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Urteil

4 U 56/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:0317.4U56.15.0A
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Leitsätze
Bei einem Immobilienkredit genügt hinsichtlich des Fristlaufs die Widerrufsbelehrung "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde" auf Grund der Verwendung des Possessivpronomens "mein" bzw. "meines" den Anforderungen des § 355 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung.(Rn.46)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.05.2015, berichtigt durch Beschluss vom 29.06.2015 (Aktenzeichen 1 O 71/14), wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Immobilienkredit genügt hinsichtlich des Fristlaufs die Widerrufsbelehrung "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde" auf Grund der Verwendung des Possessivpronomens "mein" bzw. "meines" den Anforderungen des § 355 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung.(Rn.46) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.05.2015, berichtigt durch Beschluss vom 29.06.2015 (Aktenzeichen 1 O 71/14), wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines vom Kläger mehrere Jahre nach Abschluss und Gewährung eines Immobiliendarlehens erklärten Widerrufs. Der Kläger und die beklagte Bank schlossen am 08.09.2006 den durch eine Grundschuld gesicherten Darlehensvertrag Nr. .../... über einen Nettokreditbetrag von 130.000 € mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins in Höhe von 5,67 v. H. und einer zehnjährigen Zinsfestschreibung. Der Vertrag beinhaltete Bearbeitungskosten von 2 v. H., also 2.600 €, und Schätzkosten in Höhe von 250 €. Der Vertrag kam dadurch zu Stande, dass die Beklagte das mit „db Baufinanzierung Kreditvertrag“ überschriebene Formular dem Kläger zur Verfügung stellte, der es am 08.09.2006 unterschrieb; der Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auf Seiten der Beklagten ist streitig. Die auf einem gesonderten Blatt enthaltene Widerrufsbelehrung (Bd. I Bl. 18 d. A.) wird eingeleitet mit „Ich bin an meine auf den Abschluss des nachstehenden Vertrages gerichtete Willenserklärung … db Baufinanzierung … Datum 08.09.06 … nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.“. Im Weiteren heißt es unter anderem: „Fristlauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem mir - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde. … Widerrufsfolgen Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von meinem Vertragspartner erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. …“. Mit Anwaltsschreiben vom 10.03.2014 ließ der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen, nachdem er zuvor mit Anwaltsschreiben vom 12.12.2013 ein Vergleichsangebot unterbreitet und zur Rückzahlung von Bearbeitungs- und Schätzkosten aufgefordert hatte. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Der Kläger hat gemeint, das für die Feststellungsklage erforderliche Interesse sei gegeben. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 10.03.2009 (BGHZ 180, 123 ff.) fehlerhaft, weil sie dem Verbraucher das Verständnis vermittele, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von seiner eigenen Vertragserklärung. Der Verbraucher müsse das ihm zunächst übermittelte und mit „Kreditvertrag“ überschriebene Formular für die in der Widerrufsbelehrung angesprochene Vertragsurkunde halten. Auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei zu beanstanden. Insoweit sei das Urteil des BGH vom 12.04.2007 (BGHZ 172, 58 ff.) heranzuziehen, das auch außerhalb einer Haustürsituation Geltung beanspruche. Der Kläger hat zunächst angekündigt, zu Ziffer 1 zu beantragen, 1. festzustellen, dass sich der mit der Beklagten abgeschlossene Kreditvertrag mit der Nr. .../... durch den von dem Kläger über seine Prozessbevollmächtigten am 10.03.2014 vorab per Fax erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, und der Beklagten aus diesem gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages mehr zustehe, der die dann noch offene Kreditvaluta abzüglich der seit dem 10.03.2014 geleisteten Zahlungen übersteigt; hilfsweise, festzustellen, dass sich der mit der Beklagten abgeschlossene Kreditvertrag mit der Nr. .../... durch den von dem Kläger über seine Prozessbevollmächtigten am 10.03.2014 vorab per Fax erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Nach gerichtlichem Hinweis hat der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass sich der mit der Beklagten abgeschlossene Kreditvertrag mit der Nr. .../... durch den von dem Kläger über seine Prozessbevollmächtigten am 10.03.2014 vorab per Fax erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger von ihr vereinnahmte „Bearbeitungsgebühren“ in Höhe von 2.600 € sowie „Schätzkosten“ in Höhe von 250 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2014 zurückzuzahlen und 3. die Beklagte zu verurteilen, an die hinter dem Kläger stehende und für diesen Streitfall eintrittspflichtige A... Rechtsschutzversicherungen Zweigniederlassung der D... Deutsche Rechtsschutzversicherung AG außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.010,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Feststellungsklage für unzulässig gehalten, weil sie wegen Uneinigkeit über die Folgen der Rückabwicklung keinesfalls zu einer Streitbeilegung führen werde. Die Widerrufsbelehrung sei weder hinsichtlich des Fristbeginns noch hinsichtlich der Rechtsfolgen zu beanstanden. Jedenfalls sei ein womöglich gegebenes Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich bzw. verwirkt. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 05.12.2014 hat die Beklagte die streitgegenständlichen Bearbeitungskosten nebst Zinsen an den Kläger gezahlt, woraufhin der Kläger mit Schriftsatz vom 09.01.2015 „die Klage hinsichtlich des Klageantrages Ziff. 2) für teilweise erledigt“ erklärt (Bd. II Bl. 201 d. A.) und die Beklagte sich mit Schriftsatz vom 22.01.2015 (Bd. II Bl. 226 d. A.) zur diesbezüglichen Kostenübernahme bereit erklärt hat. Mit dem am 15.05.2015 verkündeten Urteil (Bd. II Bl. 325 ff. d. A.), berichtigt durch Beschluss vom 29.06.2015 (Bd. II Bl. 351 f. d. A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, die entscheidungserheblichen Erwägungen des Landgerichts beruhten auf einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, und die Widerrufsfrist sei daher bei Abgabe der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen. Die Widerrufsbelehrung sei so formuliert, dass sie als zweite Bedingung neben dem Erhalt der Widerrufsbelehrung für den Fristablauf voraussetze, dass dem Verbraucher die Vertragsurkunde oder sein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrags zur Verfügung gestellt worden sei. Diese Formulierung sei insofern verwirrend, als der Verbraucher bereits bei dem Wort „Vertragsurkunde“ denke, es handele sich dabei um das ihm bereits ausgehändigte Schriftstück, welches kumulativ mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung die Frist in Lauf setzen würde. Denn dem Kläger sei bereits ein mit dem Wort „Kreditvertrag“ überschriebener Formulartext übergeben worden, wodurch bei ihm der Eindruck entstanden sei, es handele sich bei dem Formulartext um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, deren Erhalt bereits den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzen würde. Dieser Eindruck entstehe bei dem Verbraucher unabhängig davon, ob der ausgehändigte Vertragstext schon von der kreditgebenden Bank unterzeichnet worden sei oder nicht. Die objektiven Abläufe bis hin zum Vertragsschluss seien auch nach der insoweit zutreffenden Meinung der Erstrichterin irrelevant. Auch der ursprüngliche Klageantrag zu 3 (nunmehr Berufungsantrag zu 2) sei begründet. Es könne dahinstehen, ob schon durch die Vorlage der fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine vertragliche Nebenpflicht verletzt worden sei, da eine solche Pflichtverletzung spätestens mit Verweigerung der vorgerichtlich geltend gemachten Forderung vorgelegen habe. Daher hafte die Beklagte ohne eine verzugsbegründende Mahnung; denn es sei abzusehen gewesen, dass sie nicht auf eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung des vormals nicht anwaltlich vertretenen Klägers geleistet hätte. Der Kläger beantragt (Bd. II Bl. 379 f. d. A.), das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.05.2015 (Aktenzeichen 1 O 71/14) zu ändern und 1. festzustellen, dass sich der mit der Beklagten abgeschlossene Kreditvertrag mit der Nr. .../... durch den von dem Kläger über seine Prozessbevollmächtigten am 10.03.2014 vorab per Fax erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und 2. die Beklagte zu verurteilen, an die hinter dem Kläger stehende und für diesen Streitfall eintrittspflichtige A... Rechtsschutzversicherungen Zweigniederlassung der D... Deutsche Rechtsschutzversicherung AG außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.010,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Darüber hinaus macht sie geltend, einem als fortbestehend unterstellten Widerrufsrecht stünde auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter den Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung entgegen. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung verwiesen (Bd. II Bl. 422 ff. d. A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 05.12.2014 (Bd. I Bl. 148 ff. d. A.) und des Senats vom 18.02.2016 (Bd. III Bl. 444 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Das Landgericht hat die Feststellungsklage mit Recht als zulässig, aber unbegründet angesehen. a) Die Feststellungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klärung der Beendigung des Darlehensvertrages durch Widerruf und die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis, also des Nichtbestehens bzw. Bestehens eines Rechtsverhältnisses (vgl. § 256 ZPO), kann typischerweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden (Zöller/Greger, ZPO 31. Aufl. § 256 Rn. 4 m. w. Nachw.). Weiter zutreffend hat das Landgericht das Feststellungsinteresse bejaht (Bd. II Bl. 329 f. d. A.), weil von der Bereitschaft der beklagten Bank zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist (BGHZ 130, 59 ff., juris Rn. 16 und 17). Bei der Beklagten handelt es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts (Bd. II Bl. 330 d. A. Abs. 2) zwar nicht um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern um eine Privatbank in der Rechtsform der AG. Es besteht aber hinreichende Gewähr, dass ein der Bankenaufsicht unterliegendes Institut - wie die Beklagte - einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nachkommen würde (BGHZ 130, 59 ff., juris Rn. 16 und 17). Darüber hinaus ist der nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages per Saldo zu zahlende Betrag für einen Bankkunden - auch für einen anwaltlich vertretenen - nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bezifferbar. Aus diesem Grunde ist es sachgerecht, die Rückabwicklungspflicht zunächst feststellen zu lassen, so dass ein Interesse daran dem Kunden nicht abgesprochen werden kann (OLG Hamm WM 2016, 116 ff., juris Rn. 31). Überdies wäre die Frage nach dem Bestehen eines Rückabwicklungsverhältnisses bei einer Leistungsklage lediglich eine Vorfrage und nähme an der materiellen Rechtskraft des Leistungsurteils nicht teil, so dass der Kunde im Falle einer Leistungsklage nicht abschließend klären könnte, ob ein Rückgewährschuldverhältnis vorliegt (OLG Hamm WM 2016, 116 ff., juris Rn. 32). b) In der Sache hat die Feststellungsklage, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, keinen Erfolg. Der Kläger hat den Darlehensvertrag vom 08.09.2006 nicht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (a. F.) wirksam widerrufen, weil die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft war und infolgedessen die Widerrufsfrist von zwei Wochen im Zeitpunkt der Widerrufserklärung durch Schreiben vom 10.03.2014 längst abgelaufen war. aa) Die Frage der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist vorliegend nach § 355 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung (a. F.) zu beurteilen. Diese Vorschrift lautet: „(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.“. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass eine Widerrufsbelehrung deutlich und in Textform gestaltet sein muss, die Bezeichnung des eingesetzten Kommunikationsmittels zu beinhalten hat, den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers ausweisen und auf den Fristbeginn hinweisen muss (OLG Hamm WM 2016, 116 ff., juris Rn. 47). bb) Die Berufung rügt insoweit die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht. Der Kläger habe den Formulierungen der vorliegenden Widerrufsbelehrung nicht entnehmen können, dass zusätzlich zum Zurverfügungstellen eines Exemplars der Widerrufsbelehrung auch die Abgabe seiner zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen Voraussetzung für den Fristablauf sei. Die Widerrufsbelehrung sei so formuliert, dass sie als zweite Bedingung für den Fristlauf neben dem Erhalt der Widerrufsbelehrung voraussetze, dass dem Verbraucher die Vertragsurkunde oder sein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrags zur Verfügung gestellt worden sei. Die Formulierung sei insofern verwirrend, weil der Verbraucher bereits bei dem Wort Vertragsurkunde denke, dass die Vertragsurkunde das ihm bereits ausgehändigte Schriftstück sei, welches kumulativ mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung die Frist in Lauf setzen würde. Denn dem Kläger sei bereits ein mit dem Wort „Kreditvertrag“ überschriebener Formulartext übergeben worden, wodurch bei ihm der Eindruck entstanden sei, es handele sich dabei um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde. Auf die anderen die Widerrufsfrist auslösenden Alternativen gehe der Verbraucher erst gar nicht mehr ein, wenn er sich bereits im Besitz der vermeintlichen Vertragsurkunde wähne. Er gelange zur zweiten Alternative hinter dem ersten Komma beim zweiten Unterpunkt „mein schriftlicher Vertragsantrag“ gar nicht mehr, weil er bereits die erste Alternative als erfüllt ansehe. Daher könne