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Beschluss

5 U 69/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. • Ein Hinweisbeschluss des Senats kann zur Rückweisung der Berufung genügen, wenn der Kläger keine Einwendungen gegen diesen Hinweis erhebt. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; bei Zurückweisung trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. • Ein Hinweisbeschluss des Senats kann zur Rückweisung der Berufung genügen, wenn der Kläger keine Einwendungen gegen diesen Hinweis erhebt. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; bei Zurückweisung trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kläger legte gegen ein Urteil des Landgerichts Köln (25 O 407/10 vom 04.04.2012) Berufung ein. Das Oberlandesgericht Köln prüfte die Berufung und erließ einen Hinweisbeschluss des Senats am 10.10.2012. Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Berufung offensichtlich erfolglos ist, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Der Kläger erhob gegen den Hinweisbeschluss keine weiteren Einwände. Streitwert des Berufungsverfahrens wurde mit 17.442,01 € angegeben. Die Entscheidung betrifft nicht die inhaltliche Hauptsache des ursprünglichen Urteils, sondern die Frage der Zulässigkeit und Aussichtslosigkeit der Berufung. • Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO: Die Berufung ist zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. • Keine grundsätzliche Bedeutung und kein Bedarf an Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, so dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann. • Hinweisbeschluss des Senats vom 10.10.2012 stellte die Erfolgslosigkeit fest; der Kläger hat gegen diesen Hinweis keine Einwendungen erhoben, weshalb die Rückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO gerechtfertigt ist. • Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO: Bei Zurückweisung hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. • Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde vom Gericht mit 17.442,01 € festgesetzt. Die Berufung des Klägers wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie offensichtlich aussichtslos ist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Hinweisbeschluss des Senats vom 10.10.2012 bleibt wirksam, da der Kläger keine Einwände erhoben hat. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 17.442,01 €, was für Gebühren- und Kostenfragen relevant ist.