzt als der „Alleroberste“ der gesamten Gruppierung benannt. Richtigerweise war dies jedoch – wie oben ausgeführt – Abu Umar ash-Shishani. Bei der Ausbildung dürfte der Zeuge laut seinen ersten Ausführungen bei der Polizei wegen seiner vermeintlichen Verletzung nicht mit einer AK-47 in Berührung gekommen sein. Dies scheint sich mit seinen späteren Angaben zu decken, nur theoretisch im Umgang mit der Waffe geschult worden zu sein. Dass er aber hierdurch das Zerlegen, Zusammensetzen und Bedienen der Waffe „gekonnt“ habe will, weckt Zweifel. Sollte der Zeuge gemeint haben, dass er lediglich keine praktische Schießausbildung erhalten, die Waffe aber in Händen gehalten habe, liegt der Widerspruch zu den erstenAngaben offen zu Tage. Der Senat hat auch nicht verkannt, dass der Zeuge anfänglich behauptet hat, zu weiteren Personen auf der Beschaffungsliste nichts sagen zu können. Dies stellte sich später anders dar. D__, dessen Bankkarte die Ermittlungsbehörden bei dem Zeugen I__ sicherstellen konnten, soll diesem zunächst erstmals auf dem Weg zurück nach Deutschland in Istanbul begegnet sein. Nachfolgend soll es sich um ein Gruppenmitglied in Hraytan handeln. Zur Größe der gesamten Gruppierung und auch zur Zusammensetzung seiner Gruppe scheint der Zeuge zudem über die verschiedenen Vernehmungen hin unterschiedliche Angabengemacht zu haben. Des Weiteren hat er gegenüber der Zeugin S__-T__ den „O__“ nicht im Sinne eines Einzelgängers beschrieben, sondern als eine Person, die sich aufgespielt habe. Im Widerspruch zu seinen sonstigenAngaben erklärte I__ der Zeugin zudem, in Hraytan nicht im selben Raum wie ihr Sohn D__ genächtigt zu haben. Auch die Geschehnisse in Istanbul vor dem Flug nach Deutschland hat der Zeuge I__ nicht konstant dargestellt. Ein zweiwöchiger Aufenthalt in dieser Stadt wie zunächst angeführt, passt schon nicht in das zeitliche Gefüge. Will der Zeuge laut seinen späteren Vernehmungen den Geldbetrag für die zu beschaffende Ausrüstung dort von Muaas erhalten haben, soll es hingegen der Einlasssung vor der Haftrichterin gemäß Dr. M__ gewesen sein, der das Geld noch in Syrien übergeben habe. Schließlich will der Zeuge die englischsprachige Beschaffungsliste laut seinen ersten Angaben bei Kriminaloberkommissar C__ von A__ U__, zuletzt hingegen ebenfalls von Muaas erhalten haben. (3) Während es keinerlei Anhaltspunkte für verfälschende eigen- oder fremdsuggestive Einflüsse auf den Inhalt der Einlasssungen gibt, musste ferner die Möglichkeit bewusster Falschangaben eingehend bedacht werden. Die nötigen intellektuellen Fähigkeiten, wahrheitswidrige Angaben zu machen und überverschiedene Vernehmungen durchzuhalten, weist der im Jahre 1990 geborene Zeuge I__ ohne Zweifel auf. So hat ihn der Zeuge Dr. G__, der ihn während der etwa fünfmonatigen Hauptverhandlung in S__ erleben konnte, als redegewandt, offen und nach außen gekehrt beschrieben. Die Charakterisierung ineinem Zeitungsartikel als „smarter Selbstdarsteller“ sei treffend. Es handele sich um einen jungen Mann, der auf jugendtümliche Weise zu beeindrucken suche. Er habe sich selbst in ein gutes Licht rücken wollen, sei auch zum ersten Verhandlungstermin „gebügelt und geschniegelt“ erschienen. Zudem sind dem Zeugen Falschangaben keineswegs wesensfremd. Denn der anfänglich von I__ wiederholt als Personenbezeichnung verwendete Name „Abu Fos“ bedeutet übersetzt – worauf der Sachverständige Dr. S__hingewiesen hat – „Vater des Furzes“. Aufgrund seiner libanesisch-syrischen Herkunft verfügt der Zeuge über ausreichende Kenntnisse des Arabischen, um dies zu wissen. Den Vernehmungsbeamten derart an der Nase herumzuführen, ist als dreist zu bezeichnen. Hiervon ist der Zeuge später etwas abgerückt, indem er den Namen immerhin geringfügig modifiziert hat („Abul“). Keinesfalls zutreffend sind auch die Angaben des I__, dass K__ zuletzt von Spaltungsprozessen im Lager berichtet und sich die gesamte Basis dagegen entschieden habe, sich dem IS oder damals noch dem ISIG anzuschließen, und dass er kein „IS-Terrorist“ gewesen sei. Vielmehr handelte es sich von vorne herein um eine dem ISIG zuzuordnende Kampfeinheit. Dass sich die JAMWA bereits Ende Mai/Anfang Juni 2013 in den ISIG eingliederte, ist bereits ausgeführt worden. I__ bestätigte im Herbst 2013 denn auch selbst – wie der auch im S__er Verfahren beauftragte Sachverständige Dr. S__ dargelegt hat – per Textnachricht, bei der „daula“, also beim „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ zu sein. In der S__er Hauptverhandlung ging es dem Zeugen ersichtlich im Sinne der dortigen (wie hiesigen) Anklage um eine Mitgliedschaft „nur“ in der kleineren JAMWA statt im ISIG. Ähnliches gedenkt der Anklagte A 2 mit seiner Einlassung zu erreichen, dass „irgendwann“ „das Gerede über ISIS losgegangen“ sei, aber alle im Haus gegen einen Schwur auf ISIS gewesen seien. Angesichts der Feststellungen zur Struktur trifft dies nicht zu. (4) Von der Aussagemotivation her ist nicht zu verkennen, dass es dem Zeugen I__ einerseits darum ging, dass seinen Angaben die strafmildernde Wirkung eines (glaubhaften) Geständnisses zugemessen würde. Anderseits wird er sich nicht unnötig zu belasten gedacht haben. Es liegt daher nahe, dass er dieeigene Rolle bewusst geschönt hat. Dies beginnt mit dem unwahrscheinlichen Kennenlernen eines FSA-Manns auf der Pilgerfahrt nach Mekka, der ihm ein schlechtes Gewissen wegen der Syrienproblematik gemacht haben soll. Zudem sollen die ersten Begegnungen in Syrien mit Angehörigen der FSA erfolgt sein. Mit der Wahl der FSA als Anknüpfungspunkt könnte der Zeuge bestrebt gewesen sein, sich dadurch in ein besseres Licht zu stellen, dass nach verbreiteter Meinung deren Kampfeinheiten für die Errichtung einer Demokratie nach dem Sturz Assads eintreten sollen. Dass der Zeuge zudem die Kampfeinheit zuletzt dem Flügel um Salahuddin ash-Shishani zuordnen wollte, hat einen ähnlichen Hintergrund. Denn auf diese Weise wäre eine Zuordnung zu dem vermeintlich moderateren, in der Jabhat an-Nusra aufgegangenen Teil der JAMWA verbunden. Eine Besserstellung wird sich der Zeuge zudem dadurch versprochen haben, dass er aus rein humanitärenMotiven nach Syrien gereist sein will. Sein Eintreten in den „jihad“ liegt indes auf der Hand. So hatte er bei der Haftrichterin noch eingeräumt, er habe zumindest anfänglich kämpfen wollen. Überaus zweifelhaft sind ferner seine Angaben, dass er die Kampfausbildung aufgrund einer Handverletzung nicht in Gänze absolviert habe und später lediglich als K__ – eine bei Syrienrückkehrern vielfach anzutreffende Einlassung – gearbeitet habe. Auch seine Einlassungen zu dem übernommenen Beschaffungsauftrag müssen auf dem Hintergrund seiner Aussagemotivation fragwürdig erscheinen. Er will die ihm laut eigenen Angaben in Istanbul übergebene Liste in englischer Sprache ins Deutsche übertragen und vernichtet haben. Dies hat er in der S__er Hauptverhandlung nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. G__ ebenfalls erklärt. Ein Anlass für eine derartige Übersetzung ist nicht zu erkennen, denn der Zeuge ist der englischen Sprache – wie ein Nachrichtenverlauf mit A__ U__ über die Kommunikationsanwendung „WhatsApp“ belegt – mächtig. Hätte der Zeuge I__ hingegen eingeräumt, die Liste selbst zusammen gestellt zu haben, wäre seine Einbindung deutlich gewichtiger erschienen. Es spricht zudem alles dafür, dass er selbst der auf der Liste vermerkte „Usman“ ist, bei dem die – durch eine Anprobe klar werdende – Größe der zu beschaffenden Hose offen gelassen ist („S - M ?“). Dass der Zeuge mit dem Beschaffungsauftrag die Sache habeabschließen wollen, liegt ebenfalls fern. Gleiches gilt für seine angebliche Zwangssituation, aufgrund derer er den Auftrag übernommen habe. Vielmehr machte er sich auf den Rückweg, um freiwillig weiter seine Rolle im „jihad“ auszufüllen. Im Ergebnis besteht daher ernsthaft die Möglichkeit, dass Ausführungen des Zeugen I__ aus seinem eigenen Verfahren aufgrund bewusster Auslassungen und unrichtiger Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Hiervon ist derSenat bei Zweifeln am Wahrheitsgehalt an dieser Stelle und im Folgendenausgegangen, sofern dadurch die Angeklagten entlastet werden könnten. (5) Ferner hat der Senat nicht verkannt, dass der Zeuge I__ seine Angaben als nicht der Wahrheitspflicht unterliegender Beschuldigter gemacht hat und sich in dem gegen ihn gerichteten Verfahren zusätzliche „Pluspunkte“ in Formeiner Strafmilderung verdienen wollte, indem er schließlich Angaben zu seinen Mitkämpfern gemacht hat. Eine andere Motivation, vor der Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. § 46b Abs. 3 StGB) nochmals vernommen zu werden, ist nichtersichtlich. Insbesondere die von ihm als Gruppenführer beschriebenen K__ und A__ ash-Shishani sowie den D__ – zudem den angeblichen Schleuser – hat er denn auch auf Lichtbildern identifiziert. Seine Mitkämpfer „M__“ alias „Abu Katata“ und „O__“ hat er detailliert beschrieben. Zu ihm vorgelegten Lichtbildern der Angeklagten hat der Zeuge indes erklärt, die Person nicht oder nur aus den Medien zu kennen. Das mögliche Falschbelastungsmotiv, sich eine Strafmilderung verdienen zu wollen, ist auch hinsichtlich der Handlungen, die der Zeuge I__ anderenPersonen zugeschrieben hat, in die Gesamtwürdigung einzustellen. Denn vongewichtig erscheinenden Tathandlungen anderer Personen durfte sich der gesondert verfolgte I__ einen größeren Strafabschlag versprechen (vgl. § 46b Abs. 1, 2 StGB). cc) Abgleich mit weiteren wesentlichen Beweismitteln Der Senat hat bei der Würdigung der Angaben des I__ weiterbedacht, welche sonstigen Beweismittel zur Verfügung standen. Grundsätzlich ist zu konstatieren, dass sich die Angaben des Zeugen I__ zu der Kampfeinheit in Hraytan und der Frontlinie in Kafr Hamra mit der – nicht durch diese Angabenbegründeten – Erkenntnislage des Sachverständigen Dr. S__ decken. Über die Kämpfe in Kafr Hamra existieren etwa Videoaufzeichnungen. (1) Einlassungen der Angeklagten Nicht zuletzt die im Kern geständige Einlassung des Angeklagten A 1 spricht ebenfalls für den grundsätzlichen Wahrheitsgehalt der Angaben I__s. Denn auch der Angeklagte führt aus, Mitglied in einer Gruppe mit K__ gewesen zu sein (auch wenn deren „Emir“ nach der von den Verteidigern vorformulierten Einlassung eine andere Person gewesen sein soll). Zumindest ein Teildes Aufenthalts soll ebenfalls in Hraytan im Beisein von D__ stattgefunden haben. Zuletzt hat denn auch der Angeklagte A 2 eingeräumt, sich zur in Rede stehenden Zeit bei einer Einheit in Hraytan befunden zu haben. Auch er hatteeigener Einlassung gemäß Kontakt zu D__. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass es sich bei den Angeklagten um die von dem Zeugen I__ beschriebenen Gruppenmitglieder handelt. (2) Einzelheiten zu den Personenbeschreibungen (a) Weitere Umstände sprechen ebenfalls dafür. Der arabische Name des Angeklagten A 2 lautet unzweifelhaft „O__“. Wie der Sprachsachverständige Dr. Si__ überzeugend erläutert hat, besteht kein Bedeutungsunterschied zu dem Namen „U__“. Denn im Arabischen werden die Buchstaben „U“ und „O“ nichtunterschieden; es gibt dafür nur ein Schriftzeichen. Auf den Namen „U__“ lauten die Profile des Angeklagten auf seinem Mobiltelefon und bei „facebook“. Dieser Name war unter anderem der Zeugin S__, einem Bekannten, dem ZeugenP__, oder auch der Zeugin S__-T__ geläufig. Des Weiteren folgt unter anderem aus der glaubhaften Aussage des Zeugen D__ S__, dass der Angeklagte A 1 den Namen „Abu Qatada“ führte. Der Zeuge hat seiner Aussage gemäß von dem damals noch in M__ aufhältigen K__ erfahren, dass der Angeklagte unter dem Namen „Abu Qatada“ das islamistische Kampflied („nasheed“) „In Jannah bei Allah“ erstellthabe. Der Angeklagte selbst habe wiederum den gesondert verfolgten K__ mit einer Nachricht auf dessen Mailbox hierauf aufmerksam gemacht. Auch der Zeugin J__ war der in Rede stehende Name des Angeklagtenbekannt. Mit dieser Zeugin traf sich der Angeklagte A 1 im Winter 2013/2014 nach Kontakten über das Internet persönlich, um eine mögliche Eheschließung vorzubereiten. In einem von den Ermittlungsbehörden rekonstruierten Nachrichtenverlauf in der Kommunikationsanwendung „WhatsApp“ vom 21. Januar 2015erklärte der Angeklagte denn auch selbst die Herkunft dieses seines Kampfnamens mit einem „sahabi“, einem Gefährten des Propheten. Verschiedene Schreibweisen des Namens bis hin zu „Abu Katata“ sind dabei irrelevant. Darüber hinaus konnte auf dem Mobiltelefon des Angeklagten A 2 in den Kontaktdaten ein „Qutadah“ aufgefunden werden, dem dort die Rufnummer 01… zugeordnet war. Diese Telefonnummer hinterließ der Angeklagte A 1 bei Abschluss eines am 1. Juni 2014 beginnenden Mietvertrages für seine Wohnung in M__ als Erreichbarkeit. Schon damit ist auch eineVerbindung der Angeklagten untereinander belegt. (b) Zudem führte der gesondert verfolgte K__ den Namen„M__“ oder – ebenfalls bedeutungsgleich – „Mohammad“, auch „Muhammad“. Mit diesem Namen hat etwa der Zeuge D__ seiner glaubhaften Aussage gemäß seinen Nachnamensvetter angesprochen, als sich beide inM__ aufhielten und dort zusammentrafen. Auch die Zeugin C__, mit der K__ über „WhatsApp“ kommunizierte, verwendete für ihndiesen Namen, wie die Zeugin L__ ausgesagt hat. Damit stimmt der vonK__ benutzte „WhatsApp“-Profilname „Moo“ überein. (3) Die Aussage der Zeugin S__-T__ Des Weiteren ist die Aussage der Zeugin S__-T__ von Bedeutung. Dass der Senat keine Bedenken hat, ihr zu folgen, ist bereits erläutertworden (vgl. S. 54 f.). Die Zeugin hat im Rahmen ihrer umfangreichen Aussage auch näher ausgeführt, welche Kontakte sie zu dem Angeklagten A 2 hatte. Sie erhielt den Hinweis der Zeugin S__, dass er in Syrien gewesen und seit Mitte November 2013 wieder in Deutschland sei. Der Angeklagte machte denn auch gegenüber der Zeugin keinen Hehl daraus, dass er in Syrien gewesen sei. Er habe keinen Kontakt zu dem Sohn D__ der Zeugin gehabt, werde jedoch recherchieren. Der Angeklagte führte unter anderem weiter aus, dass er in einem Haus mit Tschetschenen, die anders als Araber richtig kämpfen könnten und würden, untergekommen sei. D__ hingegen sei in einem europäischen Haus gewesen. In der Wohnung der Zeugin S__ erklärte der Angeklagte A 2im Januar 2014 der Zeugin S__-T__, dass deren Sohn auf dem Schlachtfeld gefallen sei. Die zuletzt genannte Zeugin erbat ein Bild ihres Sohnes, der Angeklagte versprach, sich darum zu bemühen. Schließlich sollte nach seinen Angaben eine Person erscheinen, die in Syrien Kontakt zu D__ gehabt habe, Augenzeuge von dessen Tod gewesen sei und ein von ihm getragenes Kleidungsstück mitbringen werde. Diese Person nahm die Zeugin einmal kurz auf der Straße aus ihremstehenden Auto heraus als Begleiter des Angeklagten A 2 wahr. Von diesem erhielt sie schließlich im Februar 2014 einen schwarzen Schal übergeben. Dieandere Person sei – so der Angeklagte – wieder weg, wolle auch nicht mit ihr sprechen. Eine Frage der Zeugin, warum die Leute nach Syrien gingen, beantwortete der Angeklagte mit den von einem Lächeln begleiteten Worten „zum Sterben“. Er sei in Syrien, wo von wöchentlichen Detonationen durch Bombenabwürfeabgesehen keine Kampfhandlungen stattgefunden hätten, sehr glücklich gewesen. Dort habe es keine Betrunkenen gegeben, wie er sie nach seiner Rückkehr am H__ er Bahnhof gesehen habe. Die Leute seien alle für ISIS. Die Zeugin will in dem Angeklagten A 1 bei einer sequentiellen Wahllichtbildvorlage und (wiederholt) in der Hauptverhandlung eindeutig die Person wiedererkannt haben, die sie gemeinsam mit dem Angeklagten A 2 auf der Straße in H__ gesehen habe. Auf Einzelheiten hierzu muss der Senat nicht eingehen, denn die Übereinstimmung dieser Person mit dem Angeklagten A 1 ist aufgrund eines anderen Umstands gesichert. Nach der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin S__-T__ hat ihr die Zeugin S__ mitgeteilt, es handele sich bei der angereisten Person um einen Kurden aus M__. Dies habe die Zeugin S__ ihrerseits von dem Angeklagten A 2 erfahren. Diese Zeugin hat die zuvor geschilderten Äußerungen in Abrede gestellt, ohne dass dies die gegenteilige Überzeugungsbildung des Senats in Frage stellen könnte. Denn die Zeugin hat auf Fragen nach dem Angeklagten A 2 überaus einsilbig und ausweichend geantwortet. Nichts anderes gilt für ihren Umgang und ihre Kommunikation mit der Zeugin S__-T__. Auf diverse Vorhalte hin verfiel die Zeugin S__ immer wieder in das – von aufgesetzt wirkender Empörung begleitete – ausweichende Muster, sie habe Informationen nicht etwa erteilt, sondern just von der anderen Zeugin erhalten. Der Senat kann auch daher uneingeschränkt der Aussage der Zeugin S__-T__ folgen. Es ist plausibel, dass der Angeklagte A 2 der Zeugin S__ als seiner Ex-Partnerin Näheres zur Herkunft des Besuchersanvertrauen würde. Mit Blick auch auf die Einlassung des Angeklagten A 1,insbesondere zu D__, steht damit fest, dass er im Februar 2014 denAngeklagten A 2 in H__ vor dem geschilderten Hintergrund aufgesucht hat. (4) Sonstige Beweismittel und Umstände (a) Bei der Festnahme des Zeugen I__, der am Abend des 13. November 2013 auf dem Rückweg nach Syrien war, ist ferner wie erwähnt eine Beschaffungsliste sichergestellt worden. Hierauf waren die Gegenstände vermerkt, die der Zeuge I__ in Deutschland für die Kampfeinheit besorgen sollte. Hinsichtlichverschiedener Tarnkleidungsstücke sind darauf in tabellarischer Form die Namen der Personen und ihre Kleidergrößen vermerkt. Die Liste beginnt mit den Namen „Mohammad“ (Größe L), „U__“ (Größe S), „A__ B__“ (Größe L) und „Abu Katata“ (Größe M). Weitere sechs Namen inklusive einem „Usman“ – bei dem es sich um den Zeugen I__ selbst handelt – folgen. Die genannten Kleidergrößen passen zu den Staturen der Angeklagten und des gesondert verfolgten K__, von dem diverse Lichtbilder in Augenschein genommen worden sind. Es ist naheliegend, dass I__ auch bestehenden Bedarf von Personen über seine Kampfgruppe hinaus in Deutschland decken sollte. Der Inhalt der Liste spricht daher nicht gegen, sondern für die von I__ geschilderte Zusammensetzung einer „deutschen Gruppe“. Die mit der übereinstimmenden Sprache gesicherte Kommunikation – viele andere Kämpfer waren russischsprachig – legt eine derartige Zusammensetzung nahe. Es gibt darüber hinaus keine Anhaltspunkte, dass weitere Personen von der Liste der deutschen Sprache mächtig waren. Mit dem ebenfalls notierten „A__ U__“ kommunizierte I__ in einem Chat bei „WhatsApp“ vielmehr in englischer Sprache. Dass der Zeuge jenen in einer seiner Vernehmungen als „Gruppenmitglied“ bezeichnet hat, spricht ebenso wenig durchgreifend gegen seine Angaben wie die Tatsache, dass weitere Personen aus seiner „Gruppe“ stammen sollten. Denn der Begriff „Gruppe“ wird von I__ inunterschiedlichen Bedeutungen bis hin zur gesamten Organisation gebraucht. Auch die Reihenfolge der Namen spricht nicht gegen die Angaben des Zeugen I__. Dass er selbst („Usman“ = O__) an vorletzter Stelle erscheint, muss nicht verwundern. Er hätte bei einem „Nachzügler“ zuletzt die eigene Person aufgenommen. Sollte ihm hingegen doch eine fremderstellte Liste übergeben worden sein, käme der Reihenfolge der Namen ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese kann schlicht der Tatsache geschuldet sein, dass er bei der Abfrage des Bedarfs nicht greifbar war oder sich Bedenkzeit erbeten hatte. (b) Für den Aufenthalt des Angeklagten A 2 in einer Gruppe mit K__lässt sich ferner eine auf dem Laptop des anderweitig verfolgten M__ T__ B__ sichergestellte Fotopräsentation (sogenannte „Slide-Show“) anführen, die ein Foto enthält, das den Angeklagten A 2 (rechte Seite) mit demgesondert verfolgten K__ zeigt. Auf dessen Hemd sind stilisierte Gebirgszüge zu erkennen, wie sie das „Kaukasische Emirat“ als Emblem verwendet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das zentrale Lichtbild im Sachaktenordner 5, dort Blatt 342 verwiesen. (c) Ferner existieren Chatverläufe des I__, welche unter anderem seine Angaben zu einer großen Operation seiner Kampfeinheit Ende Oktober 2013 stützen. So teilte ihm – der auch auf der Beschaffungsliste vermerkte – „A__ U__“ am 24. Oktober 2013 um 09:07 Uhr mit, dass eine große „amaliy“ (richtig: amalia) stattfinde. Darunter ist – wie der Sachverständige Dr. S__ erläutert hat – eine militärische Operation zu verstehen. Auf weitere Einzelheiten wird noch an späterer Stelle einzugehen sein. (d) Die Zeugin S__-T__ hat den Ermittlungsbehörden zudem das Lichtbild eines Hauses zukommen lassen, welches über dem Eingang den aufgemalten oder -gesprühten Schriftzug „Imarat Kavkaz“ trägt. (aa) Sie hat dieses Bild eigener auch insoweit glaubhafter Aussage gemäß von der Zeugin S__ – der ehemaligen Partnerin des Angeklagten A 2– per E-Mail zugeschickt bekommen. Diese habe es ihrerseits laut ihren Bekundungen von dem Angeklagten A 2 erhalten mit dessen Bemerkung, dort stationiertgewesen zu sein. Auch letzteres steht zur Überzeugung des Senats fest. Dem steht wiederum nicht entgegen, dass die Zeugin S__ die Ereignisse anders dargestellt hat. Die Umstände, warum ihre Aussage nicht glaubhaft war, sind bereits dargelegt worden (vgl. oben S. 65). Das von ihr unbestritten weiter versandte Lichtbild will sich die Zeugin S__ heimlich vom Mobiltelefon des Angeklagten A 2 verschafft haben, ohne dafür einen plausiblen Grund nennen zu können. Wesentlich lebensnäher ist die von der Zeugin S__-T__ geschilderte Variante, dass der Angeklagte A 2 das Bild verschickt hat. (bb) Der gesondert verfolgte Zeuge I__ hat die von ihm – im Einklang mit dem Lichtbild beschriebene – Basisstation dem Vernehmungsbeamten Kriminaloberkommissar C__ auf Satellitenaufnahmen in der Internetanwendung „google maps“ gezeigt. Hierzu fällt allerdings auf, dass die Konturen des Dachs auf dem eine Frontansicht des Gebäudes zeigenden Lichtbild mit der Draufsicht des von I__ auf der Satellitenaufnahme gezeigten Objekts nicht in Einklang zu bringen sind. Anders ist dies bei dem Objekt, welches der Angeklagte A 2 in der Hauptverhandlung im Anschluss an seine Einlassung auf Satellitenaufnahmen bestimmt hat. dd) Zusammenfassende Gesamtwürdigung Unter besonders kritischer Würdigung aller relevanten Umstände ist der Senat im Ergebnis davon überzeugt, dass die Angaben des I__ zur Rolle der von ihm beschriebenen Personen „M__“ und „O__“ in der Kampfeinheit in Syrien wahrheitsgemäß sind und dass es sich hierbei um die Angeklagten A 1 und A 2 handelt. Wegen der Übereinstimmung mit den sonstigen Beweismitteln sind hieran keine vernünftigen Restzweifel verblieben. Im Einzelnen: (1) Dass der gesondert verfolgte I__ – anders als bei anderenPersonen – eine Identifizierung der Angeklagten als die von ihm beschriebenenPersonen unterlassen hat, ist erklärbar. Denn auch wenn er sich eine Strafmilderung verdienen wollte, ist es denkbar, dass er seine Mitkämpfer gleichwohl nicht ernsthaft und real der Gefahr einer Strafverfolgung (oder anderer Sanktionen) aussetzen wollte. Bei einer solchen Motivlage ist es plausibel, dass er eine Identifizierung der weitgehend zutreffend beschriebenen Angeklagten als Gruppenmitglieder unterlassen hat (wobei er die Beschreibung des „O__“ erst abgab, nachdem ihm das Lichtbild A 2s gezeigt worden war). Hingegen konnte der Zeuge I__ den gesondert verfolgten K__ bedenkenlos identifizieren, wenn er zum Beispiel um dessen festen Willengewusst haben sollte, auf keinen Fall mehr nach Deutschland zurückzukehren. In einem Brief an die Zeugin S__-T__ äußert der Zeuge denn auch, der „K__“ habe „nichts zu verlieren da er weit weg ist“. Der Zeuge konnte ferner den verstorbenen D__ bedenkenlos identifizieren. Wenn der Zeuge nicht schon vor seiner Festnahme über dessen Tod informiert gewesen sein sollte, so konnte er mit Blick auf den Akteninhalt jedenfalls bei der Identifikation im August 2014 hiervon ausgehen. Dasselbe gilt für den ebenfalls von dem Zeugen I__ auf einem Lichtbild erkannten M__ K__ („Isa“), den er als Besucher des K__ in Hraytan benannte. Dessen Tod war dem Zeugen I__ nach eigenem Bekunden gegenüber Kriminaloberkommissar C__ bekannt. Auch den in Syrien aufhältigen Personen A__ ash-Shishani oder dem Schleuser M__ A__ drohte keine erkennbar gesteigerte Gefahr der Sanktionierung, wenn sie von I__ identifiziert würden. Gleiches gilt für eine weiter identifizierte Person („Onur“), die zusammen mit der Ehefrau nach Syrien ausgereist ist. Zu den drei letztgenannten Personen mag der Zeuge zudem keine engere Verbindung gehabt oder verspürt haben. Für die aufgezeigte Motivlage des Zeugen I__ spricht weiter, dass er auch Z__ nicht belasten wollte. Diese Person wie auch C__ S__ sah er sich zwar gehalten zu identifizieren, schrieb ihnen aber keine strafbaren Handlungen zu. Dass C__ S__ in der Türkei nur seine Großmutter hat besuchen wollen, ist schon zweifelhaft. Weitergehend steht zur Überzeugung desSenats fest, dass der von dem Zeugen S__ in Hraytan abgeholte „Zubir“ der Zeuge Z__ ist. I__ wollte diesen dagegen nur von einem Moscheebesuch her kennen. Dies trifft auf keinen Fall zu, denn den Ermittlungsbehörden stand – wie ebenfalls der Zeuge Kriminaloberkommissar C__ glaubhaft ausgesagt hat – ein Foto des Zeugen L__ aus der M__er Wohnung zur Verfügung, in der sich am Aufnahmedatum auch der ZeugeI__ aufhielt. Der Zeuge L__, der vor dem Senat zu keiner