Leitsatz: I-26 W 11/16 [AktE] 20 O 27/13 [AktE] LG Dortmund § 15 Abs. 2 SpruchG § 81 Abs. 2 FamFG Leitsätze: Im Spruchverfahren tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst. Deren Erstattung durch den Antragsgegner kann nur dann angeordnet werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Dieser – vom streitigen Verfahren nach der Zivilprozessordnung abweichende – Maßstab gilt auch für Zwischenentscheidungen im Spruchverfahren (hier: nach erfolgloser Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs). Für die zu treffende Billigkeitsentscheidung, ob der Antragsgegnerin im Spruchverfahren die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen sind, ist neben dem Verfahrensausgang als solchem auch das sonstige Verfahrensverhalten der Beteiligten maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass von dem Grundsatz des Kostenrechts der Veranlassung von Kosten abgewichen und die Kosten- von der Sachentscheidung abgekoppelt wird. Die Gegenvorstellungen der Antragstellerin zu 69), der Antragsteller zu 4) bis 8) sowie der Antragstellerin zu 97) gegen den Senatsbeschluss vom 31.01.2017 werden zurückgewiesen. I. In dem vorliegenden Spruchverfahren hat das Landgericht den Sachverständigen Dr. G., J. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in X. („J.“), mit einer Neubewertung beauftragt. Die Antragsgegnerin lehnte den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser bzw. die J. werde „ständig“ mit der Anfertigung von „Parteigutachten“ durch Rechtsanwalt Dr. H. beauftragt, der an dem Verfahren mit 4.700 Aktien selbst als Antragsteller zu 34) in eigener Sache und zugleich als Verfahrensbevollmächtigter mehrerer Antragsteller beteiligt ist und aufgrund seines Aktienbesitzes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 31.01.2017 zurückgewiesen, weil objektive Anhaltspunkte, die auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen bei der zu erstellenden Neubewertung hindeuten könnten, nicht vorliegen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind der Antragsgegnerin auferlegt worden; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat der Senat entschieden, dass diese nicht erstattet werden. Dagegen richtet sich die Antragstellerin zu 69) mit ihrer Gegenvorstellung vom 07.03.2017, der sich die durch Rechtsanwalt K. vertretenen Antragsteller zu 4) bis 8) sowie die Antragstellerin zu 97) angeschlossen haben. Sie machen geltend, für die Tätigkeit ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren sei eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG entstanden, die aufgrund der Erfolglosigkeit der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin von dieser zu erstatten sei. II. Die Gegenvorstellungen bleiben ohne Erfolg. Anlass, abweichend von der im Senatsbeschluss vom 31.01.2017 getroffenen Kostenentscheidung der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen, besteht nicht. In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den Familiensachen im Allgemeinen wie auch im Spruchverfahren tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst. Abweichend davon kann nach § 15 Abs. 2 SpruchG (§ 15 Abs. 4 SpruchG a.F.) - der aufgrund seiner Zielsetzung auch für die im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung anfallenden außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gilt (vgl. Rosskopf in: Kölner Kommentar AktG, 3. A., § 15 SpruchG Rn. 53) - die Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch den Antragsgegner nur dann angeordnet werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht (vgl. BGH, Beschluss v. 13.12.2011 – II ZB 12/11 – Rn. 15, AG 2012, 173 ff.; Senat, Beschluss v. 28.01.2009 – I-26 W 7/07 (AktE) – Rn. 98, AG 2009, 667 ff.; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 – 31 Wx 59/06 – Rn. 61, juris; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.03.2015 – 20 W 7/14 – Rn. 73, AG 2015, 321 ff.; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 3. A., § 15 SpruchG Rn. 24; Rosskopf aaO § 15 SpruchG Rn. 53 f.; Mennicke in: Lutter, UmwG, 5. A., § 15 SpruchG Rn. 15 f.; für Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen Bumiller/Harders, FamFG, 9. A., § 81 Rn. 10 f.). Damit gilt – wie die Antragstellerin zu 69) verkennt – schon im Ansatz ein anderer Maßstab als im streitigen Verfahren nach der Zivilprozessordnung. Während dort nach §§ 91 ff. ZPO der Unterliegende grundsätzlich kostenpflichtig ist und die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO der Partei zur Last fallen, die es eingelegt hat (vgl. nur Zöller-Herget, ZPO, 31. A., § 91 Rn. 2, § 97 Rn. 1 ff. m.w.N.), ist der Erfolg des Antrags oder Rechtsmittels im Spruchverfahren nicht allein entscheidend für die nach § 15 Abs. 2 SpruchG zu treffende Billigkeitsentscheidung. Vielmehr ist - angesichts der mit der Kostenerstattungsregelung des § 15 SpruchG verfolgten Zielsetzung, übereilte oder mutwillige Anträge zu verhindern (vgl. BT-Drs. 15/371 S. 17) – neben dem Verfahrensausgang als solchem auch das Verfahrensverhalten der Beteiligten maßgeblich, weshalb in der Literatur auf die in § 81 Abs. 2 FamFG angeführten Verhaltensweisen als „Leitlinien“ für die Kostenverteilung verwiesen wird (vgl. Drescher aaO § 15 SpruchG Rn. 24; Ederle/Theusinger in: Bürgers/Körber, AktG, 3. A., Anh. § 306/§ 15 SpruchG Rn. 5). Dies kann dazu führen, dass von dem Grundsatz des Kostenrechts der Veranlassung von Kosten abgewichen und die Kosten- von der Sachentscheidung abgekoppelt wird. Gemessen daran besteht – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin zu 69) in dem Schriftsatz vom 07.03.2017 – kein Anlass, die in Rede stehenden außergerichtlichen Kosten der Antragsteller der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese ist zwar mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs unterlegen. Anhaltspunkte, die die Einlegung der Beschwerde als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, liegen indes erkennbar nicht vor; zudem war die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, wie sich schon aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 31.01.2017 ergibt. Auf die Frage, ob der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 69) im Beschwerdeverfahren auftragsgemäß tätig geworden ist und die Beschwerdegebühr verdient hat (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 06.04.2005 – V ZB 25/04 – Rn. 12 ff., MDR 2005, 1016 f.), kommt es daher nicht an.