Urteil
I-7 U 15/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2016:1118.I7U15.16.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Mönchengladbach, Az. 10 O 140/15, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Mönchengladbach, Az. 10 O 140/15, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus zwei von ihm widerrufenen Darlehensverträgen geltend. Er schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S. …, in deren Filiale in Hamburg unter dem 26.04./02.05.2007 einen in drei Teildarlehen unterteilten Darlehensvertrag über Darlehensbeträge von 215.000 EUR (Kdnr. …), 85.000 EUR (Kdnr. …) und 75.000 EUR (Kdnr. …). Diese dienten dem Kauf eines Einfamilienhauses, … in … (215.000 und 85.000 EUR) bzw. der Vorfinanzierung öffentlicher Mittel (75.000 EUR). Der vereinbarte Zinssatz, der bis zum 30.04.2017 bzw. bis auf weiteres festgeschrieben sein sollte, betrug nominal 4,4% bzw. 4,75% p.a. In dem Vertrag war auf Seite 4 eine in einem vor der Unterschriftszeile platzierten, umrahmten und hinterlegten Kasten abgedruckte Widerrufsbelehrung enthalten, die den Kläger auf sein Widerrufsrecht hinwies, klarstellte, dass der Widerruf in Textform erfolgen müsse und im Übrigen auszugsweise wie folgt lautete: „ Fristlauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir -Ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und -Eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragurkunde oder meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Darlehensvertrags wird auf die zur Akte gereichte Vertragsurkunde (Anlage K 1, Anlagenhefter) Bezug genommen. Darüber hinaus vereinbarte der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Gewährung eines KfW-Darlehens in Höhe eines Betrags von 75.000,- Euro (Kdnr. …). Dem Darlehensangebot der Klägerin vom 24.05.2007, das der Kläger unter dem 26.05.2007 gegenzeichnete, war als Anlage eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auf zwei gesonderten Seiten in Fettschrift gedruckt war und die unterstrichene Überschrift „Widerrufsbelehrung“ trug. In dem Darlehensangebot war vor der Unterschriftszeile ein Hinweis auf die dem Angebot beigefügten Anlagen enthalten. Darin war auch die Widerrufsbelehrung aufgelistet. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir/uns -ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und -eine Vertragsurkunde, mein/unser schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines/unseres Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde/n. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ Auf das als Anlage K1b zur Akte gereichte Kreditangebot und die ihm beigefügte Widerrufsbelehrung wird Bezug genommen. Die S. Bank übertrug das Privatkundengeschäft einschließlich des Darlehensmanagements zum 31.01.2011 auf die Beklagte. Der Kläger widerrief mit Anwaltsschreiben vom 18.09.2014 die Darlehensverträge vom 02.05.2007 über 215.000,- Euro und über 85.000,- Euro (K 2) sowie den Darlehensvertrag vom 26.05.2007 über 75.000,- Euro. Nach dem Widerruf setzte er die Zahlungen unter ausdrücklichem Vorbehalt und Ankündigung einer Rückforderung zur Vermeidung von Nachteilen fort. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 23.10.2014 zurück. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm habe zum Zeitpunkt des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht zugestanden, da die Widerrufsbelehrungen in den Darlehensverträgen fehlerhaft gewesen seien und daher die Widerrufsfristen nicht wirksam in Gang gesetzt hätten. Die Widerrufsbelehrung des zweiten Darlehensvertrags sei jedenfalls deshalb zu beanstanden, weil sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden müssten. Hinsichtlich der klägerischen Rechtsansichten im Übrigen sowie hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge und hinsichtlich der Rechtsansichten der Beklagten wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Die Beklagte hat sich auf die Verwirkungseinrede berufen und hat argumentiert, der Widerruf des Klägers sei 7 Jahre, nachdem der Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei, erfolgt. Bis dahin habe der Kläger der Beklagten keinen Anlass gegeben, daran zu zweifeln, dass er an dem Darlehensvertrag festhalten wolle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein wirksamer Widerruf der vom Kläger abgeschlossenen Darlehen liege nicht vor. Der Widerruf vom 18.09.2014 sei hinsichtlich der Teildarlehen aus dem Vertrag vom 26.04./02.05.2007 verfristet gewesen. Die Widerrufsfrist