Aussage bereit war, teilte I__ am 20. Oktober 2013 über „WhatsApp“ mit, er habe versuchtgehabt, „Zubir“ mitzunehmen, dieser sei aber von der Türkei aus wieder zurück, d.h. nach Syrien gegangen. Der Zeuge L__ will denn auch wissen, ob „Zubir“ „wieder zu euch“ kam. Der Zeuge L__ hatte im Vorfeld der Ausreise I__s in M__ mit diesem und mit dem Zeugen L__ Kontakt. Es wären schlicht zuviele Zufälle, würde es sich um einen anderen „Zubir“ handeln. Dass dieser laut I__ unter anderem einen fehlenden Eckzahn gehabt haben soll, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich um ein für den Zeugen L__ nicht verifizierbares Detail, welches der Zeuge I__ in bewusster Verschleierung genannt haben kann. Zum Besuch des Zeugen L__ in Hraytan wollte I__ in dessen Hauptverhandlung keine Angaben machen. Die Einlassung hierzu bei der Polizei ging dabei kaum über das hinaus, was den Textnachrichten des Zeugen L__ sowieso bereits zu entnehmen ist. Dass sich der Zeuge I__ zudem dahingehend äußerte, S__ kenne auch den M__ A__, hat für sich betrachtet ebenfalls keine belastende Wirkung. Eine Motivlage des Zeugen I__ wie eingangs aufgezeigt erklärt auch, dass dieser den Ermittlungsbehörden auf Satellitenaufnahmen ein falsches Gebäude als die Basisstation seiner Gruppe gezeigt hat. Das von dem Zeugen I__ auf der Satellitenaufnahme gezeigte Gebäude stimmt nicht mit dem vom Angeklagten A 2 fotografierten Haus mit dem Schriftzug „Imarat Kavkaz“ überein. Ein ebenfalls in Augenschein genommenes Lichtbild des I__, auf dem er mit einer AK-47 posiert, lässt gleichartige Randsteine erkennen. Dies spricht dagegen, dass der Angeklagte A 2 eine andere – womöglich schönere – Basisstation fotografierte. Die Vorgehensweise des Zeugen könnte von der Überlegung beeinflusst gewesen sein, dass seine Informationen etwa an Geheimdienste mit Folgen bis hin zu einem Drohnenangriff, und sei es nach dem Abzug des ISIG gen Osten auf eine andere Rebellengruppe, weitergegeben werden. Gleichwohl könnten in dem vom Zeugen I__ gezeigten Gebäude auch (andere) Kämpfer stationiert gewesen sein. Dies würde erklären, dass der Zeuge F__, ein Journalist der S__er Nachrichten, dort ebenfalls Kämpfer verortet hat, wie ihm Angehörige der FSA vor Ort mitgeteilt hätten. Es gab – wie IsmailI__ angegeben, aber auch der Angeklagte A 2 gegenüber der Zeugin S__-T__ ausgeführt hat – nicht nur ein solches Haus in Hraytan. Das von dem Zeugen I__ gezeigte Haus könnte also durchaus die kaukasischen Mitglieder der „muhajirun halab“ beherbergt haben. Zur Preisgabe dieses Standorts könnte der Zeuge bereit gewesen sein mangels einer vergleichbaren Verbindung zu diesen Kämpfern. Der Senat hat auch nicht aus dem Blick verloren, dass der Zeuge I__ in einem Brief an die Zeugin S__-T__ wiederum auf das der Polizei gezeigte Haus abstellte als „Villa der Imerat Kavkaz, also den Kaukasiern“. Hierzu gilt das zuvor Gesagte entsprechend. Im Bewusstsein der Briefkontrolle während des damals laufenden Revisionsverfahrens kann der Zeuge I__ – waren dort denn nicht die Kaukasier – schlicht sein Verhalten bei den Ermittlungsbehörden fortgesetzt (und die Interessen der Zeugin hintangestellt) haben. (2) Die falschen Punkte der Personenbeschreibungen der Angeklagtendeuten in keiner Weise darauf hin, dass – wie die Verteidigung des Angeklagten A 2 meint – I__ kaum in Kontakt mit den Angeklagten und etwa in einer anderen Kampfgruppe gewesen sein könnte. Dass „M__“ – was auf denAngeklagten A 1 nicht zutrifft – eine deutsche Mutter haben soll, kann ihm diese Person womöglich der Wahrheit zuwider erzählt haben. Gleiches könnte für einen Karibik-Urlaub des „O__“ gelten, wobei auch der Angeklagte A 2 seinem zeitweiligen Mitgefangenen C__ erzählt haben soll, in der Karibik – allerdings zwecks Einfuhr von Betäubungsmitteln – gewesen zu sein. Mit der aufgezeigten möglichen Motivlage des Zeugen I__, die beschriebenen Personen der Strafverfolgung nicht ernsthaft auszusetzen, würde es sich weiter decken, dass er dem „O__“, sollte es sich um den Angeklagten A 2 handeln, keine Halstätowierung zugeschrieben hat. Eine solche trägt in auffallender Weise der Angeklagte. Ein derartiges Merkmal hätte kaum noch Interpretationsspielraum zugelassen, zumal dem Zeugen I__ das Lichtbild des Angeklagten vor derBeschreibung des „O__“ vorlag. Dass der Angeklagte zudem eine Trible-Tätowierung nicht am linken, sondern am rechten Oberarm trägt und in einem anderen Monat Geburtstag hat, sind nur nebensächliche Abweichungen. Den von I__weiter genannten sächsischen Dialekt erwähnt – bezogen auf seine Kindheit – in einem Brief an seine Lebensgefährtin aus der Haft heraus auch der Angeklagte. Augenscheinlich – wie sein Interview im Sommer 2014 mit „spiegel.tv“ nach Ausschreitungen zwischen Salafisten und Jesiden in H__ zeigt – verfällt er aber nicht (mehr) zwingend in einen solchen Dialekt. Auch verschiedene Charakterisierungen der Persönlichkeit „O__s“ durch den Zeugen I__ begründen keinen durchgreifenden Widerspruch. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, sich damals stark zurückgezogen zu haben, was mit der Beschreibung eines Einzelgängers durch I__ konform geht. Wenn I__ den „O__“ gegenüber der Zeugin S__-T__ hingegen als eine Person, die sich aufgespielt habe, beschrieben hat, weckt dies keine tiefgreifenden Zweifel. Die Beschreibungen können sich schlicht auf verschiedene Situationen beziehen. Zudem ist an dieser Stelle denkbar, dass der Zeuge I__ einer im Gespräch deutlich gewordenen Abneigung der Zeugin gegenüber dem Angeklagten A 2– die von I__ unwidersprochen auch seinen bürgerlichen Namen verwendete – beispringen wollte, um persönlichkeitsgemäß für sich einzunehmen. (3) Der Senat vermag zudem im Ergebnis – mit einer Ausnahme – nicht zu erkennen, dass der Zeuge I__ anderen Personen zu Unrecht Handlungenzugeschrieben haben könnte. Der Senat hat dabei weiterhin nicht verkannt, dass der gesondert verfolgte I__ sich eine Strafmilderung hat verdienen wollen und daher geneigt gewesen sein könnte, anderen Personen wahrheitswidrigBetätigungshandlungen zuzuschreiben. Die Umsetzung eines solchen Falschbelastungsmotivs wäre aber mitUnwägbarkeiten für den Zeugen verbunden gewesen. Denn der Zeuge I__ musste damit rechnen, für Handlungen, wie er sie anderen Personen in der Kampfeinheit zuschreiben würde, selbst zur Rechenschaft gezogen zu werden. DiesesRisiko entfiel nicht dadurch, dass er derartige Handlungen bezogen auf die eigene Person in Abrede hätte stellen können. Dies hätte ihm das Gericht nicht glauben müssen. Der auch nach seinem durch das Oberlandesgericht S__ festgestellten Werdegang ausreichend intellektuell befähigte Zeuge hat diese Zusammenhänge fraglos erkannt. Dieses für die eigene Person einhergehende Risiko spricht dagegen, dass er anderen Personen zu Unrecht Handlungen zugeschriebenhaben könnte, wie sie auch seiner Person zum Vorwurf hätten gereichen können. Nichts anderes gilt für seine grundlegende Haltung, dass es nicht tatsächlich zu einer Sanktionierung dieser Personen kommen sollte. Ein entsprechendes Risiko konnte aber auch dem Zeugen nicht verschlossen bleiben. Feststellbar unwahre Angaben des I__ beziehen sich durchgängig auf die eigene Motivation und Rolle oder haben entlastende Wirkung für andere Personen. Einen Sonderfall stellt allerdings die Frage dar, von wem er die Liste und das Geld für die Beschaffung der Gegenstände in Deutschland erhalten hat. Die Übergabe des Geldes hat I__ zunächst einem „Dr. M__“ undsodann wiederholt dem „Muaas“ zugeschrieben. Nach den überzeugend belegten Feststellungen des Oberlandesgerichts S__ stellte hingegen der dort mitangeklagte Bruder E__ des I__ diesem das Geld – insgesamt fast 8.000,00 Euro – zur Verfügung. Mit der engen familiären Verbindung ist einebesondere Motivlage für den Zeugen I__ aufgezeigt. Dieser Vorgang betraf seinen eigenen Bruder, den er keinesfalls belasten wollte. Soweit ein Bruder in der Einlassung vom 16. November 2013 erscheint, schreibt er diesem nur unverfängliche Handlungen zu. Ferner geht es bei derFinanzierung um einen singulären Vorgang, bei dem der Zeuge nicht befürchten musste, hierfür noch zusätzlich selbst zur Rechenschaft gezogen zu werden. Schließlich hat der Zeuge die Person „Muaas“ (oder „Dr. M__“) nichtansatzweise näher beschrieben, so dass deren tatsächliche Identifizierung und damit die Gefahr einer Strafverfolgung nicht konkret in Rede stand. Gleiches gilt mit Blick auf die Liste, deren Übergabe in englischer Sprache er nur zuletzt ebenfalls Muaas, davor aber A__ U__ zugeordnet hat. Auch diese Person hat der Zeuge nicht näher beschrieben. Nach alledem ist die Tatsache, dass der Zeuge wahrheitswidrig die Akteure der Listen- und Geldübergabe benannt hat, keinUmstand, der selbiges auch für sonstige, anderen Personen zugeschriebene Handlungen befürchten lassen müsste. (4) Falsche Angaben über die Größe und den Aufbau der Kampfeinheit zu machen, hatte I__ hingegen keinen Anlass. Scheinbare Differenzen sind unschwer erklärbar. Die im Urteil des Oberlandesgerichts S__ wiedergegebene Einlassung, wonach „seine Gruppe“ aus vierzig bis fünfzig Personen bestehe, erscheint für eine Basisstation zutreffend. Die auf dem vom Angeklagten A 2 aufgenommenen Lichtbild erkennbare Villa (im Rohbauzustand) vermag eine derartige Zahl von Kämpfern durchaus zu beherbergen. Die weitere, ebenfalls in der Hauptverhandlung in S__ genannte Zahl von achtzig bis einhundert Personen ist richtigerweise auf zwei Basistationen zu beziehen, auch wenn der Zeuge in einer früheren Vernehmung diese Zahl auf den „Gebäudekomplex“ bezogen hat. Letzteres mag nur einer sprachlichen Ungenauigkeit geschuldet sein. Erhellend ist der Nachrichtenverkehr des Zeugen I__ bei „WhatsApp“ mit A__ U__, der ihm am 25. Oktober 2013 auf die Frage, ob „alle von uns dort“ seien, mitteilt, dass „76 von uns“ dabei seien. Der Zeuge I__ zieht hieraus den Schluss, „beideHäuser“ seien dort. Dies belegt, dass seine Zahlenangaben im jeweiligen Kontext zutreffen können. Dass der Zeuge dabei das Wort „Gruppe“ mit unterschiedlichen Bedeutungen – von der Kleingruppe bis zur Gesamtorganisation – gebrauchte, fand bereits Erwähnung. Um Nachfragen und gegebenenfalls Vorwürfen zu ihrem Sohn D__ imBedarfsfall ausweichen zu können, kann der Zeuge I__ der Zeugin S__-T__ erzählt haben, in einem anderen Zimmer geschlafen zu haben. Wesentlich näherliegend ist die im eigenen Strafverfahren bekundete Variante, dass die Gruppen jeweils einen gemeinsamen Raum hatten. Mit Blick auf die nachdrücklichen Bestrebungen der Zeugin S__-T__, mehr über das Schicksalihres Sohnes D__ zu erfahren, wäre zudem nachvollziehbar, wenn ihr der Angeklagte A 2 nicht hat erzählen wollen, im selben Gebäude in Syrien stationiert gewesen zu sein. Ein durchgreifender Gesichtspunkt, der gegen seine Gruppenzugehörigkeit spricht, liegt darin nicht. Dass I__ der Zeugin S__-T__ zudem seine gemeinsamen Erlebnisse mit D__ und dessen Verhalten in Syrien geschönt erzählt haben dürfte, tritt ebenfalls in den Hintergrund. EineBelastungstendenz zum Nachteil anderer ist hiermit nicht verbunden. Zu erklären ist dies durch die persönlichkeitsbedingte Neigung des Zeugen, seine Gesprächspartner zu beeindrucken und ihnen gefallen zu wollen. (5) Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Beweisumstände stehtnach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass die Angeklagten Gruppenmitglieder in derselben Kampfgruppe des ISIG wie I__ waren. DenAngaben dieses Zeugen ist zwar in Teilen nicht zu folgen. Glaubhaft sind seine Angaben trotz seiner besonders gelagerten Persönlichkeit aber, soweit sie die Personen „M__“ und „O__“ und damit die Angeklagten betreffen. Nichtsanderes gilt für den Gruppenführer K__. Für einen tschetschenischen „E__ M__ S__“ wie vom Angeklagten A 1 benannt gibt es denn auch keine Belege. Der Senat konnte sich vielmehr für die genannten Bereiche von den Angaben des I__ überzeugen mit Blick insbesondere auf die weiteren Beweismittel sowie darauf, dass Unstimmigkeiten wie die Nichtidentifikation der Angeklagten und Widersprüche jeweils erklärbar oder nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind. Auch die Aussagemotivation des Zeugen lässt nicht darauf schließen, dass er die Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte. (a) Dies gilt auch für die Tatsache, dass dem Angeklagten A 1 die Stellvertreterrolle für den Gruppenführer K__ zugefallen sein soll. Unter Berücksichtigung insbesondere dessen, dass der Angeklagte A 1 sich bereits im Juni 2013 der Vereinigung anschloss, ist diese Feststellung zu treffen. Für sie spricht darüber hinaus das seit langem bestehende Kennverhältnis zu K__, den