Beschluss
VI-Kart 3/16 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2016:0720.VI.KART3.16V.00
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Tenor
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beteiligten zu 1. und
zu 2. wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beteiligten zu 1. und zu 2. wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beteiligten zu 1. und zu 2. bleibt erfolglos. A. Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Tatbestandsberichtigung. Die Tatbestandsberichtigung nach der Vorschrift des § 119 VwGO, die vorliegend heranzuziehen ist, ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft zugelassen worden, die dem Tatbestand nach § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO zukommt. Jene Beweiskraft nach § 314 ZPO bezieht sich nur auf das mündliche Parteivorbringen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Abgabe von Prozesserklärungen, nicht auch auf die Wiedergabe anderer Prozesstatsachen wie beispielsweise den Inhalt von Hinweisbeschlüssen, Zeugenaussagen oder Beweisurkunden (vgl. nur: Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl., § 314 Rn. 4 m.w.N.). Mit ihrem Tatbestandsberichtigungsantrag wenden sich die Antragsteller nicht gegen die Wiedergabe ihres Vorbringens im Beschwerdeverfahren vor dem Senat. Sie greifen vielmehr Feststellungen und Schlussfolgerungen an, die der Senat aufgrund der ihm bei Beschlussfassung am 12. Juli 2016 auszugsweise vorliegenden Akten des Ministererlaubnisverfahrens getroffen hat. Jene Feststellungen nehmen an der Beweiskraft nach § 314 ZPO nicht teil und können deshalb zulässigerweise auch nicht Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein. B. Das Berichtigungsbegehren ist überdies unbegründet. Der Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 enthält nicht die geltend gemachten Unrichtigkeiten. 1. Auf Seite 5 des Senatsbeschlusses ist in dem Satz „Erst die - durch ein Alternativangebot der Antragstellerin zu 1. (nachfolgend: S.) veranlassten - weitergehenden Zugeständnisse von F., die in denjenigen Nebenbestimmungen Eingang gefunden haben, die der Antragsgegner unter dem 12. Januar 2016 und 22. Februar 2016 formuliert hat, haben zur Erteilung der Ministererlaubnis geführt.“ die Textpassage - durch ein Alternativangebot der Antragstellerin zu 1. (nachfolgend: S.) veranlassten – nicht zu streichen. Bei vernünftiger Betrachtung unterliegt es keinem Zweifel, dass das von S. in der mündlichen Verhandlung unterbreitete Übernahmeangebot unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsplatzsicherung bei U. schon auf erste Sicht signifikant besser war als die zu diesem Zeitpunkt von F. abgegebene Offerte. Dementsprechend liegt es auf der Hand, dass die anschließenden Nachbesserungen, die F. an seinem eigenen Übernahmeangebot vorgenommen hat, durch jene S.-Übernahmeofferte veranlasst worden sind. Folgerichtig befasst sich die Informationsvorlage für den Bundeswirtschaftsminister vom 30. November 2015 (AA 16726 – 16740) deshalb u.a. mit der Frage, in welchen Punkten das F.-Angebot nachgebessert werden muss, um es auf „S.-Niveau“ zu bringen. 2. Die Ausführungen auf Seite 9 letzter Absatz der Senatsentscheidung entsprechen dem Sach- und Erkenntnisstand der Senatsmitglieder im Zeitpunkt der Entscheidung am 12. Juli 2016 und sind deshalb nicht zu korrigieren. Die handschriftliche Anordnung des Bundeswirtschaftsministers für die im Dezember 2015 unter Ausschluss aller anderen Verfahrensbeteiligten geführten Gespräche lautet: „ Ich schlage folgendes vor: 1. Treffen mit Herrn X. + Herrn Y.. i.d. 1. Woche des Dezember (evtl. auch getrennt). Sie legt Sechs-Augen-Gespräche des Ministers sehr nahe. Ausweislich der Informationsvorlage an den Minister vom 14. Dezember 2015 war das zweite dieser Gespräche für den 16. Dezember 2015 vorgesehen. Nichts deutete im Zeitpunkt der Senatsentscheidung am 12. Juli 2016 darauf hin, dass der Bundeswirtschaftsminister tatsächlich getrennte Gespräche mit Herrn Y. und Herrn X. geführt hat, bei diesen Gesprächen auch Beamte des Bundeswirtschaftsministeriums zugegen waren und die zweite Unterredung tatsächlich am 18. Dezember 2015 stattgefunden hat. Die Feststellungen in der Entscheidung vom 12. Juli 2015 geben deshalb den damaligen Kenntnisstand des Senats zutreffend wieder, weshalb die Senatsentscheidung nicht zu berichtigen ist. Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass weder der Bundeswirtschaftsminister noch F. und U. es im anhängigen Verfahren für erforderlich gehalten haben, darauf hinzuweisen, dass die Dezembergespräche des Ministers teilweise abweichend vom Geplanten stattgefunden haben. Dabei lag die Relevanz des betreffenden Sachverhalts offen zutage, nachdem der Senat hierzu die Akten des Wirtschaftsministeriums angeforderte hatte. 3. Gleiches gilt für Absatz 3, Abschnitt (2.1) auf Seite 11 des Senatsbeschlusses. Die Feststellung von „Sechs-Augen-Gesprächen“ mit den Herren Y. und X. entsprach den Erkenntnismöglichkeiten des Senats am 12. Juli 2016. Dass der Bundeswirtschaftsminister – wie er behauptet – tatsächlich getrennte Unterredungen mit den Herren Y. und X. geführt hat, war weder denjenigen Aktenbestandteilen zu entnehmen, die das Bundeswirtschaftsministerium dem Senat zur Verfügung gestellt hatte, noch vom Bundeswirtschaftsminister, F. oder U. ergänzend vorgetragen worden. Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Tatbestandsberichtigungsantrag bemerkenswert. 4. Abschnitt (2.1.2) ist nicht um den Zusatz „ nach Auffassung des Senats “ zu ergänzen. Bei der Textpassage „S. hat im Verhandlungstermin eine U.-Übernahme unter Konditionen angeboten, die den Zielen der Arbeitsplatz- und Beschäftigungssicherung sowie des Erhalts der Arbeitnehmerrechte bei U. deutlich mehr Rechnung tragen als die Offerte von F..“ handelt es sich um das Ergebnis einer Bewertung und Würdigung des Sach- und Streitstands durch den Senat, die als solche einer Tatbestandsberichtigung von vornherein entzogen ist. Ersteres ergibt sich zwanglos aus der Tatsache, dass der Senat im Anschluss an den zitierten Satz die betreffenden Fakten für seine Schlussfolgerung aufführt. 5. Auf Seite 14 des Senatsbeschlusses ist in Abschnitt (2.2.4) nicht das Wort „ verbindlich “ zu streichen. Bei vernünftiger Betrachtung hat der Senat mit der beanstandeten Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass S. am 30. November 2015 ein rechtlich bindendes Übernahmeangebot abgegeben hat. Dies entspricht den Tatsachen und ist urkundlich belegt. Ob es sich bei dem Übernahmeangebot von S. um ein taktisches Angebot zur Verhinderung der Ministererlaubnis gehandelt hat, ist im Senatsbeschluss mit keinem Wort problematisiert. Folglich kann dem Senat ein diesbezügliches Verständnis des Wortes „verbindlich“ auch nicht unterstellt werden. 6. Eine Berichtigung des Begriffs „Sechs-Augen-Gespräch“ auf den Seiten 16 und 18 des Senatsbeschlusses kommt nicht in Betracht. Insoweit kann auf die Ausführungen zu den Ziffern 2. und 3. dieses Beschlusses verwiesen werden. 7. Die Textpassage auf Seite 16 des Beschlusses vom 12. Juli 2016 „Die anwaltliche Stellungnahme ist vom Bundeswirtschaftsminister vertraulich behandelt worden und den anderen Verfahrensbeteiligten nicht zur Kenntnis gebracht worden. Das hat der Verfahrensbevollmächtigte des Bundeswirtschaftsministers auf telefonische Nachfrage des Senats am 22. Juni 2016 ausdrücklich bestätigt (siehe Aktenvermerk vom 22.6.2016, GA 982 a).“ ist nicht zu streichen. Dass S. und den anderen Verfahrensbeteiligten der Anwaltsschriftsatz vom 1. Dezember 2016 im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs der S. am 19. Januar 2016 überlassen worden ist, war dem Senat bei Abfassung des Beschlusses am 12. Juli 2016 nicht bekannt. Im Gegenteil hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Bundeswirtschaftsministers noch am 22. Juni 2016 auf Nachfrage des Senatsvorsitzenden ausdrücklich die vertrauliche Behandlung (auch) der anwaltlichen Stellungnahme vom 1. Dezember 2015 bestätigt. Bezogen auf den 12. Juli 2016 sind die Feststellungen des Senats deshalb zutreffend. Ob sie nach der zwischenzeitlichen Auswertung der Verfahrensakte des Bundeswirtschaftsministers zu ergänzen sind, spielt für diesen Befund keine Rolle. 8. Nicht zu streichen ist schließlich die Textpassage auf Seite 17 des Beschlusses „Am 16. Dezember 2015 hat ein weiteres Sechs-Augen-Gespräch des Bundeswirtschaftsministers mit den Herren Y. und X. stattgefunden. Auch diese Unterredung ist unter Ausschluss der anderen Beteiligten des Ministererlaubnisverfahrens geführt worden. Weder die Einladung zu diesem Gespräch noch der Inhalt der Besprechung sind aktenkundig gemacht.“ Die Feststellungen beruhen auf einer Auswertung der dem Senat am 12. Juli 2016 vorliegenden Bestandteile der Ministererlaubnisakte und treffen zu. Was den Aspekt der „Sechs-Augen-Gespräche“ betrifft, ist das Notwendige vorstehend bereits gesagt. II. Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist haltlos und lässt die entscheidende Frage, welchen Kenntnisstand der Senat am 12. Juli 2016 hatte (vgl. nur: BVerwG, Beschl. vom 12.3.2014, Az.: 8 C 16.12, BeckRS 2014, 49844 unter Ziffer 4.), vollkommen außer Betracht. Der Senat hat den Antrag aus diesem Grund sogleich zurückgewiesen und davon abgesehen, den anderen Beteiligten des Verfahrens zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.