gemäß § 355 BGB in der vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 gültigen Fassung, anwendbar über Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB, habe mit Abschluss des Darlehensvertrags am 02.05.2007 zu laufen begonnen, insoweit sei die Widerrufsbelehrung hinreichend. Die im Darlehensvertrag vom 26.05.2007 enthaltene Widerrufsbelehrung sei formell und inhaltlich ebenfalls nicht zu beanstanden und habe somit die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt. Entgegen der vom LG Köln im Urteil vom 17.03.2015, Az. 21 U 295/14 vertretenen Ansicht sei aus dem Umstand, dass die Musterwiderrufsbelehrung einen Hinweis auf die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen vorsehe, nicht zu schließen, dass der Gesetzgeber diesen Umstand für aufklärungspflichtig halte. Darüber hinaus sei die Aufnahme der 30-Tagesfrist auch deshalb nicht geboten, weil es sich nicht um eine gesetzlich verbindliche Rechtsfolge handele. Mangels wirksamen Widerrufs seien auch die übrigen Klageanträge unbegründet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 ZPO eingelegten Berufung, die er darauf stützt, hinsichtlich der ersten Darlehen entspreche die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 BGB a.F.. Ein nicht übersehbar augenfälliger Hinweis auf die Widerrufsbelehrung sei nicht gegeben. Das Landgericht irre bei seiner Annahme, die Widerrufsbelehrung sei vor einer Unterschriftenzeile. Auch inhaltlich sei die Widerrufsbelehrung entgegen der Ansicht des Landgerichts zu beanstanden. Entgegen der Musterbelehrung hänge der Fristbeginn bei der verwendeten Belehrung von zwei Bedingungen ab. Die Verwendung der Zwischenüberschrift „Widerrufsfolgen bei erhaltener Leistung“ sei wegen der redaktionellen Änderung verwirrend, weil dem Verbraucher suggeriert werde, dass ein wirksamer Widerruf davon abhänge, ob die Leistung bereits erhalten worden sei. Dem Verbraucher sei es auch nicht zumutbar, einen „Erst-Recht-Schluss“ zu ziehen. Eine hinreichend klare und deutliche Belehrung setze auch einen Hinweis entsprechend dem Gestaltungshinweis Nr. 6 voraus. Auch die Widerrufsbelehrung zum Darlehen vom 26.05.2007 sei fehlerhaft, weshalb er sein Widerrufsrecht noch wirksam ausgeübt habe. Auch hier sei kein unübersehbarer augenfälliger Hinweis auf die Widerrufsbelehrung gegeben. Erst auf der zweiten Seite und ohne Zusammenhang zur Widerrufsbelehrung finde sich eine Unterschriftenzeile im Rahmen einer simplen Empfangsbestätigung. Durch die vielen unnötigen Zwischenüberschriften werde die Hervorhebungs- und Trennungsfunktion einer Überschrift ins Gegenteil verkehrt, wodurch der Verbraucher unnötig verwirrt werde. Unter inhaltlichen Gesichtspunkten sei fraglich, ob es sich überhaupt um eine Widerrufsbelehrung im rechtlichen Sinne handele, denn eine Belehrung sei eine Informationsweitergabe eines Dritten an einen Belehrungsempfänger. Diese Belehrung sei so ausgestaltet, dass der Verbraucher eine Erklärung gegenüber der Bank abgebe. Werde der Verbraucher – wie hier – dazu gezwungen, eine eigene Erklärung abzugeben, so könne bereits keine (Widerrufs-) Belehrung vorliegen. Diese wäre auch widersinnig, da die Bank selbst den Textzusatz formularmäßig in ihre Verträge aufgenommen habe und der Verbraucher über nichts belehrt werden könne, worüber er gleichzeitig eine Erklärung abgebe. Jedenfalls sei die Belehrung, so sie eine solche sei, mangelhaft, da es notwendig gewesen sei, auf die 30-Tages-Regelung hinzuweisen. Er beantragt, unter Abänderung des am 19.11.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 130.371,83 € zu zahlen Zug um Zug gegen Zahlung von 375.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 4,40 % aus 215.000,- € vom 02.05.2007 bis zum 18.09.2014, Zinsen in Höhe von 4,40 % aus 85.000,00 € vom 02.05.2007 bis zum 18.09.2014 und Zinsen in Höhe von 4,75 % aus 75.000,00 € vom 26.05.2007 bis zum 18.09.2014; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Guthabenzinsen zu bezahlen für Zahlungen des Klägers an die Beklagte, die ersterer seit dem 30.06.2007 erbracht hat in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar nach Maßgabe der in der Anlage K4 – Zahlungen für die Darlehensverträge mit den Knr. …, … und … ausgewiesenen Zahlungsanteile der monatlichen Lastschriften, namentlich aus der dort ausgewiesenen jeweiligen Höhe des monatlichen Zahlungsanteils und seit dem dort ausgewiesenen jeweiligen monatlichen Lastschrifteinzugsdatums bis zum Tag der letzten Verhandlung in diesem Verfahren; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch … (AG …), Blatt …, Flurstück ... zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld im Nennwert von 375.000,00 € zu erklären; 4. festzustellen, dass der Beklagten gegen ihn keine weiteren Ansprüche aus den Darlehensverträgen Nr. …, … vom 02.05.2007 (Datum der Unterschriften) und Nr. … vom 26.05.2007 (Datum der Unterschriften) zustehen. 