der Angeklagte seinem Brief an den Senat zufolge seit seiner Kindheit kennt. Auch der Zeuge D__ hat glaubhaft ausgesagt, dass der gesondert verfolgte K__ bereits in M__ viel Zeit mit dem Angeklagten A 1 verbracht habe. Gegen dessen Stellvertreterrolle spricht im Übrigen nicht, dass er auf der Beschaffungsliste als „Abu Katata“ erst die viertgenannte Person ist. Die dortige Reihenfolge muss nicht an den Status der Personen anknüpfen, auch wenn K__ alias „Mohammad“ oben steht. Dass im Sinne der Angaben des I__ auch in einer solchen Gruppe eine religiös-ideologische Schulung („da’wa-Arbeit“) als ein „Aufruf zum Glauben“ stattfindet, hat der Sachverständige Dr. S__ für plausibel gehalten und wird schon bei der Kampfausbildung des ISIG praktiziert. Zwingend erscheint auch nicht, dass der Gruppenführer diese Arbeit ausübt. Vielmehr spricht für ein Tätigwerden des Angeklagten A 1 dessen eigenes Kampflied „In Jannah beiAllah“. Es verherrlicht den „jihad“ und den Märtyrertod und belegt das Interesse des Angeklagten, andere für diese Haltung zu gewinnen und sie darin zu festigen. (b) Der Angeklagte A 2 hat seine Kampfausbildung zudem zur Überzeugung des Senats wie vom Zeugen I__ verlautbart im Lager „Sheik Suleiman“ absolviert. Zunächst ist die Ausreise des Angeklagten aus der Bundesrepublik aneinem Einreisestempel des Istanbuler Flughafens „Sabia Gökcen“ vom 11. August 2013 in seinem Reisepass festzumachen. Entsprechend seiner Einlassung hat sich der Angeklagte A 2 nachfolgend auf nicht genau feststellbare Weise,sicherlich aber wie üblich mit Hilfe eines Schleusers nach Syrien begeben. Nachdem der Angeklagte A 2– bewusst und gewollt, wie noch auszuführen sein wird – den Treueeid auf den ISIG-Führer Abu Bakr al-Baghdadi abgelegt hatte, absolvierte er für die Organisation seine Kampfausbildung im genannten Ausbildungslager. So hat es der Zeuge I__ über die Person des „O__“ glaubhaftberichtet. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte A 2 dem Zeugen I__ ein falsches Ausbildungslager genannt haben könnte. Bei „Sheikh Suleiman“ handelt es sich – wie der Sachverständige Dr. S__ dem Senat vermittelt hat – um einen früheren Militärstützpunkt des syrischen Regimes, der von Rebellen bereits im Jahre 2012 erobert worden war und von verschiedenen Rebellenorganisationen für die Ausbildung neuer Kämpfer genutzt wurde. Der Stützpunkt liegt westlich der Stadt Aleppo. Im August 2013 verlief dort die Kampfausbildung nach dem bekannt gewordenen Muster, d.h. sie dauertecirca vier Wochen und umfasste neben körperlicher Ertüchtigung, dem Bewegen unter simulierten Gefechtsbedingungen und ideologisch-religiöser Schulung eine eingehende Beschäftigung mit dem Sturmgewehr AK-47 bis hin zu Schießübungen. Für diese Feststellungen kann sich der Senat nicht nur auf ein entsprechendes Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes, sondern in ersterLinie wiederum auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S__ stützen, der hierzu unter anderem ein Interview mit Salahuddin ash-Shishani ausgewertet hat. Mit Blick auf die längere Nutzung als Ausbildungslager waren die Abläufe zu diesem Zeitpunkt unzweifelhaft und entgegen der Einlassung des Angeklagten A 2(„chaotisch“) bereits institutionalisiert. Zudem hat der Zeuge I__ die Kampfausbildung im Lager Atma – will er sie auch wegen einer angeblichen Verletzung nicht vollständig absolviert haben – in vergleichbarerWeise beschrieben. Der Zeuge I__ hat zudem – nach allem Vorstehenden: glaubhaft – angegeben, dass „O__“, also der Angeklagte A 2, circa zwei Wochen vor ihm in Hraytan bei den „muhajirun halab“ angekommen war. Bei dieser Kampfeinheit war I__ – wie es auch das Oberlandesgericht S__ festgestellt hat – seit etwa Ende September 2013. Mithin ist die Ankunft des Angeklagten A 2 dort auf Mitte September zu datieren. Angesichts der mehrwöchigen Kampfausbildung zuvor kann demnach sein vorhergehender Verbleib in der Türkei nicht noch derart lange gedauert haben, wie er dies mit seiner Einlassung glauben machen will. (c) Die Angaben des Zeugen I__, dass den Mitgliedern des Kampfverbands auch logistische Aufgaben zufielen, waren ebenfalls in sich schlüssig und nachvollziehbar. Von der Basisstation, die sich auch nach den Einlassungen der Angeklagten in Hraytan befand, waren es einige Kilometer bis zur Frontlinie in Kafr Hamra. Wurde der Frontverlauf – es handelte sich um Stellungen im Häuserkampf – jeweils längere Zeit durch einzelne Kämpfer oder Gruppen gehalten, galt es, diese zu verpflegen und im Bedarfsfall mit weiteren notwendigen Dingen zuversorgen. Hierbei handelt es sich schlicht um militärische Notwendigkeiten, so dass kein Zweifel an den Angaben des I__ besteht. Es gab keine Anhaltspunkte, dass – mag es auch Kooperation mit der FSA gegeben haben – eine andere Rebellengruppe derartige Aufgaben für alle Frontkämpfer übernommen hatte. Auch der Sachverständige Dr. S__ sowie der als Zeuge vernommene, mit Ortskenntnis ausgestattete Journalist F__ wussten hierüber nichts zu berichten. Dagegen spricht überdies die Vielzahl an in Hraytan stationierten Kämpfern der „muhajirun halab“, für die sich die logistische Unterstützung der jeweils aktiven Frontkämpfer geradezu aufdrängte. Daran ändert nichts, dass Personen laut dem Zeugen I__ ausschließlich für Logistik zuständig gewesen seien. Rückwärtige Dienste mögen existieren, gerade der Transport von Gütern durch bewaffnete Kräfte ist gleichwohl naheliegend. Von dem berichteten Einzelfall bei einem Nachschubtransport an die Front durch die Angeklagten und den Gruppenführer S__ kann der Zeuge I__ durch Erzählungen (einer) dieser Personen vor Ort erfahren haben. Denkbar ist auch, dass der Zeuge hier beteiligt war, dies einzuräumen aber nicht gewillt war. Aus den genannten Gründen stünde auch dieser Umstand, seine Richtigkeitunterstellt, der Überzeugungsbildung des Senats nicht entgegen. Dass die Angeklagten sich unter Einsatz ihrer auch bei dieser Gelegenheit – wie immer außerhalb der Basisstation – mitgeführten Waffen zur Wehr gesetzt hätten, lässt sichindes weder den Angaben des Zeugen noch sonstigen Beweismitteln entnehmen. ee) Weitere Einzelheiten zu den Betätigungen der Angeklagten (1) Die erste Rückkehr des Angeklagten A 1 nach Syrien lässt sich aneinem weiteren Flug von D__ nach Gaziantep festmachen. Er erwarb bei dem Zeugen A__ ein entsprechendes Flugticket in die Türkei für den 2. September 2013. An diesem Tag erklärte er denn auch beim Jobcenter in M__, „noch heute“ in die Türkei zu reisen. Mit Blick auf die Angaben des Zeugen I__ zur Person des Angeklagten besteht kein Zweifel, dass dieser sich imAnschluss an den von ihm genutzten Flug wiederum nach Syrien und dort erneut zu der Kampfgruppe mit und jetzt unzweifelhaft unter K__ begab, die sich in Hraytan befand. (2) Beide Angeklagte haben zudem Wachdienste für die Organisationgeleistet. In seinem eigenen Verfahren hat I__ in der Hauptverhandlung eingeräumt, nicht nur im Ausbildungslager, sondern auch in Hraytan einen Wachdienst absolviert zu haben. Auch die Einlassung des Angeklagten A 2 umfasst Wachdienste an der Basisstation. Hierbei war der Angeklagte jeweils mit einer (mindestens schussbereit zu machenden) AK-47 bewaffnet. Dies folgt nicht nur bereits aus dem Zweck eines Wachdienstes, sondern auch aus der glaubhaften Aussage des Zeugen M__. Bei diesem Zeugen handelt es sich um den ehemaligen Arbeitgeber des Bruders P__ des Angeklagten A 2. Der Zeuge hat ausgesagt, dass ihmP__ A 2 während dessen Ausbildung zum K__ davon erzählt habe, dass sein Bruder, d.h. der Angeklagte, wieder in Deutschland sei und sich erst daran gewöhnen müsse, nicht mehr das Gewicht der – mit einem Tragriemen versehenen – AK-47 auf der Schulter zu spüren. An dieser Aussage des Zeugen ist nicht zu zweifeln. Ein Falschbelastungsmotiv ist nicht ersichtlich. Inhaltlich belegt die Aussage, dass die Mitglieder der „muhajirun halab“ ihre Basisstation nur bewaffnetverlassen haben. Dies gilt folglich auch für den Angeklagten A 1. Dabei haben die Angeklagten Wachdienste nicht nur am Haus, sondern auch an Kontrollpunkten, sogenannten checkpoints geleistet. Hierbei handelt es sich um Straßenposten an strategisch nützlicher Stelle, wo Fahrzeuge und deren Insassen kontrolliert werden. Derartige Kontrollpunkte waren im Raum Aleppo weit verbreitet, auch der ISIG operierte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S__ hiermit. Dass die Angeklagten an solchen Kontrollpunkten eingesetzt wurden, lässt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin S__-T__ folgern. Die Zeugin hat ausgesagt, dass nach den Erzählungen der Mutter des M__ D__ – der inzwischen in Syrien verstorben ist – dieser den Angeklagten A 2 bei einem Besuch in Hraytan nicht habe antreffen können, weil der Angeklagte für einen Wachdienst abwesend gewesen sei. In diesem Punkt spricht nichts dafür, dass die – sich inzwischen an einem unbekannten Ort in der Türkei aufhaltende – Mutter des M__ D__ der Zeugin etwas Falsches erzählt haben könnte. Außer Zweifel steht zudem deren Aussage selbst (vgl. S. 54 f.). Bei dem Angeklagten A 1 gab es darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte, dass er durch seine Rolle als stellvertretender Gruppenführer von Wachdiensten freigestellt gewesen sein könnte. (3) Der Senat ist darüber hinaus überzeugt, dass die Angeklagten neben Wachdiensten und logistischen Aufgaben – wenn auch womöglich nicht am Häuserkampf an der Frontlinie in Kafr Hamra, so doch – an einem Einsatz teilnahmen. Hierbei handelte es sich um eine nicht weiter zu erhellende militärische Operation ihrer Kampfeinheit „muhajirun halab“ bei Raqqa in der gleichnamigen ProvinzSyriens ab dem 25. Oktober 2013. Diese Überzeugung des Senats gründet sich insbesondere auf denNachrichtenaustausch des I__ über die Kommunikationsanwendung „WhatsApp“ mit dem Organisationsmitglied A__ U__ und mit dem gesondert verfolgten S__, der als Zeuge zu keiner Aussage vor dem Senat bereit war. Den Textnachrichten vom sichergestellten Mobiltelefon des I__ lässt sich entnehmen, dass Ende Oktober 2013 eine Vielzahl von Kämpfern (inklusive K__) zu einem großen Einsatz der Kampfeinheit aufbrach. Zu dieser Zeit befand sich der Zeuge I__ zwecks Beschaffung von Militärausrüstung in Deutschland. (a) Dass die „muhajirun halab“ ab dem 25. Oktober 2013 an einer militärischen Operation beteiligt waren, ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt des Chats zwischen dem Zeugen I__ und A__ U__ – der zu Beginn des Nachrichtenverlaufs diesen seinen Namen unter der im weiteren verwendeten Rufnummer mitteilte – vom 25. Oktober 2013. Die polizeiliche Übersetzung dieses überwiegend englischsprachigen Nachrichtenverlaufs wurde bereits im S__er Verfahren sprachsachverständig geprüft und ging an diversen Stellen in das Urteil gegenI__ ein. Ihre Richtigkeit steht daher außer Frage, zumal der Senat insoweit auch über eigene Sachkunde verfügt. Am genannten Tag berichtete A__ U__ ab 07:01 Uhr, „eine unserer Gruppen“ starte jetzt. Auf Nachfrage von „O__“ (= I__) nach weiteren Details erhält dieser die erläuternden Angaben, es handele sich um eine „große Operation“ („big amaliy“, wie bereits erläutert wäre richtig: „amalia“), bei der 76 Kämpfer der Gruppierung gemeinsam mit womöglich „1.600 Mujaheddin“ agieren werden. Dort gebe es „viele Ungläubige“ („kuffar“). Es werde eine lange Operation von vielleicht einer Woche. Es sei „einer der schwierigen Orte“, wo es „sehr viel Kriegsbeute“ gebe. Am folgenden Tag, also am 26. Oktober 2013, bestätigte A__ U__ auf Nachfrage die Zahl der eigenen Kämpfer mit 75 und teilte mit, „allen Brüdern“ gehe es gut. Bis zum 31. Oktober 2013 waren die Beteiligten laut A__ U__ noch nicht zurück. Wiederholte Nachfragen des I__ nach dem Wohlbefinden der „Brüder“ zeigen, dass der Einsatz militärischer Natur und zumindest mit potentieller Gefahr für Leib und Leben verbunden war. Das Zielgebiet der Kämpfer hat der Zeuge I__ im Rahmen seiner Vernehmungen glaubhaft mit „bei Raqqa“ bezeichnet. Auch wenn diese syrische Provinzhauptstadt bereits vom ISIG erobert war, hatte der Sachverständige Dr. S__ keinen Zweifel, dass es in der Provinz damals zu militärischen Auseinandersetzungen gekommen ist, am wahrscheinlichsten gegen andere Rebellengruppen. In dem Chat mit A__ U__ ist davon die Rede, dass der Einsatz dort sein werde, wo es vor einiger Zeit viele Märtyrer gegeben habe, und zwar in der Nähe des Iraks. Das widerspricht den Angaben des Zeugen I__ nicht, denn die syrische Provinz Raqqa reicht weit nach Osten und liegt etwa deutlich näher am Irak als die Region Aleppo. (b) Dem Senat sind auch keine Zweifel verblieben, dass die Angeklagten an