in der Verwendung des Possessivpronomens „mein“ auch kein klarstellendes Kriterium gesehen werden, wie das Landgericht dies angenommen habe. Etwas Anderes hätte man nur dann annehmen können, wenn bereits vor dem Begriff „Vertragsurkunde“ ein Possessivpronomen stehen würde (also: „meine Vertragsurkunde“). Zudem komme es hier nicht auf die genauen Umstände des Einzelfalls an, auf Grund welcher Abfolge der Vertragsunterlagen oder -erklärungen der Darlehensvertrag zu Stande komme. Der Eindruck entstehe beim Verbraucher unabhängig davon, ob der ausgehändigte Vertragstext schon von der kreditgebenden Bank unterzeichnet worden sei oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass das Vertragsformular schon im Zeitpunkt des Zugangs beim Kläger mit dem rechtlichen Terminus „Kreditvertrag“ überschrieben gewesen sei, obwohl in diesem Zeitpunkt überhaupt keine übereinstimmenden Willenserklärungen vorgelegen hätten (Bd. II Bl. 382 f. d. A.). cc) Diese Rüge hat keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, belehrt die vorliegende Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist. (1) Die unter der fettgedruckten Überschrift „Fristlauf“ stehende Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt ...“ lässt keinen Zweifel aufkommen, dass es um den Beginn der Frist geht. Abzustellen ist insoweit auf den Horizont eines durchschnittlichen Verbrauchers, der der deutschen Sprache mächtig ist. Legt man diesen Maßstab an, ist die von der Beklagten verwandte Formulierung nicht misszuverstehen (vgl. OLG Frankfurt a. M. BKR 2015, 413, 416 Rn. 54; OLG Hamm WM 2016, 116 ff., juris Rn. 51). (2) Soweit es in der Belehrung heißt, dass der Lauf der Frist beginnt, nachdem die dort bezeichneten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind, wird aus der maßgeblichen Verbrauchersicht nicht etwa der Eindruck erweckt, dass die Frist schon beginnen könnte, bevor man den Vertrag unterschrieben habe, lässt sich auch daraus kein Fehler herleiten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 02.02.2015, 31 U 126/14, juris Rn. 31 zu einer gleichartigen Formulierung). Diese Widerrufsbelehrung entspricht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F., wonach bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Bei der hier interessierenden Widerrufsbelehrung wird durch das Voranstellen des Possessivpronomens „mein“ („mein schriftlicher Vertragsantrag“) bzw. „meines“ („meines Vertragsantrages“) deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular bzw. ein von der Bank abgegebenes Vertragsangebot für den Fristbeginn ausreicht, sondern dass es sich gerade um den Antrag des Verbrauchers, d. h. um seine im Antragsformular verkörperte Willenserklärung, handeln muss, wie es § 355 BGB a. F. voraussetzt (vgl. OLG Celle WM 2014, 1421, 1422; OLG Frankfurt a. M. BKR 2015, 413, 415 f. Rn. 47 ff.; OLG Hamm WM 2016, 116 ff., juris Rn. 54; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.03.2015 - 7 W 6/15, S. 5 = Bd. II Bl. 295 ff., 299 d. A.). Dieses Verständnis wird durch den Einleitungssatz der Widerrufsbelehrung noch untermauert. Darin heißt es: „Ich bin an meine auf den Abschluss des nachstehenden Vertrages gerichtete Willenserklärung … nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.“ (Bd. I Bl. 18 d. A.). Nach dem Wort „Willenserklärung“ folgt eine Tabelle mit einer Zeile und drei Spalten, in der die Bezeichnung des Vertrages („db Baufinanzierung“), das handschriftlich eingetragene Datum („08.09.06“) und die Filial-/Konto-Nr./Unterkonto-Nr./Vertrags-Nr. eingetragen sind (aaO). Beim durchschnittlichen Verbraucher kann daher kein Zweifel aufkommen, dass es um die Willenserklärung zu der Vertragsurkunde geht, die soeben von ihm unterzeichnet worden ist. (3) Die Urteile des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 ff. = NJW 2009, 3572 ff.) und vom 15.02.2011 (XI ZR 148/10, WM 2011, 655 f. = ZIP 2011, 704 ff.) sind vorliegend nicht einschlägig. In den Widerrufsbelehrungen, die der BGH in den genannten Entscheidungen als fehlerhaft beurteilt hat, fehlten gerade die hier verwendeten Possessivpronomen. (3.1) Die vom BGH in der Entscheidung vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 ff. = NJW 2009, 3572 ff.) zu beurteilende Widerrufserklärung hatte folgenden Wortlaut: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ (BGH aaO Rn. 3). Der Fehler der Belehrung lag darin, dass sie nicht - wie der Gesetzeswortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. - klarstellte, dass der Fristbeginn erst durch die Überlassung der Vertragserklärung des Verbrauchers ausgelöst werden konnte. Sie legte vielmehr das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen (BGH aaO Rn. 16). (3.2) In der