Beschluss
I - 4 U 1/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0213.I8211.4U1.17.00
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Tenor
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 01.12.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.03. 2017.
2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 01.12.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.03. 2017 . 2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kleve hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein vom 23.10.2007 (Bl. 21 f. GA) sowie die zugrunde liegenden AUB 99 (Bl. 96 ff. GA) verwiesen. Wegen Rückenbeschwerden wandte sich der Kläger jedenfalls im Dezember 2014 an Dr. S., der am 19.12.2014 eine MRT durchführen ließ. Wegen des Ergebnisses der MRT wird auf den Arztbericht vom gleichen Tag (Bl. 14 f. GA) verwiesen. Der Kläger wurde in der Folge in der BGU Duisburg weiter behandelt; wegen der Einzelheiten wird auf die ärztlichen Berichte vom 23.06.2015 (Bl. 8 f. GA) und 24.08.2015 (Bl. 10 f. GA) verwiesen. Eine nicht unterschriebene „Mitteilung D- oder H-Arzt: Veränderungen besondere Heilbehandlung“ mit Datum vom 01.06.2015 (Bl. 6 GA), in der als Unfalltag der 03.01.2014 aufgeführt ist, enthielt unter Nr. 6 den Passus: „Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt nach vorläufiger Schätzung über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus < 10 % (Auch die MdE-Sätze unter 20% sind anzugeben).“ Spätestens am 18.02.2015 teilte der Kläger der Beklagten über deren Generalagentur in Essen mündlich mit, dass er am 03.01.2014 einen Unfall erlitten habe, bei dem er einen im Dezember 2014 diagnostizierten Wirbelbruch erlitten habe. Aufgrund dessen erhielt der Kläger eine Unfall-Schadenmeldung von der Beklagten, die er unter dem 16.04.2015 ausfüllte (Bl. 103 f. GA). Bereits am 21.04.2015 lehnte die Beklagte Leistungen ab, weil die Invalidität als Unfallfolge nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall vom 03.01.2014 festgestellt worden sei (Bl. 105 GA). Der Kläger hat behauptet, er sei am 03.01.2014 eine Treppe hinabgestürzt und habe sich dabei einen Kompletteinbruch der Wirbelsäule zugezogen. Unmittelbar im Anschluss an den Sturz sei er bei Dr. S. in Behandlung gewesen, der den Wirbelbruch aber nicht erkannt und eine konservative physiotherapeutische Behandlung wegen einer Prellung der Brust- und Lendenwirbelsäule durchgeführt habe. Wegen weiter anhaltender Beschwerden sei er in Behandlung bei berufsgenossenschaftlichen Vertrauensärzten gewesen. Die bei der MRT am 19.12.2014 festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien kausal auf den Sturz vom 03.01.2014 zurückzuführen; deshalb sei er auch zu zehn Prozent invalide. Den Versicherungsfall habe er bereits 2014 zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt gegenüber dem Generalagenten K. der Beklagten gemeldet. Seine angesichts des Wirbelbruchs auf der Hand liegende Invalidität sei ärztlich bereits am 19.12.2014 festgestellt worden. Ohnehin habe er aus seiner Sicht jedenfalls mit der Meldung im Februar 2015 die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Beklagten in Höhe von 15.000 Euro erfüllt. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht unter anderem schon mangels einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung in Abrede gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Kleve vom 01.12.2016 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach einem Hinweisbeschluss vom 18.08.2016 (Bl. 132 f. GA) mit Urteil vom 01.12.2016 (Bl. 158 ff. GA) vollumfänglich abgewiesen, weil bereits eine fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung gemäß § 2.1.1.1 AUB 99 nicht vorliege. Die bloße Diagnose einer unfallbedingten Verletzung genüge nicht, zumal im Arztbericht vom 19.12.2014 keine (voraussichtlichen) Dauerschäden aufgeführt seien. In der Mitteilung vom 01.06.2015 sei jedenfalls keine Kausalität des Unfalls festgestellt worden; ohnehin sei diese außerhalb der vereinbarten Frist ergangen. Bis jetzt gebe es keine entsprechende Feststellung. Ob die Schadensanzeige von der Beklagten verzögert dem Kläger zugesandt worden sei, könne nur für die Frage der Frist zur Geltendmachung der Invalidität relevant sein, nicht jedoch hinsichtlich der ärztlichen Invaliditätsfeststellung. Der Kläger greift die erstinstanzliche Entscheidung mit der Begründung an, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft die Anforderungen an eine bedingungsgemäße ärztliche Invaliditätsfeststellung überspannt und nicht berücksichtigt habe, dass die Beklagte ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 186 VVG verletzt habe. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 02.02.2017 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter „Aufhebung“ des am 01.12.