diesem Einsatz ihrer Kampfeinheit teilgenommen haben. Mit 75 Beteiligten wie von A__ U__ angegeben bleibt angesichts der Gesamtzahl an Mitgliedern vor Ort zwar die Möglichkeit offen, dass dies nicht der Fall war. Das Gegenteil folgt aber unter anderem aus dem Nachrichtenverlauf zwischen I__ („O__“) und dem gesondert verfolgten S__, der hier sein bekanntes Alias „A__ A__“ – wie er es auch in einem Brief an den inhaftierten Angeklagten A 1 getan hat – verwandte. In diesem Nachrichtenverlauf heißt es unter dem 24. Oktober 2013: A__ A__ Saudi: Wie geht‘s O__: Alhamdullah und wie geht es dir A__ A__ Saudi: und den Brüdern A__ A__ Saudi: Hmdl A__ A__ Saudi: Habe von mo nix mehr gehört O__: Die sind alle etwas weiter weg aber so wie ich höre gegeben allen sehr gut O__: Geht * Unter dem 30. Oktober heißt es sodann unter anderem: O__: Salam wu aleikum und alles klar A__ A__ Saudi: Waalaikum salam naAm war bei euch zu Besuch habe niemanden angetroffen kheir O__: Ich habe dir gesagt es ist keiner da Die letzte Nachricht des Zeugen L__ zeigt in großer Deutlichkeit, dass er in der Zwischenzeit in Hraytan war, vor Ort jedoch zumindest keine ihm bekannten Personen antraf. Damit ist klar, dass sich K__ und der AngeklagteA 1, die der Zeuge L__ bereits Ende September aufgesucht hatte, nicht an oder in ihrer regulären Basisstation befunden haben. Dies hatte der Zeuge I__ dem Zeugen Lau bereits am 24. Oktober 2014 – und damit noch vor der ersten Information des A__ U__ über den großen Einsatz – mitgeteilt. Zumindest war der Zeuge I__ also damals schon darüber informiert, dass ein solcher Einsatz in der Zeit seines Aufenthalts in Deutschland anstand. Zuvor hatte der Zeuge L__ von „mo“, also von K__ alias „M__“ nichts mehr gehört. Am 9. November 2013 fand sodann folgender Austausch zwischen den Zeugen L__ und I__ statt: A__ A__ Saudi: Geht's den Jungs gut A__ A__ Saudi: ? O__: Haha haha ja habe gestern mit ihren telefoniert O__: Allem geht es gut Alhamdullah A__ A__ Saudi: mashallah A__ A__ Saudi: Sind die back ? O__: Inshallah sehen wir uns dann bald A__ A__ Saudi: wissen die das ich da war? O__: Ja aber ich soll mich beeilen bald geht es wieder los A__ A__ Saudi: alter K__ mashallah O__: Die Jagd seson ist eröffnet A__ A__ Saudi: Hhhh A__ A__ Saudi: Hammer O__: Ja habe es M__ gesagt Dieser Dialog bestätigt, dass der Zeuge L__ das Lager in Hraytan besucht hatte, ohne ihm bekannte Personen vorzufinden. Inzwischen waren die Kämpfer zurück. Darauf zielte die Frage des S__, ob „die back“ seien, was der Zeuge I__ bestätigte. Letzteres war ihm möglich, denn er hatte am Tag zuvor mit ihnen telefoniert. Dieser Nachrichteninhalt steht mit den Verbindungsdaten zu der von I__ genutzten Rufnummer im Einklang. So gab es zwischen dem 8. November 2013 und dem 11. November 2013 drei Gesprächsverbindungen und mehrere Anwählversuche zu einer syrischen Mobilfunknummer, die im Telefonspeicher des Zeugen I__ „Mohammad“ zugewiesen war. Nach den Gesamtumständen besteht kein Zweifel, dass es sich hierbei um K__ handelte. Zudem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass D__ an der Operation teilnahm. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin S__-T__ erläuterte ihr der Zeuge I__ bei einem Besuch in der Justizvollzugsanstalt S__, von K__ Anfang November 2013 telefonisch erfahren zu haben, dass der Sohn D__ der Zeugin nach einem Einsatz psychisch auffällig gewesen sei. Die Wortwahl des K__ sei gewesen, „betet für D__“. Diese Aussage der Zeugin ist – aus den genannten Gründen (vgl. S. 54 f.) – für sich betrachtet glaubhaft. Auch an den wiedergegebenen Angaben des Zeugen I__, der sich am 22. Oktober 2013 wieder in Deutschland befand, bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Da eine Cousine des D__ laut der glaubhaften Zeugenaussage seiner Mutter am Folgetag mit diesem telefonierte, lebte er folglich bei der Abreise des Zeugen I__ aus Syrien noch. Das genaue Datum erinnerte die Zeugin, weil die letzte E-Mail ihres Sohns an sie vom 22. Oktober 2013 stammt. Überdies bestätigen die Verbindungsdaten die Angaben des Zeugen I__. Dieser wählte über die geschilderten Kontakte mit K__ hinaus zudem zwischen dem 8. und 10. November 2013 zehnmal erfolglos jene syrische Mobilfunknummer an, deren Inhaber er im Telefonspeicher als „A__ B__“ bezeichnet hatte. Es war die Rufnummer des D__. In den Anwählversuchen ist eine Reaktion auf die Mitteilung des K__ zu sehen. Dass der Zeuge I__ dem Zeugen L__ noch am 9. November 2013 – wie vorstehend wiedergegeben – mitgeteilt hat, allen gehe es gut, steht den gezogenen Schlussfolgerungen nicht entgegen. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass D__ ebenfalls dem Zeugen L__ näher bekannt war. Deshalb konnte der Zeuge I__ eine solche Mitteilung machen, zumal die durchgeführte Operation von dem späteren Wohlbefinden des D__ unberührt blieb. Steht damit fest, dass K__ und D__ an dieser militärischen Operation teilgenommen haben, trifft dies auch auf die Angeklagten zu. Wie ausgeführt vermochte der Zeuge L__ auch den Angeklagten A 1 nicht in Hraytan anzutreffen. Für die Teilnahme der Angeklagten spricht zudem nicht zuletzt diemilitärische Struktur des gesamten Kampfverbands bis hin zu den einzelnen Gruppen. Es liegt nahe, dass diese als Ganze an einem Einsatz teilnehmen. So bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Gruppenmitglieder, insbesondere der Angeklagte A 2 an dem Einsatz nicht teilgenommen hätten oder hätten teilnehmen dürfen. Eine Nachricht I__s an den Zeugen L__ geht denn auch dahin, dass „alle“ – die gesamte Gruppe – weiter weg seien. Der Zeuge L__ vermochte zudem „niemanden“ – kein Gruppenmitglied – anzutreffen. Die Einlassungen der Angeklagten stehen der Operationsteilnahme nicht entgegen. Denn aufgrund der vorgenannten Umstände ist auszuschließen, dass – wie der Angeklagte A 1 behauptet – die Gruppe ab Oktober 2013 für circa einen Monat in Aleppo in einer Fabrikhalle gewohnt hat. Ein plausibler Grund für einen solchen Umzug wird denn auch von keinem der Angeklagten genannt. Dass esdarum gegangen sein soll, die Halle lediglich zu putzen, ist wenig lebensnah und wird auch nur von dem Angeklagten A 2 behauptet. Gegen die Teilnahme der Angeklagten an der Operation spricht auch nicht, dass der Angeklagte A 2 seinem Mitgefangenem, dem Zeugen C__ hierüber ebenso wenig wie der Zeugin S__-T__ etwas berichtet hat. Sollteindes der – nicht näher zu erhellende, jedoch mit Blick auf die Telefonkontaktesicher bis in den November 2013 hinein reichende – Einsatz ohne Feindkontakt verlaufen sein, etwa wenn ein Territorium als Rückzugsraum gesichert worden sein sollte, muss er dem Angeklagten schon nicht besonders erzählenswerterschienen sein. Mit dem Istanbuler Ausreisestempel in dessen Reisepass vom 16. November 2013 lässt sich das festgestellte Geschehen ebenfalls vereinbaren. (4) Der Senat vermochte sich jedoch nicht die Überzeugung zu bilden, dass sich der Angeklagte A 2– wie es ihm die Anklage ebenfalls zur Last legt – auf eine Selbstmordattentäterliste der JAMWA (oder der Gesamtorganisation ISIG) hat eintragen lassen. Für eine derartige Feststellung sind die Angaben desZeugen I__ unergiebig. Sie ließe sich allein auf die Aussage des Zeugen C__ stützen, dem der Angeklagte dies in der Untersuchungshaft erzählt haben soll. Auch die Aussage des Zeugen C__ bedarf besonders kritischer Würdigung. Er hat den Angeklagten eigener Aussage gemäß gezielt ausgehorcht, um sich mit seinem Wissen bei den Behörden Vorteile bei der Vollstreckung einer Sanktion aus dem eigenen umfangreichen Betrugsverfahren und bei seiner ausländerrechtlichen Situation zu verschaffen. Gerade von der Behauptung, der Angeklagte stehe auf einer Attentäterliste, konnte sich der Zeuge C__ womöglich das Wohlwollen der Behörden versprechen. Bei einer solchen Motivlage waren in diesem Aussageteil Zweifel am Wahrheitsgehalt nicht zu überwinden. Für das Jahr 2013 war mit dem Sachverständigen Dr. S__ auch keine europabezogene Strategie des ISIG im Sinne dort auszuübender Attentate erkennbar. Auffällig ist gleichwohl, dass der Angeklagte bei der Rückreise über seinen Reisepass verfügte, wie der Ausreisestempel eines Istanbuler Flughafens vom 16. November 2013 belegt. Sein Ausweis wurde ihm – wie üblich und auch vom Zeugen I__ für dieselbe Gruppierung und Zeit berichtet – bei der Schleusung nach Syrien abgenommen und den jeweiligen „Emiren“ übergeben. Die Aushändigung des Passes muss aber nicht mit einer Bereitschaft des Angeklagten, alsAttentäter zur Verfügung zu stehen, zusammenhängen. Nicht auszuschließen ist, dass ihm seine Rückreise damals im Gegensatz zu der laut dem Sachverständigen ab 2014 wesentlich rigideren Haltung des ISIG/IS schlicht bewilligt wurde. c) Betätigungen des Angeklagten A 1 für den „Islamischen Staat“ im Juli und August 2014 Schließlich ist der Senat überzeugt, dass der Angeklagte A 1 Ende Juni 2014 erneut nach Syrien aufgebrochen ist und sich dort Anfang Juli 2014 wiederum in die Reihen der inzwischen in „Islamischer Staat“ umbenannten Organisation begeben hat. Dies belegen insbesondere folgende wesentliche Umstände: aa) Kontodaten, Lichtbild mit K__ (1) Von dem Girokonto des Angeklagten bei der Stadtsparkasse M__ wurden am 1. Juli 2014 200,00 Euro sowie weitere 100,00 Euro aneinem Geldautomaten in Adana/Türkei abgehoben. Dies ist den Kontodaten zu entnehmen. Die EC-Karte, mit der diese Geldabhebungen erfolgt sind, erhielt der Angeklagte ausweislich der von ihm unterschriebenen Empfangsbestätigung erst am 27. Juni 2014 ausgehändigt. Zuvor verfügte er nicht über eine solche Karte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Person mit der EC-Karte des Angeklagten in die Türkei gereist sein könnte. Der kurze Zeitraum bis zu den Abhebungen spricht ferner dagegen, dass er die Karte an eine Person in der Türkei verschickt haben könnte. Weitere Abhebungen mit derselben EC-Karte – die der Angeklagte allerdings bei einer Vertrauensperson in Adana belassen haben kann – erfolgten dort am 31. Juli 2014 und am 1. September 2014. (2) Den Ermittlungsbehörden gelang es zudem, ein Lichtbild sicherzustellen, welches den gesondert verfolgten K__ zusammen mit dem Angeklagten A 1 (rechte Seite) zeigt. Auf das Lichtbild im Sachaktenordner 5, dort Blatt 525 wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Die diesem Ausdruck zugrunde liegende Datei befand sich auf dem Mobiltelefon der Zeugin G__ C__, einer Freundin des K__. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin L__ hatte ihre Bekannte C__ – die als Zeugin unter Berufung auf § 55 StPO die Aussage verweigert hat – zwischenzeitlich beabsichtigt, zu ihrem Chatpartner K__ nach Syrien auszureisen. Aufzufinden auf deren Mobiltelefon war nur noch ein sogenannter „screenshot“, also ein den Bildschirminhalt als solches festhaltendes Doppel der Aufnahme, welches am 28. August 2014 gefertigt worden ist. Letzteres lässt sich den dazu verfügbaren Dateidaten entnehmen. Es spricht nichts dafür, dass das von K__ unter seinem Profil „Moo“ über die Kommunikationsanwendung „WhatsApp“ geschickte Foto bereitsvor Anfertigung des „screenshots“ länger auf dem Mobiltelefon der Zeugin C__ vorhanden war. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass es längere Zeit zuvor aufgenommen worden sein könnte, zumal die Zeugin vielfache Kontakte mit K__ pflegte. Die Zeugin C__ hat es der Zeugin L__ zukommen lassen und hierzu bemerkt, „die“ würden zusammen wohnen. Dies vermochte die Zeugin L__, die keinen Anlass für eine Falschaussage hatte, noch sicher zu erinnern. Diese Information kann die Zeugin C__ ihrerseits nur von ihrem Chatpartner S__ erhalten haben. Unmaßgeblich ist, dass die Zeugin – der die G__ C__ den zufällig wahrgenommenen Angeklagten einmal in M__ zeigte – ansonsten insbesondere bei den zeitlichen Gegebenheiten unsicher war. Einem Dateipfad für gesendete Objekte auf dem Mobiltelefon der G__ C__ lässt sich weiter entnehmen, dass das Bild in Form des „screenshots“ nur gut dreißig Sekunden nach dessen Erstellung versendet wurde. Der polizeiliche Vermerk, der eine umgekehrte Reihenfolge annimmt, lässt den gebotenen Zuschlag von zwei Stunden bei der Sendezeit außer Betracht. Denn allein diese wurde auf dem Mobiltelefon in koordinierter Weltzeit (UTC + 0) festgehalten. Das Lichtbild spricht zudem dafür, dass die Verbindung des Angeklagten A 1 zu dem gesondert verfolgten K__ Bestand hatte. Dieser hielt sich im besagten Zeitraum nicht mehr in Hraytan auf. Vielmehr hatte er unter seinem Kampfnamen A__ M__ a__-A__ bereits Ende Januar 2014 als angeblich „Verantwortlicher für die Stromversorgung“ im Bereich der syrischen Stadt Manbidsch in der Provinz Aleppo namens des ISIG die örtliche Bevölkerung aufgerufen, ihre Stromrechnungen zu bezahlen. Dies ist einem Bericht auf der Internetseite „all4syria.info“ zu entnehmen. Er ist glaubhaft, denn eine Ortsveränderung von Hraytan nach Manbidsch korrespondiert mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S__ zum damaligen Rückzug des ISIG aus der Region Stadt Aleppo in östliche Richtung. bb) Die Aussage des Zeugen D__ Sprechen schon die vorgenannten Umstände eindeutig für eine Rückkehr des Angeklagten nach Syrien zum IS und zu K__, lässt die Aussage des Zeugen N__ hieran keinerlei Raum für Zweifel mehr. Der gesondert verfolgte Zeuge D__ war – wie er im eigenen Strafverfahren umfänglich eingeräumt hat – selbst Mitglied des ISIG/IS, für den er unter anderem in einemGefängnis in Manbidsch tätig war. Im Rahmen seiner Aussage vor dem Senat hat der Zeuge glaubhaft geschildert, wie er mit einem vom IS inhaftierten Deutschen in Al-Bab, auf halbem Wege zwischen Aleppo und Manbidsch gelegen, Kontakt gehabt habe. Der Zeuge konnte noch die Einzelheiten der damaligen Einlassung dieser an der Grenze zur Türkei festgenommenen, der Spionage verdächtigten Person wiedergeben. Er sei zusammen mit seinem auch aus Deutschlandstammenden „Emir“ A__ H__ aus sprachlichen Gründen hinzugezogen worden. Letzterer habe für den „Saudi-Richter“ übersetzt, da er besser Arabisch gesprochen habe. Den vom Zeugen berichteten Angaben des Gefangenen zufolge war dieser ein Deutscher aus M__ mit kurdischen Wurzeln, der zuvor bei einer tschetschenischen Gruppe in Syrien gewesen sei. Er habe mit Erlaubnis seines Vorgesetzten Geld in der Türkei holen wollen. Ferner hat der Zeuge D__ ausgesagt, dass er den K__ – den er für den damaligen Zeitpunkt allerdings nicht als den „Emir“ des Angeklagten in Erinnerung hatte – aufgesucht habe, um die Einlassung des Gefangenen, ihm sei ein Grenzübertritt gestattet worden, zu überprüfen. Sie hätten die Erkenntnis gewonnen, dass alles in Ordnung gewesen sei. Die Biographie des Gefangenen wie eine beabsichtigte Geldabhebung in der Türkei lässt einen eindeutigen Rückschluss auf den Angeklagten zu. Hinzu kommt, dass der Zeuge D__ aus einer Vielzahl ihm sequentiell vorgelegter Lichtbilder jenes des Angeklagten ausgewählt hat als die Person, mit der er dieses Erlebnis gehabt haben könnte. Unmaßgeblich ist daher, dass der Zeuge D__ den Angeklagten dabei – wobei das Bild diesen schwergewichtiger als in der Hauptverhandlung zeigt – wie auch vor dem Senat zwar mit großer, aber nicht mit letzter Sicherheit wiedererkannt hat. Im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung fiel dem Zeugen D__ zudem glaubhaft ein, dass er die später inhaftierte Person (mithin den Angeklagten) zuvor bereits in Manbidsch auf der Straße getroffen hatte. Ein Begleiter von ihm habe sich mit ihr unterhalten. Wie jeder IS-Kämpfer habe auch diesePerson eine AK-47 dabei gehabt. An dieser authentisch wirkenden Aussage des Zeugen D__ zweifelt der Senat nicht, auch wenn der Zeuge sicherlich um eine Strafmilderung im eigenen Verfahren durch Aufklärungshilfe bemüht gewesen ist. Hätte er den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, hätten indes weitergehende Schilderungen zu dessen Lasten nahe gelegen. Die kurzzeitige Inhaftierung des Angeklagten, der dabei nach der Aussage des Zeugen D__ auch geschlagen worden war, hat Ende August 2014 stattgefunden. Diese Überzeugung des Senats gründet in der Tatsache, dass der Angeklagte nach seinen eigenen – vom Zeugen D__ berichteten – Angaben in der Türkei habe Geld holen wollen. Bereits am 31. Juli 2014 wurde denn auch weiteres Geld (im Minutentakt, insgesamt 280,00 Euro) mit der EC-Karte des Angeklagten in Adana in der Türkei abgehoben. Es liegt nicht fern, dass er auch dieses Geld abgehoben hat bzw. ihm dieses zumindest ausgehändigt worden ist. DieAbhebungen liegen jeweils um den Monatswechsel, zu dem das JobcenterM__ die Sozialleistungen an den Angeklagten angewiesen hat. Am 1. September 2014 ist eine nächste Abhebung – nunmehr einmalig 100,00 Euro – festzustellen. Es spricht alles dafür, dass sich der Angeklagte kurz zuvor auf den Weg gemacht hatte, um dieses Geld zu erlangen. Adana ist von Manbidsch aus grundsätzlich jedenfalls in einem Tag zu erreichen. Der jeweilige Verbleib des Geldes war nicht weiter aufzuklären. Es steht daher – anders als es die Anklage annimmt – nicht fest, dass der Angeklagte es jeweils dem „Islamischen Staat“ zur Verfügung stellte. Da am 8. September 2014 beim Arbeitsamt ein Schreiben eingegangen ist, welches der Angeklagte wie dort aufgeführt am 4. September 2014 unterzeichnet haben könnte, ist es denkbar, dass er sich Anfang September 2014 bereits wieder in Deutschland befunden hat. Flugdaten hierzu sind nicht belegt. Dagegen sprechen nicht zwingend weitere Geldabhebungen in Adana mit der EC-Karte des Angeklagten am 18. September 2014. Denn diese erfolgten (wiederum im Minutentakt) nunmehr in türkischer Lira im Gegenwert von insgesamt 50,48 Euro, was den Besitz der Karte durch eine andere Person nahe legen könnte. Dies wäre selbst dann anzunehmen, wenn man den Rückflug desAngeklagten von Adana aus auf den 17. September 2014 datieren wollte. Unter diesem Datum existiert ein Flugticket auf den Namen des Bruders A__ des Angeklagten. Den Ausweis seines Bruders wollte der IS-Gefangene, also derAngeklagte, nach der Aussage des Zeugen D__ damals beim Grenzübertritt in die Türkei benutzen. Aufgrund der Zeugenaussagen von Kriminalhauptkommissar O__ und Kriminalhauptkommissar W__ steht fest, dass der Angeklagte jedenfalls am 24. September 2014 in M__ war, denn dort sprach er an diesem Tag bei der Polizei vor. 5. Subjektive Tatumstände a) Angeklagter A 1 Der Angeklagte A 1 handelte in Kenntnis sämtlicher objektiven Tatumstände. Er hat selbst glaubhaft eingeräumt, einen Treueeid auf den ISIG abgelegt, sich somit bewusst und gewollt der Vereinigung angeschlossen und sodann in das Verbandsleben eingegliedert zu haben. Ob dem Angeklagten die für das Jahr 2013 geltende Bezeichnung seines ISIG-Kampfverbands als JAMWA bekannt war, ist unerheblich und kann daher dahinstehen. Der Angeklagte wusste überdies darum, dass der ISIG die physische Vernichtung Andersdenkender anstrebt und praktiziert, also auf die Begehung von Mord, Totschlag und auch – etwa durch die Enthauptung von Gefangenen – Kriegsverbrechen gerichtet ist. Hieran sind demSenat mit Blick auf die Gesamtumstände, unter denen sich der Angeklagte der Organisation angeschlossen hat, keine Zweifel verblieben. So ist dieser zur Überzeugung des Senats nicht mit vorrangig humanitärer Motivation nach Syrien ausgereist. Vielmehr hatte er sich im Rahmen der salafistischen Szene in M__ radikalisiert und wollte nunmehr am bewaffneten Kampf im „jihad“ teilnehmen. Spätestens 2012 nahm er wie bereits erwähnt unter seinem Kampfnamen „A__ Q__“ einen deutschsprachigen „nasheed“ auf. Dieses islamistische Kampflied war im Internet verfügbar, zum Beispiel auf derVideoplattform „youtube“. Es enthält den Aufruf, am militanten „jihad“ teilzunehmen und als Märtyrer zu sterben. Im Text des Liedes mit dem Titel „In Jannah bei Allah“ (Im Paradies bei Allah) heißt es unter anderem: Die Ummah am Boden, verzweifelt unterlegen Bei Allah – ich schwöre, wir opfern unser Leben Zerstören die Götzen, beleben die Sunnah Uns wurde versprochen, der Kuffr geht unter … Ich will weit weg und nie mehr zurückkehr’n Sie schauen uns an, als wenn wir verrückt wär’n Ich gehe diesen Weg lang bis ans Ende der Route Ich bitte Allah drum, dass ich für ihn blute Die Augen am Tränen und werfe mich nieder Nach diesem Tod sterb‘ ich nie wieder … Dem Angeklagten ging es ausweislich und im Einklang mit dem darin zum Ausdruck kommenden Gedankengut in erster Linie darum, am bewaffneten Kampf teilzunehmen und anstelle des syrischen Regimes einen islamistischen Gottesstaat auf Basis der Scharia zu errichten. Für eine solche Motivlage spricht auch die glaubhafte Aussage des Zeugen D__ S__, dass der Angeklagte schon vor seiner Syrienausreise bei Zusammentreffen den „jihad“ als eine zentraleGlaubenspflicht, als sechste Säule des Islam angesehen und seine Meinung mit Vehemenz vertreten habe. Davon bleibt unberührt, dass die Gräueltaten desAssad-Regimes die Ausreise des Angeklagten befördert haben mögen. Mit Blick auf seine ideologiegeprägte, in seinem „nasheed“ zum Ausdruck kommende Sichtweise waren ihm die Ziele und die Vorgehensweise des ISIGbekannt, als er sich dieser Organisation anschloss. Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte zum Beispiel aus der Presseberichterstattung und aus Internetveröffentlichungen um die Gräueltaten des ISIG wusste. Auch sein weiteres tatbestandsmäßiges Handeln erfolgte bewusst und gewollt, wie sich aus derEigenart der verschiedenen Tathandlungen und den Gesamtumständen ergibt. b) Angeklagter A 2 Der Angeklagte A 2 handelte ebenfalls in Kenntnis sämtlicher objektiven Tatumstände. Seine Einlassung, nicht gewusst zu haben, einen Treueeid abzuleisten, ist unbeschadet etwaiger sprachlicher Schwierigkeiten nicht glaubhaft. Dagegen sprechen bereits die Hintergründe seiner Ausreise nach Syrien. Diese ist nach der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen C__ von dem Syrienkämpfer M__ D__ (mit-)organisiert worden. Diesen Namen kann der Zeuge nur von dem mitinhaftierten Angeklagten erfahren haben, denn in dessen Haftbefehl – den der Zeuge gelesen hat – ist ein solcher Name nicht enthalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Zeuge C__ von diesem Aussagedetail besondere Vorteile seitens der Behörden versprochen haben könnte.Zudem ist es völlig lebensfremd, ohne jede Vorbereitung und jedes Wissen nach Syrien auszureisen. Gerade der Anschluss des Angeklagten an jenen ISIG-Kampfverband, der seine Wurzeln im „Kaukasischen Emirat“ hat, spricht zudem dafür, dass auch Personen aus der von Tschetschenen dominierten salafistischen Szene in H__ involviert waren. Hinzuweisen ist ferner auf das Profil des Angeklagten im sozialen Netzwerk „facebook“ im Internet. Noch Mitte Dezember 2013 war es überschrieben mit „Call of Jihad“ in großen Buchstaben, deutlich kleiner hieß es darunter „OperationAssad“. Damit ist die in erster Linie auf den bewaffneten Kampf und die Errichtung eines islamistischen Gottesstaates gerichtete Motivation des Angeklagten fürseine Ausreise nach Syrien plakativ beschrieben, mögen auch bei ihm die Gräueltaten des Assad-Regimes eine Ausreise befördert haben. Das Profil ist Beleg für die Motivlage, wenngleich es später datiert. Denn für einen Einstellungswandel des Angeklagten spricht nichts. Dieser radikalisierte sich ab dem Jahr 2011 nach seiner Konvertierung zum Islam. Auf dem von ihm genutzten Laptop wurde eine Vielzahl von Lichtbildern sichergestellt, die den Angeklagten in eindeutigen jihadistischen Posen zeigen. So ist er diverse Male mit erhobenem Zeigefinger zu sehen. Dieses Symbol für den Eingottglauben drückt – auch nach dem Sachverständigen Dr. S__ – auf derartigen Portraitaufnahmen eine jihadistische Haltung aus. Noch deutlicher wird die Einstellung des Angeklagten, wenn er zugleich mit Schnellfeuerwaffen posiert. So ist er auf einem Bild mit einer AK-47 zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Lichtbild oben links (im Hochformat) im Sachaktenordner 9, dort Blatt 213 verwiesen. Ein anderes Bild zeigt den Angeklagten wiederum mit einer Schnellfeuerwaffe vor einer Flagge mit dem Glaubensbekenntnis und einem Schwert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Lichtbild oben links (im Hochformat) im Sachaktenordner 9, dort Blatt 214. Die Dateidaten zu den elektronisch gespeicherten Bildern weisen Aufnahmedaten ab 2011 auf, die ausnahmslos vor der Ausreise desAngeklagten nach Syrien liegen. Bei dieser Vorgeschichte und dieser Motivlage legte er bewusst und gewollt den Treueeid auf den Anführer des ISIG ab. Dafür sprechen weiter die lobenden Äußerungen des Angeklagten gegenüber der Zeugin S__-T__ über die von ihm befürwortete Organisation. Deren Ziele, Programmatik und Vorgehen waren ihm bekannt; er wusste mithin, dass der ISIG die physische Vernichtung Andersdenkender anstrebt und praktiziert, also auf die Begehung von Mord, Totschlag und auch – etwa durch die Enthauptung von Gefangenen – Kriegsverbrechen gerichtet ist. Der Senat hegt keinen Zweifel, dass der Angeklagte A 2 zum Beispiel aus der Presseberichterstattung und aus Internetveröffentlichungen ebenfalls um die Gräueltaten des ISIG wusste, als er sich dieser Vereinigungbewusst und gewollt anschloss und sich in deren Verbandsleben eingliederte. Unmaßgeblich ist, dass der Angeklagte noch nie von der JAMWA gehört haben will. Sofern er dem Zeugen C__ mit dessen Aussage berichtet haben sollte, beim „Kaukasischen Emirat“ gewesen zu sein, ließe auch dies aus den genannten Gründen die bewusste Zugehörigkeit zum ISIG unberührt. Sein weiteres tatbestandsmäßiges Handeln erfolgte gleichermaßen bewusst und gewollt, wie sich aus der Eigenart der verschiedenen Tathandlungen und den Gesamtumständen ergibt. 