5. festzustellen, dass die Beklagte ihm denjenigen – auch künftig entstehenden – Vermögensschaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, dass die Beklagte aufgrund seines Widerrufs vom 18.09.2014 die Verträge nicht rückabgewickelt, sondern seinen Anspruch zurückgewiesen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt darüber hinaus vor, es gebe keine zwingenden Vorgaben dazu, in welcher Weise der Unternehmer die Gestaltungsanforderungen an die Widerrufsbelehrung erfülle. Hinsichtlich ihres Einwands bezüglich des Rechtsmissbrauchs des Widerrufs verweist sie auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.01.2016, I-6 U 296/14. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 130.171,83 Euro aus Art. 229, § 22 Abs. 2 EGBGB a.F. i.V.m. §§ 355, 357 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 ( a.F.), 346 ff. BGB sowie auf Zinszahlung Zug um Zug gegen Rückerstattung der Darlehenssumme und der vertraglich vereinbarten Darlehenszinsen. Ein wirksamer, insbesondere fristgerechter Darlehenswiderruf liegt mit dem klägerischen Schreiben vom 18.09.2014 nicht vor, denn mit den in den Darlehensverträgen vom 02.05.2007 und vom 26.05.2007 erteilten Widerrufsbelehrungen wurde die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt. a. aa. Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung zum Vertrag vom 02.05.2007 ist es nicht entscheidend, dass diese nicht der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages gültigen Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV entsprach, weil eine fehlende Übereinstimmung mit dieser nur dazu führt, dass deren Schutzwirkung entfällt (vgl. OLG Köln, Urteil v. 24.02.2016, 13 U 84/15). bb. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer in formaler Hinsicht deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung i.S.d. § 355 Abs. 2 BGB gegeben sind, wobei es hierfür einer deutlichen Gestaltung durch ein auffälliges Druckbild und bei Zusammenfassung von Belehrung und Vertragsinhalt in einer einheitlichen Urkunde auch der räumlichen Trennung der Belehrung vom sonstigen Vertragstext bedarf (MüKoBGB/Masuch, 5. Aufl. 2007, § 355 Rn. 48 f.). Einer farblichen Hinterlegung bedurfte es nicht, und auch durch die „Zwischenüberschriften“ wird der Verbraucher nicht verwirrt. cc. Die Belehrung ist auch nicht in inhaltlicher Hinsicht deshalb fehlerhaft, weil sie nicht über den Umstand aufklärt, dass die Frist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB mit dem Zeitpunkt beginnt, zu welchem dem Verbraucher eine Belehrung in Textform mitgeteilt worden ist. Die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufserklärung (…) ausgehändigt wurde“, ist für den Verbraucher anders als in dem vom BGH in dessen Urteil vom 09.12.2009 (Az.: VIII ZR 219/08) entschiedenen Fall (die lediglich auf einer Internetseite erteilte Belehrung lautete: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“) nicht missverständlich: Zwar wird in der Widerrufsbelehrung die Textform nicht ausdrücklich erwähnt, allerdings setzt die „Aushändigung eines Exemplars“ der Widerrufsbelehrung begrifflich die Zur-Verfügung- Stellung in Textform nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus. Ausgehändigt werden kann nur ein ausgedrucktes Exemplar der Widerrufsbelehrung, eine Aushändigung von bspw. im Internet veröffentlichten Bedingungen ist nicht möglich, denn die Aushändigung ist gleichbedeutend mit einer „Abgabe“, einer „Ablieferung“, einer „Ausgabe“, einer „Herausgabe“, einer „Lieferung“ oder auch einer „Übergabe“ oder einer „Überreichung“. Sämtliche Begriffe stehen – anders als der bloße Erhalt, der auch „unkörperlich“ durch die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme erfolgen kann - für eine körperliche Übergabe. Damit kann auch aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, nicht der Eindruck erweckt werden, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nehme, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform mitgeteilt worden ist. dd. Die weiteren Beanstandungen, welche der Kläger