Entscheidung des BGH vom 15.02.2011 (XI ZR 148/10, WM 2011, 655 f. = ZIP 2011, 704 ff.) ging es um folgende Belehrung: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde." (BGH aaO Rn. 3). Zum Fehler der Belehrung nahm der BGH im Urteil vom 15.02.2011 (XI ZR 148/10, WM 2011, 655 f. = ZIP 2011, 704 ff. Rn. 13) auf das Urteil vom 10.03.2009 Bezug. (3.3) Diese Entscheidungen sind auf die hier interessierende Widerrufsbelehrung schon deswegen nicht übertragbar, weil diese mit der eigenen, auf dem mit „Baufinanzierung“ überschriebenen Formular (Anlage K 1, Bd. I Bl. 14 d. A.) abzugebenden Vertragserklärung des Verbrauchers erteilt wurde (vgl. OLG Frankfurt a. M. BKR 2015, 413, 415 Rn. 46). Der Text der Widerrufsbelehrung konnte daher, anders als im Fall des BGH, nicht den Einruck erwecken, das Widerrufsrecht werde schon durch den Erhalt eines noch nicht selbst unterzeichneten Formulars ausgelöst (vgl. OLG Frankfurt a. M. BKR 2015, 413, 415 Rn. 46). So hat der Kläger denn auch in dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 12.12.2013 vortragen lassen, „dass … der in Rede stehende „Vertrag“ von den Parteien offenbar am 08. September 2006 in … [der] Filiale [der Beklagten] in St. Ingbert unterschrieben worden zu sein scheint.“ (Bd. I Bl. 21 d. A. letzter Abs.). (4) Die Berufung rügt ferner, die Auffassung des Landgerichts, der II. Zivilsenat des BGH habe eine identische Widerrufsbelehrung nicht beanstandet, obgleich eine Bezugnahme auf das Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 10.03.2009 ein Leichtes gewesen wäre, sei unzutreffend. Die Urteile des II. Zivilsenat vom 22.05.2012 (II ZR 14/10, NJW 2013, 155 ff.) und vom 06.11.2012 (II ZR 176/12, juris) hätten ein vertraglich, nicht ein gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht betroffen. Zudem habe der II. Zivilsenat des BGH in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass die in diesen Fällen vorgefundene Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen wäre, wenn es sich um ein gesetzliches Widerrufsrecht gehandelt hätte (Bd. II Bl. 384 d. A.). Dem kann nicht gefolgt werden. (4.1) In dem Urteil vom 22.05.2012 (II ZR 14/10, NJW 2013, 155 ff.) hat der BGH unter den Hinweisen für das weitere Verfahren nach Zurückverweisung an das Berufungsgericht ausgeführt, dass die dortige Belehrung schon deshalb gesetzeswidrig ist, weil sie lediglich auf aus dem Widerruf folgende Pflichten des Klägers hinweist, nicht jedoch darauf, wie sich der Widerruf auf das Schicksal der von ihm bereits an die Beklagte geleisteten Zahlungen auswirkt (aaO Rn. 45). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Den Passus zur Widerrufsfrist „Fristablauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung unterschrieben habe und mir - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und - mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden.“ (aaO Rn. 3) hat der BGH nicht beanstandet. (4.2) Das Urteil vom 06.11.2012 (II ZR 176/12, juris) betraf zwar ebenfalls eine Widerrufsbelehrung, die zur Widerrufsfrist lautete: „Fristlauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung unterschrieben habe und mir - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und - mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden.“ (BGH aaO Rn. 3). Diese Formulierung hat der BGH nicht beanstandet (aaO Rn. 14), er hat aber ein Widerrufsrecht aus anderen Gründen verneint (aaO Rn. 15 ff.). (5) Das Landgericht hat außerdem zutreffend ausgeführt, dass die Belehrung auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. genügt. Auf die von der Berufung nicht angegriffene Begründung in dem angefochtenen Urteil nimmt der Senat Bezug (Bd. II Bl. 332 f. d. A.). Entgegen der in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Auffassung der Berufung ist der unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ stehende erste Satz: „Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von meinem Vertragspartner erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben.“ nicht dahin misszuverstehen, dass das Widerrufsrecht andernfalls, d. h. wenn der Verbraucher noch keine Leistung von der Bank erhalten hat, nicht ausgeübt werden könnte. Die Verwendung des Adverbs „dennoch“ lässt sich nur im Sinne von „trotzdem“ oder „dessen ungeachtet“ verstehen, d. h. dass einem ansonsten gegebenen Widerrufsrecht nicht die Leistungserbringung durch die Bank entgegensteht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung, weil der Wert der Beschwer von einer dem Rechtsmittelgericht vorbehaltenen Ermessensentscheidung nach § 3 ZPO abhängt (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO 12. Aufl. § 713 Rn. 2). 4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.