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Kleve, Aktenzeichen 6 O 57/16, die Beklagte zu verurteilen 1. an ihn 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2014 zu zahlen; 2. ihm die außergerichtlichen Kosten für die Tätigkeit seines Rechtsanwaltes in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr auf der Grundlage des Gegenstandswertes von 15.000 Euro nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 1029,35 Euro zu erstatten, sowie hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Kleve zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung bei der Beklagten scheidet bereits deshalb aus, weil die – bestrittene – Invalidität des Klägers nicht gemäß § 2.1.1.1 innerhalb von 15 Monaten nach dem – bestrittenen – Unfall des Klägers von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist. 1. Aus der Invaliditätsfeststellung müssen sich die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben. Denn die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen. Zugleich soll sie eine Ausgrenzung von Spätschäden ermöglichen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar sind und die der Versicherer deshalb von der Deckung ausnehmen will (BGH VersR 1988, 286). Die „Feststellung“ im Sinne dieser Regelung erfordert, dass sich aus ihr ergibt, dass eine bestimmte körperliche Beeinträchtigung auf einem bestimmten Unfall beruht und innerhalb der vereinbarten Frist nach dem Unfall zu unveränderlichen Gesundheitsschäden geführt hat (BGH VersR 1998, 175, 176; BGH VersR 1997, 442, 443; BGHZ 130, 171, 177f.; BGH NJW-RR 1991, 539, 540; BGH VersR 1988, 286, 287; BGH VersR 1974, 234ff). Es genügt also nicht allein die Feststellung eines Dauerschadens unabhängig von der Frage der Kausalität (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 18. April 2000 – 3 U 98/99 –, Rn. 35, juris). Zur ärztlichen Feststellung gehört damit neben der Diagnose auch die Feststellung der Unfallbedingtheit der diagnostizierten Erkrankung (OLG Hamm, Urteil vom 02. Februar 2001 – 20 U 176/00 –, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Januar 2000 – 7 U 33/99 –, juris). 2. Eine dementsprechende ärztliche Feststellung findet sich in den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht. a) Der MRT-Befund vom 19.12.2014 (Bl. 14 f. GA) nimmt zwar Bezug auf einen Unfall (im Februar 2014), stellt einen kausalen Bezug der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers indes lediglich als möglich dar. Eine solche bloße Möglichkeit genügt indes nicht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 27. September 2001 – 8 U 2/01 –, Rn. 2, juris). Darüber hinaus wird auch eine voraussichtlich dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers gerade nicht festgestellt; eine solche ergibt sich auch nicht aus den festgestellten Befunden bzw. Diagnosen. Vielmehr ist es dem seit Jahren speziell mit Versicherungssachen befassten Senat bekannt, dass es keinen zwingenden Zusammenhang zwischen einem röntgenologischen Befund der Wirbelsäule und einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Patienten geben muss. Entsprechendes gilt für den MRT-Befund vom 19.06.2015 (Bl. 12 GA). b) Auch die Berichte der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Duisburg vom 23.06.2015 (Bl. 8 f. GA) und 24.08.2015 (Bl. 10 f. GA) sind keine bedingungsgemäße ärztliche Invaliditätsfeststellung. Aus ihnen ergibt sich eine unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers gerade nicht; vielmehr werden weitere Therapien und Behandlungen für sinnvoll erachtet, ohne dass festgestellt würde, dass ein Beeinträchtigung verbleiben werde. c) Schließlich genügt auch die „Mitteilung D- oder H-Arzt“ vom 01.06.2015 (Bl. 6 GA) nicht. Zwar dürfte unerheblich sein, dass diese Mitteilung nicht unterschrieben ist, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es sich um eine authentische Mitteilung von Dr. S. handelt. Auch kann der Senat dahinstehen lassen, ob sich der Bescheinigung die Feststellung einer Unfallkausalität entnehmen lässt, was höchstens deshalb denkbar sein kann, weil die geschätzte Minderung der Erwerbsfähigkeit zumindest in zeitlichen Bezug zu dem Unfall vom 03.01.2014 gesetzt wurde. Schließlich kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Schätzung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als zehn Prozent hinreichend ist, um eine voraussichtlich dauerhafte Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit annehmen zu können, obwohl rein rechnerisch auch eine Einschränkung von null Prozent von dieser Angabe erfasst ist. Denn die Mitteilung genügt bereits deshalb nicht, weil sie keine bestimmte körperliche Beeinträchtigung des Klägers benennt. Für die Beklagte ist in keiner Weise erkennbar, welcher Art die Auswirkungen des Unfalls gewesen seien sollen. Zwar sind an die ärztliche Feststellung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH VersR 1998, 175). Sie braucht keinen bestimmten Invaliditätsgrad zu benennen und auch nicht auf einer qualifizierten ärztlichen Diagnose zu beruhen (OLG Saarbrücken VersR 2004, 856). Es reicht eine Feststellung dem Grunde nach aus. Unerlässlich für die Feststellung ist dagegen, dass sich aus ihr die ärztlicherseits angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen, zumindest auf die Gesundheit des