6. Strafrechtliche Verantwortlichkeit Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten unterliegt keinem Zweifel. Dies gilt auch für den Angeklagten A 2. Schon nach seiner eigenen Einlassung nahm er im Sommer 2013 keine sogenannten härteren Drogen mehr. Dass ein bis zu seiner Ausreise im August 2013 fortgesetzter Marihuanakonsum von Schuldfähigkeitsrelevanz gewesen sein könnte, ist auszuschließen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können der Betäubungsmittelkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln nur ausnahmsweise eine erheblich verminderte Schuld begründen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter durch starke Entzugserscheinungen oder aus Angst hiervor dazugetrieben wird, sich durch eine Straftat Drogen zu verschaffen, oder wenn er die Tat im Zustand eines aktuellen Drogenrauschs begeht (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. August 2000 - 3 StR 224/00, NStZ 2001, 82 f.; vom 19. September 2000 - 1 StR 310/00, NStZ 2001, 83 f.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Für gravierende Persönlichkeitsveränderungen des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung unauffällig verhalten hat, bestehen keine Anhaltspunkte. So hat er bis zu seiner Festnahmezusammen mit seiner Verlobten gewohnt; auch vor dem Tatgeschehen lebte er in einer Beziehung zu der Zeugin S__. Die anderen genannten Fallgruppen sind ebenfalls nicht einschlägig. In Syrien hatte der Angeklagte keinen Zugriff aufCannabis-Produkte, wie aus seiner Einlassung folgt, danach „wieder mit demKiffen angefangen“ zu haben. 7. Nachtatgeschehen a) Angeklagter A 1 Der Angeklagte A 1 hat sich zwar nach seiner letzten Rückkehr aus Syrien vom IS distanziert, aber nicht vom jihadistischen Gedankengut abgewendet. aa) Am 24. September 2014 sprach der Angeklagte A 1 – wie im ersten Halbjahr bereits einige Male, damit die reisebeschränkende Ordnungsverfügung aufgehoben werde – beim M__er Staatsschutz vor und bemerkte dabei, sich vom IS losgesagt zu haben, mit ihm nichts zu tun zu haben. Dieentsprechende glaubhafte Zeugenaussage von Kriminalhauptkommissar O__ vor dem Senat hat bei dem Angeklagten indes eine wütende Reaktion – er schlug mehrfach mit zusammengerolltem Papier auf die Ablage vor ihm ein und rief „gar nichts mehr?“ – ausgelöst, die schwer einzuordnen ist. Sie könnte gar in demSinne verstanden werden, dass er die ihm mit der Zeugenaussage nachgesagte Loslösung vom IS damals als ehrenrührig empfunden hat. Vielleicht war aber – hiervon geht der Senat zu Gunsten des Angeklagten aus – auch nur der Ärger über seine nunmehr thematisierten freiwilligen Äußerungen bei der Polizei handlungsleitend. Für die zuletzt genannte Sichtweise spricht darüber hinaus, dass der Angeklagte auch in einem eigenhändigen Brief an den Senat ausgeführt hat, mit dem IS schon lange abgeschlossen zu haben. Dieser Brief ist bemerkenswert. Er enthält bereits das grundlegende Geständnis. Zu diesem für ihn sicherlich nicht kleinen Schritt hat sich der Angeklagte ohne Zuraten seiner Verteidiger entschlossen, was für die dann auch mit der Einlassung vorgebrachte Distanzierung vom IS spricht. bb) Dass sich der Angeklagte vom jihadistischen Gedankengut insgesamtabgewandt hat, vermag der Senat gleichwohl nicht festzustellen. Der Angeklagte besuchte bis kurz vor seiner Inhaftierung in dieser Sache Internetseiten mit jihadistischen Inhalten. So rief er am 6., 27. und 31. Dezember 2014 mithilfeseines – durch die Ermittlungsbehörden ausgewerteten – Mobiltelefons die Internetseite al3ab-3arab.net auf. Augenscheinlich sind auf dieser Seite Kinderspiele verfügbar. Hinter den einzelnen Schaltflächen verbergen sich jedoch propagandistische Videos zum Syrien-Konflikt und zum militanten „jihad“. So sind dort diverse, deutsch- und arabischsprachige „nasheed“ verfügbar mit Titeln wie „Wo sind die Löwen“. Als Löwen werden nicht selten die Kämpfer jihadistischer Organisationen in deren Propagandaaufrufen bezeichnet. Deutlich wird die unveränderte Haltung des Angeklagten auch in einem in Augenschein genommenen Telefonat vom 4. Dezember 2014, in dem er seine spontane Freude über die ihm mitgeteilte angebliche Einnahme Grosnys durch tschetschenische Mujahedin mit dem Ausruf „Allahu akbar“ (Allah ist groß) kundtat. Eingangs vom Anrufer mit „M__“ angesprochen, steht außer Zweifel, dass es sich bei dem Sprecher um den Angeklagten handelte. Denn der Angerufene nutzte die Telefonnummer, welche der SIM-Karte im sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten zugehörig ist. Hinweise auf eine Fremdnutzung, zumal durcheinen „M__“, lagen nicht vor. Im Vergleich zu dem „nasheed“ des Angeklagten und zu einzelnen kurzen Äußerungen von ihm in der Hauptverhandlung zeigten sich keine signifikanten Abweichungen der Stimme und des Sprechverhaltens. Schließlich spricht nichts dafür, dass die bisherige Untersuchungshaft zueinem weitergehenden Sinneswandel bei dem langjährig in der salafistischen Szene verhafteten Angeklagten geführt haben könnte. b) Angeklagter A 2 aa) Mitte November 2013 kehrte der Angeklagte A 2, belegt durch den erwähnten Ausreisestempel in seinem Reisepass, aus unbekannten Gründen nach Deutschland zurück. Mit Blick auf den innegehabten Reisepass schließt der Senat aus, dass es sich dabei wie vom Angeklagten behauptet um eine „Flucht“ handelte. Womöglich fehlte ihm – wie vom Zeugen C__ ausgesagt – der innere Zusammenhalt im Kampfverband, etwa mit Blick auf die bekannt gewordenenAbspaltungstendenzen der Salahuddin ash-Shishani folgenden Kämpfer. Sicherlich war nicht der Tod des D__ der Grund für die Rückkehr. Dies lässt sich aus der uneingeschränkt glaubhaften Aussage von dessen Mutter, der Zeugin S__-T__ folgern. Eine von Mitleid und Bedauern geprägte Haltung des Angeklagten ist in den Gesprächen mit ihr keineswegs deutlichgeworden. Vielmehr stand er weiterhin zum ISIG und lobte zum Beispiel diebesondere Kampfstärke der Tschetschenen. bb) Dies spricht zugleich dagegen, dass sich der Angeklagte vom jihadistischen Gedankengut gelöst haben könnte. Weitere Umstände sprechen ebenfalls dagegen. So hielt sich in der Wohnung des Angeklagten zum Zeitpunkt von dessen Festnahme der Zeuge P__ auf, der ebenfalls der salafistischen Szene in H__ zuzuordnen war und eigener Aussage gemäß zumindestzwischenzeitlich eine Ausreise nach Syrien erwogen hatte. Auf dem vom Angeklagten genutzten Laptop war als Hintergrundbild das Glaubensbekenntnis in der IS-typischen Aufmachung (schwarzer Hintergrund, weißes Prophetensiegel) gespeichert. Das bei der Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Gerät verfügte über das Nutzerprofil „Umar“ und die Festplatte enthielt unter anderem einen Lebenslauf des Angeklagten, der es angesichts dieser Umstände unzweifelhaft in Benutzung hatte. Zudem befand sich auf diesem Gerät eine umfangreiche Sammlung jihadistischer Propaganda in Form von Text-, Audio- und Videodateien, letztere vielfach auch mit russisch-sprachigen Titeln. Aus der Vielzahl an Dateien seien beispielhaft erwähnt die beiden Audiodateien mit den Titeln „Mutter bleibe standhaft“ und „Sterben um zu leben“. Die Verlautbarung „Mutter bleibe standhaft“ richtet sich an die Familienangehörigen von Jihadwilligen und fordert sie auf, die Ausreisebemühungen der Rekruten aktiv zu unterstützen. Zugleich sollen die Bedenken von jihadwilligen Personen zerstreut werden. Mit dem Titel „Sterben um zu leben“ wird die Entscheidung, in den Jihad zu gehen, verteidigt und glorifiziert. Zudem wird durch den Gesang eine starke Todessehnsucht zum Ausdruck gebracht. So heißt es unter anderem: „Wir haben uns entschieden, wir haben uns schon längst entschieden für Allah und seinen Gesandten, und das Leben nach dem Tod. Geschaffen um zu dienen. Gekommen um zu siegen. Sterben um zu leben. Haya ala al Jihad […]“ Mit diesen Zielrichtungen in Übereinstimmung stehen die weiteren auf dem vom Angeklagten genutzten Laptop aufgefundenen, die konkrete Teilnahme am gewaltsamen „jihad“ betreffenden Text-Veröffentlichungen. Hierzu zählen etwa „44 Wege in den Jihad“, „Ratschläge an meine Brüder, die in den Jihad ziehen“ und „Al-Jihad“ sowie die von der „Globalen Islamischen MedienFront“ (GIMF) stammenden Propagandaprodukte „Der letzte Wille eines einfachen Diener Allahs“ und „Die Freiheit im Gihad“. Hinzu kommen Text-Veröffentlichungen mit Titeln wie „Der Beweis das mit Jihad in erster Linie der bewaffnete Kampf gemeint ist“ und „Eine Fatwah bezüglich der Verpflichtung der Tötung“ sowie eine Videodatei mit derBezeichnung „Wer nicht mit der Sharia richtet ist ein Kafir“, d.h. ein Ungläubiger. In Vor- und Abspann dieses Videos sind animierte Schusswaffen und umherfliegende Patronenhülsen zu sehen. Alle diese Dateien auf dem Laptop weisen in ihren Eigenschaften Dateidaten aus den Jahren 2012-2013 auf, die vor der Ausreise des AngeklagtenA 2 nach Syrien liegen. Die Dateidaten lassen indes nicht zwingend darauf schließen, dass die Objekte zu diesen Zeitpunkten auf das Gerät aufgespielt worden sind. Sie könnten auch später auf dessen Festplatte kopiert worden sein (und zu den erkennbaren Zeitpunkten auf einen anderen Datenträger heruntergeladen oder dort modifiziert worden sein). Daher kann hieraus kein Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte sie bereits vor seinem Syrienaufenthalt besessen hat. Gleichfalls ist dem Angeklagte ihre Kenntnisnahme nicht nachzuweisen. Indes spricht auch ihr bloßer Besitz (bis) zum Zeitpunkt der Festnahme dagegen, dass sich der Angeklagte A 2 vom jihadistischen Gedankengut (oder auch nur vom IS) gelöst haben könnte. cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus seiner Einlassung, mit der er sich lediglich allgemein von den Ereignissen in Syrien distanziert hat. Dies ist für jegliche Interpretation offen. Dass er zumindest seine Ausreise nach Syrien bereut, ist mit Blick auf seine Inhaftierung und die damit verbundene Trennung von seiner Familie glaubhaft. Es gibt dennoch keine Anhaltspunkte, dass die bisherige Untersuchungshaft und die Geburt seines Sohnes zu einem ernsthaften Sinneswandel bei dem Angeklagten geführt haben könnten. Denn er hat seinem Mitgefangenen C__ unzweifelhaft von seinen Erlebnissen in Syrien berichtet und sich hierbei keineswegs davon distanziert. Dies folgt schon aus seiner Einlassung, wonach er nicht ausschließen könne, mit (vorgeschobenen) Operationen in Syrien geprahlt zuhaben. Zudem kann der Zeuge von ihm zutreffend wiedergegebene Namen aus der salafistischen Szene in H__, etwa jene des M__ D__ oder des D__ P__, nur von dem Angeklagten erfahren haben. Unmaßgeblich ist im Ergebnis auch, dass der Zeuge Kriminalhauptkommissar P__ ausgesagt hat, der Angeklagte benutze bei Familienbesuchen anders als zu Beginn kaum noch islamische Begriffe wie etwa „inschallah“ (so Gott will). Dies ist schon dadurch erklärt, dass sich der Angeklagte des Eindrucks, den er auf den überwachenden Beamten macht, bewusst geworden war. Dass sich der Angeklagte in Haft den für Salafisten typischen Bart abrasiert hat, ist zudem darauf zurückzuführen, dass der Zeuge C__ dies unter Androhung körperlicher Gewalt von ihm verlangte („Morgen ist der Bart ab, sonst …“). Der Zeuge, der seinen Forderungen fraglos Nachdruck zu verleihen versteht, hat dazu glaubhaft ausgesagt, dass ihm die radikal-islamistische, alle Andersdenkenden abqualifizierende Sichtweise des Angeklagten zuletzt „auf den Sack ging“ und dieser mit seinen Äußerungen „das Türkentum und meine Mutter“ beleidigt habe. dd) Als eine Folge des Tatgeschehens ist festzustellen, dass der Angeklagte durch Fluggeräusche verängstigt wird. Selbst der ihm nicht eben wohlgesonnene Zeuge C__ hat bestätigt, dass dem Angeklagten die Angst vor Flugzeugen anzumerken gewesen sei. Von gravierenden psychischen oder körperlichenReaktionen hat der Zeuge allerdings nichts berichtet. Sie ergeben sich auch nicht aus der Einlassung des Angeklagten. Der Senat kann daher ausschließen, dass diese Tatfolge den Angeklagten im täglichen Leben erheblich beeinträchtigt. IV. Rechtliche Würdigung Die Angeklagten haben sich nach den getroffenen Feststellungen jeweils der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. 1. Die Organisation „Islamischer Staat (im Irak und in Großsyrien)“ ist eine terroristische Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeiten im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB darauf gerichtet sind, durch Mord, Totschlag und Kriegsverbrechen (§§ 8, 11 VStrG) einen religiös motivierten bewaffneten Kampf gegen das Regime des Präsidenten Assad in Syrien, gegen den irakischen Staat undarüber hinaus gegen alle „Feinde des Islam“, etwa Schiiten und Alawiten, zuführen. Eine innerstaatliche oder völkerrechtliche Rechtfertigung besteht nicht. Der Schwerpunkt der organisatorischen Strukturen und die Hauptaktionsfelder der Vereinigung befinden sich außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oderUnterstützern liegt seit dem 6. Januar 2014 (Az. II B 1 zu 4030 E [1027] ‑ 21 1158/2013) – neugefasst am 13. Oktober 2015 (Az. II B 1 zu 4030 E [1326] - 21 495/2015) – vor. 2. Die Angeklagten, bei denen der notwendige Inlandsbezug schon ausihrer deutschen Staatsangehörigkeit folgt (vgl. § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB), haben sich jeweils als Mitglied an dieser terroristischen Vereinigung beteiligt (§ 129a Abs. 1 StGB). Die ihnen zur Last fallenden Betätigungshandlungen waren voneinem einvernehmlichen Willen zur fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 112 f.). So hielten sich die Angeklagten im unmittelbaren Betätigungsgebiet der Organisation auf, erhielten von dieser Unterkunft und leisteteneinen Treueeid. Zudem beteiligten sie sich am täglichen Leben der Vereinigung, absolvierten eine Kampf- und Waffenausbildung, leisteten Wachdienste, erfüllten logistische Aufgaben und nahmen an einem militärischen Einsatz teil. a) Soweit der Angeklagte A 1 zwischenzeitlich Syrien verließ, rechtfertigen diese Unterbrechungszeiträume zwischen den mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen nicht die Annahme von drei Taten. Dem Angeklagten ging es nichtdarum, die Vereinigung zu verlassen. Ende Januar 2014 scheiterte seine erneute Ausreise nach Syrien nur an einer ordnungsrechtlichen Verfügung. Anschließend bemühte sich der Angeklagte um deren Aufhebung. Die damit verbundenen – auch längeren – Zeiten der Inaktivität führen daher nicht zu einer Tatbeendigung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4 und 5/01, BGHSt 46, 349, 356). Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände liegt vielmehr nur eine Tat vor. b) Auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 ff.) ist mit Blick auf weitere in Betracht kommende, ggf. tateinheitlich hinzutretende Gesetzesverletzungen – die hier über § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ausgeschieden worden sind – keine mehrfache Tatbestandsverwirklichung des § 129a StGB anzunehmen. Denn § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 4 a. F. StGB ist ein gleichgelagertes Gefährdungsdelikt. Es stünde daher der tatbestandlichen Handlungseinheit im Rahmen des § 129a Abs. 1 StGB unter Wertungsgesichtspunkten nicht entgegen. Gleiches gilt nach Auffassung des Senats für (kriegs-)waffenrechtliche Gesetzesverstöße, wegen derer die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB daherdahinstehen konnten. 3. Ein Teilfreispruch des Angeklagten A 1 ist nicht veranlasst, auch wenn die Anklage und der Eröffnungsbeschluss bei ihm noch von zwei tatmehrheitlichen Fällen der § 129b, § 129a StGB ausgingen. Dies lag darin begründet, dass die Anklage von einer Eigenständigkeit der JAMWA bis November 2013 ausging. In diesem Fall hätte sich der Angeklagte A 1 an zwei Vereinigungen beteiligt. Zur Verurteilung gelangt nunmehr eine Tat, denn durch den früheren Eingliederungszeitpunkt ist allein noch die Organisation ISIG/IS betroffen. Mit dieser Verurteilung wegen einer Tat ist gleichwohl der gesamte Verfahrensgegenstand erschöpfend erledigt. Nach den Feststellungen zum Tatgeschehen ist in den Zeiträumen, auf welche auch die Anklage abstellt, jeweils der Tatbestand des § 129a Abs. 1 StGB erfüllt. Es handelt sich um eine übergreifende tatbestandliche Handlungseinheit, weshalb kein Raum für einen Teilfreispruch ist (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7; vom 3. Juni 2008 - 3 StR 163/08, NStZ-RR 2008, 316 (Ls); vom 26. Juni 2002 - 3 StR 176/02, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14). Dass einzelne Beteiligungshandlungen – die Geldzuwendungen an den IS im Jahr 2014 – nicht nachzuweisen waren, rechtfertigt ebenso wenig wie der insgesamt kürzere Tatzeitraum einen Teilfreispruch (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. April 1964 - 2 StE 1/64, BGHSt 19, 280, 285). Es verbleibt keine (weitere) prozessuale Tat, wegen derer der Angeklagte freizusprechen sein könnte. V. Strafzumessung 1. Angeklagter A 1 a) Anwendbarer Strafrahmen Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ist gemäß § 129b Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu ahnden. Eine Milderung dieses Strafrahmens gemäß § 129 Abs. 6, § 49 Abs. 2 StGB kam unbeschadet der sogleich zu erörternden Strafmilderungsgründe nicht in Betracht, da weder die Schuld des mehrfach nach Syrien ausgereisten Angeklagten gering noch seine Mitwirkung in der Vereinigung von nur untergeordneter Bedeutung war. b) Konkrete Strafzumessung Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmes hat der Senat unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien alle für und gegen den Angeklagten sprechendenUmstände gewürdigt. Insbesondere Folgendes war zu berücksichtigen: Zu Gunsten des Angeklagten A 1 ist sein Geständnis zu werten, das er am Ende der Beweisaufnahme über seinen Verteidiger verlesen ließ und sich zu eigen gemacht hat. Dieses Geständnis umfasst indes lediglich den Kern des dem Angeklagten vorgeworfenen und festgestellten Tatgeschehens (Treueeid auf ISIG Anfang Juni 2013, Kampfausbildung, Mitglied bei der Gruppe mit K__) und ist daher von begrenztem Wert. Der Angeklagte hat es zu einem Zeitpunkt abgegeben, als die Beweise fast vollständig erhoben waren und eine Verfahrensverkürzung damit nicht mehr verbunden war. Es ist allerdings weiter anzuerkennen, dass er das Geständnis bereits in einem Brief an den Senat ohne vorherige Abstimmung mit seinen Verteidigern eigenverantwortlich niedergelegt hat. Zu Gunsten des Angeklagten A 1 ist ferner zu werten, dass sein Handeln zumindest auch durch die Gräueltaten des Assad-Regimes motiviert war und er insofern den Menschen in Syrien helfen wollte. Diese Motivation wird in ihrem Wert für die Strafzumessung allerdings dadurch relativiert, dass es dem Angeklagten A 1 in erster Linie darum ging, am militanten „jihad“ teilzunehmen und inSyrien einen islamischen Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten.Zu Gunsten des Angeklagten fiel zudem ins Gewicht, dass er sich ausdrücklich vom IS distanziert hat. Außerdem ist bei der Strafbemessung zu Gunsten des Angeklagten zuberücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Strafmildernd ist zudem der Vollzug der Untersuchungshaft unter den – wegen der Art der Tatvorwürfe – gesteigerten Sicherungsmaßnahmen in der Haftanstalt zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Angeklagten wirkt sich weiter strafmildernd aus, dass er als Erstverbüßer einererhöhten Haftempfindlichkeit unterliegt. Schließlich kommt zu Gunsten des Angeklagten A 1 hinzu, dass er durch den IS für eine kurze Zeit selbst inhaftiert und dabei körperlicher Gewalt ausgesetzt war. Zu Lasten des Angeklagten fällt ins Gewicht, dass die terroristische Vereinigung ISIG, später IS, besonders gefährlich war und über eine hohe Schlagkraft verfügte. Diese Organisation wandte in großem Ausmaß Gewalt zur Vernichtung von Menschenleben jenseits aller humanitären Standards an. Ebenfalls zu Lasten des Angeklagten A 1 ist zu berücksichtigen, dass er trotz der Verhältnisse vor Ort in Syrien noch zweimal dorthin ausgereist ist, zuletzt auch nachdem gegen ihn eine das Gegenteil bezweckende Ordnungsverfügung ergangen war. Strafschärfend ist weiter zu berücksichtigen, dass er sich in einem der Hauptaktionsfelder des ISIG/IS aufhielt und damit eine besondere Nähe zur „Kerntätigkeit“ der terroristischen Organisation bestand. Die festgestellten mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen sind gewichtig. Dem Umstand, dass der Angeklagte von September bis November 2013 die Funktion eines stellvertretenden Gruppenführers inne hatte, kommt dabeikeine maßgebliche Bedeutung zu, da die betreffende Kampfgruppe lediglich fünf Mitglieder umfasste. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorerwähnten Strafzumessungserwägungen war im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten tat- und schuldangemessen. 2. Angeklagter A 2 a) Anwendbarer Strafrahmen Auch bei dem Angeklagten A 2 war auszugehen vom Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB. Die Anwendung von § 129a Abs. 6, § 49 Abs. 2 StGB kam unbeschadet der für den Angeklagten A 2 eingreifenden Strafmilderungsgründe ebenfalls nicht in Betracht, denn auch er hat sich gewichtiger mitgliedschaftlicher Beteiligungshandlungen schuldig gemacht. b) Konkrete Strafzumessung Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des zur Verfügung stehendenStrafrahmens hat der Senat unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien alle für und gegen den Angeklagten sprechendenUmstände gewürdigt. Insbesondere Folgendes war zu berücksichtigen: Zu Gunsten des Angeklagten A 2 ist zu werten, dass er zum Schluss der Beweisaufnahme mithilfe seines Verteidigers eine Erklärung abgegeben hat, mit der er das festgestellte Geschehen teilweise eingeräumt hat. Der Wert dieser Einlassung ist indes aufgrund ihres Gehalts und des Zeitpunkts ihrer Abgabebeschränkt; zu einer Abkürzung des Verfahrens haben die Angaben nicht geführt. Der Senat hat bei deren Würdigung bedacht, dass der Angeklagte Reue bekundet hat. Für den Angeklagten spricht ferner, dass sein Handeln zumindest auch durch die Gräueltaten des Assad-Regimes motiviert war und er insofern den Menschen in Syrien helfen wollte. Diese Motivation wird in ihrem Wert für die Strafzumessung allerdings dadurch relativiert, dass es ihm in erster Linie darum ging, am militanten „jihad“ teilzunehmen und in Syrien einen islamischen Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten. Strafmildernd wirkt sich aus, dass es sich um einen relativ kurzen Tatzeitraum von etwa drei Monaten handelt und die Tat bereits länger zurückliegt. Strafmildernd fällt des Weiteren die schwierige Sozialisation des Angeklagten A 2in prekären familiären Verhältnissen ins Gewicht. Zu seinen Gunsten ist ferner der Vollzug der Untersuchungshaft unter – wegen der Art der Tatvorwürfe – gesteigerten Sicherungsmaßnahmen in der Haftanstalt zu berücksichtigen. Besonders belastend war der Vollzug der Untersuchungshaft für den Angeklagten auch deshalb, weil er erst einige Tage vor seiner Festnahme Vater eines Sohnes geworden war. Zu Gunsten des Angeklagten ist dabei weiter zu berücksichtigen, dass er als Erstverbüßer einer Freiheitsstrafe von erhöhter Haftempfindlichkeit ist. Der Senat hat auch in den Blick genommen, dass er durch das Tatgeschehen bei Fluggeräuschen weiterhin Angst verspürt. Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass die terroristische Vereinigung ISIG besonders gefährlich war und über eine hohe Schlagkraft verfügte. DieseOrganisation wandte in großem Ausmaß Gewalt zur Vernichtung von Menschenleben jenseits aller humanitären Standards an. Strafschärfend fällt zudem ins Gewicht, dass die Betätigungshandlungen des Angeklagten unmittelbar den Bereich dessen betreffen, was den Kern der Aktivitäten terroristischer Vereinigungen ausmacht. Dabei handelt es sich um mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen von Gewicht. Der Angeklagte war ferner dreifach strafrechtlich in Erscheinung getreten und verfügte über Hafterfahrung. Diesem Umstand kommt allerdings kaumGewicht zu, da die Vorstrafen von für sich jeweils geringer Bedeutung nicht einschlägig sind und die Hafterfahrung lediglich aus der einwöchigen Vollstreckung einer Ersatzfreiheitstrafe (im offenen Vollzug) längere Zeit vor dem Tatgeschehen resultiert. Bei der Bemessung der zu verhängenden Freiheitsstrafe hat der Senatzu Gunsten des Angeklagten einen Härteausgleich vorgenommen. Denn die teilweise durch Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckten Geldstrafen vom 8. April 2014 und vom 30. April 2014 (vgl. dazu S. 6 f.) wären – wie bei entfallender Zäsurwirkung die Geldstrafe vom 27. November 2014 – an sich gemäß § 55 StGB gesamtstrafenfähig gewesen. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorerwähnten Strafzumessungserwägungen hat der Senat bei dem Angeklagten A 2eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. StPO.