gegenüber der Widerrufsbelehrung erhebt, greifen ebenfalls nicht durch. Dass die Beklagte anstelle der Formulierung in § 355 Abs. 2 BGB a.F. „Die Frist beginnt“ die Formulierung gewählt hat: „ Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir…“, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die in § 187 Abs. 1 BGB enthaltene Regelung aufgegriffen und damit über den Beginn der Laufzeit der Frist zutreffend belehrt (so auch Saarländischen OLG, Urteil vom 17.03.2016, 4 U 56/15). Eine zusätzliche Belehrung über das Fristende, welches sich unter Zugrundelegung des von der Beklagten genannten Beginns des Fristenlaufs nach Addition von 2 Wochen von selbst ergibt, musste die Beklagte nicht gesondert erteilen. ee. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht lässt sich für einen unbefangenen Leser aus der Formulierung „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung“ nicht entnehmen, dass dem Darlehensnehmer noch ein weiteres – von der bereits erhaltenen Widerrufsbelehrung physisch verschiedenes – Exemplar der Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden sein muss, um die Frist wirksam in Gang zu setzen. Wortwörtlich genommen bedeutet diese Formulierung vielmehr, dass dem Darlehensnehmer überhaupt ein Exemplar der Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden sein muss, um den Fristlauf in Gang zu setzen. Dies ist mit der Aushändigung der – in den Darlehensvertrag textlich eingearbeiteten – Widerrufsbelehrung der Fall. Dass es sich um ein „Exemplar“ einer Belehrung handelt, setzt nämlich nicht voraus, dass die Belehrung für sich genommen, ohne textlichen Anhang, stehen muss. Für ein anderes Verständnis, nämlich dahingehend, dass der Fristbeginn davon abhängt, dass dem Darlehensnehmer noch ein physisch hiervon verschiedenes weiteres Exemplar mit dem ausschließlichen Text der Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde, ist in Anbetracht des Wortlauts der Formulierung bei lebensnaher Auslegung kein Raum (vgl. Senat, Urteil vom 15.07.2016, I-7 U 87/15). ff. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nennt die angegriffene Widerrufsbelehrung auch die weiteren in § 355 Abs. 2 BGB a.F. genannten Voraussetzungen für den Beginn der Frist zutreffend, wobei sie insbesondere durch die Verwendung des Personalpronomens „mein“ klarstellt, dass die eigene Vertragserklärung des Darlehensnehmers vorliegen muss. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie konsequent in der Ich-Form aus Sicht des zur Handlung aufgerufenen Verbrauchers abgefasst ist (OLG Köln, Urteil vom 26.08.2015, 13 U 68/15). gg. Hinsichtlich der Zwischenüberschrift: „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Der unbefangene Verbraucher, auf den abzustellen ist, gewinnt durch die Formulierung nicht den Eindruck, dass er nur widerrufen könne, wenn er bereits Leistungen erhalten hat. b. aa. Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung zum Vertrag vom 26.05.2007 gelten die obigen Ausführungen zu aa.) bis ff.) entsprechend. Weder formal noch inhaltlich bestehen insoweit Bedenken bezüglich der Ordnungmäßigkeit der Widerrufsbelehrung. bb. Soweit der Kläger bemängelt, dass die Widerrufsbelehrung des Vertrages vom 26.05.2007 (anders als die Belehrung zum Vertrag vom 02.05.2007) nicht darauf hinweist, dass Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden müssten und diese Frist mit der Absendung der Widerrufserklärung beginne, führt auch dieser Umstand nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass allein aus dem Umstand, dass die Musterwiderrufsbelehrung einen solchen Hinweis vorsieht, nicht darauf zu schließen ist, dass der Gesetzgeber diesen Umstand für aufklärungsbedürftig hält. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund der gestalterischen Wirkung eines solchen Hinweises aufgrund der in § 286 Abs. 3 S.1 BGB (a.F entspricht der n.F.) getroffenen Regelung, der zufolge ein Verbraucher mit der Leistung nur dann innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug gerät, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Mangels eines solchen Hinweises gerät der Verbraucher also auch nicht automatisch in Verzug. 2. Mangels wirksamen Widerrufs sind die Klageanträge zu 2.), 3.), 4.) und 5.) ebenfalls unbegründet. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben. Streitwert: 508.371,83 Euro (Antrag zu 1): 130.371,83 Euro, Antrag zu 2): 0,- Euro , Antrag zu 3): 375.000,- Euro, Anträge zu 4) und 5): jeweils 1.500,- Euro).