Versicherten, ergibt, ohne dass beides unbedingt richtig sein müsste (BGH, Urteil vom 06. November 1996 – IV ZR 215/95 –, Rn. 15, juris). Solches enthält die Mitteilung vom 01.06.2015 jedoch gerade nicht. Eine Vernehmung des von dem Kläger als Zeugen benannten Arztes Dr. Swart ist daher auch nicht angezeigt. Nach den Versicherungsbedingungen ist eine schriftliche Invaliditätsfeststellung erforderlich; die bloße Feststellung durch einen Arzt genügt daher nicht, wenn sie nicht auch schriftlich fixiert worden ist. Daran fehlt es hier aber gerade. Der Arzt war auch nicht nach der Auslegung der Bescheinigung zu fragen, da sie insoweit mangels entsprechender konkreter Angaben zu der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers schon nicht auslegungsfähig war. So enthält die Bescheinigung – abgesehen von der wohl fehlenden Kausalitätsfeststellung – gerade keine Diagnose der unfallbedingten Beeinträchtigungen. 3. Dahinstehen kann, ob die Beklagte den Kläger gemäß § 186 VVG nach Anzeige des Versicherungsfalls rechtzeitig auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hingewiesen hat, wobei die Beklagte einerseits dem Vortrag des Klägers, trotz mündlicher Meldung des Wirbelsäulenbruchs am 18.02.2015 erst am 09.04.2015 – nach Fristablauf – ein entsprechendes Formblatt der Beklagten erhalten zu haben, jedenfalls nicht konkret entgegen getreten ist, der Kläger andererseits eine Erklärung in Schriftform entsprechend § 18.1 AUB 99 nicht dargetan hat. Aber auch wenn der Senat unterstellt, dass die Beklagte den Kläger erst am 09.04.2015 über die einzuhaltenden Fristen informiert hat, bleibt die ärztliche Feststellung der Invalidität weiterhin erforderlich, da sich die Beklagte lediglich nicht auf den Fristablauf berufen darf (Prölss/Martin/Knappmann VVG, 29. Auflage 2015, § 186 Rn. 4; Looschelders/Pohlmann/Götz, 2. Auflage 2011, § 186 Rn. 16 m.w.N.; Langheid/Wandt/Dörner, 2011, § 186 Rn. 9 f. m.w.N.). Eine solche ärztliche Feststellung liegt indes bis dato nicht vor. Der Senat kann aufgrund dessen auch offen lassen, ob bei einem (hier zugunsten des Klägers unterstellten) verspäteten Hinweis keinerlei Frist läuft oder lediglich die abgelaufene Frist angemessen um zumindest drei Monate zu verlängern ist (dafür Prölss/Martin/Knappmann VVG, 29. Auflage 2015, § 186 Rn. 4), wobei letzteres den wohlverstandenen Interessen sowohl des Versicherers als auch des Versicherungsnehmers entsprechen dürfte. Ob etwas anderes dann gilt, wenn dem Versicherungsnehmer ein Hinweis auf die erforderliche ärztliche Invaliditätsfeststellung erst während des Rechtsstreits erteilt wird und nicht bereits vorgerichtlich, so dass die Beweissicherungsfunktion einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung ohnehin nicht mehr erreicht werden könnte (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 03. Juli 2013 – 5 U 69/12 - 10 –, Rn. 18 ff., juris), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden, da dem Kläger knapp ein Jahr vor dem Rechtsstreit ein entsprechender Hinweis gegeben wurde. 4. Andere Gründe, warum es der Beklagten aus Treu und Glauben versagt sein könnte, sich auf eine nicht eingeholte ärztliche Invaliditätsfeststellung zu berufen, sind vom Kläger nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist unerheblich, dass auch bereits geringe Invaliditätsgrade von der Beklagten versichert sind, da das Risiko einer zu spät entdeckten Invalidität in jedem Fall zu Lasten des Versicherungsnehmers geht und die Leistungsvoraussetzungen – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar – für verschiedene Invaliditätsgrade nicht unterschiedlich sind. Soweit der Kläger geltend macht, dass hier Sinn und Zweck der bedingungsgemäßen ärztlichen Invaliditätsfeststellung nicht berührt seien, ist dies gerade zwischen den Parteien streitig, da die Beklagte nicht nur das Vorliegen eines Unfalls bestreitet, sondern auch adäquat kausal verursachte dauerhafte Unfallfolgen. Gegen seine Überlegung, dass ein Versicherungsnehmer möglicherweise gezwungen sein könnte, sich eine Invalidität bescheinigen zu lassen, obwohl eine solche noch gar nicht festgestellt werden könne, spricht bereits die Regelung in § 2.1.1.1 AUB 99, wonach die Invalidität innerhalb eines Jahres eingetreten sein muss und binnen weiterer drei Monate eine diesbezügliche schriftliche Feststellung getroffen werden muss. Dass eine Invalidität eingetreten, aber nicht auch feststellbar war, kann zumindest hier beim Kläger ausgeschlossen werden, da die vom Kläger behaupteten Unfallfolgen ohne weiteres feststellbar gewesen wären. Schließlich führte auch die unmittelbare Leistungsablehnung der Beklagten nach Eingang der schriftlichen Unfallanzeige vom 16.04.2015 nicht dazu, dass der Kläger keine ärztliche Invaliditätsfeststellung mehr einholen musste. Da es sich dabei um eine Anspruchsvoraussetzung und nicht um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers handelt, ist die Leistungsablehnung des Versicherers grundsätzlich unerheblich. III. Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen.