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Beschluss

8 C 16/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO ist nur möglich in Bezug auf eigene Tatsachenfeststellungen des Revisionsgerichts, die der urkundlichen Beweiskraft unterliegen. • Entscheidungen über Tatbestandsberichtigung können ohne mündliche Verhandlung erfolgen; Art. 6 EMRK und Art. 103 GG verlangen nicht zwingend eine mündliche Verhandlung in Zwischen- oder Nebenverfahren, wenn rechtliches Gehör schriftlich gewährt wurde. • Eine Tatbestandsberichtigung darf nicht genutzt werden, um Wiedergabe von Feststellungen der Vorinstanz, sachliche Neubewertungen oder rechtliche Würdigungen zu ändern. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn beanstandete Urteilsausführungen in nachfolgenden Verfahren keine bindende Beweiskraft oder Bindungswirkung entfalten. • Anträge auf Tatbestandsberichtigung sind unzulässig, wenn sie verspätet nach Ablauf der Frist des § 119 Abs.1 VwGO gestellt werden; neuer Vortrag nach Fristablauf ist unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Tatbestandsberichtigung nach §119 VwGO begrenzt auf eigene, beweiskraftfähige Feststellungen • Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO ist nur möglich in Bezug auf eigene Tatsachenfeststellungen des Revisionsgerichts, die der urkundlichen Beweiskraft unterliegen. • Entscheidungen über Tatbestandsberichtigung können ohne mündliche Verhandlung erfolgen; Art. 6 EMRK und Art. 103 GG verlangen nicht zwingend eine mündliche Verhandlung in Zwischen- oder Nebenverfahren, wenn rechtliches Gehör schriftlich gewährt wurde. • Eine Tatbestandsberichtigung darf nicht genutzt werden, um Wiedergabe von Feststellungen der Vorinstanz, sachliche Neubewertungen oder rechtliche Würdigungen zu ändern. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn beanstandete Urteilsausführungen in nachfolgenden Verfahren keine bindende Beweiskraft oder Bindungswirkung entfalten. • Anträge auf Tatbestandsberichtigung sind unzulässig, wenn sie verspätet nach Ablauf der Frist des § 119 Abs.1 VwGO gestellt werden; neuer Vortrag nach Fristablauf ist unbeachtlich. Die Klägerin begehrte die Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013. Sie rügte, das Revisionsgericht habe Sachverhaltswiedergaben der Vorinstanz unrichtig wiedergegeben und rechtlich fehlerhaft gewürdigt, insbesondere in Randnummern 22, 46, 47, 58–60. Das Revisionsverfahren war öffentlich verhandelt; die Klägerin hatte frühere mündliche Verhandlungen und reichte mehrere Schriftsätze zur Antragsergänzung ein. Sie verlangte zudem, dass über den Berichtigungsantrag mündlich verhandelt werde. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Erfordernis einer mündlichen Verhandlung, die Zulässigkeit des Antrags nach § 119 VwGO sowie die Fristwahrung. Es entschied über die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Tatbestandsberichtigung. • Zuständigkeit und Verfahren: Der Senat entscheidet über den Antrag nach § 119 VwGO durch Beschluss; eine mündliche Verhandlung ist nicht zwingend, § 101 Abs.3 VwGO ermöglicht Entscheiden nach Aktenlage. • EMRK/Art.6: Art.6 Abs.1 EMRK schützt das Recht auf gerichtliche Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche, verlangt jedoch nicht ausnahmslos mündliche Verhandlung in Zwischen- oder Nebenverfahren; wenn vorherige mündliche Verhandlung und schriftliche Beteiligung stattgefunden haben, liegt kein Erfordernis für erneute mündliche Verhandlung vor. • Rechtliches Gehör: Art.103 GG/Art.6 EMRK sind gewahrt, wenn die Beteiligte schriftlich umfassend vortragen konnte; vorliegend hat die Klägerin mehrfach schriftsätzlich Stellung genommen, sodass keine Ergänzung durch mündliche Erörterung erforderlich war. • Anwendungsbereich §119 VwGO: Tatbestandsberichtigung ist nur auf eigene, vom Revisionsgericht getroffene Tatsachenfeststellungen mit gesetzlicher Beweiskraft anwendbar; Wiedergaben der Vorinstanz und rechtliche Würdigungen sind nicht berichtbar. • Abgrenzung Tatsachen vs. Recht: Viele beanstandete Passagen (Würdigung der Verwaltungspraxis, Bewertung der Erkennbarkeit ordnungsrechtlicher Anforderungen, Auslegung unionsrechtlicher Rechtsprechung, Einschätzung der Wiederholungsgefahr) sind rechtliche Bewertungen oder Wiedergaben der Vorinstanz und daher nicht nach §119 VwGO berichtbar. • Rechtsschutzbedürfnis: Selbst wenn Ausführungen unrichtig wären, entfalten sie in den von der Klägerin beabsichtigten Folgeverfahren (Amtshaftung, Verfassungsbeschwerde, EGMR) keine bindende Beweiskraft oder Bindungswirkung; damit fehlt ein erforderliches Rechtsschutzinteresse. • Frist und Neuer Vortrag: Spätere Anträge und nach Fristablauf nachgereichter neuer Vortrag sind unbeachtlich; die Klagefrist des §119 Abs.1 VwGO war eingehalten und späterer Vortrag ändert nichts am Unzulässigkeitsbefund. Der Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO wurde abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass erforderliche Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vorliegen, weil die gerügten Passagen überwiegend Wiedergaben der Vorinstanz oder rechtliche Würdigungen sind und damit nicht zu den eigenen, beweiskraftfähigen Tatsachenfeststellungen des Revisionsgerichts gehören. Eine mündliche Verhandlung war nicht geboten, da die Klägerin schriftlich ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und frühere mündliche Verhandlungen stattgefunden hatten. Soweit weitere Berichtigungsbegehren nach Fristablauf eingereicht wurden, sind diese unzulässig; neuer Vortrag nach Fristablauf bleibt unberücksichtigt. Damit bleibt das Urteil vom 16. Mai 2013 in seinem Tatbestand unangetastet.